Daten
Kommune
Wesseling
Größe
314 kB
Datum
12.12.2012
Erstellt
26.11.12, 17:41
Aktualisiert
26.11.12, 17:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Einzelhandelsvereinbarung
zwischen
Stadt Brühl, Stadt Frechen, Stadt Hürth, Stadt Köln, Stadt Pulheim,
Stadt Wesseling und dem Rhein-Erft-Kreis
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Einzelhandelsvereinbarung
Stand: 04.09.2012
Präambel
Die nachfolgende Vereinbarung dient der weiteren Stärkung der vertrauensvollen Zusammenarbeit der Städte untereinander, wie das positive Beispiel der Ansiedlung eines
Möbelhauses in Pulheim gezeigt hat. Mit der Bezeichnung und der Zusammenkunft einer
interkommunalen „Konsensrunde Einzelhandel“ wird ein höchstmöglicher gemeinsamer
Nenner angestrebt.
Die Vereinbarung formuliert konstruktives Verwaltungshandeln im Sinne des Baugesetzbuches (BauGB), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der kommunalen Einzelhandelskonzepte oder Vorgaben (Warensortimentslisten) und bedarf keines politischen Beschlusses.
Gewünscht ist eine frühzeitige projektbezogene Positionierung der Städte untereinander
ohne Beteiligung von Externen (z.B. IHK, EHV, Bezirksregierung).
Gemäß BauGB ist sowohl bei der Bauleitplanung als auch in Einzelfällen mit den Nachbarstädten eine umfassende Abstimmung vorgeschrieben. Eine frühzeitige Aufklärung, Abstimmung und Verfahrensbegleitung im Rahmen einer Konsensrunde vereinfacht formelle
Verfahrensprozesse.
Im Sinne der Begrenzung von Verfahrenszeiten können schon zu Verfahrensbeginn mögliche Auswirkungen erkannt, Grundsätze und Auflagen formuliert oder bauleitplanerische
Vorgaben definiert werden.
Unerwünschte Einzelhandelsvorhaben und städtebauliche Fehlentwicklungen können
durch ein gemeinsames Handeln leichter verhindert werden. Konsensrunden fördern einheitliche Bewertungsmaßstäbe nach innen und außen.
Interkommunale Konsensrunde „Einzelhandel“
Auf der Grundlage der Ergebnisse des 2. Bürgermeistergespräches am 20.10.2010 wurde
vereinbart, dass nach einer Gegenüberstellung der positiven und negativen Effekte kein
regionales Einzelhandelskonzept erstellt werden soll (siehe Thesenpapier und Protokoll)
und der Interkommunale Arbeitskreis (IntAK) die Voraussetzungen/Schwellenwerte für
die Einberufung einer interkommunalen Abstimmung erarbeitet.
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Einzelhandelsvereinbarung
zwischen
Stadt Brühl, Stadt Frechen, Stadt Hürth, Stadt Köln, Stadt Pulheim,
Stadt Wesseling und dem Rhein-Erft-Kreis
Aufgabe
Ziel der Konsensrunde:
frühzeitige Information über Neuplanungen/Erweiterungen von großflächigen Einzelhandelsprojekten; Erörterung von möglichen negativen städtebaulichen Auswirkungen
und entsprechenden Vermeidungsstrategien
ggf. gemeinsame Erarbeitung von Anforderungsprofilen zur gutachterlichen Prüfung
möglicher städtebaulicher Auswirkungen
interkommunaler Austausch und Beurteilung von Inhalten und Auswirkungen kommunaler Einzelhandelskonzepte und Warensortimentslisten
Abstimmung offizieller Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligungsverfahren gemäß
BauGB
Die Konsensrunde hat fachkompetent informelle, aufklärende, beratende und Prozess
begleitende Funktion, fasst jedoch keine Beschlüsse.
Einzelhandelsregion
Die Einzelhandelsregion definiert den Teilnehmerkreis einer „Konsensrunde Einzelhandel“. Die Einzelhandelsregion umfasst die Stadt Köln als Oberzentrum sowie alle direkt
angrenzenden Städte und Gemeinden („Speckgürtel“). Im Einzelfall kann bei zu erwartenden überregionalen städtebaulichen Auswirkungen der Teilnehmerkreis erweitert werden.
Einberufung
Eine „Konsensrunde Einzelhandel“ ist so früh wie möglich, von der betroffenen Gebietskörperschaft, in dem das Einzelhandelsprojekt errichtet werden soll, einzuberufen bei:
großflächigen Einzelhandelsprojekten (gemäß u.g. Prämissen)
ersten Planentwürfen zu einem Projekt oder
vor Beginn eines Bauleitplanverfahren (bei Angebotsplanungen) oder
bei Aufstellung/Änderung/Fortschreibung eines kommunalen Einzelhandelskonzeptes
bei Aufstellung/Änderung/Fortschreibung der kommunalen Warensortimentslisten
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Teilnehmer
Einzuladen sind alle Entscheidungsbefugte der Einzelhandelsregion. In Einzelfällen kann
der Teilnehmerkreis um andere Gebietskörperschaften oder auch mit IHK, EHV, BR erweitert werden. Die Teilnahme selbst unterliegt der Frage der jeweiligen Betroffenheit.
Prämissen
Zur Einberufung einer interkommunalen „Konsensrunde Einzelhandel“ muss mindestens
eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Der geplante Standort liegt am Stadtrand
Der geplante Standort liegt in einem Gewerbegebiet
Einzelhandel mit zentren-/nahversorgungsrelevanten Sortimenten ≥ 2.500 m2 VK
Einzelhandel mit nicht zentren-/nahversorgungsrelevanten Sortimenten
≥ 10.000 m2 VK
Nebensortimente > 800 m2 VK
Fachmarktagglomeration oder Vorhaben mit Vorteilsnutzern in der Nachbarschaft
≥ 2.500 m2 VK
Shoppingcenter ≥ 10.000 m2 VK
FOC ≥ 2.500 m2 VK
Nachfolgenutzungen/Erweiterungen bei Erfüllung der angeführten Voraussetzungen
bzw. Erreichung der Schwellenwerte
Neuausweisung eines zentralen Versorgungsbereiches
Abweichungen vom städtischen Einzelhandelskonzept
Die formelle Beteiligung der Gebietskörperschaften der Einzelhandelsregion an der Änderung der Flächennutzungspläne, der Aufstellung von Bebauungsplänen und Einzelhandelskonzepten im Rahmen des BauGB bleibt unberührt.
Hürth, den 04.09.2012
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