Daten
Kommune
Wesseling
Größe
127 kB
Datum
18.12.2012
Erstellt
20.11.12, 06:14
Aktualisiert
20.11.12, 06:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
236/2012
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen
Vorlage für
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wesseling
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
07.11.2012
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 236/2012
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Meschede
07.11.2012
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Rat
Betreff:
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wesseling
Beschlussentwurf:
Auf Grund von § 7 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV
NRW 2023) – in der derzeit gültigen Fassung – hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am …
folgende Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wesseling beschlossen:
Artikel 1
§ 9 erhält folgende Fassung:
„§ 9
Zahl der Stadtverordneten
(1) Die nach § 3 Abs. 2 S. 1 Buchst. a) des Kommunalwahlgesetzes vorgeschriebene Mindestzahl der zu
wählenden Stadtverordneten beträgt 44 und die Mindestzahl der Wahlbezirke 22.
(2) Zu künftigen Kommunalwahlen wird die nach § 3 Abs. 2 S. 1 Buchst. a) des Kommunalwahlgesetzes
vorgeschriebene Zahl von 44 zu wählenden Stadtverordneten gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 des Kommunalwahlgesetzes um 6 auf 38 und die Zahl der Wahlbezirke von 22 um 3 auf 19 reduziert.“
Artikel 2
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
Gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 Buchst. a) des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) beträgt die Zahl der zu wählenden
Vertreter für Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl von über 30.000, aber nicht über 50.000, mindestens 44
Vertreter, davon 22 in Wahlbezirken.
Nach § 3 Abs. 2 S. 2 KWahlG können Gemeinden und Kreise durch Satzung die Zahl der zu wählenden
Vertreter um 2, 4 oder 6, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern; die Zahl von 20 Vertretern darf
nicht unterschritten werden.
Bisher sah § 3 Abs. 2 S. 2 KWahlG für die Verkleinerung der Räte eine Frist von spätestens 15 Monaten vor
Ablauf der Wahlperiode vor. Mit Gesetz über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit
den Europawahlen (KWahlZG) wurde die allgemeine Kommunalwahl ab 2014 mit der Europawahl zusammengelegt mit der Folge, dass die nächste allgemeine Kommunalwahl aller Voraussicht nach im Juni 2014
stattfinden wird. Die Wahlperiode der Räte endet gemäß Artikel 1 Nr. 3 Buchst. b) KWahlZG mit Ablauf des
Monats, in dem die Wahl stattgefunden hat.
Die Frist des § 3 Abs. 2 KWahlG wurde ebenfalls gemäß Art. 1 Nr. 1 KWahlZG geändert. Abgestellt wird
nunmehr auf den Beginn der Wahlperiode. Danach können die Gemeinden und Kreise bis spätestens 45
Monate nach Beginn der Wahlperiode durch Satzung die Verkleinerung der Räte beschließen. Aber auch
diese Frist gilt nicht für die laufende Wahlperiode, weil diese durch die Zusammenlegung der Kommunalwahl
mit der Europawahl um 4 Monate verkürzt ist. Dementsprechend bestimmt Art. 12 (Inkrafttreten) KWahlZG in
Satz 3, dass die neuen Fristen für die laufende Kommunalwahlperiode mit der Maßgabe gelten, dass die
dort bestimmten Monatszahlen nochmals um jeweils 4 Monate verringert werden.
Dies bedeutet, dass die Räte Satzungen zur Verkleinerung ihrer Anzahl gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 KWahlG bis
spätestens 41 Monate (anstelle von 45 Monaten) nach Beginn der Wahlperiode (21. Oktober 2009) erlassen
können, d.h. bis spätestens 21. März 2013.
2. Lösung
Die Erfahrungen aus den vergangenen Wahlperioden haben gezeigt, dass eine Reduzierung der Zahl der zu
wählenden Vertreter um 6 auf 38 und damit eine Reduzierung der Zahl der Wahlbezirke um 3 auf 19 sinnvoll
ist. Insbesondere haben sich die Wahlberechtigten an die seit Jahren bestehende Wahlbezirkseinteilung
gewöhnt.
In der Vergangenheit wurde die Reduzierung der Zahl der zu wählenden Vertreter und der Wahlbezirke für
jede Wahlperiode jeweils erneut beschlossen. Auf Grund der durchweg positiven Erkenntnisse empfiehlt die
Verwaltung nunmehr, den Rat dauerhaft zu verkleinern. Dies ist auch rechtlich möglich, da die durch Satzung verringerte Zahl der zu wählenden Vertreter bestehen bleibt, sofern sie nicht bis spätestens 45 Monate
nach Beginn einer weiteren Wahlperiode durch eine erneute Satzung verändert wird.
Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat, entsprechend dem Beschlussentwurf die 11. Änderungssatzung
zur Hauptsatzung der Stadt Wesseling zu beschließen.
3. Alternativen
Folgende Alternativen sind denkbar:
Wahl von 44 Vertretern, davon 22 in Wahlbezirken
Reduzierung der Zahl der zu wählenden Vertreter um 2 auf 42, davon 21 in Wahlbezirken
Reduzierung der Zahl der zu wählenden Vertreter um 4 auf 40, davon 20 in Wahlbezirken
4. Finanzielle Auswirkungen
Bei einer Reduzierung – wie bisher - der Zahl der zu wählenden Vertreter um 6 auf 38 und damit bei einer
Reduzierung der Zahl der Wahlbezirke um 3 auf 19 entfallen die Kosten für die Einrichtung weiterer Wahllokale.
Außerdem sind während der Wahlperiode die Kosten für Aufwandsentschädigungen reduziert.