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Beschlussvorlage (Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wesseling)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
127 kB
Datum
18.12.2012
Erstellt
20.11.12, 06:14
Aktualisiert
20.11.12, 06:14
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 236/2012 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen Vorlage für Hauptausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wesseling Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 07.11.2012 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 236/2012 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Meschede 07.11.2012 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Hauptausschuss Rat Betreff: Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wesseling Beschlussentwurf: Auf Grund von § 7 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023) – in der derzeit gültigen Fassung – hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am … folgende Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wesseling beschlossen: Artikel 1 § 9 erhält folgende Fassung: „§ 9 Zahl der Stadtverordneten (1) Die nach § 3 Abs. 2 S. 1 Buchst. a) des Kommunalwahlgesetzes vorgeschriebene Mindestzahl der zu wählenden Stadtverordneten beträgt 44 und die Mindestzahl der Wahlbezirke 22. (2) Zu künftigen Kommunalwahlen wird die nach § 3 Abs. 2 S. 1 Buchst. a) des Kommunalwahlgesetzes vorgeschriebene Zahl von 44 zu wählenden Stadtverordneten gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 des Kommunalwahlgesetzes um 6 auf 38 und die Zahl der Wahlbezirke von 22 um 3 auf 19 reduziert.“ Artikel 2 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sachdarstellung: 1. Problem Gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 Buchst. a) des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) beträgt die Zahl der zu wählenden Vertreter für Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl von über 30.000, aber nicht über 50.000, mindestens 44 Vertreter, davon 22 in Wahlbezirken. Nach § 3 Abs. 2 S. 2 KWahlG können Gemeinden und Kreise durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4 oder 6, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern; die Zahl von 20 Vertretern darf nicht unterschritten werden. Bisher sah § 3 Abs. 2 S. 2 KWahlG für die Verkleinerung der Räte eine Frist von spätestens 15 Monaten vor Ablauf der Wahlperiode vor. Mit Gesetz über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen (KWahlZG) wurde die allgemeine Kommunalwahl ab 2014 mit der Europawahl zusammengelegt mit der Folge, dass die nächste allgemeine Kommunalwahl aller Voraussicht nach im Juni 2014 stattfinden wird. Die Wahlperiode der Räte endet gemäß Artikel 1 Nr. 3 Buchst. b) KWahlZG mit Ablauf des Monats, in dem die Wahl stattgefunden hat. Die Frist des § 3 Abs. 2 KWahlG wurde ebenfalls gemäß Art. 1 Nr. 1 KWahlZG geändert. Abgestellt wird nunmehr auf den Beginn der Wahlperiode. Danach können die Gemeinden und Kreise bis spätestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode durch Satzung die Verkleinerung der Räte beschließen. Aber auch diese Frist gilt nicht für die laufende Wahlperiode, weil diese durch die Zusammenlegung der Kommunalwahl mit der Europawahl um 4 Monate verkürzt ist. Dementsprechend bestimmt Art. 12 (Inkrafttreten) KWahlZG in Satz 3, dass die neuen Fristen für die laufende Kommunalwahlperiode mit der Maßgabe gelten, dass die dort bestimmten Monatszahlen nochmals um jeweils 4 Monate verringert werden. Dies bedeutet, dass die Räte Satzungen zur Verkleinerung ihrer Anzahl gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 KWahlG bis spätestens 41 Monate (anstelle von 45 Monaten) nach Beginn der Wahlperiode (21. Oktober 2009) erlassen können, d.h. bis spätestens 21. März 2013. 2. Lösung Die Erfahrungen aus den vergangenen Wahlperioden haben gezeigt, dass eine Reduzierung der Zahl der zu wählenden Vertreter um 6 auf 38 und damit eine Reduzierung der Zahl der Wahlbezirke um 3 auf 19 sinnvoll ist. Insbesondere haben sich die Wahlberechtigten an die seit Jahren bestehende Wahlbezirkseinteilung gewöhnt. In der Vergangenheit wurde die Reduzierung der Zahl der zu wählenden Vertreter und der Wahlbezirke für jede Wahlperiode jeweils erneut beschlossen. Auf Grund der durchweg positiven Erkenntnisse empfiehlt die Verwaltung nunmehr, den Rat dauerhaft zu verkleinern. Dies ist auch rechtlich möglich, da die durch Satzung verringerte Zahl der zu wählenden Vertreter bestehen bleibt, sofern sie nicht bis spätestens 45 Monate nach Beginn einer weiteren Wahlperiode durch eine erneute Satzung verändert wird. Die Verwaltung empfiehlt daher dem Rat, entsprechend dem Beschlussentwurf die 11. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wesseling zu beschließen. 3. Alternativen Folgende Alternativen sind denkbar:  Wahl von 44 Vertretern, davon 22 in Wahlbezirken  Reduzierung der Zahl der zu wählenden Vertreter um 2 auf 42, davon 21 in Wahlbezirken  Reduzierung der Zahl der zu wählenden Vertreter um 4 auf 40, davon 20 in Wahlbezirken 4. Finanzielle Auswirkungen Bei einer Reduzierung – wie bisher - der Zahl der zu wählenden Vertreter um 6 auf 38 und damit bei einer Reduzierung der Zahl der Wahlbezirke um 3 auf 19 entfallen die Kosten für die Einrichtung weiterer Wahllokale. Außerdem sind während der Wahlperiode die Kosten für Aufwandsentschädigungen reduziert.