Daten
Kommune
Bedburg
Größe
157 kB
Datum
26.04.2016
Erstellt
13.04.16, 18:02
Aktualisiert
13.04.16, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
e
gass
nen
Pan
32,0
4,6
Innerhalb des Gewerbegebietes sind in den einzelnen Zonen folgende Betriebe und
Nutzungen zugelassen:
1.1
Anschluss an die Verkehrsflächen
(§ 9 (1) Nr. 11 BauGB)
3.
Die verkehrliche Anbindung von Grundstücken an die öffentlichen Verkehrsflächen ist
in dem Bereich, in dem Einfriedungen zugelassen sind, ausgeschlossen.
Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen zugelassen.
Stellplätze sind innerhalb der überbaubaren Flächen und innerhalb der dafür festgesetzten Flächen zulässig.
2.2
Garagen und Stellplätze
(§ 9 (1) Nr. 4 BauGB; § 23 (5) Satz 2 BauNVO)
2.
2.1
Gemäß § 1 (5) BauNVO sind die unter § 8 (3) Nr. 1 BauNVO genannten Wohnungen
allgemein zulässig.
1.2
GE 1: Verwaltungs- und Bürogebäude, Handelsbetriebe, Elektro- und Installationsbetriebe sowie Gartenbaubetriebe
GE 2: Anlagen wie unter GE 1, Drehereien, Elektroreparaturwerkstätten, Betriebe zur
Herstellung von Kunststoffteilen ohne Verwendung von Phenolharzen, Glasereibetriebe, Schreinereien, Anlagen zur Herstellung von Polstermöbeln und zur Möbelmontage,
Druckereien ohne Rotationsdruck, Schlossereien, automatische Autowaschanlagen mit
Gebläse und Autoreparaturwerkstätten
GE 3: Anlagen wie unter GE 1 und GE 2, Tischlereien, Speditions- und Omnibusbetriebe sowie alle Anlagen der Ziffern 200 bis 221 des Anhanges zum Abstandserlass,
Stand 06.06.2007, herausgegeben vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW, soweit sie nicht schon innerhalb
der GE 1 und GE 2 zulässig sind.
Art der baulichen Nutzung
(§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
Flur 10
21
43
III
5
280
GRZ 0,8 GFZ 2,0
GE 2
281
Einfriedungen
Vorgartenflächen sind an der Straßenbegrenzungslinie mit Rasenkantensteinen nicht
höher als 10 cm über der angrenzenden Verkehrsfläche einzugrenzen.
Innerhalb des im Plan dargestellten Bereichs ist eine Einfriedung in Holzbauweise, als
Stabgitter- oder Maschendrahtkonstruktion oder als begrünte Mauer zugelassen.
Einfriedungen auf sonstigen Grundstücksgrenzen sind abzupflanzen.
1.
1.1
1.2
1.3
C
Das Plangebiet wird aufgrund der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 (5) Nr. 1 BauGB als
Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich erforderlich sind.
Erdberührende Bauteile sind aufgrund des aufstauenden Sickerwassers gemäß DIN
18195 Teil 6 druckwasserdicht auszubilden.
Baugrundverhältnisse
Kennzeichnungen
Im Bereich von Höhenunterschieden zwischen angrenzenden Verkehrsflächen und der
Höhenlage der Grundstücke sind unverputzte Mauern bis maximal 0,50 m gestattet.
Böschungsmauern
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
(§ 9 (4) BauGB, § 86 (4) BauONW)
2.
2
St. Rochus Straße
195
196
Die innerhalb der öffentlichen Grünfläche und innerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsfläche stehenden Laubbäume sind dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang entsprechend zu ersetzen.
Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
(§ 9 (1) Nr. 25b BauGB)
1
279
7
278
St
Flur 6
4
B
4.
20
K 36
5,0
1.
201
276
7,9
Planungsrechtliche Festsetzungen
0
5,
III
GRZ 0,8 GFZ 2,0
GE 3
277
377
181
316
3
10,0
St
3,0
III
24,5
285
GRZ 0,8 GFZ 2,0
GE 1
317
2,0
13,5
1253
4.
3.
2.
Bodendenkmäler
8
200
ö
356
4
1255
1254
1285
2
1257
1258
23
Flur 5
1272
1256
1259
1260
Das Plangebiet liegt im Bereich der durch den Braunkohletagebau bedingten Grundwasserabsenkung. Nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen steigt der Grundwasserstand wieder an. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist der Wiederanstieg des
Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Die Vorschriften der
DIN 18195 'Bauwerksabdichtungen' sind zu beachten.
Grundwasserabsenkung
Gemäß der DIN 4149 liegt das Plangebiet in der Erdbebenzone 2. Entsprechend dem
Abschnitt 5.2 der vorgenannten DIN befindet sich das Baugebiet in der Untergrundklasse S und im Bereich des gewachsenen grobkörnigen Bodens in der Baugrundklasse B. Die Vorgaben der DIN 4149 sind zu beachten.
Erdbebengefährdung
Es wird darauf hingewiesen, dass beim Auffinden von Bombenblindgängern oder
Kampfmitteln Erdarbeiten unverzüglich einzustellen sind und umgehend die nächste
Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst bei der Bezirksregierung Köln zu
benachrichtigen ist.
Kampfmittel
Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NW - insbesondere die Anzeigenpflicht gemäß §§ 15 und 16 DschGNW - sind bei Bodenbewegungen und Baumaßnahmen zu beachten. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die
Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Telefon 02425/
9039-0, Fax 02425/9039-199 unverzüglich zu informieren. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Hinweise
1.
22
D
5,0
A
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
55
274
13
275
9
Heidklift
178
376
375
e
traß
105
Flur 9
273
15,6
10
179
183
373
6
S
er-
11
St
308
8
182
184
f
174
175
180
2
12
309
6
e
Jos
tzl
hni
-S c
HY
W
Gully
Schieber Gas / Wasser
Hydrant unterirdisch
Kanalschacht
Laterne
Höhe in Meter über NHN
Gebäude mit Hausnummer
Flurstücksnummer
10
Gewerbegebiet
III
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
GFZ 2,0 Geschossflächenzahl als Höchstmaß
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
Strassenbegrenzungslinie
Umgrenzung für Flächen für Stellplätze
(siehe textliche Festsetzungen unter A 2.)
_______________________________
(Bürgermeister)
(Ratsmitglied)
Bedburg, den ____________________
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10
BauGB vom Rat der Stadt Bedburg am
________________ als Satzung beschlossen worden.
Satzungsbeschluss
_______________________________
(Bürgermeister)
Bedburg, den ____________________
Die Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange ist gemäß § 4 (1) BauGB vom
_____________ bis _____________
durchgeführt worden.
Trägerbeteiligung
_______________________________
(ÖbVI)
________________________________
(Bürgermeister)
(Ratsmitglied)
Bedburg, den _____________________
Dieser Plan wurde gemäß § 3 (2) BauGB
am _____________ vom Rat der Stadt
Bedburg zur Offenlage beschlossen.
Offenlegungsbeschluss
Dieser Plan ist gemäß § 2 (1) BauGB
durch Beschluss des Rates vom
______________ aufgestellt worden.
Bedburg, den _____________________
________________________________
(Bürgermeister)
(Ratsmitglied)
Der Aufstellungsbeschluss ist am
______________ ortsüblich bekanntgemacht worden.
________________________________
(Bürgermeister)
Bedburg, den ____________________
Aufstellungsbeschluss
Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) BauGB
vom ____________ bis ____________
öffentlich ausgelegen. Die Offenlegung
wurde am ______________ ortsüblich
bekanntgemacht. Die Träger öffentlicher
Belange wurden mit Schreiben vom
______________ von der Auslegung
benachrichtigt.
Bedburg, den ____________________
_______________________________
(Bürgermeister)
Offenlage
_______________________________
(Bürgermeister)
Bedburg, den ____________________
Die öffentliche Unterrichtung der Bürger
hat gemäß § 3 (1) BauGB vom
_____________ bis _____________
durch öffentliche Auslegung stattgefunden.
Vorgezogene Bürgerbeteiligung
Architektur Stadt und Umweltplanung
Wildschütz und Schnuis
Lütticher Straße 10-12
52064 Aachen
Einfriedung
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
des Bebauungsplanes
Abgrenzung unterschiedlicher Betriebsarten
innerhalb des Gewerbegebietes
Es wird bescheinigt, dass die Darstellung
mit dem amtlichen Katasternachweis
übereinstimmt und die Festlegung der
städtebaulichen Planung geometrisch
eindeutig ist.
St
Sonstige Planzeichen
Zweckbestimmung Parkanlage
öffentliche Grünfläche
Grünflächen
ö
50 m
Öffentliche Strassenverkehrsfläche
Verkehrsflächen
Planunterlage
Stand 14.11.2011
Entwurf und Bearbeitung:
Baugrenze
Bauweise, Baugrenzen
40
ZEICHENERKLÄRUNG
20
Zuordnung unterschiedl. Betriebsarten
(siehe textl. Festsetzungen unter A 1.)
GRZ 0,8 Grundflächenzahl
GE 1
GE
Art und Maß der baulichen Nutzung
G
83.48
79
548
5
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Kartengrundlage
0
Maßstab 1:500
Kaster
6
BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I
S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011
(BGBl. I S. 1509) in Verbindung mit der BauNVO in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert
durch Art. 3 des Gesetzes 22.04.1993 (BGBl. I S. 466).
PlanzV vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 S.58)
Gemeindeordnung NW in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
24.05.2011 (GV NRW S. 271)
Gemarkung:
Flur:
Inhalt:
Bebauungsplan Nr. 27/Kaster
6. Änderung
STADT