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Beschlussvorlage (Umsiedlung der Ortschaft Morschenich 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Merzenich 1. Beratung und Beschlussfassung über die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen 2. Beschlussfassung über die Wirksamkeit)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
556 kB
Datum
25.04.2013
Erstellt
05.04.13, 18:18
Aktualisiert
17.04.13, 18:15

Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Drucksache 15/2013 - öffentlich - Abteilung: 3 Datum: 03.04.2013 Bau-, Planungs- und Umweltausschuss Gemeinderat Umsiedlung der Ortschaft Morschenich 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Merzenich 1. Beratung und Beschlussfassung über die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen 2. Beschlussfassung über die Wirksamkeit Der Rat der Gemeinde Merzenich hatte in seiner Sitzung am 22. Dezember 2011 die Aufstellung der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Merzenich sowie hierzu im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplanes Merzenich C 23 (Morschenich-Neu) beschlossen. Ziel und Zweck der Bauleitplanung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die aufgrund des Braunkohlenplanes Hambach Teilplan 12/1 und des Braunkohlenplans Umsiedlung Morschenich notwendig gewordene Umsiedlung des Ortsteiles Morschenich zum neuen Standort „Zwischen den Höfen“ im Nord-Osten der Ortschaft Merzenich zu konkretisieren und zu sichern. Dieser Standort ist in dem am 5.11.2012 aufgestellten Braunkohlenplan Umsiedlung Morschenich festgelegt worden. Die öffentliche Bekanntmachung der Aufstellungsbeschlüsse gemäß § 2 Abs. 1 BauGB erfolgte im Amtsblatt der Gemeinde Merzenich am 03. Februar 2012. Der Öffentlichkeit wurde gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der Zeit vom 13.02.2012 bis zum 16.03.2012 einschließlich, frühzeitig Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Gleichzeitig erfolgte die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit der Aufforderung zur Äußerung zu der Planung. Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung abgegebenen Stellungnahmen und Anregungen, sowie die entsprechenden Stellungnahmen der Gemeinde hierzu, sind Bestandteil dieser Beschlussvorlage In seiner Sitzung am 13.12.2012 hat der Rat der Gemeinde Merzenich den Planentwurf zur Aufstellung 16. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Begründung genehmigt und die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB angeordnet. Drucksache 15/2013 Seite - 2 - Die öffentliche Bekanntmachung der Offenlage erfolgte durch Bekanntmachung im Amtsblatt am 04.01.2013. Die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 14.01. bis 15.02.2013 einschließlich statt. Gleichzeitig wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage wurden nachstehende Stellungnahmen, Anregungen und Bedenken abgegeben, zu denen die Gemeinde wie folgt Stellung nimmt: 1. Abwägung der während der Verfahrensschritte nach §§ 3(1) und 4(1) BauGB eingegangenen Stellungnahmen - Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden, der sonstigen Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzverbände. Frühzeitige Beteiligung vom 13.02.2012 – 16.03.2012 Gliederung: A – Behörden B - Sonstige Träger öffentlicher Belange C - Öffentlichkeit Inhalt der Stellungnahmen – Behandlung/ Beschlussempfehlung A – Behörden Schreiben der Bezirksregierung Köln – Dezernat 33, ländliche Entwicklung und Bodenordnung vom 28.02.2012 Keine Bedenken oder Anregungen. Stellungnahmen der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der Bezirksregierung Köln – Dezernat 54, obere Wasserbehörde vom 28.02.2012 Keine Bedenken oder Anregungen. Stellungnahmen der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Drucksache 15/2013 Seite - 3 - Schreiben des Landesbetrieb Straßenbau NRW vom 15.03.2012 „(…) die Landesstraße L 264 stellt bereits heute eine leistungsfähige überregionale Verkehrsverbindung dar, die weitgehend anbaufrei geführt ist Mit der Einrichtung einer Anschlussstelle "Ellen" an die A 4 im Zuge der Verlegung des Autobahnabschnittes zwischen Düren und Kerpen wird die Verkehrsbedeutung der L 264 auch in Richtung Euskirchen, Nörvenich, Erftstadt deutlich steigen. Das der Bauleitplanung beigefügte Verkehrsgutachten gibt eine Lösung zur Anbindung von Morschenich-Neu in Form eines Kreisverkehrsplatzes vor. Die Knotenpunktform entspricht in keiner Weise den anerkannten Regeln der Technik. Unter Anwendung sämtlicher Richtlinien ist eine planfreie bzw. teilplanfreie Anbindung erforderlich. Diese Anforderungen gelten auch für Rad-/ Gehwegverbindungen zwischen Morschenich-Neu und Merzenich. Sämtliche Kosten zur Herstellung der Anbindung gehen zu Lasten der Gemeinde Merzenich. Im Übrigen verweise ich auf die Stellungnahme des Landesbetriebes an die Bezirksregierung Braunkohlenplan Umsiedlung Morschenich. Für die Anbindung des Plangebietes an die L 264 ist der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Merzenich und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel in Euskirchen, erforderlich. Mit dem Bau der Anbindung darf vor Abschluss der Vereinbarung nicht begonnen werden. Ich weise darauf hin, dass die Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch Verkehr auf der L 264 erforderlich sind. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Merzenich. (…)“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Anschluss erfolgt über eine planfreie Kreuzung der L 264 in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßen NRW. Die im Bebauungsplan dargestellte Anbindung an die L264 ist mit Straßen NRW abgestimmt worden. Schreiben des Kreises Düren vom 15.03.2012 a) Kreisentwicklung und Straßen „ (…) Im Rahmen des Erarbeitungsverfahren Braunkohlenplan Umsiedlung Morschenich wurde der Kreis Düren gern. § 28 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPIG) und § 32 der Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes am Verfahren beteiligt. Der Kreisentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 29.06.2011 die Stellungnahme des Kreises zur Kenntnis genommen und darüber hinaus angeregt, den Umsiedlungsstandort Morschenich in Bezug auf regenerative Energien energetisch optimiert, im besten Fall energetisch autark, zu entwickeln: Drucksache 15/2013 Seite - 4 - "Der Umsiedlungsstandort soll bis 2024 die neue Heimat für die Morschenicher Bürger werden und die erforderlichen Ansprüche an Wohnen und Arbeiten erfüllen, sowie die damit verbundenen Einrichtungen, technische und soziale Infrastruktur vorhalten. Es ist gute planerische Praxis, dass die zu erwartenden künftigen Entwicklungen, soweit dies Heute absehbar sind, in die Planungen mit einfließen müssen, um den nachfolgenden Generationen dauerhafte die Nutzungsqualität ihres Dorfs zu sichern“. Eines der wichtigsten Kernthemen der künftigen Daseinsvorsorge ist die Energieversorgung. Die Verfügbarkeif fossiler Energieträger, insbesondere der Braunkohle im Rheinischen Revier, ist absehbar. Erdgas und Steinkohle werden schon heute überwiegend importiert. Zwar ist die effiziente Nutzung fossiler Energien heute noch Basis der Stromerzeugung. Künftig wird diese aber immer mehr an Bedeutung verlieren. Die Nutzung von Atomenergie stellt keine Alternative mehr dar, da der Bundestag aktuell den Ausstieg beschlossen hat. Eingebettet in den Rahmen der politischen Ziele der Staatengemeinschaft, der EU und des Bundes strebt NRW langfristig die C02-freie Energieerzeugung unter ausschließlicher Nutzung erneuerbarer Energien an. Der Kreistag des Kreises Düren hat sich in seiner Sitzung am 21.12.2010 mit dem weiteren Ausbau und der Förderung neuer Energien beschäftigt und beschlossen, dass der Kreis Düren in einer breit gefächerten Kooperation ein Konzept zur Eruierung von Möglichkeiten zur Nutzung neuer alternativer Energien identifiziert und zu forciert. Vor diesem Hintergrund regt der Kreisentwicklungsausschuss an, den Umsiedlungsstandort Morschenich in Bezug auf regenerative Energien energetisch optimiert, im besten Fall energetisch autark, zu entwickeln. Hierbei sollte auf eine Kooperation mit den regionalen Forschungseinrichtungen, RWE Power und den ortsansässigen Energieversorger gesetzt werden." Eine entsprechende Stellungnahme erging mit Schreiben vom 30.06.2011 an die Bezirksregierung Köln. Im Abwägungsvorschlag der Bezirksregierung Köln zur Anhörung am 29.02.2012 wird erläutert, dass diese Belange nicht Bestandteil des Braunkohlenplanverfahrens sind und in der nachfolgenden Bauleitplanung zu beachten sind. Für Morschenich Neu wird ein Energiekonzept des Ingenieurbüros Drees & Sommer erarbeitet, beauftragt von RWE Power. Dieses Konzept liegt dem Kreis Düren auf Anfrage zwischenzeitlich vor. Vor diesem Hintergrund werden die o.g. Belange mit Verweis auf § 1 (5) BauGB geltend gemacht. (…)“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Erarbeitung des städtebaulichen Entwurfs für Morschenich-Neu waren die energetischen Belange ein Bewertungskriterium. Ein Energiefachmann überprüfte und optimierte die städtebaulichen Entwürfe (z.B. hinsichtlich Ausrichtung Gebäude). Für Morschenich-Neu wurde für den ausgewählten städtebaulichen Entwurf ein Energiekonzept des Ingenieurgesellschaft Drees&Sommer erarbeitet, in dem verschiedene dezentrale und zentrale Wärmeversorgungsvarianten auf Ihre Eignung untersucht wurden. Im Ergebnis wurde als zentrale Lösung ein Nahwärmenetz auf Pelletsbasis und als dezentrale Lösung die LuftWärme-Pumpe empfohlen. Nach der Diskussion mit den Bürgern wurden Gespräche mit dem örtlichen Versorger (Stadtwerke Düren) aufgenommen und die zentrale Drucksache 15/2013 Seite - 5 - Wärmeversorgung weiter konkretisiert. Im Rahmen einer Befragung der Bürger im Juli 2012 befürworteten die Morschenicher mehrheitlich (ca. 58%) den Anschluss an eine zentrale Wärmeversorgung. Vor dem Hintergrund des Befragungsergebnisses werden die Gespräche mit regionalen Energieversorgern und der RWE Power fortgesetzt, um die Rahmenbedingungen zu konkretisieren und um anschließend bis zum Erschließungsbeginn über die Realisierung einer zentralen Wärmeversorgung zu entscheiden. Maßgeblich hierfür sind verlässliche Rahmenbedingungen und das Gebot der Wirtschaftlichkeit sowohl für den Anschlussnehmer als auch für den Versorger. Um bei einer positiven Entscheidung die zentrale Versorgung umsetzen zu können, wird im Bebauungsplan vorsorglich eine Fläche für eine Heizzentrale vorgesehen. Bei keiner Umsetzung der zentralen Lösungen können dezentrale Wärmeversorgungsvarianten insbes. die Luft-Wärme-Pumpe als ökologische gleichwertige Lösungen im gesamten Baugebiet zum Einsatz kommen. Daneben wird für die Bauherren aus Morschenich eine kostenlose umfängliche Bau- und Energieberatung angeboten, die über die jeweils geltenden Möglichkeiten berät und somit zur Sicherung einer energetisch optimierten Situation beiträgt. Der Einsatz alternativer Energien beim Neubau ist zudem in den gesetzlichen Vorschriften geregelt und damit sichergestellt. Darüber hinaus ist zudem die Nutzung der Sonnenenergie durch eine optimierte Ausrichtung der Gebäude den Bauherrn ermöglicht. b) Straßenverkehrsamt „(…) 1. Nach der Planung soll der Umsiedlungsstandort Morschenich Neu nur über eine Straße an die L 264 angebunden werden. Bei Störungen (Bauarbeiten etc. pp.) auf dieser Zufahrtsstraße wäre die Anbindung von Morschenich Neu an die L 264 nicht mehr gewährleistet. Es wird daher für sinnvoll und zweckmäßig gehalten, zumindest eine Notzufahrt mit Anbindung an das öffentliche Straßennetz für den in Morschenich Neu zu erwartenden Verkehr vorzuhalten. 2. Nach der Planung soll der Verkehr von Morschenich Neu mit Ziel Merzenich über die L 264 und B 264 nach Merzenich bzw. über die L 264 und Steinweg nach Merzenich fahren. Aus den bereits bestehenden Erfahrungen ist zu erwarten, dass viele Verkehrsteilnehmer die kürzere Anbindung an den Ort Merzenich über die Straße Weidenkopf oder parallel Straßen verbotswidrig nutzen. Hier sollten entsprechende Maßnahmen berücksichtigt werden, die ein verbotswidriges Befahren der Anbindungen über die Wirtschaftswege nach Merzenich verhindern. 3. Für Radfahrer aus Morschenich Neu ist eine Radwegebrücke zum Ort Merzenich geplant. Aufgrund des Mehrweges und des erheblichen Höhenunterschiedes bei der Nutzung der Brücke werden viele Fahrradfahrer die Anbindung über den Kreisverkehr nutzen. Es wird daher vorgeschlagen, ggf. alternativ zur Radwegebrücke eine knotenpunktnahe Tunnellösung für Fahrradfahrer zu prüfen oder den gesamten Knoten planfrei zu gestalten. Alternativ wäre auch eine sichere Führung des Radverkehrs im Kreisverkehr denkbar. 4. Nach der vorgestellten Planung soll der parallel zur L 264 verlaufende Radweg im Bereich des Brückenbauwerkes erheblich in Richtung Merzenich Drucksache 15/2013 Seite - 6 - verschwenkt werden. Da der Radverkehr empfindlich auf Mehrwege reagiert, sollte der Radweg parallel entlang der L 264 weitergeführt werden. (…)“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen. 1. Hinsichtlich des Themas „Notzufahrt“ ist eine entsprechende Regelung über einen Wirtschaftsweg geplant. Dazu wird dieser Weg bezüglich seiner Zweckbestimmung angepasst und als Not- und Rettungszufahrt festgesetzt. 2. Das verbotswidrige Befahren der Anbindungen über die Wirtschaftswege nach Merzenich ist nicht Regelungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und kann nur durch Regelungen und Maßnahmen seitens der Gemeinde Merzenich im Rahmen gesonderter Beschlüsse behandelt werden. 3. Grundsätzlich wird die Anbindung von Morschenich-Neu an die L264 planfrei ausgeführt. Damit werden die Radfahrer sicher über die Landstraße geführt. Die Anbindungen an die vorhandenen Radwege sind im Hinblick auf keine Mehrwege optimiert. 4. siehe 3. c) Wasserwirtschaft „Niederschlagswasserbeseitigung Für das Plangebiet ist ein Niederschlagswasserbeseitigungskonzept zu erarbeiten. Hierin sind die Entsorgungsart (Versickerung oder Einleitung in ein Fließgewässer) und eine überschlägige Dimensionierung der Entwässerungsanlagen darzulegen. Sofern eine Versickerung vorgesehen wird, ist die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes mit einem entsprechenden Bodengutachten und Sickerversuchen nachzuweisen. Bei der Größe des Plangebietes ist eine Rückhaltung der Niederschlagswässer für ein 100-jähriges Ereignis vor einer Versickerung oder Einleitung in den Heidegraben erforderlich. Der Heidegraben ist nicht ausreichend leistungsfähig. Weiterhin ist zu prüfen, in wie weit eine Vorbehandlung der Regenwässer in Abhängigkeit der Herkunftsgebiete notwendig wird. Das Entwässerungskonzept ist frühzeitig mit der unteren Wasserbehörde abzustimmen. Herstellung von Gräben Sofern Gewässer im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes hergestellt werden, ist ein wasserrechtliches Verfahren erforderlich.“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Versickerungsfähigkeit ist geprüft worden mit dem Ergebnis, dass ein Versickern nicht möglich ist. Daher wurde in Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde ein Drucksache 15/2013 Seite - 7 - Rückhaltebecken geplant, welches das Niederschlagswasser sammelt und gedrosselt in den Vorfluter abgibt. d) Immissionsschutz, Staub und Luft „Aus der Sicht des vorbeugenden Immissionsschutzes ist im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und den Detaillierungsgrad der Umweltprüfung folgendes zu berücksichtigen: Es wird angeregt die möglichen Geruchsbeeinträchtigungen durch die vorhandenen, das Planungsgelände umgebenden landwirtschaftlichen Hofstellen gutachterlich zu betrachten. Hierbei sind nicht nur die vorhandenen, sondern die genehmigten Tierbestände zu berücksichtigen (z. B. Petershof). In diese Betrachtung sind die geplanten landwirtschaftlichen Nutzungen und hier insbesondere die Tierhaltungen (auch privater Art) mit aufzunehmen. Die Planung sieht vor, die vorbezeichneten Nutzungen in westlichen Planbereich anzusiedeln. Es wird angeregt, aufgrund der in diesem Bereich vorherrschenden Winden aus überwiegend westlichen Windrichtungen, die geruchsintensiven Nutzungen, wie landwirtschaftliche oder private Tierhaltungen in den östlichen Planbereich zu verlagern.“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen Die möglichen Geruchsbeeinträchtigungen durch vorhandene und genehmigte Tierbestände sind gutachterlich untersucht worden. Im Ergebnis sind durch die vorhandenen Abstände zu den vorhandenen Nutzungen in Morschenich-Neu keine Beeinträchtigungen zu erwarten. Das gleiche gilt gemäß dem Geruchsgutachten für die im MD und WA –Gebiet möglichen Tierhaltungen, die sich nach Festsetzungen im Bebauungsplan basierend auf den Ergebnissen der Planungsabfrage der Bürger auf Tierhaltung zur Selbstversorgung und Hobbyhaltung beschränken. Eine Verlagerung der eventuell geruchsintensiven landwirtschaftlichen Nutzung in den östlichen Teil des Plangebiets würde einen landwirtschaftlichen Verkehr im gesamten Wohngebiet erzeugen. Darüber hinaus wurde ist die Lage der Nutzungen das Ergebnis einer intensiven Bürgerbeteiligung. e) Landschaftspflege und Naturschutz „Nach der Begründung und dem Umweltbericht werden im weiteren Planverfahren sowohl ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag erarbeitet als auch eine Artenschutzprüfung durchgeführt. Insofern werden seitens der Unteren Landschaftsbehörde keine weiteren Belange vorgetragen. Es wird allerdings bereits darauf hingewiesen, dass in "Grünflächen" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB keine hochwertige ökologische Kompensation möglich ist bzw. gewährleistet werden kann, da diese Festsetzung auch eine intensive Nutzung und ggfls. bauliche Ausstattung zulässt.“ Stellungnahme der Gemeinde: Drucksache 15/2013 Seite - 8 - Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im weiteren Verfahren berücksichtigt. Hinsichtlich der Kompensation werden wesentliche Teile der Grünflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB bzw. Nr. 25 festgesetzt. Schreiben des Kreises Düren, Amt für Bauordnung und Wohnungswesen, Brandschutzdienststelle, vom 22.02.2012 „(…) 1. Es ist eine Löschwasserversorgung von 800 1/min (48 m³/h) über einen Zeitraum von zwei Stunden sicher zu stellen. Die vorgenannte Menge muss aus Hydranten im Umkreis von 300 m um das jeweils betrachtete Objekt zur Verfügung stehen. Von jedem Objekt muss ein Hydrant in maximal 80 m Entfernung erreichbar sein. Eine alternative Löschwasserversorgung ist abzustimmen. 2. Die Straßen sind als Zufahrt für die Feuerwehr auszubauen. Bezüglich der zulässigen Abmessungen (Kurvenradien/ Breite/ Neigung/ Durchfahrtshöhe etc.) wird auf den § 5 BauO NRW mit zugehöriger Verwaltungsvorschrift verwiesen. Hier sind öffentliche Parkplätze, Begrünung (Bäume) und sonstige Maßnahmen (Verkehrsberuhigung/ Kreisverkehr etc.) besonders zu beachten. Die Tragfähigkeit der Straßen muss für Feuerwehrfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 18t ausgelegt sein. 3. Die Straßenbezeichnung ist eindeutig erkennbar an der öffentlichen Verkehrsfläche anzubringen. (…) “ Stellungnahme der Gemeinde: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und hinsichtlich der Anforderungen an die Löschwasserversorgung in das Kapitel „Hinweise, Vermerke, nachrichtliche Übernahmen“ der Begründung übernommen. Die Abmessungen und Ausführungen der Straßen sind Teil der Ausführungsplanung. Die Tragfähigkeit der Not- und Rettungszufahrt ist für entsprechende Fahrzeuge gewährleistet. Schreiben des Kreises Düren, Kreispolizeibehörde, vom 06.03.2012 „ (…) Aus verkehrspolizeilicher Sicht bestehen gegen den vorliegenden Bebauungsplan unter Einhaltung der verkehrstechnischen Erschließung TOP 1.4 des Vorentwurfes grundsätzlich keine Bedenken. Dem Resümee der Bewertung der Knotengeometrie (Seite 20/22 Verkehrsuntersuchung) der IGEPA schließe ich mich an und sehe die Anbindung als Kreisverkehrsgeometrie aus verkehrspolizeilicher Sicht als die sicherste Variante an. Bei der Variante KV2 wäre eine "Tunnelunterführung" für die querenden Fußgänger/Radfahrer unter Berücksichtigung des Schülerverkehrs nach hiesiger Auffassung die sicherste Variante. Die signalisierte Knotengeometrie wird aufgrund der langen Wartezeiten in den Morgenund Nachmittagsspitzenstunden als schlechtere Variante bewertet. Drucksache 15/2013 Seite - 9 - Für die Fußgänger-/Radverkehre ist die Erreichbarkeit zwischen den beiden Ortslagen Merzenich und Morschenich-Neu über das bestehende Straßen-/Wegenetz hinreichend gegeben. Eine alternative Radführung über eine bestehende Überführung der L 264, nördlich des neuen Standortes, wird aufgrund der erheblich weiteren Wegstrecke auch als nicht praktikabel gesehen. Erreichbarkeit Morschenich-Neu Anhand der hier vorliegenden Unterlagen ist nur eine Anbindung über die L 264 geplant. Nach hiesiger Einschätzung wäre eine weitere Anbindung der Ortschaft Morschenich – Neu notwendig, da bei möglichen Sperrungen etc. keine leistungsfähige Verbindung mehr bestünde. (…)“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung zur Anbindung mittels Kreisverkehr wird zur Kenntnis genommen. Die Anbindung an die L264 erfolgt nach Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger nun vollständig planfrei. Damit wird ebenso wie bei der ursprünglichen Variante eines Kreisverkehrs eine sichere und komfortable Anbindung für alle Verkehrsteilnehmer gewährleistet. Bezüglich des Hinweises unter dem Punkt „Erreichbarkeit Morschenich – Neu“ wird ein einen Wirtschaftsweg bezüglich seiner Zweckbestimmung angepasst und als Not- und Rettungszufahrt festgesetzt. Dazu wird der Abschnitt des Weges, welcher den Wirtschaftsweg mit der inneren Erschließung des Plangebiets verbindet, hinsichtlich seiner Zweckbestimmung angepasst. Schreiben vom Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 22.03.2012 „ (…) In diesem Zusammenhang wurde bereits im Vorfeld der hier eingeleiteten Bauleitplanung in der Fläche eine archäologische Prospektion durchgeführt. Dabei wurden eindeutige Indizien für einen vorgeschichtlichen und einen römischen Siedlungsplatz ermittelt. Der vorgeschichtliche Siedlungsplatz konnte bisher nicht abschließend lokalisiert werden. Die römische Siedlungsstelle liegt im Westen der Fläche. Eine Oberflächenfundstreuung weist auf eine Hofanlage von ca. 2 ha Fläche hin. Beiden Objekten ist Denkmalqualität zuzuschreiben. (…) Auch wenn es zwischenzeitlich Abstimmungen in Bezug auf diese Planung zur der Berücksichtigung der Belange des Bodendenkmalschutzes gibt, halte ich es für erforderlich, sowohl in der Planungsbegründung als auch im Umweltbericht die Kulturgüter angemessen zu integrieren und zu bewerten. Dies ist bisher nicht der Fall. Kulturgüter Im Plangebiet wurden sowohl vorgeschichtliche als auch römische Siedungsstellen (ortsfeste Bodendenkmäler) nachgewiesen. Der im weiteren Text aufgeführte Hinweis, dass eine Sicherung durch Ausgrabung erfolgen wird, mag im Ergebnis der planerischen Abwägung zutreffend sein. Jede Ausgrabung bedeutet jedoch gleichzeitig eine (wenn auch dokumentierte) Zerstörung einer bedeutenden Geschichtsquelle, von daher muss hier schon deutlich werden, aus welchen Gründen sich die Gemeinde im Rahmen ihrer Drucksache 15/2013 Seite - 10 - Abwägung für den Umsiedlungsstandort und damit notwendiger Weise gegen die Belange des Denkmalschutzes entscheiden hat. Auch Punkt 4.1 der Begründung muss dem tatsächlichen Informationsstand angepasst werden. Dies gilt ebenso für den Umweltbericht und die diesbezügliche Bewertung. Auch unter Punkt 2.1. 7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter ist darauf hinzuweisen, dass im Plangebiet ortsfeste Bodendenkmäler ermittelt wurden, denn Denkmalwürdigkeit zuzuschreiben ist, deren Rechtsstatus ist hier noch nicht von entscheidender Bedeutung. Außerdem rege ich an, die Zusammenfassung aus dem archäologischen Gutachten der Firma ArchaeoNet einzubringen. Bei der Wertung der umwelterheblichen Auswirkungen muss deutlich werden, dass planungsbedingt erhebliche negative Auswirkungen auf das archäologische Kulturgut gegeben sind, die grundsätzlich dem Auftrag des Denkmalschutzgesetzes zuwiderlaufen. Letztendlich ist die Bewertung der Auswirkungen als hoch einzustufen. Es werden (planungsbedingt) einzigartige Bodenurkunden zerstört, die sich über Jahrtausende erhalten haben. Dieser Eingriff ist weder ausgleichbar noch sind diese Kulturgüter zu ersetzen. (…) “ Stellungnahme der Gemeinde: Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Der Umsiedlungsstandort Morschenich wurde im Braunkohlenplan Umsiedlung Morschenich unter Einvernehmen mit dem LVR festgelegt. Im Rahmen dessen wurden verschiedene Standortalternativen untersucht, von denen drei den Bürgern zur Auswahl gestellt wurden. Alle drei möglichen Standorte haben im Rahmen der Umweltprüfung für den Braunkohlenplan bei den Kulturgütern in Abstimmung mit dem LVR die Bewertung „hoch“ erhalten. Die Bürger bestimmten anschließend mit einer eindeutigen Mehrheit den Umsiedlungsstandort für Morschenich. Die Bauleitplanung setzt nun den im Rahmen des Braunkohlenplans Umsiedlung Morschenich festgelegten Standort bauleitplanerisch um. Zur Wahrung der Belange der Bodendenkmalpflege wurde bereits im Rahmen der Aufstellung des Braunkohlenplanes ein Grabungskonzept mit dem LVR zur Sicherung der Bodendenkmäler als Sekundärquelle durch Ausgrabung und Dokumentation abgestimmt. Die Grabungsarbeiten des LVR auf Basis des archäologischen Gutachtens der Firma ArchaeoNet laufen seit Frühjahr 2012 und werden bis Jahresende 2012 abgeschlossen sein. Nach den derzeit vorliegenden Informationen des LVR stehen die Erkenntnisse aus den bisherigen Grabungen einer Entwicklung des Standortes als Umsiedlungsstandort nicht entgegen, so dass den Belangen der Bodendenkmalpflege umfänglich Rechnung getragen ist. Die abschließende Zusammenfassung des archäologischen Gutachtens mit dem Grabungsbericht wird in die Begründung und den Umweltbericht vor Beschlussfassung über den Bebauungsplan aufgenommen und bei der Beschlussfassung berücksichtigt. Drucksache 15/2013 Seite - 11 - Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) vom 21.02.2012: „(…) Baugrundstücke müssen im Hinblick auf ihre Kampfmittelfreiheit für bauliche Anlagen geeignet sein (§16 BauO NRW). Dieses ist insbesondere von Bedeutung bei Bauvorhaben auf Grundstücken, die in Bombenabwurfgebieten oder in ehemaligen Kampfgebieten des Zweiten Weltkriegs liegen und bei denen nicht unerhebliche Erdeingriffe vorgenommen werden. Da in ihrem Fall nicht unmittelbar von nicht unerheblichen Erdeingriffen auszugehen ist, ist der KBD nicht zu beteiligen. Sollte es zukünftig zu Bauvorhaben mit nicht unerheblichen Erdeingriffen auf dem beantragten Grundstück kommen, ist erneut die Untersuchung des Grundstückes auf Kampfmittelbelastung zu beantragen. (…)“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung, sowie die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Schreiben der Gemeinde Nörvenich vom 09.03.2012: Keine Bedenken und Anregungen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben des Geologischen Dienst NRW vom 27.02.2012: Hinweis: „(…) folgende Informationen Planungsvorhaben vor: des Geologischen Dienstes NRW liegen zu o. g. Erdbebenzone: zur Beachtung in DIN 4149 (Fassung April 2005) Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 3 mit der Untergrundklasse T. aus: Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland. (…)“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und unter dem Punkt „Hinweise, Vermerke, nachrichtliche Übernahmen“ im Rahmen der Begründung zum vorliegenden Bebauungsplan übernommen. Drucksache 15/2013 Seite - 12 - Schreiben der Wehrbereichsverwaltung West vom 20.04.2012 Keine Bedenken. Hinweis: „(…) Auf die Nähe zum Flugplatz Nörvenich und die geltenden Regelungen aus dem Luftverkehrsgesetzt, hier insbesondere die §§ 12 und 18a Luftverkehrsgesetz, weise ich bereits jetzt besonders hin. Insoweit bitte ich mich im weiteren Verfahren in jedem Fall zu beteiligen. (…)“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung und der Hinweis werden zur Kenntnis genommen. Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan insbesondere die Höhenbegrenzung der baulichen Anlagen und durch im Bebauungsplan festgelegten die Nutzungsarten sind keine Schwierigkeiten mit den Regelungen des Luftfahrtgesetzes zu erwarten. Drucksache 15/2013 Seite - 13 - B - Sonstige Träger öffentlicher Belange Schreiben des Erftverbandes, Bereich Abwassertechnik vom 01.03.2012 „(…) zu den o.g. Maßnahmen nimmt der Erftverband wie folgt Stellung: In den weiteren Planungen sollten Anlagen zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers vorgesehen werden. Wir gehen davon aus, dass das Buirer Fließ kaum Kapazitäten zur schadfreien Ableitung zusätzlicher Einleitungen hat. Der beigefügte Lageplan zeigt die Gewässer im Umfeld des Umsiedlungsstandortes, die vom Erftverband unterhalten werden. Wir bitten um eine Abstimmung der Niederschlagsentwässerung im Zuge der weiteren Planungen. Darüber hinaus schlagen wir vor, erforderliche Ausgleichsmaßnahmen an die nahen Gewässer zu lenken. (…) “ Stellungnahme der Gemeinde: Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Die Planung der Niederschlagsentwässerung wird in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Verbänden umgesetzt. Es ist eine Versickerungsfähigkeit geprüft worden. Ein Versickern ist jedoch nicht möglich. Schreiben des Wasserverbandes Eifel - Rur (Flussgebietsmanagement) vom 09.03.2012 „(…) seitens des Wasserverbandes Eifel - Rur bestehen gegen den gewählten Umsiedlungsstandort östlich der L 264 (Suchraum Merzenich Nordost) zwischen Langweiler Hof und Petershof aus wasserwirtschaftlicher Sicht vom Grundsatz her keine Bedenken. Es wird darum gebeten, die Entsorgung des Niederschlagswassers darzustellen. (…)“ Stellungnahmen der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Die Entsorgung des Niederschlagswassers wird im Rahmen der Begründung auf der Grundlage des Entwässerungskonzepts vom Büro Jochmis&Burtscheidt zum Umgang mit Niederschlagswasser beschrieben. Darüber hinaus wird eine Fläche zur Sammlung und Versickerung des Niederschlagswassers planungsrechtlich festgesetzt. Schreiben der Landwirtschaftskammer NRW vom 14.03.2012 „ (…) 1. Auswahl eines breiten nicht limitierenden Typus von Kreisverkehrsgeometrie Drucksache 15/2013 Seite - 14 - In der Verkehrsuntersuchung vom Juli 2011 der IGEPA Verkehrstechnik GmbH wird herausgearbeitet, dass die Kreisverkehrsgeometrie KV1 die zu bevorzugende Variante ist. Hierbei ist aus Sicht der Landwirtschaft bedenklich, dass Querungsinseln in allen Zufahrten geplant sind. Diese Erhöhungen führen dazu, dass für den Straßenverkehr zugelassene landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge mit einer Breite von 3,50m Probleme bei der Durchfahrung des Kreisverkehrs bekommen. Bei der weiteren Planung wäre es wünschenswert eine Lichte Weite von mindestens 4,00m zu gewährleisten. So kann etwaige zukünftige Schäden an Verkehrszeichen und an landwirtschaftlicher Gerätschaft vermieden werden. 2. Breite der Wirtschaftswege von 4,00m ln dem Wirtschafts- und Radwegekonzept vom Januar 2011 der IGEPA Verkehrstechnik GmbH wird zu dem jetzigen Zeitpunkt noch keine Mindestbreite der Fahrbahn angegeben .Um einen sicheren Verkehr auf den Wirtschaftswegen zu garantieren, ist hier eine Fahrbahnbreite von 4,00m anzustreben. Bei dieser Breite besteht eine gute Relation zwischen Nutzbarkeit und Flächenverbrauch. 3. Schranken und Poller wenn möglich vermeiden ln der Verkehrsuntersuchung zur "Äußeren Erschließung" vom Juli 2011 der IGEPA Verkehrstechnik GmbH werden bauliche Maßnahmen zur Nutzungseinschränkung der Wirtschaftswege vorgeschlagen. Die Installation von Schranken und Pollern ist aus Sicht der Landwirtschaft hinderlich, es ist mit einem deutlichen Zeitverlust im täglichen Betriebsablauf zu rechnen. Ein für die Landwirtschaft probates Mittel ist, dass anfänglich das vorherrschende Verkehrsgeschehen bewertet wird und bei einem verstärkten Auftreten von "Umgehungsfahrten von Nichtanliegern" entsprechende, noch näher zu bestimmende Gegenmaßnahmen umgesetzt werden. Mögliche Maßnahme sollten bereits in der Planungsphase berücksichtigt werden. 4. Keine Gehölzpflanzungen entlang der Wirtschaftswege ln dem uns vorliegenden Vorentwurf des Umweltberichts Abbildung 2. Stand: 01.02.2012 werden entlang der Wirtschaftswege Baum- bzw. Gehölzanpflanzungen geplant. Die geplanten Baum- bzw. Gehölzanpflanzungen sind so zu planen, dass Sonderkulturen nicht durch Laubabwurf an Qualität und somit an Vermarktungsfähigkeit verlieren. 5. Ausgleichsfläche auf landwirtschaftlich bewirtschaftetem Areal Die geplante Umsiedlung von Morschenich führt zu einem großen Verlust landwirtschaftlicher Nutzfläche. Umso wichtiger ist, wenn Ausgleichsflächen zur Verwirklichung der Umsiedlung von Morschenich nicht auf weiteren landwirtschaftlichen Flächen geplant werden. Die oben genannten Vorschläge wurden gemeinsam mit dem Ortslandwirt von Merzenich Herrn Karlo Krapp im Zeitraum vom 01.03.2012 bis zum 06.03.2012 erarbeitet und abgestimmt. (…)“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen. 1. „Auswahl eines breiten nicht limitierenden Typus von Kreisverkehrsgeometrie“ Drucksache 15/2013 Seite - 15 - Die planfreie Anbindung an die L264 sowie das damit einhergehende Konzept der Wirtschaftswege berücksichtigt ausreichend die Belange der Landwirtschaft z.B. in Form von mindestens 4 m breiten Wirtschaftswegen und angepassten Anbindungen und Kurvenradien. 2. „Breite der Wirtschaftswege von 4,00m“ Siehe 1. 3. „Schranken und Poller wenn möglich vermeiden“ Die Planungen bezüglich der Ausgestaltung und Regelung der Wirtschaftswege wird im weiteren Verfahren konkretisiert. Schranken und Poller sind nicht vorgesehen. Die einzelnen Zweckbestimmungen der Wege werden mittels Festsetzungen im Bebauungsplan bzw. Beschilderungen gesichert und umgesetzt. 4. „Keine Gehölzpflanzungen entlang der Wirtschaftswege“ Die genannten Baum – und Gehölzpflanzungen entsprechen den Darstellungen des städtebaulichen Vorentwurfs und gehen über die eigentliche Grenze des Geltungsbereichs dieses Bebauungsplanes hinaus. Daher werden hier keine verbindlichen Festsetzungen zur Bepflanzung getroffen. 5. „Ausgleichsfläche auf landwirtschaftlich bewirtschaftetem Areal“ Grundsätzlich ist geplant, die durch den Eingriff notwendigen Ausgleichsflächen weitest möglich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans in den Grünflächen zu realisieren. Eine Beanspruchung der landwirtschaftlichen Areale für Ausgleichsflächen ist nicht vorgesehen. Schreiben der Gleichstellungsbeauftragten (Gemeinde Merzenich) vom 08.02.2012 „ (…) nach Prüfung der mir zur Verfügung gestellten Unterlagen möchte ich anregen, bei der Planung der Stellplätze für den Gemeinbedarf dafür Sorge zu tragen, dass die einzelnen Stellplätze ausreichend groß bemessen werden. Dadurch wird das An- und Abschnallen von Kleinkindern den Fahrern erheblich erleichtert. Auch für ältere Menschen wird das Ein- bzw. Aussteigen einfacher. Des Weiteren sollten ausreichend Parkplätze für schwerbehinderte Menschen ausgewiesen werden. Aufgrund der Größe des zukünftigen Ortes Morschenich-Neu kann auf die Anlegung von Frauenparkplätzen verzichtet werden. (…)“ Stellungnahme der Gemeinde Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Der Zuschnitt der Parkplätze wird im Rahmen der Ausführungsplanung konkretisiert. Planungsgrundlage sind hierzu auch die Bedürfnisse von Familien mit Kleinkindern, älterer und behinderter Menschen. Schreiben der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 22.03.2012 „ (…) Im Planbereich befinden sich noch keine Telekommunikationslinien der Telekom. Drucksache 15/2013 Seite - 16 - Zur Versorgung des neuen Baugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien erforderlich. Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen: ln allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 1 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich ist. (…)“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Im Kapitel „Hinweise, Vermerke, nachrichtliche Übernahmen“ der Begründung werden die im Rahmen des weiteren Verfahrens und der Ausführungsplanung zu beachtenden, relevanten Aspekte vermerkt. Schreiben der Telefonica Germany GmbH Co KG (O2) vom 28.02.2012 Keine Bedenken oder Anregungen Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der Amprion GmbH vom 17.02.2012 Keine Bedenken oder Anregungen Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Drucksache 15/2013 Schreiben der E-Plus Mobilfunk GmbH Co KG vom 13.02.2012 Keine Bedenken oder Anregungen Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der DB Services Immobilien GmbH vom 13.02.2012 Keine Bedenken und Anregungen Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der WINGAS TRANSPORT GmbH vom 21.02.2012 Keine Bedenken und Anregung Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der Unity Media NRW GmbH, Regionalbüro West vom 21.02.2012 Keine Bedenken oder Anregungen Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der PLEdoc GmbH vom 22.02.2012 Keine Bedenken oder Anregungen Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Seite - 17 - Drucksache 15/2013 Seite - 18 - C- Öffentlichkeit Es wurden keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit abgegeben. 2. Abwägung der während der Verfahrensschritte nach §§ 3(2) und 4(2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen - Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden, der sonstigen Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzverbände. Offenlage vom 14.01.2013 – 15.02.2013 Im Rahmen der Offenlage wurden nachstehende Stellungnahmen und Anregungen abgegeben, zu denen die Gemeinde wie folgt Stellung nimmt: Gliederung: A – Behörden B - Sonstige Träger öffentlicher Belange C - Öffentlichkeit Inhalt der Stellungnahmen – Behandlung/ Beschlussempfehlung A - Behörden Schreiben der Bezirksregierung Köln – Dezernat 33, (ländliche Entwicklung und Bodenordnung) vom 29.01.2013 „ (…) gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung keine Bedenken vorzubringen. Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen. (…)“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der Bezirksregierung Köln – Dezernat 52, (Abfallwirtschaft) vom 29.01.2013 Keine Bedenken oder Anregungen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Drucksache 15/2013 Seite - 19 - Schreiben der Bezirksregierung Köln – Dezernat 53, (Umweltüberwachung) vom 29.01.2013 „ (…) zu den vorgenannten Bauleitplänen werden keine Anregungen vorgebracht, da immissionsschutzrechtliche Belange aus meinem Zuständigkeitsbereich von den Planungen nicht berührt werden. (…)“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der Bezirksregierung Köln – Dezernat 54, (Obere Wasserbehörde) vom 29.01.2013 „ (…)die Zuständigkeit von Dezernat 54 der Bezirksregierung Köln (Obere Wasserbehörde) sehe ich durch die Aufstellung des o. g. Bebauungsplanes und durch die Änderung des FNP nicht betroffen. (…)“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der Bezirksregierung Köln – Dezernat 25, (Verkehr, IGVP, ÖPNV)) vom 29.01.2013 „ (…) grundsätzlich bestehen aus verkehrlicher Sicht keine Bedenken gegen die Maßnahme. Jedoch ist eine leistungsfähige und verkehrssichere Führung für alle Verkehrsteilnehmer, so auch für Radfahrer und Fußgänger sicherzustellen. Der Anschluss an die L 264 sollte über eine planfreie Kreuzung erfolgen. Hierüber ist dann auch die Sicherheit der Fußgänger und Radfahrer sichergestellt. Zur Sicherheit favorisiere ich ein Brückenbauwerk über die L 264. Wir befinden uns auf einer zügig zu befahrenen weitgehend anbaufreien Landesstraße L 264 mit überregionaler Verkehrsbedeutung. Auf der freien Strecke rechnet man kaum mit querenden Verkehrsteilnehmern. (…)“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. In enger Abstimmung mit Straßen NRW wurde eine planfreie Querung der L 264 mit Brückenbauwerk als Anschluss an Morschenich- Neu gewählt. Dadurch ist zum Einen die größtmögliche Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer gewährleistet, zum Anderen ist die zukünftige Entwicklung des Verkehrs infolge der Verlegung der A4 bzw. der Herstellung eines neuen Autobahnanschluss Merzenich berücksichtigt. Insofern wird den Anregungen gefolgt. Drucksache 15/2013 Schreiben der 21.01.2013 Seite - 20 - Bezirksregierung Düsseldorf – Kampfmittelbeseitigung vom „ (…) Im o.g. Schreiben haben Sie mich gebeten, für den beschriebenen Bereich eine Luftbildauswertung hinsichtlich der Belastung mit Kampfmitteln vorzunehmen. Dieser Bereich ist identisch mit jener Fläche, die ich bereits ausgewertet habe. Ich verweise daher auf die alten Stellungnahmen 22.5-3-5358040- 404/11 vom 27.09.2011 und 22.5-35358040-71/12 vom 16.02.2012. Zwischenzeitlich haben sich keine neuen Erkenntnisse zur Kampfmittelbelastung für den beantragten Bereich ergeben. (…)“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung 6 Bergbau und Energie vom 21.01.2013 „ (…)zu den o.a. Bauleitplanverfahren bestehen aus bergbehördlicher Sicht keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken. (…)“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Kreis Düren vom 18.02.2013 a) Wasserwirtschaft „ (…) Das Entwässerungskonzept vom November 2012 des Ingenieurbüros Dr. Jochims & Burtscheidt wird anerkannt. Die grundsätzliche Machbarkeit der Niederschlagswasserbeseitigung ist somit nachgewiesen. Das aus dem Baugebiet anfallende Niederschlagswasser soll über eine Rückhaltung in den Heidegraben eingeleitet werden. Dies stellt einen benutzungspflichtigen Tatbestand im Sinne der §§ 8, 9 und 10 WHG dar. Rechtzeitig vor Erschließung des Baugebietes ist daher die notwendige wasserrechtliche Erlaubnis bei der Kreisverwaltung Düren, untere Wasserbehörde zu beantragen. Das anfallende Niederschlagswasser aus der Erschließungsstraße soll ebenfalls dem Regenkanal zugeführt werden. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist zu klären, ob für dieses Niederschlagswasser eine Vorbehandlung notwendig wird Durch die Versiegelung des Baugebiets dürfen die Vorfluter Richtung Buir nicht zusätzlich hydraulisch belastet werden. Das heißt, dass nur die Niederschlagswassermenge abgeleitet werden darf, die vorher aus dem unversiegelten Gebiet angefallene ist. Die Entwässerung des Baugebiets ist so zu konzipieren, dass auch bei Versagen der Kanalisation / Vollfüllung der Kanalisation das aus dem Baugebiet abfließende Wasser z. B. über Straßenflächen dem Rückhaltebecken zugeleitet wird. Drucksache 15/2013 Seite - 21 - Hinweise Der Erftverband ist zuständig für den Hochwasserschutz im Einzugsgebiet der Erft. In der Anlage „Abwägung“ ist unter Teil B -Sonstige Träger öffentlicher Belange aufgeführt, dass der Erftverband um eine Abstimmung der Niederschlagsentwässerung im Zuge der weiteren Planung wünscht. Die Gemeinde hat dargelegt, dass die Planung der Niederschlagsentwässerung in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Verbänden umgesetzt wird. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens wird der Erftverband von der unteren Wasserbehörde um eine Stellungnahme gebeten. Es ist daher erforderlich, dass der Erftverband ebenso die Zustimmung zur Niederschlagsentwässerung im Vorfeld erteilt. Erfahrungsgemäß setzt der Erftverband die Abflussspende aus den unversiegelten Bereichen sehr niedrig an, um die Einleitmenge in Gewässer möglichst gering zu halten. Dies führte in der Vergangenheit zu Konflikten zwischen Antragstellerin, Planer, Wasserbehörde und Wasserverband. Friedhof: Den Unterlagen liegt ein Gutachten über die Eignung der Böden für Erdbestattungen bei. Es wird darauf hingewiesen, dass für die Neuanlage eines Friedhofs ein separates Verfahren im Rahmen der Hygiene-Richtlinie bei der Kreisverwaltung Düren (Amt 32) notwendig ist.“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. b) Immissionsschutz „Die schalltechnische Untersuchung der ISU-Plan vom Oktober 2012 und das Geruchsgutachten G-3532-01 des Ing.-Büros Richters & Hüls vom 30.10.2012 sind plausibel, so dass das geplante Vorhaben aus immissionsschutzrechtlicher Sicht realisierbar ist.“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. c) Landschaftspflege und Naturschutz „Zu den Bauleitplänen mit zeichnerischen und textlichen Darstellungen und Festsetzungen liegen neben den Begründungen mit Umweltberichten auch artenschutzrechtliche Fachbeiträge sowie ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag und eine Maßnahmenplanung zur Umsetzung, Lage und Art vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen vor. Im landschaftspflegerischen Fachbeitrag sind dargestellte/festgesetzte Grünflächen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB teils ökologisch hochwertig in die Bilanzierung eingeflossen. Bereits mit Stellungnahme vom 13.03.2012 und in einem Abstimmungsgespräch am 25.10.2012 ist seitens der Unteren Landschaftsbehörde ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan nicht als Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB: "wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Drucksache 15/2013 Seite - 22 - Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe"), sondern nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB als ".... die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft" festzusetzen sind. Für den Flächennutzungsplan ist dem entsprechend eine Darstellung nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB vorzunehmen. Die derzeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB dargestellten und nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzten Grünflächen bewirken, dass die ordnungsgemäße Einstellung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in die vg. Bauleitpläne nicht bestätigt werden kann. (…)“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Bilanzierung sind ausschließlich Flächen berechnet worden, welche im B-Plan nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt worden sind. Die gewählte Art der Darstellung in der Planzeichnung wird optimiert, um Missverständnisse beim Lesen des Plans zu vermeiden und um zu verdeutlichen, dass keine Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB bilanziert worden sind. Schreiben des Landesbetrieb Straßenbau NRW vom 14.02.2013 „(…) gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken. Sämtliche verkehrlichen Baumaßnahmen incl. der Kostenregelung, die die L 264 betreffen, werden in einer zwischen der Gemeinde Merzenich und dem Landesbetrieb Straßenbau zu schließenden Verwaltungsvereinbarung geregelt. In Bezug auf die Längs- oder Querverlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen, Niederschlags- oder Schmutzwasserbeseitigungsanlagen sind gesonderte Anträge vom jeweiligen Versorgungsunternehmen einzureichen Für die Dauer der Herrichtung des Umsiedlungstandortes (Baustellenverkehr) ist ein gesonderter Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Sondernutzung beim Landesbetrieb Straßenbau, Regionalniederlassung Ville-Eifel in Euskirchen einzureichen. Ich weise darauf hin, dass die Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch Verkehr auf der L 264 erforderlich sind. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Merzenich. Auch künftig können keine Ansprüche in Bezug auf Lärmsanierung gegenüber dem Landesbetrieb geltend gemacht werden. (…)“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung und Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Verwaltungsvereinbarung zwischen Landesbetrieb und Gemeinde wird zeitgerecht erarbeitet. Drucksache 15/2013 Seite - 23 - Die Hinweise zu Versorgungsleitungen und zum Baustellenverkehr werden im Rahmen der weiteren Planung bzw. im Genehmigungsverfahren berücksichtigt. Schreiben des Geologischen Dienstes NRW vom 04.02.2013 folgende Ergänzung liegt vor für die Begründung zur 16. FNP - Änd., Seite 10, Entwurf vom 7.11 .2013, zu Kap 3.5 : Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB): Korrekterweise ist der Begriff „Entwicklung von Boden" in der Bezeichnung für ... „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ enthalten. Dies ist in den Gesetzestexten nach § 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB und § 5 Abs.2 Nr. 10 BauGB vorgegeben. Im Text der Planzeichenverordnung von 1990 ist der Begriff „Boden" noch nicht berücksichtigt. Demzufolge können die Planzeichenerklärungen und Textstellen um den Begriff „Entwicklung von Boden“. ergänzt werden. 0.g. Maßnahme sollte unter dem Aspekt einer nachhaltigen Bodenentwicklung auch ihren Niederschlag finden in der Auswahl von externen Kompensationsflächen. Vorrangflächen für externe Kompensationsflächen können insbesondere sein: 1. Flächen im Einflussbereich einer seismisch aktiven Störung mit Erdbebenzone 3; 2. Flächen über Wasserschutzgebieten (geplant oder bereits genehmigt); 3. Flächen im Umfeld von Hochspannungsleitungen: Im Radius von 40 m um die Hochspannungsmasten herum würden sich die Böden dieser Flächen Ausgleichsmaßnahmen anbieten, falls der Boden im Umfeld von Stromleitungsmasten Kontaminationen aufweisen sollte. Dies wäre ggfs. auf der Suche nach externen Kompensationsflächen zu prüfen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Der Begriff „Boden“ wird gemäß den Anregungen in die entsprechenden Textstellen übernommen. Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans erfolgen umfangreiche externe Kompensationsmaßnahmen in der Zülpicher Börde. Hierbei ergeben sich durch eine dortige Extensivierung von Agrarflächen im Sinne einer funktionsübergreifenden Kompensation auch positive Effekte für das Schutzgut Boden. Schreiben der Wehrbereichsverwaltung West, vom 13.02.2013 „ (…) die Prüfung, ob und in welchem Umfang militärische Belange durch die von Ihnen mit Bezugsschreiben zugeleiteten Unterlagen betroffen sind, konnte leider bislang nicht abgeschlossen werden. Ich werde daher nicht fristgerecht zu Ihrem Schreiben Stellung nehmen können. Ich bitte daher um Terminverlängerung bis zum 08.03.2013. Vorsorglich mache ich Bedenken geltend. (…)“ Drucksache 15/2013 Seite - 24 - Stellungnahme der Gemeinde: Die vorsorglichen Bedenken werden zur Kenntnis genommen. (Hinweis: eine weitere Stellungnahme der Wehrbereichsverwaltung West ist nicht eingegangen) Drucksache 15/2013 Seite - 25 - B - Sonstige Träger öffentlicher Belange Schreiben des Wasserverbandes Eifel-Rur vom 04.03.2013 zu BP C-23 und 16. FNP-Änderung: „(…) seitens des Wasserverbandes Eifel-Rur werden keine Bedenken geäußert. (…)“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben des Erftverbandes, Bereich Abwassertechnik vom 12.02.2013 zu BP C-23 und 16. FNP-Änderung: „ (…) gegen die Offenlage der v. g. Bauleitplanungen bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes keine grundsätzlichen Bedenken. Des Weiteren verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 29.02.2012. Bei diesbezüglichen Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Haltof, Abteilung G2 Flussgebietsbewirtschaftung, Tel. -Nr.: 02271/88-1233.. (…) “ Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung und die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Planung der Niederschlagsentwässerung wird in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Verbänden umgesetzt. Schreiben der Handwerkskammer Rheinland vom 22.01.2013 „ (…) zu o. g. Plänen haben wir aus Sicht der Handwerkswirtschaft keine Anregungen vorzutragen. (…)“ Stellungnahmen der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der Landwirtschaftskammer NRW vom 07.02.2013 Die aus unserer Stellungnahme vom 07.03.2012 hervorgehenden Planungsanregungen zur Wiederherstellung und Erhaltung einer gesunden Agrarstruktur wurden größtenteils berücksichtigt. a) Gestaltung der Wirtschaftswege Die nunmehr geplanten Breiten der Wirtschaftswege von 4,00 m und dem landwirtschaftlichen Verkehr angepassten Anbindungen und Kurvenradien sowie der geplante Verzicht auf jegliche Schranken und Poller entsprechen den Belangen der Landwirtschaft Drucksache 15/2013 Seite - 26 - b) Auswahl der Flächen für Ausgleichsmaßnahmen Ebenso wird der Forderung den Verlust zusätzlicher Landwirtschaftsflächen zur Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen so gering wie möglich zu halten entsprochen, in dem die Auswahl der benötigten Ausgleichsflächen vorwiegend innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans erfolgen soll. c) Auswahl der Kompensationsflächen und -maßnahmen Die Landwirtschaftskammer begrüßt besonders die enge Abstimmung der weiteren Planungen bzgl. Kompensationsfläche und -maßnahmen zum Erhalt von Feldlerche und Rebhuhn zwischen den ortsansässigen, die umliegenden Landwirtschaftsflächen bewirtschaftenden Landwirten und der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft, über die die Durchführung und Kontrolle der vorgenannten Kompensationsmaßnahmen organisiert werden soll. Nach Rücksprache mit dem verantwortlichen Mitarbeiter der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft werden die Bewirtschaftungsauflagen und die Bereitstellung der Kompensationsflächen vertraglich gemeinsam mit den betroffenen Parteien abgestimmt und festgelegt. Die Entschädigung von Bewirtschafter bzw. Eigentümer der Kompensationsfläche ist angemessen. d) Anbindungsplanungen an die L 264 Die Anbindung der neuen Ortschaft Morschenich und der landwirtschaftlichen Wirtschaftswege an die L 264 war zunächst als Kreisverkehr angedacht, soll aber nach den heute vorliegenden Planungen planfreie realisiert werden. In diesem Zusammenhang bewertet die Landwirtschaftskammer die vorbildliche Abstimmung zwischen Gemeinde und o.g. ortsansässigen Landwirten hinsichtlich der Ausgestaltungspläne der planfreien Anbindung der Wirtschaftswege an die L 264 als äußerst positiv. Dadurch können die öffentlichen Belange der Landwirtschaft vor allen Dingen im Hinblick auf den Erhalt einer gesunden Agrarstruktur in besonderem Maße berücksichtigt werden. Aus Sicht der Landwirtschaftskammer NRW gibt es zum derzeitigen Planungsstand der Umsiedlung von Morschenich keine weiteren Bedenken. Einzig bei der Festsetzung des endgültigen städtebaulichen Entwurfes zur Bepflanzung In Morschenich-Neu erbitten wir, als Träger öffentlicher landwirtschaftlicher Belange, unsere Anregungen aus der Stellungnahme vom 07.03.2012 bezüglich des Verzichts auf Gehölzpflanzungen entlang der Wirtschaftswege in die zukünftigen Planungen aufzunehmen. (…)“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Gehölzpflanzungen entlang der Wirtschaftswege werden unter Berücksichtigung der Belange der Landwirtschaft umgesetzt. Schreiben der Deutschen Telekom Technik vom 15.02.2013 „ (…)Die Deutsche Telekom orientiert sich beim Ausbau ihrer Festnetzinfrastruktur unter anderem an den technischen Entwicklungen und Erfordernissen. Insgesamt werden Investitionen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geplant. Der Ausbau der Deutschen Telekom erfolgt nur dann, wenn dies aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll erscheint. Drucksache 15/2013 Seite - 27 - Dies bedeutet aber auch, dass die Deutsche Telekom da, wo bereits eine Infrastruktur eines alternativen Anbieters besteht oder geplant ist, nicht automatisch eine zusätzliche, eigene Infrastruktur errichtet. In Abstimmung mit Ihrem Bürgermeister, Herrn Harzheim, wird die Telekom Deutschland GmbH keine Versorgung im Umsiedlungsgebiet Morschenich-Neu durchführen. Die Errichtung neuer Telekommunikationslinien der Telekom ist daher zurzeit nicht geplant. Diese Stellungnahme gilt sinngemäß für den Bebauungsplan sowie auch für die Änderung des Flächennutzungsplanes. (…)“ Stellungnahme der Gemeinde Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Mit der Deutschen Telekom wurde in den gemeinsamen Gesprächen abgestimmt, dass diese auch ohne Errichtung einer eigenen Infrastruktur Ihrer Grundverpflichtung in jedem Fall nachkommen wird und bei Bedarf entsprechende Angebote zur Verfügung stellt. Schreiben der Amprion GmbH vom 23.01.2013 „ (…) mit Schreiben vom 14.02.2012 haben wir im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung Träger öffentlicher Belange eine Stellungnahme zur o. g. Bauleitplanung abgegeben. Ergänzend zu dieser Stellungnahme teilen wir Ihnen mit, dass auch im Bereich der jetzt ausgewiesenen externen Ausgleichsflächen keine Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens verlaufen. Planungen von Höchstspannungsleitungen für den Bereich der Bauleitplanung und die dazugehörigen Kompensationsmaßnahmen liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220- und 380-kVNetzes. Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. (…)“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung und Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Schreiben von RWE vom 15.02.2013 zu BP C-23 und 16. FNP-Änderung: „ (…) Zu den offen gelegten Planunterlagen sind aus unserer Sicht folgende Punkte anzumerken: a) Hinsichtlich der Anwesen, die auf Grund der alt vorhandenen und neu geplanten Nutzung im Bereich der MD 1, MD 2 und MD 3 Gebiete angesiedelt werden müssen, liegen inzwischen erweiterte Kenntnisse vor. Aus diesem Grund regen wir an, aus den vorgenannten drei Dorfgebieten mit unterschiedlichen Nutzungszulässigkeiten, ein MD-Gebiet zu machen, in dem zunächst alle Nutzungen gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 - 8 BauNVO (ausgenommen Tankstellen) zulässig sind. Für den Bereich des aktuellen MD 1 Drucksache 15/2013 Seite - 28 - und MD 2 Gebietes empfehlen wir dann, für das MD-Gebiet Bauzonen festzulegen, in denen die bauliche Zulässigkeit eindeutig geregelt ist (vorne Wohnen, hinten vorrangig Gewerbe/Stallungen).“ Stellungnahme der Gemeinde: Den Anregungen wird nicht gefolgt. Die vorliegende Planung mit ihren Festsetzungen ist Ergebnis der Planungsabfrage und den Bedürfnissen der Umsiedler. Weiterhin wurden die Zulässigkeiten aus Gründen des Immissionsschutzes und der angestrebten konfliktfreien Nachbarschaft zwischen MD und WA-Gebieten gewählt. b) „Wir regen zudem an, zur besseren baulichen Ausnutzbarkeit, die beiden Baufenster in den derzeitigen MD 1 und MD 2 Gebieten im Bereich der abknickenden Straße parallel zur Straße weiterzuführen. Im Weiteren Plangebiet ist es u.E. zudem sinnvoll, die Baufenster in den Eckbereichen abknickender Straßen nicht zu unterbrechen, sondern zu verbinden.“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Hinweise und Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Den Anregungen der Anpassung der Baufenster im Bereich abknickender Straßen wird in Teilen gefolgt. c) „Wir bitten auch zu prüfen, ob eine Kordellinie grundsätzlich zur Abgrenzung von unterschiedlichen Gebieten vorzusehen ist.“ Stellungnahme der Gemeinde: Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Anwendung einer „Kordellinie“ zur Abgrenzung der MD-Gebiete hebt die angestrebte Differenzierung der Nutzung nicht in geeigneter Weise hervor. Die gewählte Abgrenzung durch Baufenster vereinfacht zudem die Kennzeichnung und Lesbarkeit der Planungsziele. d) „Zur Eingrünung der Grundstücke im derzeitigen MD 2 und 3 Gebiet als Sichtschutz und Abgrenzung zur freien Feldanlage regen wir an, auf den privaten Grundstücken am hinteren Grundstücksende einen Grünstreifen vorzusehen.“ Stellungnahme der Gemeinde: Der Anregung wird nicht gefolgt. Zum einen wird im restlichen Teil des Plangebiets eine Eingrünung mittels Maßnahmenflächen über den Vorhabenträger finanziert. Eine an dieser Stelle privat zu finanzierende Eingrünung stellt eine wesentliche Ungleichheit in der Belastung der Umsiedler dar. Zum anderen ist es das Ziel der Planung den landwirtschaftlichen und gewerblichen Bedürfnissen der Umsiedler im Dorfgebiet ausreichend Rechnung zu tragen und die bisher kommunizierte Planung umzusetzen. Drucksache 15/2013 Seite - 29 - e) „Im Bereich der WA 1 a Gebiete sind Mietwohnanwesen vorgesehen, die Flächen für die notwendigen Stellplatzanlagen sollten der Klarheit halber im Bebauungsplan festgesetzt werden. (…)“ Stellungnahme der Gemeinde: Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Anordnung der Stellplätze im WA 1a ist grundsätzlich im rückwärtigen Bereich der Grundstücke zulässig und bedarf keiner weiteren Festsetzung. Schreiben von BUND und NABU vom 22.02.2013 Hinweis: Die folgende Stellungnahme wurde nicht fristgerecht im Rahmen der Offenlage (14.01.2013 – 15.02.2013) abgegeben, wird aber an dieser Stelle aus Gründen einer möglichst umfassend und transparent abgewogenen Planung behandelt. „ (…) Schutzgut Luft Dazu schreibt das Planungsbüro: Emittenten von Luftverunreinigungen im Untersuchungsgebiet sind im Wesentlichen der Straßenverkehr, der Schienenverkehr, die angrenzenden Gewerbegebiete, landwirtschaftliche Betriebe und der Hausbrand. Die erhöhten verkehrsbedingten Schadstoffgehalte entlang der Hauptverkehrsstraßen sind als lufthygienischen Vorbelastung anzusehen, von der auch negative Auswirkungen auf die weiteren Schutzgüter (z.B. menschliche Gesundheit, Pflanzen und Tiere, Boden, Wasser) ausgehen können. Beurteilungsgrundlage für Luftschadstoffe sind insbesondere die Grenzwerte der 22./39. BlmSchV zum Schutz der menschlichen Gesundheit und die lmmissionsrichtwerte der TA Luft. Zur Minderung der Belastungen durch Feinstaub und Einhaltung der zulässigen Überschreitungshäufigkeit der Tagesmittelwerte von max. 35 Tagen wurde ein Aktionsplan entwickelt, der seit September 2005 in Kraft ist. Die umgesetzten Maßnahmen führten nachweislich zu einer Verringerung der Staubbelastung in Niederzier, von denen auch die weiteren im Umfeld liegenden Orte profitieren. Im Jahre 2008 wurden die einschlägigen Grenzwerte nach den Jahren 2006 und 2007 zum dritten, im Jahre 2009 seit 2006 zum vierten Mal in Folge eingehalten. Durch den heranrückenden Tagebau ist eine Erhöhung der Feinstaubbelastung im Vergleich zur heutigen lmmissionssitutation unwahrscheinlich, da die Feinstaubimmissionen im Wesentlichen durch die ortsfesten technischen Anlagen des Tagebaus verursacht werden. Da außerdem im Rahmen des Aktionsplans in der Umgebung des Tagebaus Hambach der Bezirksregierung Köln von September 2005 Maßnahmen zur Minderung der Staubbelastung für Standorte geregelt sind, die näher als das Untersuchungsgebiet und außerdem in der Hauptwindrichtung zum Tagebau gelegen sind, werden die lmmissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit auch künftig im gesamten Untersuchungsgebiet eingehalten. Hierzu bedarf es einer Richtigstellung. Aus den Messergebnissen der Jahre 2010 und 2011 LANUV Station Niederzier ging hervor, dass die gesetzlich vorgegebenen Werte von SO μg/m3 wesentlich überschritten wurden. Gesetzlich muss daher ein lt. EU und nationaler Gesetzgebung ein Luftreinhalteplan erstellt werden. Dieser wurde von der Bezirksregierung Köln mit allen Drucksache 15/2013 Seite - 30 - Beteiligten im Jahre 2012 erstellt und ist ab dem 31.12.2012 in Kraft. Die dargestellten Aussagen bezüglich des Schutzguts Luft stimmen daher nicht und müssen neu überarbeitet werden. Die Werte wurden im Zeitraum vom 1.10.2013-18.02.2013 bereits an 10 Tagen überschritten. Hervorzuheben ist der gemessene Tagesmittelwert von = 147,33 μg/m3 der als Spitzenwert für NRW gilt. Bedingt durch • Die Hambachbahn • Dem Kohlebunker • Und dem heranrückenden Tagebau Hambach sind daher ähnliche Werte für den geplanten Ortsteil zu erwarten. Stellungnahme der Gemeinde Den Hinweisen wird nicht gefolgt. Beurteilungsgrundlage für Luftschadstoffe sind insbesondere die Grenzwerte der 39. BImSchV zum Schutz der menschlichen Gesundheit und die Immissionsrichtwerte der TA Luft. Seit dem 01.01. 2005 gelten in Deutschland Grenzwerte für die PM 10 (Feinstaub) Konzentration der Luft. Der einzuhaltende Jahresmittelwert beträgt 40 µg/m³. Darüber hinaus wurde ein Tagesmittelwert von 50 µg/m³ festgelegt. Dieser darf an 35 Tagen im Jahr überschritten werden. Die Überwachung der Luftqualität obliegt dem Landesamt für Natur-, Umwelt-, und Verbraucherschutz (LANUV) des Landes NRW. Messwerte aus dem Bereich der Ortslage Merzenich liegen nicht vor. Die nächstgelegene Messstelle befindet sich in Niederzier, in einer Entfernung von etwa 7,5 km zum geplanten Umsiedlungsstandort. Nachdem an dieser Messstelle im Jahr 2005 mit 42 Überschreitungen des Tagesmittelwertes mehr als die erlaubten 35 Überschreitungen festgestellt wurden, wurde ein Aktionsplan aufgestellt, der seit September 2005 in Kraft ist. Die Messstelle Niederzier liegt in räumlicher Nähe zu wichtigen, ortsunveränderlichen Infrastrukturanlagen des Braunkohlentagebaus Hambach. Die Entfernung zum sogenannten Bandsammelpunkt des Tagebaus beträgt ca. 1700 m, die Entfernung zum Kohlebunker im Mittel 2700 m. Der Anteil des Tagebaus Hambach an der Feinstaubkonzentration in Niederzier wurde seitens der Behörde mit 25 % abgeschätzt. D.h.: Mehr als 70 % der Feinstaubkonzentration in Niederzier resultieren aus der allgemeinen Hintergrundbelastung. Diese ist jedoch nach Einschätzung der Behörden kurzfristig nicht zu beeinflussen. Der Aktionsplan konzentrierte sich daher ausschließlich auf ein Maßnahmenpaket im Tagebau Hambach. In den folgenden vier Jahren 2006 bis 2009 wurden die Grenzwerte an der Messstelle Niederzier jeweils unterschritten. Der Tagebaubetreiber hat das Maßnahmenpaket auf freiwilliger Basis ausgebaut und weiterentwickelt. In der Folge sank der Tagebauanteil an der Feinstaubkonzentration in Niederzier von 25 auf 20 %. Lediglich in den Jahren 2010 und 2011 waren Grenzwertüberschreitungen zu verzeichnen, in deren Folge ein Luftreinhalteplan aufgestellt wurde, der am 31.12.2012 Rechtskraft erlangte. Im vergangenen Jahr 2012 wurden die Grenzwerte wiederum eingehalten. Die Naturschutzverbände verweisen in ihrem Schreiben vom 18.12.2013 auf angeblich 10 Tagesmittelwertüberschreitungen an der Messstelle Niederzier in den Monaten Januar und Februar 2013. Des Weiteren wird ein Tagesmittelwert von angeblich 147.33 µg/m³ hervorgehoben, der als Spitzenwert für NRW ausgewiesen wird. Drucksache 15/2013 Seite - 31 - Das LANUV hat bisher lediglich vorläufige Daten aus 2013 veröffentlicht. Insofern sind diese Behauptungen nicht überprüfbar. Sie sind aber auch im Hinblick auf die Grenzwertfestlegung (s.o.) nicht relevant. Informationen über unzulässige Grenzwertüberschreitungen für 2013 liegen derzeit nicht vor. Wie bereits dargelegt beträgt die Entfernung zwischen der Messstelle Niederzier und dem geplanten Ortsteil etwa 7,5 km. Die Schlussfolgerung, dass für den geplanten Ortsteil ähnliche Werte - wie in Niederzier gemessen - zu erwarten sind, ist somit rein spekulativ. Eine nachvollziehbare Begründung für diese Behauptung ist nicht erkennbar. Insgesamt ist somit unverändert davon auszugehen, dass die Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit im gesamten Untersuchungsgebiet eingehalten werden. Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt In Morschenich werden durch den Tagebau mindestens 2 Steinkauzreviere zerstört. Es ist daher dafür zu sorgen dass diese an dem Umsiedlungsstandort wieder-hergestellt werden. Dazu sollen je ha Dauergrünland als Streuobstwiese oder weide angelegt werden. Die Bepflanzung sollte überwiegend aus Obst oder Walnussbäume, aber auch andere Laubbäume z.B. Linden, Stieleichen oder Vogelkirsche in lockerer Bepflanzung angelegt werden. Darunter auch wenige schon größere Bäume zur Befestigung von zwei Nisthilfen/Revier. Die im Artenschutz-rechtlicher Fachbeitrag inliegende Karte (Legende) ist etwas kryptisch dargestellt und uns daher nicht ersichtlich. Stellungnahme der Gemeinde: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Dieses Thema war nicht Gegenstand des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages (AFB). Im Rahmen des B-Planverfahrens ist nur der Umsiedlungsstandort bei Merzenich artenschutzrechtlich zu prüfen. Der Altstandort der Ortschaft Morschenich ist nicht Gegenstand der Betrachtung. Ausgleichsmaßnahmen (CEF) Die EU Kommission hat hier in einem Leitfaden folgenden Bedingungen erstellt. • Die Maßnahmen müssen die Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätte nachweislich vollständig ersetzen (volle Funktionalität) • Es verbleibt keine zeitliche Lücke zwischen dem Verlust der alten Lebensstätte und der Funktionsfähigkeit der neuen Lebensstätte (zeitliche Kontinuität) • Die vom Verlust der alten Lebensstätte konkret betroffenen Individuen werden die neue Lebensstätte annehmen ( räumliche Kontinuität ) • Der Anwendungsbereich von CEF Maßnahmen ist auf die Beeinträchtigung von Fortpflanzungs-und Ruhestätten beschränkt - bei Störungs- und Tötungsverboten sind CEF Maßnahmen unzulässig (Verlärmung, Roadkill) • Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) und kompensatorische Maßnahmen (FCS) müssen dauerhaft ihre Funktion erfüllen (solange die vorhabensbedingte Beeinträchtigung wirksam ist) Drucksache 15/2013 Seite - 32 - • Maßnahmen können nur in solche Bereiche (oder deren Umfeld) durchgeführt werden, die aktuell von der Art noch nicht besiedelt sind. (Ist auf diesen Flächen kartiert worden?) • Es dürfen keine Beeinträchtigungen anderer oder bereits vorhandener Arten /Populationen ausgelöst werden (z.B. Verdrängungseffekte, Konkurrenz, Prädation) Stellungnahme der Gemeinde: CEF-Maßnahmen können auch zur Vermeidung des Störungsverbotes angewendet werden (vgl. Kap. 2.2.3 in MKULNV 2010)1 Der Auffassung der Verbände, dass CEF-Maßnahmen nur in Bereichen durch-geführt werden können, die aktuell nicht von der Art besiedelt sind, ist zu wider-sprechen. Eine „qualitative Verbesserung bestehender Lebensstätten“ kann ebenfalls ein Ziel von CEFMaßnahmen sein (MKULNV 2013, S. 11)2. Hierzu wird weiter ausgeführt: „Bereits besiedelte, aber qualitativ nur schlecht ausgeprägte Bereiche können sich auch als Maßnahmenfläche eignen, sofern sie ein entsprechendes Entwicklungspotenzial für eine qualitative Verbesserung zur Erhöhung der Siedlungsdichte der betreffenden Art aufweisen“ (MKULNV 2013, S. 37). Eine Kartierung auf den vorgezogenen Ausgleichsflächen war nicht erforderlich. Es ist bekannt, dass die Feldlerche in intensiv genutzten Agrarräumen in geringen Dichten vorkommt (ca. 2 Reviere pro 10 ha). Im Untersuchungsraum östlich von Merzenich betrug die durchschnittliche Reviergröße im Jahr 2010 beispielsweise 4,53 ha (vgl. Karte 1 im AFB). In den vorgesehenen Ausgleichsräumen ist daher von vergleichbaren Siedlungsdichten auszugehen. Mindestabstände, Störquellen Maßnahme Artenschutz Morschenich Lageplan (1R) Förderung und Erhalt der Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn, Feldhase Der Abstand zur L 228 beträgt ca. 200m Artenschutz Morschenich Lageplan (2K) Förderung der Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn, Feldhase Die Fläche liegt 300m von der geplanten OU Koslar Artenschutz Morschenich Lageplan (3M) Förderung der Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn, Feldhase Die Fläche liegt 370m von der Windkraftanlage und 350m von dem Gewerbegebiet ab Artenschutz Morschenich Lageplan (4D) Förderung der Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn, Feldhase 1 MUNLV (Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein- Westfalen 2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (Vogelschutz-RL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz). – Runderlass vom 13.04.2010, - III 4 – 616.06.01.18 2 MKULNV (Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen 2013): Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen. Forschungs-projekt des MKULNV NordrheinWestfalen (Az.: III-4 - 615.17.03.09, Stand 05.02.2013). Drucksache 15/2013 Seite - 33 - Die Fläche liegt 170m von der Windkraftanlage ab Artenschutz Morschenich Lageplan (9S) Förderung des Rebhuhns, Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Feldhase Die Fläche liegt 350m von einem bestehenden Modellflugplatz Wir weisen auf den Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ der LANUV hin. Der Abstand zur Straße muss für die unten aufgeführten Arten mindestens • Feldlerche 500 m • Rebhuhn 300 m • Kiebitz 400 m • Kiebitz (Windkraftanlage) 500 m betragen. Stellungnahme der Gemeinde: Hierzu ist zunächst anzumerken, dass im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (Kap. 9.1 S. 18) gezielt Kriterien benannt wurden, um möglichst störungsarme und offene Ausnahmeflächen auszuwählen. Des Weiteren ist aus artenschutzrechtlicher Sicht ausschließlich die Betrachtung der beiden betroffenen Arten Feldlerche und Rebhuhn maßgeblich. In dem Leitfaden MKULNV (2013) werden keine erforderlichen Mindestabstände festgelegt, die den Erfolg von CEF-Maßnahmen garantieren, wie die Verbände in ihrer Stellungnahme wiedergeben. Es handelt sich vielmehr um Abstands-empfehlungen für die Anlage von Maßnahmenflächen zu Verkehrswegen und Windenergieanlagen sowie zu Energiefreileitungen, die als Orientierungshilfen dienen sollen. Für die hier maßgeblichen beiden Arten Feldlerche und Rebhuhn werden in dem Leitfadenentwurf nur Abstandsempfehlungen zu Straßen gegeben. Die aufgeführten Abstände entstammen wiederum der „Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr“ (BMVBS 2010)3. Bei diesen Entfernungsangaben handelt es sich um sogenannte „Effektdistanzen“. In Abhängigkeit von der Verkehrsdichte und Entfernung werden graduelle, komplexe Negativeinwirkungen von Straßen angenommen, die sich maximal bis zur Effektdistanz auswirken. Die von den Verbänden angeführte Effektdistanz von 500 m bezieht sich ausschließlich auf große Straßen mit einem täglichen Verkehrsaufkommen von über 50.000 Kfz (Bundesstraßen und Autobahnen). Im Falle der L 228 bei Rurdorf (Maßnahme 1R) liegt die Verkehrsstärke in der Klasse zwischen 10.000 und 20.000 Kfz/24h. Die Abnahme der Habitateignung wird für die Feldlerche bei dieser Verkehrsstärke vom Straßenrand bis 100 m mit 40% und von 100 m bis 300 m mit 10% prognostiziert. Beim Rebhuhn ergibt sich in Bezug auf die L 228 eine Abnahme der Habitateignung zwischen 100 m und 300 m von 25%. In Entfernungen über 300 m hat die Landstraße keine negativen Effekte auf Feldlerche und Rebhuhn. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Abstandsempfehlungen des MKUNLV (2013) bei 9 der 10 geplanten Ausgleichsflächen eingehalten werden. Der Flächenanteil dieser 9 Ausgleichsflächen am Maßnahmenpool beträgt 95 %. Lediglich auf 5 % der geplanten Ausgleichsflächen verringert sich die Habitateignung für die Feldlerche 3 BMVBS (Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) (2010): Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr. – Ergebnis des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens FE 02.286/2007/LRB. – Bearbeiter: Garniel, A. & Mierwald, U.; KIfL Kiel. Drucksache 15/2013 Seite - 34 - aufgrund der benachbarten Landstraße um 10 %4. Vor dem Hintergrund der geplanten Aufwertung der Fläche ist dieser Wert vernachlässigbar. Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag • Feldlerche Durch die Planung werden hier 21 Reviere in Anspruch genommen. Die LANUV schreibt hier als Ausgleich pro Revier 1 ha vor. Dies bedeutet als Ausgleichsfläche 21 ha. Wie aus den Planungsunterlagen zu ersehen ist, ist hier ein Ausgleich von 10,5 ha vorgesehen. (…)“ Stellungnahme der Gemeinde: Im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (Kap. 9.1 S. 19 unten) wird für den Ausgleich von 21 Feldlerchenrevieren ein Maßnahmenumfang von 10,5 ha abgeleitet. Auch in diesem Zusammenhang beziehen sich die Naturschutzverbände auf den Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ des MKULNV (2013). Dieser empfiehlt bei Extensivierungsmaßnahmen im Acker als Orientierungswert einen Mindestumfang von einem Hektar pro Feldlerchenrevier. Vor diesem Hintergrund fordern die Naturschutzverbände einen Maßnahmenumfang von 21 ha. Hierbei berücksichtigen die Verbände nicht, dass sich die im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag und in der Maßnahmenplanung dargestellten Maßnahmen in ihrer Qualität von einer normalen Extensivierungsmaßnahme unterscheiden (vor allem hinsichtlich kleinteiliger Nutzung und tw. Feldfutteranbau). Der Maßnahmenumfang von 0,5 ha pro zusätzlichem Revier wurde im Fachbeitrag zum einen aus Literaturdaten der Mindestreviergröße der Feldlerche und zum anderen aus einer laufenden ornithologische Erfolgskontrolle zu Ausgleichsmaßnahmen für das Kraftwerk Neurath abgeleitet. Die Schlussberichtsfassung des Leitfadens (MKULNV 2013) trägt diesem Umstand Rechnung. Im Maßnahmensteckbrief zur Feldlerche heißt es: „Abweichungen sind in begründeten Fällen bzw. unter günstigen Rahmenbedingungen möglich. RASKIN (schr. Mitt. Januar 2013) berichtet, dass in rheinischen Bördelandschaften bei paralleler Anlage mehrerer 10-12m breiter Streifen aus Sommer- und Wintergetreide, Luzerne und Brache eine Flächengröße von 0,5 ha / zusätzliches Revier ausreichend war. Vergleichbare Angaben finden sich in VSW & PNL (2010 S. 8 ff.) für Hessen.“ Der Stellungnahme der Naturschutzverbände wird daher nicht gefolgt. 4 Hinsichtlich des Rebhuhns ist aus artenschutzrechtlicher Sicht ein Revier neu zu schaffen. Hierfür ist die Fläche 1R nicht maßgeblich. Drucksache 15/2013 Seite - 35 - Beschlussvorschlag: Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfahl, 1. gemäß den in der Abwägung durch die Gemeinde Merzenich formulierten Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der anerkannten Naturschutzverbände zu folgen, teilweise zu folgen, bzw. nicht zu folgen. 2. die Wirksamkeit der 16. Änderung des Flächennutzungsplanes zu beschließen. Die Verwaltung wird beauftragt, die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 BauGB bei der höheren Verwaltungsbehörde einzuholen. Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss nach der Genehmigung des Braunkohlenplanes Umsiedlung Morschenich ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass der Flächennutzungsplan während der Dienststunden der Verwaltung eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung wird die 16. Änderung des Flächennutzungsplans gem. § 6 Abs. 5 BauGB rechtskräftig. (Harzheim) (Lüssem)