Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
7,6 kB
Datum
21.02.2008
Erstellt
18.02.08, 11:09
Aktualisiert
18.02.08, 11:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Entwurf
2. Satzung vom _________ zur Änderung der Satzung über den Kostenersatz und die
Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der
Gemeinde Leopoldshöhe gemäß § 41 Abs. 2, 3 und 4 FSHG vom 22.06.1999 in der
Fassung der Änderung vom 03.12.2002
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 07. 1994 (GV.NW. S. 666) zuletzt
geändert durch Gesetz vom 09. 10. 2007 (GV. NRW. S. 380) und des § 41 Abs. 3 des
Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG)vom 10.02.1998 (GV. NRW.
1998 S. 122/SGV. NRW. 213) zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2007 (GV. NRW.
2007 S. 662) hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am ______
beschlossen, die Satzung über den Kostenersatz und die Erhebung von Gebühren für die
Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Leopoldshöhe gem. § 41 Abs. 2-4 FSHG vom
22.06.1999 (Kr.Bl. Lippe vom 12.07.1999, S. 559) zuletzt geändert durch Satzung vom
03.12.2002 (Kr.Bl. Lippe vom 27.12.2002, S.815) wie folgt zu ändern:
I.
In § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde
oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die
Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu
erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist.
II.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.