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Mitteilungsvorlage (Verbrennen von pflanzlichen Abfällen)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
25 kB
Datum
13.03.2008
Erstellt
29.02.08, 21:31
Aktualisiert
29.02.08, 21:31
Mitteilungsvorlage (Verbrennen von pflanzlichen Abfällen) Mitteilungsvorlage (Verbrennen von pflanzlichen Abfällen)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Mitteilungsvorlage - öffentlich - Drucksache 25/2008 zur Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Friedhöfe und Abfallwirtschaft der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: FB III Bauen / Planen / Umwelt Auskunft erteilt: Frau Dr. Thiele Telefon: 05208/991-271 Datum: 24. November 2009 Verbrennen von pflanzlichen Abfällen Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Friedhöfe und Abfallwirtschaft Termin 13.03.2008 Bemerkungen Sachdarstellung: Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle wurde bis 2003 durch die Pflanzenabfallverordnung NW geregelt. Dieser Verordnung nach war das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen auch im Kleingartenbereich unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Nachdem diese Vorschrift mit Wirkung vom 01.05.2003 entfallen ist, hat der Kreis Lippe am 29.10.2003 eine Allgemeinverfügung zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen erlassen, dessen Geltungsbereich sich auch auf die Gemeinde Leopoldshöhe erstreckte. Diese Allgemeinverfügung lief allerdings zum 31.12.2007 aus. Den örtlichen Ordnungsbehören steht grundsätzlich die Möglichkeit offen, das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen mit dem Erlass einer entsprechenden Allgemeinverfügung auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz (KrW-/AbfG) auch zukünftig zuzulassen. Dem Ausschuss für Umwelt, Friedhöfe und Abfallwirtschaft wurde in der 21. Sitzung des Rates am 13.12.2007 der Entwurf einer solchen Allgemeinverfügung für das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen vorgelegt. Obwohl im Fachausschuss eine Beschlussempfehlung an den Gemeinderat erfolgte, wurde in der Sitzung des Rates die Angelegenheit noch einmal zurück an den Ausschuss verwiesen, da eine „bürgerfreundlichere Textfassung“ gewünscht wurde. In der Verwaltung wurde erneut über die Allgemeinverfügung und deren textliche Fassung beraten. Zunächst ist zu erwähnen, dass eine Allgemeinverfügung über das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen nicht in der Gestalt möglich ist, dass sie ohne Auflagen und Einschränkungen ergeht. Würde eine Allgemeinverfügung lediglich das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen genehmigen, ohne jedoch Auflagen aufzuerlegen und Einschränkungen zu bestimmen, würde der Schutz der öffentlichen Sicherheit nachteilig gefährdet. Gemäß § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Einzelfall aber nur zulässig, wenn nicht das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird. Um dieses zu gewährleisten, muss sich die Gemeinde Leopoldshöhe allerdings durch Auflagen und Nebenbestimmungen absichern. Es ist unumgänglich, die Genehmigung einer Verbrennung unter Auflagen zu erteilen. Hierzu zählt u.a. die Festlegung von Mindestabständen, die Verpflichtung, eine Aufsichtsperson zu bestimmen, oder die Bestimmung eines Zeitrahmens. Nur auf diese Weise kann die öffentliche Sicherheit effektiv geschützt werden. -2- Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch eine Allgemeinverfügung dem Bestimmtheitsgrundsatz genügen muss, also inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss. Ist dieses nicht der Fall, besteht die Gefahr, dass die Allgemeinverfügung in Folge einer Klage als rechtswidrig erklärt und aufgehoben wird. Eine „einfachere“ und bürgerfreundlichere Allgemeinverfügung ist daher in dem Umfang nicht möglich. Außerdem erkennt die Verwaltung der Gemeinde Leopoldshöhe an, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen dem primären Gebot der Verwertung widerspricht. Eine Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen kommt nach abfallrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nur in Betracht, wenn eine anderweitige Verwertung dieser Abfälle nicht möglich ist. In der Gemeinde Leopoldshöhe bestehen vielfältige Möglichkeiten, pflanzliche Abfälle zu entsorgen, z.B. über die grüne Tonne oder Kompostierung auf dem eigenen Grundstück. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, derartige Abfälle zu den eigens dafür in der Gemeinde eingerichteten Sammelstellen zu bringen. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich auch, dass gem. § 6 der Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe ein allgemeiner Benutzungszwang für die Grüne Tonne besteht. Ein Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist in den abschließenden Ausnahmetatbeständen der §§ 7, 8 dieser Satzung nicht vorgesehen. Auch vor dem Hintergrund der derzeitigen Diskussion im Bereich Klimaschutz, CO 2- oder Feinstaubbelastung erscheint das generelle Zulassen des Verbrennens pflanzlicher Abfälle nicht mehr zeitgemäß. Des Weiteren gibt es mittlerweile eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen zum Verbrennen von Abfällen. Mit Urteil vom 15.06.2007 hat das VG Aachen die Allgemeinverfügung einer Kommune zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen für rechtswidrig erklärt, da der Belang des Wohls der Allgemeinheit nicht genügend einer Prüfung unterzogen worden sei. Um dieses für eine etwaige Allgemeinverfügung der Gemeinde Leopoldshöhe zu vermeiden, müssten die Genehmigungen zur Verbrennung von pflanzlichen Abfällen allerdings wieder mit Auflagen und Nebenbestimmungen versehen werden, welche die Belange des Wohls der Allgemeinheit schützen. Dieses Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, weil das VG Aachen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung zum OVG zugelassen hat. Aus den aufgezeigten Gründen wird nunmehr seitens der Verwaltung vorgeschlagen, vom Erlass einer Allgemeinverfügung zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle zunächst abzusehen, was zur Folge hätte, dass das Verbrennen von Kleingartenabfällen nicht erlaubt ist, da es –wie bereits beschrieben- andere, umweltfreundlichere Formen der Entsorgung gibt. In Einzelfällen bleibt der Gemeinde aber auch weiterhin die Möglichkeit, Ausnahmeregelungen nach abfallrechtlichen bzw. immissionsrechtlichen Vorschriften zuzulassen, wenn das Wohl der Allgemeinheit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Hierbei handelt es sich in erster Linie um das Verbrennen von Schlagabraum/Heckenschnitt aus der Landwirtschaft. Für das Absehen von einer Allgemeinverfügung spricht weiterhin, dass sich in der Gemeinde Leopoldshöhe lediglich eine geringe Anzahl von 7 bis 8 (maximal 10) Fällen pro Jahr ergibt, in denen eine Genehmigung für das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus dem Bereich der Landwirtschaft beantragt wird. Diese Sachverhalte könnten dann durch eine Einzelfallentscheidung entschieden werden. Ergänzend wird von der Verwaltung der Gemeinde Leopoldshöhe vorgeschlagen, diese Lösung über einen Zeitraum von einem Jahr zu erproben und zu beobachten, mit Blick darauf, ob sich die Lösung als tragbar und geeignet erweist. Nach diesem Zeitraum können die Erfahrungen, Vorteile und Nachteile dieser Lösung diskutiert und gegeneinander abgewogen werden. In Vertretung Lange