Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
25 kB
Datum
13.03.2008
Erstellt
29.02.08, 21:31
Aktualisiert
29.02.08, 21:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Mitteilungsvorlage
- öffentlich -
Drucksache
25/2008
zur Sitzung
des Ausschusses für Umwelt, Friedhöfe und Abfallwirtschaft
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB III Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Frau Dr. Thiele
Telefon:
05208/991-271
Datum:
24. November 2009
Verbrennen von pflanzlichen Abfällen
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Friedhöfe
und Abfallwirtschaft
Termin
13.03.2008
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle wurde bis 2003 durch die Pflanzenabfallverordnung NW geregelt. Dieser Verordnung nach war das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen auch im Kleingartenbereich unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Nachdem diese Vorschrift mit Wirkung vom 01.05.2003 entfallen ist,
hat der Kreis Lippe am 29.10.2003 eine Allgemeinverfügung zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen erlassen, dessen Geltungsbereich sich auch auf die Gemeinde Leopoldshöhe erstreckte. Diese Allgemeinverfügung lief allerdings zum 31.12.2007 aus.
Den örtlichen Ordnungsbehören steht grundsätzlich die Möglichkeit offen, das Verbrennen von pflanzlichen
Abfällen mit dem Erlass einer entsprechenden Allgemeinverfügung auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz (KrW-/AbfG) auch zukünftig zuzulassen.
Dem Ausschuss für Umwelt, Friedhöfe und Abfallwirtschaft wurde in der 21. Sitzung des Rates am
13.12.2007 der Entwurf einer solchen Allgemeinverfügung für das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen
vorgelegt. Obwohl im Fachausschuss eine Beschlussempfehlung an den Gemeinderat erfolgte, wurde in der
Sitzung des Rates die Angelegenheit noch einmal zurück an den Ausschuss verwiesen, da eine „bürgerfreundlichere Textfassung“ gewünscht wurde.
In der Verwaltung wurde erneut über die Allgemeinverfügung und deren textliche Fassung beraten.
Zunächst ist zu erwähnen, dass eine Allgemeinverfügung über das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen
nicht in der Gestalt möglich ist, dass sie ohne Auflagen und Einschränkungen ergeht. Würde eine Allgemeinverfügung lediglich das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen genehmigen, ohne jedoch Auflagen
aufzuerlegen und Einschränkungen zu bestimmen, würde der Schutz der öffentlichen Sicherheit nachteilig
gefährdet. Gemäß § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Einzelfall aber
nur zulässig, wenn nicht das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird. Um dieses zu gewährleisten, muss
sich die Gemeinde Leopoldshöhe allerdings durch Auflagen und Nebenbestimmungen absichern. Es ist
unumgänglich, die Genehmigung einer Verbrennung unter Auflagen zu erteilen. Hierzu zählt u.a. die
Festlegung von Mindestabständen, die Verpflichtung, eine Aufsichtsperson zu bestimmen, oder die
Bestimmung eines Zeitrahmens. Nur auf diese Weise kann die öffentliche Sicherheit effektiv geschützt
werden.
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Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch eine Allgemeinverfügung dem Bestimmtheitsgrundsatz genügen
muss, also inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss. Ist dieses nicht der Fall, besteht die Gefahr, dass die
Allgemeinverfügung in Folge einer Klage als rechtswidrig erklärt und aufgehoben wird. Eine „einfachere“ und
bürgerfreundlichere Allgemeinverfügung ist daher in dem Umfang nicht möglich.
Außerdem erkennt die Verwaltung der Gemeinde Leopoldshöhe an, dass das Verbrennen von pflanzlichen
Abfällen dem primären Gebot der Verwertung widerspricht. Eine Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch
Verbrennen kommt nach abfallrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nur in Betracht, wenn eine anderweitige Verwertung dieser Abfälle nicht möglich ist. In der Gemeinde Leopoldshöhe bestehen vielfältige Möglichkeiten, pflanzliche Abfälle zu entsorgen, z.B. über die grüne Tonne oder Kompostierung auf dem eigenen
Grundstück. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, derartige Abfälle zu den eigens dafür in der Gemeinde
eingerichteten Sammelstellen zu bringen.
Zu berücksichtigen ist diesbezüglich auch, dass gem. § 6 der Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe ein allgemeiner Benutzungszwang für die Grüne Tonne besteht. Ein Verbrennen von pflanzlichen
Abfällen ist in den abschließenden Ausnahmetatbeständen der §§ 7, 8 dieser Satzung nicht vorgesehen.
Auch vor dem Hintergrund der derzeitigen Diskussion im Bereich Klimaschutz, CO 2- oder Feinstaubbelastung erscheint das generelle Zulassen des Verbrennens pflanzlicher Abfälle nicht mehr zeitgemäß.
Des Weiteren gibt es mittlerweile eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen zum Verbrennen von
Abfällen. Mit Urteil vom 15.06.2007 hat das VG Aachen die Allgemeinverfügung einer Kommune zum
Verbrennen von pflanzlichen Abfällen für rechtswidrig erklärt, da der Belang des Wohls der Allgemeinheit
nicht genügend einer Prüfung unterzogen worden sei. Um dieses für eine etwaige Allgemeinverfügung der
Gemeinde Leopoldshöhe zu vermeiden, müssten die Genehmigungen zur Verbrennung von pflanzlichen
Abfällen allerdings wieder mit Auflagen und Nebenbestimmungen versehen werden, welche die Belange des
Wohls der Allgemeinheit schützen. Dieses Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, weil das VG Aachen
wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung zum OVG zugelassen hat.
Aus den aufgezeigten Gründen wird nunmehr seitens der Verwaltung vorgeschlagen, vom Erlass einer Allgemeinverfügung zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle zunächst abzusehen, was zur Folge hätte, dass das
Verbrennen von Kleingartenabfällen nicht erlaubt ist, da es –wie bereits beschrieben- andere, umweltfreundlichere Formen der Entsorgung gibt.
In Einzelfällen bleibt der Gemeinde aber auch weiterhin die Möglichkeit, Ausnahmeregelungen nach abfallrechtlichen bzw. immissionsrechtlichen Vorschriften zuzulassen, wenn das Wohl der Allgemeinheit dadurch
nicht beeinträchtigt wird. Hierbei handelt es sich in erster Linie um das Verbrennen von Schlagabraum/Heckenschnitt aus der Landwirtschaft.
Für das Absehen von einer Allgemeinverfügung spricht weiterhin, dass sich in der Gemeinde Leopoldshöhe
lediglich eine geringe Anzahl von 7 bis 8 (maximal 10) Fällen pro Jahr ergibt, in denen eine Genehmigung
für das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus dem Bereich der Landwirtschaft beantragt wird. Diese
Sachverhalte könnten dann durch eine Einzelfallentscheidung entschieden werden.
Ergänzend wird von der Verwaltung der Gemeinde Leopoldshöhe vorgeschlagen, diese Lösung über einen
Zeitraum von einem Jahr zu erproben und zu beobachten, mit Blick darauf, ob sich die Lösung als tragbar
und geeignet erweist. Nach diesem Zeitraum können die Erfahrungen, Vorteile und Nachteile dieser Lösung
diskutiert und gegeneinander abgewogen werden.
In Vertretung
Lange