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Mitteilungsvorlage Abwasserwerk (Landeswassergesetzes und der Landesbauordnung hier: Durchführung von Dichtheitsnachweisen für die Kanal-Grundleitungen)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
23 kB
Datum
10.04.2008
Erstellt
28.03.08, 11:42
Aktualisiert
28.03.08, 11:42
Mitteilungsvorlage Abwasserwerk (Landeswassergesetzes und der Landesbauordnung
hier: Durchführung von Dichtheitsnachweisen für die Kanal-Grundleitungen) Mitteilungsvorlage Abwasserwerk (Landeswassergesetzes und der Landesbauordnung
hier: Durchführung von Dichtheitsnachweisen für die Kanal-Grundleitungen)

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Abwasserwerk Leopoldshöhe Die Betriebsleitung Mitteilungsvorlage - öffentlich - Drucksache 42/2008 zur Sitzung des des Betriebsausschusses Wasser/Abwasser Fachbereich: FB IV Gemeindebetriebe der Gemeinde Leopoldshöhe Auskunft erteilt: Herr Friedrich Telefon: 05208/991-268 Datum: 24. November 2009 Landeswassergesetzes und der Landesbauordnung hier: Durchführung von Dichtheitsnachweisen für die Kanal-Grundleitungen Beratungsfolge Betriebsausschuss Wasser/Abwasser Termin 10.04.2008 Bemerkungen Sachdarstellung: Die bislang in § 45 der Landesbauordnung geregelte Dichtheitsprüfung wurde nun in § 61a des Landeswassergesetzes verschoben. Hierdurch werden die Gemeinden mehr in die Pflicht genommen. Zu dieser Thematik findet am 31.03.2008 eine Dienstbesprechung beim Kreis statt. In der Sitzung wird mündlich über die konkreten Ergebnisse berichtet. Nachstehend aber schon mal ein Auszug aus dem neuen §§ 61 LWG: I (4) Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 3 bei einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden. (5) Die Gemeinde soll durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 festlegen, wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem Abwasserbeseitigungskonzept nach § 53 Abs. 1a oder in einem gesonderten Kanalsanierungs- oder Fremdwassersanierungskonzept festgelegt sind oder 1. wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 überprüft. Die Gemeinde muss für bestehende Abwasserleitungen durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 festlegen, wenn sich diese auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befinden und 1. zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden oder 2. zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden. Heidemann -2-