Daten
Kommune
Merzenich
Größe
106 kB
Datum
08.03.2012
Erstellt
13.02.12, 18:17
Aktualisiert
13.02.12, 18:17
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE MERZENICH
Gewerbegebiet Girbelsrath
BEBAUUNGSPLAN Nr. A 1
13. Änderung
Plangebiet 13. Änderung
B-Plan Merzenich A 1
Geltungsbereich
B-Plan Merzenich A1
Begründung
1.
Plangebiet, Erfordernis und Ziel der Planaufstellung
Der Ursprungsplan des Bebauungsplanes Merzenich A 1 wurde 1972 aufgestellt um
die städtebauliche Ordnung und die Erschließung im Ortsgebiet Girbelsrath
sicherzustellen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasste den gesamten,
seinerzeit bestehenden Ortsteil Girbelsrath.
Am westlichen Ortsrand wurde ein ca. 4,5 ha großes Gewerbegebiet ausgewiesen.
GEMEINDE MERZENICH
13. Änderung BEBAUUNGSPLAN A 1, Gewerbegebiet Girbelsrath
BEGRÜNDUNG
2
Um das benachbarte allgemeine Wohngebiet vor unzumutbaren Immissionen zu
schützen, wurde das Gewerbegebiet nach dem damaligen Abstandserlass von 1982
gegliedert.
Bisher wurde der Bebauungsplan Merzenich A 1 insgesamt 12 mal geändert, wobei
sich lediglich die 1., 3., 4., und 8. Änderung auf den Bereich des Gewerbegebietes
bezogen.
Im Jahr 1975 wurde in der 1. Änderung ein Teilbereich des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes A 1 aufgehoben und in den Planbereich des Bebauungsplanes
Merzenich A 2 übernommen, um eine Erweiterung des Gewerbegebietes zu
realisieren.
Im Rahmen der 3. Änderung (1979) wurde die Gewerbegebietsfläche in südliche
Richtung vergrößert, um einem seinerzeit ansässigen Gewerbebetrieb die
Möglichkeit der Betriebserweiterung zu schaffen. In den textlichen Festsetzungen
wurden die zulässigen Betriebsformen aufgeführt, wobei darüber hinaus auch
Betriebe mit gleichem Emissionsverhalten auf Nachweis zulässig sein können.
In der 4. Änderung des Bebauungsplanes (1981) wurde eine Gliederung des
Gewerbegebietes beschlossen. Die Gewerbegebietsfläche wurde in zwei
Teilbereiche (GE 1 und GE 2) untergliedert wobei je nach Emissionsverhalten die
zulässigen Betriebsarten festgelegt wurden.
Zusätzlich zu den dort aufgeführten Betriebsarten sind jedoch auch solche Betriebe
zulässig, die ein gleiches Emissionsverhalten aufweisen, wenn nachgewiesen wird,
dass die benachbarte Wohnbebauung nicht beeinträchtigt wird.
Die 8. Änderung des Bebauungsplanes A 1 wurde wie die 3. Änderung durchgeführt,
um die Erweiterung und Entwicklung eines dort ansässigen Gewerbebetriebes zu
ermöglichen. Auch bei dieser Änderung wurde eine Gliederung auf Grundlage des
Emissionsverhaltens der zulässigen Betriebsarten festgesetzt.
Im Rahmen der 8. Änderung wurde zusätzlich festgesetzt, dass die nach § 8 Abs. 3
BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen im Geltungsbereich nicht zulässig
sind.
Weitergehende, detaillierte Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung
auf Grundlage der Baunutzungsverordnung wurden seinerzeit für den gesamten
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Merzenich A 1 nicht beschlossen.
Dementsprechend sind grundsätzlich jegliche Nutzungen auf Grundlage des
§ 8 BauNVO zulässig, wenn sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden.
GEMEINDE MERZENICH
13. Änderung BEBAUUNGSPLAN A 1, Gewerbegebiet Girbelsrath
BEGRÜNDUNG
3
Mittlerweile umfasst das Gewerbegebiet Girbelsrath durch die Erweiterungen im
Zuge der Aufstellung der Bebauungspläne Merzenich A 1, A 2, A 3 und A 4 eine
Gesamtgröße von ca. 34 ha, wobei zwischen den Geltungsbereichen ein
unmittelbarer räumlicher und städtebaulicher Zusammenhang besteht.
Es zeigte sich kreisweit und auch im Bereich des Gewerbegebietes Girbelsrath, dass
die im Bereich der Gewerbegebiete nach § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO)
unbestimmten Festsetzungen der Bebauungspläne nicht geeignet sind, um eine
geordnete wirtschaftliche, nachhaltige und städtebauliche Entwicklung zu
gewährleisten.
Zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung hat der Rat der
Gemeinde Merzenich in der Sitzung am 12.08.2010 beschlossen, den
Bebauungsplan Merzenich A 1 durch Ergänzung der textlichen Festsetzungen
hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im Gewerbegebiet entsprechend zu
ändern. Die Änderung umfasst den gesamten Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Merzenich A 1 im Bereich des Gewerbegebietes Girbelsrath.
Ziel der Bebauungsplanänderung ist es, die im Gewerbegebiet gem. § 8 Abs. 2 Ziff. 1
BauNVO allgemein zulässigen Bordellbetriebe und bordellähnliche Betriebe,
Spielhallen und Wettbüros gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO auszuschließen.
Weiterhin sollen die im Gewerbegebiet gem. § 8 Abs. 3 Ziff. 3 BauNVO
ausnahmsweise zugelassenen Vergnügungsstätten gemäß § 1 Abs. 6 Ziff. 1
BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden bzw. ausgeschlossen
werden.
Die vorgenannten, auszuschließenden Nutzungsarten sind kerntypische
Einrichtungen, die nicht zur Ausstattung eines Grundzentrums gehören müssen. Hier
stehen Kerngebiete in den Zentren der benachbarten Mittelstädte zur Verfügung.
2.
Festsetzungen der 13. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich A 1
Im Rahmen der 13. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich A 1 wird ergänzend
festgesetzt:
Im Gewerbegebiet sind gemäß § 1 Abs. 5 Baunutzungsverordnung
(BauNVO) die nach § 8 Abs. 2, Ziff. 1 BauNVO allgemein zulässigen
Bordellbetriebe und bordellähnliche Betriebe, Spielhallen und Wettbüros
nicht zulässig.
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die nach § 8 Abs. 3 Ziff. 3 BauNVO
ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des
Bebauungsplanes bzw. sind ausgeschlossen.
GEMEINDE MERZENICH
13. Änderung BEBAUUNGSPLAN A 1, Gewerbegebiet Girbelsrath
BEGRÜNDUNG
4
Da durch die Änderung des Bebauungsplanes
1.
die Grundzüge der Planung nicht berührt sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht
vorbereitet oder begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7
Buchstabe b) BauGB genannten Schutzgüter bestehen,
wird die 1. Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren nach § 13
BauGB durchgeführt.
Bei der Durchführung der Bebauungsplanänderung entstehen der Gemeinde
Merzenich keine zusätzlichen Kosten.
Merzenich, den 06.02.2012
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Der Bürgermeister
Harzheim
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Aufsteller
Lüssem