Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
8,0 kB
Datum
24.04.2008
Erstellt
17.04.08, 21:54
Aktualisiert
17.04.08, 21:54
Stichworte
Inhalt der Datei
SATZUNG
über die Verringerung der für den Rat der
Gemeinde Leopoldshöhe zu wählenden Vertreter
vom ______________
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) in der z. Zt. gültigen Fassung und des § 3
Abs. 2 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Kommunalwahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NW. S. 454,
ber. S. 509) in der z. Zt. gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe am __________
folgende Satzung beschlossen:
§1
Allgemeines
Nach § 3 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes beträgt die Zahl der zu wählenden Vertreter bei
Gemeinden über 15.000, aber nicht über 30.000 Einwohner 38 Vertreter, davon 19 in Wahlbezirken.
Die Gemeinden und Kreise können bis spätestens 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode durch
Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4 oder 6, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken,
verringern; die Zahl von 20 Vertretern darf nicht unterschritten werden.
§2
Verringerung der Ratsmandate
Die Zahl der gemäß § 3 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes zu wählenden Vertreter wird um (2, 4
oder 6) verringert und beträgt (36, 34 oder 32) Vertreter, davon (18, 17 oder 16) in Wahlbezirken.
§3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung
über die Verringerung der für den Rat der Gemeinde Leopoldshöhe zu wählenden Vertreter vom 05.
Juni 2003 außer Kraft.