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Mitteilungsvorlage (Anlage zur Mitteilungsvorlage 78/2008)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
18 kB
Datum
03.06.2008
Erstellt
26.05.08, 21:25
Aktualisiert
26.05.08, 21:25
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Inhalt der Datei

Entwurf vom 08.05.2008 Konsortialvertrag der Mitglieder der Lippe Bildung eG Detmold Präambel Die Lippe Bildung eG hat gem. § 7 Abs. 1 der Satzung einen Aufsichtsrat, der aus mindestens fünf Mitgliedern besteht. Die Aufsichtsratmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Der Kreis Lippe ist Mitglied der Lippe Bildung eG und stellt die für die Erreichung des Zwecks der Genossenschaft notwendigen Mittel zur Verfügung. Um die ordnungsgemäße Verwendung dieser Mittel zu überwachen, werden dem Kreis Lippe Sonderrechte eingeräumt. Zweck und Gegenstand der Lippe-Bildung eG sind gemäß § 1 der Satzung u. a.: (1) die Förderung und Weiterentwicklung von Erziehung und Bildung im Kreis Lippe auf Grundlage der Kooperationsvereinbarung zur Gestaltung einer Bildungsregion Lippe vom ……... Hierbei stehen das Wohl und der Nutzengewinn der Mitglieder und der Einwohner1 des Kreises Lippe im Vordergrund. Die eG erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen betrieblicher Strukturen. (2) die Bereitstellung von nichthoheitlichen Dienstleistungsangeboten für das regionale Bildungsmanagement auf Kreisebene, das in folgenden wesentlichen Handlungsfeldern tätig wird: Frühkindliche Förderung und Übergang von der Kita in die Grundschule Qualitätsorientierte Schul- und Unterrichtsentwicklung, Schulentwicklungsplanung Übergang von der Schule in den Beruf (Übergangsmanagement) Förderung des lebenslangen Lernens – berufliche und private Weiterbildung. • • • • Die Genossenschaft erbringt dazu für die Einwohner des Kreises, insbesondere auch für Erzieher, Lehrkräfte sowie Lernende, folgende Dienstleistungsangebote: • • • 1 Betrieb von Selbstlernzentren und Medienzentren Bereitstellung von Kompetenz- und Bildungsberatungsangeboten Schulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen Die Bezeichnungen in dieser Satzung schließen immer die männliche und weibliche Form ein. Seite 1 von 4 • • • • (3) Erstellung, Einführung und Entwicklung von Modellversuchen, Fördermaßnahmen, Assessments etc. Optimierung der IT-Infrastruktur (Content-Management-Systeme, Lernplattformen, internetgestützte Ausbildungsbörse etc.) Maßnahmen der Berufsorientierung: Konzepterstellung, Entwicklung und Durchführung von Bildungsforen, -messen, -workshops und sonstigen Veranstaltungen Erstellung von Finanzierungskonzepten, Akquise von Sponsoren- und Fördergeldern. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen. Die Lippe Bildung eG ist selbstlos tätig steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke. und verfolgt nur ihre Die nachstehend aufgeführten Mitglieder sind die Gründer der Lippe Bildung eG mit Sitz in ……………: 1. 2. 3. 4. 5. Kreis Lippe Stiftung Standortsicherung Kreis Lippe Lippisches Fortbildungszentrum für Neue Technologien (LIFT) e. V. PHOENIX CONTAKT GmbH & Co. KG Weidmüller Interface GmbH & Co. Um den in § 108 Abs. 1 Nr. 6 GO NRW geforderten angemessenen Einfluss der öffentlichen Hand, insbesondere im Aufsichtsrat sicher zu stellen, schließen sich die Gründungsmitglieder nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zusammen. § 1 Besetzung des Aufsichtsrates (1) Das Verhältnis der Mitglieder des Aufsichtsrates des Kreises Lippe zum Rest der Mitglieder des Aufsichtsrates ist abhängig von der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder und beträgt 3: 2 bzw. 4 : 3 usw. (2) Der Kreis Lippe schlägt der Generalversammlung die zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrates vor. (3) Die Mitglieder der Lippe Bildung eG verpflichten sich, bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder in der Generalversammlung nicht gegen die vom Kreis Lippe vorgeschlagenen Mitglieder zu stimmen, soweit das Verhältnis nach Abs. 1 noch nicht erreicht ist. (4) Das Vorschlagsrecht und die Verpflichtung aus Abs. 3 entfallen für den Fall, dass der Kreis Lippe keine Zuschüsse leistet, um die Lippe Bildung eG in die Lage zu versetzen, die ihr nach dem Zweck der Genossenschaft obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Seite 2 von 4 § 2 Vorschlagsrecht für den Vorstand Der Kreis Lippe hat das Recht, dem Aufsichtsrat zwei Personen (hauptamtliches Vorstandsmitglied und den Vertreter des Kreises Lippe) für die Besetzung des Vorstandes vorzuschlagen. Bei der Bestellung des Vorstandes ist der Aufsichtsrat an die Vorschläge des Kreises Lippe gebunden, es sei denn, der Aufsichtsrat stellt im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit gemäß § 41 GenG fest, dass das jeweilige vom Kreis Lippe vorgeschlagene Mitglied seine Aufgaben als Vorstand nicht ordnungsgemäß wahrnehmen kann. § 3 Zuschüsse (1) Nach dem Satzungszweck der Lippe Bildung eG ist diese selbstlos tätig und strebt keinen Gewinn an. Die nichthoheitlichen Tätigkeiten erfüllen steuerbegünstigte Zwecke. Zur Finanzierung des Geschäftsbetriebs der Lippe Bildung eG und um die Genossenschaft ganz allgemein in die Lage zu versetzen, ihre nach dem Genossenschaftszweck obliegenden Aufgaben zu erfüllen, verpflichten sich die nachstehend aufgeführten Mitglieder ausgehend von einem Kostenrahmen von insgesamt bis zu ...................... EUR als Obergrenze zu folgenden jährlichen Zuschüssen: Kreis Lippe ............... ... % Euro ...................... (2) Die Zahlung des Zuschusses erfolgt in vierteljährlichen Raten auf das von der Lippe Bildung eG zu benennende Konto bei der Sparkasse Detmold. (3) Die Verluste der Genossenschaft sind auf jährlich Euro …………… zu begrenzen. Der Kreis Lippe gleicht den im jeweiligen Geschäftsjahr entstandenen Verlust bis zu einem Betrag von Euro …………….2 aus, der um die im jeweiligen Geschäftsjahr gem. Abs. 1 gezahlten Zuschüsse zu kürzen ist. § 4 Mitarbeiterübernahme (1) Die Lippe Bildung eG übernimmt vom Kreis Lippe zur Ausführung der satzungsmäßigen Tätigkeiten gesondert zu benennende Mitarbeiter. (2) Mit dem unter § 3 Abs. 1 aufgeführten Zuschuss des Kreises Lippe werden die aus der Personalübernahme entstehenden Kosten ausgeglichen. § 5 Rechenschaftsbericht und Zielerreichung Vorstand und Aufsichtsrat haben der Generalversammlung und dem Kreis Lippe innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres 2 Der durch den Kreis Lippe auszugleichende Verlust muss mit der Gesamtsumme des vom Kreis Lippe zu zahlenden Zuschüsse übereinstimmen, um eine „Verdoppelung“ zu vermeiden. Seite 3 von 4 einen gesonderten Rechenschaftsbericht über die Zweckerreichung der Genossenschaft vorzulegen. Der Rechenschaftsbericht schafft eine Grundlage für die Evaluierung der Arbeit der Genossenschaft. § 6 Dauer/Kündigung Der Konsortialvertrag wird mit Wirkung zum 01.06.2008 geschlossen und ist bis zum 31.05. 2011 befristet. Nach Ablauf dieser Frist verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt wird. § 7 Sonstige Bestimmungen (1) Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. (2) Die Vertragsparteien haben keine mündlichen Nebenabreden getroffen. (3) Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird als Gerichtsstand das für den Sitz der Lippe Bildung eG zuständige Landgericht vereinbart. § 8 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Vertragslücke zeigen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die Konsorten werden sich nach besten Kräften bemühen, an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke eine wirksame und durchführbare Regelung zu setzen. Diese soll, soweit dies rechtlich möglich und zulässig ist, dem am nächsten kommen, was die Konsorten bei Abschluss dieses Vertrages vereinbart hätten, wenn ihnen die Notwendigkeit einer geeigneten Regelung bewusst gewesen wäre. Detmold, den Seite 4 von 4