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Mitteilungsvorlage (Anlage zur Mitteilungsvorlage 78/2008)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
39 kB
Datum
03.06.2008
Erstellt
26.05.08, 21:25
Aktualisiert
26.05.08, 21:25

Inhalt der Datei

Entwurf vom 08.05.2008 Satzung der Lippe Bildung eG §1 Name, Sitz, Gegenstand, Geschäftsjahr (1) Die Firma der Genossenschaft lautet Lippe-Bildung eG. (2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in ……………. (3) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung und Weiterentwicklung von Erziehung und Bildung im Kreis Lippe auf Grundlage der Kooperationsvereinbarung zur Gestaltung einer Bildungsregion Lippe vom ……... Hierbei stehen das Wohl und der Nutzengewinn der Mitglieder und der Einwohner1 des Kreises Lippe im Vordergrund. Die eG erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen betrieblicher Strukturen (4) Gegenstand des Unternehmens (Erfüllung des Zwecks der Genossenschaft) ist die Bereitstellung von nichthoheitlichen Dienstleistungsangeboten für das regionale Bildungsmanagement auf Kreisebene, das in folgenden wesentlichen Handlungsfeldern tätig wird: • • • • Frühkindliche Förderung und Übergang von der Kita in die Grundschule Qualitätsorientierte Schul- und Unterrichtsentwicklung, Schulentwicklungsplanung Übergang von der Schule in den Beruf (Übergangsmanagement) Förderung des lebenslangen Lernens – berufliche und private Weiterbildung. Die eG erbringt dazu für die Einwohner des Kreises, insbesondere auch für Erzieher/innen, Lehrkräfte sowie Lernende, folgende Dienstleistungsangebote: • Betrieb von Selbstlernzentren und Medienzentren • Bereitstellung von Kompetenz- und Bildungsberatungsangeboten • Schulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen • Erstellung, Einführung und Entwicklung von Modellversuchen, Fördermaßnahmen, Assessments etc. • Optimierung der IT-Infrastruktur (Content-Management-Systeme, Lernplattformen, internetgestützte Ausbildungsbörse etc.) • Maßnahmen der Berufsorientierung: Konzepterstellung, Entwicklung und Durchführung von Bildungsforen, -messen, -workshops und sonstigen Veranstaltungen 1 Die Bezeichnungen in dieser Satzung schließen immer die männliche und weibliche Form ein. • Erstellung von Finanzierungskonzepten, Akquise von Sponsoren- und Fördergeldern. (5) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen, sofern sie der Erreichung der steuerbegünstigten Zwecke nicht widerspricht. (6) Die Genossenschaft kann sich an Unternehmen beteiligen und Zweigniederlassungen errichten. (7) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet mit Ablauf des Kalenderjahres. §2 Gemeinnützigkeit (1) Die Genossenschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die Genossenschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Genossenschaft erstrebt keinen Gewinn. Mittel der Genossenschaft dürfen nur für steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Etwaige Überschüsse sind ganz oder teilweise einer Rücklage zuzuführen, soweit dies im Rahmen des § 58 AO zulässig ist. (2) Die Mitglieder der Genossenschaft erhalten weder Gewinnanteile noch Sonderzuwendungen aus den Mitteln der Genossenschaft. Niemand darf zu Lasten der Genossenschaft durch Ausgaben, die den Zwecken der Genossenschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. (3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Genossenschaft lediglich ihr eingezahltes Geschäftsguthaben und, sofern Sacheinlagen vorgenommen wurden, den gemeinen Wert (Verkehrswert) ihrer Sacheinlage zurück. (4) Das bei Vollbeendigung der Genossenschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks vorhandene Restvermögen ist für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke nach vorheriger Beschlussfassung durch die Generalversammlung zu verwenden. Der Beschluss bedarf vor der Ausführung der Einwilligung des Finanzamtes. §3 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft können erwerben a) natürliche Personen, b) Personengesellschaften, Seite 2 von 11 c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts. (2) Aufnahmefähig ist nur, wer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der Genossenschaft erfüllt oder dessen Mitgliedschaft im Interesse der Genossenschaft liegt. (3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung des Beitritts b) Zulassung durch die Genossenschaft. (4) Das Mitglied ist unverzüglich in die Liste der Mitglieder einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. §4 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung (1) Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Schluss des Geschäftsjahres. (2) Mitglieder, die die Leistungen der Genossenschaft nicht nutzen oder die Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen werden. (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift mitzuteilen. Nicht erreichbare Mitglieder können ausgeschlossen werden. (4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann binnen vier Wochen nach Absendung bei der Generalversammlung Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung der Generalversammlung kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über den Ausschluss von Vorstandsmitgliedern entscheidet die Generalversammlung. (5) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen. Das Guthaben haftet der Genossenschaft als Pfand für etwaige Ansprüche gegenüber dem betreffenden Mitglied. §5 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern und wird vom Aufsichtsrat gewählt und abberufen. Neben dem hauptamtlichen Vorsitzenden des Vorstandes sind Vertreter des Kreises Lippe und der Wirtschaft Vorstandsmitglieder. (2) Der Dienstvertrag mit dem Vorstand wird von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates abgeschlossen. (3) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Aufsichtsrates Seite 3 von 11 bedarf. In den nach Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung vorgesehenen Fällen bedarf der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrates oder der Generalversammlung. Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden. (4) Vor Ende des laufenden Geschäftsjahres hat der Vorstand für das nachfolgende Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Investitions- und Finanzplan sowie Stellenplan, aufzustellen und den Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorzulegen. (5) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen auch in kürzeren Zeitabständen, u. a. vorzulegen a) eine Übersicht über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft im abgelaufenen Zeitraum anhand von Zwischenabschlüssen; b) eine Aufstellung über die Gesamtverbindlichkeiten der Genossenschaft einschließlich der Wechselverpflichtungen und des Bürgschaftsobligos; c) eine Übersicht über die von der Genossenschaft gewährten Kredite; d) einen Unternehmensplan, aus dem insbesondere der Investitions- und der Kapitalbedarf hervorgeht; e) einen schriftlichen Bericht über besondere Vorkommnisses. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates ist über die besondere Vorkommnisse vorab unverzüglich schriftlich zu verständigen. (6) Beschlüsse des Vorstandes, die über den regelmäßigen Geschäftsbetrieb hinausgehen, sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von den an der Beschlussfassung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. §6 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft einsehen sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren und Handelspapieren prüfen. (2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrags zu prüfen. Er hat sich darüber zu äußern und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten. Seite 4 von 11 (3) Der Aufsichtsrat hat bei der Aufnahme und Prüfung der Bestände mitzuwirken. Er hat zu diesem Zweck unter anderem die Bestandsaufnahmen zu prüfen und zu unterzeichnen. Der Aufsichtsratsvorsitzende hat eine ihm nach der Beendigung einer Inventur übergebene Durchschrift des Wareninventars für die gesetzliche Prüfung aufzubewahren bzw. für eine ordnungsgemäße Verwahrung zu sorgen. (4) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 9. (5) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die vom Aufsichtsrat aufzustellende Geschäftsordnung. Ein Exemplar der Geschäftsordnung ist jedem Mitglied des Aufsichtsrates gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen. (6) Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Soweit Aufsichtsratsmitglieder auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt werden, gelten §§ 394, 395 AktG, sowie § 26 Abs. 4 KrO und § 113 GO NRW. (7) Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Dagegen kann neben dem Ersatz der Auslagen eine Aufsichtsratsvergütung gewährt werden, über die die Generalversammlung beschließt. §7 Gemeinsame Zuständigkeiten von Vorstand und Aufsichtsrat, zustimmungsbedürftige Angelegenheiten (1) Über die Grundsätze der Geschäftspolitik beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung und durch getrennte Abstimmung. (2) Folgende Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats: a) Eine wesentliche Ausweitung der in § 1 Abs. 4 dargelegten Kerngeschäftsfelder; b) der Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; ausgenommen ist der Seite 5 von 11 c) d) e) f) g) h) i) j) k) l) Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen; der Erwerb und die Veräußerung von dauernden Beteiligungen; der Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere von solchen Verträgen, durch die wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden; die Festsetzung einer Beitragsordnung; die Verwendung von Rücklagen; den Beitritt zu Organisationen und Verbänden; die Festlegung des Tagungsorts der Generalversammlung; Erteilung und Widerruf der Prokura; die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungen; Feststellung des Wirtschaftsplanes; Verwendung eines Liquidationsgewinns (3) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 9 Abs. 5 entsprechend. (4) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter, falls nichts anderes beschlossen wird. (5) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrates, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. (6) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet. (7) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei anzugeben. §8 Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden; die Mitgliederzahl muss ungrade sein. Geborenes Mitglied ist Kraft seiner Funktion der Landrat des Kreises Lippe. (2) Die Amtsdauer beträgt in der Regel drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Sie beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat und Ende am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Seite 6 von 11 (3) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbliebenen Mitgliedern. Eine frühere Ersatzwahl durch eine außerordentliche Generalversammlung ist nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds. (4) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind. §9 Konstituierung und Beschlüsse des Aufsichtsrates (1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer sowie für beide einen Stellvertreter. Der Aufsichtsrat ist befugt, zu jeder Zeit über die Amtsverteilung neu zu beschließen. (2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter einberufen. Solange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen. (3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. (4) Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung (postalisch, per Fax oder per Mail) zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht. (5) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens halbjährlich stattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossenschaft notwendig erscheint oder wenn es der Vorstand oder die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen. (6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind vom Aufsichtsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. Seite 7 von 11 (7) Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitgliedes oder ihm nahestehender Personen betreffen, so darf das betroffene Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. § 10 Generalversammlung (1) Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte ihren Vorsitzenden für die Dauer von drei Jahren. (2) Die Generalversammlung wird vom Vorstand oder dem Vorsitzenden durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen, Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung erfolgen. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder. (3) Die Generalversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Verhinderung bestimmt die Generalversammlung die Versammlungsleitung. (4) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. (5) Die Stimmrechte der Mitglieder ergeben sich aus § 11 Abs. 2. (6) Die Generalversammlung beschließt über die nach dem Gesetz und der Satzung vorgesehenen Gegenstände, insbesondere auch über alle Arten von Grundstücksgeschäften, Erwerb oder Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen sowie über Investitionen außerhalb des Wirtschaftsplans von mehr als 100.000,00 Euro oder Dauerschuldverhältnisse mit einer jährlichen Belastung von mehr als 50.000,00 Euro, soweit sie nicht bereits im Wirtschaftplan dargestellt sind. (7) Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert. Seite 8 von 11 § 11 Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Verjährung (1) Der Geschäftsanteil beträgt 50,00 Euro. Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen. (2) Die Anzahl der von den Mitgliedern (§ 3 Abs. 1) zu erwerbenden Geschäftsanteile und der sich daraus ergebenden Stimmrechte in der Generalversammlung stellen sich wie folgt dar: a) Einzelpersonen: 1 Geschäftsanteil und 1 Stimme b) Unternehmen und Institutionen ( § 3 Abs. 1) bis 5O Mitarbeiter: 2 Geschäftsanteile und 2 Stimmen c) Unternehmen und Institutionen ( § 3 Abs. 1) von 51 bis 250 Mitarbeiter: 10 Geschäftsanteile und 2 Stimmen d) Unternehmen und Institutionen ( § 3 Abs. 1) über 250 Mitarbeiter: 20 Geschäftsanteile und 3 Stimmen Die Anzahl der Mitarbeiter ergibt sich aus der Anzahl der Vollzeitstellen. (3) Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das der Kapitalrücklage zugeführt wird. Leisten die Mitglieder Zuschüsse, um die Genossenschaft ganz allgemein in die Lage zu versetzen, ihre nach dem Genossenschaftszweck obliegenden Aufgaben zu erfüllen, so sind diese der Kapitalrücklage zuzuführen. (4) Der gesetzlichen Rücklage, die aus Überschüssen gebildet wird, sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens 25 % der Bilanzsumme erreicht sind. Die Generalversammlung beschließt über die Verwendung der gesetzlichen Rücklage, wobei sich dies auf die Deckung von Bilanzverlusten beschränkt. (5) Neben der gesetzlichen können andere Ergebnisrücklagen gebildet werden, soweit diese nach § 58 AO zulässig sind. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften (§ 7 Abs. 2 lit. f). Die Ergebnisrücklagen können nur zu steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Generalversammlung verbleibt das Recht, sie zur Deckung von Bilanzverlusten zu einzusetzen. (6) Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung unter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes und dieser Sat- Seite 9 von 11 zung. Hat der Vorstand bei der Aufstellung des Jahresabschlusses das Jahresergebnis nicht verwendet, kann die Generalversammlung nur über die Zuführung zu Ergebnisrücklagen (Abs. 5) beschließen. Die Mitglieder der Genossenschaft dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Genossenschaft erhalten. (7) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet. (8) Ansprüche auf Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt. § 12 Jahresabschluss, Prüfung, Bekanntmachung, Wirtschaftsplan (1) Der Vorstand stellt innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjah res den Jahresabschluss und Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften auf (§ 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 GO NRW). (2) Der vom Vorstand aufgestellte Jahresabschluss einschließlich der Buchführung und der Lagebericht werden durch den zuständigen Genossenschaftsverband geprüft (§ 53 GenG i. V. m. § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 GO NRW). Im Rahmen der Prüfung hat der Abschlussprüfer Feststellungen zu § 53 Abs. 1 HGrG zu treffen. (3) Dem Rechnungsprüfungsamt des Kreises Lippe werden die Befugnisse aus § 54 HGrG eingeräumt. (4) Unbeschadet der bestehenden gesetzlichen Offenlegungspflichten werden die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes im Kreisblatt bekanntgemacht und der Jahresabschluss und der Lagebericht in den Geschäftsräumen der Genossenschaft ausgelegt. Auf die Auslegung wird in der Bekanntmachung im Kreisblatt hingewiesen (§ 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. c GO NRW). (5) Der Vorstand stellt für das jeweilige Geschäftsjahr einen Wirtschaftplan (§ 5 Abs. 4 der Satzung) auf, der um eine fünfjährige Finanzplanung ergänzt wird (§ 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. a) und b) GO NRW). § 13 Sonstiges (1) Der Jahresabschluss und die in diesem Zusammenhang offen zu le genden Unterlagen werden - soweit gesetzlich vorgeschrieben - im elektronischen Bundesanzeiger unter der Firma der Genossenschaft Seite 10 von 11 bekannt gemacht. Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht. Andere Bekanntmachungen erfolgen im Kreisblatt. (2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist. Seite 11 von 11