Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
39 kB
Datum
03.06.2008
Erstellt
26.05.08, 21:25
Aktualisiert
26.05.08, 21:25
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Entwurf vom 08.05.2008
Satzung
der Lippe Bildung eG
§1
Name, Sitz, Gegenstand, Geschäftsjahr
(1) Die Firma der Genossenschaft lautet Lippe-Bildung eG.
(2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in …………….
(3) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung und Weiterentwicklung von Erziehung und Bildung im Kreis Lippe auf Grundlage der Kooperationsvereinbarung zur Gestaltung einer Bildungsregion Lippe vom ……... Hierbei stehen
das Wohl und der Nutzengewinn der Mitglieder und der Einwohner1 des Kreises Lippe im Vordergrund. Die eG erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen betrieblicher Strukturen
(4)
Gegenstand des Unternehmens (Erfüllung des Zwecks der Genossenschaft)
ist die Bereitstellung von nichthoheitlichen Dienstleistungsangeboten für
das regionale Bildungsmanagement auf Kreisebene, das in folgenden
wesentlichen Handlungsfeldern tätig wird:
•
•
•
•
Frühkindliche Förderung und Übergang von der Kita in die Grundschule
Qualitätsorientierte Schul- und Unterrichtsentwicklung, Schulentwicklungsplanung
Übergang von der Schule in den Beruf (Übergangsmanagement)
Förderung des lebenslangen Lernens – berufliche und private
Weiterbildung.
Die eG erbringt dazu für die Einwohner des Kreises, insbesondere auch
für Erzieher/innen, Lehrkräfte sowie Lernende, folgende
Dienstleistungsangebote:
• Betrieb von Selbstlernzentren und Medienzentren
• Bereitstellung von Kompetenz- und Bildungsberatungsangeboten
• Schulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen
• Erstellung, Einführung und Entwicklung von Modellversuchen,
Fördermaßnahmen, Assessments etc.
• Optimierung der IT-Infrastruktur (Content-Management-Systeme,
Lernplattformen, internetgestützte Ausbildungsbörse etc.)
• Maßnahmen der Berufsorientierung: Konzepterstellung, Entwicklung
und Durchführung von Bildungsforen, -messen, -workshops und
sonstigen Veranstaltungen
1
Die Bezeichnungen in dieser Satzung schließen immer die männliche und weibliche Form ein.
•
Erstellung von Finanzierungskonzepten, Akquise von Sponsoren- und
Fördergeldern.
(5) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen,
sofern sie der Erreichung der steuerbegünstigten Zwecke nicht widerspricht.
(6) Die Genossenschaft kann sich an Unternehmen beteiligen und Zweigniederlassungen errichten.
(7) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der
Eintragung der Genossenschaft und endet mit Ablauf des Kalenderjahres.
§2
Gemeinnützigkeit
(1) Die Genossenschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die Genossenschaft ist selbstlos
tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Genossenschaft erstrebt keinen Gewinn. Mittel der Genossenschaft dürfen nur
für steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Etwaige
Überschüsse sind ganz oder teilweise einer Rücklage zuzuführen, soweit dies
im Rahmen des § 58 AO zulässig ist.
(2) Die Mitglieder der Genossenschaft erhalten weder Gewinnanteile noch Sonderzuwendungen aus den Mitteln der Genossenschaft. Niemand darf zu Lasten der Genossenschaft durch Ausgaben, die den Zwecken der Genossenschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt
werden.
(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Genossenschaft lediglich ihr eingezahltes Geschäftsguthaben und, sofern Sacheinlagen vorgenommen wurden, den gemeinen Wert (Verkehrswert) ihrer
Sacheinlage zurück.
(4) Das bei Vollbeendigung der Genossenschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks vorhandene Restvermögen ist für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke nach vorheriger Beschlussfassung durch die Generalversammlung zu verwenden. Der Beschluss bedarf vor der Ausführung der Einwilligung des Finanzamtes.
§3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft können erwerben
a) natürliche Personen,
b) Personengesellschaften,
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c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
(2) Aufnahmefähig ist nur, wer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
der Einrichtungen der Genossenschaft erfüllt oder dessen Mitgliedschaft im
Interesse der Genossenschaft liegt.
(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch
a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung des
Beitritts
b) Zulassung durch die Genossenschaft.
(4) Das Mitglied ist unverzüglich in die Liste der Mitglieder einzutragen und
hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
§4
Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung
(1) Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Schluss des Geschäftsjahres.
(2) Mitglieder, die die Leistungen der Genossenschaft nicht nutzen oder die Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen werden.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift mitzuteilen. Nicht erreichbare Mitglieder können ausgeschlossen werden.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann binnen vier Wochen nach Absendung bei der Generalversammlung Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der
Entscheidung der Generalversammlung kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über den Ausschluss von Vorstandsmitgliedern entscheidet die Generalversammlung.
(5) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen. Das Guthaben haftet der Genossenschaft als Pfand für etwaige Ansprüche gegenüber dem betreffenden Mitglied.
§5
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern und wird vom Aufsichtsrat gewählt und abberufen. Neben dem hauptamtlichen Vorsitzenden des Vorstandes sind Vertreter des Kreises Lippe und der Wirtschaft Vorstandsmitglieder.
(2) Der Dienstvertrag mit dem Vorstand wird von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates abgeschlossen.
(3) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er kann
sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Aufsichtsrates
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bedarf. In den nach Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung vorgesehenen
Fällen bedarf der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrates oder der Generalversammlung. Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden.
(4) Vor Ende des laufenden Geschäftsjahres hat der Vorstand für das nachfolgende Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan,
Investitions- und Finanzplan sowie Stellenplan, aufzustellen und den Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorzulegen.
(5) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen
auch in kürzeren Zeitabständen, u. a. vorzulegen
a) eine Übersicht über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft im
abgelaufenen Zeitraum anhand von Zwischenabschlüssen;
b) eine Aufstellung über die Gesamtverbindlichkeiten der Genossenschaft
einschließlich der Wechselverpflichtungen und des Bürgschaftsobligos;
c) eine Übersicht über die von der Genossenschaft gewährten Kredite;
d) einen Unternehmensplan, aus dem insbesondere der Investitions- und
der Kapitalbedarf hervorgeht;
e) einen schriftlichen Bericht über besondere Vorkommnisses. Der
Vorsitzende des Aufsichtsrates ist über die besondere Vorkommnisse
vorab unverzüglich schriftlich zu verständigen.
(6) Beschlüsse des Vorstandes, die über den regelmäßigen Geschäftsbetrieb
hinausgehen, sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von den an der
Beschlussfassung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§6
Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und
sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu
unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung von dem Vorstand
verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende
Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft einsehen sowie den
Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren und Handelspapieren
prüfen.
(2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, soweit dieser
gesetzlich erforderlich ist, und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrags zu prüfen. Er hat sich darüber zu äußern und der
Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu
erstatten.
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(3) Der Aufsichtsrat hat bei der Aufnahme und Prüfung der Bestände mitzuwirken. Er hat zu diesem Zweck unter anderem die Bestandsaufnahmen zu
prüfen und zu unterzeichnen. Der Aufsichtsratsvorsitzende hat eine ihm
nach der Beendigung einer Inventur übergebene Durchschrift des
Wareninventars für die gesetzliche Prüfung aufzubewahren bzw. für eine
ordnungsgemäße Verwahrung zu sorgen.
(4) Der
Aufsichtsrat
kann
zur
Erfüllung
seiner
gesetzlichen
und
satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der
Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit
der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder
entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der
Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss muss mindestens aus drei Personen
bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 9.
(5) Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten
regelt die vom Aufsichtsrat aufzustellende Geschäftsordnung. Ein Exemplar
der Geschäftsordnung ist jedem Mitglied des Aufsichtsrates gegen
Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
(6) Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines
ordentlichen
und
gewissenhaften
Aufsichtsratsmitgliedes
einer
Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben
und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die
ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind,
Stillschweigen
zu
bewahren.
Soweit
Aufsichtsratsmitglieder
auf
Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder
entsandt werden, gelten §§ 394, 395 AktG, sowie § 26 Abs. 4 KrO und §
113 GO NRW.
(7) Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Dagegen kann neben dem Ersatz
der Auslagen eine Aufsichtsratsvergütung gewährt werden, über die die
Generalversammlung beschließt.
§7
Gemeinsame Zuständigkeiten von Vorstand und Aufsichtsrat,
zustimmungsbedürftige Angelegenheiten
(1)
Über die Grundsätze der Geschäftspolitik beschließen Vorstand und
Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung und durch getrennte Abstimmung.
(2)
Folgende Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats:
a) Eine wesentliche Ausweitung der in § 1 Abs. 4 dargelegten Kerngeschäftsfelder;
b) der Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; ausgenommen ist der
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c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
l)
Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zur Rettung
eigener Forderungen;
der Erwerb und die Veräußerung von dauernden Beteiligungen;
der Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere
von solchen Verträgen, durch die wiederkehrende Verpflichtungen in
erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden;
die Festsetzung einer Beitragsordnung;
die Verwendung von Rücklagen;
den Beitritt zu Organisationen und Verbänden;
die Festlegung des Tagungsorts der Generalversammlung;
Erteilung und Widerruf der Prokura;
die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger
Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungen;
Feststellung des Wirtschaftsplanes;
Verwendung eines Liquidationsgewinns
(3) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates,
im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter einberufen. Für die
Einberufung gilt § 9 Abs. 5 entsprechend.
(4)
Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter, falls nichts anderes beschlossen wird.
(5)
Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder des Vorstandes und mehr als die Hälfte der Mitglieder des
Aufsichtsrates, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend
sind.
(6)
Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als
auch im Aufsichtsrat findet.
(7)
Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen Protokoll
festzuhalten; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei
anzugeben.
§8
Zusammensetzung und Wahl des Aufsichtsrates
(1)
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die von der
Generalversammlung gewählt werden; die Mitgliederzahl muss ungrade
sein. Geborenes Mitglied ist Kraft seiner Funktion der Landrat des Kreises
Lippe.
(2)
Die Amtsdauer beträgt in der Regel drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Sie
beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl
vorgenommen hat und Ende am Schluss der Generalversammlung, die für
das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet.
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(3)
Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat
bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen
vorgenommen werden, nur aus den verbliebenen Mitgliedern. Eine frühere
Ersatzwahl durch eine außerordentliche Generalversammlung ist nur dann
erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche
Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der
Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
(4)
Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den
Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit
entlastet worden sind.
§9
Konstituierung und Beschlüsse des Aufsichtsrates
(1)
Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Wahl aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden und einen Schriftführer sowie für beide einen Stellvertreter.
Der Aufsichtsrat ist befugt, zu jeder Zeit über die Amtsverteilung neu zu
beschließen.
(2)
Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter einberufen. Solange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.
(3)
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Er
fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet bei
Stimmengleichheit das Los.
(4)
Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer
Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung (postalisch, per Fax oder per
Mail) zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein
Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des
Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht.
(5)
Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens halbjährlich stattfinden.
Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossenschaft notwendig
erscheint oder wenn es der Vorstand oder die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird
diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter
Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(6)
Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind
vom Aufsichtsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom
Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
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(7)
Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die
die Interessen eines Aufsichtsratsmitgliedes oder ihm nahestehender
Personen betreffen, so darf das betroffene Aufsichtsratsmitglied an der
Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist
jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
§ 10
Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte ihren Vorsitzenden für die
Dauer von drei Jahren.
(2) Die Generalversammlung wird vom Vorstand oder dem Vorsitzenden durch
unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen.
Die Einladung muss mindestens zwei Wochen, Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung erfolgen. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei
Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der
Generalversammlung angekündigt werden. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.
(3) Die Generalversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Verhinderung bestimmt die Generalversammlung die Versammlungsleitung.
(4) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(5) Die Stimmrechte der Mitglieder ergeben sich aus § 11 Abs. 2.
(6) Die Generalversammlung beschließt über die nach dem Gesetz und der Satzung vorgesehenen Gegenstände, insbesondere auch über alle Arten von
Grundstücksgeschäften, Erwerb oder Veräußerung von Unternehmen und
Beteiligungen sowie über Investitionen außerhalb des Wirtschaftsplans von
mehr als 100.000,00 Euro oder Dauerschuldverhältnisse mit einer jährlichen
Belastung von mehr als 50.000,00 Euro, soweit sie nicht bereits im Wirtschaftplan dargestellt sind.
(7) Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.
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§ 11
Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Verjährung
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 50,00 Euro. Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.
(2) Die Anzahl der von den Mitgliedern (§ 3 Abs. 1) zu erwerbenden Geschäftsanteile und der sich daraus ergebenden Stimmrechte in der Generalversammlung stellen sich wie folgt dar:
a) Einzelpersonen:
1 Geschäftsanteil und 1 Stimme
b) Unternehmen und Institutionen
( § 3 Abs. 1)
bis 5O Mitarbeiter:
2 Geschäftsanteile und 2 Stimmen
c) Unternehmen und Institutionen
( § 3 Abs. 1)
von 51 bis 250 Mitarbeiter:
10 Geschäftsanteile und 2 Stimmen
d) Unternehmen und Institutionen
( § 3 Abs. 1)
über 250 Mitarbeiter:
20 Geschäftsanteile und 3 Stimmen
Die Anzahl der Mitarbeiter ergibt sich aus der Anzahl der Vollzeitstellen.
(3) Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt
werden, das der Kapitalrücklage zugeführt wird. Leisten die Mitglieder Zuschüsse, um die Genossenschaft ganz allgemein in die Lage zu versetzen,
ihre nach dem Genossenschaftszweck obliegenden Aufgaben zu erfüllen, so
sind diese der Kapitalrücklage zuzuführen.
(4) Der gesetzlichen Rücklage, die aus Überschüssen gebildet wird, sind mindestens 10 % des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens 25 % der
Bilanzsumme erreicht sind. Die Generalversammlung beschließt über die
Verwendung der gesetzlichen Rücklage, wobei sich dies auf die Deckung von
Bilanzverlusten beschränkt.
(5) Neben der gesetzlichen können andere Ergebnisrücklagen gebildet werden,
soweit diese nach § 58 AO zulässig sind. Über ihre Verwendung beschließen
Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung unter Beachtung der
steuerrechtlichen Vorschriften (§ 7 Abs. 2 lit. f). Die Ergebnisrücklagen können nur zu steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Generalversammlung verbleibt das Recht, sie zur Deckung von Bilanzverlusten zu einzusetzen.
(6) Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung unter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes und dieser Sat-
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zung. Hat der Vorstand bei der Aufstellung des Jahresabschlusses das Jahresergebnis nicht verwendet, kann die Generalversammlung nur über die
Zuführung zu Ergebnisrücklagen (Abs. 5) beschließen. Die Mitglieder der
Genossenschaft dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Genossenschaft
erhalten.
(7) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
(8) Ansprüche auf Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben verjähren in
zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.
§ 12
Jahresabschluss, Prüfung, Bekanntmachung, Wirtschaftsplan
(1) Der Vorstand stellt innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjah
res den Jahresabschluss und Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften auf (§ 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8
GO NRW).
(2) Der vom Vorstand aufgestellte Jahresabschluss einschließlich der Buchführung und der Lagebericht werden durch den zuständigen Genossenschaftsverband geprüft (§ 53 GenG i. V. m. § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 GO NRW).
Im Rahmen der Prüfung hat der Abschlussprüfer Feststellungen zu § 53 Abs.
1 HGrG zu treffen.
(3) Dem Rechnungsprüfungsamt des Kreises Lippe werden die Befugnisse aus §
54 HGrG eingeräumt.
(4) Unbeschadet der bestehenden gesetzlichen Offenlegungspflichten werden die
Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses sowie
das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes im
Kreisblatt bekanntgemacht und der Jahresabschluss und der Lagebericht in
den Geschäftsräumen der Genossenschaft ausgelegt. Auf die Auslegung wird
in der Bekanntmachung im Kreisblatt hingewiesen (§ 108 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 lit. c GO NRW).
(5) Der Vorstand stellt für das jeweilige Geschäftsjahr einen Wirtschaftplan (§ 5
Abs. 4 der Satzung) auf, der um eine fünfjährige Finanzplanung ergänzt
wird (§ 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. a) und b) GO NRW).
§ 13
Sonstiges
(1) Der Jahresabschluss und die in diesem Zusammenhang offen zu le
genden Unterlagen werden - soweit gesetzlich vorgeschrieben - im
elektronischen Bundesanzeiger unter der Firma der Genossenschaft
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bekannt gemacht. Bei der Bekanntmachung sind die Namen der
Personen anzugeben, von denen sie ausgeht. Andere Bekanntmachungen
erfolgen im Kreisblatt.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der
Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist das Amtsgericht oder
das Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist.
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