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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 91/2008)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
7,3 MB
Datum
24.06.2008
Erstellt
16.06.08, 21:28
Aktualisiert
16.06.08, 21:28

Inhalt der Datei

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Der ParkpJ.at z ist miL stand.ortgerechten Bäunen und Sträucern z r ! u m p fl a n z e n . Auch der angrenzende siekbach ist beidseitig mit standortgerechten Gehö1zen z\! begrünen. Das slek so11te in verbindung mit den beiden Bachuferrandstrei-fen in einen Auwald-Biotop mit Birken und Erlen umgewandelt werden. Trot z abgeschlossener sanierung muß eine überwachung des Grund- und 0berf1ächenwassers insbesond.ere des siekbaches auch künftig sichergestellt sein. Die Fachstelle gehi-davon aus,daß die AbleiLung der Methangase einer sLändigen Kontrolle unterliegt, da das Gefährdungspotiential der oeponie für die Anwohner noch weitere Jahre ue"Lehen bleiben wiia Mit freundlichen im Auftrag Griißen /"/' q-tTtte4t:/- Felix-Fechenbach-Stra ße 5 u - 3 1 / 5 4u e l m o t o Telefon [0s2 31)6279-11112info@lippischer-heimatbund.de Sparkasse Detmold Konto29603BLZ47650130 Telefax wwwlippischer-heimatbund.de [05231)6279-15 Volksbank Detmold Konto 10715 800BLZ476900BO - III Tel.e IN Fax:llllll Gemeinde Leopoldshöhe DerBürgerrneister Postfach 1152 3 3 8 1 4L e o p o l d sh ö h e Ilrre Zeichen,Ilrrc Nachricht r.om '!.'r: it - " ' I I Unser Zeichen, unsereN.,lcluichtvom Datum 27. Feb'ruar 20ti8 13.Anderungdes Bebauungsptanes Nr.04/05,,Aufdem Rohe,, Einwendungen von Betroffenen SehrgeehrteDamenundHerren, ich vertreteHerrnJm|tl, 33g1gLeopoldshöhe. El ordnungsgemäße Bevollmächtigung wirdanwalfl ichversichert. MeinMandantist Eigentümer der Grundstücke, welchezu den HäuserIlund-gehören'DieGrundstücke|iegenaufdernörd|ichenSeite der Mühlenstraße im Gebietdes Bebauungsplanes Nr.04i0S,,AufdemRohr". Namensund in Vollmacht meinesMandanten erhebeichdiefolgenden Einwendungenim Bebauungsplanverfahren. 1. verbotvon Nebenanlagen außerhalbüberbaubarer Flächen Es ist vorgesehen, in den Flächenaußerhalb derüberbaubaren FlächeneinVerbot jeglicher Nebenanlagen vozusehen.Damitist meinMandant nichteinverstanden. DiesesVerbotsoll mit Gründender allgemeinen undder persönlichen Gefahrenabwehr sowiezur Wahrungvon gesundenWohnverhältnissen gerechtfertigt werden. Es könnenichtausgeschlossen werden,dasssichDeponiegajin solchenbaulichen Anlagenohnebauspezifische Sicherungsmaßnahmen sammleunddassdie entstehendenGasgemische explosiv seien. DieUntersuchungen der Fa. Geos,Bergisch Gladbach von Januar/ Februarlggs habenabergeradeergeben,dasseineGefährdung der Grundstücke meinesMandanten.überhaupt nichtbesteht.Methankonntenichtnachgewiesen werdenund auchdie ,,Deponiegase", nachwelchengesuchtwurde,alsö chlorierte und leicht flÜchtigeKohlenwasserstoffe sowieBTX lagenalleunterder Nachweisgrenze. Die Gutachterkamenzu Ergebnis,dassder Bodenderbetroffenen Grundstücke ausschließlich aus gewachsenem Bestandteilen sowiedemAushubbesteht,der währendder Bauphaseder bestehenden Gebäudeumgelagert wurde.Diesentspricht auchden eige[en-Feslglgllungen meinesMandanten. wälcherArchitekt ist und das Gebäudelseibstgeplantsovvie dieBauausführung überwacht und teilweise selbstdurchgeführt hat. Etwasandereskannhöchstens fur dassachwidrig in lhrer Beoründung dem Grundstück gleichgestellte Grundstück tge-ltend. Diesesliegtaberversetztundvor allemweitaustiefergelegen.Außerdem liegtes viel näheram denBahngleisen unddemOrt,vonwelchem ausdie Abfallablageru ngendurchgefü hrtwurden. Mein Mandantkennt die betroffenen Grundstücke seit 1g38 und bewohntdas Grundstück seit 1950.Er hat selbsterlebt,dassim Bereichder beidenGrundstücke keinerlei Ablagerungen von Hausmüll stattfanden. Dieswar nur auf der gegenüberliegenden Seiteäer ehemaligen Tongrube, im BereichIndustriestraße der Fall.Alle Nachbarn und sonstige Augenzeugen sowieauchdie Gemeindevertreter werdendiesbestätigen. Grundsätzlich ist zutrefTen, dasszumutbare Maßnahmen der Gefahrenabwehr unter Einschlussvon Baubeschränkungen selbstverständlich getroffenwerdenmüssen, wenn dies zur Sicherstellung gesunderWohnverhältnisse erforderlich ist. Hierfehlt es aber an der Erforderlichkeit, denn es bestehtkeinerleiGefahr,nichteinmalein Gefahrenverdacht. Die FlächenderAltlast,aufwelcherHausmüll abgelagert wurde, liegenweit weg von den betroffenen Grundstücken. Nur von unkontrollierten Haus* müllablagerungen kannDeponiegas ausgehen. lm weiten Umkreisum die vom Bauverbotbetroffenen Grundstücke nördlichder Mühlenstraße wurdeaberniemalsHausmüll abgelagert. Durchdievorliegenden Untersuchungen wirdeindeutig bestätigt, dasskeinerlei Emissionen vonDeponiegasen festgestellt wurden.Der Begründung des Entwurfs lassensich an keinerStelietatsächliche Feststellungen zur Rechtfertigungen derAnnahmefinden,dassein Bauverboterforderlich ist. Nach$ 1 Abs.5 S. 2 Nr,2 BauGBsindbeiderBauleitplanung dieWohnbedürfnisse der Bevölkerung zu berücksichtigen. lm Mischgebiet, welches-ausgewiesen wird,findet fast ausschließlich Wohnnutzung stattundes istdavonauszügehen, dassdies so bleibenwird.Die Nebenanlagen, welchedorterrichtet wurdenundnocherreichtet werdenkönnten, wärenalso der Wohnnutzung zuzuordnen und ihreErrichtung erfolgtentsprechend der Wohnbedürfnisse der Bewohner des Plangebietes. EineEinschränkung der Baufreiheit im geplanten Umfang würdealso,da dasVerbotder Errichtung von Nebenanlagen nichterforderlich ist,dieWohnbedürfnisse der Bevölkerungunverhältnismäßig einschränken. DasBauverbot istinsgesamt unzulässig. ZudemwerdensämtlicheNebenanlagen ausgeschlossen. Der Begründung ist zu entnehmen, dasses abernur um dieVermeidung vonNebenanlagdn mit göschlossenenRäumengeht. Durchdie Umsetzung im verbindlichen textteitdel planes werdenabersämtlicheNebenanlagen, damitauchoffeneSpielplätze, Freisitze, offene Carports usw ausgeschlossen. Diesschießtevident überdasZielhinaus. 2. Flächefür Abfallablagerung Der Festsetzung im Planentwurf ist zu entnehmen, dassauf der FlächederAlflast eine neueAbfallablagerung festgesetzt werdensoll.Der Begründung ist ganzam Endezu entnehmen, gl0 m, maximal dassdie ,,Einbaumächtigkeit" durchschÄiflich 5,0m aufweisen solle. Diesspottetden Tatsachen Hohn:AufderAltablagerung istein hoherBergvon mindestens10,0 m Höhe entstanden. Dies nur bei Bötrachtung vom Niveauder Grundstücke meinesMandantenaus,von der lndustriestraße bziry. ausistder Niveauunterschied sogarnochvielhöher. Da dieseAufschÜttung erst nachBekanntgabe desEntwurfs des neuenBauleitplanesentstanden ist,geheichdavonaus,dassdieBauaufsichtsbehörde nachlnkiafttretendes PlanesgegendieseAbweichung von der Planunggegenden Grundstückseigentümerdes Deponiegrundstückseinschreiten wird. Aber auch die Festsetzung einerAbfallabhgerungsfläche an dieserStelleverstößt gegendie Planungsrichtlinie der ,,Allgemeinen Anforderungen an gesundeWohnundArbeitsverhältnisse" unddie ,,Bedürfnisse derBevölkerung" (g 1 Abs.5 S. 2 Nr.1 und 2 BaUGB). Durchd-iesen Bergist der bislang freieBlicadeiWohnbevölkerung nördlichder Mühlenstraße zugebaut worden.Bisherkonntendie Bewohner bisweit an den Horizont schauenundsinddamitdasGefühlderWeiteundFreiheit gewohnt gewesen. Nunschauensie auf einenangehäuften Berg,derjegliche Assoziation mit gewachsenen Erscheinungen und Natürlichkeit durchsein klotziges Aussehenzunichtemacht.Der Blickwirdeingeengt undes entsteht das Gefühlder Beklemmung undEinengung. Es handeltsichum eineVerschandelung desLandschaftsbildes. DieseEinengung wird städteplanerisch damitgerechtfertigt, dasseineArt ,,optsicher Riegel"zwischendem Mischgebiet im SüdenunddemGewerbegebiet im Norden entstehensoll. DieseBegründung kannaber eineEinschränkung der genannten Planungsleitlinien aus $ 1 Abs.5 BauGBnichtrechtfertigen. Durchdie Nutzungseinschränkung im Gewerbegebiet, wonachohnehinnurNützungen zulässigsindlwelche das Wohnennichtwesentlich störenbzw beidenenduichgeeignete Maßnahmen die störendenEmissionen vom angrenzenden Mischgebiei ferngehalten werden,ist die Wohnnutzung im Mischgebiet mehralsausreichend geschützt. Störende Emissionen dürfendanachohnehinnichtauftreten und es ist 2u berücksichtigen, dassschließlich auchkeinWohngebiet mit höchstem Schutzstandard im Südendes Plangebiets entstehensoll,sondernein Mischgebiet, welchesohnehinnur eingeschränkt zu schützenist. Vonderbishervorhandenen Nutzung entlangder Industriestraße ist bislangkeinedei störende lmmission auf die Grundstücke im äls Mischgebiet festzusetzenden Teildes Plangebiets bekanntgeworden. Zudemist es der Wohnbevölkerung im Mischgebiet nichtzumutbar, nebender Belastungdurchdie Altlastnunauchnocheinervieiteren Belastung durchdie neueAbfallablagerung auf derAltlastausgesetzt zu werden.Essollsichausweislich derplanungja nichtum einebloßeAufschüttung handeln ($ 9 Nr.17 BauGB), sondern ta! sächlich um die Zulassung weiterer Abfaliablagerung aufdemAlflastengr:undstuck (g 9 N r .1 4B a u G B ) . Anlagenzur Beseitigung von Abfällenoberhalboderunterhalb der Erdoberflächen ($ 3 Nr. 10 KrW-/AbfG). sindDeponien DieErrichtung vonAbfalldeponien bedarfder Planfeststellung oder -genehmigung ($ 31 Abs.2 dW-/AbfG),Von einemplanfeststellungsverfahren ist meinemMandanten abernichtsbekanni.Er ist mit der ErrichtungeinerAbfallbeseititungsanlage auf dem Altlastengrundstück ausdrücklich nicht einverstanden. AuchderweiterebenannteGrund,die-Abdichtung derAltlast, kanndie Errichtung einer weiternAbfalldeponienichtrechtfertigen. OäfUrwärevielleichteine reineAufschüttung ausreichend, die keinesfalls in dleserHöhehättestattfinden müssen. 3. Festsetzung der Baugrenzen Im Bereichnördlichder Mühlenstraße solleinehintere Baugrenze festgelegt werden, welchedie Bebauungam standortdes bestehenden Gebäudes ausschließt. Diesist wederstädtebaulich nochzur Gefahrenabwehr erforderlich. Wie dargestellt gibtes keinerlei Belastungdes Bodensin diesemBereich, der ein Bauverbot rechtfertigenkönnte.Es gibt auchkeinenGefahrenverdacht, da hierniemals Ablagerungen von Hausmüllo.ä. stattfanden. Es ist zwarrichtig, dassdie meistenWofrngebäudeentlangder Mühlenstraße im vorderenBereich stehen.Da es sichaberum ein reines_Wohngebäude handelt, sindbodenrechtliche Spannungen durchdie Existenzdes Gebäudesan dieserStellenichtzu befürchten. Dieswirdalleindurchdie Tatsache belegt,dass es im Verlaufder letztenviezigJahrniemalszu problemen kam.DerBauausschuss der Gemeinde Leopoldshone hatdemVorhaben in seiner Sitzung am 01.10.1969 in Kenntnis der Existenz derübrigen Wohngebäude im vorderenGrundstücksbereich zugestimmt. Es ist nichtersichtlich, weshätb nundasVerbotder Errichtung einesGebäudes am vorhandenen Standort für dieZukunftverbotenwerdensoll. DieBaugrenze ist zwarmöglichenrveise bereitsdurcheinefrühereAnderung desBebauungsplanes festgesetäworden.Die sieben-Jahres-Frist ist abernochnichtabgelaufen(S215Abs. 1 BauGB)undder Hinweis aufdie Rechtsfolten isl auchunterblieben. 4. Umgrenzungder für baulicheNutzungenvorgesehenen Ftächen,derenBöden erheblichmit umweltberastenden stöffenbelastet sind Der Entwurfder Planzeichnung siehtvor,dassdieGrenzeder Fläche,welchemit umweltbelastenden Stoffenbelastetist, unmittelbar durchdie Grundstücke meines Mandantenverlaufensoll. Dies wird einererheblichen Vermind*trhgdes Grundstücksweriesführen,dennbislarigWa|enalle' zurAltlastnördlichjenseitsder Grundstücke meinestuanäaite;u"ituft. Aus.denMessungen des B- 'uptGEOtl4 Jahr1995hattesich ergeben, dasssowohlauf dem Grundstückals auch-nur umgelagerterAushubaus der Bauphaseder errichteten woh@6aGffiden wurden. Es gab keinerleiHinweiseaufAltlasten, welcheim Zusammenhan! mit der Nutzung der ehemaligen Tongrube.zurAblagerung vonHausmüll standen. D'ieMarkierung de-r Altlastenfläche quer durch die Grundstücke meinesMandantenist damitsachlich nichtgerechtfertigt und,weil sie aus dem genannten Grundbelastendist. aufzuheben. 4. Bitteum Übersendung von Gutachten Es wird_[o!ich gebeten,die gutachterliche Stellungnahme des Büros Kerthund LampeGEO-Infometric GmbHsowie,fallses sichüm ein gesondertes Dokument handelt, die sanierungsplanung diesesGutachterbüros zu übörsenden. 1rl|j!!1gQ19!]4@rG;ußen Rechtsanwältin