Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
39 kB
Datum
24.06.2008
Erstellt
16.06.08, 21:28
Aktualisiert
16.06.08, 21:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Abwägung zu den eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen während
der frühzeitigen Beteiligung zur 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05
„Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
Stellungnahme des Kreises Lippe vom 17.03.08
Stellungnahme ist der Anlage zu entnehmen.
„Vorschlag der Verwaltung“
Der Kreis Lippe zeigt eine rechtliche Vorgehensweise auf, die es ermöglicht,
Nebenanlagen und deren Steuerung bzgl. bauspezifischer Sicherungsmaßnahmen
vorzunehmen.
Die
bauplanungsrechtlichen
Schwierigkeiten,
insbesondere
hinsichtlich der genehmigungsfreien baulichen Anlagen, wären damit ausgeräumt.
Es wird empfohlen, der Anregung des Kreises zu folgen. Die Festsetzungen sollten
geändert werden in:
III. Äußere Gestaltung der Baukörper –NeuGaragen / Carports / überdachte Stellplätze in den besonders gekennzeichneten
Flächen
Es sind ausschließlich offene Garagen gem. § 2 Garagenverordnung zulässig. Somit
ist eine unmittelbar ins Freie führende Öffnung in einer Größe von mindestens einem
Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände vorzusehen. Diese Öffnung darf
nicht verschlossen werden. Offene Garagen sind auch überdachte Stellplätze.
Nebenanlagen in den besonders gekennzeichneten Flächen
Es sind ausschließlich Nebenanlagen zulässig, die keinen geschlossenen Raum
darstellen. Soweit die Nebenanlage mehr als 3 Umfassungswände aufweist und
überdacht ist, hat diese über Öffnungen zu verfügen, die unmittelbar ins Freie führen.
Diese Öffnungen sind in einer Größe von mindestens einem Drittel der Gesamtfläche
der Umfassungswände vorzusehen. Diese Öffnungen dürfen nicht verschlossen
werden.
VI. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
Stellplätze, Garagen / Carports / überdachte Stellplätze und Nebenanlagen
Gemäß § 9 (1) Nr. 4, (4) und (6) BauGB i.V.m § 14 und § 23 BauNVO sowie § 65 – 67 BauO NRW
In den nicht überbaubaren Flächen sind Nebenanlagen und Garagen unzulässig.
Ausnahme gem. § 31(1) BauGB
Innerhalb der besonders gekennzeichneten Flächen sind Stellplätze, Garagen /
Carports / überdachte Stellplätze und Nebenanlagen zulässig, wenn sie den
Vorgaben zur äußeren Gestaltung der Baukörper entsprechen. Für Garagen /
Carports und Nebenanlagen, die innerhalb der besonders gekennzeichneten Flächen
errichtet werden, ist ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich.
„
Vorschlag der Verwaltung“ zur Ausweisung einer Ausgleichsfläche auf einer
Teilfläche des Flurstückes 555, zwischen Damm- und Industriestraße
In der Hochbau- und Planungsausschusssitzung am 03.04.08 hat bzgl. der weiteren
Nutzung der angesprochenen Teilfläche eine intensive Diskussion stattgefunden (auf
die Vorlage 55/2008 inkl. Niederschrift wird verwiesen und zur Abwägung mit
hinzugenommen). Dabei sind die Aspekte für die Ausweisung einer Ausgleichsfläche
bzw. die Beibehaltung der Festsetzung als Gewerbegebiet erörtert worden. Die
hochwertige ökologische Entwicklung der Fläche wird von der Gemeinde erkannt.
Die Fläche ist von der Sachbearbeiterin für Umweltfragen der Gemeinde
Leopoldshöhe im Rahmen der Sanierungsmaßnahme häufiger aufgesucht worden.
Der strukturreiche Bereich bietet vielen Tieren einen Rückzugsraum. Das
Vorkommen besonders geschützter Vogelarten kann nach den Ortsbegehungen von
der gemeindlichen Umweltbeauftragten nicht bestätigt werden.
Bei Ausweisung einer Ausgleichsfläche müsste die Gemeinde gegenüber dem
Verkauf als Gewerbefläche auf Einnahmen verzichten. Auch wenn die Erschließung
der Fläche sich nicht unproblematisch darstellt, wird eine Veräußerung als
Gewerbefläche für möglich gehalten. Die Gemeinde möchte zudem nicht auf die
Möglichkeit, eine größere zusammenhängende Gewerbefläche einem Unternehmen
anbieten zu können, verzichten. Die Umwandlung einer festgesetzten
Gewerbefläche, die im Eigentum der Gemeinde ist, kann nach Ansicht der
Verwaltung, in einem vereinfachten Verfahren erfolgen und wäre somit zügig
möglich. Die Gemeinde hat sich daher dazu entschlossen, die Gewerbefläche
beizubehalten und diese in den nächsten fünf Jahren entsprechend zu veräußern.
Gelingt dieses nicht, beabsichtigt die Gemeinde, die Umwandlung der
Gewerbefläche in eine Ausgleichsfläche erneut zu diskutieren und ggf. ein
entsprechendes Änderungsverfahren durchzuführen.
Die Verwaltung empfiehlt, der Stellungnahme in diesem Punkt nicht zu folgen.
Ergebnis der Bürgerversammlung vom 06.03.08, Bericht im Rat am 24.04.2008
(siehe Vorlagen-Nr. 7/2008)
Die Niederschrift ist im Ratsinformationssystem unter der Vorlagen-Nr. 7/2008
eingestellt bzw. den Ratsunterlagen zur Sitzung am 24.04.2008 beigefügt.
Vorschlag der Verwaltung zur Lage der x-Linie
Die Umgrenzung für Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden
Stoffen belastet sind bzw. sein könnten, ist mit einer x-Linie gekennzeichnet. Die xLinie gibt die Abgrabungsgrenze der ehemals betriebenen Tongrube wieder. Die
Festlegung der Abgrenzung ist vom Gutachter gemäß der Auswertung des Luftbildes
von 1965 vorgenommen worden. Durch Bohrungen auf verschiedenen
Grundstücken, u.a. auch auf dem des Einwenders, ist die x-Linie bestätigt worden.
Dabei ist festgestellt worden, dass über die x-Linie hinaus (in Richtung der Gebäude)
keine Belastungen durch die Altablagerung auffällig geworden sind, sehr wohl aber
auf den Flächen, die an die Flächen für Abfallentsorgung angrenzen. Es wird deshalb
davon ausgegangen, dass die x-Linie als Grenze für die Flächen heranzuziehen ist,
die durch die Altablagerung belastet sein könnten.
Die x-Linie ist u.a. dahingehend zu verstehen, dass innerhalb ihrer eigenen Grenze
belastete Böden angetroffen werden könnten und / oder Bodenauffüllungen
vorgenommen worden sind. Auch letztere Maßnahme ist zu berücksichtigen, da
Bodenauffüllungen bautechnisch zu berücksichtigen sind.
Um eine Änderung der x-Linie vornehmen zu können, müssten umfangreiche
Bodenuntersuchungen vorgenommen werden. Dabei würde es sich nicht nur um
eine Anzahl an Bohrungen handeln sondern die Untersuchung müsste engmaschiger
und dann im gesamten Geltungsbereich erfolgen. Damit erst könnte belegt werden,
wo Bodenauffüllungen und / oder Müllverfüllungen im Detail vorgenommen worden
sind. Erst wenn dieses Detailwissen vorliegt, könnte der Aspekt der Möglichkeit eines
Antreffens von belasteten Bodenmaterial ausgeschlossen werden und die x-Linie
somit verschoben werden.
Im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Beurteilung wird die Untersuchungstiefe
nicht in dem Umfang des technisch Machbaren gefordert. Der Untersuchungspflicht
ist ausreichend nachgekommen worden. Ziel der Sanierung und der Änderung des
Bebauungsplanes war bzw. ist nicht die Verbesserung der Bebauungsmöglichkeiten
sondern die Sicherung von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen sowie der
Umwelt. Diesem planerischen Leitbild wird genüge getan.
Inwieweit die eingetragene x-Linie eine erhebliche Verminderung des
Grundstückswertes nach sich zieht ist fraglich. Fakt ist, dass mit Abschluss der
Sanierung, das Grundstück aufgrund der durchgeführten Maßnahmen und weiteren
Erkenntnisse eine Verbesserung erfährt. Dies kann sich ebenfalls im
Grundstückswert wiederfinden, nämlich durchaus positiv. Mit dem Bebauungsplan
und seiner Begründung werden bereits viele Informationen bzgl. der
Grundstückssituation den jetzigen, aber auch möglichen zukünftigen Interessenten
an die Hand gegeben. Insbesondere der Umweltbericht geht auf die spezielle
Situation des Altlastenstandortes und seiner Umgebung ein. Der Begründung ist
ebenfalls eine tabellarische Übersicht zu den einzelnen Grundstücken beigefügt. Die
Ausführungen (s. Begründung, Umweltbericht) sollen dazu beitragen, der Sorge um
Fehlinterpretation entgegen zu wirken.
Die Darstellung der x-Linie stellt eine Kennzeichnung dar. Die Kennzeichnung hat die
Aufgabe, auf besondere Umstände hinzuweisen. Genau diese Funktion übernimmt
diese Linie. Im Bauplanungsrecht beginnt die Hinweispflicht bereits unterhalb der
Gefahrenschwelle des allgemeinen Ordnungsrechtes, insbesondere wenn eine
Wohnbebauung gegeben ist. Soweit eine Gefahr für gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse nicht absolut sicherzustellen ist, ist mit diesem Gefahrenansatz
umzugehen.
Sehr wohl wird erkannt, dass innerhalb der x-Linie eine unterschiedliche Ausprägung
der Belastungen gegeben ist. So werden die Flächen im Gewerbegebiet, entlang der
Industriestraße und Ermgasser Heide, intensiver beeinflusst durch die Altablagerung
als im Mischgebiet. Auch die Grundstücke selber werden unterschiedlich beeinflusst.
Insgesamt besteht somit ein sehr heterogenes Bild im Geltungsbereich. Dieses lässt
sich mit den Instrumenten der Bauleitplanung in der Planzeichnung nicht
visualisieren. Eine einheitliche Kennzeichnung im B-Plan ist die Folge. Im Rahmen
des Umweltberichtes sowie zusätzlichen thematischen Kartendarstellungen lassen
sich die Informationen bereits feiner steuern. Zur Vorbeugung von
Fehlinterpretationen werden die Unterlagen, wie zuvor dargelegt, ergänzt.
Die Verwaltung empfiehlt, die bisher in der Planzeichnung eingetragene x-Linie
beizubehalten.
Stellungnahme des Heimatbundes Lippe vom 13.03.08
Die Stellungnahme ist der Anlage zu entnehmen.
„Vorschlag der Verwaltung“
Unter der asphaltierten Parkplatzfläche befindet sich in einer Tiefe von mehreren
Metern Hausmüll. Die als Parkplatz festgesetzte Fläche ist ein Abstimmungsergebnis
der Sanierung. Danach liegt um die Parkplatzfläche herum eine Gasdrainage, nach
oben ist sie mit einer Asphaltdecke als Absperrschicht abgedeckt. Die Anpflanzung
von Bäumen und Sträuchern ist nicht möglich, denn dieses würde der
Sanierungsmaßnahme widersprechen.
Der Siekbach ist gem. Planfeststellungsverfahren angelegt worden. Zwischenzeitlich
sind Erlen als Initialpflanzung gesetzt worden. Über Aussahmung erfolgt deren
Vermehrung. Birken wurden nicht gezielt angepflanzt, da aufgrund der
Rahmenbedingungen davon ausgegangen wird, dass diese sich durch Anflug
selbstständig entwickeln.
Die Überwachung der Grund- und Oberflächenwassersituation sowie der Ableitung
des Methangases werden in einem regelmäßigen Rhythmus von Mitarbeitern der
Gemeinde bzw. des Büros Kerth & Lampe vorgenommen. Der Modus der
Langzeitbetreuung wird voraussichtlich Ende Juli 2008 mit allen beteiligten Behörden
festgelegt.
Die Verwaltung empfiehlt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.
Stellungnahme ---------------------, Mühlenstraße
Schreiben vom 28.11.07 und 06.01.08
--,
33818
Leopoldshöhe
mit
Die zugesandten Schreiben sind im Ausschuss am 31.01.2008 einschließlich der
„Vorschläge der Verwaltung“ (siehe Vorlagen-Nr. 12/2008) beraten worden.
Entsprechend dem dortigen Beratungsergebnis (siehe Niederschrift) ist die
Bebauungsplanänderung überarbeitet und zur frühzeitigen Beteiligung zur
Diskussion gestellt worden. Der Vollständigkeit wird hier nochmals auf die
Stellungnahme mit dem Beratungsergebnis hingewiesen bzw. zur Beschlusslage
vorgelegt.
Die Verwaltung empfiehlt, mit dem heutigen Beschluss, die Ergebnisse der Sitzung
vom 31.01.2008 zu bestätigen. Damit wird gewährleistet, dass ein inhaltlich
aufeinander abgestimmtes Bauleitplanverfahren weitergeführt wird.
Stellungnahme ----------------, Mühlenstraße --, 33818 Leopoldshöhe, Vertreten durch
RA ---------- mit Schreiben vom 27.02.08
Das Schreiben ist der Anlage zu entnehmen.
„Vorschlag der Verwaltung“ zum Ausschluss sämtlicher Nebenanlagen
Die Gemeinde Leopoldshöhe hat sich zum Vorentwurf intensiv mit der Errichtung von
Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Fläche auseinander gesetzt. Mit der
bisherigen Planung waren Nebenanlagen (auch genehmigungsfreie), die einen
vollständig umbauten Raum haben, ausgeschlossen. Beispielhaft hierfür seien
genannt Gewächshäuser, Gartenhäuser, Gartengerätehäuser, Abstellräume,
Garagen, Carports, Schuppen, begehbare Ställe. Der Grund für den Ausschluss von
dieser Art an baulichen Anlagen war, dass trotz vorhandener Gasrigolen weiterhin
lokal mit erhöhten Gaskonzentrationen in der Bodenluft gerechnet werden muss.
Zwischenzeitlich hat sich die Gemeinde Leopoldshöhe detaillierter mit der Thematik
auseinandergesetzt. Zusammen mit dem Fachgutachter für Altlasten, einem
Fachanwaltsbüro und dem Kreis Lippe wurde erörtert, inwieweit Garagen und
Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Fläche in Richtung Altlast zugelassen
werden können (s. Vorlagen-Nr. 12/2008 incl. Niederschrift).
Im Bebauungsplan ist bereits zur frühzeitigen Beteiligung für sogenannte „offene
Garagen“ gem. § 9 BauGB, in Rücksprache mit dem Gutachter, eine neue Fläche
festgelegt worden. Dabei wird davon ausgegangen, dass diese Flächen nicht
zwangsläufig von der Altlast beeinflusst werden. Die Fläche für offene Garagen /
Carports grenzt an die überbaubare Fläche an, die als gesichert gegenüber
Belastungen der Altablagerung angesehen wird. Zwischen den Endpunkten der
Gasrigolen auf einigen Privatgrundstücken in Richtung Wohnhäuser und den
Wohnbauflächen ergibt sich nun ein Abschnitt, in dem Methangasaustritte nicht
vollständig ausgeschlossen werden können, jedoch sich nicht zwangsläufig ergeben
müssen. Diesen letzten Gefahrenaspekt beabsichtigt die Verwaltung dadurch zu
beachten, dass nur offene Garagen / Carports / überdachte Stellplätze in diesem
Bereich errichtet werden dürfen.
Mit Stellungnahme des Kreises Lippe wird eine Vorgehensweise aufgezeigt, wie
auch Nebenanlagen bzgl. bauspezifischer Sicherungsmaßnahme gesteuert werden
können. Die bauplanungsrechtlichen Schwierigkeiten, insbesondere hinsichtlich der
genehmigungsfreien baulichen Anlagen, wären damit ausgeräumt. Die Zulässigkeit
von Nebenanlagen sollte genauso wie bei den offenen Garagen auf den besonders
gekennzeichneten Bereich beschränkt bleiben, da sie dem gleichen Einfluss der
Altablagerung ausgesetzt sind wie die offenen Garagen.
Die Verwaltung empfiehlt, die Anregung zur Kenntnis zu nehmen. Der dargelegte
Belang ist bereits in der Planung berücksichtigt worden.
„Vorschlag der Verwaltung“ zur Fläche für Abfallablagerung
Die Fläche für Ablagerungen kennzeichnet die Altlast M 4018 4 M „Mühlenstraße“.
Die Kennzeichnung und getroffene Festsetzung „Fläche für Abfallablagerung“, hier
Müllablagerung, greift auf die Hauptfläche der ehemaligen Mülldeponie Mühlenstraße
zu. Durch die Erkenntnisse der Sanierung ist diese Fläche belegt.
Die Festsetzung nach § 9 (1) Nr. 14 BauGB orientiert sich dabei an den Kommentar
von Battis/Krautzberger/Löhr, „Kommentar BauGB“, 9. Auflage der dazu ausführt
....“Nach Nr. 14 können Flächen für Anlagen festgesetzt werde, die der Beseitigung
von Abwasser oder von festen Abfallstoffen dienen. Abfallentsorgungsanlagen1 fallen
nicht unter Nr. 14...... Demgegenüber können Flächen für Ablagerungen, die nach
§ 29 Abs. 1 BauGB baulichen Vorhaben gleichgestellt sind, festgesetzt werden.“ In
dem Kommentar wird unter Nr. 17 bzgl. Aufschüttungen weiter ausgeführt
....“Müllablagerungen sind nach Nr. 14 festzusetzen“.
Bei der hiesigen Fläche für Abfallablagerung handelt es sich um eine stillgelegte
Hausmülldeponie, welche zwischenzeitlich saniert worden ist (Abschluss ggf. im
Herbst 2008). Dadurch handelt es sich gem. § 28 (3) Abfallgesetz für das Land NRW
um eine Altablagerung (....§ 28 (3) Altablagerungen sind 1. stillgelegte Anlagen zum
Ablagern von Abfällen....). Gleichzeitig greift das Gesetz zum Schutz vor schädlichen
1
z.B. Kompostierungswerke, Bauschuttrecyclinganlagen
Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundesbodenschutzgesetz –
BBodSchG)
sowie
weitere
spezifische
Landesgesetzgebungen
und
Bundesverordnungen. Danach wird die stillgelegte Hausmülldeponie gem. § 29 Abs.
1 BauGB baulichen Vorhaben gleichgestellt.
Die getroffene Festsetzung „Fläche für Abfallablagerung“ ist nach Ansicht der
Verwaltung materiell richtig. Die Verwaltung empfiehlt, die Anregung zur Kenntnis zu
nehmen
Die in der Örtlichkeit eindeutig wahrnehmbare Bodenauffüllung dient zur
Oberflächenabdeckung der stillgelegten ehemaligen Hausmülldeponie. In der
Genehmigung zur Sanierung der Altablagerung ist diese Bodenauffüllung
festgeschrieben und somit ein Bestandteil des Bauwerkes. Die Geländehöhen der
Rekultivierungsschicht sind in der Genehmigung vorgegeben. Nach Abschluss der
Arbeiten, wird das Gelände neu vermessen und somit sichergestellt, dass die
vorgegebenen Geländehöhen eingehalten werden. Die Geländehöhen steigen von
131,5 m ü.NN auf 138 m ü.NN an.
In der Begründung zur frühzeitigen Beteiligung wird unter Punkt III.11 ausgeführt,
dass die Einbaumächtigkeit des Oberflächenmaterials durchschnittlich 3,0 m,
maximal 5,0 m betragen wird. Diese Angaben sind aus der Genehmigung zur
Sanierung zur Einbaumächtigkeit der Rekultivierungsschicht richtig übernommen
worden. Die Einbaumächtigkeit ist jedoch nicht mit der Geländehöhenentwicklung
gleichzusetzen, da neben der Rekultivierungsschicht eine sogenannte
Ausgleichsschicht aufgebracht worden ist. Für die Geländeendhöhen sind daher die
genannten Höhen über NN entscheidend.
Die Verwaltung empfiehlt, um Missverständnisse zu vermeiden, die Begründung zu
überarbeiten. Die Angaben zur Einbaumächtigkeit sollten gestrichen weden. Die
Geländehöhenangabe von 138 m ü.NN sollte bleiben.
Die in Zusammenhang mit der Sanierung entstandene Bodenauffüllung ist
verbindlich in der Genehmigung festgeschrieben. Die Gemeinde Leopoldshöhe hat
somit keinen Ermessensspielraum in der Frage, ob die Bodenauffüllung erfolgt oder
nicht. Der Bebauungsplan übernimmt diese Vorgabe der Genehmigung. In der
Begründung ist in der Auseinandersetzung mit der Sanierungsmaßnahme auch auf
den Aspekt der Konfliktbewältigung zwischen Mischgebiet und Gewerbegebiet
eingegangen worden. Hier ist ausdrücklich in Ansatz gebracht worden, dass das
Mischgebiet gem. den rechtlichen Rahmenbedingungen vor den Auswirkungen des
Gewerbegebietes ausreichend geschützt ist. Die Bodenauffüllung bringt in Bezug auf
immissionsschutzrechtliche Punkte eine zusätzliche Verbesserung, insbesondere
hinsichtlich des Lärmschutzes.
Die Aussage und weitere Beschreibung, bei der Bodenauffüllung handelt es sich um
eine Verschandelung des Landschaftsbildes, ist eine persönliche Einschätzung.
Diese ist für sich genommen wertfrei zu respektieren. Die Belange des Orts- und
Landschaftsbildes sind im Bebauungsplan zu berücksichtigen, ebenso auch gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse für die jetzige sowie für die zukünftige Generation.
Anzumerken ist, dass die Fläche für Abfallablagerung im Übergang zwischen einem
Gewerbe- und Mischgebiet liegt. Das Grundstück des Einwenders ist von Bebauung
umgeben, die der Baustruktur der beiden Baugebiete entspricht. Bisher sind u.a. die
Gewerbegrundstücke nicht gem. ihres Maß der Nutzung in Anspruch genommen
worden. So wäre es möglich, einen Gewerbebau von 4 Vollgeschossen an der
Industriestraße zu errichten. Diese Veränderung wäre auch unter dem Aspekt des
Orts- und Landschaftsbildes von den Anwohnern hinzunehmen. Gleichzeitig kommt
mit der Anzahl der Vollgeschossigkeit zum Ausdruck, dass die Gemeinde
Leopoldshöhe in diesem Bereich die Interessenlage zum Landschaftsbild in diesem
Gewerbegebiet hinter die Bedürfnisse der Gewerbetreibenden stellt. Grundsätzlich ist
innerhalb eines B-Plangebietes damit zu rechnen, dass Veränderungen stattfinden.
Im hiesigen Fall erfolgte diese unter der Maßgabe zur Genehmigung der Sanierung
der Altablagerung. Die Bodenauffüllung ist ein Teil der Sanierung und gewährleistet
somit gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Dieser Belang wird von der
Gemeinde Leopoldshöhe gegenüber dem Belang des Orts- und Landschaftsbildes
als erforderlicher angesehen. Die Gemeinde ist sich sehr wohl bewusst, dass mit der
Bodenauffüllung gegenüber dem bisherigen ruderalen Erscheinungsbild der Fläche
mit Bäumen und Gestrüpp andere persönliche Assoziationen verbunden sind. Um
hier den direkt Betroffenen entgegenzukommen, ist geregelt worden, dass die
Bodenauffüllung leicht terrassiert und wiederum mit Bäumen und Sträuchern
bepflanzt werden. Nach einer gewissen Zeit wird die Bodenauffüllung durch die
Anpflanzung kaschiert. Der beschriebene freie Blick, soweit dieser durch den damals
vorhandenen Aufwuchs möglich war, ist nicht wieder herstellbar.
Die Verwaltung empfiehlt, die Ausführungen zur Bodenauffüllung zur Kenntnis zu
nehmen. Aufgrund der Tatsache, dass die Bodenauffüllung ein Bestandteil der
Genehmigung der Sanierung der Altablagerung ist, sollte die Gemeinde
Leopoldshöhe von der bisherigen Vorgehensweise nicht abweichen.
„Vorschlag der Verwaltung“ zur Festsetzung der Baugrenze
Das Gebäude Mühlenstraße -- ist rechtmäßig entstanden. Zum Zeitpunkt der
Baugenehmigung sah der Ursprungsbebauungsplan an dieser Stelle überbaubare
Fläche vor. Mit der Untersuchung der Altablagerung wurde immer deutlicher, dass
eine Bebauung kritisch zu sehen ist. Mit der 8. Änderung dieses Bebauungsplanes
hat die Gemeinde neben der Änderung der Art der Nutzung (von Gewerbegebiet in
Mischgebiet) auch die Baugrenze verändert. Durch diese Entscheidung endete die
überbaubare Fläche bei den überwiegenden Teil der Grundstücke hinter den
Wohngebäuden. Erfolgt ist dieses, weil gerade der Randbereich der Altablagerung
nicht eindeutig war. Eine diskutierte Erweiterung der überbaubaren Flächen in
Richtung Norden wurde vom damaligen StAfUA aus den vorgenannten Grund
abgelehnt. Das besagte Gebäude lag nach dieser Festlegung der Baugrenze
außerhalb der überbaubaren Fläche in einem Mischgebiet.
Der 13. Änderung liegen nun detailliertere Kenntnisse über den Altlastenstandort
aufgrund der durchgeführten Sanierung und den damit verbundenen
Untersuchungen vor. Das in der Stellungnahme aufgeführte Gutachten von 1995 ist
durch die weiterreichende Sanierungsuntersuchungen nicht mehr in Ansatz zu
bringen.
Auch die neueren Untersuchungen haben gezeigt, dass auf dem Grundstück des
Einwenders überwiegend Bodenauffüllungen vorgenommen worden sind, die
teilweise mit Gestein, Holz, Glas und Plastikfolien versetzt sind. Das angetroffene
Material stellt keine Gefahrensituation im eigentlichen Sinne dar. Es zeigt aber sehr
wohl, dass in diesem Bereich (nördlich des Wohnhauses) Aktivitäten basierend auf
der Tongrube sowie der späteren Verfüllung erfolgten. Neben der Feststellung dieser
Tatsache muss die Gemeinde sich auch bauplanungsrechtlich mit den Auswirkungen
des Altlastendortes auseinandersetzen. Während auf dem hiesigen Grundstück es
aus Sanierungssicht diskussionsfähig, wäre die Baugrenze nach Norden zu
verschieben, ist festzuhalten, dass auf anderen Grundstücken parallel zur
Mühlenstraße eine Verschiebung der Baugrenze in Richtung der Fläche für
Abfallablagerung aufgrund der Erkenntnisse der Sanierung nicht möglich ist. Würde
man nun die Baugrenze jeweils nach der Grundstückssituation in Bezug auf die
gegenwärtigen Sanierungsergebnisse beziehen, würde die nördliche Baugrenze
häufig verspringen. Bei Ausnutzung der damit einhergehenden Baurechte würden in
den hinteren Grundstücksabschnitten, gesehen von der Mühlenstraße, Gebäude / erweiterungen errichtet werden können. Im Mischgebiet sind neben Wohnhäusern
auch Gewerbebetriebe zulässig, was verbunden ist mit einem gewissen
Konfliktpotential. Eine verspringende Baugrenze würde bewirken, dass
Grundstückseigentümer, die aufgrund der Sanierungsmaßnahmen keine weiteren
Baurechte erhalten, die Sanierungsmaßnahmen und damit häufig einhergehende
Einschränkungen in der Gartennutzung akzeptieren müssen und zusätzlich
Auswirkungen von möglichen mischgebietsverträglichen Nutzungen und ihre
Begleiterscheinungen in ihrem Gartenbereich hinzunehmen hätten. Gerade wenn in
einem Baugebiet hintere Grundstücksflächen nachträglich für eine Bebauung
entwickelt werden, ist auf die bestehende Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen. In
diesem Falle wäre hier eine Steigerung des Rücksichtnahmegebotes zu erkennen,
weil nur auf gewissen Grundstücken das Baurecht erweitert werden kann. Lässt man
sich von den städtebaulichen Grundlagen leiten, wie u.a. Ruhezone im rückwärtigen
Bereich = Gartenfläche, dann hat die Ausführung der nördlichen Baugrenze
einheitlich zu erfolgen.
Das vorhandene Gebäude außerhalb der überbaubaren Fläche genießt zudem
Bestandsschutz. Bauliche Veränderungen innerhalb des Gebäudes sind nur
bauordnungsrechtlich ggf. relevant (z.B. Statik). Erweiterungen des Gebäudes sind
nur in Richtung Süden z.B. für einen Wintergarten möglich. Ein Erweiterungspotential
ist aber ohne weiteres gegeben. Die Baugrenze kommt daher erst zum Tragen, wenn
das Gebäude ersetzt werden soll oder muss. Ein Neubau wäre dann nur innerhalb
der überbaubaren Fläche zulässig und würde dann den städtebaulichen Kriterien wie
Vorgarten-Eingang / Baubereich / Ruhezone-Garten entsprechen. Die Belebung der
Bauflucht erfolgt durch die Möglichkeit innerhalb des Baufenster mit dem Baukörper
zu verspringen, wie es bereits heute gegeben ist. Die Ansprüche eines
Mischgebietes mit Wohnen und Gewerbe, wo auch das Wohnen gegenüber dem
früheren Gewerbegebiet einen höheren Stellenwert hat, könnte aufgrund der mit dem
Baufenster intensivierten Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft verstärkt Rechnung
tragen.
Die Verwaltung empfiehlt die Baugrenze beizubehalten.
Der Bebauungsplan ist am 25.01.1999 im Kreisblatt bekannt gemacht und somit am
26.01.1999 rechtskräftig geworden. Nach Rechtslage des BauGB von 1998 musste
eine Verletzung von Vorschriften innerhalb einer Sieben-Jahres-Frist geltend
gemacht werden. Diese Frist ist verfallen, auch wurden keine Formfehler nach
erneuter Durchsicht der Unterlagen zur 8. Änderung erkennbar.
Die Verwaltung empfiehlt, die Aussage zur Sieben-Jahres-Frist zu Kenntnis zu
nehmen.
„Vorschlag der Verwaltung“ zur Umgrenzung der für bauliche Nutzungen
vorgesehenen Flächen, deren Böden erheblich mit umweltbelastenden Stoffen
belastet sind (=x-Linie)
Siehe hierzu „Vorschlage der Verwaltung“ zur Bürgerversammlung am 06.03.2008.
Die Verwaltung empfiehlt, die bisher in der Planzeichnung eingetragene x-Linie
beizubehalten.
„Vorschlag der Verwaltung“ zur Bitte um Übersendung von Gutachten
Es wird auf das Antwortschreiben der Verwaltung in der Anlage verwiesen. Da es
sich um Verwaltungsvorgänge handelt, wird die Beantwortung der Anfrage zur
Kenntnis gegeben.
Ihr Schreiben vom
27.02.2008
Ihr Zeichen
RAin Hunke
Mein Zeichen
04/05, 13.Änd
Datum
24.11.2009
13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 "Auf dem Rohe"
hier: Eingangsbestätigung Ihres Schreibens vom 27.02.08 sowie Hinweis
auf die Bürgerversammlung
Sehr geehrte Frau ---------,
Sehr geehrter Herr --------,
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr Schreiben in o.g. Angelegenheit ist bei uns eingegangen. Der für die Planung zuständige
Hochbau- und Planungsausschuss wird in einer seiner nächsten Sitzungen Ihre Anregungen
erörtern und ggf. daraus erforderliche Entscheidungen treffen. Einen genauen Termin kann
ich Ihnen leider gegenwärtig noch nicht mitteilen, weshalb ich Sie bitten möchte, sich bei mir
zu erkundigen bzw. auf unserer Internetseite www.leopoldshoehe.de in der Rubrik
„Ratsinformationsdienst“ die Tagesordnung des Ausschusses zu verfolgen.
In Zusammenhang mit der Planung wird am 06.03.08 um 18.00 Uhr im Sitzungssaal des
Rathauses eine Bürgerversammlung stattfinden. Die derzeitigen Planungsergebnisse werden
dabei vorgestellt. Ich Bitte Sie, diese Information ggf. auch an Ihren Mandanten
weiterzuleiten.
Eine inhaltliche Auseinandersetzung der von Ihnen vorgetragenen Anregungen wird, wie
bereits beschrieben, im Hochbau- und Planungsausschuss erfolgen. Allerdings möchte ich bei
Ihrer Bitte um Übersendung von Gutachten bereits heute mitteilen, dass dieses aufgrund des
Umfanges an Material nicht möglich ist. Auch möchte ich Abstand nehmen, Ihnen heute
selbständig Auszüge zukommen zulassen, da der komplexe Sachverhalt aus hiesiger Sicht
nur im Zusammenhang nachvollziehbar ist. Selbstverständlich können Sie zu den
Sprechzeiten oder nach Terminvereinbarung Einsicht nehmen in die Unterlagen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage
Knipping