Daten
Kommune
Merzenich
Größe
13 kB
Datum
13.12.2012
Erstellt
26.11.12, 18:18
Aktualisiert
26.11.12, 18:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Drucksache 41/2012
- öffentlich -
Abteilung: 1
Datum: 16.10.2012
Haupt- und Finanzausschuss
Gemeinderat
Erlass einer Satzung über die Verringerung der Zahl der zu wählenden Vertreter für
den Rat der Gemeinde Merzenich für die zukünftigen Kommunalwahlen
Gemäß § 3 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) beträgt die Zahl der zu wählenden
Vertreter in Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl von 8.000 bis unter 15.000 Einwohnern 32 Vertreter, davon 16 in Wahlbezirken und 16 aus den Reservelisten.
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 KWahlG kann die Gemeinde bis spätestens 15 Monate vor Ablauf
der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4 oder 6, davon je zur Hälfte in den Wahlbezirken, verringern. Die Zahl von 20 Vertretern darf jedoch
nicht unterschritten werden.
Die durch Satzung verringerte Zahl der zu wählenden Vertreter bleibt nun bestehen, bis
sie spätestens 15 Monate vor Ablauf einer späteren Wahlperiode nach Satz 2 durch Satzung verändert wird.
Für die Wahlperioden ab 1999 hatte der Rat die Zahl der Vertreter jeweils um 6 auf 26
verringert.
Der Satzungsentwurf über die Verringerung der Zahl der zu wählenden Vertreter für den
Rat der Gemeinde Merzenich ist als Anlage beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfahl,
Die dem Original der Niederschrift beigefügte Satzung über die Verringerung der
Zahl der zu wählenden Vertreter für den Rat der Gemeinde Merzenich wird beschlossen.
(Harzheim)
(Weingartz)