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Beschlussvorlage LIL/GM (Änderung der Betriebssatzung der LIL sowie Überarbeitung der Richtlinien zur Bereitstellung von preiswertem Wohnbauland im Bereich der Gemeinde Leopoldshöhe)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
45 kB
Datum
11.09.2008
Erstellt
15.08.08, 21:36
Aktualisiert
15.08.08, 21:36

Inhalt der Datei

Leopoldshöher Immobilienund Liegenschaftsverwaltung und Kommunales Gebäudemanagement Leopoldshöhe Die Betriebsleitung Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 105/2008 zur Sitzung des Betriebsausschusses Leopoldshöher Immobilien- und Liegenschaftsverwaltung und Kommunales Gebäudemanagement Leopoldshöhe Fachbereich: FB IV Gemeindebetriebe Auskunft erteilt: Frau Barthel Telefon: 05208/991-261 Datum: 24. November 2009 der Gemeinde Leopoldshöhe Änderung der Betriebssatzung der LIL sowie Überarbeitung der Richtlinien zur Bereitstellung von preiswertem Wohnbauland im Bereich der Gemeinde Leopoldshöhe Beratungsfolge Betriebsausschuss Leopoldshöher Immobilien- und Liegenschaftsverwaltung und Kommunales Gebäudemanagement Leopoldshöhe Termin 27.08.2008 Bemerkungen Rat Sachdarstellung: In der Betriebsausschusssitzung am 12. März 2008 wurde die Betriebsleitung beauftragt, die rechtlichen Grundlagen der LIL auf deren Aktualität zu überprüfen und gegebenenfalls Änderungsvorschläge zu unterbreiten. Primär handelt es sich dabei um die Betriebssatzung. In der Anlage 1 findet sich eine Gegenüberstellung der bisherigen Fassung mit den nach Ansicht der Betriebsleitung empfehlenswerten und/oder notwendigen Änderungen. Diese sind in einigen Punkten redaktioneller Art oder auf geänderte Vorschriften in der Eigenbetriebsverordnung zurückzuführen. Die Einzelheiten werden in der Sitzung erläutert und sollen danach in den Fraktionen diskutiert werden. Als sekundäre Grundlage für die Arbeit der LIL wurden die Richtlinien zur Bereitstellung von preiswertem Wohnbauland im Bereich der Gemeinde Leopoldshöhe im Dezember 2005 zum letzten Mal grundlegend überarbeitet. Zur Information sind diese Richtlinien ebenfalls als Anlage (2) abgedruckt. Im Rahmen der letzten Änderung wurde bereits ein flexibles Reagieren auf den demografischen Wandel in die Präambel aufgenommen. Auch die Möglichkeit, gegebenenfalls auf Investorenwünsche bezüglich eines Erwerbs von Grundstücken einzugehen, wurde in Artikel 2 Absatz 4 geschaffen. Daher bieten die Richtlinien nach Ansicht -2- der Betriebsleitung einen ausreichenden Spielraum, auf die aktuelle Erfordernisse zu reagieren. Lediglich die Festlegungen bezüglich des einzuhaltenden Niedrigenergiestandard in Artikel 3 sind im Laufe dieses Jahres aufgrund der im Juni von der Bundesregierung beschlossenen Änderung der Energieeinsparverordnung zu überarbeiten und anzupassen. Hierzu wird die Betriebsleitung in Abstimmung mit dem e & u energiebüro noch einen Änderungsvorschlag unterbreiten. Beschlussvorschlag: Die vorgestellten Änderungen in der Betriebssatzung werden zur weiteren Beratung in die Fraktionen verwiesen. Eine Änderung der Richtlinien zur Bereitstellung von preiswertem Wohnbauland im Bereich der Gemeinde Leopoldshöhe erfolgt erst, wenn die gesetzlichen Änderungen der Energieeinsparverordnung hinreichend berücksichtigt werden können. Heidemann Anlage 1 Betriebssatzung Bisherige Fassung Neue Fassung Betriebssatzung Betriebssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe für die Verwaltung gemeindlicher Immobilien und Grundstücke vom 30. Juni 2005 in der Fassung der Änderung vom 3. November 2005 der Gemeinde Leopoldshöhe für die Verwaltung gemeindlicher Immobilien und Grundstücke vom 30. Juni 2005 in der Fassung der Änderung vom _____________ 2008 Aufgrund der §§ 7, 107 und 114 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land NRW (Kommunales Finanzmanagementgesetz NRW – NKFG NRW) vom 16. November 2004 (GV NW S. 644), in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe am 30. Juni 2005 folgende Neufassung der Betriebssatzung beschlossen: Aufgrund der §§ 7, 107 und 114 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV.NRW. S. 380), in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land NordrheinWestfalen (EigVO) vom 16. November 2004 (Artikel 16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunales Finanzmanagementgesetz NRW – NKGF NRW) vom 16.11.2004 (GV.NRW. S. 644)), hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe am ________________ 2008 folgende Neufassung der Betriebssatzung beschlossen: -3- Präambel Präambel Mit einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung "Leopoldshöher Immobilienund Liegenschaftsverwaltung (LIL)" beabsichtigt die Gemeinde, ihre boden- und siedlungspolitischen Aktivitäten zu bündeln und zu erweitern, um Mit einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung "Leopoldshöher Immobilienund Liegenschaftsverwaltung (LIL)" beabsichtigt die Gemeinde, ihre boden- und siedlungspolitischen Aktivitäten zu bündeln und zu erweitern, um a) ein effizientes Handeln zu ermöglichen, a) ein effizientes Handeln zu ermöglichen, b) energie- und kostensparendes Bauen zu fördern und b) energie- und kostensparendes Bauen zu fördern, c) auf der Grundlage einer vom Gemeindehaushalt getrennten Kostenrechnung eine stärkere Orientierung an Wirtschaftlichkeitskriterien zu erreichen. c) auf der Grundlage einer vom Gemeindehaushalt getrennten Kostenrechnung eine stärkere Orientierung an Wirtschaftlichkeitskriterien zu erreichen und d) auf die Herausforderungen der demografischen Entwicklung flexibel reagieren zu können. § 1 Gegenstand der Einrichtung (1) Die Immobilienund Liegenschaftsverwaltung der Gemeinde Leopoldshöhe wird als eigenbetriebsähnliche Einrichtung auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt. § 1 Gegenstand der Einrichtung (1) Die Immobilienund Liegenschaftsverwaltung der Gemeinde Leopoldshöhe wird als eigenbetriebsähnliche Einrichtung auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt. (2) Aufgaben der Einrichtung sind: (2) Aufgaben der Einrichtung sind: a) die Verwaltung und Bewirtschaftung der gemeindlichen Wohngebäude und der gemischt genutzten Gebäude, b) der Anund Verkauf von Grundstücken für 1. Wohnbauzwecke (mit Ausnahme der Baugebiete "Nr. 01/04 "Bobe" und 01/05 "Krähenholz"), 2. Industrie- und Gewerbezwecke (mit Ausnahme der Baugebiete Nr. 04/05 "Auf dem Rohe", 04/10 "Schuckenteichweg" und 01/06 "Gewerbegebiet Asemissen"), 3. Tauschzwecke, 4. Ersatzflächen im Rahmen des Natur- und Umweltschutzes, c) die Erschließung der unter 2 b) Nr. 1-2 aufgeführten Grundstücke, d) die Förderung bzw. Sicherstellung ökologischer und ökonomischer a) die Verwaltung und Bewirtschaftung der gemeindlichen Wohngebäude und der gemischt genutzten Gebäude, b) der An- und Verkauf von Grundstücken für 1. Wohnbauzwecke (Ergänzungen gestrichen) 2. Industrie- und Gewerbezwecke (mit Ausnahme der Baugebiete Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ und Baugebietes 01/06 "Gewerbegebiet Asemissen"), 3. Tauschzwecke, 4. Ausgleichsflächen im Rahmen des Natur- und Umweltschutzes, c) die Erschließung der unter 2 b) Nr. 1-2 aufgeführten Grundstücke, d) die Förderung bzw. Sicherstellung ökologischer und ökonomischer Anforderungen an den Wohnungs- und -4- Anforderungen an den Wohnungsund Gewerbebau sowie alle sonstigen, den Betriebszwecken dienenden Maßnahmen. § 2 Name der Einrichtung Gewerbebau sowie alle sonstigen, den Betriebszwecken dienenden Maßnahmen. Keine Änderung Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung führt den Namen "Leopoldshöher Immobilienund Liegenschaftsverwaltung (LIL)". § 3 Betriebsleitung § 3 Betriebsleitung (1) Die Betriebsleitung ist wirtschaftliche Führung verantwortlich. für der die LIL (1) Die Betriebsleitung ist wirtschaftliche Führung verantwortlich. für der die LIL (2) Die LIL wird von der Betriebsleitung selbstständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes laufend notwendig sind, insbesondere Einsatz des Personals, Anordnung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten sowie Beschaffung von Betriebsstoffen und Investitionsgütern des laufenden Bedarfs. (2) Die LIL wird von der Betriebsleitung selbstständig geleitet, soweit nicht durch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Dazu gehören alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes laufend notwendig sind, insbesondere Einsatz des Personals, Anordnung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten sowie Beschaffung von Betriebsstoffen und Investitionsgütern des laufenden Bedarfs. (3) Betriebsleiterin/Betriebsleiter ist Fachbereichsleitung Stellvertreterin/Stellvertreter ist Fachbereichsleitung IV. (3) Betriebsleiterin/Betriebsleiter ist die Fachbereichsleitung IV; Stellvertreterin/Stellvertreter ist die Fachbereichsleitung III. Die Bestellung und die Abberufung erfolgt gem. § 4a) der Eigenbetriebsverordnung durch den Gemeinderat. die V; die § 4 Betriebsausschuss (1) Die Anzahl der Ausschussmitglieder wird durch den Rat bestimmt. (2) Der Betriebssausschuss entscheidet in den Angelegenheiten der LIL, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung übertragen sind. Insbesondere setzt er unbeschadet der Vorschrift des § 4 EigVO die allgemeinen Pacht- und Mietkonditionen fest, erteilt die Zustimmung zu Erfolg gefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach §§ 15 und 16 EigVO und besitzt die Zuständigkeit Zu Abs. 2 sind nach der Erschließungsverträge: Zuständigkeitsordnung Vereinbarungen nach dem BauGB und damit Sache des Rates. Die Kompetenz des Vorschlag: Betriebsausschusses für den Abschluss von Erschließungsverträgen aus der Satzung herausnehmen (Fettdruck in linker Spalte streichen). -5- für den Abschluss von Erschließungsverträgen. Darüber hinaus entscheidet der Betriebsausschuss über die ihm vom Rat der Gemeinde ausdrücklich übertragenen Aufgaben sowie in den folgenden Fällen: a) Aufnahme von Krediten und Zustimmung zu Verträgen, wenn der Wert jeweils im Einzelfall 25.000 Euro übersteigt; ausgenommen sind die Geschäfte der laufenden Betriebsführung und Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung, der Eigenbetriebsverordnung oder durch die Hauptsatzung der Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind, b) Erlass von Forderungen, wenn sie im Einzelfall 2.500,00 Euro übersteigen. Unterhalb der in den Buchstaben a) und b) festgesetzten Beträge unterliegt die Entscheidung der Betriebsleitung, in deren Zuständigkeiten ebenfalls die Entscheidungen über Stundung und Niederschlagung von Ansprüchen fallen. (3) An den Beratungen des Betriebsausschusses nimmt die Betriebsleitung teil; sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen. (4) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entscheiden sind. Über alle wichtigen Angelegenheiten ist er von der Betriebsleitung zu unterrichten. (5) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Bürgermeister mit dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses entscheiden. § 60 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GO NW gelten entsprechend. (6) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, entscheiden, falls die Angelegenheit -6- keinen Aufschub duldet und die Beschlussfassung des Betriebsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, der Bürgermeister mit dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses. § 60 Abs. 2 GO NW gilt entsprechend. § 5 Rat Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten der LIL, die ihm durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung oder die Hauptsatzung vorbehalten sind, insbesondere über: a) die Errichtung, Erweiterung, Einschränkung oder Auflösung der LIL, b) die Umwandlung der Rechtsform, c) die teilweise oder völlige Veräußerung oder Verpachtung der LIL, d) die Wahl der Mitglieder Betriebsausschusses und Vertreter, des ihrer e) die Bestellung der Betriebsleitung, f) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, g) die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Deckung des Verlustes, h) die Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde, i) die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung sonstiger Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vor genannten wirtschaftlich gleichkommen, j) die Verfügung über Vermögen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und die Vornahme von Schenkungen sowie die Hingabe von Darlehen zu Lasten der LIL, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt bzw. diese Entscheidungen ganz oder teilweise -7- dem Betriebsausschuss sind, übertragen k) die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. § 6 Kämmerer Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses, die Halbjahresübersichten, die Ergebnisse der Betriebsstatistik und die Selbstkostenrechnungen zuzuleiten; sie hat ihm ferner auf Anforderung alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. Auf Anordnung des Bürgermeisters ist der Kämmerer verpflichtet, bei der Erstellung der o.a. Unterlagen sowie grundsätzlich bei der Beratung und Betreuung der LIL mitzuwirken. § 7 Personalangelegenheiten § 7 Personalangelegenheiten (1) Bei der LIL können beamtete Bedienstete, Angestellte oder Arbeiter beschäftigt werden. (1) Bei der LIL können beamtete Bedienstete oder tariflich Beschäftigte eingesetzt werden. (2) Die Betriebsleitung entwirft für jedes Wirtschaftsjahr eine Stellenübersicht für die Angestellten und Arbeiter der LIL. (2) Die Betriebsleitung entwirft für jedes Wirtschaftsjahr eine Stellenübersicht für die Beschäftigten der LIL. (3) Beamtete Bedienstete, die bei der LIL beschäftigt werden, sind im Stellenplan der Gemeinde zu führen und in der Stellenübersicht der LIL nachrichtlich anzugeben. (4) Zur notwendigen Aufgabenabwicklung kann bei Bedarf auf weitere Bedienstete der Gemeinde Leopoldshöhe zurückgegriffen werden. § 8 Vertretung der Leopoldshöher Immobilien- und Liegenschaftsverwaltung (1) Unbeschadet der anderen Organen zustehenden Entscheidungsbefugnisse wird die Gemeinde in Angelegenheiten der LIL durch die Betriebsleitung vertreten. (2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen Leopoldshöher -8- Immobilienund Liegenschaftsverwaltung ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, wenn die Angelegenheit ihrer Entscheidung unterliegt, die übrigen Dienstkräfte "Im Auftrag". In den Angelegenheiten, die der Entscheidung anderer Organe unterliegen und in denen die Geschäftsleitung mit der Vertretung beauftragt wird, ist unter der Bezeichnung Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Immobilien- und Liegenschaftsverwaltung unter Angabe Vertretungsverhältnisses unterzeichnen. des zu (3) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung öffentlich bekanntgemacht. (4) Bei verpflichtenden Erklärungen für die LIL ist nach den Vorschriften des § 64 GO NW zu verfahren. (5) Die Ernennung, Beförderung und Entlassung der beamteten Bediensteten sowie Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Angestellten ab Vergütungsgruppe IV b BAT erfolgt durch den Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Leopoldshöhe auf Vorschlag der Betriebsleitung, die im übrigen für die verbleibenden Personalentscheidungen zuständig ist. § 9 Wirtschaftsjahr Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. § 10 Stammkapital Das Stammkapital 1.400.000,00 Euro. der LIL beträgt § 11 Wirtschaftsplan (1) Die LIL hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der (5) Die Ernennung, Beförderung und Entlassung der beamteten Bedienstete sowie Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Beschäftigten ab Entgeltgruppe 9 TVöD erfolgt durch den Bürgermeister der Gemeinde Leopoldshöhe auf Vorschlag der Betriebsleitung, die im übrigen für die verbleibenden Personalentscheidungen zuständig ist. -9- Stellenübersicht Zu Abs 2) Fettdruck streichen, da Hinweis auch in EigVO gestrichen wurde. . (2) Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes, die sachlich eng zusammenhängen, sind gegenseitig deckungsfähig (vgl. § 16 Abs. 5, Satz 1 EigVO). Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplans, die 10 % des Ansatzes im Vermögensplan oder mehr als 10.000,00 Euro betragen, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses. In Fällen äußerster Dringlichkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die Entscheidung der Betriebsleitung. (2) Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplans, die 10 % des Ansatzes im Vermögensplan oder mehr als 10.000,00 Euro betragen, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses. In Fällen äußerster Dringlichkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses die Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. § 12 Zwischenberichte Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss mindestens alle 6 Monate über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten. § 13 Jahresabschluss, Lagebericht Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und dem Betriebsausschuss vorzulegen. § 14 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung im Kreisblatt des Kreises Lippe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe für die Verwaltung gemeindlicher Immobilien und Grundstücke vom 25. April 1996 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft. § 14 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung im Kreisblatt des Kreises Lippe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe für die Verwaltung gemeindlicher Immobilien und Grundstücke vom 30. Juni 2005 in der Fassung der Änderung vom 3. November 2005 außer Kraft. - 10 - Anlage 2 Richtlinien zur Bereitstellung von preiswertem Wohnbauland in der Gemeinde Leopoldshöhe Die Gemeinde Leopoldshöhe ist mittel- und langfristig einem grundlegenden demografischen Wandel unterzogen. Die Altersstruktur der Bevölkerung wird sich nachhaltig verändern und der Altersdurchschnitt steigen. Daher ist es das Ziel der Gemeinde, mit der Leopoldshöher Immobilien- und Liegenschaftsverwaltung einen Beitrag zu leisten, neben einer zu intensivierenden Seniorenpolitik dieser Entwicklung entgegen zu wirken und insbesondere attraktives Bauland für junge Familien bereit zu stellen. Artikel 1 Bauleitplanung (1) Die Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen zur Ausweisung bisher nicht überbaubarer Bereiche als Wohnbauflächen wird nur vorgenommen, sofern sich die überwiegenden Flächen im Eigentum der Gemeinde befinden. (2) Ausgenommen davon sind für eine Bebauung geeignete Grundstücke, die der Eigentümer in angemessener Größe für Familienangehörige vorsieht. Artikel 2 Verkauf von Grundstücken (1) Der Verkauf von Baugrundstücken erfolgt vorrangig an junge Familien. Sofern es mehr BewerberInnen als Grundstücke gibt, werden bei der Vergabe soziale Gesichtspunkte (z.B. Anzahl der Kinder, Arbeitsplatz in Leopoldshöhe, etc.) berücksichtigt. (2) Im Kaufvertrag wird festgelegt, dass das Grundstück innerhalb von drei Jahren mit einem Wohnhaus zu bebauen ist, das selbst bezogen werden muss. Sofern das Grundstück aus besonderen Gründen unbebaut weiterverkauft werden soll, ist dies nur mit Zustimmung der Gemeinde möglich. Diese Forderungen sind grundbuchlich zu sichern. (3) Die Höhe des Kaufpreises wird für jedes Baugebiet im Einzelfall vom Werksausschuss der LIL festgelegt. Dabei kann eine Staffelung des Kaufpreises für bestimmte Käuferschichten vorgenommen werden. (4) Über einen Verkauf von Flächen an Investoren entscheidet der Betriebsausschuss im Einzelfall. Artikel 3 Berücksichtigung ökologischer Ziele (1) Beim Abschluss des Kaufvertrages werden die Baufamilien verpflichtet, die Häuser im Niedrigenergiestandard zu bauen. Dazu gehört, dass die Bauunterlagen von Sachverständigen überprüft werden, die Einhaltung der Vorschriften durch Baubegehungen überprüft werden und vor dem Einzug eine Winddichtigkeitsmessung vorgenommen wird. Die Kosten dafür werden bereits bei der Festlegung der Kaufpreise berücksichtigt und daher von der LIL getragen. (2) Ob gegebenenfalls weitere ökologische Verpflichtungen festgelegt oder Anreize geschaffen werden, wird für jedes Baugebiet gesondert beschlossen. Artikel 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der bisherigen Richtlinien (1) Diese Richtlinien treten mit dem Tage des Ratsbeschlusses in Kraft.