Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
45 kB
Datum
11.09.2008
Erstellt
15.08.08, 21:36
Aktualisiert
15.08.08, 21:36
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Leopoldshöher Immobilienund Liegenschaftsverwaltung
und Kommunales Gebäudemanagement Leopoldshöhe
Die Betriebsleitung
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
105/2008
zur Sitzung
des Betriebsausschusses
Leopoldshöher Immobilien- und
Liegenschaftsverwaltung und
Kommunales Gebäudemanagement
Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB IV Gemeindebetriebe
Auskunft erteilt:
Frau Barthel
Telefon:
05208/991-261
Datum:
24. November 2009
der Gemeinde Leopoldshöhe
Änderung der Betriebssatzung der LIL sowie Überarbeitung der Richtlinien zur
Bereitstellung von preiswertem Wohnbauland im Bereich der Gemeinde Leopoldshöhe
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Leopoldshöher
Immobilien- und
Liegenschaftsverwaltung und
Kommunales
Gebäudemanagement
Leopoldshöhe
Termin
27.08.2008
Bemerkungen
Rat
Sachdarstellung:
In der Betriebsausschusssitzung am 12. März 2008 wurde die Betriebsleitung beauftragt, die rechtlichen
Grundlagen der LIL auf deren Aktualität zu überprüfen und gegebenenfalls Änderungsvorschläge zu
unterbreiten.
Primär handelt es sich dabei um die Betriebssatzung. In der Anlage 1 findet sich eine Gegenüberstellung der
bisherigen Fassung mit den nach Ansicht der Betriebsleitung empfehlenswerten und/oder notwendigen
Änderungen. Diese sind in einigen Punkten redaktioneller Art oder auf geänderte Vorschriften in der
Eigenbetriebsverordnung zurückzuführen. Die Einzelheiten werden in der Sitzung erläutert und sollen
danach in den Fraktionen diskutiert werden.
Als sekundäre Grundlage für die Arbeit der LIL wurden die Richtlinien zur Bereitstellung von preiswertem
Wohnbauland im Bereich der Gemeinde Leopoldshöhe im Dezember 2005 zum letzten Mal grundlegend
überarbeitet. Zur Information sind diese Richtlinien ebenfalls als Anlage (2) abgedruckt. Im Rahmen der
letzten Änderung wurde bereits ein flexibles Reagieren auf den demografischen Wandel in die Präambel
aufgenommen. Auch die Möglichkeit, gegebenenfalls auf Investorenwünsche bezüglich eines Erwerbs von
Grundstücken einzugehen, wurde in Artikel 2 Absatz 4 geschaffen. Daher bieten die Richtlinien nach Ansicht
-2-
der Betriebsleitung einen ausreichenden Spielraum, auf die aktuelle Erfordernisse zu reagieren. Lediglich
die Festlegungen bezüglich des einzuhaltenden Niedrigenergiestandard in Artikel 3 sind im Laufe dieses
Jahres aufgrund der im Juni von der Bundesregierung beschlossenen Änderung der
Energieeinsparverordnung zu überarbeiten und anzupassen. Hierzu wird die Betriebsleitung in Abstimmung
mit dem e & u energiebüro noch einen Änderungsvorschlag unterbreiten.
Beschlussvorschlag:
Die vorgestellten Änderungen in der Betriebssatzung werden zur weiteren Beratung in die Fraktionen
verwiesen.
Eine Änderung der Richtlinien zur Bereitstellung von preiswertem Wohnbauland im Bereich der Gemeinde
Leopoldshöhe erfolgt erst, wenn die gesetzlichen Änderungen der Energieeinsparverordnung hinreichend
berücksichtigt werden können.
Heidemann
Anlage 1
Betriebssatzung
Bisherige Fassung
Neue Fassung
Betriebssatzung
Betriebssatzung
der Gemeinde Leopoldshöhe
für die Verwaltung gemeindlicher Immobilien
und Grundstücke
vom 30. Juni 2005
in der Fassung der Änderung vom 3.
November 2005
der Gemeinde Leopoldshöhe
für die Verwaltung gemeindlicher Immobilien
und Grundstücke
vom 30. Juni 2005
in der Fassung der Änderung vom
_____________ 2008
Aufgrund der §§ 7, 107 und 114 der
Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S.
666), zuletzt geändert durch Gesetz über ein
Neues Kommunales Finanzmanagement für
Gemeinden im Land NRW (Kommunales
Finanzmanagementgesetz NRW – NKFG NRW)
vom 16. November 2004 (GV NW S. 644), in
Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO) in der
zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der
Gemeinde Leopoldshöhe am 30. Juni 2005
folgende Neufassung der Betriebssatzung
beschlossen:
Aufgrund der §§ 7, 107 und 114 der
Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007
(GV.NRW. S. 380), in Verbindung mit der
Eigenbetriebsverordnung für das Land NordrheinWestfalen (EigVO) vom 16. November 2004 (Artikel
16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales
Finanzmanagement für Gemeinden im Land
Nordrhein-Westfalen
(Kommunales
Finanzmanagementgesetz NRW – NKGF NRW)
vom 16.11.2004 (GV.NRW. S. 644)), hat der Rat der
Gemeinde Leopoldshöhe am ________________
2008 folgende Neufassung der Betriebssatzung
beschlossen:
-3-
Präambel
Präambel
Mit einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
"Leopoldshöher
Immobilienund
Liegenschaftsverwaltung (LIL)" beabsichtigt die
Gemeinde, ihre boden- und siedlungspolitischen
Aktivitäten zu bündeln und zu erweitern, um
Mit einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung
"Leopoldshöher
Immobilienund
Liegenschaftsverwaltung (LIL)" beabsichtigt die
Gemeinde, ihre boden- und siedlungspolitischen
Aktivitäten zu bündeln und zu erweitern, um
a) ein effizientes Handeln zu ermöglichen,
a) ein effizientes Handeln zu ermöglichen,
b) energie- und kostensparendes Bauen zu
fördern und
b) energie- und kostensparendes Bauen zu
fördern,
c) auf
der
Grundlage
einer
vom
Gemeindehaushalt
getrennten
Kostenrechnung
eine
stärkere
Orientierung an Wirtschaftlichkeitskriterien
zu erreichen.
c) auf
der
Grundlage
einer
vom
Gemeindehaushalt
getrennten
Kostenrechnung eine stärkere Orientierung
an Wirtschaftlichkeitskriterien zu erreichen
und
d) auf
die
Herausforderungen
der
demografischen
Entwicklung
flexibel
reagieren zu können.
§ 1 Gegenstand der Einrichtung
(1) Die
Immobilienund
Liegenschaftsverwaltung
der
Gemeinde Leopoldshöhe wird als
eigenbetriebsähnliche Einrichtung auf
der Grundlage der gesetzlichen
Vorschriften und der Bestimmungen
dieser Betriebssatzung geführt.
§ 1 Gegenstand der Einrichtung
(1) Die
Immobilienund
Liegenschaftsverwaltung der Gemeinde
Leopoldshöhe
wird
als
eigenbetriebsähnliche Einrichtung auf der
Grundlage der gesetzlichen Vorschriften
und
der
Bestimmungen
dieser
Betriebssatzung geführt.
(2) Aufgaben der Einrichtung sind:
(2) Aufgaben der Einrichtung sind:
a) die
Verwaltung
und
Bewirtschaftung der gemeindlichen
Wohngebäude und der gemischt
genutzten Gebäude,
b) der
Anund
Verkauf
von
Grundstücken für
1. Wohnbauzwecke
(mit
Ausnahme der Baugebiete "Nr.
01/04
"Bobe"
und
01/05
"Krähenholz"),
2. Industrie- und Gewerbezwecke
(mit Ausnahme der Baugebiete
Nr. 04/05 "Auf dem Rohe",
04/10 "Schuckenteichweg" und
01/06
"Gewerbegebiet
Asemissen"),
3. Tauschzwecke,
4. Ersatzflächen im Rahmen des
Natur- und Umweltschutzes,
c) die Erschließung der unter 2 b) Nr.
1-2 aufgeführten Grundstücke,
d) die Förderung bzw. Sicherstellung
ökologischer und ökonomischer
a) die Verwaltung und Bewirtschaftung der
gemeindlichen Wohngebäude und der
gemischt genutzten Gebäude,
b) der An- und Verkauf von Grundstücken
für
1. Wohnbauzwecke
(Ergänzungen
gestrichen)
2. Industrie- und Gewerbezwecke (mit
Ausnahme der Baugebiete Nr. 04/05
„Auf dem Rohe“ und Baugebietes
01/06 "Gewerbegebiet Asemissen"),
3. Tauschzwecke,
4. Ausgleichsflächen im Rahmen des
Natur- und Umweltschutzes,
c) die Erschließung der unter 2 b) Nr. 1-2
aufgeführten Grundstücke,
d) die Förderung bzw. Sicherstellung
ökologischer
und
ökonomischer
Anforderungen an den Wohnungs- und
-4-
Anforderungen an den Wohnungsund Gewerbebau
sowie
alle
sonstigen,
den
Betriebszwecken
dienenden
Maßnahmen.
§ 2 Name der Einrichtung
Gewerbebau
sowie alle sonstigen, den Betriebszwecken
dienenden Maßnahmen.
Keine Änderung
Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung
führt den Namen "Leopoldshöher Immobilienund Liegenschaftsverwaltung (LIL)".
§ 3 Betriebsleitung
§ 3 Betriebsleitung
(1) Die Betriebsleitung ist
wirtschaftliche Führung
verantwortlich.
für
der
die
LIL
(1) Die
Betriebsleitung
ist
wirtschaftliche
Führung
verantwortlich.
für
der
die
LIL
(2) Die LIL wird von der Betriebsleitung
selbstständig geleitet, soweit nicht
durch
Gemeindeordnung,
Eigenbetriebsverordnung oder diese
Satzung etwas anderes bestimmt ist.
Der
Betriebsleitung
obliegt
insbesondere
die
laufende
Betriebsführung. Dazu gehören alle
Maßnahmen,
die
zur
Aufrechterhaltung
des
Betriebes
laufend notwendig sind, insbesondere
Einsatz des Personals, Anordnung der
notwendigen Instandhaltungsarbeiten
sowie Beschaffung von Betriebsstoffen
und Investitionsgütern des laufenden
Bedarfs.
(2) Die LIL wird von der Betriebsleitung
selbstständig geleitet, soweit nicht durch
Gemeindeordnung,
Eigenbetriebsverordnung
oder
diese
Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der
Betriebsleitung obliegt insbesondere die
laufende Betriebsführung. Dazu gehören
alle
Maßnahmen,
die
zur
Aufrechterhaltung des Betriebes laufend
notwendig sind, insbesondere Einsatz des
Personals, Anordnung der notwendigen
Instandhaltungsarbeiten
sowie
Beschaffung von Betriebsstoffen und
Investitionsgütern des laufenden Bedarfs.
(3) Betriebsleiterin/Betriebsleiter ist
Fachbereichsleitung
Stellvertreterin/Stellvertreter ist
Fachbereichsleitung IV.
(3) Betriebsleiterin/Betriebsleiter
ist
die
Fachbereichsleitung
IV;
Stellvertreterin/Stellvertreter
ist
die
Fachbereichsleitung III. Die Bestellung
und die Abberufung erfolgt gem. § 4a)
der Eigenbetriebsverordnung durch
den Gemeinderat.
die
V;
die
§ 4 Betriebsausschuss
(1) Die Anzahl der Ausschussmitglieder
wird durch den Rat bestimmt.
(2) Der Betriebssausschuss entscheidet in
den Angelegenheiten der LIL, die ihm
durch die Gemeindeordnung und die
Eigenbetriebsverordnung übertragen
sind.
Insbesondere
setzt
er
unbeschadet der Vorschrift des § 4
EigVO die allgemeinen Pacht- und
Mietkonditionen
fest,
erteilt
die
Zustimmung zu Erfolg gefährdenden
Mehraufwendungen
und
zu
Mehrausgaben nach §§ 15 und 16
EigVO und besitzt die Zuständigkeit
Zu Abs. 2
sind
nach
der
Erschließungsverträge:
Zuständigkeitsordnung Vereinbarungen nach
dem BauGB und damit Sache des Rates.
Die
Kompetenz
des
Vorschlag:
Betriebsausschusses für den Abschluss von
Erschließungsverträgen
aus
der
Satzung
herausnehmen (Fettdruck in linker Spalte
streichen).
-5-
für
den
Abschluss
von
Erschließungsverträgen.
Darüber
hinaus
entscheidet
der
Betriebsausschuss über die ihm vom
Rat der Gemeinde ausdrücklich
übertragenen Aufgaben sowie in den
folgenden Fällen:
a) Aufnahme von Krediten und
Zustimmung zu Verträgen, wenn
der Wert jeweils im Einzelfall
25.000
Euro
übersteigt;
ausgenommen sind die Geschäfte
der laufenden Betriebsführung und
Angelegenheiten, die nach der
Gemeindeordnung,
der
Eigenbetriebsverordnung
oder
durch die Hauptsatzung der
Zuständigkeit
des
Rates
vorbehalten sind,
b) Erlass von Forderungen, wenn sie
im
Einzelfall
2.500,00
Euro
übersteigen.
Unterhalb der in den Buchstaben a)
und b) festgesetzten Beträge unterliegt
die Entscheidung der Betriebsleitung,
in deren Zuständigkeiten ebenfalls die
Entscheidungen über Stundung und
Niederschlagung von Ansprüchen
fallen.
(3) An
den
Beratungen
des
Betriebsausschusses
nimmt
die
Betriebsleitung teil; sie ist berechtigt
und auf Verlangen verpflichtet, ihre
Ansicht
zu
einem
Punkt
der
Tagesordnung darzulegen.
(4) Der Betriebsausschuss berät die
Angelegenheiten vor, die vom Rat zu
entscheiden sind. Über alle wichtigen
Angelegenheiten
ist er von der
Betriebsleitung zu unterrichten.
(5) Der Betriebsausschuss entscheidet in
den
Angelegenheiten,
die
der
Beschlussfassung
des
Rates
unterliegen, falls die Angelegenheit
keinen Aufschub duldet. In Fällen
äußerster Dringlichkeit kann der
Bürgermeister mit dem Vorsitzenden
des Betriebsausschusses entscheiden.
§ 60 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GO NW
gelten entsprechend.
(6) In
Angelegenheiten,
die
der
Beschlussfassung
des
Betriebsausschusses
unterliegen,
entscheiden, falls die Angelegenheit
-6-
keinen Aufschub duldet und die
Beschlussfassung
des
Betriebsausschusses nicht rechtzeitig
herbeigeführt werden kann, der
Bürgermeister mit dem Vorsitzenden
des Betriebsausschusses. § 60 Abs. 2
GO NW gilt entsprechend.
§ 5 Rat
Der
Rat
entscheidet
in
allen
Angelegenheiten der LIL, die ihm durch
die
Gemeindeordnung,
die
Eigenbetriebsverordnung
oder
die
Hauptsatzung
vorbehalten
sind,
insbesondere über:
a) die
Errichtung,
Erweiterung,
Einschränkung oder Auflösung der LIL,
b) die Umwandlung der Rechtsform,
c) die teilweise oder völlige Veräußerung
oder Verpachtung der LIL,
d) die
Wahl
der
Mitglieder
Betriebsausschusses
und
Vertreter,
des
ihrer
e) die Bestellung der Betriebsleitung,
f) die Feststellung und Änderung des
Wirtschaftsplanes,
g) die
Feststellung
des
Jahresabschlusses
und
die
Verwendung des Jahresüberschusses
oder die Deckung des Verlustes,
h) die Rückzahlung von Eigenkapital an
die Gemeinde,
i) die Übernahme von Bürgschaften, den
Abschluss von Gewährverträgen und
die Bestellung sonstiger Sicherheiten
für
andere
sowie
solche
Rechtsgeschäfte,
die
den
vor
genannten
wirtschaftlich
gleichkommen,
j) die Verfügung über Vermögen der
eigenbetriebsähnlichen
Einrichtung,
die Veräußerung und Belastung von
Grundstücken und die Vornahme von
Schenkungen sowie die Hingabe von
Darlehen zu Lasten der LIL, soweit es
sich nicht um Geschäfte der laufenden
Verwaltung
handelt
bzw.
diese
Entscheidungen ganz oder teilweise
-7-
dem Betriebsausschuss
sind,
übertragen
k) die Führung von Rechtsstreitigkeiten
und den Abschluss von Vergleichen,
soweit es sich nicht um Geschäfte der
laufenden Verwaltung handelt.
§ 6 Kämmerer
Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer
den Entwurf des Wirtschaftsplanes und
des
Jahresabschlusses,
die
Halbjahresübersichten, die Ergebnisse
der
Betriebsstatistik
und
die
Selbstkostenrechnungen zuzuleiten; sie
hat ihm ferner auf Anforderung alle
sonstigen
finanzwirtschaftlichen
Auskünfte zu erteilen. Auf Anordnung des
Bürgermeisters
ist
der
Kämmerer
verpflichtet, bei der Erstellung der o.a.
Unterlagen sowie grundsätzlich bei der
Beratung und Betreuung der LIL
mitzuwirken.
§ 7 Personalangelegenheiten
§ 7 Personalangelegenheiten
(1) Bei der LIL können beamtete
Bedienstete, Angestellte oder Arbeiter
beschäftigt werden.
(1) Bei der LIL können beamtete Bedienstete
oder tariflich Beschäftigte eingesetzt
werden.
(2) Die Betriebsleitung entwirft für jedes
Wirtschaftsjahr eine Stellenübersicht
für die Angestellten und Arbeiter der
LIL.
(2) Die Betriebsleitung entwirft für jedes
Wirtschaftsjahr eine Stellenübersicht für
die Beschäftigten der LIL.
(3) Beamtete Bedienstete, die bei der LIL
beschäftigt
werden,
sind
im
Stellenplan der Gemeinde zu führen
und in der Stellenübersicht der LIL
nachrichtlich anzugeben.
(4) Zur notwendigen Aufgabenabwicklung
kann
bei
Bedarf
auf
weitere
Bedienstete
der
Gemeinde
Leopoldshöhe zurückgegriffen werden.
§ 8 Vertretung der Leopoldshöher
Immobilien- und Liegenschaftsverwaltung
(1) Unbeschadet der anderen Organen
zustehenden
Entscheidungsbefugnisse wird die
Gemeinde in Angelegenheiten der LIL
durch die Betriebsleitung vertreten.
(2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter
dem
Namen
Leopoldshöher
-8-
Immobilienund
Liegenschaftsverwaltung ohne Angabe
eines Vertretungsverhältnisses, wenn
die Angelegenheit ihrer Entscheidung
unterliegt, die übrigen Dienstkräfte "Im
Auftrag". In den Angelegenheiten, die
der Entscheidung anderer Organe
unterliegen und in denen die
Geschäftsleitung mit der Vertretung
beauftragt wird, ist unter der
Bezeichnung
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Immobilien- und Liegenschaftsverwaltung
unter
Angabe
Vertretungsverhältnisses
unterzeichnen.
des
zu
(3) Der Kreis der Vertretungsberechtigten
und der Beauftragten sowie der
Umfang ihrer Vertretungsbefugnis
werden von der Betriebsleitung
öffentlich bekanntgemacht.
(4) Bei verpflichtenden Erklärungen für die
LIL ist nach den Vorschriften des § 64
GO NW zu verfahren.
(5) Die Ernennung, Beförderung und
Entlassung
der
beamteten
Bediensteten
sowie
Einstellung,
Höhergruppierung und Entlassung der
Angestellten ab Vergütungsgruppe IV
b BAT erfolgt durch den Haupt- und
Finanzausschuss
der
Gemeinde
Leopoldshöhe auf Vorschlag der
Betriebsleitung, die im übrigen für die
verbleibenden
Personalentscheidungen zuständig ist.
§ 9 Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Stammkapital
Das Stammkapital
1.400.000,00 Euro.
der
LIL
beträgt
§ 11 Wirtschaftsplan
(1) Die LIL hat vor Beginn eines jeden
Wirtschaftsjahres
einen
Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser
besteht aus dem Erfolgsplan, dem
Vermögensplan
und
der
(5) Die Ernennung, Beförderung und
Entlassung der beamteten Bedienstete
sowie Einstellung, Höhergruppierung
und Entlassung der Beschäftigten ab
Entgeltgruppe 9 TVöD erfolgt durch den
Bürgermeister
der
Gemeinde
Leopoldshöhe auf Vorschlag der
Betriebsleitung, die im übrigen für die
verbleibenden Personalentscheidungen
zuständig ist.
-9-
Stellenübersicht
Zu Abs 2) Fettdruck streichen, da Hinweis auch
in EigVO gestrichen wurde.
.
(2) Ausgaben
für
verschiedene
Vorhaben des Vermögensplanes,
die sachlich eng zusammenhängen,
sind gegenseitig deckungsfähig
(vgl. § 16 Abs. 5, Satz 1 EigVO).
Mehrausgaben für Einzelvorhaben des
Vermögensplans, die 10 % des
Ansatzes im Vermögensplan oder
mehr als 10.000,00 Euro betragen,
bedürfen
der
Zustimmung
des
Betriebsausschusses.
In
Fällen
äußerster Dringlichkeit tritt an die
Stelle
der
Zustimmung
des
Betriebsausschusses
die
Entscheidung der Betriebsleitung.
(2) Mehrausgaben für Einzelvorhaben des
Vermögensplans, die 10 % des Ansatzes
im Vermögensplan oder mehr als
10.000,00 Euro betragen, bedürfen der
Zustimmung des Betriebsausschusses. In
Fällen äußerster Dringlichkeit tritt an die
Stelle
der
Zustimmung
des
Betriebsausschusses die Zustimmung
der
Bürgermeisterin
oder
des
Bürgermeisters.
§ 12 Zwischenberichte
Die
Betriebsleitung
hat
den
Betriebsausschuss mindestens alle 6
Monate über die Entwicklung der Erträge
und Aufwendungen sowie über die
Abwicklung
des
Vermögensplans
schriftlich zu unterrichten.
§ 13 Jahresabschluss, Lagebericht
Der Jahresabschluss und der Lagebericht
sind bis zum Ablauf von drei Monaten
nach Ende des Wirtschaftsjahres von der
Betriebsleitung aufzustellen und dem
Betriebsausschuss vorzulegen.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage nach der
Bekanntmachung im Kreisblatt des
Kreises Lippe in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Betriebssatzung
der
Gemeinde
Leopoldshöhe
für
die
Verwaltung
gemeindlicher
Immobilien
und
Grundstücke vom 25. April 1996 in der
bisher geltenden Fassung außer Kraft.
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage nach der
Bekanntmachung im Kreisblatt des Kreises
Lippe in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Betriebssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe
für die Verwaltung gemeindlicher Immobilien
und Grundstücke vom 30. Juni 2005 in der
Fassung der Änderung vom 3. November
2005 außer Kraft.
- 10 -
Anlage 2
Richtlinien zur Bereitstellung
von preiswertem Wohnbauland
in der Gemeinde Leopoldshöhe
Die Gemeinde Leopoldshöhe ist mittel- und langfristig einem grundlegenden demografischen Wandel
unterzogen. Die Altersstruktur der Bevölkerung wird sich nachhaltig verändern und der Altersdurchschnitt
steigen. Daher ist es das Ziel der Gemeinde, mit der Leopoldshöher Immobilien- und
Liegenschaftsverwaltung einen Beitrag zu leisten, neben einer zu intensivierenden Seniorenpolitik dieser
Entwicklung entgegen zu wirken und insbesondere attraktives Bauland für junge Familien bereit zu stellen.
Artikel 1
Bauleitplanung
(1)
Die Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen zur Ausweisung bisher nicht überbaubarer
Bereiche als Wohnbauflächen wird nur vorgenommen, sofern sich die überwiegenden Flächen im
Eigentum der Gemeinde befinden.
(2)
Ausgenommen davon sind für eine Bebauung geeignete Grundstücke, die der Eigentümer in
angemessener Größe für Familienangehörige vorsieht.
Artikel 2
Verkauf von Grundstücken
(1)
Der Verkauf von Baugrundstücken erfolgt vorrangig an junge Familien. Sofern es mehr
BewerberInnen als Grundstücke gibt, werden bei der Vergabe soziale Gesichtspunkte (z.B. Anzahl
der Kinder, Arbeitsplatz in Leopoldshöhe, etc.) berücksichtigt.
(2)
Im Kaufvertrag wird festgelegt, dass das Grundstück innerhalb von drei Jahren mit einem Wohnhaus
zu bebauen ist, das selbst bezogen werden muss. Sofern das Grundstück aus besonderen Gründen
unbebaut weiterverkauft werden soll, ist dies nur mit Zustimmung der Gemeinde möglich. Diese
Forderungen sind grundbuchlich zu sichern.
(3)
Die Höhe des Kaufpreises wird für jedes Baugebiet im Einzelfall vom Werksausschuss der LIL
festgelegt. Dabei kann eine Staffelung des Kaufpreises für bestimmte Käuferschichten
vorgenommen werden.
(4)
Über einen Verkauf von Flächen an Investoren entscheidet der Betriebsausschuss im Einzelfall.
Artikel 3
Berücksichtigung ökologischer Ziele
(1)
Beim Abschluss des Kaufvertrages werden die Baufamilien verpflichtet, die Häuser im
Niedrigenergiestandard zu bauen. Dazu gehört, dass die Bauunterlagen von Sachverständigen
überprüft werden, die Einhaltung der Vorschriften durch Baubegehungen überprüft werden und vor
dem Einzug eine Winddichtigkeitsmessung vorgenommen wird. Die Kosten dafür werden bereits bei
der Festlegung der Kaufpreise berücksichtigt und daher von der LIL getragen.
(2)
Ob gegebenenfalls weitere ökologische Verpflichtungen festgelegt oder Anreize geschaffen werden,
wird für jedes Baugebiet gesondert beschlossen.
Artikel 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der bisherigen Richtlinien
(1)
Diese Richtlinien treten mit dem Tage des Ratsbeschlusses in Kraft.