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Beschlussvorlage (Anlage 4, textliche Festsetzungen)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
221 kB
Datum
04.07.2013
Erstellt
05.07.13, 18:05
Aktualisiert
05.07.13, 18:05

Inhalt der Datei

GEMEINDE MERZENICH BEBAUUNGSPLAN NR. C 22 Textliche Festsetzungen Kennzeichnungen und Hinweise Bauordnungsrechtliche Vorschriften Änderungen aufgrund der eingegangenen Bedenken und Anregungen: entfallende Texte sind durchgestrichen Textänderungen /-ergänzungen sind kursiv gekennzeichnet RECHTSGRUNDLAGEN BAUGESETZBUCH (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) VERORDNUNG ÜBER DIE BAULICHE NUTZUNG DER GRUNDSTÜCKE (Baunutzungsverordnung BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I S.466) VERORDNUNG ÜBER DIE AUSARBEITUNG DER BAULEITPLÄNE UND DIE DARSTELLUNG DES PLANINHALTES (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18.12.1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.01.1991 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) BAUORDNUNG FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN (Landesbauordnung - BauO NRW) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 01.03.2000 (GV. NRW S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 272) GEMEINDEORDNUNG FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 Fünftes ÄndG vom 23.10.2012 (GV. NRW. S. 474) VERORDNUNG ÜBER DIE ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG VON KOMMUNALEM ORTSRECHT (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV. NRW S. 516) zuletzt geändert durch Artikel 1 ÄndVO vom 05.08.2009 (GV. NRW. S. 442, ber. S. 481) JEWEILS IN DER BEI ERLASS DIESER SATZUNG GELTENDEN FASSUNG. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung (§ 4 BauNVO) In den allgemeinen Wohngebieten (WA) nach § 4 BauNVO sind gem. § 1 (6) BauNVO folgende nach § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungen nicht zulässig: 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 2. Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 3. Anlagen für Verwaltungen, 4. Gartenbaubetriebe und 5. Tankstellen. 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 3 und 6 BauGB) Die Größe der Wohnbaugrundstücke darf gem. § 9 (1) 3 BauNVO bei Einzelhausbebauung 350 m², bei Doppelhausbebauung 250 m² je Doppelhaushälfte nicht unterschreiten. Die Mindestbreite der Baugrundstücke darf 9,00 m nicht unterschreiten. Die Wohnungszahl je Wohngebäude wird auf zwei Wohneinheiten beschränkt. 3. Festgelegte Geländeoberfläche Als festgelegte Geländeoberfläche nach § 2 (4) BauO NRW gilt die Höhe der Oberkante der ausgebauten Verkehrsfläche, von der aus die Haupterschließung des Baugrundstücks erfolgt, gemessen auf der Straßenbegrenzungslinie in der Mitte des Baugrundstücks. 4. Höhenlage und Höhe der baulichen Anlagen (§ 9 (3) BauGB; §§ 16 und 18 BauNVO) Die Oberkante des fertigen Erdgeschossfußbodens darf max. 0,50 m höher als die festgelegte Geländeoberfläche sein. Bei eingeschossigen Gebäuden beträgt die maximale Traufhöhe 5,50 m, bei zweigeschossigen Gebäuden maximal 7,00 m. Bezugspunkt ist die Oberkante des fertigen Erdgeschossfußbodens. Als Traufe wird die Schnittkante zwischen den Gebäudeaußenwandflächen des aufgehenden Mauerwerks und der Dachhaut definiert. Bei eingeschossigen Gebäuden beträgt die maximale Firsthöhe 9,50 m, bei zweigeschossigen Gebäuden maximal 11,50 m. 5. Stellplätze, Carports und Garagen (§ 12 BauNVO) Garagenzufahrten werden nicht als Stellplätze angerechnet. Vor geschlossenen Garagen muss zwischen Straßenbegrenzungslinie und dem Garagentor ein Stauraum von 5,00 m eingehalten werden. Der Abstand zwischen der seitlichen Außenwand von Garagen sowie Carports und der Verkehrsfläche muss mindestens 1,0 m betragen. 6. Nebenanlagen (§ 14 BauNVO) Zwischen Straßenbegrenzungslinie und vorderer Baugrenze (Vorgärten) sind außer Pergolen und Wintergärten Nebenanlagen nach § 14 BauNVO nicht zulässig. Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, die dem Nutzungszweck der in den Baugebieten gelegenen Grundstücke oder des Baugebietes selbst dienen und seiner Eigenart nicht widersprechen, sind gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, allerdings nur außerhalb der „Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern. 7. Ausnahmen (§ 31 BauGB) Vor der Außenwand vorstehende Bauteile wie Hauseingangstreppen und deren Überdachungen sowie Vorbauten wie Erker und Balkone und untergeordnete Gebäudeteile, die dem Nutzungszweck des Baugebiets dienen, wie z.B. Wintergärten oder überdachte Terrassen, dürfen die überbaubaren Grundstücksflächen max. um 2,0 m überschreiten. - 2 - 8. Tektonische Störzonen - von der Bebauung freizuhaltende Flächen (§ 9 (1) Nr.10 BauGB) Das Plangebiet befindet sich im Einflussbereich einer bewegungsaktiven tektonischen Störzone des Braunkohletagebaus. Die im Bebauungsplan entsprechend gekennzeichneten Bereiche sind von jeglicher Neubebauung freizuhalten. Dies gilt auch für Nebenanlagen, die gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind, und für bauliche Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Diese Bereiche sind als nicht überbaubare Grundstückflächen zu nutzen. 9. Wand entlang der Fläche für den Gemeinbedarf Die Wand zur optischen und sonstigen Abschirmung der Fläche für den Gemeinbedarf entlang der östlichen und nördlichen Grundstücksgrenze ist mit einer Wandhöhe von 2,00 m 2,30 m zu errichten, gemessen von der natürlichen Geländeoberfläche. 10. Flächen für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB) Die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB als "Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen" festgesetzten Flächen sind mit Bäumen (soweit es das Nachbarrechtsgesetz NRW zulässt) und Sträuchern der nachstehenden Pflanzenliste zu bepflanzen. Individuen einer Strauchart sollen in der Regel zu ca. 3 - 8 Stück gruppenweise zusammengesetzt werden. In der Reihe sollen jedoch mindestens zwei Stück einer Art stehen. Die Abstände der Pflanzen betragen von Pflanze zu Pflanze und in der Reihe 1,50 m. Pflanzenliste BÄUME Hainbuche (Carpinus betulus) Salweide (Salix caprea) Traubeneiche (Quercus petraea) Winterlinde (Tilia cordata). STRÄUCHER Bluthartriegel (Cornus sanguinea) Hasel (Corylus avellana) Hundsrose (Rosa canina) Schlehe (Prunus spinosa) Weißdorn (Crataegus monogyna). Pflanzqualität (Mindestanforderungen): Sträucher: 2 x verpflanzt, 80-100 cm Höhe Bäume: 3 x verpflanzt mit Ballen, Stammumfang 14-16 cm In der Pflanzenliste können giftige Pflanzen aufgeführt sein. In Bereichen, die von Kleinkindern genutzt werden (z.B. Kinderspielplätze, Privatgärten) sollte auf die Anpflanzung von giftigen Pflanzen verzichtet werden. 11. Straßenbäume (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB) Innerhalb der Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung sind mindestens 12 hochstämmige Bäume der nachfolgenden Pflanzenliste zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Größe der Baumscheiben dürfen 4 m² nicht unterschreiten. Pflanzenliste Säulenförmige Hainbuche (Carpinus betulus „Fastigiata“) Säulenförmiger Spitzahorn (Acer platanoides „Columnare“) Rotdorn (Crataegus laevigata "Paul´s-Scarlett") Baumhasel (Corylus colurna) Stadtlinde (Tilia cordata „Greenspire“) Pflanzqualität (Mindestanforderungen): 3 x verpflanzt mit Ballen, Stammumfang 14-16 cm 12. Realisierung der Pflanzmaßnahmen Die Anpflanzungen sind spätestens in der dem Beginn der Erschließungsmaßnahmen folgenden Pflanzperiode durch die Gemeinde durchzuführen. Die Pflanzungen sind so zu schützen, zu pflegen und zu unterhalten, dass ihre funktionsgerechte Entwicklung dauerhaft gesichert ist. Eine ungestörte Entwicklung der anzulegenden Landschaftsbestandteile ist zu gewährleisten. Bei eventuellem Pflanzenausfall ist entsprechender Ersatz anzupflanzen. Das Nachbarrechtsgesetz von NRW ist zu beachten. - 3 - 13a. Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern (§ 9 (1) Nr. 25b BauGB), Private Grünflächen (§ 9 (1) Nr. 15 BauGB) Bei Wegfall von Bäumen ist auf den gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB als "Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen" und den gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB als „private Grünflächen“ festgesetzten Flächen Ersatz zu schaffen. Es sind Pflanzen entsprechend der unter Ziff. 10 dieser textlichen Festsetzungen aufgeführten Pflanzenliste zu verwenden und zwar für jeden entfallenden Einzelbaum je 2 neue Bäume und für jeden entfallenden Strauch 2 neue Sträucher. Im Bebauungsplan sind zwei Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB als "Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen" festgesetzt. Dies betrifft den westlichen Teil des Flurstücks 118 in der Flur 17 im Westen des Bebauungsplangebietes und den nordöstlichen Teil des Flurstücks 430 in der Flur 17 im Osten des Gebietes. Der abgegrenzte Teil auf dem Flurstück 118 ist charakterisiert durch einen gemischten Laubholzbestand auf einer Wiese, aus dem eine alte Kirsche mit Stammumfang 1,88 m und Kronendurchmesser 16 Meter hervorsticht. Dieser Altbaum ist im Bebauungsplan innerhalb der zum Erhalt festgesetzten Fläche zusätzlich als zu erhaltender Einzelbaum festgesetzt. Daneben befinden sich weitere Kirschen u.a. Laubgehölze geringerer Größe innerhalb des festgesetzten Bereiches. Der abgegrenzte Teil auf dem Flurstück 430 umfasst einen Obst/Laubholzbestand aus 7 Gehölzen (sowie einem Baumstumpf) auf bzw. im Umfeld von 2 Aufwallungen. Innerhalb der festgesetzten Fläche ist der größte Laubbaum mit einem Stammumfang von 1,26 Meter und einem Kronendurchmesser von 10 Meter zusätzlich als zu erhaltender Einzelbaum festgesetzt. Eine Beseitigung von Bäumen oder sonstigen Gehölzen auf den festgesetzten Flächen ist nicht zulässig. Bei einem Wegfall von Bäumen im Zuge der Altersentwicklung bzw. im Rahmen einer nachzuweisenden Gefahrenabwehr ist auf den gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB als "Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen" gekennzeichneten Flächen Ersatz zu schaffen. Es sind für die Fläche des Flurstücks 17 Pflanzen entsprechend der unter Ziff. 10 dieser textlichen Festsetzungen aufgeführten Pflanzenliste zu verwenden und zwar für jeden entfallenden Einzelbaum je 2 neue Bäume und für jeden entfallenden Strauch 2 neue Sträucher. Für das Flurstück 430 sind pro entfallendem Laub/Obstbaum zwei Obstbäume zu pflanzen mit Pflanzqualität Hochstamm, 3 x verpflanzt mit Ballen, Stammumfang 14-16 cm 13b. Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern (§ 9 (1) Nr. 25b BauGB), Private Grünflächen (§ 9 (1) Nr. 15 BauGB) Im Bebauungsplan sind zwei Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB als „private Grünflächen“ festgesetzt. Dies betrifft das Flurstück 553 in der Flur 17 im Westen des Bebauungsplangebietes und den östlichen Teil des Flurstücks 582 in der Flur 17 im Osten des Gebietes. Das Flurstück 553 ist charakterisiert durch einen vorwiegend aus Nadelgehölzen bestehenden Bestand am Rande und innerhalb eines Gartens. Lediglich im Südosten befindet sich ein größerer Haselstrauch. Der östliche Teil des Flurstücks 582 besteht aus einem jungen bis mittelalten Feldgehölzbestand aus Bäumen und Sträuchern. Eine Beseitigung von Bäumen oder sonstigen Gehölzen auf den festgesetzten Flächen ist nicht zulässig. Bei einem Wegfall von Bäumen im Zuge der Altersentwicklung bzw. im Rahmen einer nachzuweisenden Gefahrenabwehr ist auf den gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB als "Private Grünflächen" gekennzeichneten Flächen Ersatz zu schaffen. Es sind Pflanzen entsprechend der unter Ziff. 10 dieser textlichen Festsetzungen aufgeführten Pflanzenliste zu verwenden und zwar für jeden entfallenden Einzelbaum je 2 neue Bäume und für jeden entfallenden Strauch 2 neue Sträucher. - 4 - 14. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft - Artenschutzmaßnahmen - (§ 9 (1) Nr. 20 BauGB) Auf den "Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB und den „privaten Grünflächen“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB sind insgesamt drei Nistkörbe als Nisthilfen für die Waldohreule fachgerecht anzubringen und zwar jeweils ein Nistkorb auf dem Flurstück 118, 430 und 582. Zur Vermeidung von Prognoseunsicherheiten ist, beginnend mit der Saison nach dem Baubeginn, in den ersten beiden Jahren eine Effizienzkontrolle angezeigt (Monitoring). Das fachgerechte Einbringen der 3 Kunstnester/ Nisthilfen und die Durchführung der Effizienzkontrolle erfolgt durch die Gemeinde unter biologischer Begleitung (Fachbüro). Sollte es nicht zum dauerhaften Bestandserhalt der Waldohreule in diesem Bereich kommen, so sind entsprechende Maßnahmen am Ortsrand oder in der Umgebung zu treffen. Zum Schutz der Vögel insgesamt ist eine Baufeldfreimachung außerhalb der Vogelbrutzeit einzuhalten. Da die Waldohreule bereits sehr früh im Jahr mit der Brut beginnt, sollten die Arbeiten zur Gehölzentnahme im Dezember des Vorjahres abgeschlossen sein. Eine gutachterliche Begleitung bei den Baumfällarbeiten ist auch dann erforderlich, da die Waldohreule auch im Winterhalbjahr im Projektgebiet sein kann. 15. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB) - Bereich der Bahntrasse der ehemaligen Kreisbahn Die Fläche der Bahntrasse, Flurstück Nr. 419, ist unterschiedlich mit Schadstoffen belastet. Nach den Kriterien der Bundesbodenschutzverordnung ergibt sich bei einer Probe (MP1) dann ein Handlungsbedarf, wenn Flächen im Bereich der Proben MP1/OMP1 als Garten sowohl dem Aufenthalt von Kindern als auch den Anbau von Nahrungspflanzen dient. Für diesen Fall ist als Vorsorgemaßnahme eine Überdeckung mit 60 cm unbelastetem Boden (LAGA-Z0) oder ein Austausch gegen unbelasteten Boden (LAGA-Z0) in einer Dicken von 60 cm vorzusehen. Alternativ kann versucht werden, die belasteten Bereiche durch weitere Untersuchungen einzugrenzen. KENNZEICHNUNGEN UND HINWEISE 1. Tektonische Störzonen Das Plangebiet befindet sich im Einflussbereich einer bewegungsaktiven tektonischen Störzone. Gemäß Stellungnahme von RWE Power vom 27.08.2008 / 31.10.2011 sind die im Bebauungsplan entsprechend gekennzeichneten Bereiche von jeglicher Neubebauung freizuhalten (s. textliche Festsetzungen). Innerhalb der Störzonen können Grün-, Verkehrsflächen und Spielplätze angeordnet werden. Der Standort des Regenrückhaltebeckens wird von einer bewegungsaktiven tektonischen Störzone gekreuzt. Wegen der unterschiedlichen, bauwerksschädigenden Bodenbewegungen sollte für das Regenrückhaltebecken eine Tonabdichtung von 50 cm vorgesehen werden bzw. alternativ eine Abdichtung, die die Bodenbewegungen aufnehmen kann. 2. Einbauklassen im Bereich der Bahntrasse der ehemaligen Kreisbahn Die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) beurteilt die Wiederverwendbarkeit und die Deponierbarkeit nach Umweltgesichtspunkten in den Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/ Abfällen (LAGA M20). In Abhängigkeit vom Schadstoffgehalt werden die Reststoffe/Abfälle in Einbauklassen eingeteilt. In der ehemaligen Bahntrasse wurden Auffüllungen in einer Mächtigkeit bis 2,1 m erbohrt. Die Auffüllungen weisen leicht erhöhte Gehalte an Schwermetallen und PAK auf. Von den vier untersuchten Proben sind zwei der Einbauklasse Z0, eine der Einbauklasse Z1.1 und eine der Einbauklasse Z2 zuzuordnen. Aus diesem Grund ist die Wiederverwendbarkeit und die Deponierbarkeit jeweils zu prüfen. Auf die Baugrunderkundung / Erstbewertung vom 26. Oktober 2012 des Büros Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Aachen, wird hingewiesen. 3. Grundwasser, Baugrundverhältnisse Der Grundwasserspiegel liegt im Plangebiet bei 123,50 m NN. Der Flurabstand beträgt damit mehr als 3,5 m. In Nasszeiten ist aber mit Schichtenwasser und aufstauendem Sickerwasser zu - 5 - rechnen. Bauteile, die in den Boden einbinden und ein unterkellertes Bauwerk sind nach DIN 181956, bei Gründungstiefen  3,0 m unter GOK nach Abschnitt 9 gegen aufstauendes Sickerwasser, bei Gründungstiefen > 3,0 m nach Abschnitt 8 abzudichten. Einzelheiten sind hier bauwerksbezogen festzulegen. Nach DIN EN 1998 gehört Merzenich zur Erdbebenzone 3 und zur Untergrundklasse S (Baugrundklasse C-S). Abgesehen von gestörten Bereichen (verfüllte Bombentrichter usw.) stehen in der Gründungssohle von unterkellerten und nicht unterkellerten Einfamilienwohnhäusern Schluffe an (Lößlehm/Löß). Die Festigkeit der anstehenden Schluffe reicht im ungestörten Zustand aus, die Wohnhäuser auf Streifenfundamenten oder auf Bodenplatten zu gründen. Die geringtragfähigen Auffüllungen sind vollständig auszuräumen. Schluffe, die bei den Erdarbeiten aufweichen, sind ebenfalls zu ersetzen. Alle Fundamente müssen frostfrei einbinden oder angedeckt werden. Nach DIN EN 1998 sollen Flachgründungen als Streifenfundamente mit Längsbewehrung oder als kreuzweise bewehrte Fundamentplatten ausgeführt werden. Bei Einzelfundamenten sind die Gründungskörper zug- und druckfest miteinander zu verbinden. Zu vermeiden sind Gründungen in unterschiedlichen Tiefen und auf unterschiedlichen Gründungselementen. Die besonderen Regeln der DIN EN 1998 sind zu beachten. Für den Vorentwurf kann bei mindestens steifer Konsistenz der Schluffe der aufnehmbare Sohldruck nach DIN 1054, Tabelle A.5, angesetzt werden. Gründungsplatten können nach dem Steifemodulverfahren mit den in Abschnitt 4.4 angegebenen Steifemoduln bemessen werden. Einzelheiten sind hier bauwerksbezogen festzulegen. Die Gründungsempfehlungen und Hinweise der Baugrunderkundung / Erstbewertung vom 26. Oktober 2012 des Büros Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Aachen, sind zu beachten. 4. Geplantes Wasserschutzgebiet Das Plangebiet liegt im geplanten Wasserschutzgebiet der Wassergewinnungsanlage Ellen. 5. Geothermie Gegen die Errichtung von Wärmepumpen bestehen vom Grundsatz her aus wasserwirtschaftlicher Sicht Bedenken. Diese können im Einzellfall zurückgenommen werden, wenn umweltfreundliche Wärmetransportmittel verwendet werden. Eine Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde des Kreises Düren ist erforderlich. 6. Bodenschutz In der ehemaligen Bahntrasse wurden Auffüllungen in einer Mächtigkeit bis 2,1 m erbohrt. Die Auffüllungen weisen leicht erhöhte Gehalte an Schwermetallen und PAK auf. Von den vier untersuchten Proben sind zwei der LAGA-Einbauklasse Z0, eine der Einbauklasse Z1.1 und eine der Einbauklasse Z2 zuzuordnen. Nach den Kriterien der Bundesbodenschutzverordnung ergibt sich keine Nutzungseinschränkung und kein Handlungsbedarf. Darüber hinaus lassen sich aus den Untersuchungsergebnissen keine wesentlichen Gefährdungspotentiale für Menschen oder das Grundwasser ableiten. Für die Fläche außerhalb der Bahntrasse ergaben sich aus den Aufschlüssen keine Hinweise auf Altlasten. Beim Antreffen örtlicher Störungen (z.B. Bombentrichter mit auffälligen Verfüllungen) ist nach Erfordernis die Ordnungsbehörde hinzuzuziehen. 7. Bodendenkmalpflege Auf §§ 15 und 16 DSchG NW wird verwiesen. Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zenthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.:02425/ 9039-0, Fax: 02425/9039-199 unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 8. Kampfmittel Testsondierungen haben keine konkreten Hinweise auf die Existenz von Bombenblindgängern bzw. Kampfmitteln ergeben. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Deshalb sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und umgehend die Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der KBD zu benachrichtigen. Auf die Informationen unter der Internetseite des Kampfmittelbeseitigungsdienstes wird hingewiesen: http://www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/index.jsp - 6 - BAUORDNUNGSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN GEM. § 86 BAUO NRW 1. Gestaltung von Doppelhäusern 1.1 Fassaden von Doppelhaushälften sind in Bezug auf Material und Farbe einheitlich zu gestalten. 1.2 Geneigte Dächer sind bei Doppelhäusern und bei aneinander gebauten Gebäuden straßenseitig mit gleichem Dachneigungswinkel und gleicher Traufhöhe zu errichten. Als Traufe wird die Schnittkante zwischen den Gebäudeaußenwandflächen des aufgehenden Mauerwerks und der Dachhaut definiert. 2. Dachgestaltung 2.1 Es sind Dachneigungen zulässig von 0° bis 45°. Es sind geneigte Dächer festgesetzt. Die Dachneigung muss mindestens 10° und höchstens 45° betragen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Dächer von untergeordneten Gebäudeteilen und von Garagen sowie sonstige Vordächer. 2.2 Sonnenkollektoren und Solarzellen sind zulässig. 2.3 Gemäß § 35 Abs. 6 BauO NRW sind Dachvorsprünge, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen und Lichtkuppeln so anzuordnen und herzustellen, dass ein Brand nicht auf andere Gebäude oder Gebäudeteile übertragen werden kann. Von der Außenfläche von Gebäudeabschlusswänden (§ 31 Abs. 2 BauO NRW) oder Gebäudetrennwänden müssen sie mindestens 1,25 m entfernt sein. 3. Außengestaltung, Einfriedungen 3.1. Der Vorgartenbereich – Bereich zwischen Gebäude und Verkehrsfläche, über die der Hauptzugang zum Gebäude erfolgt – ist gärtnerisch zu gestalten. Die Versiegelung der für Zufahrten und Zugänge sowie für Terrassen benötigten Flächen ist zulässig. 3.2. Zur Einfriedung von Vorgartenbereichen sind nur Einfassungen durch Kantensteine und durch Hecken (Liguster-, Hain- oder Rotbuchenhecken) zulässig. - 7 -