Daten
Kommune
Merzenich
Größe
385 kB
Datum
04.07.2013
Erstellt
17.06.13, 18:10
Aktualisiert
17.06.13, 18:10
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GEMEINDE MERZENICH BEBAUUNGSPLAN C 22 „Innenentwicklung östlich Valdersweg“
Seite 1
Anlage 1 Abwägung während der Verfahrensschritte nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit im Rahmen der öffentlichen Auslegung
Nr.
01
02
Behörden,
und sonstige TöB
Bezirksregierung Arnsberg
Bezirksregierung Düsseldorf,
Dez 22
Stellungnahme (Kurzfassung)
Der Planungsbereich ist von Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohletagebaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im
Planungsgebiet ist nicht auszuschließen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben berücksichtigt
werden. Es wird empfohlen, eine Anfrage an die RWE Power AG
bzw. den Erftverband zu stellen.
Stellungnahme 17.01.2013:
Es liegt ein diffuser Kampfmittelverdacht vor. Eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Fläche wird empfohlen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind
diese auf das Geländeniveau vor 1945 abzuschieben. Zur genauen Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise ist ein Ortstermin mit einem Mitarbeiter des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) zu vereinbaren.
Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen usw. wird
eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Die Vorgehensweise ist
aus dem Merkblatt zu entnehmen. Weitere Infos findet man unter
der Internetseite des KBD:
www.brd.de/ordnung_gefahrenabwehr/ kampfmittelbeseitigung/service/index.html
Stellungnahme 21.02.2013:
Die Testsondierungen ergaben keine konkreten Hinweise auf die
Existenz von Bombenblindgängern bzw. Kampfmitteln. Allerdings
kann nicht ausgeschlossen werden, dass noch Kampfmittel im
Boden vorhanden sind. Insofern sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden
werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und umgehend die
Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle oder
der KBD zu benachrichtigen.
Abwägungsvorschlag
(Änderungen / Ergänzungen: kursiv)
Die Anregungen wurden bereits im Bebauungsplan durch die Hinweise zu
„Grundwasser und Baugrundverhältnisse“ berücksichtigt.
Auf der Grundlage der Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes
vom 21.02.2013 wird folgender Hinweis in den B-Plan aufgenommen:
„Testsondierungen haben keine konkreten Hinweise auf die Existenz von
Bombenblindgängern bzw. Kampfmitteln ergeben. Allerdings kann nicht
ausgeschlossen werden, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind.
Deshalb sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten
Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und
umgehend die Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle
oder der KBD zu benachrichtigen.
Auf die Informationen unter der Internetseite des Kampfmittelbeseitigungsdienstes wird hingewiesen: www.brd.de/ordnung_gefahrenabwehr/
kampfmittelbeseitigung/index.jsp“
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Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit im Rahmen der öffentlichen Auslegung
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22a
Bezirksregierung Köln, Dez. 32 Es liegt keine Stellungnahme vor.
Bezirksregierung Köln, Dez. 33 Es werden keine Bedenken gegen den Bebauungsplan vorgebracht.
Bezirksregierung Köln, Dez. 35 Es liegt keine Stellungnahme vor.
Bezirksregierung Köln, Dez. 51 Es liegt keine Stellungnahme vor.
Bezirksregierung Köln, Dez. 52 Es sind keine Belange betroffen.
Bezirksregierung Köln, Dez. 54 Die Zuständigkeit des Dez. 54 ist nicht betroffen.
BUND NRW
Siehe Stellungnahme NABU, BUND, LNU
Deutsche Telekom
Es liegt keine Stellungnahme vor.
E.ON Ruhrgas AG
Im Plangebiet befinden sich keine Versorgungseinrichtungen
von: Open Grid Europe GmbH Essen, E.ON Ruhrgas AG Essen,
Ferngas Nordbayern GmbH Nürnberg, GasLINE Straelen,
MEGAL Essen, METG Haan, TENP Essen.
Erftverband
Leitungen, Messstellen und Anlagen des Erftverbandes sind
nicht betroffen. Es bestehen keine Bedenken aus wasserwirtschaflicher Sicht. Es ist bei der Detailplanung zu berücksichtigen, dass der maximale Grundwasserstand bei 123,5 m NHN
liegt, so dass im westlichen Teil des Gebiets flurnahe Grundwasserverhältnisse auftreten können.
Ev. Kirchengemeinde
Es liegt keine Stellungnahme vor.
GASCADE Gastransport
Die Anlagen von WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH und
GmbH
OPAL Gastransport GmbH sind nicht betroffen.
Gemeinde Niederzier
Es liegt keine Stellungnahme vor.
Gemeinde Nörvenich
Bedenken und Anregungen werden nicht vorgebracht.
Geologisches Landesamt
Es liegt keine Stellungnahme vor.
Gemeinde Merzenich
Die von der Gleichstellungsbeauftragten zu vertretenden Belange sind berücksichtigt.
Handwerkskammer Rheinland Es werden keine Anregungen vorgebracht.
Industrie- und Handelskammer Es werden keine Bedenken vorgebracht.
Kath. Kirchengemeinde
Es liegt keine Stellungnahme vor.
Kreis Düren,
Niederschlagswasserbeseitigung: Das Entwässerungskonzept
Wasserwirtschaft
wurde mit der unteren Wasserbehörde abgestimmt.
Lage im Wasserschutzgebiet: Das Plangebiet liegt im geplanten
Wasserschutzgebiet der Wassergewinnungsanlage Ellen. Der
Schutz des Grundwassers ist daher von großer Bedeutung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Anregungen wurden
bereits im Bebauungsplan durch die Hinweise zu „Grundwasser und Baugrundverhältnisse“ berücksichtigt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme zur Niederschlagswasserbeseitigung wird zur Kenntnis
genommen. Im Übrigen wird den Anregungen entsprochen. Die Hinweise im
Bebauungsplan werden wie folgt ergänzt:
„Das Plangebiet liegt im geplanten Wasserschutzgebiet der Wassergewinnungsanlage Ellen.“
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22b
Kreis Düren,
Immissionsschutz
22c
Kreis Düren,
Bodenschutz
Geothermie: Gegen die Errichtung von Wärmepumpen in Wasserschutzgebieten bestehen vom Grundsatz her Bedenken.
Diese können im Einzelfall zurückgenommen werden, wenn
umweltfreundliche Wärmetransportmittel verwendet werden. Ein
entsprechender Hinweis ist in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Grundsätzlich bestehen keine Bedenken. Hinsichtlich des vorbeugenden Immissionsschutzes sollte überprüft werden, wie sich
der vorhandene Bauhof in das Planungsgebiet einfügt.
„Gegen die Errichtung von Wärmepumpen bestehen vom Grundsatz her aus
wasserwirtschaftlicher Sicht Bedenken. Diese können im Einzelfall zurückgenommen werden, wenn umweltfreundliche Wärmetransportmittel verwendet werden. Eine Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde des Kreises
Düren ist erforderlich.“
Zurzeit gehen vom Bauhof keinerlei Störungen aus, da der Bauhof vollständig mit Gebäuden oder Mauern umgeben ist. Außenöffnungen im Mauerwerk sind bis auf das Eingangstor an der Jahnstraße geschlossen.
Die festgesetzte Fläche für den Gemeinbedarf wird vorsorglich als Erweiterungsfläche vorgesehen. Ein endgültiges Nutzungskonzept liegt noch nicht
vor. Dabei werden die Gesichtspunkte des vorbeugenden Immissionsschutzes beachtet werden. Im Erweiterungsbereich können nur nicht störende
Nutzungen stattfinden, die mit dem Umgebungsbereich verträglich sind.
Es wird angeregt, gemäß den Vorgaben der BundesbodenDer Anregung wird gefolgt. Gemäß Bericht vom 04.04.2013 hat der Gutachschutzverordnung je Grundstück eine Bodenmischprobe aus
ter folgendes festgestellt: „Am 26.03.2013 wurden aus dem vorgenannten
dem Tiefenbereich von 30 bis 60 cm zu entnehmen und auf den Bereich drei weitere Bodenmischproben aus dem Tiefenbereich von 30 cm
Parameter Cadmium nachzuuntersuchen.
bis 60 cm entnommen (OMP3: 11 Einzelproben, OMP4: 12 Einzelproben,
OMP5: 11 Einzelproben)
Die Gehalte an Cadmium sind in allen drei Proben unauffällig. Der in der
Probe MP1 nachgewiesene Cadmiumgehalt kann daher dem Tiefenbereich
ab 60 cm unter GOK zugeordnet werden. Die Notwendigkeit, für diese Fläche als Vorsorgemaßnahme eine Überdeckung mit 60 cm unbelastetem
Boden (LAGA-Z0) oder einen Bodenaustausch von 60 cm vorzusehen, entfällt damit.
Als Konsequenz dieser Nachuntersuchung wird die vorsorglich getroffene
Festsetzung unter Ziff 15. „Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ ersatzlos gestrichen.
Zur Klarstellung, dass nach den Kriterien der Bundesbodenschutzverordnung
keine Nutzungseinschränkung und kein Handlungsbedarf besteht, wird unter
Ziff. 6 „Bodenschutz“ folgender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen:
„In der ehemaligen Bahntrasse wurden Auffüllungen in einer Mächtigkeit bis
2,1 m erbohrt. Die Auffüllungen weisen leicht erhöhte Gehalte an Schwermetallen und PAK auf. Von den vier untersuchten Proben sind zwei der LAGAEinbauklasse Z0, eine der Einbauklasse Z1.1 und eine der Einbauklasse Z2
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Anlage 1 Abwägung während der Verfahrensschritte nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit im Rahmen der öffentlichen Auslegung
22d
Kreis Düren,
Landschaftspflege und
Naturschutz
1) Eine Eingriffsbilanzierung liegt nicht vor, insofern gibt es ein
Defizit in der Abwägung.
In der Artenschutzprüfung sind Maßgaben zur Vermeidung von
Verbotstatbeständen aufgezeigt. Diese sind nachvollziehbar zu
dokumentieren.
zuzuordnen. Nach den Kriterien der Bundesbodenschutzverordnung ergibt
sich keine Nutzungseinschränkung und kein Handlungsbedarf.
Darüber hinaus lassen sich aus den Untersuchungsergebnissen keine wesentlichen Gefährdungspotentiale für Menschen oder das Grundwasser ableiten.
Für die Fläche außerhalb der Bahntrasse ergaben sich aus den Aufschlüssen
keine Hinweise auf Altlasten.
Beim Antreffen örtlicher Störungen (z.B. Bombentrichter mit auffälligen Verfüllungen) ist nach Erfordernis die Ordnungsbehörde hinzuzuziehen.“
Den Bedenken und Anregungen wird stattgegeben:
1) Die Darstellung des Biotoptypenbestands und des Eingriffs auf Grundlage der Planung wird nachgeholt und in die Begründung integriert.
2) Zur Präzisierung der Maßgaben werden die textlichen Festsetzungen
unter Ziff. 13 wie folgt ergänzt bzw. geändert (13a und 13b):
2) Die Überwachung des Wegfalls von Bäumen und Sträuchern 13a „Im Bebauungsplan sind zwei Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b
und Anordnung von Ersatz setzt eine Bestandsaufnahme voraus. BauGB als "Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen" festgesetzt. Dies betrifft den westlichen Teil des Flurstücks 118 in der Flur 17 im Westen des Bebauungsplangebietes und den
nordöstlichen Teil des Flurstücks 430 in der Flur 17 im Osten des Gebietes.
Der abgegrenzte Teil auf dem Flurstück 118 ist charakterisiert durch einen
gemischten Laubholzbestand auf einer Wiese, aus dem eine alte Kirsche mit
Stammumfang 1,88 m und Kronendurchmesser 16 Meter hervorsticht. Dieser Altbaum ist im Bebauungsplan innerhalb der zum Erhalt festgesetzten
Fläche zusätzlich als zu erhaltender Einzelbaum festgesetzt. Daneben befinden sich weitere Kirschen u.a. Laubgehölze geringerer Größe innerhalb
des festgesetzten Bereiches.
Der abgegrenzte Teil auf dem Flurstück 430 umfasst einen Obst/ Laubholzbestand aus 7 Gehölzen (sowie einem Baumstumpf) auf bzw. im Umfeld von
2 Aufwallungen. Innerhalb der festgesetzten Fläche ist der größte Laubbaum
mit einem Stammumfang von 1,26 Meter und einem Kronendurchmesser
von 10 Meter zusätzlich als zu erhaltender Einzelbaum festgesetzt.
Eine Beseitigung von Bäumen oder sonstigen Gehölzen auf den festgesetzten Flächen ist nicht zulässig. Bei einem Wegfall von Bäumen im Zuge der
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Anlage 1 Abwägung während der Verfahrensschritte nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit im Rahmen der öffentlichen Auslegung
Altersentwicklung bzw. im Rahmen einer nachzuweisenden Gefahrenabwehr
ist auf den gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB als "Flächen für die Erhaltung
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen" gekennzeichneten
Flächen Ersatz zu schaffen. Es sind für die Fläche des Flurstücks 17 Pflanzen entsprechend der unter Ziff. 10 dieser textlichen Festsetzungen aufgeführten Pflanzenliste zu verwenden und zwar für jeden entfallenden Einzelbaum je 2 neue Bäume und für jeden entfallenden Strauch 2 neue Sträucher. Für das Flurstück 430 sind pro entfallendem Laub/Obstbaum zwei
Obstbäume zu pflanzen mit Pflanzqualität Hochstamm, 3 x verpflanzt mit
Ballen, Stammumfang 14-16 cm.“
13b „Im Bebauungsplan sind zwei Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB
als „private Grünflächen“ festgesetzt. Dies betrifft das Flurstück 553 in der
Flur 17 im Westen des Bebauungsplangebietes und den östlichen Teil des
Flurstücks 582 in der Flur 17 im Osten des Gebietes.
Das Flurstück 553 ist charakterisiert durch einen vorwiegend aus Nadelgehölzen bestehenden Bestand am Rande und innerhalb eines Gartens. Lediglich im Südosten befindet sich ein größerer Haselstrauch.
Der östliche Teil des Flurstücks 582 besteht aus einem jungen bis mittelalten
Feldgehölzbestand aus Bäumen und Sträuchern.
Eine Beseitigung von Bäumen oder sonstigen Gehölzen auf den festgesetzten Flächen ist nicht zulässig. Bei einem Wegfall von Bäumen im Zuge der
Altersentwicklung bzw. im Rahmen einer nachzuweisenden Gefahrenabwehr
ist auf den gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB als "Private Grünflächen" gekennzeichneten Flächen Ersatz zu schaffen. Es sind Pflanzen entsprechend
der unter Ziff. 10 dieser textlichen Festsetzungen aufgeführten Pflanzenliste
zu verwenden und zwar für jeden entfallenden Einzelbaum je 2 neue Bäume
und für jeden entfallenden Strauch 2 neue Sträucher.“
3) Wer bringt die Kunstnester / Nisthilfen an? Wer koordiniert?
3) Zur Klarstellung, wer die Anbringung der Nisthilfen und die Koordination
veranlasst, wird die textliche Festsetzung unter Ziff. 14 wie folgt ergänzt
(kursiv gekennzeichnet):
… „sind insgesamt drei Nistkörbe als Nisthilfen für die Waldohreule fachgerecht anzubringen und zwar jeweils ein Nistkorb auf dem Flurstück 118, 430
und 582. Zur Vermeidung von Prognoseunsicherheiten ist, beginnend mit
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Anlage 1 Abwägung während der Verfahrensschritte nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit im Rahmen der öffentlichen Auslegung
der Saison nach dem Baubeginn, in den ersten beiden Jahren eine Effizienzkontrolle angezeigt (Monitoring). Das fachgerechte Einbringen der 3
Kunstnester/ Nisthilfen und die Durchführung der Effizienzkontrolle erfolgt
durch die Gemeinde unter biologischer Begleitung (Fachbüro).“
4) Bei den Festsetzungen Nr. 6 und Nr. 14 handelt es sich um
konkurrierende Festsetzungen
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26a
26b
Landesamt für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz NRW
Landesbüro der Naturschutzverbände NRW
Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt NRW e.V.
(LNU)
Nabu, Kreisverband Düren
Das LANUV ist nicht mehr zuständig, deshalb wird keine Stellungnahme abgegeben.
Es liegt keine Stellungnahme vor.
Arbeitskreis
Fledermausschutz
Kreis Aachen, Düren, Euskirchen (NABU/BUND/LNU)
1)
4) Die textliche Festsetzung unter Ziff 6 Nebenanlagen wird wie folgt ergänzt (kursiv gekennzeichnet):
„Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, die dem Nutzungszweck der in
den Baugebieten gelegenen Grundstücke oder des Baugebietes selbst dienen und seiner Eigenart nicht widersprechen, sind gemäß § 23 Abs. 5 Bau
NVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, allerdings
nur außerhalb der Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern.“
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Siehe Stellungnahme NABU, BUND, LNU
In der ASP wird keine Aussage gemacht, ob im Untersuchungsgebiet eine Verhöhrung auf Steinkäuze stattgefunden hat. Ohne
eine entsprechende Untersuchung bzw. Vorlage der Ergebnisse
einer Untersuchung kann der Aufstellung des B-Plans nicht zugestimmt werden.
Die Bedenken werden zurückgewiesen:
In der Artenschutzprüfung vom 02. Juli 2012 wird auf Seite 5 die Methodik
zur Erfassung des Steinkauzes erläutert. Es wurde eine Klangattrappenuntersuchung durchgeführt. Das Ergebnis wurde im Kapitel 5.1 auf Seite 9
dargestellt. Es gibt keine Hinweise auf ein Vorkommen des Steinkauzes. Der
Einwand ist somit nicht berechtigt.
Die Bedenken werden zurückgewiesen:
Die Fledermausuntersuchung wird als zeitlich unzureichend 1) Die Untersuchungen fanden von März bis Juni 2012 zu wechselnden
betrachtet. Moniert werden fehlende Daten aus den Monaten Nachtzeiten (abends bis nachts, nachts bis morgens) statt. Im Rahmen der
Juli bis September (Ausflüge der Jungtiere und Balzzeit).
Untersuchung wurde insbesondere die Zwergfledermaus festgestellt, die im
Welcher nächtliche Untersuchungszeitraum wurde gewählt? Siedlungsbereich zu erwarten war. Lediglich an einem von 7 Tagen wurde
Was versteht der Gutachter unter Rechner gestützter Ausdie Breitflügelfledermaus festgestellt und zwar unter Laternen am Valderswertung? Automatische oder manuell optische Analyse?
weg, nicht im Plangebiet selbst. Es lagen demzufolge keine Hinweise auf
Wie kann der Gutachter so weitreichende Schlüsse ziehen. weitere Arten vor, für die weitergehende Untersuchungen während der Aus90 % der Nachtaktivität werden nicht erfasst. Für eine Bewer- flugs- oder Balzzeit gerechtfertigt gewesen wären. Die Untersuchung wurde
tung ist eine Referenz als Vergleich notwendig.
der Fragestellung entsprechend angemessen durchgeführt. Die Fachbehör-
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de (ULB) hat die Methodik nicht moniert.
Im Gutachten wurde dargestellt, dass die Auswertung mit den Programmen
SASLabPlus, Akustika und Audacity vorgenommen wurden. Diese Programme sollten den „Spezialisten“ des AK Fledermausschutzes als Programme mit manueller optischer und akustischer Analyse bekannt sein.
Es ist irreführend, wenn gesagt wird, dass 90 % der Nachtaktivität nicht
erfasst wird. Es geht hier nicht um eine Dauerobservierung sondern um eine
Erfassung während der Taxierung. Wenn bis auf eine Rufreihe alle Aufnahmen von der Zwergfledermaus stammen, ist nicht davon auszugehen,
dass genau in den Lücken andere Arten geortet hätten. Diese wären dann
mit Sicherheit erfasst worden. Hier soll suggeriert werden, dass das Ergebnis bei Dauerobservierung völlig anders ausgesehen hätte. Dies ist nicht der
Fall. Dazu ist auch keine Referenz nötig.
2) Die formalen und inhaltlichen Anforderungen an eine ASP
sind nicht erfüllt. Es fehlen Daten zur Durchführung der Untersuchung und die ASP-Prüfprotokolle. Die pauschale Einschätzung
in „wenig“ oder „viel“ ist nicht fachgerecht für eine sachliche
Beurteilung in Zusammenhang mit den lokalen Populationen
3) Offene Fragen:
Wurden Quartiere an Gebäuden untersucht?
Bei Verdacht auf Gebäudequartiere im Umfeld: wurden Gebäude
im Umfeld auf Quartiere untersucht?
2) Die Fachbehörde (ULB) hat keinen Mangel in der Art und Durchführung
der Untersuchungen moniert. Die Prüfprotokolle sind ggf. dann sinnvoll und
angezeigt, wenn konkrete Maßnahmen für die betroffenen Arten erforderlich
sind. Dies ist bei den Fledermäusen nicht der Fall.
3) Im Plangebiet stehen keine Gebäude, die zu untersuchen wären. Außerhalb des Plangebietes wurden keine Gebäude auf Quartiere untersucht. Die
Einwender bringen (selbst als Kartierer tätig) langjährige Erfahrung mit und
dürften mit Sicherheit wissen, dass es gerade bei der Zwergfledermaus, die
in kleinste Ritzen und Spalten geht, sehr schwierig ist, Quartiere zu finden.
In der Regel gelingt dies nur über Hinweise aus der Bevölkerung. Eine weiterreichende Methodik (Netzfänge, Besenderung) wäre im vorliegenden Fall
unangemessen für ein vereinfachtes Verfahren zur Innenentwicklung.
4) Warum sollten die weiteren Fledermausarten des MTB nicht
vorhanden sein. Das Vorhandensein weiterer Arten ist möglich.
4) Die Untersuchung diente dazu, zu klären, ob weitere Arten im Gebiet
vorhanden sind. Dies ist nicht der Fall. Warum sollten dann noch Arten weiter diskutiert werden, die nicht vorhanden sind?
5) Der Zustand der lokalen Population ist nicht berücksichtigt. Es
ist zu vermuten, dass es sich um eine innerstädtische, nicht
unbedeutende Jagdfläche zumindest für Zwergfledermäuse
handelt.
Welche Alternativen haben die Tiere in der Umgebung. Die
5) Den im Namen des AK Fledermausschutz ehrenamtlich tätigen Ansprechpartnern, die im übrigen teils selber gutachterlich tätig sind und bezahlte Kartieraufträge durchführen, sollte als erfahrene Fledermauskartierer
klar sein, wie schwierig es ist, eine Lokalpopulation abzugrenzen. Eine solche macht weder an den Grenzen des Ortes, des Gemeinde-, noch des
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Summe der Verluste an Jagdflächen innerhalb der Siedlung und
an den Ortsrändern kann populationserhebliche Lebensraumeinschränkungen bewirken. Längere Jagdwege wurden nicht untersucht und berücksichtigt.
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Kreisgebietes halt. Einen Bezug der nicht definierbaren Lokalpopulation zu
einem kleinflächigen, innerörtlichen Eingriff (Verfahren nach §13a BauGB!)
herzustellen ist in diesem Fall überhaupt nicht zielführend.
Die Zwergfledermaus ist eine Art, die von Siedlungsflächen mit Gärten profitiert. Der Bereich wird zwar künftig baulich verdichtet, dennoch stehen Gärten hier und im gesamten Siedlungsbereich in umfassendem Maße zur Verfügung. Außer der Zwergfledermaus wurde als einzige Art einmalig eine
Breitflügelfledermaus erfasst – bezeichnenderweise unter Straßenlaternen,
nicht in den hier überplanten Gärten.
Die Bedeutung des Gebietes wird vom AK Fledermausschutz überschätzt.
Die Fachbehörde ULB hat die Ergebnisse und die daraus gezogenen
Schlussfolgerungen nicht moniert.
Rheinisches Amt für BodenKonflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen Der Anregung wird gefolgt. Folgender Hinweis wird in den Bebauungsplan
denkmalpflege
des Bodendenkmalschutzes sind derzeit nicht zu erkennen. Da nachrichtlich aufgenommen:
Untersuchungen zum ist-Bestand an Bodendenkmäler nicht
„Auf §§ 15 und 16 DSchG NW wird verwiesen. Bei Bodenbewegungen aufdurchgeführt wurden, wird angeregt, auf die Bestimmungen der tretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere
§§ 15, 16 DSchG NW hinzuweisen.
Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland,
Außenstelle Nideggen, Zenthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.:02425/9039-0,
Fax: 02425/9039-199 unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für
Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.“
RWE Deutschland AG, Regio- Es bestehen keine Bedenken, Es werden keine Versorgungslei- Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
nalservice
tungen der RWE AG durch die Planung berührt.
RWE Power AG
Da die erforderliche Freihaltung der Störzonen von jeglicher
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die bereits im BebauungsBebauung im Bebauungsplanentwurf berücksichtigt wurde, wer- plan enthaltenen Hinweise zu den tektonische Störzonen werden wie folgt
den keine Bedenken vorgebracht. Es wird darauf hingewiesen, ergänzt:
dass im Bereich des Regenrückhaltebeckens sicherzustellen ist, „Der Standort des Regenrückhaltebeckens wird von einer bewegungsaktiven
dass keine Versickerung in die Störungskluft erfolgen kann.
tektonischen Störzone gekreuzt. Wegen der unterschiedlichen, bauwerksWegen der bewegungsaktiven tektonische Störung sollte für das schädigenden Bodenbewegungen sollte für das Regenrückhaltebecken eine
RRB eine Tonabdichtung von 50 cm vorgesehen werden bzw.
Tonabdichtung von 50 cm vorgesehen werden bzw. alternativ eine Abdichalternativ eine Abdichtung, die die Bodenbewegungen aufnehtung, die die Bodenbewegungen aufnehmen kann.“
men kann.
Stadt Düren
Es liegt keine Stellungnahme vor.
Stadt Kerpen
Es liegt keine Stellungnahme vor.
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Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit im Rahmen der öffentlichen Auslegung
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LEITUNGSPARTNER, Düren
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35
Telefonica Germany
T-Mobile Deutschland GmbH
Unitymedia
36
Vodafone D2 GmbH
37
Wasserverband Eifel-Rur
Nr.
01
Öffentlichkeit
Helga und Helmut Högenett
Es bestehen keine Bedenken. Zur Versorgung des Baugebiets mit
Gas und Wasser wird um frühzeitige Einbindung in die Planung
gebeten.
Es liegt keine Stellungnahme vor.
Es liegt keine Stellungnahme vor.
Im Plangebiet befinden sich Versorgungsanlagen der Unitymedia
NRW GmbH, Es besteht Interesse, das Baugebiet mit Produkten
der Unitymedia zu versorgen.
Im Plangebiet befinden sich keine Glasfaserleitungen und keine
Kabelschutzrohre der Vodafone D2 / -Glasfaserkabel
Bedenken werden nicht vorgebracht. Das Entwässerungskonzept
wurde mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Düren abgestimmt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme (Kurzfassung)
Die Eigentümer des Flurstücks Nr. 180 beantragen eine Erweiterung des Plangebiets durch Einbeziehung von Teilbereichen der
Flurstücke Nr. 178 bis 182 in den Bebauungsplan. Durch die
vorgeschlagene Änderung soll erreicht werden:
Eine Verbesserung des Landschaftsbild und der städtebaulichen Gestaltung sowie eine nachhaltige Entwicklung.
Zusätzliche drei Baugrundstücke mit direkter Anbindung an
die Straße und eine bessere Nutzung der großen Grundstücke.
Mehr Nettobaufläche.
Abwägungsvorschlag
Der Anregung kann nicht gefolgt werden:
Die Gemeindeverwaltung hat zu Beginn der Planung über einen längeren
Zeitraum mit allen Eigentümern darüber gesprochen, welche Flächen in den
Bebauungsplan einbezogen werden konnten. Die räumliche Abgrenzung des
Bebauungsplans C 22 ist das Ergebnis der durchgeführten Abstimmungen.
Insofern ist eine Änderung des Planbereichs zu diesem Zeitpunkt nicht realisierbar. Die Konzeption des Bebauungsplans lässt die Möglichkeit zu, das
Plangebiet zu erweitern, wenn Bedarf besteht. Eine evtl. Vergrößerung des
Wohngebiets kann deshalb in einem späteren Verfahren unter Einbeziehung
aller betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer im Detail untersucht und
evtl. durchgeführt werden.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.