Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
124 kB
Datum
11.09.2008
Erstellt
13.06.08, 21:41
Aktualisiert
13.06.08, 21:41
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE
9. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 08/04 „Königskamp“
Planzeichnung
Textliche Festsetzungen
Begründung
Umweltbericht
Stand: Mai 2008 – Satzung
9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008
Satzung
Inhalt
Übersicht 1: 5000 ...................................................................................................................... A
Präambel.....................................................................................................................................B
Planzeichenerklärung ................................................................................................................ D
Textliche Festsetzungen .............................................................................................................E
Teilfläche E: Diese Fläche wird von der Gemeinde renaturiert. Es ist beabsichtigt diese
Maßnahme im Rahmen des Programmes Wasser im Fluss durchzuführen.Hinweise .............. G
Hinweise.................................................................................................................................... H
Bodenaushub ......................................................................................................................... H
Niederschlagswasserableitung .............................................................................................. H
Denkmalschutz ...................................................................................................................... H
Örtliche Bauvorschriften ....................................................................................................... H
e.on Westfalen Weser GmbH................................................................................................ H
Deutsche Telekom...................................................................................................................I
Gasleitungen............................................................................................................................I
Rechtsgrundlagen ........................................................................................................................I
Verfahrensvermerke ....................................................................................................................J
Begründung ................................................................................................................................ 1
I Allgemeines ............................................................................................................................. 1
1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit des Bebauungsplanes ..................................................... 1
2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, bisherige / künftige Darstellung ................. 1
3. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung........................................ 1
4. Abgrenzung des Geltungsbereiches ................................................................................... 2
5. Verfahren............................................................................................................................ 2
II Gegenwärtige Rahmenbedingungen....................................................................................... 3
1. Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund und Bodenverhältnisse ....... 3
2. Eigentumsstruktur / baulicher Bestand / Nutzung.............................................................. 3
3. Immissionsbelastung .......................................................................................................... 3
4. Bestehendes Planungsrecht ................................................................................................ 4
III Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen der Planung .................................... 4
1. Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des
Bodenschutzes........................................................................................................................ 4
a) Grundsätzliche Aussagen zu einzelnen Belangen.......................................................... 4
b) Eingriffsregelung ........................................................................................................... 4
c) Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden unter Begrenzung der
Bodenversiegelung, Wiedernutzbarmachung von Flächen, Beachtung der Aspekte zur
Nachverdichtung und Innenentwicklung, Aussagen zu Altlasten / Bodenschutz /
Bodenaushub und Bodenentsorgung.................................................................................. 5
d) Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes und
Ergebnis des Umweltberichtes ........................................................................................... 6
2. Belange des Verkehrs / der Erschließung .......................................................................... 6
3. Belange der Baukultur / des Denkmalschutzes .................................................................. 6
4. Belange der Ver- und Entsorgung, der Oberflächenentwässerung .................................... 6
Gewässer ............................................................................................................................ 6
Wild abfließendes Wasser.................................................................................................. 6
Schmutzwasserableitung .................................................................................................... 6
Niederschlagswasserableitung ........................................................................................... 7
Wasserversorgung .............................................................................................................. 7
Elektrizität und Telekommunikation.................................................................................. 7
Löschwasserversorgung ..................................................................................................... 7
I
9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008
Satzung
5. Zukünftige Nutzung ........................................................................................................... 7
a) Städtebauliches Konzept ................................................................................................ 7
b) Erläuterung der Festsetzungen....................................................................................... 8
IV Umweltbericht..................................................................................................................... 10
1 Einleitung .......................................................................................................................... 10
1.1 Inhalt des Planes......................................................................................................... 10
1.2 Ziele des Umweltschutzes.............................................................................................. 10
2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen................................................. 10
2.1 Bestandsaufnahme...................................................................................................... 10
2.2 Prognose ......................................................................................................................... 15
2.3 Vermeidung, Verringerung und Ausgleich .................................................................... 15
2.3.1 Vermeidung und Verringerung ............................................................................... 15
2.3.2 Ausgleich................................................................................................................. 16
2.4 Planungsalternativen ...................................................................................................... 18
2.5 Bewertung / Zusammenfassung der Umweltauswirkungen........................................... 18
3 Zusätzliche Angaben ......................................................................................................... 20
3.1 Methodik/ Vorgehensweise........................................................................................ 20
3.2 Monitoring.................................................................................................................. 20
3.3 Zusammenfassung...................................................................................................... 20
V Zusammenfassende Erklärung (Entwurf)............................................................................... 1
1. Verfahrensablauf ................................................................................................................ 1
2. Ziel der Bebauungsplanaufstellung.................................................................................... 1
3. Beurteilung der Umweltbelange......................................................................................... 2
4. Berücksichtigung der Öffentlichkeits- sowie der Behörden- und sonstigen TÖBBeteiligung / Abwägung......................................................................................................... 2
II
9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008
Übersicht 1: 5000
Karte siehe Anlage
A
Satzung
9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008
Satzung
Präambel
Aufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 86 der
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) i.V. mit § 41 der
Gemeindeordnung NRW (GO NRW) hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe die
9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“, bestehend aus der
Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen sowie den örtlichen
Bauvorschriften, als Satzung beschlossen.
Leopoldshöhe, _________________
________________________
Bürgermeister
Diese Begründung lag
Satzungsbeschluss vor.
dem
Rat
der
Leopoldshöhe, _________________
________________________
Bürgermeister
B
Gemeinde
Leopoldshöhe
zum
9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008
Planzeichnung
Planzeichnung siehe Anlage
C
Satzung
9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008
Satzung
Planzeichenerklärung
Art der baulichen Nutzung
Allgemeines Wohngebiet
(§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §4 BauNVO)
WA
z.B. GRZ 0,3
z.B.
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl als Höchstmaß
(§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Geschoßflächenzahl als Höchstmaß
(§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
0,6
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
(§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Stellung baulicher Anlagen
Firstrichtung
(§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Höhe baulicher Anlagen
z.B. II
TH z.B. bis 4,50 m
Traufhöhe als Höchstmaß
(§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
FH z.B. bis 9,50 m
Firsthöhe als Höchstmaß
(§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO)
Bauweise, Baulinie, Baugrenze
offene Bauweise
(§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §22 BauNVO)
o
nur Einzelhäuser zulässig
(§9 Abs.1 Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO)
Baugrenze
(§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO)
Verkehrsflächen
Straßenverkehrsfläche (öffentlich)
(§9 Abs. 1 Nr. 11und Abs. 6 BauGB)
Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen
Unterirdische Wasserleitung
(§9 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 6 BauGB)
Planungen und Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
Planungen und Nutzungsregelungen, Maßnahmen und
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft
(§9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB, §22 und §23 BauNVO)
Sonstige Planzeichen
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der Änderung des
Bebauungsplans (§9 Abs. 7 BauGB)
SD / WD 25° - 45 °
Sattel- und Walmdächer zulässig mit einer Neigung von 25 bis
zu 45 Grad (§9 Abs. 1 und 7 BauGB, § 86 BauO NRW)
WD 25° - 40 °
Walmdächer zulässig mit einer Neigung von 25 bis zu 40 Grad
(§9 Abs. 1 und 7 BauGB, § 86 BauO NRW)
2 WE
Zulässige Anzahl der Wohnungen hier: 2 (§9 Abs. 1 Nr. 6
BauGB)
D
9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008
Satzung
Textliche Festsetzungen
I Art und Maß der Nutzung
WA II O (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO und §22 BauNVO):
Gartenbaubetriebe sind nicht zulässig.
Pro Wohngebäude sind maximal 2 Wohnungen zulässig.
II Überbaubare Flächen/ Garagen und Nebenanlagen
II.1 Garagen (§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO):
Garagen und Carports sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig.
Garagen, Carports und ihre Bauteile müssen zu den öffentlichen Verkehrsflächen
einen Abstand von mindestens 1,0 m einhalten. Die Vorschriften über den Stauraum
bleiben hiervon unberührt.
II.2 Erdaufschüttungen ((§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO):
Auf den nichtüberbaubaren Flächen sind Erdaufschüttungen nur bis zu einer Höhe
von 50 cm und nur bis 5 m hinter der Baugrenze sowie zwischen südlicher
Baugrenze und öffentlicher Verkehrsfläche zulässig. Darüber hinaus sind sie nicht
zulässig.
II.3 Nebenanlagen (§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO):
Außerhalb der überbaubaren Flächen sind Nebenanlagen nur bis zu einer Größe von
30 m3 zulässig.
III Gebäudehöhen (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO):
III.1 Firsthöhen
Die zulässigen Firsthöhen sind der Planzeichnung zu entnehmen. Unterer
Bezugspunkt: Natürliches Gelände, gemessen an dem höchst gelegenen
bergseitigem Eckpunkt des Gebäudes
III.2 Traufhöhen (Nordseite)
Die Festsetzung zur Traufhöhe gilt nur an der Nordseite des Gebäudes.
Es sind Traufhöhen von bis zu maximal 4,50 m über Oberkante natürliches Gelände
zulässig.
Oberer Bezugspunkt: Schnittpunkt der Außenwände mit der Oberkante der
Dachhaut.
Unterer Bezugspunkt: Natürliches Gelände, gemessen an dem höchst gelegenen
bergseitigem Eckpunkt des Gebäudes.
IV Gestalterische Festsetzungen (§9 Abs. 1 und 7 BauGB sowie § 86 BauO NRW)
IV.1 Dächer
Die zulässigen Dachformen und –neigungen der Hauptbaukörper sind der
Planzeichnung zu entnehmen.
Für Carports und Garagen sind Satteldächer, Walmdächer, Pultdächer und
Flachdächer zulässig.
IV.2 Drempel (Südseite)
Die Festsetzung gilt nur an der Südseite der Gebäude. Sie gilt über die gesamte
Gebäudelänge.
Drempel sind bis zu einer Höhe von 90 cm zulässig. Als Drempel gilt die Wand im
Dachraum des ersten nicht Vollgeschosses. Der Drempel wird von der Oberkante
Rohdecke bis zur Unterkante der Fußpfette gemessen.
E
9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008
Satzung
IV.3 Dachaufbauten und Dacheinschnitte
In den Bereichen des Planes, in denen Dachaufbauten zulässig sind, gelten folgende
gestalterische Festsetzungen:
Sämtliche Dachaufbauten sind nur als Gauben, Loggien oder Dacheinschnitte und
Nebengiebel zulässig.
•
•
•
•
•
•
Alle Dachaufbauten müssen einen seitlichen Abstand von der Giebelwand von
1,50 m einhalten.
Zwischen einzelnen Dachaufbauten/ Dacheinschnitten ist mind. 1,00 m
Abstand einzuhalten.
Als Länge für Dachaufbauten / Dacheinschnitte ist max. ein Drittel der
Gebäudelänge zulässig.
Zwischen Traufe und Dachgaube sind mindestens zwei Dachziegelreihen
vorzusehen.
Die Gaubenhöhe (Vorderhöhe ohne Dachfläche) darf höchstens 1,50 m
betragen.
In der Gaubenvorderfront sind nur Fenster einschließlich ihrer konstruktiv
notwendigen Bauteile zulässig.
IV.4 Einfriedungen
Entlang der öffentlichen Verkehrsflächen (Straßenraum) sind Einfriedungen an der
Grenze zum Verkehrsraum bis zu einer Höhe von 80 cm zulässig. Die Einfriedung ist
als Mauer, Holzzaun oder lebende Hecke auszuführen.
Zwischen WA und festgesetzten Ausgleichsflächen sind Einfriedungen nur bis zu
einer Höhe von 80 cm zulässig. Stützmauern sind hier unzulässig.
Innerhalb der Ausgleichsflächen sind Einfriedungen unzulässig.
VI. Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege von Natur und Landschaft
Auf den festgesetzten Ausgleichsflächen sind Einfriedungen und Gartennutzungen
nicht gestattet. Auch eine Einfriedung um die Ausgleichsflächen ist nicht zulässig.
Der Einsatz von Herbiziden und das Einbringen von Dünger ist unzulässig.
VI.1 Maßnahmen zur Kompensation des Bauvorhabens Flächen A bis D
Die Ausgleichsflächen A bis D dienen der notwendigen Kompensation des Eingriffes
in Natur und Landschaft für die zusätzlichen Baumöglichkeiten.
Im Einzelnen sind auf den Teilflächen A bis D folgende Maßnahmen vorzusehen:
Teilfläche A: Anpflanzung von drei hochstämmigen Obstbäumen.
Teilfläche B: Diese Fläche bleibt der Sukzession überlassen. Sich entwickelnde
Gehölze dürfen alle drei Jahre entfernt werden.
Teilfläche C: Die vorhandenen baulichen Anlagen sind zu beseitigen. Die Fläche
bleibt der Sukzession überlassen. Die vorhandenen Uferbefestigungen und
Einbauten im Gewässer sind zu entfernen.
Teilfläche D: Diese Fläche bleibt der Sukzession überlassen.
Auf der Teilfläche A ist eine zweimalige Mahd pro Jahr erlaubt.
Zur Sicherung der Maßnahmen auf den Teilflächen A bis D wird ein städtebaulicher
Vertrag zwischen Gemeinde und Grundeigentümer geschlossen.
F
9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008
Satzung
VI.2 Maßnahmen auf der Fläche E
Teilfläche E: Diese Fläche wird von der Gemeinde renaturiert. Es ist beabsichtigt
diese Maßnahme im Rahmen des Programmes Wasser im Fluss durchzuführen.
G
9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008
Satzung
Hinweise
Bodenaushub
Gemäß § 3a der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe (21.11.1993) soll
bei Baumaßnahmen unbelasteter Bodenaushub so ausgebaut, zwischengelagert und
transportiert werden, dass Vermischungen mit Bauschutt, Baustellenabfällen und
anderen Abfallstoffen unterbleiben. Soweit möglich, sollte daher Bodenaushub
innerhalb des Plangebietes verbracht werden.
Niederschlagswasserableitung
Aufgrund des § 51 a Abs. 1 Landeswassergesetzes ist Niederschlagswasser von
Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die
öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu versickern, zu verrieseln oder
ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies unter Maßgabe der
Bodenverhältnisse und ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich
ist. Dabei ist allerdings § 53 Abs. 1 c des Landeswassergesetzes besonders zu
beachten. Somit ist im Einzelfall Rücksprache mit dem Abwasserwerk der Gemeinde
Leopoldshöhe zu führen und die Entwässerungssatzung der Gemeinde
Leopoldshöhe zu berücksichtigen.
Denkmalschutz
Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa
Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt
werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung
unverzüglich der Gemeinde oder dem Amt für Bodendenkmalpflege, hier im Auftrag:
Lippisches Landesmuseum Detmold, Tel.: 05231/9925-0, anzuzeigen und die
Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu belassen.
Örtliche Bauvorschriften
Gem. § 86 Landesbauordnung NRW (BauO NRW) werden mit einzelnen
Festsetzungen im Text „örtliche Bauvorschriften“ erlassen. Mit ihrer Aufnahme in den
Bebauungsplan werden sie zugleich Bestandteile des Bebauungsplanes. Verstöße
gegen die gestalterischen Festsetzungen gelten als Ordnungswidrigkeit gem. § 84
BauO NRW.
e.on Westfalen Weser GmbH
Innerhalb des Planungsgebietes befinden sich Anlagen der Firma e.on Westfalen
Weser GmbH.
Zur Vermeidung von Beschädigungen dieser Anlagen ist es erforderlich, sich vor
Bauausführung in die Lage dieser Anlagen einweisen zu lassen.
Ihr Ansprechpartner hierfür ist die Betriebsstelle Lage:
Pivitsheider Str. 11, 32791 Lage, Tel: 05232/9536-0.
H
9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008
Satzung
Deutsche Telekom
Zur Versorgung des Baugebietes plant die Deutsche Telekom die Verlegung neuer
T-Kabel.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes und der Koordinierung
mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Versorgungsträger ist es
notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich
dem Produktionsbüro Bielefeld, Herforder Straße 14, in 33602 Bielefeld, mindestens
3 Monate vor Baubeginn schriftlich angezeigt werden.
Gasleitungen
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich
Mitteldruckgasleitungen der Firma RWE, die nicht durch Bauarbeiten beeinträchtigt
werden dürfen.
Vor Bauarbeiten sind entsprechende Erkundigungen einzuholen. Ansprechpartner
ist:
RWE Gas AG
Regionalzentrum Ostwestfalen-Lippe
Hellweg 12
333758 Rheda-Wiedenbrück
05242-95103
Rechtsgrundlagen
•
•
•
•
•
•
Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBI. I S. 3316)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der aktuellen Fassung der
Bekanntmachung vom 25. März 2002 (BGBI. I S. 1381)
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der aktuellen Fassung der
Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132)
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256)
Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58)
I
9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008
Satzung
Verfahrensvermerke
Katasternachweis
Die Darstellung des gegenwärtigen Zustandes stimmt
mit den Katasterunterlagen
überein.
Eindeutigkeit
Es wird bescheinigt, dass
die Festsetzungen der
städtebaulichen Planung
geometrisch eindeutig
sind.
Die Planunterlagen für den
Geltungsbereich des Planes
auf der Grundlage der
Flurkarte im
M 1:1000 entsprechen dem
Stand v.
Aufstellung
Auslegung
Dieser Plan ist gemäß § 2 des
Baugesetzbuches durch
Beschluss des Hochbau- und
Planungsausschusses der
Gemeinde Leopoldshöhe
vom _____________
aufgestellt worden.
Der Hochbau- und
Planungsausschuss der Gemeinde
Leopoldshöhe hat in seiner
Sitzung am ____________ dem
Entwurf des Bebauungsplanes
zugestimmt und seine öffentliche
Auslegung gem.
§ 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Ort und Dauer der öffentlichen
Auslegung wurden ortsüblich am
______________
bekanntgemacht.
Der Entwurf des
Bebauungsplanes und der
Begründung haben vom
_____________ bis
_____________ gem. § 3Abs. 2
BauGB öffentlich ausgelegen.
Der Aufstellungsbeschluss
wurde am
_________________
ortsüblich bekanntgemacht.
_____________
Detmold, den
Detmold, den
Leopoldshöhe, den
Kreis Lippe
Im Auftrag
Kreis Lippe
Im Auftrag
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Landrat, Kreis Lippe
Vermessung und Kataster
Der Landrat, Kreis Lippe
Vermessung und Kataster
(Schemmel)
(Bürgermeister)
Satzungsbeschluss
Inkrafttreten
Dieser Bebauungsplan ist
gem. § 10 des
Baugesetzbuches vom Rat
der Gemeinde
Leopoldshöhe am
_________________ als
Satzung beschlossen
worden.
Dieser Bebauungsplan ist
gemäß § 10 (3) BauGB am
_____________
im Bekanntmachungskasten am Rathaus der
Gemeinde Leopoldshöhe
bekanntgemacht worden
Der Bebauungsplan ist
damit am
______________
rechtsverbindlich
geworden.
Leopoldshöhe, den
Leopoldshöhe, den
Gemeinde Leopoldshöhe
Planverfasser
Der Entwurf des
Bebauungsplanes ist vom
Bauamt der Gemeinde
Leopoldshöhe ausgearbeitet
worden.
Leopoldshöhe, den
Leopoldshöhe, den
Gemeinde Leopoldshöhe
Gemeinde Leopoldshöhe
Gemeinde Leopoldshöhe
(Schemmel)
(Bürgermeister)
(Schemmel)
(Bürgermeister)
(Schemmel)
(Bürgermeister)
J
(Schemmel)
(Bürgermeister)
9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008
Satzung
Begründung
I Allgemeines
1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit des Bebauungsplanes
Die Nachfrage nach Baugrundstücken, die für den Bau von Einfamilienhäusern
geeignet sind, hält in der Gemeinde Leopoldshöhe unvermindert an. Diese
Nachfrage wird durch die Grundstücksverkäufe der letzten Jahre belegt.
Auf dem Grundstück innerhalb des Änderungsgebietes sind bereits seit 1967
Baurechte festgesetzt (Reines Wohngebiet in eingeschossiger und offener
Bauweise).
Der Haustyp, der der planerischen Konzeption im Jahr 1967 zugrunde lag, war ein
Bungalow mit flacher Dachneigung. Der überwiegende Teil der Neubauten im
Gemeindegebiet sind jedoch freistehende Einfamilienhäuser mit Wohnräumen im
Dachbereich.
Die vorliegende Überplanung des Grundstückes setzt daher Baurechte fest, die der
aktuellen Nachfrage nach Baugrundstücken entsprechen. Im Gegensatz zum Urplan
lassen die Festsetzungen daher Wohnräume im Dachbereich und als zusätzliche
Alternative auch Wohnräume im Untergeschoss des Hauses zu. Diese Möglichkeit
ergibt sich aus der starken Neigung des Geländes. Daher sind zwei Vollgeschosse
zulässig. Die gestalterischen Festsetzungen zielen jedoch darauf ab, von der Straße
Am Mühlenbach nur eine optische eingeschossig wirkende Bebauung zu zulassen.
Die optisch zweigeschossige Wirkung entfaltet sich nur auf der Südseite.
Die Änderung und geringfügige Erweiterung des Bebauungsplanes leistet damit
einen Beitrag zur Deckung der im Gemeindegebiet vorhandenen Nachfrage nach
Wohnbauland. Durch die Änderung der Baugrenzen werden Flächen, die innerhalb
des Bebauungsplanes als landwirtschaftliche Flächen festgesetzt sind, mit
Baurechten versehen. Diese zusätzlichen Baumöglichkeiten runden die mögliche
Bebauung am Ortsrand von Schuckenbaum ab.
2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, bisherige / künftige
Darstellung
Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe vom 15.06.1971,
zuletzt geändert mit der 18. Änderung, stellt die Flächen, die im Änderungsbereich
als WA festgesetzt sind, bereits als Wohnbaufläche dar. Die vorliegende Planung mit dem Gebietscharakter WA - stimmt daher mit der Darstellung des wirksamen
Flächennutzungsplanes überein.
3. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Im GEP (TA Oberbereich Bielefeld) ist der Geltungsbereich der vorliegenden
Änderung des Bebauungsplanes als allgemeiner Siedlungsbereich und
Siedlungsschwerpunkt dargestellt.
Die Planungsziele und Festsetzungen stimmen daher mit den Zielen der
Regionalplanung und Raumordnung überein.
1
9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008
Satzung
4. Abgrenzung des Geltungsbereiches
Der Änderungsbereich liegt in der Gemarkung Schuckenbaum, Flur 4.
Der Geltungsbereich wird im einzelnen wie folgt umgrenzt:
• im Norden durch die Straße Am Mühlenbach
• im Westen durch die Straße Am Königskamp
• im Osten durch den angrenzenden Spielplatz
• im Süden durch den Mühlenbach
Der gesamte Änderungsbereich umfasst eine Flächengröße von ca. 14.300 m².
Ein Planausschnitt der Deutschen Grundkarte (DGK) ist auf Seite A beigefügt.
5. Verfahren
Die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“ wird als
Vollverfahren durchgeführt. Durch die Änderung und Erweiterung des
Bebauungsplanes werden Grundzüge der Planung berührt.
Übersicht Verfahrensschritte
Aufstellung
23.08.2007
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
17.09.2007 bis 17.10.2007
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und Bis zum 17.10.2007
sonstigen Träger öffentlicher Belange
Auswertung der frühzeitigen Beteiligung und 29.11.2007
Auslegungsbeschluss
Auslegung
09.01.2008 bis 15.02.2008
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und Bis zum 01.02.2008
sonstigen Träger öffentlicher Belange
Auswertung der Auslegung mit Beschluss und 29.06.2008
Satzungsempfehlung an den Rat
Satzungsbeschluss im Rat
2
9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008
Satzung
II Gegenwärtige Rahmenbedingungen
1. Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund und
Bodenverhältnisse
Das Änderungsgebiet befindet sich im Ortsteil Schuckenbaum der Gemeinde, am
Ortsrand. Der Ortsteil Schuckenbaum gehört zu einem von zwei
Siedlungsschwerpunkten im Gemeindegebiet.
Die im Norden angrenzende Wohnbebauung ist überwiegend eingeschossig.
Zweigeschosssige Gebäude sind nur vereinzelt vorhanden. Diese Wohnbebauung ist
als Ein- und Zweifamilienhaus in offener Bauweise ausgeführt.
Die Dachlandschaft ist durch geneigte Dächer geprägt, die als Satteldach ausgeführt
sind.
Im Süden des Änderungsgebietes schließt sich die freie Landschaft an.
Das Gelände im Änderungsgebiet fällt zum Mühlenbach hin steil ab. Die Neigung des
Geländes beträgt in dieser Richtung bis zu ca. 10 %. Weiterhin fällt das Gelände
auch im Verlauf der Straße Am Mühlenbach in Richtung zur Straße Am Königskamp.
Gemäß der Bodenkarte, herausgegeben vom Landesvermessungsamt NRW 1983,
letzte Fortführung 1999, steht im Geltungsbereich überwiegend der Bodentyp
Pseudogley an. Die Bodenart wird durch den hohen Lehmanteil der Böden geprägt.
Dieser Bodentyp findet sich auf den angrenzenden schon bebauten Grundstücken.
Die Eignung, des im Änderungsgebietes anstehenden Bodens, als Baugrund dürfte
somit gegeben sein. Auf den Flächen, die zukünftig als Ausgleichsfläche festgesetzt
werden findet sich auch der Bodentyp Gley.
2. Eigentumsstruktur / baulicher Bestand / Nutzung
Das Grundstück innerhalb des Änderungsbereiches befindet sich in Privatbesitz.
Die Fläche ist bisher zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt worden. Im Südwesten
des Grundstückes befindet sich derzeit ein Gehege, das der Zucht von Ziergeflügel
dient. Diese Nutzung ist zwischenzeitlich aufgegeben worden, die baulichen Anlagen
sind aber noch vorhanden.
3. Immissionsbelastung
Nördlich anschließend an das Änderungsgebiet finden sich Brachflächen
(planungsrechtlich festgesetzt sind diese als WA) und bereits vorhandene
Wohnbebauung.
Im Osten schließt sich eine öffentliche Gründfläche mit der Zweckbestimmung
Spielplatz an.
In der Nähe des Änderungsbereiches befindet sich die Kläranlage Schuckenbaum.
Die Kläranlage hat eine Kapazität von 24.000 EGW und entspricht dem Stand der
Technik.
Die Klärbecken haben eine Entfernung von über 300 m zum unbebauten Teil des
Änderungsgebietes. Ein kleiner Teil des Änderungsgebietes unterschreitet den
Abstand von 300 m jedoch.
Im Süden schließt sich der Außenbereich mit landwirtschaftlich genutzten Flächen an
das Änderungsgebiet an.
Die Immissionsbelastung wird von der Gemeinde als für ein WA verträglich
eingeschätzt (siehe hierzu auch den Umweltbericht).
3
9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008
Satzung
4. Bestehendes Planungsrecht
Das Änderungsgebiet liegt innerhalb des seit 1967 rechtskräftigen Bebauungsplanes
„Königskamp“. Teile des Änderungsgebietes sind bereits als WR mit einem
Vollgeschoss in offener Bauweise mit einer GRZ und GFZ von 0,4 bzw. 0,5
festgesetzt. Die überbaubaren Flächen sind durch Baugrenzen definiert. Der östliche
Teil des Planungsgebietes ist bisher als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt. Die
Flächen entlang des Baches sind noch dem Außenbereich zuzuordnen.
III Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen
der Planung
1. Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der
Landschaftspflege sowie des Bodenschutzes
a) Grundsätzliche Aussagen zu einzelnen Belangen
Das Änderungsgebiet, am Rande des Ortsteiles Schuckenbaum, erweitert den
rechtskräftigen Bebauungsplan. Durch die Festsetzung (Baugrenzen in Kombination
mit einer GRZ von 0,4) sind bereits versiegelbare Flächen vorhanden. Die
vorliegende Planung erweitert diese Baurechte.
Die Flächen außerhalb des derzeitigen Bebauungsplanes werden zukünftig
vorwiegend als Ausgleichsflächen festgesetzt. In sehr geringem Umfang werden
auch Flächen außerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes als WA-Flächen
festgesetzt. Vorwiegend erfolgt die Festsetzung der zusätzlichen Baurechte auf
Flächen, die bisher als Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt sind.
Zu betrachten sind gemäß §1 (6) Nr. 7 a und § 1a BauGB folgende Schutzgüter:
• Tiere,
• Pflanzen,
• Boden,
• Wasser,
• Luft,
• Klima,
• das Wirkungsgefüge der v.g.,
• Landschaft,
• biologische Vielfalt,
• Mensch,
• Auswirkungen auf Kulturgüter
Eine detaillierte Betrachtung der Schutzgüter erfolgt im Umweltbericht. Zu den
Auswirkungen auf Kulturgüter siehe auch den Punkt III.3 Belange der Baukultur / des
Denkmalschutzes.
b) Eingriffsregelung
Der Ausgleich ist auf Flächen (Teilausgleichsflächen A bis C) innerhalb des
Änderungsgebietes vorgesehen. Die detaillierte Abarbeitung der Eingriffsregelung
erfolgt im Umweltbericht.
4
9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008
Satzung
c) Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden unter
Begrenzung der Bodenversiegelung, Wiedernutzbarmachung von
Flächen, Beachtung der Aspekte zur Nachverdichtung und
Innenentwicklung, Aussagen zu Altlasten / Bodenschutz / Bodenaushub
und Bodenentsorgung
Der Grundsatz des schonenden Umgangs mit Grund und Boden
(§ 1a (2) BauGB) unter Begrenzung der Bodenversiegelung wird berücksichtigt,
indem die Erschließung und die Grundflächenzahl auf das notwendige Maß
beschränkt bleiben.
Zusätzliche Flächenversiegelungen sind mit der vorliegenden Planung nur in
geringem Umfang möglich. Diese zusätzlichen Versiegelungen beschränken sich im
Wesentlichen aber auf die zusätzlich festgesetzten überbaubaren Flächen. Neue
Flächen für Erschließungsanlagen (insbesondere Verkehrsflächen) werden nur in
einem sehr geringen Umfang festgesetzt. Dieser zusätzliche Umfang betrifft eine
Fläche, auf der sich eine Wasserleitung der Gemeinde befindet. Eingriffe in den
natürlichen Boden haben hier daher schon stattgefunden.
Eine Beanspruchung des Bodens ist grundsätzlich bereits mit der Genehmigung des
Bebauungsplanes Nr. 08/04 “Königskamp“ erfolgt.
Die
vorrangige
Inanspruchnahme
von
Brachflächen
bzw.
Wiedernutzbarmachung von Flächen erfolgt mit der vorliegenden Planung, da das
Grundstück planungsrechtlich zu ca. 3/4 bereits bebaubar ist. Die Änderung des
Planes vereinfacht die Nutzung des Grundstückes und setzt geringe zusätzliche
Baurechte fest.
Dem Aspekt der Nachverdichtung und Innenentwicklung wird Rechnung
getragen. Die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes überplant eine Fläche die
an die bereits vorhandene Bebauung des Ortsteiles Schuckenbaum anschließt.
Die Erschließung der Bauflächen ist bereits vorhanden bzw. die Ausführung geplant.
Die vorliegende Planung ist die Weiterentwicklung eines vorhandene Ortsteiles.
Dieser Ortsteil ist Siedlungsschwerpunkt im Gebietsentwicklungsplan.
Für den Geltungsbereich der Planung werden keine Flächen mit
Bodenbelastungen in Anspruch genommen. Innerhalb des Planungsbereiches
liegen keine Informationen über Altablagerungen und Altlasten vor. Aus der
bisherigen Nutzung der Flächen (landwirtschaftliche Nutzung) lassen sich auch keine
besonderen Verdachtsmomente für Altlasten ableiten.
Der Erhalt schutzwürdiger Böden ist zu beachten. Die Bodenschutzbehörde hat bis
jetzt keine schutzwürdigen Böden mitgeteilt. Gemäß der Bodenkarte, herausgegeben
vom Landesvermessungsamt NRW 1983, letzte Fortführung 1999, stehen im
Geltungsbereich die Bodentypen Pseudogley und Gley an. Eine Bebaubarkeit des
Bodens ist – größtenteils - bereits auf der Grundlage des seit 1967 rechtskräftigen
Urplanes möglich.
Im Rahmen der Vermeidung von nachteiligen Bodenveränderungen wird i.V.m
§ 3 a Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe der Bodenaushub
innerhalb des Plangebietes verbracht, soweit dies technisch möglich ist. Innerhalb
des Plangebietes ist kein räumlicher Spielraum für die Unterbringung des
5
9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008
Bodenaushubs vorhanden.
entsprechend zu entsorgen.
Der
Bodenaushub
ist
Satzung
daher
abzufahren
und
d) Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des
Umweltschutzes und Ergebnis des Umweltberichtes
Die Wechselwirkungen werden von der Gemeinde mit dem Umweltbericht ermittelt
und berücksichtigt.
Die Ergebnisse des Umweltberichtes sind in die vorliegende Begründung
eingeflossen.
2. Belange des Verkehrs / der Erschließung
Das Änderungsgebiet ist an das öffentliche Straßen- und Wegenetz der Gemeinde
Leopoldshöhe angeschlossen. Sowohl der innerörtliche wie auch der überörtliche
und regionale PKW und LKW Verkehr sind daher an das Verkehrsnetz
angeschlossen.
In das Netz des Öffentlichen Personennahverkehrs ist das Planungsgebiet
eingebunden. An der Schuckenhofstraße liegt eine Bushaltestelle (Entfernung ca.
300 m), die von der Linie 933 regelmäßig angefahren wird.
Die Belange des Fuß- und Radverkehres sind ausreichend gewürdigt. Die
vorhandenen Anbindungen an das Fuß- und Radwegenetz bleiben erhalten.
Die innere und äußere Erschließung des Änderungsgebietes ist gesichert.
3. Belange der Baukultur / des Denkmalschutzes
Innerhalb und in der näheren Umgebung des Änderungsbereiches befinden sich
keine Baudenkmäler. Die vorliegende Planung führt zu keinen negativen
Auswirkungen auf denkmalgeschützte Bereiche im Gemeindegebiet und das
Ortsbild. Die gestalterischen Festsetzungen orientieren sich an dem
Gebäudebestand in der Umgebung und greifen typische regionale und ortstypische
Gestaltungselemente auf.
Bisher liegen der Gemeinde keine Hinweise auf Bodendenkmale innerhalb des
Planungsgebietes vor.
4. Belange der Ver- und Entsorgung, der Oberflächenentwässerung
Gewässer
Am südlichen Rand des Planungsgebietes verläuft der Mühlenbach. Am nördlichen
Ufer ist eine Fläche gem. §9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt. Der erforderliche
Abstand zwischen Bebauung und Gewässer wird eingehalten.
Wild abfließendes Wasser
Mit wild abfließendem Wasser von angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen wird
aufgrund der topographischen Situation und den bisherigen Erfahrungswerten nicht
gerechnet.
Schmutzwasserableitung
Für die Abwasserbeseitigung kann das vorhandene Kanalnetz (Trennsystem) genutzt
werden. Dieses ist ausreichend dimensioniert. Das Grundstück kann an die
Schmutzwasserleitungen in der Straße Am Mühlenbach angeschlossen werden.
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9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008
Satzung
Die Kläranlage in Schuckenbaum ist entsprechend der gemeindlichen Entwicklung
ausgebaut und entspricht den anerkannten Regeln der Technik.
Niederschlagswasserableitung
Aufgrund des § 51 a Landeswassergesetzes ist Niederschlagswasser von
Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die
öffentliche Kanalisation angeschlossen werden zu verrieseln oder ortsnah in ein
Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit möglich ist. Dabei stellt die Reihenfolge keine Rangfolge dar.
Durch verschiedene Bodengutachten im Auftrag des Abwasserwerkes der Gemeinde
Leopoldshöhe ist festgestellt worden, dass die im Gemeindegebiet anstehenden
Bodentypen einen hohen Lehmanteil aufweisen. Damit verbunden ist ein ungünstiger
Durchlässigkeitsbeiwert. Eine Versickerung ist aufgrund der Bodenverhältnisse nicht
möglich. Aus diesem Grund wurden Regenwasserkanäle, mittels derer die ortsnahe
Einleitung in ein Gewässer gewährleistet ist, verlegt.
Somit gilt der in der Entwässerungssatzung festgelegte Anschlusszwang auch für
das Regenwasser.
Eine Regenwasserbehandlung ist nicht erforderlich, da im Änderungsgebiet eine
Wohnbebauung und wohnbauähnliche Bebauung geplant ist.
Eine zusätzliche Regenrückhaltung für das Plangebiet ist nicht erforderlich. Die
Einleitung des gesammelten Niederschlagswassers erfolgt an der Einleitungsstelle R
807. Diese leitet das Niederschlagswasser unmittelbar unterhalb des Durchlasses
der Straße Am Königskamp über den Mühlenbach in dieses Gewässer ein. Mit der
gültigen Einleitungserlaubnis wurde auch die Aufnahmekapazität des Gewässers
nachgewiesen.
Wasserversorgung
Die Frischwasserversorgung ist für das Plangebiet als gesichert anzusehen. Die
Leitungen sind technisch einwandfrei und ausreichend dimensioniert.
Elektrizität und Telekommunikation
Die technische Anbindung des Plangebietes an die Versorgungssysteme für
Elektrizität und Telekommunikation (siehe Hinweise) ist möglich.
Löschwasserversorgung
Die Versorgung mit Löschwasser wird durch die Gemeinde gewährleistet.
5. Zukünftige Nutzung
a) Städtebauliches Konzept
Die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes ermöglicht eine Bebauung mit
Einfamilienhäusern. Aufgrund der Topographie des Geländes sollen die
Festsetzungen des Bebauungsplanes auch Gebäude ermöglichen, die über
Wohnräume im Untergeschoss des Hauses verfügen. Daher sind zwei
Vollgeschosse zulässig. Die gestalterischen Festsetzungen zielen jedoch darauf ab,
von der Straße Am Mühlenbach nur eine optische eingeschossig wirkende Bebauung
zuzulassen. Die optisch zweigeschossige Wirkung entfaltet sich nur auf der Südseite.
Die Festsetzungen sollen weiterhin verhindern, dass eine Bebauung entsteht, die
eine Riegelwirkung entfaltet. Eine Auflockerung der Bebauung ist daher von der
Gemeinde an dieser Stelle ausdrücklich gewollt.
7
9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008
Satzung
b) Erläuterung der Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Die Festsetzung eines WR wird zu einem WA geändert. Die Festsetzung WA ist
ausreichend, das Planungsziel zu realisieren. Dieser Gebietscharakter schließt an
die Festsetzungen nördlich der Straße Am Mühlenbach an.
Der Ausschluss von Gartenbaubetrieben verhindert eine Nutzung, die obwohl sie
ausnahmsweise laut BauNVO im WA zulässig ist, an dieser Stelle trotzdem störend
wäre. Für diese Nutzungsart stehen an anderer Stelle im Gemeindegebiet
ausreichende Flächen zu Verfügung.
Die Limitierung der Wohnungen verhindert Mietwohnungsbau, der tendenziell zu
großen Baukörpern führt, und eine übermäßige Ausnutzung der Grundstücke, die an
dieser Stelle des Gemeindegebietes nicht erwünscht ist.
Maß der baulichen Nutzung
Es sind zwei Vollgeschosse festgesetzt. Diese Festsetzung ermöglicht die Erstellung
von Wohnräumen im Untergeschoss.
In Kombination mit der festgesetzten Trauhöhe entstehen Gebäude, die von der
Straße Am Mühlenbach dennoch als eingeschossige erscheinen. Von der freien
Landschaft aus betrachtet wird die optische Wirkung nicht zu groß.
Die GRZ und die GFZ entsprechen nicht den von der BauNVO vorgesehenen
Höchstwerten. Sie bleiben unter den möglichen Höchstwerten, um eine übermäßige,
der Umgebung nicht angepasste Nutzung, der Grundstücke zu verhindern.
Baugrenzen / überbaubare Grundstücksfläche / Erdaufschüttungen
Die Baugrenzen ermöglichen den Bau von Wohnhäusern. Die Dimensionierung ist
hierbei am Platzbedarf für Einfamilienhäuser orientiert. Durch die einzelnen
Baufenster anstatt eines durchgehenden „Bauteppiches“ wird eine Riegelwirkung
durch die Bebauung verhindert. Die Festsetzungen für Nebenanlagen verhindert eine
übermäßige Ausnutzung dieser Flächen, die am Übergang zur freien Landschaft
nicht gewünscht ist. Durch die Reglementierung der Erdaufschüttungen bleibt die
natürliche Topografie des Geländes erhalten. Zur Schonung des Landschaftsbildes
ist dieses notwendig. Weiterhin leistet diese Festsetzung einen Beitrag zur Sicherung
des sozialen Friedens im Quartier, da die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die
Nachbargrundstücke verringert wird.
Firstrichtung
Die Festsetzung einer Firstrichtung sichert die Traufständigkeit der Gebäude zum
Ortsrand. Diese Firstrichtung lässt den Übergang der Bebauung zur freien
Landschaft harmonischer erscheinen als Gebäude, die giebelständig in diese
Richtung stehen.
Verkehrsflächen.
Die Verkehrsflächen entsprechen in ihrer Bemaßung, den laut EAE 90
vorgesehenen. Weiterhin überdecken die Verkehrsflächen eine bereits vorhandene
Wasserleitung der Gemeinde. Für eine Überbauung stehen diese Flächen nicht mehr
zur Verfügung.
Hauptversorgungsleitung
Die Festsetzung der Wasserleitung sichert die vorhandene Leitung planungsrechtlich
ab.
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9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008
Satzung
Ausgleichsflächen
Die Ausgleichsflächen umfassen die Flächen, die die Gemeinde im Rahmen des
Programmes Wasser im Fluss ankauft bzw. langfristig pachtet (Ausgleichsfläche E).
Die Festsetzung setzt hier diese beabsichtigte Nutzung bereits fest.
Weiterhin sind in den festgesetzten Flächen, die enthalten, die für die
planungsrechtliche Sicherung des Ausgleiches für den Eingriff in Natur und
Landschaft notwendig sind (Flächen A bis D zur Kompensation für die zusätzliche
überbaubare Fläche).
Die Ausgleichsflächen A bis C erfüllen auch die Funktion, die Sichtverbindung in die
freie Landschaft von der Straße Am Königskamp aus zu erhalten.
Dachformen
Die festgesetzten Dachneigungen und –formen entsprechen den Dachneigungen,
die in der Umgebung vorhanden sind. Die Dächer der neuen Bebauung fügen sich so
in die bereits vorhandenen Dachlandschaft ein. Geneigte Dächer lassen den
Übergang der Bebauung in die freie Landschaft harmonischer erscheinen. Die
Festsetzung in einem Teil des WA nur Walmdächer zuzulassen ist notwendig, um die
optische Wirkung der Gebäude zu mindern.
Gebäudehöhen/ Drempel
Die Festsetzung der Traufhöhe und Firsthöhe lässt Gebäude zu, die das optische
Vollgeschoss in dem Geschoss haben, das oberhalb der Straße Am Mühlenbach
liegt. Sie verhindert aber Gebäude, die aus Blickrichtung der freien Landschaft
optisch dreigeschossig erscheinen. Der festgesetzte Drempel wird hier als Alternative
zur Höhenfestsetzung auf der Nordseite verwendet.
Festsetzung zu Gauben und Dachaufbauten
Der Übergang zwischen Bebauung am Ortsrand und freier Landschaft soll möglichst
harmonisch verlaufen. Insbesondere nach Süden ist daher eine Festsetzung
notwendig, die zu große Dachaufbauten und Nebengiebel verhindert. Diese würden
die Wirkung der geneigten Dachflächen sehr stark beeinträchtigen und die optische
Wirkung der Wandflächen vergrößern.
Einfriedungen/ Stützmauern
Die Festsetzung der Höhe zum Verkehrsraum dient einerseits der Sicherheit der
Fußgänger und der Radfahrer und andererseits der Gestaltung. Es sollen
Einfriedungen verhindert werden, die den Verkehrsraum optisch einengen. Am
Übergang zu freien Landschaft sollen keine Erdaufschüttungen stattfinden.
Die Festsetzung der Höhe zu den Ausgleichsflächen ist erforderlich, um das
Landschaftsbild zu schützen und Beeinträchtigungen dieser Flächen zu verhindern.
Vorhandene Nutzungen
Bisher diente ein Teil der Flächen zur Zucht von Ziergeflügel. Diese Nutzung ist
durch den Züchter zwischenzeitlich verlagert worden.
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9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008
Satzung
IV Umweltbericht
1 Einleitung
1.1 Inhalt des Planes
Die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“ erweitert bereits
vorhandene Baurechte südlich der Straße Am Mühlenbach. Der Bebauungsplan
setzt ein WA in offener Bauweise mit zwei Vollgeschossen fest. Aufgrund der
gestalterischen Festsetzungen erscheint die Bebauung aus der Blickrichtung der
Straße Am Mühlenbach aber nur eingeschossig. Durch die Zweigeschossigkeit wird
die Möglichkeit eröffnet, auch Wohnräume im Untergeschoss zu schaffen.
Die Bereiche entlang des Mühlenbaches werden als Ausgleichsflächen festgesetzt.
1.2 Ziele des Umweltschutzes
Das Planungsgebiet wird nicht vom Landschaftsplan Nr. 2 „Leopoldshöhe /
Oerlinghausen – Nord“ erfasst.
Die Abführung des Regenwassers von den versiegelten Flächen innerhalb des
Plangebietes verpflichtet zur Beachtung der Inhalte des Landeswassergesetzes
NRW.
Weiterhin sind allgemein die Vorgaben des Gesetzes zur Ordnung des
Wasserhaushalts, des Bundesbodenschutzgesetzes, der Bundes-Bodenschutz- und
Altlastenverordnung und des Bundesgesetztes über Naturschutz und
Landschaftspflege zu beachten.
Ziele für die Entwicklung des Gewässers können aus dem Konzept zur naturnahen
Nutzung des Mühlenbaches entnommen werden. Auch wenn dieses aus dem Jahr
1994 stammt. Im Leitbild dieses Konzeptes soll der Bach als bandförmiges Biotop
erhalten werden. Die Flächen des Uferrandstreifens sollen hierzu erworben und
möglichst naturnah entwickelt werden.
2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
2.1 Bestandsaufnahme
Folgende Schutzgüter werden gemäß §1 (6) Nr. 7 a und § 1a BauGB in der
Bestandsaufnahme bewertet.
• Tiere,
• Pflanzen,
• Boden,
• Wasser,
• Luft,
• Klima,
• das Wirkungsgefüge der v.g.,
• Landschaft,
• Biologische Vielfalt,
• Mensch,
• Auswirkungen auf Kulturgüter
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9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008
Satzung
2.1.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen
Bestandsbeschreibung und -bewertung
Auf den derzeit noch unbebauten und zukünftig als WA genutzten Flächen ist als
vorherrschender Biotoptyp Wiese zu finden. Entlang des Mühlenbaches finden sich
auch vereinzelt Büsche und Bäume, die aber nicht alle standortgerecht sind. Im
Südwesten des Planungsgebietes entlang der Straße Am Königsbach sind noch
bauliche Anlagen vorhanden, die zur Geflügelzucht genutzt wurden. Hieran schließt
sich eine brachgefallene Freifläche an, die ebenso der Geflügelzucht diente. Die
Wiesenflächen wurden vormals teilweise auch beackert.
Die Wiesenflächen, die als WA überplant werden, werden aufgrund der vormaligen
Beackerung und der regelmäßigen Nutzung als Mäh- und Weideflächen als nicht
besonders hochwertig bis eher gering eingestuft. Gleiches gilt auch für die
Wiesenflächen direkt am Bachlauf (zukünftig Ausgleichsflächen).
Die Flächen, auf denen baulichen Anlagen stehen, haben nur eine sehr geringe
ökologische Wertigkeit.
Eine andere Bewertung ergibt sich für die Flächen, welche ebenfalls zur
Geflügelzucht genutzt wurden, auf denen aber keine baulichen Anlagen stehen.
Diese entwickeln sich bereits zu eine Brachfläche.
Die Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter Tiere und Pflanzen basieren auf
der Wahrnehmung in der Örtlichkeit.
Bewertung der Planungsauswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und
Pflanzen
Die Schutzgüter Tiere und Pflanzen werden insbesondere durch den Verlust von
Nahrungs- und Lebensraum von der Umsetzung der Planung beeinträchtigt.
Außerdem ist in der Bauphase mit einer erhöhten Beunruhigung der angrenzenden
Lebensräume zu rechnen.
Insgesamt sind jedoch aufgrund der niedrigen Wertigkeit der Schutzgüter Tiere und
Pflanzen - auf den als WA festgesetzten Flächen - keine großen Beeinträchtigungen
zu erwarten.
2.1.2 Schutzgut Boden
Bestandsbeschreibung und -bewertung
Die als WA überplanten, noch unbebauten Flächen werden derzeit als
landwirtschaftliche Grünflächen genutzt und sind vollständig unversiegelt. Diese
Flächen wurden in den letzten Jahrzehnten auch beackert.
Die als Ausgleichsflächen vorgesehenen Flächen werden derzeit überwiegend als
Grünland genutzt. Ein Teil dieser Fläche wurde vormals zur Zucht von Ziergeflügel
genutzt.
Der Boden stellt die Lebensgrundlage und den Lebensraum für Menschen, Tiere,
Pflanzen und Bodenorganismen dar. Er ist ein zentraler Bestandteil des
Naturhaushaltes, insbesondere mit seinem Wasser- und Nährstoffkreislauf und dient
als Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen aufgrund der
Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften. Aufgrund der geringen
Vorbelastung wird die Empfindlichkeit des Schutzgutes Boden mit hoch eingeschätzt.
Es sind keine Bodendenkmale bekannt.
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9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008
Satzung
Bewertung der Planungsauswirkungen auf das Schutzgut Boden
Das Schutzgut Boden ist durch die Überbauung von Flächen von den Auswirkungen
der Planung beeinträchtigt. Durch die Bebauung entlang der Straße Am Mühlenbach
wird das Schutzgut Boden im Bereich der festgesetzten Baufenster stark
beeinträchtigt. Die im Bebauungsplan vorgesehene Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3
für das Allgemeine Wohngebiet stellt jedoch keine übermäßige Versiegelungsrate der
entsprechenden Gebietskategorie dar. Auf den festgesetzten Ausgleichsflächen sind
zukünftig keine großen Eingriffe in den natürlichen Boden möglich. Durch die
Entsiegelung tritt hier eine Verbesserung des Zustandes ein.
2.1.3 Schutzgut Wasser
Bestandsbeschreibung und -bewertung
Die Bedeutung des Schutzgutes Wasser wird anhand der Kriterien
Grundwasserneubildungsrate und Grundwasserhäufigkeit ermittelt. Das Kriterium
Grundwasserneubildungsrate hängt stark vom Versiegelungsgrad, darüber hinaus
aber auch von der Art der Ableitung des Regenwassers ab. Aufgrund der geringen
Vorbelastung weist das Schutzgut Wasser eine mittlere bis hohe Wertigkeit auf.
Quellen und Brunnen sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Die südliche Grenze des Planungsgebietes bildet der Mühlenbach.
Durch den Kreis Lippe wurde im Rahmen der Beteiligungen (§§ 3 und 4 BauGB)
angeregt, zu prüfen, ob das Oberflächenwasser flächig versickert werden kann. Eine
Versickerung ist an dieser Stelle des Gemeindegebietes aufgrund der
Bodenverhältnisse schwierig und nicht sinnvoll.
Die Landwirtschaftskammer äußerte Bedenken, dass ohne eine zusätzliche
Regenrückhaltung, das Gewässer Mühlenbach überlastet wird.
Eine zusätzliche Regenrückhaltung ist nicht notwendig, das zusätzliche
Niederschlagswasser kann in das Gewässer eingeleitet werden.
Bewertung der Planungsauswirkungen auf das Schutzgut Wasser
Mit der geplanten Bebauung wird aufgrund der notwendigen Versiegelung von
Flächen (Gebäude, Straßen, Zufahrten) die Grundwasserneubildungsrate in hohem
Maße reduziert. Darüber hinaus ist mit einem zusätzlichen Schadstoffeintrag
während der Bauphase, aber auch während der anschließenden Wohn- oder
Gemeinnutzung, speziell auch in den oberen Bodenschichten, zu rechnen.
Durch die Ableitung von nicht verunreinigtem Niederschlagswasser können die
Verluste für die Grundwasserneubildung geringfügig minimiert werden.
2.1.4 Schutzgut Klima/ Luft
Bestandsbeschreibung und -bewertung
Das Ravensberger Hügelland liegt im Übergangsbereich des maritim- ozeanischen
und des kontinentalen Klimas, wobei die kontinentalen Klimaelemente bereits
überwiegen. Extreme Temperaturen sind selten. Für den Bereich Leopoldshöhe ist
eine Jahresmitteltemperatur von 9° C anzunehmen.
Bedingt durch die Randlage am südlichen Teutoburger Wald liegen die
durchschnittlichen jährlichen Niederschlagsmengen bei 850 - 900 mm.
Im Bereich Leopoldshöhe machen die Einzelwindrichtungen Westsüdwest und West
fast 50% aller Windfälle aus.
Im Klimaatlas von Nordrhein-Westfalen wird diese Region in die bioklimatische Stufe
„reizarm“ eingestuft. Kennzeichnend hierfür sind die ausgeglichenen Werte der
12
9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008
Satzung
Lufttemperatur, geringe Abkühlungsgrößen, mäßige Windgeschwindigkeiten und
ausreichende Luftreinheit.
Veränderungen
des
Mikroklimas
ergeben
sich
durch
zusätzliche
Bodenversiegelungen
und
den
damit
verbundenen
Verlust
von
Vegetationsstrukturen.
Die Leistungsfähigkeit des klimatischen Potenzials wird anhand der Kriterien
Kaltluftproduktion, Frischluftregeneration und Leitbahnen charakterisiert. Danach wird
die Empfindlichkeit des Schutzgutes Klima und Luft anhand der obigen
Ausführungen als gering bis mittel eingeschätzt.
Bewertung der Planungsauswirkungen auf das Schutzgut Klima
Veränderungen
des
Mikroklimas
ergeben
sich
durch
zusätzliche
Bodenversiegelungen und damit verbundenem Verlust von Vegetationsstrukturen.
Durch die Bebauung wird sich die kleinklimatische Situation innerhalb des
Plangebietes zunächst verschlechtern. Aufgrund der Lage direkt am Ortsrand ist die
zu erwartende Verschlechterung des Mikroklimas (z.B. durch Überwärmung) aber
nur sehr gering.
Die vorgesehene Bebauung hat nur marginal Einfluss auf das Klima außerhalb des
Plangebietes.
Insgesamt wird das Schutzgut Klima nur sehr gering beeinträchtigt
2.1.5 Schutzgut Landschaftsbild
Bestandsbeschreibung und -bewertung
Das Schutzgut Landschaftsbild lässt sich nur über qualitative, schwer messbare
Parameter beschreiben. Bewertungskriterien sind die Eigenart, die Natürlichkeit und
die Vielfalt einer Landschaft. Für das Plangebiet lassen sich die in erster Linie auf
den Naturraum zutreffenden Kriterien nur begrenzt anwenden. Daher soll hier auch
die Qualität des Stadtbildes bzw. des Wohnumfeldes in die Bewertung einfließen.
Das Kriterium Erholungseignung, das stark mit dem Schutzgut Landschaftsbild
korreliert, kann ebenfalls zur Bewertung herangezogen werden.
Das Plangebiet ist stark geneigt. Das Gelände fällt von ca. 110 m ü. NN auf ca. 105
m ü. NN ab. Es ist ein Teil des Mühlenbachtales bzw. geht in dieses über.
Das Gelände fällt überwiegend in Richtung des Mühlenbaches ab. Im westlichen Teil
des Planungsgebietes (neues, zusätzliches Baufenster) fällt das Gelände auch in
Richtung der Straße Am Königskamp hin ab. Der südliche Teil des Planungsgebietes
ist identisch mit dem Auebereich des Mühlenbaches. Auf den Wiesenflächen des
Hanges sind keine prägenden Elemente (z.B. Gehölze oder Bäume) vorhanden.
Gehölze und Bäume stehen vereinzelt direkt am Ufer des Mühlenbaches. Der
westliche Teil des Plangebietes (die Flächen direkt an der Straße „Am Königskamp“)
wird als Übergang des hängigen Geländes in den Auebereich des Baches
wahrgenommen. Dieses gilt auch bedingt für die in östlicher Richtung hieran
anschließenden ansteigenden Flächen.
Der Auebereich ist aus Sicht der freien Landschaft aber nur bedingt wahrzunehmen.
Überwiegend erfolgt die Wahrnehmung aus Sicht des Planungsgebietes.
Das Landschaftsbild wird insgesamt als gering - bis mittelwertig, direkt entlang des
Baches auch als mittel- bis hochwertig eingestuft.
Bewertung der Planungsauswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild
Die Sichtverbindung von der Straße Am Königskamp in die freie Landschaft wird
durch die Planung beeinträchtigt (Übergang des Talhanges in den Auebereich). Dies
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9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008
Satzung
stellt eine Verschlechterung des Landschaftsbildes dar. Diese Auswirkung wird aber
als eher gering eingeschätzt. Die Gebäude erscheinen aus der Blickrichtung der
freien Landschaft zweigeschossig. An einigen Stellen kann eine punktuelle
dreigeschossige Wirkung nicht ausgeschlossen werden.
Das Erholungspotential wird durch die Planung nicht verringert.
Es ist zu erwarten, dass sich die Umsetzung der geplanten Bebauung nur in
geringem Umfang auf das Landschaftsbild auswirkt.
Im Rahmen der Beteiligungen ( §§ 3 und 4 BauGB) wurde durch die Untere
Landschaftsbehörde angeregt, auf die zusätzliche Bebauung zu verzichten und eine
Konkretisierung der Ausgleichsmaßnahme vorzunehmen. Weiterhin schlägt die ULB
vor, Einfriedigungen auf den Ausgleichsflächen auszuschließen.
Der Eingriff in das Landschaftsbild ist vertretbar und spart Flächenversiegelungen an
anderen, nicht erschlossenen Standorten. Die Eingriffsbewertung wurde angepasst.
Der Ausschluss der Einfriedungen wird berücksichtigt.
Weiterhin wurde durch den Lippischen Heimatbund angeregt, die optische Wirkung
der Gebäude zu verkleinern und die Uferrandstreifen zu schützen und zu sichern. Die
optische Wirkung der Gebäude wird durch gestalterische Festsetzungen so gering
als möglich gehalten. Die Bereiche des Uferbereiches, die im Geltungsbereich der
Planung liegen, werden zukünftig als Ausgleichsflächen festgesetzt.
2.1.6 Schutzgut Mensch
Bestandsbeschreibung und -bewertung
Der Wert von Flächen in Bezug auf das Schutzgut Mensch bemisst sich vornehmlich
auf seine Eignung für die Erholungsnutzung sowie speziell in diesem Fall auch über
seine Qualität als Wohnumfeld.
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine am Ortsrand liegende Fläche. Nördlich
der Straße Am Mühlenbach beginnt die jetzt schon vorhandene Bebauung des
Ortsteiles Schuckenbaum. Der direkte Anschluss an die freie Landschaft ist südlich
mit dem Mühlenbach vorhanden. Im Osten grenzen öffentliche Grünflächen an. Das
Plangebiet selber wird derzeit als landwirtschaftliche Fläche genutzt.
Der westlich und südlich anschließende freie Landschaftsraum dient überwiegend
der Landwirtschaft wird aber auch zur Naherholung genutzt. Das Plangebiet selbst
wird als Freiraum wahrgenommen.
Vorbelastungen bestehen durch bisherige Staub- und Geruchsimmissionen aus der
Landwirtschaft sowie der Beeinträchtigung durch den Ziel- und Quellverkehr der
bestehenden Wohngebiete. In der Nähe befindet sich auch die Kläranlage
Schuckenbaum. Der im Abstandserlass empfohlene Vorsorgewert von 300 m
Abstand wird teilweise unterschritten. Von der Immissionschutzbehörde wird dieses
aber als verträglich eingeschätzt.
Das Plangebiet weist für das Schutzgut Mensch hinsichtlich der Lärmbelastung eine
geringe Empfindlichkeit auf. In Bezug auf das Erholungspotenzial und die
Wohnumfeldqualität ist von einer geringen bis mittleren Wertigkeit auszugehen.
Bewertung der Planungsauswirkungen auf das Schutzgut Mensch
Für die bereits in der Umgebung wohnende Bevölkerung, sind im Zusammenhang
mit der angestrebten Planung kaum Auswirkungen auf das Wohnumfeld (Lärm und
andere Immissionen) zu erwarten. Die Verkehrszunahme auf den bestehenden
Erschließungsstraßen durch das Neubaugebiet wird kaum zu registrieren sein.
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9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008
Satzung
2.1.7 Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter
Das Schutzgut Kultur und Sachgüter steht in engem Zusammenhang mit dem
Schutzgut Mensch und gegebenenfalls mit dem Schutzgut Landschaftsbild.
Auswirkungen auf das Schutzgut können daher auch Bedeutung für die anderen
beiden genannten Schutzgüter haben. Im Plangebiet und deren näherer Umgebung
sind keine schutzwürdigen Objekte vorhanden.
2.1.8 Wechselwirkungen
Die Flächen, die überbaut werden, sind zukünftig vollversiegelt. Entsprechende
Auswirkungen sind hier zu erwarten. Auf diesen Flächen treten Wechselwirkungen
besonders zwischen den Schutzgütern Boden, Wasser und Flora und Fauna auf. Auf
den konkret betroffenen Flächen sind diese negativen Wechselwirkungen natürlich
erheblich.
In anderen Teilen des Geltungsbereiches findet aber ein Ausgleich dieser Wirkungen
statt. Besonders in den festgesetzten Ausgleichsflächen bewirkt die Planung eine
Verbesserung der Wechselwirkungen.
Die auftretenden Wechselwirkungen werden insgesamt als gering beurteilt.
2.2 Prognose
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der rechtskräftige Bebauungsplan erhalten.
Eine geringere Bebaubarkeit des Grundstückes ermöglicht dieser Planungsstand
ebenfalls. 2.000m2 WA wären dann weniger festgesetzt. Dies entspricht etwa den
Bauplätzen für zwei Einfamilienhäuser. Denkbar ist auch, dass das Plangebiet
weiterhin landwirtschaftlich genutzt würde.
Bei einer Durchführung der Planung entstehen ca. 10 Gebäude (Ein- oder
Zweifamilienhäuser). Die ehemals landwirtschaftlich genutzten Flächen werden
teilweise versiegelt oder als Hausgarten genutzt. Der verbleibende Teil des
Planungsgebietes ist zukünftig als Fläche gemäß § 9 (1) Nr. 20 festgesetzt. Dort
geschieht einerseits die notwendige Kompensation für den Eingriff in Natur und
Landschaft, andererseits beinhaltet diese Festsetzung auch Flächen, die im Rahmen
des Programmes Wasser im Fluss von der Gemeinde erworben werden sollen. Hier
erfolgt eine Aufwertung der Flächen. Potenziell ökologisch sehr wertvolle Bereiche
werden so dauerhaft geschützt.
2.3 Vermeidung, Verringerung und Ausgleich
2.3.1 Vermeidung und Verringerung
Schutzgut Mensch
Vermeidungsmaßnahmen sind nicht erforderlich, da die Immissionen als verträglich
eingestuft werden.
Unvermeidbare Belastungen:
Lärmbelästigungen durch das Verkehrsaufkommen auf den Erschließungsstraßen
sowie durch die beschriebenen landwirtschaftlichen Immissionen.
Schutzgut Boden
Die Bebauung versiegelt den Boden. Hierfür ist eine Kompensation erforderlich. Die
Verkehrsführung ist so angelegt, dass bestehende versiegelte Flächen zur
Erschließung genutzt werden. Eine Erweiterung der Verkehrsflächen findet nur in
sehr geringem Umfang statt. Durch die Festsetzung der Baugrenze auf 3 m Abstand
15
9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008
Satzung
von den öffentlichen Verkehrsflächen sind sehr geringe Zufahrtsflächen auf den
Baugrundstücken erforderlich.
Unvermeidbare Belastungen:
Die Totalversiegelung durch Verkehrsflächen und Gebäude.
Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften (Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt)
Entwicklung und Schutz von naturnahen Lebensräumen innerhalb der festgesetzten
Ausgleichsflächen. Mit einer Breite von im Mittel 20 m dienen die Ausgleichsflächen
gleichzeitig als Puffer zwischen Gewässer und den sich anschließenden
Gartenflächen des allgemeinen Wohngebietes.
Unvermeidbare Belastungen:
Dieses Schutzgut wird wie das Schutzgut Boden durch die geplanten Maßnahmen
beeinflusst. Bei einer vollständigen Versiegelung kommt es zum Totalverlust von
Bodenfauna und –flora.
Schutzgut Wasser / Grundwasser
Die Versiegelung wird auf das notwendige Maß beschränkt. Die Einleitung des
Niederschlagswassers erfolgt ortsnah in den Mühlenbach.
Unvermeidbare Belastungen:
Durch die angestrebte Bebauung und Flächenversiegelung ist tendenziell eine
Verringerung des Bodenwasserhaushaltes, speziell auch in den oberen
Bodenschichten, zu erwarten.
Schutzgut Klima / Luft
Es wird eine hochverdichtete Bauweise mit nachteiliger Auswirkung auf Kleinklima
und Landschaftsbild vermieden. Die Fläche für Gemeinbedarf i.V.m. der öffentlichen
Grünfläche und der Ausgleichsfläche vermindern die lokale Erwärmung.
Unvermeidbare Belastungen:
Veränderungen
des
Mikroklimas
ergeben
sich
durch
zusätzliche
Bodenversiegelungen.
Schutzgut Landschaftsbild
Die Sichtverbindung von der Straße Am Königskamp in den Auebereich bleibt
erhalten. Weiterhin wird eine übermäßige Beanspruchung der Freiflächen im WA
verhindert. Die gestalterischen Festsetzungen mindern die Gebäudewirkung.
Unvermeidbare Belastungen:
Der Verlust des Landschaftsbildes Wiese/ Acker an diesem Ort. Beschriebene
Beeinträchtigung der Sichtverbindung.
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter:
Es liegen keine Beeinträchtigungen vor.
2.3.2 Ausgleich
Für die nicht vermeidbaren Auswirkungen der Planung ist eine Kompensation zu
erbringen.
Grundsätzlich werden in der Kompensationsberechnung nur die zusätzlichen
Bauflächen (2.000 m2 WA mit einer GRZ von 0,3) und die hierfür notwendige
Kompensation (Ausgleichsflächen A bis D) erfasst.
Der Teil des als WA festgesetzten Gebietes, der im bereits rechtskräftigen B-Plan als
reines Wohngebiet mit einer GRZ von 0,4 festgesetzt ist, wird nicht mit betrachtet.
Eine Kompensation dieser Flächen ist nicht notwendig. Dies entspricht §1a (3) Satz 5
16
9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008
Satzung
BauGB. Ebenso besteht keine Notwendigkeit, die Flächen entlang des
Mühlenbaches, die als Ausgleichsfläche E festgesetzt sind, in die Berechnung mit
einzubeziehen. Diese Flächen dienen nicht der Kompensation für die vorliegende
Planänderung. Die Kompensation für den auszugleichenden Eingriff erfolgt innerhalb
des Plangebietes (Ausgleichsflächen A bis D).
Die ökologische Bewertung der Flächen orientiert sich dabei anhand der von der
Arbeitshilfe Eingriffe in Natur und Landschaft vorgeschlagenen Methodik. Zur
Anwendung für die Kompensationsberechnung kommen die Punktevorgaben der
„Numerischen Bewertung von Biotoptypen in der Bauleitplanung“ Stand 10.11.2006.
Die
Flächengrößen
des
Ausgangszustandes
und
des
rechtskräftigen
Bebauungsplanes (hier: 9. Änderung) werden hierbei gegenübergestellt. Betrachtet
werden nur die Flächen, die als zusätzliche Bauflächen ausgewiesen werden sowie
die, auf denen die Kompensation hierfür erfolgt.
A Ausgangszustand des Untersuchungsraumes (siehe auch Karte in der Anlage)
TeilCode Gebietstyp Fläche Wert
FlächenAnmerkungen
2
fläche
in m
wert
1
3.4
Wiese
1.940 3
5.820
Intensivweide, Artenarm
2
5.1
Brache
60
5
300
Brache (zukünftig WA)
3
3.4
Wiese
210
3
630
Wiese
4
5.1
Brache
670
5
3.350
Brache
5
1.3
Bauliche
420
1
420
Gebäude /
Anlagen
Betriebsflächen
6
3.4
Wiese
350
4
1.400
Wiese
Fläche
3.650
Gesamt
Wert
11.920
insgesamt
B Zustand nach Festsetzungen der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04
FlächenAnmerkungen
TeilCode Gebietstyp Fläche Wert
wert
fläche
in m2
1
1.1
WA (GRZ 600
0
0
Versiegelte Fläche
0,3)
4.3
WA (GRZ 1.400 2
2.800
Verbleibende Freifläche /
0,3)
Garten
2
3.85
Ausgleichs- 210
6
1.260
Obstwiese
fläche A
3
6.6
Ausgleichs- 895
5
4.475
Brache
fläche B
4
1.1
Ausgleichs- 350
6
2.100
Brache direkt am
fläche C
Gewässer
5
Ausgleichs- 195
5
975
Brache
fläche D
Fläche
3.650
Gesamt
Wert
11.610
insgesamt
Ergebnis
Bilanz B-A
- 310
17
9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008
Wie aus der
ausgeglichen.
Eingriffsberechnung
hervorgeht,
ist
der
Satzung
Eingriff
numerisch
Die Sicherung der Maßnahmen auf den Teilflächen A bis D erfolgt durch einen
städtebaulichen Vertrag.
Die Festsetzungen für die Herstellung der Teilausgleichsflächen A bis D haben zum
Ziel, den verbleibenden freien Landschaftsraum zu sichern und den Standorten
angepasste Biotope festzusetzen. Die Obstwiese (Ausgleichsfläche A) stellt dabei ein
Landschaftselement dar, das früher häufiger als heute in der Landschaft zu finden
war.
Der Erhalt der Brache (Ausgleichsfläche B) schützt ein wertvolles Biotop und hält
Flächen frei, die eine Verbindung von der Straße Am Königskamp in den Auebereich
bilden.
Die Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche C geben dem Bach die Möglichkeit, sich
hier wieder naturnah zu entwickeln. Es kann damit gerechnet werden, dass sich hier
Flora und Fauna ansiedeln, wie sie sich auch natürlicherweise hier finden würden. In
diesem Zusammenhang ist besonders darauf hinzuweisen, dass die Teilfläche E in
das Programm Wasser im Fluss aufgenommen werden soll.
2.4 Planungsalternativen
Mögliche Planungsalternativen innerhalb des Planungsgebietes wären eine
Rücknahme der Baurechte. Diese bedeutet aber eine Versiegelung von Flächen an
anderer Stelle des Gemeindegebietes sowie die geringere Ausnutzung der bereits
vorhandenen Infrastruktur. Diese Möglichkeit scheidet aus.
Möglich wäre innerhalb des Plangebietes eine verdichtetere Bauweise. Der Lage am
Ortsrand des Ortsteiles Schuckenbaum wäre dies nicht angemessen. Auch der
Druck auf die Freiflächen entlang des Mühlenbaches würde so steigen.
Eine weitere Verringerung der Grundstücksausnutzung ist ebenso zu diskutieren. Die
notwendige Infrastruktur und die Flächenversiegelung an anderer Stelle des
Gemeindegebietes würden hierzu aber in keinem Verhältnis stehen.
2.5 Bewertung / Zusammenfassung der Umweltauswirkungen
Durch die Errichtung von Gebäuden werden Flächen versiegelt. Diese stehen dem
Naturhaushalt künftig nicht mehr zur Verfügung. Das Ökosystem wird so
beeinträchtigt. Die Beeinträchtigungen des Änderungsgebietes und der Umgebung
durch Versiegelungen und die Baumaßnahmen ist aber relativ gering. Die
Neuversiegelung im Änderungsgebiet beschränkt sich auf die Flächen in
Straßennähe.
Die Beurteilung der umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine
Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (BauGB §1 (6) Nr. 7 c) werden als
verträglich beurteilt. Durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes sind
keine schädlichen Nutzungen für die umliegenden Wohngebiete möglich, da dieser
Gebietstyp der umliegenden Wohnbebauung entspricht. Die Verluste an Freiflächen
durch die Überbauung bewegen sich in einer Größe, die für die unmittelbare
Umgebung keine gravierenden Auswirkungen haben.
18
9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008
Satzung
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter
und sonstige Sachgüter mit der vorliegenden Planung nicht gegeben (BauGB §1 (6)
Nr. 7 d).
Die oben aufgeführten zusätzlichen Eingriffe in Natur und Landschaft werden wie
beschrieben kompensiert.
Die Umweltauswirkungen, die die vorliegende Planung auslöst, sind verträglich.
Schutzgut
Mensch
Zu erwartende Umweltauswirkungen
Beurteilung der Umweltauswirkungen
Erheblichkeit
gering
•
kaum Auswirkungen auf das Wohnumfeld
(Lärm und andere Immissionen) zu erwarten.
•
die Verkehrszunahme wird kaum zu
registrieren sein.
Pflanzen
und Tiere
Insgesamt sind keine großen Beeinträchtigungen zu gering
erwarten.
Boden
•
starke Beeinträchtigung der Bodenfunktion in
den Baufenstern
•
Verbesserung der Bodenfunktion in den
Ausgleichsflächen
Wasser
Luft und
Klima
Erheblich in
den
versiegelten
Flächen,
insgesamt
gering
•
Grundwasserneubildungsrate wird durch die erheblich in
den
Bebauung in hohem Maße reduziert.
•
Zusätzliche Schadstoffeintrag in den oberen versiegelten
Flächen,
Bodenschichten
insgesamt
gering
Es ergeben sich Veränderungen des Mikroklimas gering
durch zusätzliche Bodenversiegelungen.
Landschaft •
die Sichtverbindung von der Straße Am gering
Königskamp in die freie Landschaft wird durch die
Planung beeinträchtigt (Übergang des Talhanges in
den Auebereich.
•
das Erholungspotential wird durch die
Planung nicht verringert.
Kultur und Im Plangebiet und deren näherer Umgebung sind nicht erheblich
Sachgüter keine schutzwürdigen Objekte vorhanden.
Die Wechselwirkungen sind insgesamt gering.
Wechselwirkungen
19
nicht erheblich
9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008
Satzung
3 Zusätzliche Angaben
3.1 Methodik/ Vorgehensweise
Während der frühzeitigen Beteiligung wurden die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange zur Stellungnahme aufgefordert. Diese Stellungnahmen sind in
den Umweltbericht mit eingegangen.
Der Entwurf des Umweltberichtes wurde den Trägern öffentlicher Belange und
sonstigen Töb’s im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 BauGB zugesandt.
Der derzeitige ökologische Wert der Flächen wurde durch eine Ortsbegehung
ermittelt. Die Bestandsaufnahme erfolgte ebenfalls mit dieser Methodik.
Der Umweltbericht berücksichtigt das bestehende Planungsrecht. Bei der Ermittlung
und Prognose der Auswirkungen wird dieses auch berücksichtigt.
Besondere Probleme bei der Ermittlung der Datengrundlagen traten nicht auf.
3.2 Monitoring
Ziel der Überwachung ist nicht, eine umfassende Vollzugskontrolle des
Bebauungsplanes zu realisieren. Es sollen lediglich erhebliche vorhergesehene wie
unvorhergesehene Auswirkungen (positiv wie negativ) - die bei der Durchführung der
Planungen auftreten - festgestellt bzw. erfasst werden.
Die Gemeinde Leopoldshöhe wird zur Überwachung von eventuellen,
unvorhergesehenen Umweltauswirkungen auf die Informationen der entsprechenden
Fachbehörden zurückgreifen. Diese sind durch BauGB § 4 Abs. 3 zur Mitteilung
angehalten.
Hierzu seien beispielhaft genannt:
• Gewässerüberwachung gemäß Landesrecht
• Lärmüberwachung gemäß BImSchG
• Altlastenkataster gemäß BBodSchG
• Laufende Raumüberwachung und -beobachtung
Eine zusätzliche Überwachung im gesamten Gemeindegebiet ist durch regelmäßige
Außendiensttätigkeiten von Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung gewährleistet.
Weitere Informationen über Auswirkungen gelangen durch sonstige externe
Informationen (z.B. Anrufe von Bürgern) der Gemeinde zur Kenntnis.
3.3 Zusammenfassung
Die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“ verändert die schon
bestehenden Baurechte. Neben den vormals vorgesehenen Bungalows sind jetzt
auch Gebäude möglich, die Wohnräume in „Dachgeschoss“ und / oder im Souterrain
haben. Zusätzlich wird die Möglichkeit geschaffen, zwei zusätzliche Wohnhäuser zu
errichten. Der hierfür erforderliche Ausgleich wird im Plangebiet erbracht. Die
Flächen entlang des Mühlenbaches werden zukünftig im Rahmen des Programms
Wasser im Fluss renaturiert.
Städtebauliche Werte
Flächenart
WA (GRZ 0,3)
Verkehrsflächen
Ausgleichsflächen
Größe
8.053 m2
551 m2
5.675 m2
20
9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008
Satzung
GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE
Zusammenfassende Erklärung zur 9. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“
1
9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008
Satzung
V Zusammenfassende Erklärung (Entwurf)
1. Verfahrensablauf
Der Aufstellungsbeschluss zur 9. Änderung wurde im Hochbau- und
Planungsausschuss am 23.08.2007 gefasst. In diesem Ausschuss wurde auch die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange beschlossen.
Die Öffentlichkeit wurde durch eine ersatzweise Auslegung vom 17.09.2007 bis zum
17.10.2007 frühzeitig über die Ziele und Inhalte der Planung informiert. Parallel
hierzu fand die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange statt. Die Ermittlung des Untersuchungsumfanges für den Umweltbericht
erfolgte ebenfalls in diesem Verfahrensschritt.
Nach der Beratung über die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung erfolgte die
Auslegung vom 09.01.2008 bis zum 15.02.2008. Die Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange fand parallel hierzu statt.
Über die während der Auslegung eingegangenen Stellungnahmen hat der Hochbauund Planungsausschuss am 24.06.2008 beraten.
Die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“ wurde abschließend
am 11.09.2008 vom Rat als Satzung beschlossen.
2. Ziel der Bebauungsplanaufstellung
Die Nachfrage nach Baugrundstücken, die für den Bau von Einfamilienhäusern
geeignet sind, hält in der Gemeinde Leopoldshöhe unvermindert an. Diese
Nachfrage wird durch die Grundstücksverkäufe der letzten Jahre belegt.
Auf dem Grundstück innerhalb des Änderungsgebietes sind bereits seit 1967
Baurechte festgesetzt (Reines Wohngebiet in eingeschossiger und offener
Bauweise).
Der Haustyp, der der planerischen Konzeption im Jahr 1967 zugrunde lag, war ein
Bungalow mit flacher Dachneigung. Der überwiegende Teil der Neubauten im
Gemeindegebiet sind jedoch freistehende Einfamilienhäuser mit Wohnräumen im
Dachbereich.
Die vorliegende Überplanung des Grundstückes setzt daher Baurechte fest, die der
aktuellen Nachfrage nach Baugrundstücken entsprechen. Im Gegensatz zum Urplan
lassen die Festsetzungen daher Wohnräume im Dachbereich und als zusätzliche
Alternative auch Wohnräume im Untergeschoss des Hauses zu. Diese Möglichkeit
ergibt sich aus der starken Neigung des Geländes. Daher sind zwei Vollgeschosse
zulässig. Die gestalterischen Festsetzungen zielen jedoch darauf ab, von der Straße
Am Mühlenbach nur eine optische eingeschossig wirkende Bebauung zuzulassen.
Die optisch zweigeschossige Wirkung entfaltet sich nur auf der Südseite.
Die Änderung und geringfügige Erweiterung des Bebauungsplanes leistet damit
einen Beitrag zur Deckung der im Gemeindegebiet vorhandenen Nachfrage nach
Wohnbauland. Durch die Änderung der Baugrenzen werden Flächen, die innerhalb
des Bebauungsplanes als landwirtschaftliche Flächen festgesetzt sind, mit
Baurechten versehen. Diese zusätzlichen Baumöglichkeiten runden die mögliche
Bebauung am Ortsrand von Schuckenbaum ab.
1
9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008
Satzung
3. Beurteilung der Umweltbelange
Die Umweltbelange sind im zur Begründung zugehörigen Umweltbericht ermittelt und
bewertet worden.
Neben der Ortsbegehung wurde auch das Konzept zur naturnahen Nutzung des
Mühlenbaches für die Beurteilung des Untersuchungsraumes herangezogen.
Als Umweltauswirkungen wurden im Wesentlichen der Verlust von Freiflächen und
Flächenversiegelungen ermittelt. Diese stehen dem Naturhaushalt künftig nicht mehr
zur Verfügung. Das Ökosystem wird so beeinträchtigt. Die zusätzliche Bebauung
führt auch zu einer geringfügigen Verschlechterung des Landschaftsbildes.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass keine erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
4. Berücksichtigung der Öffentlichkeits- sowie der Behörden- und
sonstigen TÖB-Beteiligung / Abwägung
Während der frühzeitigen Beteiligungen sind Stellungnahmen von Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen. Über diese Stellungnahmen
hat der Hochbau- und Planungsausschuss der Gemeinde beraten.
Insbesondere wurden hier die Niederschlagswasserableitung und der Eingriff in das
Landschaftsbild thematisiert.
Durch die Landwirtschaftskammer wurde angemerkt, dass eine ordnungsgemäße
Entwässerung erfolgen muss, die die umliegenden Gewässer nicht überlastet. Das
dieses nicht der Fall ist, wurde ausgeführt.
Gegen die Erweiterung des Baufensters wurden grundsätzliche Bedenken von der
Unteren Landschaftsbehörde geltend gemacht, da diese für das Landschaftsbild
nicht vertretbar sei. Diesen Bedenken folgte die Gemeinde nicht. Die zusätzliche
Baumöglichkeiten stellen eine Verschlechterung des Landschaftsbildes dar. Was
aber vertretbar erscheint.
Während der Auslegung sind keine weiteren Anregungen oder Stellungnahmen
durch die Öffentlichkeit vorgebracht worden.
Von Trägern öffentlicher Belange sind während der Auslegung Stellungnahmen mit
Anregungen und Bedenken eingegangen.
Die Landwirtschaftskammer wies daraufhin, dass die Entwässerung - ohne eine
übermäßige Belastung der Gewässer - gewährleistet sein muss. Durch die
vorliegenden
Einleitungserlaubnisse
ist
belegt,
dass
das
eingeleitete
Niederschlagswasser durch die Gewässer aufgenommen werden kann, ohne das
diese beeinträchtigt werden.
Der Lippische Heimatbund wies besonders auf die Wirkung der Gebäude hin. Diese
Wirkung wird von der Gemeinde aber als verträglich eingeschätzt. Weiter hält er die
Durchsetzung der geplanten Renaturierung des Ufers des Mühlenbaches für
wünschenswert. Der Ankauf bzw. die Pacht entsprechender Flächen ist durch die
Gemeinde beabsichtigt.
Von der Unteren Landschaftsbehörde wurden erneut grundsätzliche Bedenken
gegen die Erweiterung des Baufensters geltend gemacht, da diese für das
Landschaftsbild nicht vertretbar sei. Diesen Bedenken folgte die Gemeinde im
Rahmen der Abwägung nicht. Die zusätzliche Baumöglichkeiten stellen eine
Verschlechterung des Landschaftsbildes dar. Was aber vertretbar erscheint.
2
9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008
Satzung
Weiterhin wurde der Ausschluss von Zäunen auf den Ausgleichsflächen angeregt.
Dieser Anregung folgt die Gemeinde.
Der Bitte, Versickerungsmulden auf den Ausgleichsflächen festzusetzen, folgt die
Gemeinde nicht. Dieses ist technisch nicht sinnvoll.
Die Minimierungsmaßnahmen, die im Umweltbericht vorgeschlagen wurden, sind in
den Festsetzungen beachtet worden.
Die nicht zu vermeidenden Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das
Landschaftsbild werden durch die Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des
Bebauungsplanes kompensiert.
Leopoldshöhe, 12.09.2008
I.A.
Oortman
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