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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 93/2008)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
124 kB
Datum
11.09.2008
Erstellt
13.06.08, 21:41
Aktualisiert
13.06.08, 21:41

Inhalt der Datei

GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“ Planzeichnung Textliche Festsetzungen Begründung Umweltbericht Stand: Mai 2008 – Satzung 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008 Satzung Inhalt Übersicht 1: 5000 ...................................................................................................................... A Präambel.....................................................................................................................................B Planzeichenerklärung ................................................................................................................ D Textliche Festsetzungen .............................................................................................................E Teilfläche E: Diese Fläche wird von der Gemeinde renaturiert. Es ist beabsichtigt diese Maßnahme im Rahmen des Programmes Wasser im Fluss durchzuführen.Hinweise .............. G Hinweise.................................................................................................................................... H Bodenaushub ......................................................................................................................... H Niederschlagswasserableitung .............................................................................................. H Denkmalschutz ...................................................................................................................... H Örtliche Bauvorschriften ....................................................................................................... H e.on Westfalen Weser GmbH................................................................................................ H Deutsche Telekom...................................................................................................................I Gasleitungen............................................................................................................................I Rechtsgrundlagen ........................................................................................................................I Verfahrensvermerke ....................................................................................................................J Begründung ................................................................................................................................ 1 I Allgemeines ............................................................................................................................. 1 1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit des Bebauungsplanes ..................................................... 1 2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, bisherige / künftige Darstellung ................. 1 3. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung........................................ 1 4. Abgrenzung des Geltungsbereiches ................................................................................... 2 5. Verfahren............................................................................................................................ 2 II Gegenwärtige Rahmenbedingungen....................................................................................... 3 1. Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund und Bodenverhältnisse ....... 3 2. Eigentumsstruktur / baulicher Bestand / Nutzung.............................................................. 3 3. Immissionsbelastung .......................................................................................................... 3 4. Bestehendes Planungsrecht ................................................................................................ 4 III Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen der Planung .................................... 4 1. Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Bodenschutzes........................................................................................................................ 4 a) Grundsätzliche Aussagen zu einzelnen Belangen.......................................................... 4 b) Eingriffsregelung ........................................................................................................... 4 c) Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden unter Begrenzung der Bodenversiegelung, Wiedernutzbarmachung von Flächen, Beachtung der Aspekte zur Nachverdichtung und Innenentwicklung, Aussagen zu Altlasten / Bodenschutz / Bodenaushub und Bodenentsorgung.................................................................................. 5 d) Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes und Ergebnis des Umweltberichtes ........................................................................................... 6 2. Belange des Verkehrs / der Erschließung .......................................................................... 6 3. Belange der Baukultur / des Denkmalschutzes .................................................................. 6 4. Belange der Ver- und Entsorgung, der Oberflächenentwässerung .................................... 6 Gewässer ............................................................................................................................ 6 Wild abfließendes Wasser.................................................................................................. 6 Schmutzwasserableitung .................................................................................................... 6 Niederschlagswasserableitung ........................................................................................... 7 Wasserversorgung .............................................................................................................. 7 Elektrizität und Telekommunikation.................................................................................. 7 Löschwasserversorgung ..................................................................................................... 7 I 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008 Satzung 5. Zukünftige Nutzung ........................................................................................................... 7 a) Städtebauliches Konzept ................................................................................................ 7 b) Erläuterung der Festsetzungen....................................................................................... 8 IV Umweltbericht..................................................................................................................... 10 1 Einleitung .......................................................................................................................... 10 1.1 Inhalt des Planes......................................................................................................... 10 1.2 Ziele des Umweltschutzes.............................................................................................. 10 2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen................................................. 10 2.1 Bestandsaufnahme...................................................................................................... 10 2.2 Prognose ......................................................................................................................... 15 2.3 Vermeidung, Verringerung und Ausgleich .................................................................... 15 2.3.1 Vermeidung und Verringerung ............................................................................... 15 2.3.2 Ausgleich................................................................................................................. 16 2.4 Planungsalternativen ...................................................................................................... 18 2.5 Bewertung / Zusammenfassung der Umweltauswirkungen........................................... 18 3 Zusätzliche Angaben ......................................................................................................... 20 3.1 Methodik/ Vorgehensweise........................................................................................ 20 3.2 Monitoring.................................................................................................................. 20 3.3 Zusammenfassung...................................................................................................... 20 V Zusammenfassende Erklärung (Entwurf)............................................................................... 1 1. Verfahrensablauf ................................................................................................................ 1 2. Ziel der Bebauungsplanaufstellung.................................................................................... 1 3. Beurteilung der Umweltbelange......................................................................................... 2 4. Berücksichtigung der Öffentlichkeits- sowie der Behörden- und sonstigen TÖBBeteiligung / Abwägung......................................................................................................... 2 II 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008 Übersicht 1: 5000 Karte siehe Anlage A Satzung 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008 Satzung Präambel Aufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) i.V. mit § 41 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen sowie den örtlichen Bauvorschriften, als Satzung beschlossen. Leopoldshöhe, _________________ ________________________ Bürgermeister Diese Begründung lag Satzungsbeschluss vor. dem Rat der Leopoldshöhe, _________________ ________________________ Bürgermeister B Gemeinde Leopoldshöhe zum 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008 Planzeichnung Planzeichnung siehe Anlage C Satzung 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008 Satzung Planzeichenerklärung Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §4 BauNVO) WA z.B. GRZ 0,3 z.B. Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl als Höchstmaß (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO) Geschoßflächenzahl als Höchstmaß (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO) 0,6 Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO) Stellung baulicher Anlagen Firstrichtung (§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) Höhe baulicher Anlagen z.B. II TH z.B. bis 4,50 m Traufhöhe als Höchstmaß (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO) FH z.B. bis 9,50 m Firsthöhe als Höchstmaß (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO) Bauweise, Baulinie, Baugrenze offene Bauweise (§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §22 BauNVO) o nur Einzelhäuser zulässig (§9 Abs.1 Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO) Baugrenze (§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO) Verkehrsflächen Straßenverkehrsfläche (öffentlich) (§9 Abs. 1 Nr. 11und Abs. 6 BauGB) Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen Unterirdische Wasserleitung (§9 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 6 BauGB) Planungen und Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Planungen und Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB, §22 und §23 BauNVO) Sonstige Planzeichen Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der Änderung des Bebauungsplans (§9 Abs. 7 BauGB) SD / WD 25° - 45 ° Sattel- und Walmdächer zulässig mit einer Neigung von 25 bis zu 45 Grad (§9 Abs. 1 und 7 BauGB, § 86 BauO NRW) WD 25° - 40 ° Walmdächer zulässig mit einer Neigung von 25 bis zu 40 Grad (§9 Abs. 1 und 7 BauGB, § 86 BauO NRW) 2 WE Zulässige Anzahl der Wohnungen hier: 2 (§9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) D 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008 Satzung Textliche Festsetzungen I Art und Maß der Nutzung WA II O (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO und §22 BauNVO): Gartenbaubetriebe sind nicht zulässig. Pro Wohngebäude sind maximal 2 Wohnungen zulässig. II Überbaubare Flächen/ Garagen und Nebenanlagen II.1 Garagen (§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO): Garagen und Carports sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Garagen, Carports und ihre Bauteile müssen zu den öffentlichen Verkehrsflächen einen Abstand von mindestens 1,0 m einhalten. Die Vorschriften über den Stauraum bleiben hiervon unberührt. II.2 Erdaufschüttungen ((§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO): Auf den nichtüberbaubaren Flächen sind Erdaufschüttungen nur bis zu einer Höhe von 50 cm und nur bis 5 m hinter der Baugrenze sowie zwischen südlicher Baugrenze und öffentlicher Verkehrsfläche zulässig. Darüber hinaus sind sie nicht zulässig. II.3 Nebenanlagen (§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO): Außerhalb der überbaubaren Flächen sind Nebenanlagen nur bis zu einer Größe von 30 m3 zulässig. III Gebäudehöhen (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO): III.1 Firsthöhen Die zulässigen Firsthöhen sind der Planzeichnung zu entnehmen. Unterer Bezugspunkt: Natürliches Gelände, gemessen an dem höchst gelegenen bergseitigem Eckpunkt des Gebäudes III.2 Traufhöhen (Nordseite) Die Festsetzung zur Traufhöhe gilt nur an der Nordseite des Gebäudes. Es sind Traufhöhen von bis zu maximal 4,50 m über Oberkante natürliches Gelände zulässig. Oberer Bezugspunkt: Schnittpunkt der Außenwände mit der Oberkante der Dachhaut. Unterer Bezugspunkt: Natürliches Gelände, gemessen an dem höchst gelegenen bergseitigem Eckpunkt des Gebäudes. IV Gestalterische Festsetzungen (§9 Abs. 1 und 7 BauGB sowie § 86 BauO NRW) IV.1 Dächer Die zulässigen Dachformen und –neigungen der Hauptbaukörper sind der Planzeichnung zu entnehmen. Für Carports und Garagen sind Satteldächer, Walmdächer, Pultdächer und Flachdächer zulässig. IV.2 Drempel (Südseite) Die Festsetzung gilt nur an der Südseite der Gebäude. Sie gilt über die gesamte Gebäudelänge. Drempel sind bis zu einer Höhe von 90 cm zulässig. Als Drempel gilt die Wand im Dachraum des ersten nicht Vollgeschosses. Der Drempel wird von der Oberkante Rohdecke bis zur Unterkante der Fußpfette gemessen. E 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008 Satzung IV.3 Dachaufbauten und Dacheinschnitte In den Bereichen des Planes, in denen Dachaufbauten zulässig sind, gelten folgende gestalterische Festsetzungen: Sämtliche Dachaufbauten sind nur als Gauben, Loggien oder Dacheinschnitte und Nebengiebel zulässig. • • • • • • Alle Dachaufbauten müssen einen seitlichen Abstand von der Giebelwand von 1,50 m einhalten. Zwischen einzelnen Dachaufbauten/ Dacheinschnitten ist mind. 1,00 m Abstand einzuhalten. Als Länge für Dachaufbauten / Dacheinschnitte ist max. ein Drittel der Gebäudelänge zulässig. Zwischen Traufe und Dachgaube sind mindestens zwei Dachziegelreihen vorzusehen. Die Gaubenhöhe (Vorderhöhe ohne Dachfläche) darf höchstens 1,50 m betragen. In der Gaubenvorderfront sind nur Fenster einschließlich ihrer konstruktiv notwendigen Bauteile zulässig. IV.4 Einfriedungen Entlang der öffentlichen Verkehrsflächen (Straßenraum) sind Einfriedungen an der Grenze zum Verkehrsraum bis zu einer Höhe von 80 cm zulässig. Die Einfriedung ist als Mauer, Holzzaun oder lebende Hecke auszuführen. Zwischen WA und festgesetzten Ausgleichsflächen sind Einfriedungen nur bis zu einer Höhe von 80 cm zulässig. Stützmauern sind hier unzulässig. Innerhalb der Ausgleichsflächen sind Einfriedungen unzulässig. VI. Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege von Natur und Landschaft Auf den festgesetzten Ausgleichsflächen sind Einfriedungen und Gartennutzungen nicht gestattet. Auch eine Einfriedung um die Ausgleichsflächen ist nicht zulässig. Der Einsatz von Herbiziden und das Einbringen von Dünger ist unzulässig. VI.1 Maßnahmen zur Kompensation des Bauvorhabens Flächen A bis D Die Ausgleichsflächen A bis D dienen der notwendigen Kompensation des Eingriffes in Natur und Landschaft für die zusätzlichen Baumöglichkeiten. Im Einzelnen sind auf den Teilflächen A bis D folgende Maßnahmen vorzusehen: Teilfläche A: Anpflanzung von drei hochstämmigen Obstbäumen. Teilfläche B: Diese Fläche bleibt der Sukzession überlassen. Sich entwickelnde Gehölze dürfen alle drei Jahre entfernt werden. Teilfläche C: Die vorhandenen baulichen Anlagen sind zu beseitigen. Die Fläche bleibt der Sukzession überlassen. Die vorhandenen Uferbefestigungen und Einbauten im Gewässer sind zu entfernen. Teilfläche D: Diese Fläche bleibt der Sukzession überlassen. Auf der Teilfläche A ist eine zweimalige Mahd pro Jahr erlaubt. Zur Sicherung der Maßnahmen auf den Teilflächen A bis D wird ein städtebaulicher Vertrag zwischen Gemeinde und Grundeigentümer geschlossen. F 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008 Satzung VI.2 Maßnahmen auf der Fläche E Teilfläche E: Diese Fläche wird von der Gemeinde renaturiert. Es ist beabsichtigt diese Maßnahme im Rahmen des Programmes Wasser im Fluss durchzuführen. G 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008 Satzung Hinweise Bodenaushub Gemäß § 3a der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe (21.11.1993) soll bei Baumaßnahmen unbelasteter Bodenaushub so ausgebaut, zwischengelagert und transportiert werden, dass Vermischungen mit Bauschutt, Baustellenabfällen und anderen Abfallstoffen unterbleiben. Soweit möglich, sollte daher Bodenaushub innerhalb des Plangebietes verbracht werden. Niederschlagswasserableitung Aufgrund des § 51 a Abs. 1 Landeswassergesetzes ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies unter Maßgabe der Bodenverhältnisse und ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Dabei ist allerdings § 53 Abs. 1 c des Landeswassergesetzes besonders zu beachten. Somit ist im Einzelfall Rücksprache mit dem Abwasserwerk der Gemeinde Leopoldshöhe zu führen und die Entwässerungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe zu berücksichtigen. Denkmalschutz Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung unverzüglich der Gemeinde oder dem Amt für Bodendenkmalpflege, hier im Auftrag: Lippisches Landesmuseum Detmold, Tel.: 05231/9925-0, anzuzeigen und die Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu belassen. Örtliche Bauvorschriften Gem. § 86 Landesbauordnung NRW (BauO NRW) werden mit einzelnen Festsetzungen im Text „örtliche Bauvorschriften“ erlassen. Mit ihrer Aufnahme in den Bebauungsplan werden sie zugleich Bestandteile des Bebauungsplanes. Verstöße gegen die gestalterischen Festsetzungen gelten als Ordnungswidrigkeit gem. § 84 BauO NRW. e.on Westfalen Weser GmbH Innerhalb des Planungsgebietes befinden sich Anlagen der Firma e.on Westfalen Weser GmbH. Zur Vermeidung von Beschädigungen dieser Anlagen ist es erforderlich, sich vor Bauausführung in die Lage dieser Anlagen einweisen zu lassen. Ihr Ansprechpartner hierfür ist die Betriebsstelle Lage: Pivitsheider Str. 11, 32791 Lage, Tel: 05232/9536-0. H 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008 Satzung Deutsche Telekom Zur Versorgung des Baugebietes plant die Deutsche Telekom die Verlegung neuer T-Kabel. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes und der Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Versorgungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich dem Produktionsbüro Bielefeld, Herforder Straße 14, in 33602 Bielefeld, mindestens 3 Monate vor Baubeginn schriftlich angezeigt werden. Gasleitungen Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich Mitteldruckgasleitungen der Firma RWE, die nicht durch Bauarbeiten beeinträchtigt werden dürfen. Vor Bauarbeiten sind entsprechende Erkundigungen einzuholen. Ansprechpartner ist: RWE Gas AG Regionalzentrum Ostwestfalen-Lippe Hellweg 12 333758 Rheda-Wiedenbrück 05242-95103 Rechtsgrundlagen • • • • • • Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 3316) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 2002 (BGBI. I S. 1381) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132) Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256) Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58) I 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008 Satzung Verfahrensvermerke Katasternachweis Die Darstellung des gegenwärtigen Zustandes stimmt mit den Katasterunterlagen überein. Eindeutigkeit Es wird bescheinigt, dass die Festsetzungen der städtebaulichen Planung geometrisch eindeutig sind. Die Planunterlagen für den Geltungsbereich des Planes auf der Grundlage der Flurkarte im M 1:1000 entsprechen dem Stand v. Aufstellung Auslegung Dieser Plan ist gemäß § 2 des Baugesetzbuches durch Beschluss des Hochbau- und Planungsausschusses der Gemeinde Leopoldshöhe vom _____________ aufgestellt worden. Der Hochbau- und Planungsausschuss der Gemeinde Leopoldshöhe hat in seiner Sitzung am ____________ dem Entwurf des Bebauungsplanes zugestimmt und seine öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden ortsüblich am ______________ bekanntgemacht. Der Entwurf des Bebauungsplanes und der Begründung haben vom _____________ bis _____________ gem. § 3Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am _________________ ortsüblich bekanntgemacht. _____________ Detmold, den Detmold, den Leopoldshöhe, den Kreis Lippe Im Auftrag Kreis Lippe Im Auftrag Gemeinde Leopoldshöhe Der Landrat, Kreis Lippe Vermessung und Kataster Der Landrat, Kreis Lippe Vermessung und Kataster (Schemmel) (Bürgermeister) Satzungsbeschluss Inkrafttreten Dieser Bebauungsplan ist gem. § 10 des Baugesetzbuches vom Rat der Gemeinde Leopoldshöhe am _________________ als Satzung beschlossen worden. Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 (3) BauGB am _____________ im Bekanntmachungskasten am Rathaus der Gemeinde Leopoldshöhe bekanntgemacht worden Der Bebauungsplan ist damit am ______________ rechtsverbindlich geworden. Leopoldshöhe, den Leopoldshöhe, den Gemeinde Leopoldshöhe Planverfasser Der Entwurf des Bebauungsplanes ist vom Bauamt der Gemeinde Leopoldshöhe ausgearbeitet worden. Leopoldshöhe, den Leopoldshöhe, den Gemeinde Leopoldshöhe Gemeinde Leopoldshöhe Gemeinde Leopoldshöhe (Schemmel) (Bürgermeister) (Schemmel) (Bürgermeister) (Schemmel) (Bürgermeister) J (Schemmel) (Bürgermeister) 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008 Satzung Begründung I Allgemeines 1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit des Bebauungsplanes Die Nachfrage nach Baugrundstücken, die für den Bau von Einfamilienhäusern geeignet sind, hält in der Gemeinde Leopoldshöhe unvermindert an. Diese Nachfrage wird durch die Grundstücksverkäufe der letzten Jahre belegt. Auf dem Grundstück innerhalb des Änderungsgebietes sind bereits seit 1967 Baurechte festgesetzt (Reines Wohngebiet in eingeschossiger und offener Bauweise). Der Haustyp, der der planerischen Konzeption im Jahr 1967 zugrunde lag, war ein Bungalow mit flacher Dachneigung. Der überwiegende Teil der Neubauten im Gemeindegebiet sind jedoch freistehende Einfamilienhäuser mit Wohnräumen im Dachbereich. Die vorliegende Überplanung des Grundstückes setzt daher Baurechte fest, die der aktuellen Nachfrage nach Baugrundstücken entsprechen. Im Gegensatz zum Urplan lassen die Festsetzungen daher Wohnräume im Dachbereich und als zusätzliche Alternative auch Wohnräume im Untergeschoss des Hauses zu. Diese Möglichkeit ergibt sich aus der starken Neigung des Geländes. Daher sind zwei Vollgeschosse zulässig. Die gestalterischen Festsetzungen zielen jedoch darauf ab, von der Straße Am Mühlenbach nur eine optische eingeschossig wirkende Bebauung zu zulassen. Die optisch zweigeschossige Wirkung entfaltet sich nur auf der Südseite. Die Änderung und geringfügige Erweiterung des Bebauungsplanes leistet damit einen Beitrag zur Deckung der im Gemeindegebiet vorhandenen Nachfrage nach Wohnbauland. Durch die Änderung der Baugrenzen werden Flächen, die innerhalb des Bebauungsplanes als landwirtschaftliche Flächen festgesetzt sind, mit Baurechten versehen. Diese zusätzlichen Baumöglichkeiten runden die mögliche Bebauung am Ortsrand von Schuckenbaum ab. 2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, bisherige / künftige Darstellung Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe vom 15.06.1971, zuletzt geändert mit der 18. Änderung, stellt die Flächen, die im Änderungsbereich als WA festgesetzt sind, bereits als Wohnbaufläche dar. Die vorliegende Planung mit dem Gebietscharakter WA - stimmt daher mit der Darstellung des wirksamen Flächennutzungsplanes überein. 3. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung Im GEP (TA Oberbereich Bielefeld) ist der Geltungsbereich der vorliegenden Änderung des Bebauungsplanes als allgemeiner Siedlungsbereich und Siedlungsschwerpunkt dargestellt. Die Planungsziele und Festsetzungen stimmen daher mit den Zielen der Regionalplanung und Raumordnung überein. 1 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008 Satzung 4. Abgrenzung des Geltungsbereiches Der Änderungsbereich liegt in der Gemarkung Schuckenbaum, Flur 4. Der Geltungsbereich wird im einzelnen wie folgt umgrenzt: • im Norden durch die Straße Am Mühlenbach • im Westen durch die Straße Am Königskamp • im Osten durch den angrenzenden Spielplatz • im Süden durch den Mühlenbach Der gesamte Änderungsbereich umfasst eine Flächengröße von ca. 14.300 m². Ein Planausschnitt der Deutschen Grundkarte (DGK) ist auf Seite A beigefügt. 5. Verfahren Die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“ wird als Vollverfahren durchgeführt. Durch die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes werden Grundzüge der Planung berührt. Übersicht Verfahrensschritte Aufstellung 23.08.2007 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit 17.09.2007 bis 17.10.2007 Frühzeitige Beteiligung der Behörden und Bis zum 17.10.2007 sonstigen Träger öffentlicher Belange Auswertung der frühzeitigen Beteiligung und 29.11.2007 Auslegungsbeschluss Auslegung 09.01.2008 bis 15.02.2008 Frühzeitige Beteiligung der Behörden und Bis zum 01.02.2008 sonstigen Träger öffentlicher Belange Auswertung der Auslegung mit Beschluss und 29.06.2008 Satzungsempfehlung an den Rat Satzungsbeschluss im Rat 2 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008 Satzung II Gegenwärtige Rahmenbedingungen 1. Lage im Gemeindegebiet / Geländeverhältnisse / Baugrund und Bodenverhältnisse Das Änderungsgebiet befindet sich im Ortsteil Schuckenbaum der Gemeinde, am Ortsrand. Der Ortsteil Schuckenbaum gehört zu einem von zwei Siedlungsschwerpunkten im Gemeindegebiet. Die im Norden angrenzende Wohnbebauung ist überwiegend eingeschossig. Zweigeschosssige Gebäude sind nur vereinzelt vorhanden. Diese Wohnbebauung ist als Ein- und Zweifamilienhaus in offener Bauweise ausgeführt. Die Dachlandschaft ist durch geneigte Dächer geprägt, die als Satteldach ausgeführt sind. Im Süden des Änderungsgebietes schließt sich die freie Landschaft an. Das Gelände im Änderungsgebiet fällt zum Mühlenbach hin steil ab. Die Neigung des Geländes beträgt in dieser Richtung bis zu ca. 10 %. Weiterhin fällt das Gelände auch im Verlauf der Straße Am Mühlenbach in Richtung zur Straße Am Königskamp. Gemäß der Bodenkarte, herausgegeben vom Landesvermessungsamt NRW 1983, letzte Fortführung 1999, steht im Geltungsbereich überwiegend der Bodentyp Pseudogley an. Die Bodenart wird durch den hohen Lehmanteil der Böden geprägt. Dieser Bodentyp findet sich auf den angrenzenden schon bebauten Grundstücken. Die Eignung, des im Änderungsgebietes anstehenden Bodens, als Baugrund dürfte somit gegeben sein. Auf den Flächen, die zukünftig als Ausgleichsfläche festgesetzt werden findet sich auch der Bodentyp Gley. 2. Eigentumsstruktur / baulicher Bestand / Nutzung Das Grundstück innerhalb des Änderungsbereiches befindet sich in Privatbesitz. Die Fläche ist bisher zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt worden. Im Südwesten des Grundstückes befindet sich derzeit ein Gehege, das der Zucht von Ziergeflügel dient. Diese Nutzung ist zwischenzeitlich aufgegeben worden, die baulichen Anlagen sind aber noch vorhanden. 3. Immissionsbelastung Nördlich anschließend an das Änderungsgebiet finden sich Brachflächen (planungsrechtlich festgesetzt sind diese als WA) und bereits vorhandene Wohnbebauung. Im Osten schließt sich eine öffentliche Gründfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz an. In der Nähe des Änderungsbereiches befindet sich die Kläranlage Schuckenbaum. Die Kläranlage hat eine Kapazität von 24.000 EGW und entspricht dem Stand der Technik. Die Klärbecken haben eine Entfernung von über 300 m zum unbebauten Teil des Änderungsgebietes. Ein kleiner Teil des Änderungsgebietes unterschreitet den Abstand von 300 m jedoch. Im Süden schließt sich der Außenbereich mit landwirtschaftlich genutzten Flächen an das Änderungsgebiet an. Die Immissionsbelastung wird von der Gemeinde als für ein WA verträglich eingeschätzt (siehe hierzu auch den Umweltbericht). 3 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008 Satzung 4. Bestehendes Planungsrecht Das Änderungsgebiet liegt innerhalb des seit 1967 rechtskräftigen Bebauungsplanes „Königskamp“. Teile des Änderungsgebietes sind bereits als WR mit einem Vollgeschoss in offener Bauweise mit einer GRZ und GFZ von 0,4 bzw. 0,5 festgesetzt. Die überbaubaren Flächen sind durch Baugrenzen definiert. Der östliche Teil des Planungsgebietes ist bisher als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt. Die Flächen entlang des Baches sind noch dem Außenbereich zuzuordnen. III Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen der Planung 1. Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Bodenschutzes a) Grundsätzliche Aussagen zu einzelnen Belangen Das Änderungsgebiet, am Rande des Ortsteiles Schuckenbaum, erweitert den rechtskräftigen Bebauungsplan. Durch die Festsetzung (Baugrenzen in Kombination mit einer GRZ von 0,4) sind bereits versiegelbare Flächen vorhanden. Die vorliegende Planung erweitert diese Baurechte. Die Flächen außerhalb des derzeitigen Bebauungsplanes werden zukünftig vorwiegend als Ausgleichsflächen festgesetzt. In sehr geringem Umfang werden auch Flächen außerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes als WA-Flächen festgesetzt. Vorwiegend erfolgt die Festsetzung der zusätzlichen Baurechte auf Flächen, die bisher als Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt sind. Zu betrachten sind gemäß §1 (6) Nr. 7 a und § 1a BauGB folgende Schutzgüter: • Tiere, • Pflanzen, • Boden, • Wasser, • Luft, • Klima, • das Wirkungsgefüge der v.g., • Landschaft, • biologische Vielfalt, • Mensch, • Auswirkungen auf Kulturgüter Eine detaillierte Betrachtung der Schutzgüter erfolgt im Umweltbericht. Zu den Auswirkungen auf Kulturgüter siehe auch den Punkt III.3 Belange der Baukultur / des Denkmalschutzes. b) Eingriffsregelung Der Ausgleich ist auf Flächen (Teilausgleichsflächen A bis C) innerhalb des Änderungsgebietes vorgesehen. Die detaillierte Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgt im Umweltbericht. 4 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008 Satzung c) Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden unter Begrenzung der Bodenversiegelung, Wiedernutzbarmachung von Flächen, Beachtung der Aspekte zur Nachverdichtung und Innenentwicklung, Aussagen zu Altlasten / Bodenschutz / Bodenaushub und Bodenentsorgung Der Grundsatz des schonenden Umgangs mit Grund und Boden (§ 1a (2) BauGB) unter Begrenzung der Bodenversiegelung wird berücksichtigt, indem die Erschließung und die Grundflächenzahl auf das notwendige Maß beschränkt bleiben. Zusätzliche Flächenversiegelungen sind mit der vorliegenden Planung nur in geringem Umfang möglich. Diese zusätzlichen Versiegelungen beschränken sich im Wesentlichen aber auf die zusätzlich festgesetzten überbaubaren Flächen. Neue Flächen für Erschließungsanlagen (insbesondere Verkehrsflächen) werden nur in einem sehr geringen Umfang festgesetzt. Dieser zusätzliche Umfang betrifft eine Fläche, auf der sich eine Wasserleitung der Gemeinde befindet. Eingriffe in den natürlichen Boden haben hier daher schon stattgefunden. Eine Beanspruchung des Bodens ist grundsätzlich bereits mit der Genehmigung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 “Königskamp“ erfolgt. Die vorrangige Inanspruchnahme von Brachflächen bzw. Wiedernutzbarmachung von Flächen erfolgt mit der vorliegenden Planung, da das Grundstück planungsrechtlich zu ca. 3/4 bereits bebaubar ist. Die Änderung des Planes vereinfacht die Nutzung des Grundstückes und setzt geringe zusätzliche Baurechte fest. Dem Aspekt der Nachverdichtung und Innenentwicklung wird Rechnung getragen. Die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes überplant eine Fläche die an die bereits vorhandene Bebauung des Ortsteiles Schuckenbaum anschließt. Die Erschließung der Bauflächen ist bereits vorhanden bzw. die Ausführung geplant. Die vorliegende Planung ist die Weiterentwicklung eines vorhandene Ortsteiles. Dieser Ortsteil ist Siedlungsschwerpunkt im Gebietsentwicklungsplan. Für den Geltungsbereich der Planung werden keine Flächen mit Bodenbelastungen in Anspruch genommen. Innerhalb des Planungsbereiches liegen keine Informationen über Altablagerungen und Altlasten vor. Aus der bisherigen Nutzung der Flächen (landwirtschaftliche Nutzung) lassen sich auch keine besonderen Verdachtsmomente für Altlasten ableiten. Der Erhalt schutzwürdiger Böden ist zu beachten. Die Bodenschutzbehörde hat bis jetzt keine schutzwürdigen Böden mitgeteilt. Gemäß der Bodenkarte, herausgegeben vom Landesvermessungsamt NRW 1983, letzte Fortführung 1999, stehen im Geltungsbereich die Bodentypen Pseudogley und Gley an. Eine Bebaubarkeit des Bodens ist – größtenteils - bereits auf der Grundlage des seit 1967 rechtskräftigen Urplanes möglich. Im Rahmen der Vermeidung von nachteiligen Bodenveränderungen wird i.V.m § 3 a Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe der Bodenaushub innerhalb des Plangebietes verbracht, soweit dies technisch möglich ist. Innerhalb des Plangebietes ist kein räumlicher Spielraum für die Unterbringung des 5 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008 Bodenaushubs vorhanden. entsprechend zu entsorgen. Der Bodenaushub ist Satzung daher abzufahren und d) Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes und Ergebnis des Umweltberichtes Die Wechselwirkungen werden von der Gemeinde mit dem Umweltbericht ermittelt und berücksichtigt. Die Ergebnisse des Umweltberichtes sind in die vorliegende Begründung eingeflossen. 2. Belange des Verkehrs / der Erschließung Das Änderungsgebiet ist an das öffentliche Straßen- und Wegenetz der Gemeinde Leopoldshöhe angeschlossen. Sowohl der innerörtliche wie auch der überörtliche und regionale PKW und LKW Verkehr sind daher an das Verkehrsnetz angeschlossen. In das Netz des Öffentlichen Personennahverkehrs ist das Planungsgebiet eingebunden. An der Schuckenhofstraße liegt eine Bushaltestelle (Entfernung ca. 300 m), die von der Linie 933 regelmäßig angefahren wird. Die Belange des Fuß- und Radverkehres sind ausreichend gewürdigt. Die vorhandenen Anbindungen an das Fuß- und Radwegenetz bleiben erhalten. Die innere und äußere Erschließung des Änderungsgebietes ist gesichert. 3. Belange der Baukultur / des Denkmalschutzes Innerhalb und in der näheren Umgebung des Änderungsbereiches befinden sich keine Baudenkmäler. Die vorliegende Planung führt zu keinen negativen Auswirkungen auf denkmalgeschützte Bereiche im Gemeindegebiet und das Ortsbild. Die gestalterischen Festsetzungen orientieren sich an dem Gebäudebestand in der Umgebung und greifen typische regionale und ortstypische Gestaltungselemente auf. Bisher liegen der Gemeinde keine Hinweise auf Bodendenkmale innerhalb des Planungsgebietes vor. 4. Belange der Ver- und Entsorgung, der Oberflächenentwässerung Gewässer Am südlichen Rand des Planungsgebietes verläuft der Mühlenbach. Am nördlichen Ufer ist eine Fläche gem. §9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt. Der erforderliche Abstand zwischen Bebauung und Gewässer wird eingehalten. Wild abfließendes Wasser Mit wild abfließendem Wasser von angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen wird aufgrund der topographischen Situation und den bisherigen Erfahrungswerten nicht gerechnet. Schmutzwasserableitung Für die Abwasserbeseitigung kann das vorhandene Kanalnetz (Trennsystem) genutzt werden. Dieses ist ausreichend dimensioniert. Das Grundstück kann an die Schmutzwasserleitungen in der Straße Am Mühlenbach angeschlossen werden. 6 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008 Satzung Die Kläranlage in Schuckenbaum ist entsprechend der gemeindlichen Entwicklung ausgebaut und entspricht den anerkannten Regeln der Technik. Niederschlagswasserableitung Aufgrund des § 51 a Landeswassergesetzes ist Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist. Dabei stellt die Reihenfolge keine Rangfolge dar. Durch verschiedene Bodengutachten im Auftrag des Abwasserwerkes der Gemeinde Leopoldshöhe ist festgestellt worden, dass die im Gemeindegebiet anstehenden Bodentypen einen hohen Lehmanteil aufweisen. Damit verbunden ist ein ungünstiger Durchlässigkeitsbeiwert. Eine Versickerung ist aufgrund der Bodenverhältnisse nicht möglich. Aus diesem Grund wurden Regenwasserkanäle, mittels derer die ortsnahe Einleitung in ein Gewässer gewährleistet ist, verlegt. Somit gilt der in der Entwässerungssatzung festgelegte Anschlusszwang auch für das Regenwasser. Eine Regenwasserbehandlung ist nicht erforderlich, da im Änderungsgebiet eine Wohnbebauung und wohnbauähnliche Bebauung geplant ist. Eine zusätzliche Regenrückhaltung für das Plangebiet ist nicht erforderlich. Die Einleitung des gesammelten Niederschlagswassers erfolgt an der Einleitungsstelle R 807. Diese leitet das Niederschlagswasser unmittelbar unterhalb des Durchlasses der Straße Am Königskamp über den Mühlenbach in dieses Gewässer ein. Mit der gültigen Einleitungserlaubnis wurde auch die Aufnahmekapazität des Gewässers nachgewiesen. Wasserversorgung Die Frischwasserversorgung ist für das Plangebiet als gesichert anzusehen. Die Leitungen sind technisch einwandfrei und ausreichend dimensioniert. Elektrizität und Telekommunikation Die technische Anbindung des Plangebietes an die Versorgungssysteme für Elektrizität und Telekommunikation (siehe Hinweise) ist möglich. Löschwasserversorgung Die Versorgung mit Löschwasser wird durch die Gemeinde gewährleistet. 5. Zukünftige Nutzung a) Städtebauliches Konzept Die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes ermöglicht eine Bebauung mit Einfamilienhäusern. Aufgrund der Topographie des Geländes sollen die Festsetzungen des Bebauungsplanes auch Gebäude ermöglichen, die über Wohnräume im Untergeschoss des Hauses verfügen. Daher sind zwei Vollgeschosse zulässig. Die gestalterischen Festsetzungen zielen jedoch darauf ab, von der Straße Am Mühlenbach nur eine optische eingeschossig wirkende Bebauung zuzulassen. Die optisch zweigeschossige Wirkung entfaltet sich nur auf der Südseite. Die Festsetzungen sollen weiterhin verhindern, dass eine Bebauung entsteht, die eine Riegelwirkung entfaltet. Eine Auflockerung der Bebauung ist daher von der Gemeinde an dieser Stelle ausdrücklich gewollt. 7 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008 Satzung b) Erläuterung der Festsetzungen Art der baulichen Nutzung Die Festsetzung eines WR wird zu einem WA geändert. Die Festsetzung WA ist ausreichend, das Planungsziel zu realisieren. Dieser Gebietscharakter schließt an die Festsetzungen nördlich der Straße Am Mühlenbach an. Der Ausschluss von Gartenbaubetrieben verhindert eine Nutzung, die obwohl sie ausnahmsweise laut BauNVO im WA zulässig ist, an dieser Stelle trotzdem störend wäre. Für diese Nutzungsart stehen an anderer Stelle im Gemeindegebiet ausreichende Flächen zu Verfügung. Die Limitierung der Wohnungen verhindert Mietwohnungsbau, der tendenziell zu großen Baukörpern führt, und eine übermäßige Ausnutzung der Grundstücke, die an dieser Stelle des Gemeindegebietes nicht erwünscht ist. Maß der baulichen Nutzung Es sind zwei Vollgeschosse festgesetzt. Diese Festsetzung ermöglicht die Erstellung von Wohnräumen im Untergeschoss. In Kombination mit der festgesetzten Trauhöhe entstehen Gebäude, die von der Straße Am Mühlenbach dennoch als eingeschossige erscheinen. Von der freien Landschaft aus betrachtet wird die optische Wirkung nicht zu groß. Die GRZ und die GFZ entsprechen nicht den von der BauNVO vorgesehenen Höchstwerten. Sie bleiben unter den möglichen Höchstwerten, um eine übermäßige, der Umgebung nicht angepasste Nutzung, der Grundstücke zu verhindern. Baugrenzen / überbaubare Grundstücksfläche / Erdaufschüttungen Die Baugrenzen ermöglichen den Bau von Wohnhäusern. Die Dimensionierung ist hierbei am Platzbedarf für Einfamilienhäuser orientiert. Durch die einzelnen Baufenster anstatt eines durchgehenden „Bauteppiches“ wird eine Riegelwirkung durch die Bebauung verhindert. Die Festsetzungen für Nebenanlagen verhindert eine übermäßige Ausnutzung dieser Flächen, die am Übergang zur freien Landschaft nicht gewünscht ist. Durch die Reglementierung der Erdaufschüttungen bleibt die natürliche Topografie des Geländes erhalten. Zur Schonung des Landschaftsbildes ist dieses notwendig. Weiterhin leistet diese Festsetzung einen Beitrag zur Sicherung des sozialen Friedens im Quartier, da die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Nachbargrundstücke verringert wird. Firstrichtung Die Festsetzung einer Firstrichtung sichert die Traufständigkeit der Gebäude zum Ortsrand. Diese Firstrichtung lässt den Übergang der Bebauung zur freien Landschaft harmonischer erscheinen als Gebäude, die giebelständig in diese Richtung stehen. Verkehrsflächen. Die Verkehrsflächen entsprechen in ihrer Bemaßung, den laut EAE 90 vorgesehenen. Weiterhin überdecken die Verkehrsflächen eine bereits vorhandene Wasserleitung der Gemeinde. Für eine Überbauung stehen diese Flächen nicht mehr zur Verfügung. Hauptversorgungsleitung Die Festsetzung der Wasserleitung sichert die vorhandene Leitung planungsrechtlich ab. 8 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008 Satzung Ausgleichsflächen Die Ausgleichsflächen umfassen die Flächen, die die Gemeinde im Rahmen des Programmes Wasser im Fluss ankauft bzw. langfristig pachtet (Ausgleichsfläche E). Die Festsetzung setzt hier diese beabsichtigte Nutzung bereits fest. Weiterhin sind in den festgesetzten Flächen, die enthalten, die für die planungsrechtliche Sicherung des Ausgleiches für den Eingriff in Natur und Landschaft notwendig sind (Flächen A bis D zur Kompensation für die zusätzliche überbaubare Fläche). Die Ausgleichsflächen A bis C erfüllen auch die Funktion, die Sichtverbindung in die freie Landschaft von der Straße Am Königskamp aus zu erhalten. Dachformen Die festgesetzten Dachneigungen und –formen entsprechen den Dachneigungen, die in der Umgebung vorhanden sind. Die Dächer der neuen Bebauung fügen sich so in die bereits vorhandenen Dachlandschaft ein. Geneigte Dächer lassen den Übergang der Bebauung in die freie Landschaft harmonischer erscheinen. Die Festsetzung in einem Teil des WA nur Walmdächer zuzulassen ist notwendig, um die optische Wirkung der Gebäude zu mindern. Gebäudehöhen/ Drempel Die Festsetzung der Traufhöhe und Firsthöhe lässt Gebäude zu, die das optische Vollgeschoss in dem Geschoss haben, das oberhalb der Straße Am Mühlenbach liegt. Sie verhindert aber Gebäude, die aus Blickrichtung der freien Landschaft optisch dreigeschossig erscheinen. Der festgesetzte Drempel wird hier als Alternative zur Höhenfestsetzung auf der Nordseite verwendet. Festsetzung zu Gauben und Dachaufbauten Der Übergang zwischen Bebauung am Ortsrand und freier Landschaft soll möglichst harmonisch verlaufen. Insbesondere nach Süden ist daher eine Festsetzung notwendig, die zu große Dachaufbauten und Nebengiebel verhindert. Diese würden die Wirkung der geneigten Dachflächen sehr stark beeinträchtigen und die optische Wirkung der Wandflächen vergrößern. Einfriedungen/ Stützmauern Die Festsetzung der Höhe zum Verkehrsraum dient einerseits der Sicherheit der Fußgänger und der Radfahrer und andererseits der Gestaltung. Es sollen Einfriedungen verhindert werden, die den Verkehrsraum optisch einengen. Am Übergang zu freien Landschaft sollen keine Erdaufschüttungen stattfinden. Die Festsetzung der Höhe zu den Ausgleichsflächen ist erforderlich, um das Landschaftsbild zu schützen und Beeinträchtigungen dieser Flächen zu verhindern. Vorhandene Nutzungen Bisher diente ein Teil der Flächen zur Zucht von Ziergeflügel. Diese Nutzung ist durch den Züchter zwischenzeitlich verlagert worden. 9 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008 Satzung IV Umweltbericht 1 Einleitung 1.1 Inhalt des Planes Die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“ erweitert bereits vorhandene Baurechte südlich der Straße Am Mühlenbach. Der Bebauungsplan setzt ein WA in offener Bauweise mit zwei Vollgeschossen fest. Aufgrund der gestalterischen Festsetzungen erscheint die Bebauung aus der Blickrichtung der Straße Am Mühlenbach aber nur eingeschossig. Durch die Zweigeschossigkeit wird die Möglichkeit eröffnet, auch Wohnräume im Untergeschoss zu schaffen. Die Bereiche entlang des Mühlenbaches werden als Ausgleichsflächen festgesetzt. 1.2 Ziele des Umweltschutzes Das Planungsgebiet wird nicht vom Landschaftsplan Nr. 2 „Leopoldshöhe / Oerlinghausen – Nord“ erfasst. Die Abführung des Regenwassers von den versiegelten Flächen innerhalb des Plangebietes verpflichtet zur Beachtung der Inhalte des Landeswassergesetzes NRW. Weiterhin sind allgemein die Vorgaben des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts, des Bundesbodenschutzgesetzes, der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und des Bundesgesetztes über Naturschutz und Landschaftspflege zu beachten. Ziele für die Entwicklung des Gewässers können aus dem Konzept zur naturnahen Nutzung des Mühlenbaches entnommen werden. Auch wenn dieses aus dem Jahr 1994 stammt. Im Leitbild dieses Konzeptes soll der Bach als bandförmiges Biotop erhalten werden. Die Flächen des Uferrandstreifens sollen hierzu erworben und möglichst naturnah entwickelt werden. 2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 2.1 Bestandsaufnahme Folgende Schutzgüter werden gemäß §1 (6) Nr. 7 a und § 1a BauGB in der Bestandsaufnahme bewertet. • Tiere, • Pflanzen, • Boden, • Wasser, • Luft, • Klima, • das Wirkungsgefüge der v.g., • Landschaft, • Biologische Vielfalt, • Mensch, • Auswirkungen auf Kulturgüter 10 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008 Satzung 2.1.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen Bestandsbeschreibung und -bewertung Auf den derzeit noch unbebauten und zukünftig als WA genutzten Flächen ist als vorherrschender Biotoptyp Wiese zu finden. Entlang des Mühlenbaches finden sich auch vereinzelt Büsche und Bäume, die aber nicht alle standortgerecht sind. Im Südwesten des Planungsgebietes entlang der Straße Am Königsbach sind noch bauliche Anlagen vorhanden, die zur Geflügelzucht genutzt wurden. Hieran schließt sich eine brachgefallene Freifläche an, die ebenso der Geflügelzucht diente. Die Wiesenflächen wurden vormals teilweise auch beackert. Die Wiesenflächen, die als WA überplant werden, werden aufgrund der vormaligen Beackerung und der regelmäßigen Nutzung als Mäh- und Weideflächen als nicht besonders hochwertig bis eher gering eingestuft. Gleiches gilt auch für die Wiesenflächen direkt am Bachlauf (zukünftig Ausgleichsflächen). Die Flächen, auf denen baulichen Anlagen stehen, haben nur eine sehr geringe ökologische Wertigkeit. Eine andere Bewertung ergibt sich für die Flächen, welche ebenfalls zur Geflügelzucht genutzt wurden, auf denen aber keine baulichen Anlagen stehen. Diese entwickeln sich bereits zu eine Brachfläche. Die Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter Tiere und Pflanzen basieren auf der Wahrnehmung in der Örtlichkeit. Bewertung der Planungsauswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen Die Schutzgüter Tiere und Pflanzen werden insbesondere durch den Verlust von Nahrungs- und Lebensraum von der Umsetzung der Planung beeinträchtigt. Außerdem ist in der Bauphase mit einer erhöhten Beunruhigung der angrenzenden Lebensräume zu rechnen. Insgesamt sind jedoch aufgrund der niedrigen Wertigkeit der Schutzgüter Tiere und Pflanzen - auf den als WA festgesetzten Flächen - keine großen Beeinträchtigungen zu erwarten. 2.1.2 Schutzgut Boden Bestandsbeschreibung und -bewertung Die als WA überplanten, noch unbebauten Flächen werden derzeit als landwirtschaftliche Grünflächen genutzt und sind vollständig unversiegelt. Diese Flächen wurden in den letzten Jahrzehnten auch beackert. Die als Ausgleichsflächen vorgesehenen Flächen werden derzeit überwiegend als Grünland genutzt. Ein Teil dieser Fläche wurde vormals zur Zucht von Ziergeflügel genutzt. Der Boden stellt die Lebensgrundlage und den Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen dar. Er ist ein zentraler Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinem Wasser- und Nährstoffkreislauf und dient als Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen aufgrund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften. Aufgrund der geringen Vorbelastung wird die Empfindlichkeit des Schutzgutes Boden mit hoch eingeschätzt. Es sind keine Bodendenkmale bekannt. 11 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008 Satzung Bewertung der Planungsauswirkungen auf das Schutzgut Boden Das Schutzgut Boden ist durch die Überbauung von Flächen von den Auswirkungen der Planung beeinträchtigt. Durch die Bebauung entlang der Straße Am Mühlenbach wird das Schutzgut Boden im Bereich der festgesetzten Baufenster stark beeinträchtigt. Die im Bebauungsplan vorgesehene Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 für das Allgemeine Wohngebiet stellt jedoch keine übermäßige Versiegelungsrate der entsprechenden Gebietskategorie dar. Auf den festgesetzten Ausgleichsflächen sind zukünftig keine großen Eingriffe in den natürlichen Boden möglich. Durch die Entsiegelung tritt hier eine Verbesserung des Zustandes ein. 2.1.3 Schutzgut Wasser Bestandsbeschreibung und -bewertung Die Bedeutung des Schutzgutes Wasser wird anhand der Kriterien Grundwasserneubildungsrate und Grundwasserhäufigkeit ermittelt. Das Kriterium Grundwasserneubildungsrate hängt stark vom Versiegelungsgrad, darüber hinaus aber auch von der Art der Ableitung des Regenwassers ab. Aufgrund der geringen Vorbelastung weist das Schutzgut Wasser eine mittlere bis hohe Wertigkeit auf. Quellen und Brunnen sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die südliche Grenze des Planungsgebietes bildet der Mühlenbach. Durch den Kreis Lippe wurde im Rahmen der Beteiligungen (§§ 3 und 4 BauGB) angeregt, zu prüfen, ob das Oberflächenwasser flächig versickert werden kann. Eine Versickerung ist an dieser Stelle des Gemeindegebietes aufgrund der Bodenverhältnisse schwierig und nicht sinnvoll. Die Landwirtschaftskammer äußerte Bedenken, dass ohne eine zusätzliche Regenrückhaltung, das Gewässer Mühlenbach überlastet wird. Eine zusätzliche Regenrückhaltung ist nicht notwendig, das zusätzliche Niederschlagswasser kann in das Gewässer eingeleitet werden. Bewertung der Planungsauswirkungen auf das Schutzgut Wasser Mit der geplanten Bebauung wird aufgrund der notwendigen Versiegelung von Flächen (Gebäude, Straßen, Zufahrten) die Grundwasserneubildungsrate in hohem Maße reduziert. Darüber hinaus ist mit einem zusätzlichen Schadstoffeintrag während der Bauphase, aber auch während der anschließenden Wohn- oder Gemeinnutzung, speziell auch in den oberen Bodenschichten, zu rechnen. Durch die Ableitung von nicht verunreinigtem Niederschlagswasser können die Verluste für die Grundwasserneubildung geringfügig minimiert werden. 2.1.4 Schutzgut Klima/ Luft Bestandsbeschreibung und -bewertung Das Ravensberger Hügelland liegt im Übergangsbereich des maritim- ozeanischen und des kontinentalen Klimas, wobei die kontinentalen Klimaelemente bereits überwiegen. Extreme Temperaturen sind selten. Für den Bereich Leopoldshöhe ist eine Jahresmitteltemperatur von 9° C anzunehmen. Bedingt durch die Randlage am südlichen Teutoburger Wald liegen die durchschnittlichen jährlichen Niederschlagsmengen bei 850 - 900 mm. Im Bereich Leopoldshöhe machen die Einzelwindrichtungen Westsüdwest und West fast 50% aller Windfälle aus. Im Klimaatlas von Nordrhein-Westfalen wird diese Region in die bioklimatische Stufe „reizarm“ eingestuft. Kennzeichnend hierfür sind die ausgeglichenen Werte der 12 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008 Satzung Lufttemperatur, geringe Abkühlungsgrößen, mäßige Windgeschwindigkeiten und ausreichende Luftreinheit. Veränderungen des Mikroklimas ergeben sich durch zusätzliche Bodenversiegelungen und den damit verbundenen Verlust von Vegetationsstrukturen. Die Leistungsfähigkeit des klimatischen Potenzials wird anhand der Kriterien Kaltluftproduktion, Frischluftregeneration und Leitbahnen charakterisiert. Danach wird die Empfindlichkeit des Schutzgutes Klima und Luft anhand der obigen Ausführungen als gering bis mittel eingeschätzt. Bewertung der Planungsauswirkungen auf das Schutzgut Klima Veränderungen des Mikroklimas ergeben sich durch zusätzliche Bodenversiegelungen und damit verbundenem Verlust von Vegetationsstrukturen. Durch die Bebauung wird sich die kleinklimatische Situation innerhalb des Plangebietes zunächst verschlechtern. Aufgrund der Lage direkt am Ortsrand ist die zu erwartende Verschlechterung des Mikroklimas (z.B. durch Überwärmung) aber nur sehr gering. Die vorgesehene Bebauung hat nur marginal Einfluss auf das Klima außerhalb des Plangebietes. Insgesamt wird das Schutzgut Klima nur sehr gering beeinträchtigt 2.1.5 Schutzgut Landschaftsbild Bestandsbeschreibung und -bewertung Das Schutzgut Landschaftsbild lässt sich nur über qualitative, schwer messbare Parameter beschreiben. Bewertungskriterien sind die Eigenart, die Natürlichkeit und die Vielfalt einer Landschaft. Für das Plangebiet lassen sich die in erster Linie auf den Naturraum zutreffenden Kriterien nur begrenzt anwenden. Daher soll hier auch die Qualität des Stadtbildes bzw. des Wohnumfeldes in die Bewertung einfließen. Das Kriterium Erholungseignung, das stark mit dem Schutzgut Landschaftsbild korreliert, kann ebenfalls zur Bewertung herangezogen werden. Das Plangebiet ist stark geneigt. Das Gelände fällt von ca. 110 m ü. NN auf ca. 105 m ü. NN ab. Es ist ein Teil des Mühlenbachtales bzw. geht in dieses über. Das Gelände fällt überwiegend in Richtung des Mühlenbaches ab. Im westlichen Teil des Planungsgebietes (neues, zusätzliches Baufenster) fällt das Gelände auch in Richtung der Straße Am Königskamp hin ab. Der südliche Teil des Planungsgebietes ist identisch mit dem Auebereich des Mühlenbaches. Auf den Wiesenflächen des Hanges sind keine prägenden Elemente (z.B. Gehölze oder Bäume) vorhanden. Gehölze und Bäume stehen vereinzelt direkt am Ufer des Mühlenbaches. Der westliche Teil des Plangebietes (die Flächen direkt an der Straße „Am Königskamp“) wird als Übergang des hängigen Geländes in den Auebereich des Baches wahrgenommen. Dieses gilt auch bedingt für die in östlicher Richtung hieran anschließenden ansteigenden Flächen. Der Auebereich ist aus Sicht der freien Landschaft aber nur bedingt wahrzunehmen. Überwiegend erfolgt die Wahrnehmung aus Sicht des Planungsgebietes. Das Landschaftsbild wird insgesamt als gering - bis mittelwertig, direkt entlang des Baches auch als mittel- bis hochwertig eingestuft. Bewertung der Planungsauswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild Die Sichtverbindung von der Straße Am Königskamp in die freie Landschaft wird durch die Planung beeinträchtigt (Übergang des Talhanges in den Auebereich). Dies 13 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008 Satzung stellt eine Verschlechterung des Landschaftsbildes dar. Diese Auswirkung wird aber als eher gering eingeschätzt. Die Gebäude erscheinen aus der Blickrichtung der freien Landschaft zweigeschossig. An einigen Stellen kann eine punktuelle dreigeschossige Wirkung nicht ausgeschlossen werden. Das Erholungspotential wird durch die Planung nicht verringert. Es ist zu erwarten, dass sich die Umsetzung der geplanten Bebauung nur in geringem Umfang auf das Landschaftsbild auswirkt. Im Rahmen der Beteiligungen ( §§ 3 und 4 BauGB) wurde durch die Untere Landschaftsbehörde angeregt, auf die zusätzliche Bebauung zu verzichten und eine Konkretisierung der Ausgleichsmaßnahme vorzunehmen. Weiterhin schlägt die ULB vor, Einfriedigungen auf den Ausgleichsflächen auszuschließen. Der Eingriff in das Landschaftsbild ist vertretbar und spart Flächenversiegelungen an anderen, nicht erschlossenen Standorten. Die Eingriffsbewertung wurde angepasst. Der Ausschluss der Einfriedungen wird berücksichtigt. Weiterhin wurde durch den Lippischen Heimatbund angeregt, die optische Wirkung der Gebäude zu verkleinern und die Uferrandstreifen zu schützen und zu sichern. Die optische Wirkung der Gebäude wird durch gestalterische Festsetzungen so gering als möglich gehalten. Die Bereiche des Uferbereiches, die im Geltungsbereich der Planung liegen, werden zukünftig als Ausgleichsflächen festgesetzt. 2.1.6 Schutzgut Mensch Bestandsbeschreibung und -bewertung Der Wert von Flächen in Bezug auf das Schutzgut Mensch bemisst sich vornehmlich auf seine Eignung für die Erholungsnutzung sowie speziell in diesem Fall auch über seine Qualität als Wohnumfeld. Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine am Ortsrand liegende Fläche. Nördlich der Straße Am Mühlenbach beginnt die jetzt schon vorhandene Bebauung des Ortsteiles Schuckenbaum. Der direkte Anschluss an die freie Landschaft ist südlich mit dem Mühlenbach vorhanden. Im Osten grenzen öffentliche Grünflächen an. Das Plangebiet selber wird derzeit als landwirtschaftliche Fläche genutzt. Der westlich und südlich anschließende freie Landschaftsraum dient überwiegend der Landwirtschaft wird aber auch zur Naherholung genutzt. Das Plangebiet selbst wird als Freiraum wahrgenommen. Vorbelastungen bestehen durch bisherige Staub- und Geruchsimmissionen aus der Landwirtschaft sowie der Beeinträchtigung durch den Ziel- und Quellverkehr der bestehenden Wohngebiete. In der Nähe befindet sich auch die Kläranlage Schuckenbaum. Der im Abstandserlass empfohlene Vorsorgewert von 300 m Abstand wird teilweise unterschritten. Von der Immissionschutzbehörde wird dieses aber als verträglich eingeschätzt. Das Plangebiet weist für das Schutzgut Mensch hinsichtlich der Lärmbelastung eine geringe Empfindlichkeit auf. In Bezug auf das Erholungspotenzial und die Wohnumfeldqualität ist von einer geringen bis mittleren Wertigkeit auszugehen. Bewertung der Planungsauswirkungen auf das Schutzgut Mensch Für die bereits in der Umgebung wohnende Bevölkerung, sind im Zusammenhang mit der angestrebten Planung kaum Auswirkungen auf das Wohnumfeld (Lärm und andere Immissionen) zu erwarten. Die Verkehrszunahme auf den bestehenden Erschließungsstraßen durch das Neubaugebiet wird kaum zu registrieren sein. 14 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008 Satzung 2.1.7 Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter Das Schutzgut Kultur und Sachgüter steht in engem Zusammenhang mit dem Schutzgut Mensch und gegebenenfalls mit dem Schutzgut Landschaftsbild. Auswirkungen auf das Schutzgut können daher auch Bedeutung für die anderen beiden genannten Schutzgüter haben. Im Plangebiet und deren näherer Umgebung sind keine schutzwürdigen Objekte vorhanden. 2.1.8 Wechselwirkungen Die Flächen, die überbaut werden, sind zukünftig vollversiegelt. Entsprechende Auswirkungen sind hier zu erwarten. Auf diesen Flächen treten Wechselwirkungen besonders zwischen den Schutzgütern Boden, Wasser und Flora und Fauna auf. Auf den konkret betroffenen Flächen sind diese negativen Wechselwirkungen natürlich erheblich. In anderen Teilen des Geltungsbereiches findet aber ein Ausgleich dieser Wirkungen statt. Besonders in den festgesetzten Ausgleichsflächen bewirkt die Planung eine Verbesserung der Wechselwirkungen. Die auftretenden Wechselwirkungen werden insgesamt als gering beurteilt. 2.2 Prognose Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der rechtskräftige Bebauungsplan erhalten. Eine geringere Bebaubarkeit des Grundstückes ermöglicht dieser Planungsstand ebenfalls. 2.000m2 WA wären dann weniger festgesetzt. Dies entspricht etwa den Bauplätzen für zwei Einfamilienhäuser. Denkbar ist auch, dass das Plangebiet weiterhin landwirtschaftlich genutzt würde. Bei einer Durchführung der Planung entstehen ca. 10 Gebäude (Ein- oder Zweifamilienhäuser). Die ehemals landwirtschaftlich genutzten Flächen werden teilweise versiegelt oder als Hausgarten genutzt. Der verbleibende Teil des Planungsgebietes ist zukünftig als Fläche gemäß § 9 (1) Nr. 20 festgesetzt. Dort geschieht einerseits die notwendige Kompensation für den Eingriff in Natur und Landschaft, andererseits beinhaltet diese Festsetzung auch Flächen, die im Rahmen des Programmes Wasser im Fluss von der Gemeinde erworben werden sollen. Hier erfolgt eine Aufwertung der Flächen. Potenziell ökologisch sehr wertvolle Bereiche werden so dauerhaft geschützt. 2.3 Vermeidung, Verringerung und Ausgleich 2.3.1 Vermeidung und Verringerung Schutzgut Mensch Vermeidungsmaßnahmen sind nicht erforderlich, da die Immissionen als verträglich eingestuft werden. Unvermeidbare Belastungen: Lärmbelästigungen durch das Verkehrsaufkommen auf den Erschließungsstraßen sowie durch die beschriebenen landwirtschaftlichen Immissionen. Schutzgut Boden Die Bebauung versiegelt den Boden. Hierfür ist eine Kompensation erforderlich. Die Verkehrsführung ist so angelegt, dass bestehende versiegelte Flächen zur Erschließung genutzt werden. Eine Erweiterung der Verkehrsflächen findet nur in sehr geringem Umfang statt. Durch die Festsetzung der Baugrenze auf 3 m Abstand 15 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008 Satzung von den öffentlichen Verkehrsflächen sind sehr geringe Zufahrtsflächen auf den Baugrundstücken erforderlich. Unvermeidbare Belastungen: Die Totalversiegelung durch Verkehrsflächen und Gebäude. Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften (Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt) Entwicklung und Schutz von naturnahen Lebensräumen innerhalb der festgesetzten Ausgleichsflächen. Mit einer Breite von im Mittel 20 m dienen die Ausgleichsflächen gleichzeitig als Puffer zwischen Gewässer und den sich anschließenden Gartenflächen des allgemeinen Wohngebietes. Unvermeidbare Belastungen: Dieses Schutzgut wird wie das Schutzgut Boden durch die geplanten Maßnahmen beeinflusst. Bei einer vollständigen Versiegelung kommt es zum Totalverlust von Bodenfauna und –flora. Schutzgut Wasser / Grundwasser Die Versiegelung wird auf das notwendige Maß beschränkt. Die Einleitung des Niederschlagswassers erfolgt ortsnah in den Mühlenbach. Unvermeidbare Belastungen: Durch die angestrebte Bebauung und Flächenversiegelung ist tendenziell eine Verringerung des Bodenwasserhaushaltes, speziell auch in den oberen Bodenschichten, zu erwarten. Schutzgut Klima / Luft Es wird eine hochverdichtete Bauweise mit nachteiliger Auswirkung auf Kleinklima und Landschaftsbild vermieden. Die Fläche für Gemeinbedarf i.V.m. der öffentlichen Grünfläche und der Ausgleichsfläche vermindern die lokale Erwärmung. Unvermeidbare Belastungen: Veränderungen des Mikroklimas ergeben sich durch zusätzliche Bodenversiegelungen. Schutzgut Landschaftsbild Die Sichtverbindung von der Straße Am Königskamp in den Auebereich bleibt erhalten. Weiterhin wird eine übermäßige Beanspruchung der Freiflächen im WA verhindert. Die gestalterischen Festsetzungen mindern die Gebäudewirkung. Unvermeidbare Belastungen: Der Verlust des Landschaftsbildes Wiese/ Acker an diesem Ort. Beschriebene Beeinträchtigung der Sichtverbindung. Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter: Es liegen keine Beeinträchtigungen vor. 2.3.2 Ausgleich Für die nicht vermeidbaren Auswirkungen der Planung ist eine Kompensation zu erbringen. Grundsätzlich werden in der Kompensationsberechnung nur die zusätzlichen Bauflächen (2.000 m2 WA mit einer GRZ von 0,3) und die hierfür notwendige Kompensation (Ausgleichsflächen A bis D) erfasst. Der Teil des als WA festgesetzten Gebietes, der im bereits rechtskräftigen B-Plan als reines Wohngebiet mit einer GRZ von 0,4 festgesetzt ist, wird nicht mit betrachtet. Eine Kompensation dieser Flächen ist nicht notwendig. Dies entspricht §1a (3) Satz 5 16 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008 Satzung BauGB. Ebenso besteht keine Notwendigkeit, die Flächen entlang des Mühlenbaches, die als Ausgleichsfläche E festgesetzt sind, in die Berechnung mit einzubeziehen. Diese Flächen dienen nicht der Kompensation für die vorliegende Planänderung. Die Kompensation für den auszugleichenden Eingriff erfolgt innerhalb des Plangebietes (Ausgleichsflächen A bis D). Die ökologische Bewertung der Flächen orientiert sich dabei anhand der von der Arbeitshilfe Eingriffe in Natur und Landschaft vorgeschlagenen Methodik. Zur Anwendung für die Kompensationsberechnung kommen die Punktevorgaben der „Numerischen Bewertung von Biotoptypen in der Bauleitplanung“ Stand 10.11.2006. Die Flächengrößen des Ausgangszustandes und des rechtskräftigen Bebauungsplanes (hier: 9. Änderung) werden hierbei gegenübergestellt. Betrachtet werden nur die Flächen, die als zusätzliche Bauflächen ausgewiesen werden sowie die, auf denen die Kompensation hierfür erfolgt. A Ausgangszustand des Untersuchungsraumes (siehe auch Karte in der Anlage) TeilCode Gebietstyp Fläche Wert FlächenAnmerkungen 2 fläche in m wert 1 3.4 Wiese 1.940 3 5.820 Intensivweide, Artenarm 2 5.1 Brache 60 5 300 Brache (zukünftig WA) 3 3.4 Wiese 210 3 630 Wiese 4 5.1 Brache 670 5 3.350 Brache 5 1.3 Bauliche 420 1 420 Gebäude / Anlagen Betriebsflächen 6 3.4 Wiese 350 4 1.400 Wiese Fläche 3.650 Gesamt Wert 11.920 insgesamt B Zustand nach Festsetzungen der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 FlächenAnmerkungen TeilCode Gebietstyp Fläche Wert wert fläche in m2 1 1.1 WA (GRZ 600 0 0 Versiegelte Fläche 0,3) 4.3 WA (GRZ 1.400 2 2.800 Verbleibende Freifläche / 0,3) Garten 2 3.85 Ausgleichs- 210 6 1.260 Obstwiese fläche A 3 6.6 Ausgleichs- 895 5 4.475 Brache fläche B 4 1.1 Ausgleichs- 350 6 2.100 Brache direkt am fläche C Gewässer 5 Ausgleichs- 195 5 975 Brache fläche D Fläche 3.650 Gesamt Wert 11.610 insgesamt Ergebnis Bilanz B-A - 310 17 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008 Wie aus der ausgeglichen. Eingriffsberechnung hervorgeht, ist der Satzung Eingriff numerisch Die Sicherung der Maßnahmen auf den Teilflächen A bis D erfolgt durch einen städtebaulichen Vertrag. Die Festsetzungen für die Herstellung der Teilausgleichsflächen A bis D haben zum Ziel, den verbleibenden freien Landschaftsraum zu sichern und den Standorten angepasste Biotope festzusetzen. Die Obstwiese (Ausgleichsfläche A) stellt dabei ein Landschaftselement dar, das früher häufiger als heute in der Landschaft zu finden war. Der Erhalt der Brache (Ausgleichsfläche B) schützt ein wertvolles Biotop und hält Flächen frei, die eine Verbindung von der Straße Am Königskamp in den Auebereich bilden. Die Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche C geben dem Bach die Möglichkeit, sich hier wieder naturnah zu entwickeln. Es kann damit gerechnet werden, dass sich hier Flora und Fauna ansiedeln, wie sie sich auch natürlicherweise hier finden würden. In diesem Zusammenhang ist besonders darauf hinzuweisen, dass die Teilfläche E in das Programm Wasser im Fluss aufgenommen werden soll. 2.4 Planungsalternativen Mögliche Planungsalternativen innerhalb des Planungsgebietes wären eine Rücknahme der Baurechte. Diese bedeutet aber eine Versiegelung von Flächen an anderer Stelle des Gemeindegebietes sowie die geringere Ausnutzung der bereits vorhandenen Infrastruktur. Diese Möglichkeit scheidet aus. Möglich wäre innerhalb des Plangebietes eine verdichtetere Bauweise. Der Lage am Ortsrand des Ortsteiles Schuckenbaum wäre dies nicht angemessen. Auch der Druck auf die Freiflächen entlang des Mühlenbaches würde so steigen. Eine weitere Verringerung der Grundstücksausnutzung ist ebenso zu diskutieren. Die notwendige Infrastruktur und die Flächenversiegelung an anderer Stelle des Gemeindegebietes würden hierzu aber in keinem Verhältnis stehen. 2.5 Bewertung / Zusammenfassung der Umweltauswirkungen Durch die Errichtung von Gebäuden werden Flächen versiegelt. Diese stehen dem Naturhaushalt künftig nicht mehr zur Verfügung. Das Ökosystem wird so beeinträchtigt. Die Beeinträchtigungen des Änderungsgebietes und der Umgebung durch Versiegelungen und die Baumaßnahmen ist aber relativ gering. Die Neuversiegelung im Änderungsgebiet beschränkt sich auf die Flächen in Straßennähe. Die Beurteilung der umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (BauGB §1 (6) Nr. 7 c) werden als verträglich beurteilt. Durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes sind keine schädlichen Nutzungen für die umliegenden Wohngebiete möglich, da dieser Gebietstyp der umliegenden Wohnbebauung entspricht. Die Verluste an Freiflächen durch die Überbauung bewegen sich in einer Größe, die für die unmittelbare Umgebung keine gravierenden Auswirkungen haben. 18 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008 Satzung Nach derzeitigem Kenntnisstand sind umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter mit der vorliegenden Planung nicht gegeben (BauGB §1 (6) Nr. 7 d). Die oben aufgeführten zusätzlichen Eingriffe in Natur und Landschaft werden wie beschrieben kompensiert. Die Umweltauswirkungen, die die vorliegende Planung auslöst, sind verträglich. Schutzgut Mensch Zu erwartende Umweltauswirkungen Beurteilung der Umweltauswirkungen Erheblichkeit gering • kaum Auswirkungen auf das Wohnumfeld (Lärm und andere Immissionen) zu erwarten. • die Verkehrszunahme wird kaum zu registrieren sein. Pflanzen und Tiere Insgesamt sind keine großen Beeinträchtigungen zu gering erwarten. Boden • starke Beeinträchtigung der Bodenfunktion in den Baufenstern • Verbesserung der Bodenfunktion in den Ausgleichsflächen Wasser Luft und Klima Erheblich in den versiegelten Flächen, insgesamt gering • Grundwasserneubildungsrate wird durch die erheblich in den Bebauung in hohem Maße reduziert. • Zusätzliche Schadstoffeintrag in den oberen versiegelten Flächen, Bodenschichten insgesamt gering Es ergeben sich Veränderungen des Mikroklimas gering durch zusätzliche Bodenversiegelungen. Landschaft • die Sichtverbindung von der Straße Am gering Königskamp in die freie Landschaft wird durch die Planung beeinträchtigt (Übergang des Talhanges in den Auebereich. • das Erholungspotential wird durch die Planung nicht verringert. Kultur und Im Plangebiet und deren näherer Umgebung sind nicht erheblich Sachgüter keine schutzwürdigen Objekte vorhanden. Die Wechselwirkungen sind insgesamt gering. Wechselwirkungen 19 nicht erheblich 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008 Satzung 3 Zusätzliche Angaben 3.1 Methodik/ Vorgehensweise Während der frühzeitigen Beteiligung wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme aufgefordert. Diese Stellungnahmen sind in den Umweltbericht mit eingegangen. Der Entwurf des Umweltberichtes wurde den Trägern öffentlicher Belange und sonstigen Töb’s im Rahmen der Beteiligung gem. § 4 BauGB zugesandt. Der derzeitige ökologische Wert der Flächen wurde durch eine Ortsbegehung ermittelt. Die Bestandsaufnahme erfolgte ebenfalls mit dieser Methodik. Der Umweltbericht berücksichtigt das bestehende Planungsrecht. Bei der Ermittlung und Prognose der Auswirkungen wird dieses auch berücksichtigt. Besondere Probleme bei der Ermittlung der Datengrundlagen traten nicht auf. 3.2 Monitoring Ziel der Überwachung ist nicht, eine umfassende Vollzugskontrolle des Bebauungsplanes zu realisieren. Es sollen lediglich erhebliche vorhergesehene wie unvorhergesehene Auswirkungen (positiv wie negativ) - die bei der Durchführung der Planungen auftreten - festgestellt bzw. erfasst werden. Die Gemeinde Leopoldshöhe wird zur Überwachung von eventuellen, unvorhergesehenen Umweltauswirkungen auf die Informationen der entsprechenden Fachbehörden zurückgreifen. Diese sind durch BauGB § 4 Abs. 3 zur Mitteilung angehalten. Hierzu seien beispielhaft genannt: • Gewässerüberwachung gemäß Landesrecht • Lärmüberwachung gemäß BImSchG • Altlastenkataster gemäß BBodSchG • Laufende Raumüberwachung und -beobachtung Eine zusätzliche Überwachung im gesamten Gemeindegebiet ist durch regelmäßige Außendiensttätigkeiten von Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung gewährleistet. Weitere Informationen über Auswirkungen gelangen durch sonstige externe Informationen (z.B. Anrufe von Bürgern) der Gemeinde zur Kenntnis. 3.3 Zusammenfassung Die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“ verändert die schon bestehenden Baurechte. Neben den vormals vorgesehenen Bungalows sind jetzt auch Gebäude möglich, die Wohnräume in „Dachgeschoss“ und / oder im Souterrain haben. Zusätzlich wird die Möglichkeit geschaffen, zwei zusätzliche Wohnhäuser zu errichten. Der hierfür erforderliche Ausgleich wird im Plangebiet erbracht. Die Flächen entlang des Mühlenbaches werden zukünftig im Rahmen des Programms Wasser im Fluss renaturiert. Städtebauliche Werte Flächenart WA (GRZ 0,3) Verkehrsflächen Ausgleichsflächen Größe 8.053 m2 551 m2 5.675 m2 20 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008 Satzung GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE Zusammenfassende Erklärung zur 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“ 1 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008 Satzung V Zusammenfassende Erklärung (Entwurf) 1. Verfahrensablauf Der Aufstellungsbeschluss zur 9. Änderung wurde im Hochbau- und Planungsausschuss am 23.08.2007 gefasst. In diesem Ausschuss wurde auch die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschlossen. Die Öffentlichkeit wurde durch eine ersatzweise Auslegung vom 17.09.2007 bis zum 17.10.2007 frühzeitig über die Ziele und Inhalte der Planung informiert. Parallel hierzu fand die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange statt. Die Ermittlung des Untersuchungsumfanges für den Umweltbericht erfolgte ebenfalls in diesem Verfahrensschritt. Nach der Beratung über die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung erfolgte die Auslegung vom 09.01.2008 bis zum 15.02.2008. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand parallel hierzu statt. Über die während der Auslegung eingegangenen Stellungnahmen hat der Hochbauund Planungsausschuss am 24.06.2008 beraten. Die 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“ wurde abschließend am 11.09.2008 vom Rat als Satzung beschlossen. 2. Ziel der Bebauungsplanaufstellung Die Nachfrage nach Baugrundstücken, die für den Bau von Einfamilienhäusern geeignet sind, hält in der Gemeinde Leopoldshöhe unvermindert an. Diese Nachfrage wird durch die Grundstücksverkäufe der letzten Jahre belegt. Auf dem Grundstück innerhalb des Änderungsgebietes sind bereits seit 1967 Baurechte festgesetzt (Reines Wohngebiet in eingeschossiger und offener Bauweise). Der Haustyp, der der planerischen Konzeption im Jahr 1967 zugrunde lag, war ein Bungalow mit flacher Dachneigung. Der überwiegende Teil der Neubauten im Gemeindegebiet sind jedoch freistehende Einfamilienhäuser mit Wohnräumen im Dachbereich. Die vorliegende Überplanung des Grundstückes setzt daher Baurechte fest, die der aktuellen Nachfrage nach Baugrundstücken entsprechen. Im Gegensatz zum Urplan lassen die Festsetzungen daher Wohnräume im Dachbereich und als zusätzliche Alternative auch Wohnräume im Untergeschoss des Hauses zu. Diese Möglichkeit ergibt sich aus der starken Neigung des Geländes. Daher sind zwei Vollgeschosse zulässig. Die gestalterischen Festsetzungen zielen jedoch darauf ab, von der Straße Am Mühlenbach nur eine optische eingeschossig wirkende Bebauung zuzulassen. Die optisch zweigeschossige Wirkung entfaltet sich nur auf der Südseite. Die Änderung und geringfügige Erweiterung des Bebauungsplanes leistet damit einen Beitrag zur Deckung der im Gemeindegebiet vorhandenen Nachfrage nach Wohnbauland. Durch die Änderung der Baugrenzen werden Flächen, die innerhalb des Bebauungsplanes als landwirtschaftliche Flächen festgesetzt sind, mit Baurechten versehen. Diese zusätzlichen Baumöglichkeiten runden die mögliche Bebauung am Ortsrand von Schuckenbaum ab. 1 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008 Satzung 3. Beurteilung der Umweltbelange Die Umweltbelange sind im zur Begründung zugehörigen Umweltbericht ermittelt und bewertet worden. Neben der Ortsbegehung wurde auch das Konzept zur naturnahen Nutzung des Mühlenbaches für die Beurteilung des Untersuchungsraumes herangezogen. Als Umweltauswirkungen wurden im Wesentlichen der Verlust von Freiflächen und Flächenversiegelungen ermittelt. Diese stehen dem Naturhaushalt künftig nicht mehr zur Verfügung. Das Ökosystem wird so beeinträchtigt. Die zusätzliche Bebauung führt auch zu einer geringfügigen Verschlechterung des Landschaftsbildes. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. 4. Berücksichtigung der Öffentlichkeits- sowie der Behörden- und sonstigen TÖB-Beteiligung / Abwägung Während der frühzeitigen Beteiligungen sind Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen. Über diese Stellungnahmen hat der Hochbau- und Planungsausschuss der Gemeinde beraten. Insbesondere wurden hier die Niederschlagswasserableitung und der Eingriff in das Landschaftsbild thematisiert. Durch die Landwirtschaftskammer wurde angemerkt, dass eine ordnungsgemäße Entwässerung erfolgen muss, die die umliegenden Gewässer nicht überlastet. Das dieses nicht der Fall ist, wurde ausgeführt. Gegen die Erweiterung des Baufensters wurden grundsätzliche Bedenken von der Unteren Landschaftsbehörde geltend gemacht, da diese für das Landschaftsbild nicht vertretbar sei. Diesen Bedenken folgte die Gemeinde nicht. Die zusätzliche Baumöglichkeiten stellen eine Verschlechterung des Landschaftsbildes dar. Was aber vertretbar erscheint. Während der Auslegung sind keine weiteren Anregungen oder Stellungnahmen durch die Öffentlichkeit vorgebracht worden. Von Trägern öffentlicher Belange sind während der Auslegung Stellungnahmen mit Anregungen und Bedenken eingegangen. Die Landwirtschaftskammer wies daraufhin, dass die Entwässerung - ohne eine übermäßige Belastung der Gewässer - gewährleistet sein muss. Durch die vorliegenden Einleitungserlaubnisse ist belegt, dass das eingeleitete Niederschlagswasser durch die Gewässer aufgenommen werden kann, ohne das diese beeinträchtigt werden. Der Lippische Heimatbund wies besonders auf die Wirkung der Gebäude hin. Diese Wirkung wird von der Gemeinde aber als verträglich eingeschätzt. Weiter hält er die Durchsetzung der geplanten Renaturierung des Ufers des Mühlenbaches für wünschenswert. Der Ankauf bzw. die Pacht entsprechender Flächen ist durch die Gemeinde beabsichtigt. Von der Unteren Landschaftsbehörde wurden erneut grundsätzliche Bedenken gegen die Erweiterung des Baufensters geltend gemacht, da diese für das Landschaftsbild nicht vertretbar sei. Diesen Bedenken folgte die Gemeinde im Rahmen der Abwägung nicht. Die zusätzliche Baumöglichkeiten stellen eine Verschlechterung des Landschaftsbildes dar. Was aber vertretbar erscheint. 2 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Juni 2008 Satzung Weiterhin wurde der Ausschluss von Zäunen auf den Ausgleichsflächen angeregt. Dieser Anregung folgt die Gemeinde. Der Bitte, Versickerungsmulden auf den Ausgleichsflächen festzusetzen, folgt die Gemeinde nicht. Dieses ist technisch nicht sinnvoll. Die Minimierungsmaßnahmen, die im Umweltbericht vorgeschlagen wurden, sind in den Festsetzungen beachtet worden. Die nicht zu vermeidenden Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild werden durch die Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Bebauungsplanes kompensiert. Leopoldshöhe, 12.09.2008 I.A. Oortman 3