Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
25 kB
Datum
11.09.2008
Erstellt
13.06.08, 21:41
Aktualisiert
13.06.08, 21:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Bürger
Stellungnahme / Anregung
Begründung
Grundeigentümer Neu
(E-Mail vom
05.06.2008)
betreffend der Erdaufschüttung bitte ich Sie um Änderung
von 0,5m auf 1m,
da ich es für wichtig halte, nicht nur eine Schaukel sondern
auch einen
Sandkasten in Sichtweite der Eltern angrenzend an die
Terrasse auf gleichem Niveau zu platzieren.
Erdaufschüttungen sind innerhalb der überbaubaren
Flächen und in den durch die textlichen
Festsetzungen
reglementierten
Teilen
der
nichtüberbaubaren
Flächen
zulässig.
Aufschüttungen bis 1m Höhe sind innerhalb der
Baugrenzen zulässig. Bei einem Gebäude mit einer
Tiefe von 10 m bis 12 m verbleibt im Baufenster (18
m Tiefe) noch die Möglichkeit auf Tiefe von
mehreren Metern Aufschüttungen bis zu einer Höhe
von 1 m vorzunehmen. Zusätzlich lassen die
Festsetzungen noch weitere Aufschüttungen zu (0,5
m bis 5 m hinter der südlichen Baugrenze). Dieses
ist ausreichend, um Terrassen anzulegen.
Bei den modernen Stadtvillen oder mediterranen Häusern
von Namenhaften Baufirmen wie Streif, Viebrockhaus oder
Okal beträgt die Walmdach bzw. Zeltdach Neigung zwischen
16° – 20°, deshalb schlage ich vor, die Gradzahl von 16° 45° bei allen Sattel –, Walm- und Zeltdächern zu ändern. Als
Ergänzung der bis jetzt möglichen Dachformen, würde ich
es begrüßen, wenn ein Pultdach (siehe Anlage Modell 134)
möglich wäre. Damit auch diese moderne Bauweise dort
ermöglicht wird. Je niedriger die Gradzahl, desto niedriger
die Dächer, im Interesse der Landschaftsgestaltung
Dachneigungen von 16 Grad können fast die
Wirkung von Flachdächern haben. Pultdächer sind
in der Umgebung nicht vorhanden und führen zu
großen wahrnehmbaren Wandhöhen. Planungsziel
ist aber, die sichtbare Wandhöhe zur freien
Landschaft hin zu begrenzen. Die gewünschten
Dachneigungen und –formen widersprechen diesem
Planungsziel. Ein Versatz zwischen den Dachhälften
im Firstbereich ist zudem nach Rücksprache mit
dem
Kreis
Lippe
im
Rahmen
eines
Abweichungsantrages diskussionsfähig
Siehe
hierzu
die
Begründung
und
den
Abwägungsvorschlag zur Stellungnahme des
Lippischen Heimatbundes
Grundeigentümer zum Zeitpunkt der
Auslegung
(E-Mail vom
06.05.2008)
die Planungsänderung vom 10.03.08 und die Festsetzung
der Ausgleichsflächen wurde zur Kenntnis genommen.
Es wird jedoch eine Festsetzung von Walmdächern mit
Dachaufbauten (Gauben i.d. Länge von bis zu 5 m)
gewünscht.
Anmerkung: „Planänderung“ bezieht sich auf den
Abwägungsvorschlag nur Walmdächer zuzulassen, der auf
die Anregung des Lippischen Heimatbundes erfolgte. Dieser
wurde mit den damaligen Grundeigentümern erörtert.
Verwaltungsvorschlag
Der
Anregung
die
Erdaufschüttungen
zu
erhöhen
wird
nicht
gefolgt.
Der Anregung wird nicht
gefolgt
Der Anregung wird nicht
gefolgt
TÖB / Behörde
Stellungnahme / Anregung
Begründung
e.on Westfalen
Weser
(Schreiben vom
21.01.2008)
Kreis Lippe
(Abschrift des
Schreibens vom
06.02.2008)
Keine Belange berührt
-
gegen die beabsichtigte Bebauungsplanänderung bestehen
aus planerischer Sicht weiterhin keine Bedenken.
Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege
bestehen allerdings weiterhin erhebliche Bedenken gegen
die zusätzliche geplante Bebauung im Westteil des
Plangebietes.
Bei dem Bereich handelt es sich um eine zum Mühlenbach
stark abfallende Fläche, die überwiegend dem Talraum des
Mühlenbaches zuzuordnen ist. Die Fläche prägt aufgrund
der topografischen Bedingungen das Landschaftsbild und
stellt einen natürlichen Übergang zur freien Landschaft dar.
Schon bei der Aufstellung des Bebauungsplanes ist von
einer Bebauung dieses landschaftlich wertvollen Bereiches
abgesehen worden.
Sollte weiterhin an der Planung festgehalten werden, bitte
ich folgende Punkte zu überarbeiten:
- Zur Minimierung des Eingriffes in den Wasserhaushalt bitte
ich die flächige Versickerung des Oberflächenwassers im
Bereich der nach § 9 (1) Nr. 20 festgesetzten Fläche
eventuell über flache Mulden zu prüfen.
- die festgesetzte naturnahe Ufferrandstreifengestaltung auf
der Fläche C bitte ich zu konkretisieren und die Bewertung
der Fläche dementsprechend, z.B. extensiv genutztes
Grünland oder Brache, vorzunehmen.
Verwaltungsvorschlag
Behandlung
notwendig
nicht
Der westliche Teil des Planungsgebietes stellt, wie Der Anregung, auf eine
vom Kreis angeführt, einen Übergang in die freie Bebauung zu verzichten,
Landschaft dar. Die Erweiterung der Bauflächen wird nicht gefolgt.
verkleinert diese Übergangsfläche aber lediglich.
Durch die Festsetzung der Ausgleichsflächen bleibt
ein Teil dieses Bereiches von einer Garten- und
sonstigen antropogenen Nutzung frei. Auch bei einer
Realisierung des Bebauungsplanes verbleibt so eine
Fläche, die einen Übergang in die freie Landschaft
optisch gewährleistet.
Der verbleibende Eingriff in das Landschaftsbild wird
durch die Ausgleichsmaßnahmen kompensiert und
ist vertretbar.
Eine Festsetzung von Mulden im Bereich der Der Anregung, Mulden
festgesetzten Ausgleichsflächen ist nicht notwendig. festzusetzen, wird nicht
Ihr Effekt als Minderungsmaßnahme ist nur sehr gefolgt.
begrenzt. Zur Ableitung des Oberflächenwassers ist
zudem bereits eine Kanalisation verlegt. Zudem ist
fraglich, ob die Ausgleichsflächen für eine
Versickerung geeignet sind.
Die Ausgleichskonzeption wurde überarbeitet. Die
Bewertung der Flächen ist angepasst worden. Die
Ausgleichsflächen, die für die zusätzlichen
Baufenster notwendig sind, vergrößern sich
hierdurch.
Der
Anregung
des
Kreises wird durch die
Überarbeitung
der
Ausgleichskonzeption
gefolgt.
Landwirtschaftskammer NordrheinWestfalen
(Abschrift des
Schreibens vom
11.01.2008)
Lippischer
Heimatbund
(Abschrift des
Schreibens vom
16.01.2008)
- Einfriedigungen und Gartennutzungen sind auf den Ein Ziel, das mit der Festsetzung Ausgleichsflächen
Ausgleichsflächen
durch
entsprechende
textliche A bis C verfolgt wird, ist der Erhalt der
Festsetzungen auszuschließen.
Sichtverbindung von Königskamp in die freie
Landschaft. Der vom Kreis angeregte Ausschluss
von Einfriedungen und einer Gartennutzung auf
diesen Flächen unterstützt dieses Ziel.
zu o. g. Planung nehme ich als Träger öffentlicher Belange – Die Gemeinde geht ebenfalls davon aus, dass die
Aufnahmekapazität des Gewässers ausreicht. Diese
Landwirtschaft – wie folgt Stellung:
durch
die
Einleitungserlaubnisse
Die Niederschlagswasserableitung erfolgt über den wird
Mühlenbach. Mit der gültigen Einleitungserlaubnis wurde nachgewiesen.
auch die Aufnahmekapazität des Gewässers nachgewiesen Die Notwendigkeit einer Regenrückhaltung besteht
(s. S. 7). Wir gehen davon aus, dass dies auch für die also nicht.
nachfolgenden Gewässer gilt, sprich dass auch die
Aufnahmekapazität der Windwehe, in die der Mühlenbach
eingeleitet wird, ausreichend ist und dass ein reibungsloser
Abfluss der Wassermengen in Mühlenbach und Windwehe
sichergestellt ist. Ansonsten sind die genannten Gewässer
zu entlasten, z. B. durch ein ca. 200 Kubikmeter großes
Becken.
Weitere Anregungen und Bedenken werden nicht
vorgetragen.
Der Anregung, Zäune
und eine Gartennutzung
auf
den
Ausgleichsflächen
auszuschließen,
wird
gefolgt.
Kenntnisnahme
mit der vorgestellten Planung ist die Fachstelle
Umweltschutz
und
Landschaftspflege
insgesamt
einverstanden.
Um die Beachtung folgender Punkte wird allerdings gebeten: 1. Die Realisierung des Programms Wasser im Kenntnisnahme
1. das Uferrandstreifenprogramm muss realisiert werden Fluss ist durch die Gemeinde beabsichtigt. Das
(siehe unser Schreiben v. 20.09.2007)
Programm wird auf dieser Fläche anstatt des
Uferrandstreifenprogrammes
angewendet.
Die
Flächenverfügbarkeit, als Voraussetzung zur
Umsetzung, kann aber nicht abschließend im
Rahmen dieses Verfahrens gesichert werden. Die
Grundeigentümer beabsichtigen aber die fraglichen
Flächen (Ausgleichsfläche E) der Gemeinde zu
überlassen.
2. die gegenüberliegenden Flächen des Mühlenbachtales
(direkter Anschluss an die freie Landschaft) sind im jetzigen
Zustand einschließlich der vorhandenen Böschung zu
erhalten.
2.Die beschriebenen Flächen sind nicht Gegenstand Kenntnisnahme
dieses Bauleitplanverfahrens. Festsetzungen zum
Schutz dieser Flächen können daher nicht getroffen
werden. Eine Bebauung ist nach jetzigem
planungsrechtlichen Stand (§ 35 BauGB) allerdings
nur begrenzt möglich.
3. die unter 2.1.5 erwähnte Möglichkeit einer punktuellen 3. Aufgrund der Topographie des Geländes im
dreigeschossigen Wirkung sollte ausgeschlossen werden.
Bereich des zusätzlichen Baufensters entstehen
Gebäude, die einen sehr hohen Sockel (bzw.
Kellergeschoss)
haben.
Die
nicht
ganz
auszuschließende dreigeschossige Wirkung kann
insbesondere für einen Betrachter auftreten, der in
den festgesetzten Ausgleichsflächen A bis D steht.
Diese Bereiche sind aber nur sehr eingeschränkt
betretbar. Weiterhin kann eine punktuelle optische
dreigeschossige Wirkung beim Blick von der Straße
am Königskamp - im Abschnitt vom Abzweig zur
Kläranlage bis zur Straße Am Großen Feld auftreten.
Eine große Wandhöhe ist auf diesen Grundstücken
unvermeidbar. Minderungsmaßnahmen sind nur
bedingt möglich. Denkbar ist die Festsetzung von
ausschließlich Walmdächern und der Ausschluss
von Dachaufbauten auf der neuen, zusätzlichen
Baufläche. Zusätzlich kann die Gebäudehöhe leicht
reduziert werden. Vollständig auszuschließen ist
eine punktuelle dreigeschossige Wirkung aber nicht.
Es sind aber dennoch Minderungsmaßnahmen
möglich (Festsetzung nur Walmdächer und
Ausschluss von Dachaufbauten)
Der erste zusätzliche Bauplatz ist besonders
exponiert. Ein Gebäude, das hier gebaut wird, hat
eine abschirmende Wirkung gegenüber der
restlichen
Bebauung
in
Bezug
auf
die
Blickverbindungen. Die geänderten Festsetzungen
brauchen daher nur auf diesen Teilbereich
angewendet werden.
Die
Grundeigentümer
(Zeitpunkt
Auslegung)
Auf der Hälfte der
zusätzlichen Bauflächen
wird als Dachform nur
ein
Walmdach
festgesetzt.
Zusätzlich
werden
hier
Dachaufbauten
ausgeschlossen und die
Firsthöhe auf 8,5 m
reduziert
sowie
die
maximale Dachneigung
leicht verringert 40° statt
45°).
RWE WestfalenWeser-Ems
Netzservice GmbH
(Schreiben vom
28.01.2008)
RWE weist auf bestehende Mitteldruckleitungen am Rande /
bzw. innerhalb des Planungsgebietes hin. Maßnahmen, die
die Leitungen beeinträchtigen, sind zu unterlassen.
Die zum Stand der frühzeitigen Beteiligung noch geplante
Gasleitung ist mittlerweile verlegt.
Deutsche Telekom
AG, T-Com
(Schreiben vom
16.01.2008)
Für
den
rechtzeitigen
Ausbau
des
Telekommunikationsnetzes und der Koordinierung mit dem
Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen
Versorgungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf
der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich unserem
Produktionsbüro Bielefeld, Herforder Straße 14, in 33602
Bielefeld, mindestens 3 Monate vor Baubeginn schriftlich
angezeigt werden.
Zur Versorgung des Baugebietes planen wir die Verlegung
neuer T-Kabel.
wünschen die Zulässigkeit von Dachaufbauten auch
in diesem Teil des Baufensters. Die Verwaltung
empfiehlt aber, Dachaufbauten (wie in der
Planzeichnung vorgesehen) hier auszuschließen.
Bauherren sind im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten
zur Einholung von Information über die Lage von
Leitungen verpflichtet.
Die
konkrete
Koordinierung
von
Erschließungsmaßnahmen ist zudem kein Teil der
Bauleitplanung.
Die
konkrete
Koordinierung
von
Erschließungsmaßnahmen ist kein Teil der
Bauleitplanung.
Kenntnisnahme
und Aufnahme
Hinweises
Bebauungsplan
eines
im
Kenntnisnahme
und Aufnahme
Hinweises
Bebauungsplan
eines
im