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Beschlussvorlage (Förderung der Nutzung regenerativer Energie durch die Gemeinde Leopoldshöhe hier: Änderung der Förderrichtlinien)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
34 kB
Datum
13.11.2008
Erstellt
10.11.08, 08:18
Aktualisiert
10.11.08, 08:18
Beschlussvorlage (Förderung der Nutzung regenerativer Energie durch die Gemeinde Leopoldshöhe 
hier: Änderung der Förderrichtlinien) Beschlussvorlage (Förderung der Nutzung regenerativer Energie durch die Gemeinde Leopoldshöhe 
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Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 101/2008 zur Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Friedhöfe und Abfallwirtschaft der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: FB III Bauen / Planen / Umwelt Auskunft erteilt: Frau Dr. Thiele Telefon: 05208/991-271 Datum: 24. November 2009 Förderung der Nutzung regenerativer Energie durch die Gemeinde Leopoldshöhe hier: Änderung der Förderrichtlinien Beratungsfolge Ausschuss für Umwelt, Friedhöfe und Abfallwirtschaft Termin 18.09.2008 Rat 06.11.2008 Bemerkungen Sachdarstellung: Die Förderrichtlinien sind im Jahr 2007 aktualisiert worden. Im Rahmen der diesjährigen Förderungen hat sich gezeigt, dass es zu Missverständnissen kommen kann und zwar im Zusammenhang mit thermischen Solaranlagen. Im Absatz 3 wird erwähnt, dass Eigenleistung angerechnet werden kann. Da diese Anlagen aber nur nach der Flächengröße gefördert werden, spielen die Eigenleistungen keine Rolle. Dementsprechend soll der Satz mit der Eigenleistung an dieser Stelle gestrichen werden. Bei den anderen förderfähigen Anlagen hingegen sind die Kosten der Anlage Grundlage für die Berechnung des Zuschusses. Insofern ist hier die Berücksichtigung von Eigenleistungen angesagt und der entsprechende Satz wird in Absatz 4 eingefügt. Als weitere Änderung werden die förderfähigen Anlagen der Einfachheit halber in den Absätzen 3 und 4 jetzt im Einzelnen aufgezählt bzw. näher bezeichnet. Die vorgeschlagenen Änderungen sind durch einen Rahmen kenntlich gemacht: Förderrichtlinien der Gemeinde Leopoldshöhe für regenerative Energien vom 28. Februar 1991 in der Fassung der Änderung vom ......... Alte Fassung Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe hat in seiner Sitzung am ......................... die nachfolgenden Förderrichtlinien für regenerative Energien beschlossen: 1. Die Gemeinde Leopoldshöhe fördert den Bau von Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien mit Zuschüssen. Als Anla- Neue Fassung Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe hat in seiner Sitzung am ......................... die nachfolgenden Förderrichtlinien für regenerative Energien beschlossen: 1. Die Gemeinde Leopoldshöhe fördert den Bau von Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien mit Zuschüssen. Als Anla- -2- gen zur Nutzung regenerativer Energien in diesem Sinn gelten: • Solarkollektoranlagen zur Brauchwassererwärmung mit und ohne Heizungsunterstützung • Fotovoltaikanlagen zur Stromerzeugung • Windkraftanlagen • Wasserkraftanlagen • Biogasanlagen • Wärmepumpenanlagen gen zur Nutzung regenerativer Energien in diesem Sinn gelten: • Solarkollektoranlagen zur Brauchwassererwärmung mit und ohne Heizungsunterstützung • Fotovoltaikanlagen zur Stromerzeugung • Windkraftanlagen • Wasserkraftanlagen • Biogasanlagen • Wärmepumpenanlagen Weitere Arten von Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien können im Einzelfall mit Zustimmung des Ausschusses für Umwelt, Friedhöfe und Abfallwirtschaft genehmigt werden. Weitere Arten von Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien können im Einzelfall mit Zustimmung des Ausschusses für Umwelt, Friedhöfe und Abfallwirtschaft genehmigt werden. 2. Gefördert werden nur Anlagen, die im Gebiet 2. Gefördert werden nur Anlagen, die im Gebiet der Gemeinde Leopoldshöhe errichtet werden. der Gemeinde Leopoldshöhe errichtet werden. 3. Eine Förderung der in Abs. 1 genannten 3. Eine Förderung der in Abs. 1 genannten Anlagen ist nur möglich, wenn mit deren Bau Anlagen ist nur möglich, wenn mit deren Bau vor dem Eingang des Förderantrages bei der vor dem Eingang des Förderantrages bei der Gemeinde Leopoldshöhe noch nicht begonnen Gemeinde Leopoldshöhe noch nicht begonnen wurde. Als Baubeginn gilt die Vergabe von wurde. Als Baubeginn gilt die Vergabe von Liefer- oder Leistungsaufträgen; Aufträge, die Liefer- oder Leistungsaufträgen; Aufträge, die nur Planungsleistungen umfassen, können nur Planungsleistungen umfassen, können vorher bereits vergeben worden sein. vorher bereits vergeben worden sein. Zusätzlich sind bei Solarkollektoranlagen zur Brauchwassererwärmung, für die die Förderung beantragt wird, die folgenden technischen Nebenbestimmungen einzuhalten: Zusätzlich sind bei Solarkollektoranlagen zur Brauchwassererwärmung ohne Heizungsunterstützung, für die die Förderung beantragt wird, die folgenden technischen Nebenbestimmungen einzuhalten: Die Größe der effektiven Kollektorflächen und Die Größe der effektiven Kollektorflächen und des Speichers der Solaranlage muss in einem des Speichers der Solaranlage muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Zahl der zu angemessenen Verhältnis zu der Zahl der zu versorgenden Personen stehen. Dies gilt nicht, versorgenden Personen stehen. (). Als wenn die Anlage zur Heizungsunterstützung geeignete Größe gelten bei Flachkollektoren 1 ausgelegt ist. Als geeignete Größe gelten bei bis 2 m2 effektive Kollektorfläche und bei Flachkollektoren 1 bis 2 m2 effektive Vakuumröhrenkollektoren 0,8 bis 1,5 m2 Kollektorfläche und bei Kollektorfläche sowie pro versorgter Person 80 Vakuumröhrenkollektoren 0,8 bis 1,5 m2 – 125 Liter Heißwasser-Speichervolumen. Die Kollektorfläche sowie pro versorgter Person 80 Solarkollektoranlage muss für – 125 Liter Heißwasser-Speichervolumen. Die Ganzjahresbetrieb ausgelegt sein und den Solarkollektoranlage muss für einschlägigen Regeln der Installations- und Ganzjahresbetrieb ausgelegt sein und den Sicherheitstechnik entsprechen. einschlägigen Regeln der Installations- und () Sicherheitstechnik entsprechen. Werden Solaranlagen ganz oder teilweise in Eigenleistung errichtet, werden pro belegter Arbeitsstunde bis zu 10,00 Euro und insgesamt maximal 1.000,00 Euro an Arbeitskosten-Aufwand anerkannt. Solaranlagen in Kombination mit neu Solaranlagen in Kombination mit neu errichteten errichteten elektrisch beheizten elektrisch beheizten Warmwassersystemen Warmwassersystemen werden nicht gefördert. werden nicht gefördert. -3- 4. Solarkollektoren wie in Absatz 1 beschrieben, 4. Solarkollektoren, wie in Absatz 1 beschrieben, werden durch eine Festbetragsfinanzierung werden durch eine Festbetragsfinanzierung gefördert. Die Höhe der Förderung beträgt bei gefördert. Die Höhe der Förderung beträgt bei Vakuum- oder Röhrenkollektoren 160,00 Vakuum- oder Röhrenkollektoren 160,00 Euro/m2 wirksame Kollektorfläche und bei Euro/m2 wirksame Kollektorfläche und bei 2 Flachkollektoranlagen 90,00 Euro/m Flachkollektoranlagen 90,00 Euro/m2 wirksame Kollektorfläche, im Höchstfall jedoch wirksame Kollektorfläche, im Höchstfall 1.500,00 Euro pro Objekt. Die Förderung der jedoch 1.500,00 Euro pro Objekt. Die anderen in Absatz 1 genannten Anlagen Förderung von Fotovoltaik-, Windenergie-, erfolgt durch eine Anteilsfinanzierung. Die Wasserkraft-, Biogasund Höhe der Förderungen beträgt max. 20 % der Wärmepumpenanlagen erfolgt durch eine förderfähigen Kosten, pro Objekt max. Anteilsfinanzierung. Die Höhe der 1.500,00 Euro. Stehen für Anlagen Förderungen beträgt max. 20 % der Mittel aus Förderprogrammen des Bundes förderfähigen Kosten, pro Objekt max. oder Landes NRW zur Verfügung, sind diese 1.500,00 Euro. Werden Anlagen ganz oder vorrangig zu nutzen. Die gemeindlichen teilweise in Eigenleistung errichtet, werden Fördermittel können mit anderen Fördermitteln pro belegter Arbeitsstunde bis zu 10,00 Euro kumuliert werden. Die Höhe der gesamten und insgesamt maximal 1.000,00 Euro an öffentlichen Förderung darf 50 % nicht Arbeitskostenaufwand anerkannt. überschreiten. Die Inanspruchnahme dieser Förderung und Stehen für Anlagen Mittel aus eine Förderung durch die Leopoldshöher Förderprogrammen des Bundes oder Landes Immobilien- und Liegenschaftsverwaltung (LIL) NRW zur Verfügung, sind diese vorrangig zu schließen sich gegenseitig aus. nutzen. Die gemeindlichen Fördermittel können mit anderen Fördermitteln kumuliert werden. Die Höhe der gesamten öffentlichen Förderung darf 50 % nicht überschreiten. Die Inanspruchnahme dieser Förderung und eine Förderung durch die Leopoldshöher Immobilien- und Liegenschaftsverwaltung (LIL) schließen sich gegenseitig aus. 5. Anlagen werden nur gefördert, sofern 5. Anlagen werden nur gefördert, sofern entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Überschreitet die beantragte stehen. Überschreitet die beantragte Fördersumme die verfügbaren Haushaltsmittel, Fördersumme die verfügbaren Haushaltsmittel, entscheidet die Gemeinde über die Prioritäten entscheidet die Gemeinde über die Prioritäten bei der Förderung nach Maßgabe des bei der Förderung nach Maßgabe des beabsichtigten Demonstrationseffektes. beabsichtigten Demonstrationseffektes. Bei gleichartigen Anlagen wird in der Reihenfolge nach Einreichen von Schlussrechnung und Zahlungsbeleg (gemäß Absatz 11 b) gefördert. Bei gleichartigen Anlagen wird in der Reihenfolge nach Einreichen von Schlussrechnung und Zahlungsbeleg (gemäß Absatz 11 b) gefördert. 6. Die Gemeinde Leopoldshöhe beabsichtigt mit 6. Die Gemeinde Leopoldshöhe beabsichtigt mit diesem Programm, die Leistungsfähigkeit diesem Programm, die Leistungsfähigkeit verschiedener Anlagen zur Nutzung verschiedener Anlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen zu demonstrieren regenerativer Energiequellen zu demonstrieren und einen Beitrag zum vorsorgenden und einen Beitrag zum vorsorgenden Umweltschutz zu leisten. Umweltschutz zu leisten. -4- 7. Um den beabsichtigen Demonstrationseffekt zu 7. Um den beabsichtigen Demonstrationseffekt zu erreichen, müssen Antragsteller/innen damit erreichen, müssen Antragsteller/innen damit einverstanden sein, dass ihre Anlage einverstanden sein, dass ihre Anlage öffentliche bekannt gemacht wird und nach öffentliche bekannt gemacht wird und nach Fertigstellung auch zumindest einmal von einer Fertigstellung auch zumindest einmal von einer organisierten Besuchergruppe besichtigt organisierten Besuchergruppe besichtigt werden kann. werden kann. 8. Antragsberechtigt sind Eigentümer/innen von 8. Antragsberechtigt sind Eigentümer/innen von Gebäuden oder Grundstücken, auf denen die Gebäuden oder Grundstücken, auf denen die Anlagen errichtet werden sollen. Sollen die Anlagen errichtet werden sollen. Sollen die Anlagen auf Gebäuden oder Grundstücken Anlagen auf Gebäuden oder Grundstücken Dritter errichtet werden, so ist eine Dritter errichtet werden, so ist eine Einverständniserklärung der Eigentümer/innen, Einverständniserklärung der Eigentümer/innen, sofern erforderlich, vorzulegen. sofern erforderlich, vorzulegen. 9. Die Förderung im Rahmen dieses Programms 9. Die Förderung im Rahmen dieses Programms ersetzt keine Bau- oder Betriebsgenehmigung ersetzt keine Bau- oder Betriebsgenehmigung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen. Für bei genehmigungsbedürftigen Anlagen. Für solche Anlagen sind jeweils Genehmigungen solche Anlagen sind jeweils Genehmigungen vor Bescheiderteilung vorzulegen. Der vor Bescheiderteilung vorzulegen. Der Förderbescheid kann bei solchen Anlagen Förderbescheid kann bei solchen Anlagen unter dem Vorbehalt der Genehmigung erteilt unter dem Vorbehalt der Genehmigung erteilt werden. werden. 10. Die Gemeinde Leopoldshöhe behält sich vor, 10. Die Gemeinde Leopoldshöhe behält sich vor, Zuschüsse nebst Zinsen zurück zu fordern, Zuschüsse nebst Zinsen zurück zu fordern, wenn diese für andere Zwecke als für die wenn diese für andere Zwecke als für die bewilligten verwendet werden oder wenn die bewilligten verwendet werden oder wenn die geförderten Anlagen innerhalb eines geförderten Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren demontiert oder Zeitraumes von 5 Jahren demontiert oder stillgelegt oder anderweitig zweckentfremdet stillgelegt oder anderweitig zweckentfremdet werden. werden. 11. Anträge zur Förderung von Anlagen sind 11. Anträge zur Förderung von Anlagen sind schriftlich an die Gemeindeverwaltung, schriftlich an die Gemeindeverwaltung, Rathaus, Kirchweg 1, 33818 Leopoldshöhe, Rathaus, Kirchweg 1, 33818 Leopoldshöhe, zu richten. Die Förderung gilt als gewährt, zu richten. Die Förderung gilt als gewährt, wenn ein schriftlicher Förderbescheid wenn ein schriftlicher Förderbescheid zugegangen ist. Nach der Durchführung der zugegangen ist. Nach der Durchführung der Maßnahme sind vor Auszahlung der Maßnahme sind vor Auszahlung der Fördermittel folgende Unterlage vorzulegen: Fördermittel folgende Unterlage vorzulegen: a. ein Beleg über die Einhaltung der a. ein Beleg über die Einhaltung der technischen Nebenbestimmungen (z. B. technischen Nebenbestimmungen (z. B. eine Bescheinigung der ausführenden eine Bescheinigung der ausführenden Firma) und Firma) und b. die Schlussrechnung mit dem b. die Schlussrechnung mit dem entsprechenden Zahlungsbeleg. entsprechenden Zahlungsbeleg. 12. Diese Förderrichtlinien treten mit dem 12. Diese Förderrichtlinien treten mit dem Datum Datum des Ratsbeschlusses in Kraft. Für des Ratsbeschlusses in Kraft. Für Anträge, Anträge, die vor diesem Datum bei der die vor diesem Datum bei der Gemeindeverwaltung Leopoldshöhe Gemeindeverwaltung Leopoldshöhe eingegangen sind, gelten die am eingegangen sind, gelten die am Eingangsdatum gütigen Förderrichtlinien. Eingangsdatum gütigen Förderrichtlinien. Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Umwelt, Friedhöfe und Abfallwirtschaft der Gemeinde Leopoldshöhe empfiehlt dem Rat die Förderrichtlinien der Gemeinde Leopoldshöhe für regenerative Energien vom 28. Februar 1991 entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung zu ändern. -5- Schemmel