Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
34 kB
Datum
13.11.2008
Erstellt
10.11.08, 08:18
Aktualisiert
10.11.08, 08:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
101/2008
zur Sitzung
des Ausschusses für Umwelt,
Friedhöfe und Abfallwirtschaft
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB III Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Frau Dr. Thiele
Telefon:
05208/991-271
Datum:
24. November 2009
Förderung der Nutzung regenerativer Energie durch die Gemeinde Leopoldshöhe
hier: Änderung der Förderrichtlinien
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Friedhöfe
und Abfallwirtschaft
Termin
18.09.2008
Rat
06.11.2008
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Die Förderrichtlinien sind im Jahr 2007 aktualisiert worden. Im Rahmen der diesjährigen Förderungen hat
sich gezeigt, dass es zu Missverständnissen kommen kann und zwar im Zusammenhang mit thermischen
Solaranlagen. Im Absatz 3 wird erwähnt, dass Eigenleistung angerechnet werden kann. Da diese Anlagen
aber nur nach der Flächengröße gefördert werden, spielen die Eigenleistungen keine Rolle.
Dementsprechend soll der Satz mit der Eigenleistung an dieser Stelle gestrichen werden.
Bei den anderen förderfähigen Anlagen hingegen sind die Kosten der Anlage Grundlage für die Berechnung
des Zuschusses. Insofern ist hier die Berücksichtigung von Eigenleistungen angesagt und der
entsprechende Satz wird in Absatz 4 eingefügt.
Als weitere Änderung werden die förderfähigen Anlagen der Einfachheit halber in den Absätzen 3 und 4 jetzt
im Einzelnen aufgezählt bzw. näher bezeichnet.
Die vorgeschlagenen Änderungen sind durch einen Rahmen kenntlich gemacht:
Förderrichtlinien
der Gemeinde Leopoldshöhe für regenerative Energien
vom 28. Februar 1991
in der Fassung der Änderung vom .........
Alte Fassung
Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe hat in
seiner
Sitzung
am
.........................
die
nachfolgenden Förderrichtlinien für regenerative
Energien beschlossen:
1. Die Gemeinde Leopoldshöhe fördert den
Bau von Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien mit Zuschüssen. Als Anla-
Neue Fassung
Der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe hat in
seiner
Sitzung
am
.........................
die
nachfolgenden Förderrichtlinien für regenerative
Energien beschlossen:
1. Die Gemeinde Leopoldshöhe fördert den
Bau von Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien mit Zuschüssen. Als Anla-
-2-
gen zur Nutzung regenerativer Energien
in diesem Sinn gelten:
•
Solarkollektoranlagen zur Brauchwassererwärmung mit und ohne
Heizungsunterstützung
•
Fotovoltaikanlagen
zur
Stromerzeugung
•
Windkraftanlagen
•
Wasserkraftanlagen
•
Biogasanlagen
•
Wärmepumpenanlagen
gen zur Nutzung regenerativer Energien
in diesem Sinn gelten:
•
Solarkollektoranlagen zur Brauchwassererwärmung mit und ohne
Heizungsunterstützung
•
Fotovoltaikanlagen
zur
Stromerzeugung
•
Windkraftanlagen
•
Wasserkraftanlagen
•
Biogasanlagen
•
Wärmepumpenanlagen
Weitere Arten von Anlagen zur Nutzung
regenerativer Energien können im Einzelfall
mit Zustimmung des Ausschusses für Umwelt,
Friedhöfe und Abfallwirtschaft genehmigt
werden.
Weitere Arten von Anlagen zur Nutzung
regenerativer Energien können im Einzelfall mit
Zustimmung des Ausschusses für Umwelt,
Friedhöfe und Abfallwirtschaft genehmigt
werden.
2. Gefördert werden nur Anlagen, die im Gebiet 2. Gefördert werden nur Anlagen, die im Gebiet
der Gemeinde Leopoldshöhe errichtet werden.
der Gemeinde Leopoldshöhe errichtet werden.
3. Eine Förderung der in Abs. 1 genannten 3. Eine Förderung der in Abs. 1 genannten
Anlagen ist nur möglich, wenn mit deren Bau
Anlagen ist nur möglich, wenn mit deren Bau
vor dem Eingang des Förderantrages bei der
vor dem Eingang des Förderantrages bei der
Gemeinde Leopoldshöhe noch nicht begonnen
Gemeinde Leopoldshöhe noch nicht begonnen
wurde. Als Baubeginn gilt die Vergabe von
wurde. Als Baubeginn gilt die Vergabe von
Liefer- oder Leistungsaufträgen; Aufträge, die
Liefer- oder Leistungsaufträgen; Aufträge, die
nur Planungsleistungen umfassen, können
nur Planungsleistungen umfassen, können
vorher bereits vergeben worden sein.
vorher bereits vergeben worden sein.
Zusätzlich sind bei Solarkollektoranlagen zur
Brauchwassererwärmung,
für
die
die
Förderung beantragt wird, die folgenden
technischen Nebenbestimmungen einzuhalten:
Zusätzlich sind bei Solarkollektoranlagen zur
Brauchwassererwärmung
ohne
Heizungsunterstützung, für die die Förderung
beantragt wird, die folgenden technischen
Nebenbestimmungen einzuhalten:
Die Größe der effektiven Kollektorflächen und
Die Größe der effektiven Kollektorflächen und
des Speichers der Solaranlage muss in einem
des Speichers der Solaranlage muss in einem
angemessenen Verhältnis zu der Zahl der zu
angemessenen Verhältnis zu der Zahl der zu
versorgenden Personen stehen. Dies gilt nicht,
versorgenden Personen stehen. (). Als
wenn die Anlage zur Heizungsunterstützung
geeignete Größe gelten bei Flachkollektoren 1
ausgelegt ist. Als geeignete Größe gelten bei
bis 2 m2 effektive Kollektorfläche und bei
Flachkollektoren 1 bis 2 m2 effektive
Vakuumröhrenkollektoren 0,8 bis 1,5 m2
Kollektorfläche
und
bei
Kollektorfläche sowie pro versorgter Person 80
Vakuumröhrenkollektoren 0,8 bis 1,5 m2
– 125 Liter Heißwasser-Speichervolumen. Die
Kollektorfläche sowie pro versorgter Person 80
Solarkollektoranlage
muss
für
– 125 Liter Heißwasser-Speichervolumen. Die
Ganzjahresbetrieb ausgelegt sein und den
Solarkollektoranlage
muss
für
einschlägigen Regeln der Installations- und
Ganzjahresbetrieb ausgelegt sein und den
Sicherheitstechnik entsprechen.
einschlägigen Regeln der Installations- und
()
Sicherheitstechnik
entsprechen.
Werden
Solaranlagen
ganz
oder
teilweise
in
Eigenleistung errichtet, werden pro belegter
Arbeitsstunde bis zu 10,00 Euro und
insgesamt maximal 1.000,00 Euro an
Arbeitskosten-Aufwand anerkannt.
Solaranlagen in Kombination mit neu Solaranlagen in Kombination mit neu errichteten
errichteten
elektrisch
beheizten elektrisch
beheizten
Warmwassersystemen
Warmwassersystemen werden nicht gefördert. werden nicht gefördert.
-3-
4. Solarkollektoren wie in Absatz 1 beschrieben, 4. Solarkollektoren, wie in Absatz 1 beschrieben,
werden durch eine Festbetragsfinanzierung
werden durch eine Festbetragsfinanzierung
gefördert. Die Höhe der Förderung beträgt bei
gefördert. Die Höhe der Förderung beträgt bei
Vakuum- oder Röhrenkollektoren 160,00
Vakuum- oder Röhrenkollektoren 160,00
Euro/m2 wirksame Kollektorfläche und bei
Euro/m2 wirksame Kollektorfläche und bei
2
Flachkollektoranlagen
90,00
Euro/m
Flachkollektoranlagen
90,00
Euro/m2
wirksame Kollektorfläche, im Höchstfall jedoch
wirksame Kollektorfläche, im Höchstfall
1.500,00 Euro pro Objekt. Die Förderung der
jedoch 1.500,00 Euro pro Objekt. Die
anderen in Absatz 1 genannten Anlagen
Förderung von Fotovoltaik-, Windenergie-,
erfolgt durch eine Anteilsfinanzierung. Die
Wasserkraft-,
Biogasund
Höhe der Förderungen beträgt max. 20 % der
Wärmepumpenanlagen erfolgt durch eine
förderfähigen Kosten, pro Objekt max.
Anteilsfinanzierung.
Die
Höhe
der
1.500,00 Euro.
Stehen für Anlagen
Förderungen beträgt max. 20 % der
Mittel aus Förderprogrammen des Bundes
förderfähigen Kosten, pro Objekt max.
oder Landes NRW zur Verfügung, sind diese
1.500,00 Euro. Werden Anlagen ganz oder
vorrangig zu nutzen. Die gemeindlichen
teilweise in Eigenleistung errichtet, werden
Fördermittel können mit anderen Fördermitteln
pro belegter Arbeitsstunde bis zu 10,00 Euro
kumuliert werden. Die Höhe der gesamten
und insgesamt maximal 1.000,00 Euro an
öffentlichen Förderung darf 50 % nicht
Arbeitskostenaufwand anerkannt.
überschreiten.
Die Inanspruchnahme dieser Förderung und
Stehen
für
Anlagen
Mittel
aus
eine Förderung durch die Leopoldshöher
Förderprogrammen
des
Bundes
oder
Landes
Immobilien- und Liegenschaftsverwaltung (LIL)
NRW zur Verfügung, sind diese vorrangig zu
schließen sich gegenseitig aus.
nutzen.
Die gemeindlichen Fördermittel können mit
anderen Fördermitteln kumuliert werden. Die
Höhe der gesamten öffentlichen Förderung
darf 50 % nicht überschreiten.
Die Inanspruchnahme dieser Förderung und
eine Förderung durch die Leopoldshöher
Immobilien- und Liegenschaftsverwaltung
(LIL) schließen sich gegenseitig aus.
5. Anlagen werden nur gefördert, sofern 5. Anlagen werden nur gefördert, sofern
entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung
entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung
stehen.
Überschreitet
die
beantragte
stehen.
Überschreitet
die
beantragte
Fördersumme die verfügbaren Haushaltsmittel,
Fördersumme die verfügbaren Haushaltsmittel,
entscheidet die Gemeinde über die Prioritäten
entscheidet die Gemeinde über die Prioritäten
bei der Förderung nach Maßgabe des
bei der Förderung nach Maßgabe des
beabsichtigten Demonstrationseffektes.
beabsichtigten Demonstrationseffektes.
Bei gleichartigen Anlagen wird in der
Reihenfolge
nach
Einreichen
von
Schlussrechnung und Zahlungsbeleg (gemäß
Absatz 11 b) gefördert.
Bei gleichartigen Anlagen wird in der
Reihenfolge
nach
Einreichen
von
Schlussrechnung und Zahlungsbeleg (gemäß
Absatz 11 b) gefördert.
6. Die Gemeinde Leopoldshöhe beabsichtigt mit 6. Die Gemeinde Leopoldshöhe beabsichtigt mit
diesem Programm, die Leistungsfähigkeit
diesem Programm, die Leistungsfähigkeit
verschiedener
Anlagen
zur
Nutzung
verschiedener
Anlagen
zur
Nutzung
regenerativer Energiequellen zu demonstrieren
regenerativer Energiequellen zu demonstrieren
und einen Beitrag zum vorsorgenden
und einen Beitrag zum vorsorgenden
Umweltschutz zu leisten.
Umweltschutz zu leisten.
-4-
7. Um den beabsichtigen Demonstrationseffekt zu 7. Um den beabsichtigen Demonstrationseffekt zu
erreichen, müssen Antragsteller/innen damit
erreichen, müssen Antragsteller/innen damit
einverstanden sein, dass ihre Anlage
einverstanden sein, dass ihre Anlage
öffentliche bekannt gemacht wird und nach
öffentliche bekannt gemacht wird und nach
Fertigstellung auch zumindest einmal von einer
Fertigstellung auch zumindest einmal von einer
organisierten
Besuchergruppe
besichtigt
organisierten
Besuchergruppe
besichtigt
werden kann.
werden kann.
8. Antragsberechtigt sind Eigentümer/innen von 8. Antragsberechtigt sind Eigentümer/innen von
Gebäuden oder Grundstücken, auf denen die
Gebäuden oder Grundstücken, auf denen die
Anlagen errichtet werden sollen. Sollen die
Anlagen errichtet werden sollen. Sollen die
Anlagen auf Gebäuden oder Grundstücken
Anlagen auf Gebäuden oder Grundstücken
Dritter errichtet werden, so ist eine
Dritter errichtet werden, so ist eine
Einverständniserklärung der Eigentümer/innen,
Einverständniserklärung der Eigentümer/innen,
sofern erforderlich, vorzulegen.
sofern erforderlich, vorzulegen.
9. Die Förderung im Rahmen dieses Programms 9. Die Förderung im Rahmen dieses Programms
ersetzt keine Bau- oder Betriebsgenehmigung
ersetzt keine Bau- oder Betriebsgenehmigung
bei genehmigungsbedürftigen Anlagen. Für
bei genehmigungsbedürftigen Anlagen. Für
solche Anlagen sind jeweils Genehmigungen
solche Anlagen sind jeweils Genehmigungen
vor
Bescheiderteilung
vorzulegen.
Der
vor
Bescheiderteilung
vorzulegen.
Der
Förderbescheid kann bei solchen Anlagen
Förderbescheid kann bei solchen Anlagen
unter dem Vorbehalt der Genehmigung erteilt
unter dem Vorbehalt der Genehmigung erteilt
werden.
werden.
10. Die Gemeinde Leopoldshöhe behält sich vor, 10. Die Gemeinde Leopoldshöhe behält sich vor,
Zuschüsse nebst Zinsen zurück zu fordern,
Zuschüsse nebst Zinsen zurück zu fordern,
wenn diese für andere Zwecke als für die
wenn diese für andere Zwecke als für die
bewilligten verwendet werden oder wenn die
bewilligten verwendet werden oder wenn die
geförderten
Anlagen
innerhalb
eines
geförderten
Anlagen
innerhalb
eines
Zeitraumes von 5 Jahren demontiert oder
Zeitraumes von 5 Jahren demontiert oder
stillgelegt oder anderweitig zweckentfremdet
stillgelegt oder anderweitig zweckentfremdet
werden.
werden.
11.
Anträge zur Förderung von Anlagen sind 11. Anträge zur Förderung von Anlagen sind
schriftlich an die Gemeindeverwaltung,
schriftlich an die Gemeindeverwaltung,
Rathaus, Kirchweg 1, 33818 Leopoldshöhe,
Rathaus, Kirchweg 1, 33818 Leopoldshöhe,
zu richten. Die Förderung gilt als gewährt,
zu richten. Die Förderung gilt als gewährt,
wenn
ein
schriftlicher
Förderbescheid
wenn ein schriftlicher Förderbescheid
zugegangen ist. Nach der Durchführung der
zugegangen ist. Nach der Durchführung der
Maßnahme sind vor Auszahlung der
Maßnahme sind vor Auszahlung der
Fördermittel folgende Unterlage vorzulegen:
Fördermittel folgende Unterlage vorzulegen:
a. ein Beleg über die Einhaltung der
a. ein Beleg über die Einhaltung der
technischen Nebenbestimmungen (z. B.
technischen Nebenbestimmungen (z. B.
eine Bescheinigung der ausführenden
eine Bescheinigung der ausführenden
Firma) und
Firma) und
b. die
Schlussrechnung
mit
dem
b. die
Schlussrechnung
mit
dem
entsprechenden Zahlungsbeleg.
entsprechenden Zahlungsbeleg.
12.
Diese Förderrichtlinien treten mit dem 12. Diese Förderrichtlinien treten mit dem Datum
Datum des Ratsbeschlusses in Kraft. Für
des Ratsbeschlusses in Kraft. Für Anträge,
Anträge, die vor diesem Datum bei der
die
vor
diesem
Datum
bei
der
Gemeindeverwaltung
Leopoldshöhe
Gemeindeverwaltung
Leopoldshöhe
eingegangen
sind,
gelten
die
am
eingegangen
sind,
gelten
die
am
Eingangsdatum gütigen Förderrichtlinien.
Eingangsdatum gütigen Förderrichtlinien.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Umwelt, Friedhöfe und Abfallwirtschaft der Gemeinde Leopoldshöhe empfiehlt dem Rat
die Förderrichtlinien der Gemeinde Leopoldshöhe für regenerative Energien vom 28. Februar 1991
entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung zu ändern.
-5-
Schemmel