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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 117/2008)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
272 kB
Datum
16.10.2008
Erstellt
15.10.08, 21:25
Aktualisiert
15.10.08, 21:25

Inhalt der Datei

Anlage mit Stellungnahme der Verwaltung zu den eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 03 / 03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ Stellungnahme des Kreises Lippe mit Schreiben vom 29.08.2008 Siehe Anlage Vorschlag der Verwaltung Zu 1. Aus wasser-, abfall- und bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Es wird empfohlen, dieses zur Kenntnis zunehmen. Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht wird das Erweiterungsvorhaben vom Kreis Lippe als grundsätzlich machbar eingestuft. Es wird darauf hingewiesen, dass der Umweltbericht und die Begründung um die Konfliktfelder Geruch und Lärm zu ergänzen sind. Im Rahmen des Vorentwurfes sind diese Themen noch nicht ausgeführt wurden. Mit den vorgelegten Unterlagen geschieht dieses. Es wird empfohlen, dieses zur Kenntnis zunehmen. Die Hinweise zum Genehmigungs- und Zulassungsverfahren werden empfohlen, zur Kenntnis zunehmen. Zu 2. Es wird empfohlen, die fehlenden Katasterinformationen nachzutragen. Stellungnahme der Landwirtschaftskammer mit Schreiben vom 11.09.2008 Siehe Anlage Vorschlag der Verwaltung Die veränderten Wasserabflussverhältnisse aufgrund von Flächenversiegelung haben u.a. dazu geführt, einen Scoping-Termin mit den entsprechenden übergeordneten Behörden durchzuführen. Ergebnis dieses Termins ist u.a., dass eine Einleitungserlaubnis zu beantragen ist. In diesem Antrag sind die Aspekte der Flächenversiegelung, der Unterhaltung wie auch die über dieses Bauvorhaben hinaus zu beachtende wasserrechtliche Situationen darzulegen. Die Unterlagen werden vom Kreis Lippe geprüft (auch hinsichtlich Verflechtungen des Wasserhaushaltes über das Gemeindegebiet hinaus), genehmigt bzw. ggf. abgelehnt. Der Kreis Lippe hat in seiner Stellungnahme zum hiesigen Verfahren erklärt, dass keine wasserrechtlichen Bedenken vorliegen. Die Verwaltung empfiehlt daher, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Eine Beteiligung während der Auslegung wird als sinnvoll angesehen. Anregung von XXXXXXXXXX, 33818 Leopoldshöhe mit Schreiben vom 05.09.2008 Siehe Anlage Vorschlag der Verwaltung Die Anregung ist in folgende Themenbereiche aufgegliedert worden: a) Bebauungssituation b) Lärmbelästigung c) Wasserproblem d) Ausgleichsfläche zu a) Das Gelände der Firma Thenhausen weist im Bereich der Hallenerweiterung ein Gefälle auf. Um für das Gebäude eine Waagerechte und ohne Versatz einen Anschluss zu schaffen, ist das Baugrundstück einzuebnen. Hierfür wird Boden in einigen Bereichen des Grundstückes aufzufüllen sein (siehe Anlage Geländeschnitt), u.a. auch in Richtung der Einwenderin. Auf der süd-östlichen Gebäudeecke der geplanten Erweiterung, ca. 12 m von der Grundstücksgrenze der Fa. Thenhausen / Einwenderin entfernt, ergibt sich ein maximaler Höhenunterschied von 0,70 m zwischen Gelände und zukünftigen Hallenfußboden. Dieser Höhenunterschied von 0,70 cm ist nicht auf der gesamten Hallenbreite von 36 m gegeben. Erst ab der Mitte der Hallenbreite wirkt sich das Geländegefälle aus. Die zukünftige Gebäudehöhe ermittelt sich somit nicht, wie in der Stellungnahme erfolgt, durch addieren verschiedener Höhenangaben. Die Situation der Gebäudehöhe ist erheblich differenzierter zu betrachten. Die in der Anlage beigefügten Fotomontagen verdeutlichen die äußere Wirkung der Hallenerweiterung. Bei der Wahl der Grenze der Gebäudehöhe (bisher 7,50 m, jetzt angestrebt 8,0 m) diente die Umgebungsbebauung zur Orientierung. Dieses Bestreben wird durch die Stellungnahme bestätigt (Angabe der Einwenderin: Gebäudehöhe eigenes Haus 8,50 m, Festsetzung im Ur-Plan 10,0 m). Aufgrund des Abstandes des Hallenneubaues zum Gebäude Friedenstraße 75, des differenzierten Geländeniveaus, der Notwendigkeit der waagerechten Anbindung des Neubaues an den Bestand, der Erforderlichkeit der Hallenhöhe für den Betrieb sowie der Einschränkung der Hallenbreite zu Gunsten der Einwenderin im Einvernehmen zwischen der Firma und der Einwenderin im Vorfeld der frühzeitigen Beteiligung um ca. 6 m (siehe Vorlagen-Nr 92/2008) wird empfohlen, die Aussagen zur Gebäudehöhe zur Kenntnis zu nehmen. Die Anlage Geländeschnitt wird Bestandteil des Bebauungsplanes. Die Darstellung des Baufensters der Einwenderin in der jetzigen Bebauungsplanänderung ist abgeleitet aus den Vorgaben des Ursprungsbebauungsplanes. An dem Baufenster sind keine Veränderungen vorgenommen worden. Kataster 2003 Ursprungsbebauungsplan Auszug Kataster 2007 1. Änd. B-Plan, frühzeitige Beteiligung schraffierte Fläche = Baufläche / Baufenster Nach Gegenüberstellung des Katasterbestandes zur bereitgestellten überbaubaren Fläche ist das Bedürfnis nach Bestandsschutz bzw. Erweiterung der überbaubaren Fläche nachvollziehbar. Um die Situation bauplanungs- und bauordnungsrechtlich richtig einzuschätzen, werden weitere Informationen benötigt. Hierzu werden Gespräche mit der Einwenderin erforderlich. Diese können parallel zur Auslegung erfolgen. Sollte sich herausstellen, dass dieser Teil der Bebauungsplanänderung aus städtebaulichen Erfordernissen zu überarbeiten ist, so kann dieser Teilbereich erneut ausgelegt werden. Dies hätte den Vorteil, dass die Erweiterungsabsichten des Antragstellers, soweit keine gravierenden Bedenken während der Auslegung hierzu vorgebracht werden, nicht erschwert werden. Es wird daher empfohlen, die bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Situation zu klären sowie die Vorstellungen der Einwenderin zu ermitteln. Mit der Auswertung und Beratung der Ergebnisse der Auslegung, ist dieser Belang erneut zur Beschlussfassung zu diskutieren. zu b) Eine zusätzliche Lärmbelästigung durch den Betrieb einer Kranbahn in der neuen Halle wird nicht gesehen. Durch den elektrischen Antrieb des Kranes, ist dessen Betrieb gleichmäßig und ruhig. Die Kranbahn befindet sich weiterhin innerhalb einer geschlossenen Halle. Auch wenn die Halle über einzelne Fenster und Tore verfügt, die zu öffnen sind, so ist grundsätzlich die vorstellbare Geräuschquelle (Antrieb und Träger) unterhalb der Hallendecke durch die Hallenelemente nach außen abgeschottet. Geräusche der Kranbahn werden somit gedämpft und sind außerhalb der Halle fast nicht wahrnehmbar (so wie die vorhandene elektrische Kranbahn). Der Betrieb der Kranbahn ist zudem genehmigungspflichtig1. Somit ist gewährleistet, dass die Vorgaben des Immissionsschutzes eingehalten werden, ggf. durch Auflagen in der Baugenehmigung. Die Verwaltung sieht bzgl. der Lärmbelästigung durch den Betrieb einer Kranbahn keinen weiteren Handlungsbedarf im Rahmen des vorliegenden Bauleitplanverfahrens. Es wird empfohlen, die Befürchtungen zur Kranbahn zur Kenntnis zu nehmen. Die Firma Thenhausen hat eine Baugenehmigung zur Nutzung eines 3-SchichtBetriebes. Gegenwärtig wird ein 2-Schicht-Betrieb ausgeübt, was auch zukünftig von 1 Zum Vergleich: Der Einsatz von Gabelstaplern ist nicht genehmigungspflichtig, es findet keine Überprüfung statt und wäre als Alternative denkbar. Durch arbeitsschutzrechtliche Vorgaben muss ein Signal ertönen, wenn bei den Gabelstaplern der Rückwärtsgang genutzt wird. Dieses Signal wird in der Regel als störend empfunden, ist aber von den Anwohnern zu akzeptieren. der Firma angestrebt wird. Nichtsdestotrotz verfügt die Firma über diese Nutzungsrechte für den Bestand. Für die Erweiterung ist dieses erneut zu beantragen und wird dann durch den Immissionsschutz des Kreises Lippe geprüft, genehmigt oder ggf. abgelehnt bzw. mit Auflagen erteilt. Dieses führt der Kreis Lippe auch in seiner Stellungnahme aus. Die Tatsache, dass eine Genehmigung für den Bestand für einen 3-Schicht-Betrieb vorliegt und während des Scoping-Termins zu diesem B-Planänderungsverfahren mit Ortsbesichtigung, zusammen mit dem Immissionsschutz, ohne Nennung von Bedenken, erfolgt ist, wie auch in der Stellungnahme des Kreises die Betriebserweiterung als „grundsätzlich machbar“ beurteilt wird, lässt keinen Handlungsbedarf im hiesigen B-Planverfahren erkennen. Diese Einschätzung mit identischer Begründung ist auch bzgl. der Aussage zu dem nächtlichen „Summton“ heranzuziehen. Es ist nicht abzustreiten, dass die vorhandenen Kühlaggregate wahrnehmbar sind, insbesondere nachts, wenn überwiegend alle weiteren Umgebungsgeräusche entfallen. Die Geräuschsituation befindet sich, wie bereits ausgeführt, im rechtlichen Rahmen. Befürchtungen, durch die Betriebserweiterung sind weitere Kühlaggregate nötig, kann die Firma Thenhausen entkräftigen, da sie nach ihrer Einschätzung keine weiteren Kühlelemente benötigt. Es wird empfohlen, die Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen. Der vorhandene Erdwall und die gepflanzten Sträucher sind ebenfalls beim ScopingTermin beachtet worden. Weitergehende Maßnahmen als die erfolgten, sind für einen Lärm– und Sichtschutz, wie bereits oben ausgeführt, nicht erforderlich. Die angesprochene Situation dient zur Eingrünung der Firma und als Ausgleichsmaßnahme. Es ist eine dichte Bepflanzung vorgenommen worden, die qualitativ hochwertig ist und ihre Funktion voll erfüllt. Es wird empfohlen, die Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen. Zu c) Zum Zeitpunkt des Beschlusses zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung wurde hinsichtlich der Oberflächenentwässerung folgendes festgesetzt: Umgrenzung von Flächen für die Regelung des Wasserabflusses (§ 9 (1) Nr. 16, (6) BauGB), Zweckbestimmung: Sicherung der Versickerungsmulde mit Überlauf und neues Gewässerteilstück. Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass das genaue Konzept zur Abführung des Oberflächenwassers noch nicht bekannt war. Inzwischen liegen die Unterlagen zur Genehmigung der Einleitungserlaubnis vor, welche zuvor mit dem Kreis Lippe abgesprochen worden sind. Damit ist klargestellt worden, dass ein Regenrückhaltebecken gebaut wird. Die zukünftige Festsetzung lautet daher: Umgrenzung von Flächen für die Regelung des Wasserabflusses (§ 9 (1) Nr. 16, (6) BauGB), Zweckbestimmung: Regenrückhaltebecken. Die Aussage, es wird einen Anstieg des Grundwasserstandes durch das geplante Regenrückhaltebecken geben, ist nicht nachvollziehbar. Hierfür müssten enorme Wassermengen aus dem Regenrückhaltebecken im Boden versickern, um dem Grundwasser zugeführt zu werden. Der Bodentyp Pseudogley-Braunerde und Psydogley zeichnet sich jedoch durch eine sehr schlechte Versickerungsfähigkeit aus (Anmerkung: im Gemeindegebiet ist deshalb fast keine Regenwasserversickerung möglich). Der generelle Grundwasserspiegel verhindert zudem die Wasseraufnahme des anstehenden Bodens im Regenrückhaltebecken. In dem Regenrückhaltebecken wird aufgrund seiner Tiefe und dem anstehenden Grundwasserspiegel, der beeinflusst wird durch die allgemeine Niederschlagsmenge, fast immer fortlaufend eine gewisse Menge an Grundwasser eingestaut. Der vorhandene Boden ist durch den anstehenden Grundwasserspiegel gesättigt, der Boden kann somit nahezu kein Wasser aus dem Regenrückhaltebecken aufnehmen. Das in der Stellungnahme befürchtete Problem wird danach nicht verstärkt, sondern unwahrscheinlicher, da aus der Umgebung des Regerückhaltebeckens diesem Grundwasser zugeführt wird. Der Umgebung wird also Grundwasser / Bodenwasser entzogen. Es wird empfohlen, die Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen. Systemschnitt neues Regenrückhaltebecken (Auszug) Das geplante Regenrückhaltebecken ist in Verbindung mit dem bestehenden Regenrückhaltebecken so konzipiert worden, dass das Oberflächenwasser des künstlichen Entwässerungsgrabens und der bestehenden wie auch der zukünftigen versiegelten Flächen zurückgehalten und gedrosselt, also der Wasserhaushaltssituation angepasst, in den Straßenseitengraben der Kreisstraße abgegeben wird. Das dafür erforderliche Volumen des geplanten wie des bestehenden Regenrückhaltebeckens, aber auch die Abgabemenge, ist nach den gegenwärtigen Regeln der Technik (Nachweis gem. DWA-Arbeitsblatt 138) durch ein Ingenieurbüro berechnet worden. Mit den aufgezeigten wasserrechtlichen Maßnahmen, wird eine gezielte Wassermenge in den Straßenseitengraben bzw. dem Gewässer entlang der Straße Alter Postweg zugeführt, so dass die beschriebene Situation nicht entsteht. Die in der Stellungnahme aufgezeigten Probleme werden danach nicht verstärkt, sondern behoben. Die Verwaltung sieht keinen weiteren Handlungsbedarf, auch unter dem Aspekt, dass der Kreis Lippe keine Bedenken geäußert hat. Es wird daher empfohlen, die Festsetzung für die „Umgrenzung von Flächen für die Regelung des Wasserabflusses“ zu aktualisieren und dem wasserrechtlichen Konzept (Detailausführung siehe Begründung) zu folgen. Zu d) Der für die Erweiterung der Firma Thenhausen erforderliche Ausgleich gem. Eingriffsregelung wird auf den Firmengrundstücken erbracht. Die Firma erwirbt weiterhin einen 20 m breiten Grundstücksstreifen, westlich angrenzend an den bestehenden Firmenstandort. Diese Grundstücksfläche ist nicht im Eigentum der Einwenderin. Es ist daher nicht erforderlich und auch nicht beabsichtigt, Flächen der Einwenderin, zu Ausgleichsmaßnahmen heranzuziehen. Es wird empfohlen, die Aussagen zur Bereitstellung von Ausgleichsmaßnahmen zur Kenntnis zu nehmen. Anregung von XXXXXXXXXXX, 33818 Leopoldshöhe mit Schreiben vom 06.09.2008 Siehe Anlage Vorschlag der Verwaltung Eine zusätzliche Lärmbelästigung durch den Betrieb einer Kranbahn in der neuen Halle wird nicht gesehen. Durch den elektrischen Antrieb des Kranes, ist dessen Betrieb gleichmäßig und ruhig. Die Kranbahn befindet sich weiterhin innerhalb einer geschlossenen Halle. Auch wenn die Halle über einzelne Fenster und Tore verfügt, die zu öffnen sind, so ist grundsätzlich die vorstellbare Geräuschquelle (Antrieb und Träger) unterhalb der Hallendecke durch die Hallenelemente nach außen abgeschottet. Geräusche der Kranbahn werden somit gedämpft und sind außerhalb der Halle fast nicht wahrnehmbar (so wie die vorhandene elektrische Kranbahn). Der Betrieb der Kranbahn ist zudem genehmigungspflichtig2. Somit ist gewährleistet, dass die Vorgaben des Immissionsschutzes eingehalten werden, ggf. durch Auflagen in der Baugenehmigung. Die Verwaltung sieht bzgl. der Lärmbelästigung durch den Betrieb einer Kranbahn keinen weiteren Handlungsbedarf im Rahmen des vorliegenden Bauleitplanverfahrens. Es wird empfohlen die Befürchtungen zur Kranbahn zur Kenntnis zu nehmen. Zum Zeitpunkt des Beschlusses zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung wurde hinsichtlich der Oberflächenentwässerung folgendes festgesetzt: Umgrenzung von Flächen für die Regelung des Wasserabflusses (§ 9 (1) Nr. 16, (6) BauGB), Zweckbestimmung: Sicherung der Versickerungsmulde mit Überlauf und neues Gewässerteilstück. Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass das genaue Konzept zur Abführung des Oberflächenwassers noch nicht bekannt war. Inzwischen liegen die Unterlagen zur Genehmigung der Einleitungserlaubnis vor, welche zuvor mit dem Kreis Lippe abgesprochen worden sind. Damit ist klargestellt worden, dass ein Regenwasserrückhaltebecken gebaut wird. Die zukünftige Festsetzung lautet daher: Umgrenzung von Flächen für die Regelung des Wasserabflusses (§ 9 (1) Nr. 16, (6) BauGB), Zweckbestimmung: Regenrückhaltebecken. Das geplante Regenrückhaltebecken ist in Verbindung mit dem bestehenden Regenrückhaltebecken so konzipiert worden, dass das Oberflächenwasser des künstlichen Entwässerungsgrabens und der bestehenden wie zukünftigen versiegelten Flächen zurückgehalten und gedrosselt, also der Wasserhaushaltssituation angepasst, in den Straßenseitengraben der Kreisstraße abgegeben wird. Das dafür erforderliche Volumen des geplanten wie des bestehenden Regenrückhaltebeckens, aber auch die Abgabemenge der Drosselung ist nach den gegenwärtigen Regeln der Technik (Nachweis gem. DWA-Arbeitsblatt 138) berechnet worden. Mit den aufgezeigten wasserrechtlichen Maßnahmen, wird eine Wassermenge in den Straßenseitengraben bzw. dem Gewässer entlang der Straße Alter Postweg zugeführt, dass die beschriebene Situation nicht entsteht. Die in der Stellungnahme aufgezeigten Probleme werden danach nicht verstärkt, sondern behoben. Die Verwaltung sieht keinen weiteren Handlungsbedarf, auch unter dem Aspekt, dass der Kreis Lippe keine Bedenken geäußert hat. Es wird daher empfohlen, die 2 Zum Vergleich: Der Einsatz von Gabelstaplern ist nicht genehmigungspflichtig, es findet keine Überprüfung statt und wäre als Alternative denkbar. Durch arbeitsschutzrechtliche Vorgaben muss ein Signal ertönen, wenn bei den Gabelstaplern der Rückwärtsgang genutzt wird. Dieses Signal wird in der Regel als störend empfunden, ist aber von den Anwohnern zu akzeptieren. Festsetzung für die „Umgrenzung von Flächen für die Regelung des Wasserabflusses“ zu aktualisieren und dem wasserrechtlichen Konzept (weitere Detailausführung siehe Begründung) zu folgen. Anregung von XXXXXXXXXX, 33818 Leopoldshöhe per Email vom 01.09.2008 sowie Ergänzung mit Schreiben vom 18.09.2008 Siehe Anlage Vorschlag der Verwaltung Im Frühjahr 2002 haben sich zwei Firmen (u.a. Thenhausen, Alter Postweg 133 ehemals Ehlenbröker Kunststoffverarbeitung GmbH-) mit Erweiterungsabsichten an die Gemeinde Leopoldshöhe gewandt. Beide Betriebe sind seit längerem ortsansässig und verfügen über mehrere Arbeitsplätze. Vor Aufstellung des Ursprungsbebauungsplanes Nr. 03/03 „Friedenstraße / Alter Postweg“ hatten die vorhandenen Gebäude der Firmen Bestandsschutz. Die damalige Rechtssituation beurteilte sich nach § 35 BauGB, ebenso die angestrebten Erweiterungen. Unter diesen Rahmenbedingungen hatte die Gemeinde Leopoldshöhe für sich zu entscheiden, ob sie mit einem Bebauungsplan städtebaulich die Entwicklungen unter Beteiligung u.a. der Öffentlichkeit steuern möchte oder den Regulierungen durch das Baugesetzbuch folgen wollte. Die Gemeinde Leopoldshöhe entschied sich, sich mit diesem Anliegen städtebaulich auseinanderzusetzen. Die Belange der Nachbarschaft, des Landschaftsbildes, der Baukultur usw. sollten ausreichend Berücksichtigung finden. Es war dabei insbesondere darauf hinzuwirken, dass die Firmen sich im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten entwickeln könnten. Gleichzeitig sollte jedoch kein weiteres Gewerbegebiet entstehen, das die Ansiedlung von weiteren Betrieben ermöglicht. Der Bebauungsplan diente und dient auch heute noch ausschließlich der Sicherung der beiden vorhandenen Betriebe. Sehr wohl war zur Erstellung des Ur-Planes der Gemeinde Leopoldshöhe bewusst, dass die Firma Thenhausen anstrebt, sich weiter zu entwickeln. Dafür wurden bereits im Ur-Plan räumliche Begrenzungen wie z.B. die Lage der Ausgleichsmaßnahmen vorgegeben. Die Ausgestaltung der dann anstehenden Erweiterung sollte zu gegebener Zeit mit den dann anzuwendenden städtebaulichen Vorstellungen überprüft werden. Genau an diesem Punkt befindet sich die hier zu diskutierende Planung. Die Gemeinde Leopoldshöhe hat mit dieser Vorgehensweise allen Beteiligten die Möglichkeit zur Äußerung gegeben und sich nach Abwägung alle Belange für eine Stärkung der Unternehmensstandorte ausgesprochen. Diese Standortentscheidung wurde allerdings an Vorgaben zur Eingrünung gebunden. Die Maßnahmen sind bis auf die Anpflanzungen im Westen des Firmengrundstückes erfolgt. Die Eingrünung hat sich entsprechend den Vorstellungen entwickelt und zeigt seine Wirkung. Dabei ist ein vollständiges Auflösen der Gebäudekörperwahrnehmung nicht möglich, sehr wohl aber ein kaschieren. Dieses ist erreicht worden. Auch für die Erweiterung wird dieses nach Ansicht der Gemeinde erzielt werden können. Insbesondere da die Firma im Westen einen ca. 20 m großen Grundstücksstreifen erwirbt und dort ebenfalls Ausgleichsmaßnahmen zu Eingrünungszwecken vornimmt. Der zurzeit wahrnehmbare Gebäudekörper wird dann weitestgehend verdeckt. Die Ortseingangssituation von Bexterhagen wird dadurch insgesamt aufgewertet. Weiterhin ist zu unterstreichen, dass die Firma sich in Richtung der Ortschaft entwickelt und nicht in die freie Landschaft. Auch damit wird dem Landschaftsbild Rechnung getragen. Weiterhin wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. Die Gesamtlänge der Firmengebäude überschreitet 50 m, dies trägt aber dazu bei, dass der Komplex nicht unnötig vergrößert wird. Eine endlose Erweiterung der Firma Thenhausen wird es alleine aufgrund der räumlichen Situation nicht geben. Weitere Ausdehnungen, über die heute beantragte hinaus, sind durch die Ausgleichsmaßnahmen und den Bau des Regenrückhaltebeckens sehr unwahrscheinlich. Eine Beseitigung und Ersatz dieser beiden Aspekte ist rechtlich, technisch und ökonomisch aus Sicht der Gemeinde nicht vertretbar. Eine Entwicklung nach Westen wird die Gemeinde nicht unterstützen. Schon zum Ursprungsbebauungsplan war klargestellt worden, dass eine Ausdehnung der Bebauung in bisher unbeeinflusste Landschaftsbereiche keine Unterstützung erhält. Auch die Begrenzung der GRZ auf 0,4 unterstreicht diese Überlegung. Es ist nicht die höchstzulässige Ausnutzung von 0,6 in einem Mischgebiet angestrebt worden, sondern bewusst nur der Bedarf ermöglicht worden. Dadurch soll u.a. auch Rücksicht auf die Bebauungssituation in der Umgebung genommen werden, die sich durch eine ländlich offene Struktur auszeichnet. Die Gemeinde Leopoldshöhe hat zum Zeitpunkt der Aufstellung des Ursprungsbebauungsplanes gezielt Gewerbegebiete ausgewiesen und die Vermarktung dem Bedarf angepasst. Trotz dieser Steuerung ist es der Gemeinde 2002 nicht möglich gewesen, den beiden ortsansässigen Betrieben entsprechende Gewerbegrundstücke anzubieten. Mit dem Bebauungsplan war und ist die Gemeinde bestrebt, die städtebaulichen Belange gerecht abzuwägen. Die Gemeinde Leopoldshöhe hat dabei für sich entschieden, den Betrieben bzw. dem Betrieb Thenhausen eine gesicherte Perspektive zu gewährleisten. Für das Landschaftsbild und bzgl. der Baukultur hat die Gemeinde, die für sie rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft. Die Ansiedlung sowie die vorliegende Erweiterung in Verbindung mit der Bebauungsplanänderung wird daher als vertretbar angesehen. Es wird empfohlen, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen.