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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 152/2008)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
14 kB
Datum
27.11.2008
Erstellt
14.11.08, 21:21
Aktualisiert
14.11.08, 21:21
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 152/2008) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 152/2008) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 152/2008)

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Inhalt der Datei

Abwägung zu den eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen während der Auslegung zur 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre Stellungnahme des Kreises Lippe vom 18.08.2008 Stellungnahme ist der Anlage zu entnehmen. „Vorschlag der Verwaltung“ Die vom Kreis angesprochene Teilfläche des Flurstückes 555 liegt innerhalb eines BPlanes, weshalb die Gemeinde Leopoldshöhe bzgl. der ökologischen Einstufung zuständig ist. Die Gemeinde hat hier alleinige Entscheidungsbefugnis. Die Gemeinde wird gebeten, zu prüfen, ob mit einer Bebauung Verbotstatbestände gem. § 42 (1) BNatSchG ausgelöst werden könnten. Besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten dürfen danach nicht entnommen, beschädigt oder zerstört werden. Gleiches gilt für deren Lebensraum. Die angesprochene Fläche ist seit Aufstellung (1979) des Bebauungsplanes Nr. 04/05 als Gewerbefläche festgesetzt. Mit vorliegender Änderung wird der Umfang der Gewerbegebietsausweisung gegenüber dem Ursprungsbebauungsplan zurückgenommen. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass einerseits der Siekbachausbau gem. Planfeststellung zu berücksichtigen ist und andererseits den vorhandenen ökologischen Verflechtungen bzgl. des Bachlaufes ausreichend Beachtung geschenkt wird. Gerade die Aspekte Ökologie und wirtschaftlicher Nutzen sind vom Ausschuss in der Sitzung am 03.04.2008 intensiv diskutiert worden (siehe dortige Sitzungsvorlage-Nr. 55/2008). Der Ausschuss kam zu dem Ergebnis, die Fläche erneut zur planerischen Diskussion zu stellen, soweit keine Vermarktung in den nächsten 5 Jahren möglich ist. Die Gemeinde behält sich dann ggf. vor, diese Fläche als Ausgleichsfläche festzusetzen. Alle Beteiligten erkennen sehr wohl eine ökologische Wertigkeit der besagten Fläche. Gleichzeitig wird auch der gegenwärtige Rechtsstatus und die damit verbundenen Baurechte gesehen. Die gewerbliche Baufläche ist sofort bebaubar, unabhängig davon, ob die 13. Änderung rechtskräftig wird oder nicht. Gewerbeflächen sind im Gemeindegebiet knapp. Zudem liegen keine Informationen darüber vor, dass besonders geschützte Arten vorhanden sind. Die Verwaltung empfiehlt, der Bitte nach Überprüfung gem. § 42 (1) BNatSchG nicht zu folgen. Stellungnahme von XXXXXXXXXX, Mühlenstr. XXX, 33818 Leopoldshöhe vom 21.08.2008 Stellungnahme ist der Anlage zu entnehmen. „Vorschlag der Verwaltung“ Die Gemeinde Leopoldshöhe hat mit Hilfe eines Gutachters die Bebauungssituation unter dem Einfluss der Altablagerung in der vorliegenden Änderung untersucht, bewertet, gewichtet und festgelegt. Das Ergebnis ist in der thematischen Karte zur Bebauungssituation unter Einfluss der Altablagerung dargestellt worden (s. Anlage Begründung). Die Bebauungssituation ist bisher in 4 Kategorien, von Bebaubarkeit ohne Einschränkungen bis keine Bebauungsmöglichkeit, aufgeteilt worden. Diese Aussagen sind vom Gutachter bestätigt. Die Zone 2 (Bebaubarkeit mit Einschränkungen, vorgesehen für offene Garagen / Carports / Nebenanlagen) ist intensiv diskutiert worden (siehe HoPlA 24.06.08 Vorlagen Nr. 91/2008). Letztendlich ist das bisherige Ergebnis ein Kompromiss zwischen den vorhandenen und gewünschten Nutzungen, dem Einfluss der Altablagerung und dem, was aus Sicht der vorsorgenden Gefahrenabwehr, gesunden Wohn- und Arbeitsbedingungen, Haftungsfragen, technischen Maßnahmen, wirtschaftlichen Aspekte usw. als vertretbar beurteilt worden ist. Eine generelle Ausdehnung der Zone 1 (Bebaubarkeit ohne Einschränkung, vorgesehen für Wohngebäude und mischgebietsverträgliche Nutzungen) bzw. der Zone 2 ist nicht zu empfehlen. Die Sanierung hatte zum Ziel, mit ihrer Vorgehensweise gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu schaffen. Es war nicht die Aufgabe, die Bebauungssituation und damit die bauliche Ausnutzung der Grundstücke zu verbessern. Dementsprechend ist eine gutachterliche Beurteilung der Grundstücke auf deren weitere Bebauung, also über den bisherigen Bestand hinaus, nicht untersucht worden. Die Gemeinde ist im Rahmen der Bauleitplanung hierzu auch nicht verpflichtet. Das städtebauliche Konzept hat sich an Hand der „Sensibilität der Nutzungen“ orientiert und die Erkenntnisse der Sanierung einfließen lassen. Eine Erweiterung der vorgenannten Zonen bedarf daher weitergehender detaillierter Untersuchungen. Dieses wird nicht als erforderlich angesehen. Der Bestand ist gesichert. Darüber hinaus ist mit der Zone 2 auf Bedürfnisse wie ein überdachter Stellplatz für einen üblichen Pkw (die Zone 2 hat eine Tiefe von ca. 7 m) oder Nebenanlagen für Gartengeräte reagiert worden. Die Verwaltung empfiehlt, eine generelle Erweiterung der Zone 1 und Zone 2 bzw. der „Baugrenze“ (gem. Stellungnahme) abzulehnen. Trennt man sich von der Vorstellung, eine einheitliche Lösung für alle Grundstücke anzustreben, so könnte über eine Ausnahmeregelung ggf. eine positive Einzelfallentscheidung im Sinne der Antragsteller getroffen werden. Hierfür müsste durch eine Untergrunduntersuchung nachgewiesen werden, dass keinerlei Beeinträchtigungen durch die Altlast vorliegen. Das dafür erforderliche Gutachten ist von den jeweiligen Antragstellern zu erbringen und zu bezahlen. Die darauf zugelassenen baulichen Anlagen müssten weiterhin den Vorgaben hinsichtlich der bauspezifischen Sicherungsmaßnahmen entsprechen. Grundsätzlich wird eine Ausnahmefestsetzung zu diesem Zweck als zulässig beurteilt. Ihre Aussage muss jedoch abschließend sein. Städtebaulich wird die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung bzgl. Carports / offene Garagen / Nebenanlagen, die eine indirekte Erweiterung der Zone 2 um 3 m ermöglicht, als vertretbar angesehen. Die städtebauliche Untergliederung der Baugrundstücke in Fläche für das Wohnhaus, Fläche für Carports / offene Garagen / Nebenanlagen (Rangierbereich) sowie Gartenfläche (die für den Ruhebereich im Freien steht) wird durch die zuvor beschriebene Erweiterung der Zone 2 nicht aufgehoben, jedoch räumlich verschoben. Diese Verschiebung von 3 m wird im Verhältnis zu den vorhandenen Grundstücksgrößen für vertretbar angesehen. Eine Beeinträchtigung der Belange der Nachbarn wird daher nicht erkannt. Sehr wohl ist festzuhalten, dass nicht auf allen Grundstücken, die eine Zone 2 aufweisen, diese Ausnahmeregelung umgesetzt werden kann. Es ist davon auszugehen, dass manchmal die Ergebnisse der Bodenuntersuchung und manchmal Maßnahmen der Sanierung (z.B. verlegte Gasrigolen) dem entgegenstehen werden. Dieses sind dann Einzellfallentscheidungen, genauso wie im umgekehrten Fall, wenn es möglich ist. Die Verwaltung empfiehlt, über eine Ausnahmeregelung entsprechende bauliche Anlagen bis zu 3 m hinter der Begrenzungslinie der Zone 2 in Richtung der Altlast zu zu lassen, wenn die Ergebnisse der Bodenuntersuchung eine Bebauung ermöglicht. Der Umfang der Untersuchung ist mit dem Gutachter zu klären, ansonsten sind generell Aussagen zu Methangaswanderung, Bodenzusammensetzung und Setzungsgefahr / Tragfähigkeit vorzulegen. Die bauspezifischen Sicherungsmaßnahmen für „offene Garagen usw.“ gelten ebenfalls. Die Ausnahmeregelung gem. § 31 (1) BauGB könnte wie folgt formuliert werden: 2) Die zulässigen Bauvorhaben innerhalb der besonders gekennzeichneten Flächen für offene Garagen / Carports / überdachte Stellplätze und Nebenanlagen dürfen die Begrenzungslinie in Richtung Altlast bis zu 3 m (siehe Anlage Thematische Karte zur Bebauungssituation) in Richtung der Altlast Mühlenstraße überschreiten, wenn durch Bodenuntersuchung nachgewiesen wurde, dass eine Bebauung ohne Gefahr durch die Altlast Mühlenstraße möglich ist. Die Untersuchung hat Aussagen zu Methangaswanderung, Bodenzusammensetzung und Setzungsgefahr / Tragfähigkeit zu treffen. Die bauspezifischen Sicherungsmaßnahmen sind anzuwenden. Alle darüber hinaus in der Begründung / Umweltbericht und den Anlagen vorgenommenen Veränderung (kursiv geschrieben) dienen der inhaltlichen Klarstellung.