Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
14 kB
Datum
27.11.2008
Erstellt
14.11.08, 21:21
Aktualisiert
14.11.08, 21:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Abwägung zu den eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen während
der Auslegung zur 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem
Rohe“ mit Veränderungssperre
Stellungnahme des Kreises Lippe vom 18.08.2008
Stellungnahme ist der Anlage zu entnehmen.
„Vorschlag der Verwaltung“
Die vom Kreis angesprochene Teilfläche des Flurstückes 555 liegt innerhalb eines BPlanes, weshalb die Gemeinde Leopoldshöhe bzgl. der ökologischen Einstufung
zuständig ist. Die Gemeinde hat hier alleinige Entscheidungsbefugnis.
Die Gemeinde wird gebeten, zu prüfen, ob mit einer Bebauung Verbotstatbestände
gem. § 42 (1) BNatSchG ausgelöst werden könnten. Besonders geschützte Tier- und
Pflanzenarten dürfen danach nicht entnommen, beschädigt oder zerstört werden.
Gleiches gilt für deren Lebensraum.
Die angesprochene Fläche ist seit Aufstellung (1979) des Bebauungsplanes
Nr. 04/05 als Gewerbefläche festgesetzt. Mit vorliegender Änderung wird der Umfang
der Gewerbegebietsausweisung gegenüber dem Ursprungsbebauungsplan
zurückgenommen. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass einerseits der
Siekbachausbau gem. Planfeststellung zu berücksichtigen ist und andererseits den
vorhandenen ökologischen Verflechtungen bzgl. des Bachlaufes ausreichend
Beachtung geschenkt wird.
Gerade die Aspekte Ökologie und wirtschaftlicher Nutzen sind vom Ausschuss in der
Sitzung am 03.04.2008 intensiv diskutiert worden (siehe dortige Sitzungsvorlage-Nr.
55/2008). Der Ausschuss kam zu dem Ergebnis, die Fläche erneut zur planerischen
Diskussion zu stellen, soweit keine Vermarktung in den nächsten 5 Jahren möglich
ist. Die Gemeinde behält sich dann ggf. vor, diese Fläche als Ausgleichsfläche
festzusetzen.
Alle Beteiligten erkennen sehr wohl eine ökologische Wertigkeit der besagten Fläche.
Gleichzeitig wird auch der gegenwärtige Rechtsstatus und die damit verbundenen
Baurechte gesehen. Die gewerbliche Baufläche ist sofort bebaubar, unabhängig
davon, ob die 13. Änderung rechtskräftig wird oder nicht. Gewerbeflächen sind im
Gemeindegebiet knapp. Zudem liegen keine Informationen darüber vor, dass
besonders geschützte Arten vorhanden sind.
Die Verwaltung empfiehlt, der Bitte nach Überprüfung gem. § 42 (1) BNatSchG nicht
zu folgen.
Stellungnahme von XXXXXXXXXX, Mühlenstr. XXX, 33818 Leopoldshöhe vom
21.08.2008
Stellungnahme ist der Anlage zu entnehmen.
„Vorschlag der Verwaltung“
Die Gemeinde Leopoldshöhe hat mit Hilfe eines Gutachters die Bebauungssituation
unter dem Einfluss der Altablagerung in der vorliegenden Änderung untersucht,
bewertet, gewichtet und festgelegt. Das Ergebnis ist in der thematischen Karte zur
Bebauungssituation unter Einfluss der Altablagerung dargestellt worden (s. Anlage
Begründung). Die Bebauungssituation ist bisher in 4 Kategorien, von Bebaubarkeit
ohne Einschränkungen bis keine Bebauungsmöglichkeit, aufgeteilt worden. Diese
Aussagen sind vom Gutachter bestätigt.
Die Zone 2 (Bebaubarkeit mit Einschränkungen, vorgesehen für offene Garagen /
Carports / Nebenanlagen) ist intensiv diskutiert worden (siehe HoPlA 24.06.08
Vorlagen Nr. 91/2008). Letztendlich ist das bisherige Ergebnis ein Kompromiss
zwischen den vorhandenen und gewünschten Nutzungen, dem Einfluss der
Altablagerung und dem, was aus Sicht der vorsorgenden Gefahrenabwehr,
gesunden Wohn- und Arbeitsbedingungen, Haftungsfragen, technischen
Maßnahmen, wirtschaftlichen Aspekte usw. als vertretbar beurteilt worden ist.
Eine generelle Ausdehnung der Zone 1 (Bebaubarkeit ohne Einschränkung,
vorgesehen für Wohngebäude und mischgebietsverträgliche Nutzungen) bzw. der
Zone 2 ist nicht zu empfehlen. Die Sanierung hatte zum Ziel, mit ihrer
Vorgehensweise gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu schaffen. Es war nicht
die Aufgabe, die Bebauungssituation und damit die bauliche Ausnutzung der
Grundstücke zu verbessern. Dementsprechend ist eine gutachterliche Beurteilung
der Grundstücke auf deren weitere Bebauung, also über den bisherigen Bestand
hinaus, nicht untersucht worden. Die Gemeinde ist im Rahmen der Bauleitplanung
hierzu auch nicht verpflichtet. Das städtebauliche Konzept hat sich an Hand der
„Sensibilität der Nutzungen“ orientiert und die Erkenntnisse der Sanierung einfließen
lassen. Eine Erweiterung der vorgenannten Zonen bedarf daher weitergehender
detaillierter Untersuchungen. Dieses wird nicht als erforderlich angesehen. Der
Bestand ist gesichert. Darüber hinaus ist mit der Zone 2 auf Bedürfnisse wie ein
überdachter Stellplatz für einen üblichen Pkw (die Zone 2 hat eine Tiefe von ca. 7 m)
oder Nebenanlagen für Gartengeräte reagiert worden.
Die Verwaltung empfiehlt, eine generelle Erweiterung der Zone 1 und Zone 2 bzw.
der „Baugrenze“ (gem. Stellungnahme) abzulehnen.
Trennt man sich von der Vorstellung, eine einheitliche Lösung für alle Grundstücke
anzustreben, so könnte über eine Ausnahmeregelung ggf. eine positive
Einzelfallentscheidung im Sinne der Antragsteller getroffen werden. Hierfür müsste
durch eine Untergrunduntersuchung nachgewiesen werden, dass keinerlei
Beeinträchtigungen durch die Altlast vorliegen. Das dafür erforderliche Gutachten ist
von den jeweiligen Antragstellern zu erbringen und zu bezahlen. Die darauf
zugelassenen baulichen Anlagen müssten weiterhin den Vorgaben hinsichtlich der
bauspezifischen Sicherungsmaßnahmen entsprechen.
Grundsätzlich wird eine Ausnahmefestsetzung zu diesem Zweck als zulässig
beurteilt. Ihre Aussage muss jedoch abschließend sein.
Städtebaulich wird die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung bzgl. Carports /
offene Garagen / Nebenanlagen, die eine indirekte Erweiterung der Zone 2 um 3 m
ermöglicht, als vertretbar angesehen. Die städtebauliche Untergliederung der
Baugrundstücke in Fläche für das Wohnhaus, Fläche für Carports / offene Garagen /
Nebenanlagen (Rangierbereich) sowie Gartenfläche (die für den Ruhebereich im
Freien steht) wird durch die zuvor beschriebene Erweiterung der Zone 2 nicht
aufgehoben, jedoch räumlich verschoben. Diese Verschiebung von 3 m wird im
Verhältnis zu den vorhandenen Grundstücksgrößen für vertretbar angesehen. Eine
Beeinträchtigung der Belange der Nachbarn wird daher nicht erkannt.
Sehr wohl ist festzuhalten, dass nicht auf allen Grundstücken, die eine Zone 2
aufweisen, diese Ausnahmeregelung umgesetzt werden kann. Es ist davon
auszugehen, dass manchmal die Ergebnisse der Bodenuntersuchung und manchmal
Maßnahmen der Sanierung (z.B. verlegte Gasrigolen) dem entgegenstehen werden.
Dieses sind dann Einzellfallentscheidungen, genauso wie im umgekehrten Fall, wenn
es möglich ist.
Die Verwaltung empfiehlt, über eine Ausnahmeregelung entsprechende bauliche
Anlagen bis zu 3 m hinter der Begrenzungslinie der Zone 2 in Richtung der Altlast zu
zu lassen, wenn die Ergebnisse der Bodenuntersuchung eine Bebauung ermöglicht.
Der Umfang der Untersuchung ist mit dem Gutachter zu klären, ansonsten sind
generell Aussagen zu Methangaswanderung, Bodenzusammensetzung und
Setzungsgefahr
/
Tragfähigkeit
vorzulegen.
Die
bauspezifischen
Sicherungsmaßnahmen für „offene Garagen usw.“ gelten ebenfalls.
Die Ausnahmeregelung gem. § 31 (1) BauGB könnte wie folgt formuliert werden:
2) Die zulässigen Bauvorhaben innerhalb der besonders gekennzeichneten Flächen
für offene Garagen / Carports / überdachte Stellplätze und Nebenanlagen dürfen die
Begrenzungslinie in Richtung Altlast bis zu 3 m (siehe Anlage Thematische Karte zur
Bebauungssituation) in Richtung der Altlast Mühlenstraße überschreiten, wenn durch
Bodenuntersuchung nachgewiesen wurde, dass eine Bebauung ohne Gefahr durch
die Altlast Mühlenstraße möglich ist. Die Untersuchung hat Aussagen zu
Methangaswanderung, Bodenzusammensetzung und Setzungsgefahr / Tragfähigkeit
zu treffen. Die bauspezifischen Sicherungsmaßnahmen sind anzuwenden.
Alle darüber hinaus in der Begründung / Umweltbericht und den Anlagen
vorgenommenen Veränderung (kursiv geschrieben) dienen der inhaltlichen
Klarstellung.