Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
526 kB
Datum
27.11.2008
Erstellt
14.11.08, 21:21
Aktualisiert
14.11.08, 21:21
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13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
November 2008
Hinweis
Änderungen gegenüber dem Entwurf sind in kursiv geschrieben bzw. sind durchgestrichen.
GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE
13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“
mit Veränderungssperre
Planzeichnung
Textliche Festsetzungen
Begründung
Stand: November 2008 – erneute Auslegung
Seite: 1
13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
November 2008
Inhaltsverzeichnis........................................................................................................Seite
A
B
C
D
E
F
G
H
Übersichtskarte Maßstab: 1:5000
Präambel / Rechtsgrundlagen / Verwendete Unterlagen
Planzeichnung Maßstab: 1:1000
Planzeichenerklärung
Kennzeichnung
Textliche Festsetzungen / Örtliche Bauvorschriften
Hinweise
Verfahrensvermerke
4
5
6
7
9
9
10
12
Begründung
I
II
Änderung des Bebauungsplanes
I. 1 Ziel, Zweck und Notwendigkeit zur Änderung des Bebauungsplanes
13
I. 2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, bisherige / künftige Darstellung
13
I. 3 Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
13
I. 4 Veränderungssperre
13
I. 5 Abgrenzung des Geltungsbereiches
14
Gegenwärtige Rahmenbedingungen
II. 1 Lage im Gemeindegebiet / Historie / Geländeverhältnisse / Baugrund u. Bodenverhältnisse / besondere bautechnische Anforderungen
III
14
II. 2 Eigentumsstruktur / Baulicher Bestand
15
II. 3 Nutzung / Immissionsbelastung
15
II. 4 Bestehendes Planungsrecht
16
Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen der Planung
III. 1 Städtebauliches Konzept
17
III. 2 Auswirkungen der Altablagerungen auf die einzelnen Baugrundstücke
18
III. 3 Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche 24
III. 4 Garagen / Carports / Nebenanlagen
24
III. 5 Baugestaltung, Einfriedung
25
III. 6 Verkehrsflächen, Geh-, Fahr- und Leistungsrechte, Erschließung
26
III. 7 Ver- und Entsorgung, Fläche für die Regelung des Wasserabflusses
26
III. 8 Denkmalpflege / Denkmalschutz
28
Seite: 2
13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
November 2008
III. 9 ÖPNV
28
III. 10 Eingriff in Boden, Natur und Landschaft
29
III. 11 Gefährdungsabschätzung / Bodenverhältnisse / Bodenschutz / Flächen, deren Böden
erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastet sind
III. 12 Sonstiges
IV
29
35
Umweltbericht des Bebauungsplanes
IV. 1. Einleitung
36
IV. 2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
IV. 3. Prognose
IV. 4. Vermeidung, Verringerung und Ausgleich
IV. 5. Planungsalternativen
IV. 6. Zusätzliche Angaben
Anlagen:
• Gutachterliche Stellungnahme zur Überarbeitung des B-Planes Nr. 04/05 „Auf
dem Rohe“ des Büros Dr. Kerth und Lampe, Geo-Infometric GmbH, WalterBröker-Ring 17, 32756 Detmold vom 01.06.2007
• Tabellarischen Übersicht zu den einzelnen Grundstücken bzgl. der
Altablagerung
• Thematische Karte zur Bebauungssituation unter Einfluss der Altablagerung
Zur erneuten öffentlichen Auslegung wird zudem vorgelegt:
- „Sanierung der Altablagerung 40 18 4 M „Mühlenstraße“ in der Gemeinde Leopoldshöhe“
( Akz: Kreis Lippe 4.5-7020 11/5-12 mit Datum vom 04.04.2005)
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13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
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A Übersichtskarte Maßstab: 1:5000
Seite: 4
13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
B
November 2008
Präambel
Aufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 86 der
Bauordnung für das Land Nordrhein – Westfalen (BauO NRW) i.V.m. § 41 der
Gemeindeordnung NRW hat die Gemeinde Leopoldshöhe die 13. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 04 / 05 „Auf dem Rohe“ bestehend aus der Planzeichnung
und den textlichen Festsetzungen sowie den örtlichen Bauvorschriften, als Satzung
beschlossen.
Leopoldshöhe, ________________
________________________
Bürgermeister
Verwendete Unterlagen
• „Verlegung
und
Ausbau
des
Siekbaches
und
Bau
eines
Hochwasserrückhaltebeckens in den OT Greste und Helpup“ vom 08.06.1998
• „Sanierung der Altablagerung 40 18 4 M „Mühlenstraße“ in der Gemeinde
Leopoldshöhe“ ( Akz: Kreis Lippe 4.5-7020 11/5-12 mit Datum vom 04.04.2005)
• Gutachterliche Stellungnahme zur Überarbeitung des B-Planes Nr. 04/05 „Auf
dem Rohe“ des Büros Dr. Kerth und Lampe, Geo-Infometric GmbH, WalterBröker-Ring 17, 32756 Detmold vom 01.06.2007
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBI. I S. 2414)
Bundesnaturschutzgesetz (BnatSchG) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 2002 (BGBI. I S. 1381) zuletzt geändert durch
Art. 5 v. 24.06.2004 (GV NW S. 666)
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132)
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der aktuellen
Fassung der Bekanntmachung vom 01. März 2000 (GV NRW S. 256)
Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58)
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung
von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG) in der aktuellen
Fassung der Bekanntmachung vom 17.03.1998 (BGBI. I S. 502)
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) in der aktuellen
Fassung der Bekanntmachung vom 12.07.1999 (BGBI. I S. 1554)
Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten,
bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren (Altlastenerlass) in
der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 14.03.2005 (MBI. NRW S.
582)Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes
in Nordrhein-Westfalen in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom
09.05.2000 (BGBI. I S. 439)
Seite: 5
13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
C
November 2008
Planzeichnung Maßstab: 1:1000
Seite: 6
13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
D
November 2008
Planzeichenerklärung
Kennzeichnung
Nachrichtliche Übernahme / Kennzeichnung
Altablagerung
(Altlast 4018 4 M „Mühlenstraße“).
(§ 9 Abs. 1 Nr. 14 und Abs. 5 Nr. 3 BauGB)
Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
GE E
Gewerbegebiet – eingeschränkt (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 4 BauNVO)
Mischgebiet
MI
(§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 6 BauNVO)
Maß der baulichen Nutzung
GRZ z.B. 0,8
Grundflächenzahl (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)
GFZ z.B. 2,2
Geschoßflächenzahl (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)
z.B.
II
O
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß
(§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)
Offene Bauweise (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 22 BauNVO)
Bauweise, Baulinie, Baugrenze
Baugrenze (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 22 und § 23 BauNVO)
Verkehrsflächen
Straßenverkehrsfläche (öffentlich)
(§9 Abs. 1 Nr. 11und Abs. 6 BauGB)
____________
Straßenbegrenzungslinie (§ 9 (1) Nr. 11 BauGB)
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
(§9 Abs. 1 Nr. 11und Abs. 6 BauGB)
Hier: öffentliche Stellplätze
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13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
November 2008
Flächen für Ablagerung
Flächen für Ablagerungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 14 und Abs. 5 Nr. 3 BauGB)
Zweckbestimmung:
Altlast 4018 4 M „Mühlenstraße“
Flächen für die Regelung des Wasserabflusses
Umgrenzung von Flächen für die Regelung des
Wasserabflusses (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 6 BauGB)
Zweckbestimmung: Sicherung des Sieckbach
Sonstige Planzeichen
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans
(§ 9 (7) BauGB)
GR / FR / LR
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belastete Flächen
(§9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB)
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen z.B. von Baugebieten
oder Abgrenzungen des Maßes der Nutzung innerhalb eines
Baugebietes
Besonders gekennzeichnete Fläche für die Errichtung von
Stellplätzen, offenen Garagen / Carports / überdachten
Stellplätzen / Nebenanlagen mit bauspezifischen
Sicherungsmaßnahmen
(§9 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 9, Nr. 22 u. Abs. 5 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 2 GarVO)
Umgrenzung von Flächen, bei deren Bebauung besondere
bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen
erforderlich sind (§9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB)
Umgrenzung der für bauliche Nutzungen vorgesehenen
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden
Stoffen belastet sind (Anmerkung: In der Begründung als x-Linie bezeichnet)
(§9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB)
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13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
E.
November 2008
Kennzeichnung
Kennzeichnung der Altablagerung M 4
gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich die Altablagerung M 4
„Mühlenstraße“. Die in der Planzeichnung gekennzeichneten Flächen sind mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet.
F.
Textliche Festsetzungen
I. Art und Maß der baulichen Nutzung
Gemäß § 9 (1) 1 BauGB i.V.m. §§ 1 – 15 BauNVO
Gewerbegebiet (GE E) mit Nutzungsbeschränkungen
Gemäß § 8 BauNVO i.V.m § 1 BauNVO
Für den Bereich des Gewerbegebietes (GE E) werden nur Betriebe zugelassen, die das
Wohnen nicht wesentlich stören bzw. wenn durch geeignete Maßnahmen die störenden
Emissionen von dem angrenzenden Mischgebiet ferngehalten werden.
Im eingeschränkten Gewerbegebiet sind Betriebsleiterwohnungen nicht zulässig.
Mischgebiet (MI)
Gemäß § 6 BauNVO wird ein Mischgebiet festgesetzt.
II. Bauweise Gewerbe- und Mischgebiet
Gemäß § 22 BauNVO ist eine offene Bauweise (o) festgesetzt. Ein seitlicher
Grenzabstand ist einzuhalten.
Im Gewerbegebiet wird die Länge der einzelnen Baukörper nicht beschränkt.
Die Gebäuderichtung wird nicht zwingend festgelegt, jedoch ist durch rechtzeitige
Abstimmung mit der Gemeinde eine Anpassung an die Nachbarschaft anzustreben.
III. Äußere Gestaltung der Baukörper
Gemäß § 86 BauO NW i.V.m § 9 (4) BauGB
Dachform und Dachneigung im Gewerbegebiet
Die Dachform und die Art der Dacheindeckung werden nicht festgelegt, jedoch sind
Satteldächer mit einer Dachneigung über 30° unzulässig.
Dachform und Dachneigung im Mischgebiet
Als Dachform wird Satteldach mit einer Dachneigung von 30° – 50° festgesetzt.
III. Äußere Gestaltung der Baukörper
Offene Garagen / Carports / überdachte Stellplätze in den besonders gekennzeichneten Flächen
Es sind ausschließlich offene Garagen gem. § 2 Garagenverordnung zulässig. Somit ist
eine unmittelbar ins Freie führende Öffnung in einer Größe von mindestens einem Drittel
der Gesamtfläche der Umfassungswände vorzusehen. Diese Öffnung darf nicht
verschlossen werden. Offene Garagen sind auch überdachte Stellplätze.
Nebenanlagen in den besonders gekennzeichneten Flächen
Es sind ausschließlich Nebenanlagen zulässig, die keinen geschlossenen Raum
darstellen. Soweit die Nebenanlage mehr als 3 Umfassungswände aufweist und
überdacht ist, hat diese über Öffnungen zu verfügen, die unmittelbar ins Freie führen.
Diese Öffnungen sind in einer Größe von mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der
Umfassungswände vorzusehen. Diese Öffnungen dürfen nicht verschlossen werden.
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13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
November 2008
VI. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
Stellplätze, Garagen / Carports / überdachte Stellplätze und Nebenanlagen
Gemäß § 9 (1) Nr. 4, Nr. 9, Nr. 22, (4) und (6) BauGB i.V.m § 14 und § 23 BauNVO
In den nicht überbaubaren Flächen sind Nebenanlagen und Garagen unzulässig.
Ausnahmen gem. § 31(1) BauGB
1) Innerhalb der besonders gekennzeichneten Flächen für Stellplätze, offene Garagen /
Carports / überdachte Stellplätze und Nebenanlagen sind diese zulässig, wenn sie den
Vorgaben zur äußeren Gestaltung der Baukörper entsprechen. Für offene Garagen /
Carports und Nebenanlagen, die innerhalb der besonders gekennzeichneten Flächen
errichtet werden, ist ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich.
2) Die zulässigen Bauvorhaben innerhalb der besonders gekennzeichneten Flächen für
offene Garagen / Carports / überdachte Stellplätze und Nebenanlagen dürfen die
Begrenzungslinie in Richtung Altlast bis zu 3 m (siehe Anlage Thematische Karte zur
Bebauungssituation unter Einfluss der Altablagerung, Zone 2.1) in Richtung der Altlast
Mühlenstraße überschreiten, wenn durch Bodenuntersuchung nachgewiesen wurde,
dass eine Bebauung ohne Gefahr durch die Altlast Mühlenstraße möglich ist. Die
Untersuchung hat Aussagen zu Methangaswanderung, Bodenzusammensetzung und
Setzungsgefahr / Tragfähigkeit zu treffen. Die bauspezifischen Sicherungsmaßnahmen
sind anzuwenden.
Begrünungsverpflichtung im Gewerbegebiet
Gemäß § 86 BauO NW i.V.m § 9 (4) BauGB
Über die Forderung des § 9 Abs. 1 BauO NRW (s. Anlage) hinaus sind die gesamten
außerhalb der Baugrenzen liegenden Flächen gärtnerisch anzulegen und mit Bäumen
und hochwachsenden Buschwerk zu bepflanzen. Mit Stellung des Bauantrages ist vom
Bauherrn ein Bepflanzungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Spätestens ein Jahr nach
der Gebrauchsabnahme ist die Durchführung der Bepflanzung nachzuweisen.
G.
Hinweise
Altlasten
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich die Altablagerung M 4
„Mühlenstraße“. Die Sanierung der Altablagerung wird in Kürze abgeschlossen.
Im Rahmen baurechtlicher Verfahren bzw. bei der Planung und Durchführung von
Baumaßnahmen innerhalb der Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche
Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen ggf. erforderlich sein können, sind im
Einzelfall:
•
Untersuchungen zur Methangassituation bzw. passive Entgasungsmaßnahmen
nötig.
•
baugrundspezifische Setzungen nach einer Bebauung möglich.
•
mit
Betonkorrosion
durch
sickerwasserbeeinflusstes
Grundwasser
bei
Gründungstiefen bis in den grundwasserspezifischen Bereichen denkbar.
Arbeitssicherheit
Im Rahmen der Durchführung von Baumaßnahmen innerhalb der Flächen, bei deren
Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen ggf. erforderlich
sind, können besondere Anforderungen an den Arbeits- und Gesundheitsschutz nötig
werden.
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13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
November 2008
Genehmigungsfreie Vorhaben / sowie Nebenanlagen
Innerhalb der Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen
äußere Einwirkungen ggf. erforderlich sind, wird empfohlen, die gleiche Sorgfalt für die
bezeichneten Baumaßnahmen anzuwenden, als würde ein baugenehmigungspflichtiges
Vorhaben errichtet.
Bodenaushub
Gemäß § 3 a der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe (21.11.1993) soll bei
Baumaßnahmen unbelasteter Bodenaushub so ausgebaut, zwischengelagert und
transportiert werden, dass Vermischungen mit Bauschutt, Baustellenabfällen und anderen
Abfallstoffen unterbleiben. Soweit möglich, sollte daher Bodenaushub innerhalb des
Plangebietes verbracht werden.
Auf den gekennzeichneten Flächen (gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB) ist aufgrund der
Altablagerung M 4 „Mühlenstraße“ belasteter Bodenaushub zu erwarten. Anfallendes
Aushubmaterial darf nur mit Zustimmung der Unteren Bodenschutzbehörde (Kreis Lippe)
verwertet oder entsorgt werden. Im Rahmen baurechtlicher Verfahren können im Einzelfall
ergänzende Bodenuntersuchungen zur Bestimmung des Gefährdungspotentials sowie zur
schadlosen Entsorgung des Aushubmaterial erforderlich werden.
Dachflächenwasser - Versickerung
Eine Nutzung des anfallenden Regenwassers ist gestattet. Technische Details sind mit
dem Abwasserwerk Leopoldshöhe abzusprechen. Grundsätzlich wird der Anschluss an
die öffentliche Regenwasserleitung empfohlen.
Unterbindung der Schadstoffaufnahme mit dem Grundwasser
Es wird empfohlen, die Offenlegung und die Entnahme von Grundwasser im gesamten
Geltungsbereich zu unterlassen.
Unterbindung der Schadstoffaufnahme durch Nutzpflanzen auf dem Flurstück 548,
Flur 6, Gemarkung Greste (Industriestraße 36 – 38)
Die Bewirtschaftung der Freiflächen als Nutzgarten ist zu unterlassen.
Denkmalschutz und Denkmalpflege
Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa
Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt
werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung unverzüglich
der Gemeinde oder dem Amt für Bodendenkmalpflege, hier im Auftrag: Lippisches
Landesmuseum Detmold, Tel.: 05231/9925-50, Fax 05231/9925-25 anzuzeigen und die
Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu belassen.
Deutsche Telekom
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit
dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Versorgungsträger ist es
notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich dem
Bezirksbüro Netze Bielefeld, Beckhausstraße 36, in 33611 Bielefeld, Telefon (0521) 5 6781 03 (Projektierung), mindestens 3 Monate vor Beginn schriftlich angezeigt werden.
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13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
November 2008
H. Verfahrensvermerke
Katasternachweis
Eindeutigkeit
Aufstellung
Die
Darstellung
des
gegenwärtigen
Zustandes stimmt mit
den Katasterunterlagen
überein.
Es wird bescheinigt,
dass die Festsetzungen
der
städtebaulichen
Planung
geometrisch
eindeutig sind.
Dieser Plan ist gemäß
§ 2 des Baugesetzbuches durch Beschluss
des
Hochbauund
Planungsausschusses
der
Gemeinde
Leopoldshöhe
vom
03.05.2007
aufgestellt
worden.
Detmold,
Detmold,
ortsüblich
gemacht.
Erneute,
eingeschränkte
Auslegung
Satzungsbeschluss Inkrafttreten
Planverfasser
Dieser Bebauungsplan
ist gem. § 10 des Baugesetzbuches vom Rat der
Gemeinde Leopoldshöhe
am _________________
als Satzung beschlossen
worden.
Der Entwurf des Bebauungsplanes
ist
vom
Fachbereich
III
Bauen/Planen/Umwelt der
Gemeinde
Leopoldshöhe
ausgearbeitet worden.
Die Planungsunterlagen
für den Geltungsbereich
des Planes auf der
Grundlage der Flurkarte
M. 1:1000 entsprechen
dem Stand v. 01.10.2007
Auslegung
Der
Hochbauund
Planungsausschuss der
Gemeinde Leopoldshöhe
hat in seiner Sitzung am
________________
dem
Entwurf
des
Bebauungsplanes zugestimmt und seine öffentliche Auslegung gem.
§ 3 Abs. 2 beschlossen.
Der
Aufstellungs- Ort und Dauer der
beschluss wurde am
öffentlichen Auslegung
wurden ortsüblich am
bekannt bekannt gemacht.
Der Entwurf des BebauKreis Lippe
Kreis Lippe
ungsplanes und der
Im Auftrag
Im Auftrag
Leopoldshöhe,
Begründung haben vom
_____________ bis
Der Landrat, Kreis Lippe Der Landrat, Kreis Lippe Gemeinde Leopoldshöhe _____________
gem.
Vermessung
und Vermessung
und
§ 3 Abs. 2 BauGB
Kataster
Kataster
öffentlich ausgelegen.
Schemmel
(Bürgermeister)
Schemmel
(Bürgermeister)
Der
Hochbauund
Planungsausschuss
der
Gemeinde
Leopoldshöhe
hat in seiner Sitzung am
____________
dem
Entwurf
des
Bebauungsplanes
zugestimmt
und
seine
erneute,
eingeschränkte
öffentliche Auslegung gem.
§ 3 Abs. 2 BauGB
beschlossen.
Ort
und
Dauer
der
öffentlichen
Auslegung
wurden
ortsüblich
am_____________
bekanntgemacht.
Der
Entwurf
des
Bebauungsplanes und die
Begründung haben vom
_____________
bis
_____________
gem.
§ 3 Abs. 2 BauGB öffentlich
ausgelegen.
Leopoldshöhe, den
Gemeinde Leopoldshöhe
Dieser Bebauungsplan
ist gemäß §10 (3)
BauGB
am
____________________
im Amtsblatt des Kreises
Lippe bekannt gemacht
worden.
Der Bebauungsplan ist
damit am____________
rechtverbindlich
geworden.
Leopoldshöhe,
Leopoldshöhe,
Gemeinde Leopoldshöhe
Gemeinde Leopoldshöhe Leopoldshöhe,
Schemmel
(Bürgermeister)
Gemeinde Leopoldshöhe
Schemmel
(Bürgermeister)
Schemmel
(Bürgermeister)
(Schemmel)
(Bürgermeister)
Seite: 12
13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
I
November 2008
Änderung des Bebauungsplanes
I. 1 Ziel, Zweck und Notwendigkeit zur Änderung des Bebauungsplanes
Im Geltungsbereich befindet sich die Altlablagerung „Mühlenstraße“. Die ehemalige
Tongrube ist im Wesentlichen mit Hausmüll verfüllt worden. Sowohl auf dem
Haldengelände selbst als auch auf angrenzenden Privatgrundstücken trat Methangas aus.
Darüber hinaus kam es dazu, dass bei starken Regenfällen sich die Tonkuhle mit dem
Regenwasser füllte, welches sich daraufhin durch den gelagerten Müll kontaminierte. Das
überschüssige Wasser trat aus und drang in die Regenwasserkanalisation und zu einem
geringen Maße in das Grundwasser ein. Diese Aspekte bilden die Grundlage für die
Sanierung der Altablagerung, die z.Z. durchgeführt wird.
Während der Auseinandersetzung mit der Sanierungsmaßnahme ist festgestellt worden,
dass der Ursprungsbebauungsplan Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ auf der Fläche der
Altablagerung und auf den daran angrenzenden Flächen noch Baurechte festsetzt. Eine
Realisierung der Baurechte ist teilweise aufgrund der statischen und gesundheitlichen
Situation, bedingt durch die Altablagerung, nicht (u.a. weil diese direkt auf der
Altablagerung liegen) oder nur sehr eingeschränkt möglich (z.B. angrenzend an die
Altablagerung). Um hier eine sachgerechte Beurteilung der tatsächlichen
Bebauungsmöglichkeiten vornehmen zu können, u.a. auch unter dem Aspekt der
Gefahrenabwehr, wird das vorgelegte Änderungsverfahren mit Veränderungssperre
durchgeführt.
I. 2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan, bisherige / künftige
Darstellung
Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe vom 15.06.1971, zuletzt
geändert mit der 18. Änderung vom 04.12.2006, stellt den Änderungsbereich als
Gewerbefläche entlang der “Industriestraße“ und in deren Kreuzungsbereich mit der
Straße „Ermgasser Heide“ dar. Im weiteren Verlauf der Straße „Ermgasser Heide“ i.V.m
der „Mühlenstraße“ ist eine Mischfläche dargestellt. Die Altablagerung ist im
Flächennutzungsplan mit der Bezeichnung M 4 gekennzeichnet. Sie befindet sich auf den
vorgenannten Gewerbe- und Mischflächen.
Die vorliegende Planung überprüft die Realisierungsmöglichkeit der bestehenden
überbaubaren Flächen. Es ist nicht beabsichtigt, den Gebietscharakter zu verändern. Die
B-Planänderung stimmt daher mit der Darstellung des wirksamen Flächennutzungsplanes
überein.
I. 3 Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Im GEP (TA Oberbereich Bielefeld) ist der Geltungsbereich der vorliegenden Änderung
des Bebauungsplanes als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)
dargestellt. Die Planungsziele und Festsetzungen stimmen daher mit den Zielen der
Regionalplanung und Raumordnung überein.
I. 4 Veränderungssperre
Das Änderungsverfahren und die Veränderungssperre dienen dazu, abzuklären, welche
Fläche uneingeschränkt bebaubar, mit Auflagen bebaubar oder nicht mehr bebaubar sind.
Des Weiteren dienen sie dazu, eine Gefahrenabwehr im Sinne des Baugesetzbuches zu
erzielen, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten. Die bisher
teilweise fehlende Kennzeichnung im B-Plan (außerhalb des Geltungsbereiches der
8. Änderung des B-Planes) wird mit der vorliegenden B-Planänderung nachgeholt.
Die Veränderungssperre übernimmt zudem die Aufgabe, Bauvorhaben auf den durch die
Altablagerung beeinflussten Flächen ( = Geltungsbereich) unterbinden bzw. zurückstellen
zu können. Beide Verfahren verfolgen neben der Gefahrenabwehr das Ziel, eventuelle
Seite: 13
13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
November 2008
Amtshaftungsansprüche wegen der bestehenden Altablagerung gegenüber der Gemeinde
Leopoldshöhe auszuschließen. Sähe die Gemeinde von dem Erlass einer
Veränderungssperre ab, so bestände die Gefahr, dass Bauvorhaben aufgrund des
Bebauungsplanes genehmigt werden müssten.
Die Veränderungssperre ermöglicht so der Gemeinde, die Sachlage bzgl. der
Altablagerung bauleitplanerisch zu erfassen, zu bewerten und Entscheidungen
vorzunehmen. Entsprechend den erarbeiteten Ergebnissen wird die überbaubare Fläche
neu festgesetzt. Die Änderungserforderlichkeit der übrigen Festsetzungen wird im
Rahmen des laufenden Verfahren geprüft.
I. 4 Abgrenzung des Geltungsbereiches
Der Änderungsbereich liegt in der Gemarkung Greste, Flur 6. Der Geltungsbereich wird im
einzelnen wie folgt umgrenzt:
• im Norden durch die angrenzende gewerbliche Nutzung der „Industriestraße“
• im Osten durch die angrenzende gewerbliche Nutzung zwischen „Industriestraße“
und „Dammstraße“. Diese wird durchschnitten von dem Bachlauf des „Siekbaches“
und der Eisenbahnstrecke Bielefeld - Lemgo
• im Süden durch die mischgebietsgeprägte Nutzung beiderseits der „Mühlenstraße“
• im Westen durch die angrenzende gewerbliche Nutzung der Straße „Ermgasser
Heide“
II
Gegenwärtige Rahmenbedingungen
II. 1 Lage im Gemeindegebiet / Historie / Geländeverhältnisse / Baugrund
und Bodenverhältnisse / besondere bautechnische Anforderungen
Der Änderungsbereich befindet sich im südlichen Raum des Gemeindegebietes, im
Ortsteil Greste. Die Umgebung ist geprägt durch die Situation und Nutzungsstruktur des
Gewerbegebietes „Auf dem Rohe“. Das Gewerbegebiet weist eine heterogene
Gebäudestruktur auf. So sind neben großflächigen Gewerbehallen auch kleinräumige
Betriebsgebäude vorhanden. Ergänzt wird dieses durch Wohngebäude, die bereits vor
Rechtskraft des Ursprungsbebauungsplanes vorhanden waren. Letzteres zeichnet den
Bereich beidseitig der „Mühlenstraße“ aus. Hierbei handelt es sich um teilweise
zweigeschossige Gebäude mit mischgebietsverträglicher Wohnnutzung.
Das Gewerbegebiet ist Ende der 70er Jahre durch die Gemeinde Leopoldshöhe
entstanden. Die im Geltungsbereich liegende Altablagerung M4 „Mühlenstraße“ ist als
öffentliche Mülldeponie (sogenannte Bürgermeisterkippe) in der Zeit von 1960 bis 1974
schwerpunktmäßig von der Gemeinde Greste betrieben worden. Die Altablagerung
befindet sich in der Tongrube für eine Ziegelei. Diese ist bis 1965 abgebaut worden. Deren
gesamter Ausdehnungsbereich wurde mit Bauschutt, Haus-, Gewerbe-, Industrieabfälle,
Bodenaushub und Gartenabfälle verfüllt. Seit April 2005 wird die Altlast „Mühlenstraße“
saniert. Die gesamte Maßnahme wird voraussichtlich im Herbst 2008 beendet sein.
Die Gebäude innerhalb des Mischgebietes sind überwiegend in den 50iger und 60igerJahren entstanden. In dieser Zeit ist auch das Arbeiterheim der Ziegelei entstanden bzw.
ausgebaut worden. Die Gebäude innerhalb des Gewerbegebietes sind vorwiegend in den
80iger-Jahren entstanden. Somit nach Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf
dem Rohe“.
Vor Sanierungsbeginn der Altablagerung fiel das Gelände im Geltungsbereich (gem.
Geländeaufnahme vom Juli 2004) von den Straßen „Ermgasser Heide / Mühlenstraße“
von ca. 133 m ü. N.N. in Richtung „Industriestraße“ auf 130 m ü. N.N. ab. Das Flurstück
555, Flur 6, Gemarkung Greste, auf dem sich der Hauptteil der Altablagerung befindet, hat
eine fast ebene Fläche bei 130 m ü. N.N.
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13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
November 2008
Nach Abschluss der Sanierung wird das Gelände von der Grenze des Flurstückes 555 von
ca. 134 m ü. N.N. im Süden bzw. 132 m ü. N.N. an den übrigen Grenzen auf ca. 138 m. ü.
N.N. in der Mitte des Flurstückes ansteigen. Die Höhenveränderungen ergeben sich aus
der Abdeckung der Altablagerung. Die Bodenlieferungen und deren Abwicklungen
erfolgen im Rahmen der Sanierungsmaßnahme.
Auf den Privatgrundstücken werden sich nur geringfügige Veränderungen in den
Geländehöhen ergeben. Diese stehen im Zusammenhang mit dem erforderlichen
Austausch des bisherigen Bodenmaterials bzw. Altdeponats.
Aufgrund der früheren Nutzung der Altablagerung als Tongrube sowie deren späteren
Verwendung als „Bürgermeisterkippe“, der Entwicklung eines Gewerbegebietes um diese
frühere Tongrube herum, dem Bau der Eisenbahn und der Verlegung des Siekbaches
gem. Planfeststellungsbeschluss ist insgesamt davon auszugehen, dass innerhalb des
Geltungsbereiches kaum noch natürliche Bodenverhältnisse vorhanden sind.
Aus der zuvor beschriebenen Entwicklung und dem jetzigen Kenntnisstand der
Altablagerung, ist davon auszugehen, dass der Baugrund innerhalb des
Geltungsbereiches insgesamt kritisch zu beurteilen ist. Soweit Bauflächen festgesetzt
worden sind auf Flächen, die durch die Altablagerung bekannterweise baugrundspezifisch
beeinflusst werden könnten, sind diese in der Planzeichnung gekennzeichnet.
Im diesen so belasteten Bereichen wird eine gewerbliche Nutzung zwar als möglich
eingestuft, jedoch sind bautechnische Anforderungen zu beachten.
Dies sind im Einzelnen:
•
Entsorgung des Altdeponats, wodurch erhöhte Entsorgungskosten zu erwarten sind
•
passive Entgasungsmaßnahmen aufgrund der dann noch angrenzenden
Altmaterialien, z. B. in Form von Gasrigolen.
•
baugrundspezifische Setzungen sind nach einer Bebauung zu erwarten
•
Betonkorrosion durch sickerwasserbeeinflusstes Grundwasser bei Gründungstiefen
bis in den grundwasserspezifischen Bereichen ist nicht auszuschließen
Für den gesamten Geltungsbereich wird empfohlen, den Baugrund vor einer Bebauung zu
untersuchen.
II. 2 Eigentumsstruktur / Baulicher Bestand
Die Flurstücke 519 (Ermgasser Heide), 529 (Industriestraße) und 557 (Mühlenstraße),
sind öffentliche Verkehrsflächen. Sie befinden sich im Eigentum der Gemeinde. Ebenso
die Flurstücke 305, 316, 399, 527und 555, die in Verbindung mit der Altablagerung stehen.
Das Flurstück 518 ist Eigentum des Landesbetriebes Straßen NRW. Alle übrigen
Grundstücke sind im Privateigentum.
Die öffentlichen Verkehrsflächen, die Altablagerungsfläche, die Flächen entlang des
„Siekbaches“ sowie einer Teilfläche zwischen „Siekbach“ und der „Dammstraße“ sind
unbebaut. Alle übrigen Grundstücke sind mit Gebäuden unterschiedlicher Größe und
Nutzung bebaut. Entlang der „Mühlenstraße“ überwiegt eine Bebauung zur Wohnnutzung
im Vergleich zum baulichen Bestand entlang der „Ermgasser Heide, Industriestraße und
Dammstraße“, die eher gewerblich genutzt werden.
II. 3 Nutzung / Immissionsbelastung
Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt im Änderungsbereich ein Gewerbegebiet sowie
ein Mischgebiet fest. An die bestehende Wohnbebauung, überwiegend entlang der
Mühlenstraße, schließen sich Gartenflächen an. Die umliegenden Flächen werden im
Norden, Osten und Westen des Änderungsbereiches gewerbegebietstypisch genutzt.
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13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
November 2008
Im Süden des Änderungsbereiches befindet sich die bereits existierende Bahnstrecke
Bielefeld - Lemgo. Die Bahnstrecke dient dem Personennahverkehr und wird neben der
DB Bahn auch von der NordWest-Bahn betrieben.
Die in einem Gewerbegebiet auftretenden Immissionen sind im üblichen Rahmen im
Gewerbegebiet „Auf dem Rohe“ wahrnehmbar. Weiterhin sind Immissionen durch den
Eisenbahnverkehr gegeben. In beiden Fällen treten, bei der jetzigen Nutzungsstruktur des
Gewerbegebietes, hauptsächlich Lärmimmissionen auf.
Die Immissionsbelastungen durch die bestehende Altablagerung M4 besteht darin, dass
das Sickerwasser der Altlast durch den abgelagerten Hausmüll belastet wurde. Ebenso ist
klar, dass Methangas im Erdreich ansteht bzw. stellenweise austritt. Auch ist auf diversen
Grundstücken und somit über das Flurstück 555 hinaus Altdeponat vorhanden. Tiefe und
Zusammensetzung des Altdeponats ist dabei unterschiedlich. Im Sanierungsplan
Altablagerung „Mühlenstraße“ vom Nov. 2004 des Büros Dr. Kerth und Lampe, GeoInfometric GmbH, Walter-Bröker-Ring 17, 32756 Detmold (ehemals Brüderstraße 8, 32758
Detmold) ist dieses eingehender beschrieben. Ebenso wird dargelegt, wie die
gegenwärtige Sanierung der Altablagerung abgewickelt wird. Der Bebauungsplan nimmt
darauf Bezug.
Die Fragestellung, inwieweit Beeinträchtigungen nach Abschluss der Sanierung bestehen
bleiben und diese gem. Baugesetzbuch zu beachten sind, ist u.a. Aufgabe dieses
Verfahrens. Die entsprechende Aufbereitung erfolgte mit der gutachterlichen
Stellungnahme zur Überarbeitung des B-Planes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ des Büros
Dr. Kerth und Lampe, Geo-Infometric GmbH, Walter-Bröker-Ring 17, 32756 Detmold vom
01.06.2007. Die Ergebnisse sind in die Bebauungsplanänderung eingeflossen und haben
insbesondere die Festlegung der Baugrenze sowie einige weitere Festsetzungen
beeinflusst. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die gesamte Darstellung unter
Punkt III Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen der Planung sowie den
Umweltbericht verwiesen.
II. 4 Bestehendes Planungsrecht
Das Änderungsgebiet wurde erstmals in dem Bebauungsplan „Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“
(Rechtskraft 1979) als Gewerbegebiet (GE), in bis zu viergeschossiger, offener Bauweise
(hier formuliert als seitlicher Grenzabstand) mit einer GRZ von 0,8 und GFZ von 2,2
festgesetzt. Der Bachlauf des „Siekbaches“ ist ebenfalls festgesetzt.
Die vorliegende Änderung berührt teilweise folgende Änderungsverfahren:
5. Änderung
Herausnahme des Gleisanschlusses
Rechtskraft 1982
Vereinfachte Anpassung an die BauNVO von 1986
Rechtskraft 1988
6. Änderung
8. Änderung
Änderung von Gewerbegebiet in Mischgebiet an der Rechtskraft 1999
„Mühlenstraße“
Vereinfachte Herausnahme der 10 kV-Leitung und der damit Rechtskraft 1997
11. Änderung verbundenen Baubeschränkungszone
Die 8. Änderung zum B-Plan Nr. 04/05 ist seit dem 25.01.1999 rechtskräftig. Im Rahmen
der Änderung von der Einstufung als Gewerbegebiet hin zu einem Mischgebiet wurde die
Bebauungsgrenze an der „Mühlenstraße“ deutlich zurückgenommen. Hintergrund war der
damalige Kenntnisstand bzgl. der Altlastengrenze.
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13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
III.
November 2008
Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen der Planung
III. 1 Städtebauliches Konzept
Die vorliegende Bebauungsplanänderung hat sich mit der vorhandenen Altablagerung und
den bestehenden Festsetzungen und Nutzungsmöglichkeiten des Gewerbe- und
Mischgebietes auseinanderzusetzen.
Eine adäquate Nutzung der angrenzenden Flächen zur Altablagerung und Teilflächen der
Altablagerung wird nur als gegeben angesehen, wenn die Flächenqualität
(Belastungssituation) in ein bauleitplanerisches Gesamtkonzept eingebettet ist. Die
Anpassung des Nutzungskonzeptes an die Belastungssituation ist u.a. an Hand der
„Sensibilität der Nutzung“ festgemacht worden. So wird die versiegelte Gewerbe- und
Verkehrsfläche als erheblich weniger sensibel eingestuft, als die Mischbebauung mit
Wohnfunktion. Dem Wohnen innerhalb des Mischgebietes wird dabei das höchste
Schutzpotential zugesprochen.
Die geplante und zur Zeit durchgeführte Sanierung hat das Ziel, den momentanen
Bestand zu sichern bzw. zu sanieren. Daraus wird abgeleitet, dass die Wiedererrichtung
von baulichen Anlagen mit der jeweils zulässigen Nutzung gemäß dieser
Bebauungsplanänderung innerhalb der jetzigen Gebäudegrundrisse (abgesehen von der
Sondersituation auf den Flurstücken 387 und 548) grundsätzlich unproblematisch ist.
Eine weitere Unterscheidung erfolgte über die differenzierte Einflussnahme auf eine
Fläche durch die Altlablagerung wie z.B. erhöhte Methangaskonzentrationen oder
Setzungsgefahr.
Diese Grundüberlegungen wurden untereinander mit Blick auf eine vorsorgende
Gefahrenabwehr,
gesunde
Wohnund
Arbeitsverhältnisse,
Berücksichtigung
umweltbezogener Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit und den
technischen Möglichkeiten an den jetzigen bzw. zukünftigen Objekten ins Verhältnis
gesetzt. Sind die technischen Maßnahmen nicht erfolgversprechend, unwirtschaftlich oder
technisch zu anspruchsvoll, so wurde über eine Nutzungseinschränkung einer möglichen
Gefährdung vorgebeugt.
Die Gemeinde Leopoldshöhe hat somit in einer Kombination aus Gefahreneinschätzung
Nutzungsbeschränkungen und technischen Sicherungsmaßnahmen einen praktikablen
Weg beschritten, um für die vorhandene und zukünftige Situation gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse zu schaffen.
Mit der Sanierung und den vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen hat sich die
Gemeinde dahingehend erklärt, dass keine weitere / andere Nutzung auf der Fläche der
Altablagerung als die gegebene beabsichtigt ist. Die Nutzung als Mülldeponie ist
abgeschlossen. Die aus der bisherigen Nutzung resultierenden Auswirkungen werden
durch die Sanierung geregelt z.B. durch Auskofferung von Altdeponat, Verlegung von
Geotextil. Ein Monitoringprogramm regelt, dass das Sanierungsziel bestehen bleibt. Die an
die Altablagerung angrenzenden Nutzungen werden durch bauleitplanerische
Einschränkungen, die überwiegend auf Ergebnisse der Sanierung und der daraus
erstellten gutachterlichen Stellungnahme basieren, beeinflusst. Somit sind auf beiden
Seiten (an der Altablagerung und auf den Privatgrundstücken) Maßnahmen /
Einschränkungen erfolgt. Diese Vorgehensweise und den damit verbundenen
Maßnahmen gewährleisten, dass alle Beteiligten auf einander Rücksicht nehmen.
Weiterhin gewährleistet diese Vorgehensweise, dass eine planerische Konfliktbewältigung
geschieht. Durch die Rücknahme von bisherigen Nutzungen, werden gem. der
gutachterlichen Stellungnahme des Büros Dr. Kerth + Lampe gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse garantiert. Die planerische Konfliktbewältigung ist eingebettet in ein
bauleitplanerisches Gesamtkonzept (s.o.). Ergänzend wurde eine weitere Unterscheidung
über die differenzierte Einflussnahme von technischen Maßnahmen (nicht
erfolgversprechend, unwirtschaftlich, technisch zu anspruchsvoll) vorgenommen.
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13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
November 2008
Hinzukommt, dass mit der Abgrenzung des Plangebietes das gesamte bisher bekannte
Konfliktpotential aufeinander abgestimmt wird.
Die historisch gewachsene Situation ist durch die gegebenen Rahmenbedingungen (u.a.
Lage des Altlastenstandortes, Bahntrasse, vorhandene Bebauung) in sich gefangen,
weshalb eine räumliche Trennung nur sehr bedingt erzielt werden kann. Die Fläche der
Altablagerung ist basierend auf der Sanierung fixiert. Maßnahmen, wie die Anordnung der
Flächen zueinander oder eine zusätzliche Flächenbereitstellung, um einen größeren
räumlichen
Abstand
zu
schaffen,
sind
nicht
möglich.
In
Form
von
Nutzungseinschränkungen wurde versucht, eine Gliederung zu erzielen, die Pufferzonen
schafft. Auch die Zusammenfassung störender Eigenschaften des Altlastenstandortes ist
nicht möglich, da die störenden Eigenschaften wie z.B. Methangas nicht gebündelt werden
können. Es verbleibt daher nur die Möglichkeit, über ein planerisches Konzept, welches
anhand der „Sensibilität der Nutzung“ (s.o.) festgemacht wird, eine Trennung zu erzielen.
Eine Verbesserung der Situation ist durch die Sanierung erzielt worden. Deren
Maßnahmen werden bauleitplanerisch gesichert (u.a. keine Überbauungsmöglichkeit der
Gasrigolen) und finden somit Eingang in die Planung.
Nach Ansicht der Gemeinde sind die planerischen Mittel zur Konfliktbewältigung, zum
Vorsorge- und Verbesserungsprinzip, dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme
sowie zum Trennungsgrundsatz ausgeschöpft.
Neben der Altlast hat aber auch eine Bewertung der Nutzungen im Gewerbegebiet in
Bezug auf das Mischgebiet und umgekehrt zu erfolgen. Hierzu ist festzuhalten, dass das
Gewerbegebiet im nördlichen Teil des Geltungsbereiches entlang der Industriestraße
festgesetzt ist. Im südlichen Teil des Plangebietes befindet sich das Mischgebiet. Aufgrund
dieser Konzeption werden im Gewerbegebiet nur Betriebe zugelassen, die die Nutzungen
im Mischgebiet nicht wesentlich stören. Daraus ergibt sich, dass je nach Lage und
Abstand zum Mischgebiet innerhalb des Gewerbegebietes sich unterschiedliche Betriebe
entsprechend ihres Emissionsverhalten ansiedeln können bzw. angesiedelt haben. Diese
Vorgehensweise garantiert, dass keine über das gesetzliche Maß störenden Emissionen
auf das Mischgebiet einwirken können.
Zwischen den beiden Gebietstypen liegt die Altlast, die durch Bodenauffüllung als
Sanierungsmaßnahme eine ausgeprägte Riegelwirkung entfaltet (Beschreibung der
Topographie s. Punkt II.1). Die Bodenauffüllung übernimmt die Funktion eines Sicht- und
Lärmschutzes für das Mischgebiet. Hinzukommt, dass die Fläche der Altlast eine
räumliche Trennung erzeugt. Aufgrund der Größe und Ausdehnung der Bodenauffüllung
i.V.m. der Beachtung der gesetzlichen Vorgaben wird davon ausgegangen, dass
insbesondere das Gebot der räumlichen Trennung, der Konfliktbewältigung und der
gegenseitigen Rücksichtnahme grundsätzlich gewährleistet werden. Auch der
vorbeugende Immissionsschutz bzw. das Vorsorgeprinzip wird berücksichtigt. Durch die
Sanierung ist von einer Verbesserung der Situation auszugehen. Während heute durch die
bestehende Distanz und der gesetzlichen Vorgaben das Mischgebiet vor Auswirkungen
durch das Gewerbegebiet geschützt ist, wird durch die Bodenauffüllung mit ihrer
Riegelwirkung der Schutz positiv gesteigert.
Eine Erforderlichkeit der Überarbeitung der Gebietstypen wird deshalb nicht gesehen. Die
festgesetzten Gebietstypen entsprechen zudem den tatsächlichen Gegebenheiten.
III. 2 Auswirkungen der Altablagerungen auf die einzelnen Baugrundstücke
Gewerbegebiet
Für die Baurechte im Gewerbegebiet, die nach der vorgelegten Konzeption noch
realisierbar sind, ist aufgrund der einzelfallspezifischen Randbedingungen eine
gutachterliche Stellungnahme (Gefährdungsabschätzung mit Sicherungskonzept)
insbesondere in Bezug auf die Altablagerung von den Bauherren zu veranlassen. Bei der
Realisierung der Bauvorhaben ist eine gutachterliche Betreuung durch die
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13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
November 2008
Baugenehmigung gewährleistet und es erfolgt eine behördliche Überprüfung. Aufgrund
dieser einzelfallspezifischen Beurteilung in Verbindung mit dem Ausschluss von
Betriebsleiterwohnungen als Nutzungseinschränkung wird es als möglich erachtet, bisher
unbebaute Flächen, die nicht durch Sanierungsmaßnahmen in Anspruch genommen
worden sind, gewerblich zu nutzen. Mit dem Ausschluss von Betriebleiterwohnungen will
die Gemeinde Leopoldshöhe sicherstellen, dass keine Gesundheitsgefahr besteht. Das
Rechtsgut Leben und Gesundheit wird hier über die Nutzbarkeit der Gewerbefläche
gestellt.
Die bestehenden Gebäude sind durch die Maßnahmen der Sanierung gesichert worden.
Auch eine Neuerrichtung von Gebäuden unter Hinzunahme einer gutachterlichen
Beurteilung hinsichtlich der Altlastengesichtspunkte wird vom Grundsatz her als
unproblematisch eingestuft. Zu den hergestellten Gasrigolen auf den Flurstücken 387 und
548 ist mit einer Neu- / Ersatzbebauung ein Abstand von 2 m einzuhalten. Damit wird die
Funktionalität und die Instandhaltung der Gasrigolen dauerhaft gesichert.
Genehmigungsfreie Vorhaben, die auf Flächen errichtet werden, bei deren Bebauung
besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich werden
könnten, sollten mit der gleichen Sorgfalt geplant und errichtet werden wie für
Baumaßnahmen, die ein Baugenehmigungsverfahren erfordern. Grundsätzlich sind diese
Grundstücksflächen bebaubar. Wenngleich bei den genehmigungsfreien Vorhaben es sich
um erheblich kleinere Bauvorhaben als bei den Hauptbaukörpern handelt, weist die
Gemeinde zur Gefahrenvorsorge auf die besondere Problematik aufgrund der
Altablagerung in dieser Form hin.
Die bauplanungsrechtliche Situation stellt sich für die einzelnen Grundstücke wie folgt dar:
Industriestraße 50-52 und 46
Keine Beeinträchtigung durch die Altablagerung. Die Nutzung ist daher wie bisher möglich,
wobei Betriebsleiterwohnungen ausgeschlossen werden. Spezifische Festsetzungen
aufgrund der Altablagerung sind nicht erforderlich.
Aufgrund der Kenntnisse der Sanierung und der Gefahrenabwehr müssen auf einigen
Gewerbegrundstücken Betriebsleiterwohnungen ausgeschlossen werden. Neben den
Gründen aus der Sanierung ist der Ausschluss einer Betriebsleiterwohnung in diesem
Bereich
getroffen
worden,
damit
alle
Gewerbeflächen
hinsichtlich
der
Nutzungseinschränkung identisch eingestuft sind. Letztendlich ist dies die konsequente
Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes bzgl. des Schutzanspruchs des Wohnens.
Industriestraße 44
Der südliche Bereich des Grundstückes wird durch die Altablagerung beeinflusst.
Dagegen ist der nördliche Bereich des Grundstückes unbelastet, weshalb diese Teilfläche
uneingeschränkt für eine gewerbliche Nutzung bebaubar ist. Im belasteten Bereich wird
eine gewerbliche Nutzung zwar als möglich eingestuft, jedoch sind bautechnische
Anforderungen zu beachten. Dies sind im Einzelnen:
•
Entsorgung des Altdeponats
•
passive Entgasungsmaßnahmen aufgrund der dann noch angrenzenden
Altmaterialien, z. B. in Form von Gasrigolen.
•
baugrundspezifische Setzungen sind nach einer Bebauung zu erwarten
•
Betonkorrosion durch sickerwasserbeeinflusstes Grundwasser bei Gründungstiefen
bis in den grundwasserspezifischen Bereichen ist nicht auszuschließen.
Das Grundstück ist daher im B-Plan in seiner Nutzung zu gliedern. Entlang der Straße ist
eine Bebauung / gewerbliche Nutzung unproblematisch. Die Restfläche des
Grundstückes, zur Altablagerung hin, ist nur unter Beachtung der bautechnische
Besonderheiten nutzbar. Dieses gilt auch für genehmigungsfreien Vorhaben. Die
Gliederung spiegelt sich in der Festsetzung der Fläche, bei deren Bebauung besondere
bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich sein könnten, wieder.
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13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
November 2008
Abgeleitet wird diese Festsetzung durch die ermittelte Fläche (siehe Sanierungsplanung),
deren Böden erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastet sind (s. auch Punkt III.11).
Aufgrund der Kenntnisse der Sanierung und der Gefahrenabwehr müssen auf diesem
Gewerbegrundstück Betriebsleiterwohnungen ausgeschlossen werden. Letztendlich ist
dies die konsequente Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes bzgl. des
Schutzanspruchs des Wohnens.
Industriestraße 36 – 38
Der östliche Bereich des Grundstückes wird durch die Altablagerung beeinflusst. Dagegen
ist der westliche Bereich des Grundstückes unbelastet, so dass diese Teilfläche
uneingeschränkt für eine gewerbliche Nutzung bebaubar ist. Im belasteten Bereich wird
eine gewerbliche Nutzung als möglich eingestuft, jedoch sind spezielle bautechnische
Anforderungen zu beachten. Dies sind im Einzelnen:
•
Entsorgung des Altdeponats
•
passive Entgasungsmaßnahmen aufgrund der dann noch angrenzenden
Altmaterialien, z. B. in Form von Gasrigolen.
•
baugrundspezifische Setzungen sind nach einer Bebauung zu erwarten
•
Betonkorrosion durch sickerwasserbeeinflusstes Grundwasser bei Gründungstiefen
bis in den grundwasserspezifischen Bereichen ist nicht auszuschließen.
Die passive Entgasung ist hier besonders zu beachten, da hohe Methankonzentrationen
von bis zu 75 Vol.-% auftreten. Als Sanierungsmaßnahmen sind Gasrigolen verlegt
worden. Diese dürfen nicht überbaut werden. Zudem hat eine zukünftige Bebauung einen
ca. 2 m breiten Abstand zu ihnen einzuhalten, um deren Funktionsfähigkeit zu
gewährleisten. Eine Neubebauung kann nur
innerhalb der bestehenden
Gebäudegrundrisse erfolgen, da die Gasrigolen nur diese Flächen sanieren bzw. sichern.
Die Baugrenze hat daher exakt entlang des jetzigen Gebäudebestandes zu verlaufen bzw.
teilweise noch zurückgesetzt aufgrund des erforderlichen Abstandes zur Gasrigole. Die
besonders hohen Methangaskonzentrationen in der Bodenluft schließen eine
Unterkellerung aus und erfordern eine gutachterliche Stellungnahme mit einem
Sicherungskonzept bei einer Neubebauung im Rahmen des dann erforderlichen
Bauantrages.
Das Grundstück ist daher im B-Plan in seiner Nutzung zu gliedern. Entlang der Straßen ist
eine Bebauung / gewerbliche Nutzung unproblematisch. Der Hallenanbau parallel zur
Industriestraße und das Wohnhaus sind nur unter Beachtung der bautechnischen
Besonderheiten ersetzbar. Die daran angrenzende Restfläche des Grundstückes, zur
Altablagerung hin, ist nicht bebaubar. Dieses gilt auch für genehmigungsfreien Vorhaben.
Die Gliederung spiegelt sich in der Festsetzung der Fläche, bei deren Bebauung
besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich sein könnten,
wieder. Abgeleitet wird diese Festsetzung durch die ermittelte Fläche (siehe
Sanierungsplanung), deren Böden erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastet sind
und der Methangasmigration (s. auch Punkt III.11).
Aufgrund der Kenntnisse der Sanierung und der Gefahrenabwehr müssen auf diesem
Gewerbegrundstück Betriebsleiterwohnungen ausgeschlossen werden. Letztendlich ist
dies die konsequente Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes bzgl. des
Schutzanspruchs des Wohnens.
Ermgasser Heide 8
Im Rahmen der Sanierungsmaßnahme ist auf dem Grundstück eine Teichanlage, zum
Auffangen des Regenwassers der Gewerbehalle sowie zur Versiegelung dieses
Teilbereichs der Altablagerung, hergestellt worden. Diese technische Anlage ist zu
sichern, da sie Bestandteil der Sanierungsplanung ist. Eine Bebauung ist daher
auszuschließen.
Bis etwa zur Mitte der bestehenden Gewerbehalle wurde die Ausdehnung der
Altablagerung festgestellt. Auch hier wird eine gewerbliche Nutzung des belasteten
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13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
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Bereichs als möglich eingestuft, jedoch sind besondere bautechnische Anforderungen zu
beachten. Dies sind im Einzelnen:
•
Entsorgung des Altdeponats
•
passive Entgasungsmaßnahmen aufgrund der dann noch angrenzenden
Altmaterialien, z. B. in Form von Gasrigolen.
•
baugrundspezifische Setzungen sind nach einer Bebauung zu erwarten
•
Betonkorrosion durch sickerwasserbeeinflusstes Grundwasser bei Gründungstiefen
bis in den grundwasserspezifischen Bereichen ist nicht auszuschließen.
Die zukünftige Bebauung hat einen ca. 2 m breiten Abstand zur vorhandenen Gasrigole
einzuhalten.
Das Grundstück ist im B-Plan in seiner Nutzung zu gliedern. Entlang der Straße ist eine
Bebauung / gewerbliche Nutzung unproblematisch. Ab Mitte der bestehenden
Gewerbehalle ist eine Bebauung nur unter Beachtung der bautechnische Besonderheiten
möglich. Die daran angrenzende Restfläche des Grundstückes (hier technische
Anlage/Regenwasserrückhaltung) ist nicht bebaubar. Dieses gilt auch für
genehmigungsfreien Vorhaben. Die Gliederung spiegelt sich in der Festsetzung der
Fläche, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere
Einwirkungen erforderlich sein könnten, wieder. Abgeleitet wird diese Festsetzung durch
die ermittelte Fläche (siehe Sanierungsplanung), deren Böden erheblich mit
umweltgefährdeten Stoffen belastet sind (s. auch Punkt III.11).
Aufgrund der Kenntnisse der Sanierung und der Gefahrenabwehr müssen auf diesem
Gewerbegrundstück Betriebsleiterwohnungen ausgeschlossen werden. Letztendlich ist
dies die konsequente Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes bzgl. des
Schutzanspruchs des Wohnens.
Dammstraße 18
Die Sanierungsplanung sieht keine Maßnahmen auf dem Grundstück vor. Das Grundstück
liegt im Grenzbereich zur Altablagerung. Die Bodenluftmessstelle BL 15 auf dem
Grundstück Dammstraße 18 zeigt bei den 2monatlich laufenden Bodenluftmessungen
keine erhöhten Methangaskonzentrationen. Eine Einflussnahme auf eine Teilfläche des
Gewerbegrundstückes kann trotz des um die Altablagerung verlaufenden Gasgrabens
nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die gewerbliche Nutzung ist weiterhin möglich,
jedoch sind besondere bautechnische Anforderungen u. U. erforderlich. Dies könnten sein:
•
Entsorgung des Altdeponats
•
passive Entgasungsmaßnahmen aufgrund der dann noch angrenzenden
Altmaterialien, z. B. in Form von Gasrigolen.
•
baugrundspezifische Setzungen sind nach einer Bebauung zu erwarten
•
Betonkorrosion durch sickerwasserbeeinflusstes Grundwasser bei Gründungstiefen
bis in den grundwasserspezifischen Bereichen ist nicht auszuschließen.
Eine gutachterliche Stellungnahme ist bei einer Neubebauung bzw. Erweiterung im
Rahmen des Bauantrages ggf. erforderlich.
Aufgrund der Kenntnisse der Sanierung und der Gefahrenabwehr müssen auf diesem
Gewerbegrundstück Betriebsleiterwohnungen ausgeschlossen werden. Neben den
Gründen aus der Sanierung ist der Ausschluss einer Betriebsleiterwohnung in diesem
Bereich
getroffen
worden,
damit
alle
Gewerbeflächen
hinsichtlich
der
Nutzungseinschränkung identisch eingestuft sind. Letztendlich ist dies die konsequente
Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes bzgl. des Schutzanspruchs des Wohnens.
Dammstraße, Teilfläche des Flurstückes 555 (zwischen Siekbach und Dammstraße 18)
Für die Teilfläche des Flurstückes 555, das direkt an die Dammstraße angrenzt, hat die
Sanierungsplanung keine Maßnahmen auf dem Grundstück vorgesehen. Für die Fläche
wird auch keinerlei Beeinträchtigung aufgrund der Altlast vom Gutachter erkannt. Die
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vorhandenen und erforderlichen Geh-, Fahr- und Leitungsrechte für die Altablagerung zur
Abführung u.a. des Oberflächenwassers sind entsprechend festgesetzt worden.
Die Ver- und Entsorgung des Grundstückes ist möglich. Details sind mit den Werken der
Gemeinde Leopoldshöhe abzustimmen.
Aufgrund der Kenntnisse der Sanierung und der Gefahrenabwehr müssen auf einigen
Gewerbegrundstücken Betriebsleiterwohnungen ausgeschlossen werden. Neben den
Gründen aus der Sanierung ist der Ausschluss einer Betriebsleiterwohnung in diesem
Bereich
getroffen
worden,
damit
alle
Gewerbeflächen
hinsichtlich
der
Nutzungseinschränkung identisch eingestuft sind. Letztendlich ist dies die konsequente
Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes bzgl. des Schutzanspruchs des Wohnens.
Mischgebiet
Das Mischgebiet zeichnet sich neben einer gewerblichen Nutzung insbesondere auch
durch seine Wohnfunktion aus. Diese hat den höchsten Schutzanspruch gegenüber den
Auswirkungen der Altablagerung. Die bestehenden Gebäude sind durch die
Sanierungsmaßnahmen gemäß dem vorgenannten Schutzanspruch ausreichend
gesichert. Eine Ausdehnung der überbaubaren Fläche in Richtung der Altablagerung wird
nicht gesehen. Der erforderliche Untersuchungsaufwand, die zu erwartenden
anspruchsvollen technischen Maßnahmen an den denkbaren Neu-Objekten und deren
eventuellen Nutzung als Wohnraum, hat die Gemeinde dazu veranlasst, die Baugrenze
der 8. Änderung mit der jetzigen Planung nicht zu verändern.
Ermgasser Heide 6 und 4
Die beiden Gebäude befinden sich in einem festgesetzten Mischgebiet. Die Flächen der
Gebäude sind von der Altlablagerung unbeeinflusst.
Die Gartenflächen der beiden Grundstücke und das angrenzende Flurstück 316 weisen z.
T. Altablagerungen auf. Die Auskofferung entsprechend dem Sanierungsplan wurde auf
dem Flurstück 316 bis in eine Tiefe von maximal 3 m ausgeführt. An der Grenze zum
Grundstück Ermgasser Heide 6 wurde stellenweise noch geringe Mengen Altdeponat
angetroffen,
die
allerdings
nicht
sanierungsrelevant
sind.
Erhöhte
Methangaskonzentrationen wurden in den Bodenluftmessstellen (BL6 und BL7) auf den
beiden Grundstücken nicht festgestellt. Als besondere bautechnische Anforderung ist die
Entsorgung von ggf. anzutreffenden Material der Altablagerung zu beachten.
Mühlenstraße 52, 50, 48
Die Gebäude befinden sich im Mischgebiet. Es besteht keine direkte Beeinträchtigung
durch die Altablagerung. Die Bestätigung der Baugrenze erfolgt aufgrund städtebaulicher
Gründe (Ruhezone im rückwärtigen Bereich, Rücksichtnahmegebot auf bestehende
Gebäude in der Nachbarschaft). Gleiches gilt auch für Flächen, auf denen ausschließlich
offene Garagen und Nebenanlagen mit bauspezifischen Sicherungsmaßnahmen errichtet
werden dürfen.
Mühlenstraße 46, 44, 42
Die Gebäude sind in einem festgesetzten Mischgebiet angesiedelt. Mit der bestehenden
Baugrenze wird das jeweilige Hauptgebäude in seinem Bestand gesichert. Die bisherige
überbaubare Fläche wird in Bezug auf die Altablagerung als unproblematisch eingestuft.
In den Gartenflächen entlang der Grundstücksgrenze zur Altablagerung wurde zum Teil
Altdeponat festgestellt, ausgekoffert und mit Boden verfüllt. Zudem wurden dort erhöhte
Methankonzentrationen in der Bodenluft festgestellt (max. 44 Vol.-%). Im Rahmen der
Sanierung wurden daher in den Gärten Gasrigolen angelegt, die nicht überbaut werden
dürfen. Mit den durchgeführten Sanierungsmaßnahmen ist lediglich der Bestand gesichert
worden.
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13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
November 2008
Angrenzend an das bestehende Baufenster ist eine Fläche, auf der ausschließlich offene
Garagen errichtet werden dürfen, neu festgesetzt worden. Die verbleibende Fläche bis zur
Altablagerung wird weiterhin als nicht überbaubare Fläche festgesetzt. Die Begründung ist
dem städtebaulichen Konzept, den Ausführungen zu offenen Garagen und Nebenanlagen
und der gutachterlichen Stellungnahme zu entnehmen.
Mühlenstraße 40
Das Gebäude liegt innerhalb des Mischgebietes. Mit der bestehenden Baugrenze wurde
das Hauptgebäude in seinem Bestand gesichert. Die bisherige überbaubare Fläche wird in
Bezug auf die Altablagerung als unproblematisch eingestuft.
In der Gartenfläche entlang der Grundstücksgrenze zur Altablagerung wurde vereinzelt
Altdeponat mit organischen Anteilen festgestellt. Im Rahmen der Sanierungsplanung fand
ein Bodenaustausch statt, jedoch ist kein vollständiger Austausch des Altdeponats erfolgt.
Angrenzend an das bestehende Baufenster ist eine Fläche, auf der ausschließlich offene
Garagen und Nebenanlagen mit bauspezifischen Sicherungsmaßnahmen errichtet werden
dürfen, neu festgesetzt worden. Die verbleibende Fläche bis zur Altablagerung wird
weiterhin als nicht überbaubare Fläche festgesetzt. Die Begründung ist dem
städtebaulichen Konzept, den Ausführungen zu offenen Garagen und Nebenanlagen mit
bauspezifischen Sicherungsmaßnahmen und der gutachterlichen Stellungnahme zu
entnehmen.
Mühlenstraße 38
Das Grundstück ist als Mischgebiet ausgewiesen. Das vorhandene Gebäude liegt
außerhalb der festgesetzten Baufläche. Die auf dem Grundstück vorhandene
Bodenluftmessstelle BL12 zwischen dem Gebäude und der Altablagerung weist keine
erhöhten Methangaskonzentrationen auf. Die Bohrung zum Bau der Bodenluftmessstelle
BL12 ergab als Auffüllungsmaterial neben Boden Beimengungen aus Ziegel, Asche und
Mörtel, also keinerlei hausmüllähnliche Anteile. Die Übersicht zur Abgrabungsgrenze bzw.
der Grenzverlauf der Teilverfüllung der Altablagerung zeigt, dass die nördliche
Gebäudeseite auf den zuvor genannten Grenzen steht. Das Haus ist somit gebäudescharf
auf der Grenze der ehemaligen Tongrube errichtet worden. Gegenwärtig wurden keine
Maßnahmen für die Sanierung erforderlich. Angrenzend an das bestehende Baufenster ist
eine Fläche, auf der ausschließlich offene Garagen und Nebenanlagen mit
bauspezifischen Sicherungsmaßnahmen errichtet werden dürfen, neu festgesetzt worden.
Trotz des vorhandenen Gebäudes wird die Fläche zwischen Baufenster und Altablagerung
weiterhin als nicht überbaubare Fläche festgesetzt. Die Begründung ist einerseits dem
städtebaulichen Konzept und der gutachterlichen Stellungnahme und den Erläuterungen
zu offenen Garagen und Nebenanlagen mit bauspezifischen Sicherungsmaßnahmen zu
entnehmen. Andererseits wird auf städtebauliche Gründe, wie sie bereits zur
Mühlenstraße 52, 50, 48 ausgeführt wurden, verwiesen.
Mühlenstraße 34 und 30
Die Gebäude befinden sich im Mischgebiet. Die festgesetzte überbaubare Fläche sichert
das jeweilige Hauptgebäude in seinem Bestand. Das bisherige Baufenster ist als
unproblematisch bzgl. der Auswirkungen der Altablagerung anzusehen.
In den Gartenflächen entlang der Grundstücksgrenze zur Altablagerung wurde Altdeponat
(Boden und Bauschutt) festgestellt, zum Teil ausgekoffert und mit Boden verfüllt.
Gleichzeitig wurden im Vorfeld der Sanierung auf dem Grundstück Mühlenstraße 30
Methankonzentrationen von bis zu 44 Vol.-% in der Bodenluft gemessen. Daher wurden
im Rahmen der Sanierung umfangreichere Gasrigolen verlegt. Die Gasrigolen haben
keine vollständige Sperrwirkung gegenüber dem Methangas, so dass ein Antreffen von
Methangas in Richtung der Gebäude nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Die
Prozessabläufe, durch Setzungen im noch vorhandenen Altdeponat und die fortlaufende
Deponiegasbildung, wirken nicht nur zwischen dem Hauptkörper der Altablagerung und
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13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
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den Gasrigolen, sondern auch darüber hinaus. Die Sanierung sichert daher nur die
gegenwärtige Situation. Eine Bebauung, ggf. sogar mit Wohnnutzung, ist ohne
weitergehende intensive fachliche Beurteilung und umfangreiche bautechnische
Sicherungsmaßnahmen nicht zu empfehlen (s. Ausführungen Städtebauliches Konzept
und gutachterliche Stellungnahme).
Angrenzend an das bestehende Baufenster ist eine Fläche, auf der ausschließlich offene
Garagen und Nebenanlagen mit bauspezifischen Sicherungsmaßnahmen errichtet werden
dürfen, neu festgesetzt worden. Die Begründung ist einerseits dem städtebaulichen
Konzept und der gutachterlichen Stellungnahme und den Erläuterungen zu offenen
Garagen und Nebenanlagen mit bauspezifischen Sicherungsmaßnahmen zu entnehmen.
III. 3 Art und Maß der baulichen Nutzung
Für die Art und das Maß der baulichen Nutzung wird kein Änderungserfordernis gesehen
(siehe auch Punkt III.1). Die Festsetzungen geben die gegenwärtige Situation wieder.
Wie im städtebaulichen Konzept bereits näher dargelegt, wird dem Wohnen die höchste
Schutzpriorität in Zusammenhang mit der Altablagerung eingeräumt. Um gesunde
Wohnverhältnisse zu gewährleisten, werden im Gewerbegebiet Betriebsleiterwohnungen
ausgeschlossen. Mit dem Ausschluss von Betriebleiterwohnungen will die Gemeinde
Leopoldshöhe sicherstellen, dass keine Gesundheitsgefahr besteht. Das Rechtsgut Leben
und Gesundheit wird hier über die Nutzungsintensität der Gewerbeflächen gestellt. Dieses
trifft insbesondere auf die Grundstücke Industriestraße 36 – 38 und 44, Ermgasser Heide
8 und Dammstraße 18 zu. Für die Grundstücke Industriestraße 50 – 52 und 46 sowie der
Teilfläche des Flurstückes 555 zwischen Industrie- und Dammstraße, ist der Ausschluss
von Betriebsleiterwohnungen nicht direkt verpflichtend durch die Auswirkungen des
Altlastenstandortes. Aufgrund der Tatsache, dass die Grundstücke Industriestraße 50 – 52
und 46 sowie der Teilfläche des Flurstückes 555 in einem kausalen räumlichen
Zusammenhang mit den Grundstücken stehen, auf denen Betriebsleiterwohnungen wegen
des Altlastenstandortes untersagt werden müssen, wird diese Festsetzung auf
vorgenannten Grundstücke übertragen. Damit ist ein einheitlicher städtebaulicher Rahmen
für das Gewerbegebiet in der vorliegenden Bebauungsplanänderung gegeben. Die
Gewerbegrundstücke, auf denen Betriebsleiterwohnungen wegen des Altlastenstandortes
untersagt werden müssen, sind mit dem einheitlichen Ausschluss von
Betriebsleiterwohnungen nicht zusätzlich in ihrer Nutzung des Gewerbegrundstückes
eingeschränkt. So müssen diese Gewerbetreibenden zukünftig keine Rücksicht auf
Betriebsleiterwohnungen von angrenzenden Gewerbegrundstücken nehmen.
III. 4 Garagen / Carports / Nebenanlagen mit bauspezifischen Sicherungsmaßnahmen
Besonders gekennzeichnete Fläche für die Errichtung von Stellplätzen, offenen Garagen /
Carports / überdachten Stellplätzen / Nebenanlagen mit bauspezifischen Sicherungsmaßnahmen
/ Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
Die im Bebauungsplan festgelegte Fläche für „offene Garagen“ gem. § 9 BauGB sind in
Rücksprache mit dem Gutachter erfolgt. Dabei wird davon ausgegangen, dass diese
Fläche nicht zwangsläufig von der Altlast beeinflusst werden, wobei für die rückwärtigen
Flächen auf vielen Grundstücken eine weitere Bebauung aufgrund der
Begleiterscheinungen durch die Altablagerung (Deponiegasbildung, Setzungen, Antreffen
von Altdeponat) nicht empfohlen werden kann. Die Fläche für offene Garagen / Carports /
überdachte Stellplätze grenzt an die überbaubare Fläche an, die als gesichert gegenüber
Belastungen der Altablagerung angesehen wird. Zwischen den Endpunkten der
Gasrigolen auf einigen Privatgrundstücken in Richtung Wohnhäuser und den Bauflächen
ergibt sich nun ein Abschnitt, in dem Methangasaustritte nicht vollständig ausgeschlossen
werden können, jedoch sich nicht zwangsläufig ergeben müssen. Diesen letzten
Gefahrenaspekt wird beabsichtigt dadurch zu klären, dass nur offene Garagen / Carports /
überdachte Stellplätze gem. § 2 Garagenverordnung (s. Ausführung zur Baugestaltung) in
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13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
November 2008
diesem Bereich errichtet werden dürfen. Auf einigen Grundstücken könnte der dargelegte
Bereich großzügiger bemessen werden als auf anderen. Im Sinne einer Strukturierung des
Gebietes u.a. nach städtebaulichen Kriterien wie Abschnittsbildung für Gebäude mit
Wohnungen, Bereich für offene Garagen / Carports / überdachte Stellplätze und
Gartenfläche = Ruhebereich wird wie dargelegt verfahren.
Nebenanlagen1 bzw. bauliche Anlagen, die einen vollständig umbauten Raum haben und
außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden sollen, sind
ausgeschlossen.
Nebenanlagen mit bauspezifischen Sicherungsmaßnahmen werden auf den besonders
dafür gekennzeichneten Flächen zugelassen. Für die Errichtung dieser Anlagen ist
ebenfalls ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich.
Die Zulässigkeit von Nebenanlagen bleibt auf den besonders gekennzeichneten Bereich
beschränkt, da dieser Abschnitt bei Einhaltung der aufgezeigten bauspezifischen
Sicherungsmaßnahmen als sicher angesehen werden kann. Die einzelnen Grundstücke
unterscheiden sich zwischen der Fläche für Garagen und Nebenanlagen und der Fläche
für Altablagerung grundlegend in der
► Deponiegassituation
► Erforderlichkeit von Gasrigolen und den nötigen Abständen dazu
► Setzungsgefahr
► Vorkommen und Zusammensetzung des Altdeponats
Insgesamt besteht somit ein sehr heterogenes Struktur durch den Einfluss der
Altablagerung. Dieses lässt sich im Rahmen der Bauleitplanung nicht so detailliert
aufarbeiten, dass eine allgemeine Zulässigkeit von baulichen Anlagen, insbesondere in
Form von einem umbauten Raum, auch mit weiteren bauspezifischen
Sicherungsmaßnahmen ermöglicht werden kann. Nach Ansicht der Gemeinde sind die
planerischen Mittel in Bezug auf das Vorsorgeprinzip der Gefahrenabwehr im Verhältnis
zur Wahl der Mittel (hier die bauspezifischen Sicherungsmaßnahmen) ausgeschöpft.
Ausnahmeregelung gem. § 31 (1) BauGB
Während der Auslegung wurde beantragt, dass die Fläche auf denen ausschließlich
offene Garagen und Nebenanlagen mit bauspezifischen Sicherungsmaßnahmen errichtet
werden dürfen, in Richtung der Altlast erweitert wird. Einer grundsätzlichen Erweiterung
dieser Fläche konnte aus den oben bereits dargelegten Gründen nicht zugestimmt
werden. Die Gemeinde sieht im Rahmen der Bauleitplanung auch keine Verpflichtung,
weiterreichende Untersuchungen vorzunehmen, um generell dieses Ansinnen zu
ermöglichen.
Die Gemeinde kann sich jedoch sehr wohl eine Überschreitung der hinteren
Begrenzungslinie der vorgenannten Fläche vorstellen, wenn ein dafür erforderliches
Gutachten von den jeweiligen Antragstellern den Bauantragsunterlagen beigefügt wird.
Die Untergrunduntersuchung hat nachzuweisen, dass keinerlei Beeinträchtigungen durch
die Altlast vorliegen. Die Untersuchungen hat Aussagen zu Methangaswanderung,
Bodenzusammensetzung und Setzungsgefahr / Tragfähigkeit zu treffen. Die darauf
zugelassenen baulichen Anlagen müssen weiterhin den Vorgaben hinsichtlich der
bauspezifischen Sicherungsmaßnahmen entsprechen. Dies ist aus Gründen der
vorsorgenden Gefahrenabwehr erforderlich.
Städtebaulich wird die Möglichkeit einer Einzelfallentscheidung bzgl. Carports / Garagen /
Nebenanlagen, die eine indirekte Erweiterung der besagten Fläche um 3 m ermöglicht, als
vertretbar angesehen. Die städtebauliche Untergliederung der Baugrundstücke in Fläche
für das Wohnhaus, Fläche für Carports / Garagen / Nebenanlagen (Rangierbereich) sowie
Gartenfläche (die für den Ruhebereich im Freien steht) wird durch die zuvor beschriebene
Beispielhaft hierfür seien genannt Gewächshäuser, Gartenhäuser, Gartengerätehäuser, Abstellräume,
Schuppen, begehbare Ställe.
1
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13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
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Erweiterung dieser Fläche nicht aufgehoben, jedoch räumlich verschoben. Diese
Verschiebung von 3 m wird im Verhältnis zu den vorhandenen Grundstücksgrößen für
vertretbar angesehen. Eine Beeinträchtigung der Belange der Nachbarn wird daher nicht
erkannt.
Sehr wohl erkennt die Gemeinde Leopoldshöhe, dass nicht auf allen Grundstücken, die
eine Flächenfestssetzung dieser Art aufweisen, die Ausnahmeregelung umgesetzt werden
kann. Es ist davon auszugehen, dass manchmal die Ergebnisse der Bodenuntersuchung
und manchmal Maßnahmen der Sanierung (z.B. verlegte Gasrigolen) dem
entgegenstehen werden. Dieses sind dann Einzellfallentscheidungen, genauso wie im
umgekehrten Fall, wenn es möglich ist.
Die jetzige Zulassung von offenen Garagen und Nebenanlagen mit bauspezifischen
Sicherungsmaßnahmen
und
der
Ausnahmeregelung
gegenüber
dem
Ursprungsbebauungsplan und der 8. Änderung wird von der Gemeinde für sachgerechter
gehalten und berücksichtigt die berechtigten Interessen der Grundstückseigentümer an
einer möglichst großen baulichen Nutzbarkeit der Grundstücke. Diese Ausführungen
verdeutlichen, dass die Gemeinde Leopoldshöhe bestrebt ist, die Einschränkungen der
baulichen
Nutzbarkeit
der
Grundstücke
nur
in
soweit
gegenüber
den
Grundstückseigentümern auszuüben wie es die allgemeinen Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse, die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie
auch die Belange des Umweltschutzes es erfordern.
III. 5 Baugestaltung, Einfriedung
(gem. §9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 BauO NW)
Für die Baugestaltung und Einfriedung wird kein Änderungserfordernis gesehen. Die
Festsetzungen geben insbesondere im Mischgebiet die gegenwärtige Situation wieder.
In den besonders gekennzeichneten Flächen für Garagen / Carports / überdachte
Stellplätze sind diese ausschließlich als offene Garagen gem. § 2 Garagenverordnung
auszuführen. Es ist eine unmittelbar ins Freie führende Öffnung in einer Größe von
mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände zusätzlich zum
Garagentor vorzusehen. Diese Öffnung darf nicht verschlossen werden. Offene Garagen
sind auch überdachte Stellplätze. Für diese baulichen Anlagen ist eine Baugenehmigung
verpflichtend.
Nebenanlagen, sobald sie einen geschlossenen Raum darstellen, sind genauso wie offene
Garagen auszugestalten. Es ist ebenfalls eine unmittelbar ins Freie führende Öffnung in
einer Größe von mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände
vorzusehen. Eine Ausführung mit Lüftungsschlitzen in mehreren Umfassungswänden ist
möglich. Die Öffnung dürfen nicht verschlossen werden.
Beispielhafte Ausführung zu offenen Garagen und offenen Nebenanlagen:
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13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
November 2008
III. 6 Verkehrsflächen, Geh-, Fahr- und Leitungsrecht, Erschließung
(gem. §9 Abs. 1 Nr. 11, 21 BauGB)
Die im Geltungsbereich der B-Planänderung festgesetzten Verkehrsflächen sind
hergestellt und befinden sich im Eigentum der Gemeinde Leopoldshöhe. Die vorhandenen
Baugrundstücke sind erschlossen. Eine weitere Erschließung wird als nicht erforderlich
erachtet.
Die Erschließung der Altablagerung erfolgt über die öffentliche Parkplatzfläche oder dem
eingetragenen Geh-, Fahrrecht und Leitungsrecht.
Die gewerbliche Teilfläche des Flurstückes 555 grenzt südlich an das vorgenannte Geh-,
Fahrrecht und Leitungsrecht an und könnte darüber erschlossen werden. Gleichzeitig
kann diese Fläche über die Dammstraße erreicht werden.
Die Ableitung des Oberflächenwassers der Altablagerung geschieht durch eine Einleitung
in den Siekbach. Die dafür erforderliche Trasse wird durch ein Leitungsrecht gesichert.
Diese verläuft durch die gewerbliche Teilfläche des Flurstückes 555 und ist bei einer
Bebauung zu beachten.
Die Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung Parkplatz ist bereits vorhanden und
im Eigentum der Gemeinde Leopoldshöhe. Sie dient als Stellplatzfläche für angrenzende
Gewerbebetriebe. Diese Nutzung ist mit dem Altstandort vereinbar.
III. 7 Ver- und Entsorgung, Fläche für die Regelung des Wasserabflusses
a) Altablagerung
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung verläuft im Osten parallel zum
Siekbach (Straßenecke L 967 / Flurstraße). Aufgrund der Planfeststellung zur „Verlegung
und Ausbau des Siekbaches und Bau eines Hochwasserrückhaltebeckens in den OT
Greste und Helpup“ vom 08.06.1998 wird der zukünftige Gewässerverlauf des Siekbach
als Fläche für die Wasserwirtschaft festgesetzt. Die dafür im B-Plan vorgesehene Fläche
übernimmt daher nachrichtlich die Vorgaben der Planfeststellung. Für weitere
Erläuterungen / Erklärungen wird daher auf dieses Verfahren verwiesen.
Die unverschmutzten Dränage- und / oder das oberflächlich abfließende Regenwasser
von der sanierten Altablagerung wird in den Siekbach eingeleitet. Für die Einleitung
(Einleitungsstelle: Gemarkung Greste, Flur 6, Flurstück 305, Rechtswert 3480217,
Hochwert 5760474) liegt eine Einleitungserlaubnis i.V.m der Verbindlichkeitserklärung zur
„Sanierung der Altablagerung 40 18 4 M „Mühlenstraße“ in der Gemeinde Leopoldshöhe“
( Akz: Kreis Lippe 4.5-7020 11/5-12 mit Datum vom 04.04.2005) vor.
Eine Gefahr zur Verunreinigung des Siekbaches besteht nicht. Hierfür sind die
Randgräben mittels Kunststoffdichtungsbahn abgedichtet worden. Durch diese Maßnahme
ist der Kontakt zwischen Sickerwasser aus der Altablagerung und Oberflächenwasser von
der abgedichteten Fläche sicher getrennt, so das eine Beeinträchtigung des Vorfluters
durch Sickerwasser der Altablagerung nicht zu befürchten ist.
Das in den Entwässerungsgräben aufgenommene Regenwasser wird über einen
Ableitungsgraben zum Siekbach abgeführt.
Grundsätzlich ist mit der Oberflächenabdichtung und den weiteren technischen
Maßnahmen bzgl. der Altlast eine Beeinflussung des Grundwassers ausgeschlossen
worden2. Da allerdings eine schädliche Beeinflussung des Grundwasser durch
Deponiesickerwasser im nahen Umfeld der Altlast „Mühlenstraße“ nachgewiesen worden
ist, empfiehlt die gutachterliche Stellungnahme, den Gemeingebrauch des Grundwassers
zu untersagen. Es wird daher dringend davon abgeraten das Grundwasser (z.B. zur
Gartenbewässerung) zu nutzen.
2
Erläuterung: Durch Niederschlagswasser können feste Schadstoffe aus Altlasten teilweise gelöst und ins
Grundwasser verfrachtet werden.
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13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
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Soweit sich eine Beeinflussung des Grundwassers ergibt, ist von einer Betonaggressivität
auszugehen. Bei Baumaßnahmen ist dieses entsprechend zu berücksichtigen.
Im weiteren Umkreis der Altablagerung stellt sich die Situation aufgrund der Entfernung
anders dar. Sollte trotz ergriffener Maßnahmen eine Beeinflussung stattfinden, werden die
in das Grundwasser einfließenden Stoffe proportional zur Entfernung zur Altablagerung
durch den stetigen Zufluss von Grundwasser verdünnt. Die Situation für den weiteren
Umkreis wird daher als unbedenklich beurteilt.
Die
Altablagerung
befindet
Heilquellenschutzgebiet.
sich
in
keinem
Wasserschutzgebiet
/
Mit der Sanierung der Altlablagerung besteht die Problematik von wild abfließendem
Wasser nicht, da über Entwässerungsgräben das Regenwasser gezielt abgeführt wird.
b) Baugrundstücke
Für die Abwasserbeseitigung der Baugrundstücke wird das vorhandene Kanalnetz
(Trennsystem) genutzt. Die Leitungen befinden sich in einem gutem Zustand und sind
ausreichend dimensioniert.
Die Abwässer werden über den Sammler Haferbach der Zentralkläranlage Lage zugeführt.
Die Kläranlage verfügt über ausreichende Kapazitäten und entspricht den neusten Regeln
der Technik.
Das Plangebiet befindet sich in keinem Wasserschutzgebiet / Heilquellenschutzgebiet.
Von den übrigen Flächen zur Altablagerung ist wild abfließendes Wasser nicht bekannt
oder offensichtlich, auch aufgrund der topographischen Situation. Es wird daher davon
ausgegangen, dass kein Regelungsbedarf gegeben ist.
Für die Abführung des Niederschlagswassers der Baugrundstücke besteht die
Anschlussmöglichkeit an den Regenwasserkanal (Trennsystem) in der Industriestraße,
Ermgasser Heide, Mühlenstraße und in der Dammstraße. Das Niederschlagswasser wird
in der Einleitungsstelle R 404 in den Vorfluter Fettpottbach eingeleitet. Hierfür liegt der
Gemeinde Leopoldshöhe eine bis 2009 befristete Einleitungserlaubnis (Akz: 22-54.183.10DT/Lh24, Kreis Lippe) vor.
Für die gewerbliche Fläche des Flurstückes 555 ist eine eigenständige Abführung des
Niederschlagswassers erforderlich. Dieses ist mit dem Abwasserwerk der Gemeinde
Leopoldshöhe im Detail zu klären.
Die Beschaffenheit des Niederschlagswassers im Geltungsbereich der B-Planänderung
wird als normal verschmutzt angesehen. Dies haben die bisherigen Untersuchungen vom
Abwasserwerk der Gemeinde Leopoldshöhe ergeben. Die Beschaffenheit des
Niederschlagswassers wird regelmäßig überprüft.
Mit der Ableitung des Niederschlagswassers über das Trennsystem, gem. § 51a Abs.4 S 1
LWG, ist die vorliegende Planung von der Verpflichtung, Niederschlagswasser vor Ort zu
versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, ausgenommen.
Die Versorgung mit Frischwasser ist gesichert. Das bestehende Leitungsnetz ist
ausreichend dimensioniert, ebenso die Anlagen zur Wassergewinnung.
Die Anlieger der Mühlenstraße und der Dammstraße sind an das Versorgungsnetz der
Stadtwerke Oerlinghausen angeschlossen.
Für die gewerbliche Fläche des Flurstückes 555 ist eine eigenständige Wasserversorgung
erforderlich. Diese ist mit dem Wasserwerk der Gemeinde Leopoldshöhe im Detail zu
klären.
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13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
November 2008
Die Gewährleistung bzgl. der Löschwasserversorgung für das Plangebiet übernimmt die
Gemeinde Leopoldshöhe.
Die technische Anbindung des Plangebietes an die Versorgungssysteme für Elektrizität
und Telekommunikation (siehe Hinweise) ist gegeben.
Die östliche Grenze des Geltungsbereiches ist gegenüber der Aufstellung in Bezug auf die
Fläche zur Regelung des Wasserabflusses, hier des Siekbaches, erweitert worden.
Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Umsetzung der Planfeststellung zum Siekbach,
verläuft dieser nicht mehr im bisherigen festgesetzten Bachlauf. Die nicht mehr benötigte
Fläche des ehemaligen Bachlaufes ist somit bauplanungsrechtlich neu zu ordnen und eine
Nutzung zu bestimmen.
Westlich und östlich des alten / neuen Bachbettes sind bisher Gewerbeflächen festgesetzt.
In der Örtlichkeit ist die direkt an den ehemaligen Bachlauf angrenzende Teilfläche des
Flurstückes 528 ungenutzt bzw. hat sich als hochwertige Brache entwickelt. Die
verbleibende Teilfläche des Flurstückes 528 wird von der angrenzenden Gewerbefläche
genutzt. Die verbliebene bzw. teilweise „neu entstandene“ Fläche zwischen der gewerblich
genutzten Teilfläche des Flurstückes 528 und dem neuen Bachverlauf des Siekbach ist
durch ihre „gefangene“ Lage nicht eigenständig nutzbar. Die ökologische Situation ist, wie
erwähnt, hochwertig. Mit Blick auf den Siekbach bietet es sich daher an, die Fläche im
Sinne der Gewässerrenaturierung als Fläche für die Regulierung des Wasserabflusses
festzusetzen.
III. 8 Denkmalpflege / Denkmalschutz
Belange der Denkmalpflege / Denkmalschutz werden nicht berührt.
III. 9 ÖPNV
Die ÖPNV-Anbindung in Greste ist durch den vorhandenen schienengebundenen
Regionalverkehr an die Bahnstrecke von Lemgo / Altenbeken nach Bielefeld
gewährleistet. Der Haltepunkt Helpup liegt auf dem Gebiet der Stadt Oerlinghausen.
Tagsüber verkehrt hier halbstündlich ein Zug nach Bielefeld; in die Gegenrichtung jeweils
stündlich ein Zug nach Lemgo und ein Zug nach Detmold. Der Haltepunkt ist direkt an das
Busnetz angeschlossen. Folgende Buslinien verbinden Greste mit dem übrigen
Gemeindegebiet bzw. mit Ortsteilen der Stadt Oerlinghausen: 769; 932 und 969.
Die aufgeführten Buslinien bieten neben der Anbindungen zum Haltepunkt einen
Anschluss zur Linie 369 (Bahnhof Oerlinghausen – Bielefeld) sowie zur Linie 769
(Leopoldshöhe – Lage / tagsüber stündlich eine Verbindung).
III. 10 Eingriff in Boden, Natur und Landschaft / Umweltbericht
Ein Eingriff in Boden, Natur und Landschaft wird durch die vorliegende Planung nicht
erkannt. Der Ursprungsbebauungsplan ist 1979 rechtskräftig geworden, wodurch die
Eingriffssystematik materiell nicht zu berücksichtigen ist.
Inhaltlich hat sich die Gemeinde sehr wohl im Rahmen ihres Planungsprozesses mit der
ökologischen Situation im Geltungsbereich auseinandergesetzt. Abgesehen von der
Fläche für Altablagerung, den gewerblich nutzbaren Teil des Flurstückes 555 und der
Fläche für Regelung des Wasserabflusses werden keine ökologischen Potentiale erkannt.
Die Fläche für Altablagerung zeichnete sich vor Durchführung der Sanierung durch eine
reiche ökologische Struktur, die durch eine mehrjährige Brache entstanden ist, aus. Mit
der Sanierung musste diese entfernt werden. Die Ausgestaltung der Fläche obliegt nun
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13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
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der Sanierungsplanung. Diese sieht eine hochwerte Anpflanzung vor, so das ein Ausgleich
gegeben ist.
Der gewerblich nutzbare Teil des Flurstückes 555 liegt seit langem brach, was die
Entwicklung einer ökologisch wertvollen und abwechslungsreichen Vegetation begünstigt
hat. Es sind dort neben dem Uferbereich des Fließgewässers verschiedene Biotope
entstanden, wie Baumgruppen, Gebüsche und eine Hochstaudenflur. Sie stellen ein
Trittsteinbiotop am Siekbach und ein Rückzugsgebiet für Wildtiere dar. In einem
Abwägungsprozess hat sich die Gemeinde dazu entschlossen, die Festsetzung als
Gewerbegrundstück beizubehalten. Hier hat ein Interesskonflikt zwischen wirtschaftlich
und ökologischen Belangen bestanden. Die Gemeinde behält sich jedoch vor, ein
separates Änderungsverfahren für diese Teilfläche durchzuführen, sollte eine gewerbliche
Entwicklung nicht möglich sein. Des weiteren wurde die Fläche zur Regelung des
Wasserabflusses, in dem der neue Bachlauf des Siekbaches verläuft, gegenüber der
Ursprungsplanung erweitert. Dadurch wird ein breiterer Uferrandstreifen als Schutz an
dem Bach gesichert. Dessen bestehende ökologische Qualität wird mit dieser Festsetzung
erstmals geschützt. Die bereits durchgeführten ökologischen Maßnahmen tragen dazu bei,
dass bisherige Potential weiter aufzuwerten.
Der Bebauungsplanänderung ist ein Umweltbericht beigefügt.
III. 11
Gefährdungsabschätzung / Bodenverhältnisse / Bodenschutz /
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastet
sind
a) Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastet
sind / Altablagerung
Im Geltungsbereich der Planung liegt die Altablagerungen M 4 „Altablagerung
Mühlenstraße“ vor.
Die Altablagerung setzt sich zusammen aus Ziegel, Holz, Textilien, Glas, Asche, Schlacke,
Holzspänen, Beton / Mörtel, Knochen, Dachpappe, Schwarzdecke, Kunststoffen und
organische Materialien. Zur Verfüllung sind nach bisheriger Kenntnis Bauschutt, Haus-,
Gewerbe-, Industrieabfälle, Bodenaushub und Gartenabfälle gekommen. Sie hat eine
Ausdehnung von ca. 22.000 qm, wobei die Hauptfläche ca. 15.000 qm darstellt. Das
Verfüllvolumen umfasst rd. 150.000 m3, wobei eine durchschnittliche Verfülltiefe von 8 m
bis 12 m bekannt ist. Die Lage und die von der Altablagerung betroffenen Flurstücke sind
durch die Festsetzung „Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen
belastet sind“, erkennbar.
Die Altablagerung wird z.Z. saniert gem. dem Sanierungsplan Altablagerung
„Mühlenstraße“, Leopoldshöhe, OT Greste, erstellt vom Büro Dr. Kerth + Lampe, GeoInfometric GmbH, Walter-Bröker-Ring 17, 32756 Detmold (ehemals Brüderstraße 8, 32758
Detmold) vom November 2004. Die Arbeiten zur Sanierung sind kurz vor dem Abschluss.
Die Einsaat ist erfolgt, die Bepflanzung wird noch vorgenommen.
Die Festsetzung „Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastet
sind“ gibt eine andere Qualität bzgl. der Altablagerung wieder. Diese Flächen sind heute
teilweise bereits mit Baurechten versehen. Andere Grundstücksbereiche, die z.Z. keine
Baurechte aufweisen, könnten diese irgendwann wieder erlangen. Wann dieser Zeitpunkt
erreicht ist, lässt sich heute nicht fest ermitteln. Dafür sind eigenständige Verfahren
notwendig. Dagegen ist bei der Festsetzung „Fläche für Ablagerungen“ klarzustellen, dass
gegenwärtig und auch zukünftig keine Baurechte gegeben sind.
Ermittlung und Bewertung der Bodenbelastungen
Grundsätzlich darf ein Bauleitplan keine Gefahrentatbestände hervorrufen oder
festschreiben. Vielmehr hat er bereits unterhalb dieser Schwelle Schutz vor unzumutbaren
Nachteilen
und
Belästigungen
zu
gewährleisten
(sog.
bauleitplanerisches
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13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
November 2008
Vorsorgeprinzip). Für Zwecke der Bauleitplanung liegen eigene SchadstoffKonzentrationswerte
nicht
vor.
Stellvertretend
sind
die
Werte
des
Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) bzw. der Bundesbodenschutzverordnung
(BBodSchV) herangezogen worden.
Die Maßnahmenwerte zielen auf Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ab. Die Prüfwerte
markieren eine "Gefahrenschwelle im ungünstigen Fall". Mit dieser Gefahrenschwelle hat
sich die Gemeinde Leopoldshöhe im Rahmen der Sanierung auseinandergesetzt und die
erkennbaren Gefahren behoben. Die einzelnen Handlungsfelder und Maßnahmen sind der
„Sanierungsplanung Altablagerung „Mühlenstraße“, Leopoldshöhe, OT Greste, vom Büro
Dr. Kerth + Lampe Geo-Infometric GmbH, Brüderstraße 8, 32758 Detmold (jetzt WalterBröker-Ring 17, 32756 Detmold), vom November 2004 zu entnehmen. Aufbauend auf
diese Sanierungsplanung hat das selbe Büro durch eine „gutachterliche Stellungnahme
zur Überarbeitung des B-Planes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe““ vom Juni 2007, eine
Gefährdungsabschätzung vorgenommen. Mit Sanierung der Altablagerung ist eine
Gefahrenabwehr erzielt worden, indem die Ausbreitung der Schadstoffe langfristig
verhindert
oder
vermindert
wird,
ohne
die
Schadstoffe
zu
beseitigen
(Sicherungsmaßnahmen). Höchste Priorität hatte dabei der Anwohnerschutz.
Die
Vorsorgewerte
des
BBodSchG
/
BBodSchV
werden
gem.
den
Untersuchungsergebnissen der GEOS GmbH bzgl. organischer Parameter
(Kohlenwasserstoffe,
extrahierbare
organische
Halogenkohlenwasserstoffe),
Schwermetalle und Arsen nicht überschritten. Wenngleich die Untersuchungsmethoden
nicht den heutigen Kriterien des BBodSchG bzw. der BBodSchV entsprechen, geht die
Gemeinde davon aus, dass nach der Sanierung keine Bodenbelastungen bestehen, die
ein Regelungsbedarf gem. BBodSchG bzw. BBodSchV auslösen. Während der Sanierung
ist auf den mit Altablagerung belasteten Anwohnergrundstücken im Bereich Ermgasser
Heide / Industriestraße anstehendes Altdeponat ausgekoffert worden. Vor Verfüllung mit
unbelasteten Boden ist ein Vliesstoff verlegt bzw. ein Teich angelegt worden. Das
Altdeponat auf den Anwohnergrundstücken entlang der Mühlenstraße wird aufgrund
seiner Zusammensetzung als unproblematisch angesehen. Aufgrund dieser
Vorgehensweise, dem Untersuchungsergebnissen der GEOS GmbH und der Tatsache,
dass während der gesamten Sanierungsplanung und Durchführung sowie dem jetzigen
Bauleitplanverfahren keine weiteren Verdachtsmomente auf zu beachtende
Bodenbelastungen entstanden sind, wird kein weiterer Handlungsbedarf zur
Bodenbelastung gesehen.
Zudem sind zur Nutzung der Flächen im Rahmen der Vorsorge zusätzliche Maßnahmen
ergriffen worden. Diese Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen sind sonstige
Maßnahmen, die erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen
oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere in Form von
Nutzungsbeschränkungen. Unter diesem Aspekt hat die Gemeinde Vorgaben entwickelt.
Diese sind an dieser Stelle allgemein zusammengefasst, um die Gesamtwirkung
darstellen zu können. Im übrigen wird auf die detaillierte Beurteilung der Grundstücke
unter Punkt III.2, den Umweltbericht und die tabellarische Übersicht in der Anlage
verwiesen.
Folgende Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen sind in dem Bebauungsplan
aufgenommen worden:
Als bautechnische Anforderungen (insbesondere im Gewerbegebiet):
•
Entsorgung des Altdeponats, wodurch erhöhte Kosten bei der Entsorgung und den
Arbeitsschutzanforderungen zu erwarten sind
•
passive Entgasungsmaßnahmen bei angrenzenden Altmaterialien, z. B. in Form
von Gasrigolen. Darüber hinaus ist eine Überbauung der bestehenden Gasrigolen
untersagt, um deren Funktion nicht zu beeinträchtigen.
•
baugrundspezifische Setzungen sind nach einer Bebauung zu erwarten
•
Betonkorrosion durch sickerwasserbeeinflusstes Grundwasser bei Gründungstiefen
bis in den grundwasserspezifischen Bereichen ist nicht auszuschließen
Seite: 31
13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
November 2008
•
Betriebsleiterwohnungen sind im Gewerbegebiet ausgeschlossen
Eine gutachterliche Stellungnahme ist bei einer Neubebauung bzw. Erweiterung auf den
Flächen, auf den ggf. besondere bautechnische Vorkehrungen notwendig werden
könnten, im Rahmen des Bauantrages erforderlich.
Als Ausschlussmaßnahme
•
die teilweise neue Festlegung der Baugrenze (u.a. Ecke „Ermgasser Heide /
Industriestraße“)
•
die Errichtung von baulichen Anlagen, die einen vollständig umbauten Raum haben
(Nebenanlagen), in den nicht überbaubaren Flächen
•
eine gartenbauliche Nutzung für das Grundstück „Industriestraße 36 – 38“
•
der Gemeingebrauch des Grundwassers
Bei der Bauleitplanung sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere
die konkreten Freisetzungs- und Ausbreitungsbedingungen für Schadstoffe3 und die
geplanten Nutzungen. In der vorliegenden Planung stellt die Methangaskonzentration und
–migration und die Beeinflussung des Grundwassers durch Deponiesickerwasser das
höchste Risiko dar. Da eine gewisse Eintrittswahrscheinlichkeit von Schäden bzw.
Beeinträchtigungen durch die genannten Probleme der Altlast nicht absolut
auszuschließen sind, hat sich die Gemeinde Leopoldshöhe dazu entschlossen, die
genannten Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Bebauungsplan aufzunehmen.
Damit soll erreicht werden, dass der Bebauungsplan einen Schutz vor unzumutbaren
Nachteilen und Belästigungen gewährleistet. Die gewählten Schutz- und
Beschränkungsmaßnahmen werden als verhältnismäßig beurteilt, weil die Maßnahmen
objektiv zur Gefahrenabwehr geeignet sind, kein gleich geeignetes, milderes Mittel
verfügbar ist und die Maßnahmen zum erstrebten Ziel nicht im Verhältnis steht (keine
„Luxussanierung“). Dieses drückt sich auch in der Sanierungsplanung aus, denn die
Beseitigung der Altlast wurde von den übergeordneten Behörden als nicht notwendig
erachtet. Die zuständige Behörde hat Maßnahmen zur Überwachung und Sicherung der
Altlasten vorgenommen, um auf diese Weise einer Ausbreitung der Gefahr
entgegenzuwirken.
b) Gefährdungsabschätzung
Die Gefährdungsabschätzung in der Bauleitplanung wird anhand einer schutzgut- und
nutzungsorientierten Bewertung gem. BBodSchG und BBodSchV durchgeführt. Dabei
werden einzelne Wirkungspfade4 zum Boden untersucht:
► Boden - Mensch (direkter Kontakt)
Während der Sanierung ist anstehendes, gefährdendes Altdeponat ausgekoffert und durch
unbelastetes Bodenmaterial ausgetauscht worden (Bereich Ermgasser Heide /
Industriestraße). Teilweise ist ein Geotextil bzw. eine Teichfolie zur Abschirmung des
weiter tiefer verbleibenden Altdeponats eingebracht worden.
Das an den Grundstücksgrenzen entlang der Mühlenstraße zur Altablagerung vorhandene
Altdeponat wurde während der Sanierung aufgrund seiner Zusammensetzung
(Bodenbauschutt und nur sehr kleine Nester von Hausmüll) dahingehend eingeschätzt,
dass eine Auskofferung entbehrlich ist. Bei Herstellung des umlaufenden Randgrabens um
die Altdeponie wurde das Altdeponat oberflächennah erfasst und durch Bodenauffüllung
ersetzt.
3
Schadstoffe: Stoffe und Zubereitungen, die aufgrund ihrer Gesundheitsschädlichkeit, ihrer Langlebigkeit oder
Bioverfügbarkeit im Boden oder aufgrund anderer Eigenschaften und ihrer Konzentration geeignet sind, den Boden in
seinen Funktionen zu schädigen; Schadstoffe werden in Flüssigkeiten und Gasen als Konzentrationen und im Boden als
Gehalte angegeben
4
Wirkungspfad: Weg eines Schadstoffes von der Schadstoffquelle im Boden oder in der Altlast bis zu dem Ort einer
möglichen Wirkung auf ein Schutzgut.
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13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
November 2008
Bei den Grundstücken entlang der Industriestraße handelt es sich um eine Parkplatzfläche
im Eigentum der Gemeinde sowie um Gewerbeflächen, die durch Hallen und
Rangierflächen / Lagerflächen, welche eine wassergebundene Decke haben, bestimmt
werden. Die Sanierung hat keinen Handlungsbedarf für das anstehende Altdeponat
erkannt. Eine Auskofferung oder ein Bodenauftrag ist nicht für erforderlich gehalten
worden.
Die vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen, die Nutzung der Freiflächen auf den
Gewerbegrundstücken an der „Industriestraße“, die Einschätzung der übergeordneten
Behörden mit dem Gutachter in Form der Sanierungsplanung sowie der oben dargelegten
Bewertung zu den Vorsorgewerte des BBodSchG / BBodSchV führen zu dem Ergebnis,
dass ein direkter Kontakt für den Menschen nicht gegeben und somit ungefährlich ist. Erst
bei Baumaßnahmen insbesondere auf den Grundstücken entlang der Industriestraße /
Ermgasser Heide sind erhöhte Arbeitsschutzanforderungen bei den Bauarbeiten zu
beachten.
► Boden – Mensch – Bodenluft
Für die meisten Grundstücke sind keine erhöhten Methanbefunde in der Bodenluft
festzustellen. Die Sanierungsmaßnahmen unterbinden eine Gefährdung der bestehenden
Gebäude über Gasmigration / Methan. Nach Durchführung der Maßnahmen sind die
einzigen relevanten Methanbefunde auf den Grundstücken Mühlenstraße 42 und auf dem
Grundstück Industriestraße 36 – 38 festzustellen (s. gutachterliche Stellungnahme). Für
das Grundstück Mühlenstraße 42 ist während der Umsetzung der Sanierung eine neue
Gasrigole gegenüber der Sanierungsplanung von 2004 eingebaut worden. Auf dem
Grundstück Industriestraße 36 – 38 sind umfangreiche Sicherungsmaßnahmen (u.a.
Bodenaustausch, Geotextileinbringung, Gasrigoleneinbau, Gaswarngeräte) vorgenommen
worden.
Die Verlegung von Gasrigolen schützt einerseits die Gebäude, andererseits führt sie zu
einer gezielten Abführung des Methangases innerhalb der Gartenfläche. Trotz dieser
Maßnahme ist nicht auszuschließen, dass gerade bei den Gasrigolen in den Gärten auch
eine Gasmigration (Wanderung / Ausdehnung des Methangases) stattfindet. Gleiches gilt
für die Deponiefläche. Auch wenn ein umlaufender Randgraben und Gasrigolen die
Hauptausströmung des Methangases leiten, so ist eine Gasmigration vom
Hauptdeponiekörper nicht gänzlich auszuschließen. Dieses zusammen hat die Gemeinde
dazu veranlasst, die Errichtung von baulichen Anlagen, auch von sogenannten
Nebenanlagen in den nicht überbaubaren Flächen auszuschließen. Der Ausschluss dient
der Vorsorge, um zu verhindern, dass in diesen baulichen Anlagen sich Methangas
unkontrolliert sammeln kann und zu einem verpuffungsfähigen Gemisch entwickelt.
Für den weiteren Allgemeingebrauch sind die Gartenflächen bzgl. des hiesigen
Wirkungspfades aufgrund von Verdünnungseffekten durch die Außenluft unbedenklich
nutzbar.
► Wirkungspfad Boden – Pflanze - Mensch
Abgesehen von den Methangasfunden sind keine zu beachtenden Gefahrenpotentiale
bekannt oder ersichtlich (siehe obige Ausführungen zu Punkt III. 9).
Die gutachterliche Stellungnahme empfiehlt, für das Grundstück Industriestraße 38 – 38
einen
Nutzgarten
nicht
zu
gestatten.
Die
aktuell
noch
sehr
hohen
Methangaskonzentrationen von bis zu 79 Vol.-% in der Bodenluft stellen ein hohes
Gefährdungspotential dar. Vom Menschen kann über Nutzpflanzen (z.B. Obst, Kräuter,
Gemüse), aber auch indirekt über sonstige Pflanzen, die zur Kompostbereitung
Verwendung finden, dieser Schadstoff aufgenommen werden. Um dieses auszuschließen
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13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
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wird eine gartenbauliche Nutzung für das Grundstück „Industriestraße 36 – 38“
ausgeschlossen5.
► Wirkungspfad Grundwasser - Mensch
Auslöser für die Sanierungserforderlichkeit der Altlast war die Verunreinigung des
„Fettpottbaches“ durch übertretendes, sickerwasserbeeinflusstes Grundwasser aus dem
Altdeponat. Mit der Oberflächenabdichtung der Altlast ist die Minimierung der
Sickerwasserneubildung angestrebt. Die Messung der Grundwasserstände sichern dieses
Ziel. Da allerdings eine schädliche Beeinflussung des Grundwasser durch
Deponiesickerwasser im nahen Umfeld der Altlast „Mühlenstraße“ nachgewiesen worden
ist, empfiehlt die gutachterliche Stellungnahme, den Gemeingebrauch des Grundwassers
zu untersagen.
Grundsätzlich geht die Gemeinde Leopoldshöhe davon aus, dass mit der Sanierung eine
Gefährdung nicht mehr gegeben ist. Trotz der ergriffenen Maßnahmen und den
geologischen Gegebenheiten ist weiterhin nicht absolut auszuschließen, dass Schadstoffe
in das Grundwasser gelangen. Mit der Nutzung des Grundwassers ist daher von einer
latenten Gefahr auszugehen, wenngleich diese Tatsache durch das Gutachterbüro
Dr. Kerth + Lampe sowie den übergeordneten Behörden begleitet und somit so minimal
wie möglich gestaltet wird. Um den vorsorgenden Gesundheitsschutz zu entsprechen, wird
deshalb der Gemeingebrauch des Grundwassers dringend empfohlen zu unterlassen.
► Wirkungspfad Boden – Sachgüter
In den bisher aufgefüllten Flächen können Setzungen aufgrund der unterschiedlichen
Abfälle und den angetroffenen größeren Anteilen an organischen Material als Folge davon
auftreten.
Bei Eingriffen bis in den grundwassergesättigten Bereich ist eine Betonkorrosion durch
sickerwasserbeeinflusstes Grundwasser nicht auszuschließen.
Die dargelegte Situation hat die Gemeinde Leopoldshöhe dazu veranlasst, Schutz- und
Beschränkungsmaßnahmen zu benennen. Damit wird der Gefährdungsabwehr, dem
Grundsatz des vorsorgenden Gesundheitsschutzes sowie dem Schutz vor unzumutbaren
Nachteilen und Belästigungen Rechnung getragen.
► Wirkungspfad Sickerwasser – Oberflächenwasser - Vorfluter
Der Bau einer Oberflächenabdichtung auf der Altablagerungsfläche beinhaltet die
Abdichtung der Randgräben mittels Kunststoffdichtungsbahn. Durch diese Maßnahme ist
der Kontakt zwischen Sickerwasser aus der Altablagerung und Oberflächenwasser von
der abgedichteten Fläche sicher getrennt, so dass eine Beeinträchtigung des Vorfluters
durch Sickerwasser der Altablagerung nicht zu befürchten ist.
Mit der Sanierung ist der auslösende Faktor für die selbige behoben worden.
c) Begrenzung der Bodenversiegelung und vorrangige Inanspruchnahme der
Brachflächen
Die Sanierung der Altablagerung hat starken Einfluss genommen auf die Nutzung der
angrenzenden Grundstücke. Die jetzigen Gegebenheiten sind durch die Sanierung
gesichert. Ziel der vorliegenden Planung ist es die Ergebnisse der Sanierung langfristig zu
sichern und nur so viele Einschränkungen den Anwohner abzuverlangen, wie es die
Situation erfordert. Daraus ergeben sich bereits direkte Eingriffe auf die Privatgrundstücke.
Eine Begrenzung der Bodenversiegelung, soweit sie nicht bereits durch die Rücknahme
/ Bestätigung der Baugrenze bereits erfolgt ist, wäre eine weitere Einschränkung. Diese
wird mit Blick auf die zuvor beschriebene Situation für nicht angemessen gehalten. Des
weiteren handelt es sich hier um ein seit langem bestehendes Gewerbe- / Mischgebiet.
Gerade diese Flächen, die bereits geprägt sind von ihren Nutzungen, sind dazu geeignet,
5
Alternative: Kübelpflanzen, ggf. Hochbeete mit Austauschboden und Abdichtung nach unten.
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13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
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optimiert beansprucht werden zu können (wobei hier immer die Auswirkungen der
Sanierung mit betrachtet werden müssen). Dieser Ansatz führt dazu, möglichst auch keine
Brachflächen entstehen zu lassen bzw. bisher nicht nutzbare Gewerbeflächen (aufgrund
der Altablagerung) an der Dammstraße einer Bebauung zuzuführen. Mit dieser
Vorgehensweise ist die Überlegung verbunden, den Flächenverbrauch und die
Inanspruchnahme des Außenbereiches so gering wie möglich zu gestalten.
d) Erhalt schutzwürdiger Böden
Nach Kenntnis der Gemeinde sind keine schutzwürdigen Böden innerhalb des
Geltungsbereiches anzutreffen. Die bisherigen Bodenproben und Baumaßnahmen lassen
diesen Schluss zu.
e) Bodenaushub / Aushubmaterial
Anfallendes Aushubmaterial von den mit umweltgefährdeten Böden gekennzeichneten
Flächen darf nur mit Zustimmung der Unteren Bodenschutzbehörde, hier Kreis Lippe,
verwertet oder entsorgt werden. Im Rahmen baurechtlicher Verfahren können im Einzelfall
ergänzende Bodenuntersuchungen zur Bestimmung des Gefährdungspotentials sowie zur
schadlosen Entsorgung des Aushubmaterial erforderlich werden.
Unbelastetes Bodenmaterial sollte so ausgebaut, zwischengelagert und transportiert
werden, dass Vermischungen mit Bauschutt, Baustellenabfällen und anderen Abfallstoffen
unterbleiben. Soweit möglich, sollte daher Bodenaushub innerhalb des Plangebietes
verbracht werden.
f) Kennzeichnung
Im Geltungsbereich der Planung liegt die Altablagerung M 4 „Altablagerung
Mühlenstraße“.
Eine Kennzeichnung ist in der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem
Rohe“ erfolgt, soweit diese im Änderungsbereich liegt. Die darüber hinaus von der
Altablagerung betroffenen Flächen sind bisher nicht gekennzeichnet. Mit der vorliegenden
Planung geschieht dieses.
Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe ist eine Kennzeichnung vorhanden.
Mit der Kennzeichnung im Bebauungsplan und den Nutzungseinschränkungen wird auf
die Vorbelastung hingewiesen. Damit wird jeder bauinteressierten Person die Problematik
zur Kenntnis gegeben. Diese Kenntnisnahme in Kombination mit den
Nutzungseinschränkungen dienen zur Vorsorge. Über die Gefahrenabwehr hinaus wird so
den allgemeinen Anforderungen an die Bauleitplanung entsprochen. Die
Nutzungseinschränkungen
entsprechen
den
Handlungsempfehlungen
der
„Gutachterlichen Stellungnahme zur Überarbeitung des B-Planes Nr. 04/05 „Auf dem
Rohe“.
g) Flächen für Ablagerungen, hier: Müllablagerung ( § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB)
Die Fläche für Ablagerungen, hier Müllablagerung, greift auf die Hauptfläche der
ehemaligen Mülldeponie Mühlenstraße zu. Mit dieser Festsetzung wird nicht die
Gesamtausdehnung der Müllablagerung wiedergegeben. Erst in Ergänzung mit der
Festsetzung „Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastet sind“
(= x-Linie) wird diese erkennbarer. Hierzu ist einschränkend darauf hinzuweisen, dass die
x-Linie vorrangig die Abgrabungsgrenze der Tongrube gemäß der Auswertung des
Luftbildes von 1965 durch den Gutachter darstellt. Durch Bohrungen auf verschiedenen
Grundstücken ist die x-Linie bestätigt worden. Dabei ist festgestellt worden, dass über die
x-Linie hinaus (in Richtung der Gebäude) keine Belastungen durch die Altablagerung
auffällig geworden sind, sehr wohl aber auf den Flächen, die an die Flächen für
Abfallentsorgung angrenzen. Die Gemeinde Leopoldshöhe geht deshalb davon aus, dass
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13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
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die x-Linie als Grenze für die Flächen heranzuziehen ist, die durch die Altablagerung
beeinflusst werden.
Die spezielle Situation des Altlastenstandortes und seiner Umgebung legt insbesondere
der Umweltbericht da. Der Begründung ist ebenfalls eine tabellarischen Übersicht mit einer
Kurzdarstellung der jeweiligen Grundstückssituation beigefügt. Die Zusammensetzung der
Müllablagerung ist dagegen unter Punkt III. 9 bzw. der Sanierungsplanung zu entnehmen.
Die Fläche für Ablagerungen steht in untrennbarem Zusammenhang mit der
Sanierungsplanung der Altablagerung „Mühlenstraße“. Für die Oberflächenabdichtung des
Altlastenstandortes wird ein Volumen von ca. 72.000 m3 auf die Sanierungsfläche
aufgebracht. Die höchste Erhebung der Aufschüttung wird bei 138 m ü.NN liegen. Um
diese erforderliche Sanierungsmaßnahme bauleitplanerisch abzusichern, wird die Fläche
für Ablagerung festgesetzt. Zugleich ist festzuhalten, dass auf der Fläche für Ablagerung
keine Baumaßnahmen mehr erfolgen, ausgenommen zu Sanierungszwecken der
Altablagerung.
III. 12 Sonstiges
Seit Mitte der 80ger-Jahre setzt sich die Gemeinde Leopoldshöhe mit der Altablagerung
Mühlenstraße auseinander. Neben der Ausarbeitung von verschiedenen Fachgutachten
sind auch immer wieder die Anwohner befragt und informiert worden. Dieses wurde zur
und während der Sanierung intensiviert. Vielfach fanden persönliche Gespräche zwischen
den von den Sanierungsmaßnahmen Betroffenen und dem beauftragten Büro sowie der
Gemeinde statt. Die Gemeinde Leopoldshöhe geht daher davon aus, dass die Problematik
hinreichend bei den Betroffenen bekannt ist.
Das vorliegende Änderungsverfahren mit Veränderungssperre wurde am 30.05.2007
beschlossen.
Der für den 28.08.2007 durch die Gemeinde Leopoldshöhe festgelegte Scoping-Termin
wurde von den eingeladenen Behörden als nicht erforderlich beurteilt, weshalb dieser
entfiel.
Am 06.03.2008 wurde eine Bürgerversammlung im Rahmen der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 durchgeführt. Es nahmen ca. 10 Personen teil.
Über die Bürgerbeteiligung wurde eine Niederschrift gefertigt. Während der
Bürgeranhörung wurden die Fragen aus der Bürgerschaft beantwortet. Wünsche und
weitere Vorstellungen wurden nicht schriftlich eingereicht.
Die Bebauungsplanänderung wurde in der Zeit vom 07. Juli bis 22. August 2008 öffentlich
ausgelegt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind parallel dazu
beteiligt worden. Der Kreis Lippe bat in seiner Stellungnahme darum, die Festsetzung der
Teilfläche des Flurstückes 555 als Gewerbegebiet, zwischen Damm- und Industriestraße,
bzgl. besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten (§ 42 (1) BNatSchG) zu überdenken.
Dem ist die Gemeinde Leopoldshöhe nicht gefolgt. In der Stellungnahme aus der
Öffentlichkeit wurde beantragt, dass die Fläche auf denen ausschließlich offene Garagen
und Nebenanlagen mit bauspezifischen Sicherungsmaßnahmen errichtet werden dürfen,
in Richtung der Altlast erweitert wird. Dem hat die Gemeinde Leopoldshöhe über eine
Ausnahmeregelung (siehe Punkt III.4) indirekt zugestimmt. Diese Handhabung erweitert
die Bebaubarkeit der Grundstücke, weshalb Belange von Dritten berührt werden könnten.
Eine erneute Auslegung wird daher erforderlich. Die Änderung betrifft allerdings nur das
Mischgebiet i.V.m. einer Ausnahmeregelung. Daher wird es als vertretbar angesehen, die
Auslegung ausschließlich auf den Änderungspunkt und auf einen Zeitraum von 14 Tagen
zu beschränken.
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13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
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Städtebauliche Werte gem. Bebauungsplanentwurf
Straßenverkehrsflächen
Flächen für die Regelung des Wasserabflusses
Mischgebiet
Gewerbegebiet
Versorgungsanlagen
11.545 qm
4.461 qm
14.847 qm
21.351 qm
16.692 qm
Gesamtfläche
68.896 qm
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IV Umweltbericht
1) Einleitung
Bei der im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung befindlichen Altablagerung M
4018 4 Mühlenstraße sind Auffälligkeiten bzgl. Methangasaustritten, Kontamination eines
Baches und in geringem Maße des Grundwasser festgestellt worden. Daraufhin wurde ein
Sanierungskonzept erstellt und zwischenzeitlich durchgeführt.
Während der Auseinandersetzung mit der Sanierung ist festgestellt worden, dass der
Ursprungsbebauungsplan Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ auf der Fläche der Altablagerung und
auf daran angrenzenden Flächen noch Baurechte vorsieht. Bedingt durch die
Auswirkungen der Altablagerung ist eine zusätzliche bauliche Nutzung nach Einschätzung
der Gemeinde auf einigen Grundstücken nicht mehr oder nur unter besonderen
bautechnischen Anforderungen möglich.
1.1 Inhalt des Planes
Der Bebauungsplan setzt sich mit den Ergebnissen der Sanierung der Altablagerung und
den sich daraus ergebenden Folgen für die Umgebung auseinander. Dabei werden
insbesondere die Belange für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Belange
des Umweltschutzes behandelt.
Die Sanierung hatte die Aufgabe, die Gefahrenabwehr aus altlastenrechtlicher Sicht zu
gewährleisten. Es war nicht Inhalt der Sanierung eine Verbesserung der Bebaubarkeit der
Grundstücke zu erreichen.
Der Bebauungsplan baut auf dieser Ausgangslage auf. Neben der Beachtung der
Altablagerung sind die Belange des Gewerbe- und Mischgebietes sowie die Situation des
Siekbaches in dem Bebauungsplan zu bedenken.
1.2 Ziele des Umweltschutzes aus einschlägigen Fachgesetzen und
Fachplanungen und ihre Bedeutung für die Bauleitplanung
Die für den Planungsraum relevanten Ziele und Maßnahmen sind u.a. in folgenden
Fachgesetzten geregelt:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, ähnlich
durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und
Vorgänge
Bundesbodenschutzgesetz
BBodSchG
Landesbodenschutzgesetz NRW
LBodSchG
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
BBodSchV
von
Flächen
mit
Bodenbelastungen,
Altlastenerlass Berücksichtigung
insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im
Baugenehmigungsverfahren NRW
Landesabfallgesetz NRW
LAbfG
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
BNatSchG
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
WHG
Landeswassergesetz NRW
LWG
BImSchV
Für den Bebauungsplan sind sonstige Pläne insbesondere des Wasser- und Abfallrechtes
(BauGB §1 (6) Nr. 7 g) herangezogen worden:
• „Verlegung
und
Ausbau
des
Siekbaches
und
Bau
eines
Hochwasserrückhaltebeckens in den OT Greste und Helpup“ vom
08.06.1998
Das genannte Planfeststellungsverfahren hat sich mit der Verlegung des
Siekbachverlaufes auseinandergesetzt. Im Geltungsbereich ist der Bachlauf südlich der
Industriestraße vom Flurstück 528 auf das westlich angrenzende Flurstück 527 verlegt
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13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
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worden. Südlich des Flurstückes 527 wird das bestehende Bachbett weiter vom Siekbach
beansprucht.
Das Planfeststellungsverfahren hat im hiesigen Bauleitplanverfahren die Flächen für den
neuen Bachlauf zu übernehmen und für die bisherige, nicht mehr genutzte Bachtrasse die
neue Nutzung zu bestimmen.
• „Sanierung der Altablagerung 40 18 4 M „Mühlenstraße“ in der Gemeinde
Leopoldshöhe“ (Akz: Kreis Lippe 4.5-7020 11/5-12 mit Datum vom
04.04.2005)
• Gutachterliche Stellungnahme zur Überarbeitung des B-Planes Nr. 04/05
„Auf dem Rohe“ des Büros Dr. Kerth und Lampe, Geo-Infometric GmbH,
Walter-Bröker-Ring 17, 32756 Detmold vom 01.06.2007
Die Sanierung der Altablagerung und die vorgenannte gutachterliche Stellungnahme
geben Auskunft über die Situation vor und nach der Sanierung der ehemaligen Müllkippe
der Gemeinde Greste sowie über die angrenzenden Flurstücke.
Die Gemeinde Leopoldshöhe beabsichtigte am 28.08.2007 einen Scoping-Termin
durchzuführen. Die beteiligten Träger öffentlicher Belange sahen keine Erforderlichkeit für
den Scoping-Termin, da im Rahmen der Sanierungsplanung alle Aspekte der Träger
eingeflossen sind. Weitere Untersuchungen wurden für die Planung nicht gefordert und
von der Gemeinde Leopoldshöhe aufgrund des Planungszieles und der vorliegenden
Erkenntnisse nicht durchgeführt.
2) Bestandsaufnahme und Bewertung der Umweltauswirkungen
einschließlich der Prognose bei Durchführung der Planung
Um die mit der Umsetzung der Planungsziele verbundenen Umweltauswirkungen
möglichst umfassend einschätzen zu können, ist zunächst eine Bestandserfassung und
Bewertung des Umweltzustandes erforderlich. Zur Vereinfachung und Systematisierung
der Bewertung werden zunächst die einzelnen Schutzgüter beschrieben. Unter dem
Begriff Schutzgut wird dabei entsprechend der Definition des Umweltbundesamtes6 ein
mehr oder weniger umfassender Teilbereich der Umwelt (z.B. Gewässer, Boden, Luft),
Organismen (z.B. Mensch, Tiere, Pflanzen) oder Funktionen (z.B. Archivfunktion des
Bodens, Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts) verstanden. Die Schutzgüter sind somit
umwelt- und naturhaushaltsrelevante Bestandteile des Gesamtsystems Umwelt.
Schutzgut Mensch
Allgemeine Beschreibung
Der Wert der Flächen in Bezug auf das Schutzgut Mensch bemisst sich bei der
vorliegenden Planung insbesondere auf seine Erholungseignung, den Lärmeinfluss des
Gewerbegebietes und der Eisenbahnstrecke sowie der Altablagerung und deren Wirkung
auf ein gesundes Wohn- bzw. Arbeitsumfeld.
Schutzgut Mensch bzgl. Erholung
Bestandsaufnahme
Obwohl die Fläche relativ nah am Ortsrand liegt, ist kein direkter Anschluss an den freien
Landschaftsraum vorhanden. Dieser ist auch nicht wahrnehmbar. Die östliche Grenze des
Geltungsbereiches wird topographisch durch den Siekbach gebildet, dessen Uferrand
nicht betreten werden soll. Gleiches gilt für die Fläche der bestehenden Altablagerung,
welche mittig im Geltungsbereich liegt. Der noch rechtskräftige Ursprungsbebauungsplan
sieht außer dem reinen Bachlauf für den Siekbach ausschließlich Gewerbeflächen vor und
berücksichtigt auch nicht die Altablagerung. In der Örtlichkeit wird diese Situation nicht so
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Umweltbundesamtes = ein Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Natur und Reaktorsicherheit
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empfunden, da die Flächen am Siekbach bis zur Altablagerung sowie letztere selber
bisher als Brachfläche mit entsprechendem Aufwuchs in Erscheinung traten.
Prognose
Dem Siekbach wird mit der vorliegenden Planung gegenüber dem bisherigen Konzept
eine erheblich größere Fläche zur Verfügung gestellt. Der vorhandene Pflanzenaufwuchs
mit seinem ökologischen Potential wird geschützt sowie eine Weiterentwicklung
ermöglicht. Auf der Fläche für Altablagerung ist eine Bodenauffüllung aus
sanierungstechnischen Gründen erfolgt, diese wird mit heimischen Gehölzen versehen.
Beide vorgenannten Flächen sollen durch den Menschen nicht betreten werden. Trotzdem
dienen sie dem Menschen als „Erholungsräume“, weil sie durch ihre Flächengröße und
aufgrund des Bewuchses als „grüne Inseln“ bewusst wahrgenommen werden.
Vermeidung, Verringerung, Ausgleich, unvermeidbare Belastungen
Als Vermeidung, Verringerung dient die
- Sicherung des Siekbach und seiner Uferrandbereiche mit seinem Aufwuchs
- Begrünung des neuen Abschnitts des Siekbach (gem. Planfeststellung)
- Anpflanzung von heimischen Gehölzen auf der Fläche für Altablagerung (gem.
Sanierungsplanung).
Ein Eingriff in Boden, Natur und Landschaft wird durch die vorliegende Planung nicht
erkannt und ist materiell nicht zu berücksichtigen. Ein Ausgleich wird somit nicht
vorgesehen.
Als unvermeidbare Belastung ist zu erkennen, dass die verbleibenden Erholungsräume
der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden können.
Bewertung
In Bezug auf das Erholungspotenzial ist bei der bisherigen Planung von einer geringen
Erheblichkeit auszugehen, da der jetzige Geltungsbereich bis auf den Bachlauf vollständig
als Gewerbegebiet festgesetzt gewesen ist. Die in der Örtlichkeit tatsächlich vorhandene
Situation lässt eine Bewertung mit geringer bis mittlerer Erheblichkeit zu. Dies basiert
darauf, dass die Gewerbefläche zwischen dem Siekbach, der Altablagerung bis zur
Dammstraße nie in Anspruch genommen worden ist. Die ökologische Eigenentwicklung
der Flächen hat, wie oben beschrieben, auch eine Erholungsfunktion für den Menschen.
Die jetzige Bebauungsplanänderung berücksichtigt diese Erholungsfunktion, indem die
Flächen durch verschiedene Festsetzungen zu einem großen Teil der Nutzung als
Gewerbefläche entzogen werden. Durch die besondere Insellage des Geltungsbereiches
innerhalb des Gewerbegebietes Greste mit Übergang vom Gewerbegebiet in ein
Mischgebiet, ohne Anschluss an die freie Landschaft, wird den Flächen eine besondere
Position einräumt. Es könnte von einer mittleren Erheblichkeit ausgegangen werden. Da
die Flächen mit Erholungsfunktion nicht betreten werden können, ist ausschließlich die
optische Wirkung für den Menschen berücksichtigungsfähig, was die Wertigkeit reduziert.
Zudem fasst nicht jeder Mensch die Bodenauffüllung auf der Altablagerung positiv auf.
Während einerseits die Gewerbebauten hinter der Bodenauffüllung verschwinden, fühlen
sich andere durch die Situation bedrängt. Für die Erholungsfunktion wird daher insgesamt
eine geringe bis mittlere Erheblichkeit angenommen.
Ein Bürger hat für sich festgestellt, dass die Bodenauffüllung von ihm als störend
empfunden wird. Das bisherige Gefühl der Weite und Freiheit wird durch das klotzige
Aussehen des angehäuften Berges zunichte gemacht. Die Bodenauffüllung ist aus
altlastentechnischen Gründen erforderlich und in der Verbindlichkeitserklärung zur
Sanierung als bautechnische Anlage fixiert. Die Gemeinde hat daher keinen
Handlungsspielraum. Es ist anzumerken, dass die Bodenauffüllung sehr wohl auch als
positiv empfunden werden kann, z.B. als Sichtschutz gegenüber dem Gewerbegebiet.
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13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
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Dieser Effekt wird durch die noch zu erfolgende Bepflanzung der Bodenauffüllung
gefördert.
Schutzgut Mensch bzgl. Lärm
Bestandsaufnahme
Das Plangebiet ist von Verkehrswegen umschlossen und wird geprägt durch das
Gewerbegebiet Greste. Der Süden des Plangebietes und der sich daran anschließende
Bereich zeichnet sich durch ein Mischgebiet aus, wodurch Wohnen und damit
verträgliches Gewerbe angesiedelt ist.
Vorbelastungen bestehen durch bisherige Geräuschimmissionen aus dem Gewerbegebiet,
Beeinträchtigung durch den Ziel- und Quellverkehr des selben und der bestehenden
Wohnnutzung sowie von der vorhandenen Eisenbahnstrecke.
Prognose
Die Änderung eröffnet keine neuen Gewerbebauflächen sondern reduziert diese um die
Fläche der Altablagerung. Durch die Planung selber wird sich hinsichtlich der
Lärmimmissionen keine Veränderung ergeben.
Sehr wohl kann sich die Lärmimmission durch Wegzug oder Neuansiedlung von
Gewerbebetrieben verändern. Dies ist jedoch eine Entwicklung, die in Zusammenhang mit
dem Gewerbegebiet an sich steht und nicht durch die vorliegende Planung hervorgerufen
wird.
Auf der Fläche der Altablagerung ist eine Bodenauffüllung aus altlastentechnischen
Gründen vorgenommen worden. Daneben übernimmt sie die Funktion eines Sicht- und
Lärmschutzes für das Mischgebiet gegenüber dem Gewerbegebiet.
Vermeidung, Verringerung, Ausgleich, unvermeidbare Belastungen
Als Vermeidung, Verringerung dient die
- Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebietes
- Rücknahme von gewerblicher Baufläche
Ein Eingriff in Boden, Natur und Landschaft wird durch die vorliegende Planung nicht
erkannt und ist materiell nicht zu berücksichtigen. Ein Ausgleich wird somit nicht
vorgesehen.
Als unvermeidbare Belastung ist die Lärmbelästigungen durch das Verkehrsaufkommen
auf den Erschließungsstraßen und der Eisenbahnstrecke zu erkennen, ebenso die durch
die gewerbliche Nutzung entstehenden Geräusche.
Bewertung
Der durch die Verkehrswege erzeugte Lärm ist gegeben und wird sich durch die Planung
nicht verändern.
Nach den bisherigen Erkenntnissen (Genehmigung der Gewerbebetriebstypen, keine
offensichtlichen Beschwerden bzgl. Lärm, Einschätzungen durch Ortsbesichtigungen) ist
keine Lärmimmission, die über eine mischgebietsverträgliche Gewerbelärmsituation liegt,
erkennbar.
Der bestehenden Gesamtlärmsituation wird aus Sicht des Gewerbegebietes eine geringe
Erheblichkeit zugesprochen und aus Sicht des Mischgebietes eine mittlere Erheblichkeit.
Durch die Bodenauffüllung auf der Altablagerung wird das Mischgebiet gegenüber dem
Lärm aus dem Gewerbegebiet abgeschirmt. Wenngleich an den Übergangsgrundstücken
von Gewerbe- zum Mischgebiet die Lärmschutzwirkung der Bodenauffüllung nicht direkt
zum Tragen kommt, so entfaltet sich die Wirkung für die Grundstücke entlang der
Mühlenstraße am stärksten. Aufgrund dieser positiven Lärmentwicklung, nämlich einer
Reduzierung, wird nach Ansicht der Gemeinde Leopoldshöhe eine Verbesserung erzielt.
Die Erheblichkeit wird aufgrund der beschriebenen Situation insgesamt als gering
bewertet.
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13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
November 2008
Schutzgut Mensch bzgl. Altablagerung
Bestandsaufnahme
Die Qualität des Arbeits- und Wohnumfeldes wird durch die sanierte Altablagerung
mitbestimmt.
Die
beiden
Problemschwerpunkte,
Kontaminierung
eines
Oberflächengewässers mit geringfügigem Übertritt ins Grundwasser sowie
unkontrolliertem Methangasaustritt, sind mit der Sanierung altlastentechnisch geregelt
worden. Mit der Oberflächenabdichtung des Deponats ist eine weitere Verschmutzung von
Oberflächenwasser ausgeschlossen worden. Das Methangas wird durch Gasrigolen
soweit wie möglich gezielt abgeführt.
Prognose
Während die Kontamination des Oberflächenwassers und der damit in Zusammenhang
stehenden Grundwasserbeeinträchtigung technisch organisierbar ist, ist eine Wanderung
des Methangases trotz der genannten Maßnahmen nicht absolut auszuschließen. Der
Bebauungsplan reagiert auf diese Situation, indem eine Bebauung ausgeschlossen wird
oder nur mit bauspezifischen Sicherungsmaßnahmen erfolgen darf. Der bestehende
bauliche Bestand ist grundsätzlich durch die Sanierung gesichert. Die Freiflächen der
Grundstücke sind durch den Menschen als Aufenthaltsbereich ohne zusätzliche bauliche
Maßnahmen nutzbar. Details zu den Grundstücken sind der Begründung unter Punkt III.2
Auswirkungen der Altablagerung auf die einzelnen Baugrundstücke bzw. der
Tabellarischen Übersicht zu den einzelnen Grundstücken bzgl. der Altablagerung in der
Anlage sowie der Thematischen Karte zur Bebauungssituation unter Einfluss der
Altablagerung zu entnehmen.
Mit den getroffenen Hinweise für Baumaßnahmen auf Grundstücken mit entsprechender
Belastung, werden negative Auswirkungen vermieden und die Arbeitssicherheit
gewährleistet.
Vermeidung, Verringerung, Ausgleich, unvermeidbare Belastungen
Als Vermeidung, Verringerung dient die
- Festsetzung Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen
äußere Einwirkungen
- Festsetzung Umgrenzung von Flächen, auf denen ausschließlich offene Garagen und
Nebenanlagen mit bauspezifischen Sicherungsmaßnahmen errichtet werden dürfen
- Festsetzung Umgrenzung der für bauliche Nutzungen vorgesehenen Flächen, deren
Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind
- sowie diverse Hinweise
Ein Eingriff in Boden, Natur und Landschaft wird durch die vorliegende Planung nicht
erkannt und ist materiell nicht zu berücksichtigen. Ein Ausgleich wird somit nicht
vorgesehen.
Als unvermeidbare Belastung ist die ständig veränderbare Methangassituation zu nennen.
Bewertung
Die Bebauungsplanänderung und damit auch der Umweltbericht baut auf den Ergebnissen
der Sanierung auf. Da mit der Sanierung der Bestand gesichert wurde und nicht eine
Verbesserung der Bebaubarkeit der Grundstücke angestrebt wurde, muss die vorliegende
Planung diese Ausgangssituation berücksichtigen.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass altlastentechnisch die Sanierung erfolgreich
abgeschlossen worden ist und alle angezeigten Mittel eingesetzt worden sind. Die
Altablagerung ist als gesichert anzusehen und von diesem Standpunkt aus, mit einer
geringen Erheblichkeit zu bewerten.
Die Bauleitplanung hat nun die Ergebnisse der Sanierung festzustellen, zu analysieren
und im Rahmen des Bebauungsplanänderungsverfahrens zu bewerten und in eine
Abwägung einfließen zu lassen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die
umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit zu beachten.
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13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
November 2008
Maßgeblich ist alleine dabei die Möglichkeit einer Gesundheitsgefährdung. Von einer
Gefährdung ist auszugehen, wenn die Gesundheit von Menschen auch nur geringfügig
beeinträchtigt werden kann. Dieser Gefahr kann jedoch begegnet werden mit einer
planentsprechenden Nutzung. Einerseits wird dieser Gefahr mit Ausschluss einer
Bebauungsmöglichkeit andererseits mit bauspezifischen Sicherungsmaßnahmen
begegnet. Gleichzeitig greift der Bebauungsplan mit dem städtebaulichen Konzept das
Problem der Altablagerung auf und setzt die Nutzungsstruktur zur Gefahrensituation auf
Teilflächen der Altablagerung und daran angrenzend zueinander ins Verhältnis. Aufgrund
dieser bauleitplanerischen Vorgehensweise mit dem Ergebnis der Sanierung wird für das
Schutzgut Mensch eine geringe bis mittlere Erheblichkeit festgestellt. Dabei trifft die
mittlere Erheblichkeit nur für einige Grundstücke zu, basierend auf der jeweiligen
grundstücksspezifischen Situation zur Altablagerung. Die Tabellarischen Übersicht zu den
einzelnen Grundstücken bzgl. der Altablagerung in der Anlage spiegelt dieses als eine
Kurzzusammenfassung wieder. Weitere Details sind der Sanierungsplanung zu
entnehmen.
Ein Bürger äußert sein Unverständnis darüber, dass in den nicht überbaubaren Flächen
Gebäude stehen, die jetzt für eine Bebauung nicht mehr zugelassen sind. Deren
Gefährdungspotential reduziert sich nicht dadurch, dass sie schon lange dort stehen.
Jedes Grundstück ist hinsichtlich seiner Auffälligkeit bzgl. der Altablagerung einzeln zu
betrachten. Im Rahmen der Sanierung sind Untersuchungen erfolgt. Die dabei erstellten
Befunde haben dazu geführt, Maßnahmen durchzuführen oder die Bebaubarkeit
einzuschränken. Grundsätzlich sind alle Gebäude der Wohnnutzung und / oder der
gewerblichen Nutzung durch die Sanierung als gesichert bzw. als ungefährdet anzusehen.
Dieses trifft auch für Gebäude dieser Nutzung zu, die außerhalb der jetzigen Baufläche
liegen. Eine Ausweitung der überbaubaren Fläche in der Form, dass diese(s) Gebäude
innerhalb der Baufläche liegen / liegt ist nach Einschätzung der Gemeinde nicht möglich.
Die Befunde der Nachbargrundstücke lassen dieses aufgrund der dort festgestellten
Auffälligkeiten nicht zu. Eine Erweiterung der überbaubaren Flächen beschränkt auf
Gebäude / -teile, die jetzt außerhalb der festgesetzten Baufläche liegen, schließt sich aus
städtebaulichen Gründen aus (siehe Begründung Punkt II Wesentlicher Inhalt und zu
erwartende Auswirkungen der Planung).
Schutzgut Pflanzen und Tiere
Auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes sind Tiere und Pflanzen als
Bestandteil des Naturhaushaltes in ihren natürlichen und historischen gewachsenen
Artenvielfalt zu schützen. Ihre Lebensräume sowie sonstige Lebensbedingungen sind zu
schützen, zu pflegen, zu entwickeln und ggf. wiederherzustellen.
Bestandsaufnahme
Das Plangebiet weist über die gewerblichen und als Mischgebiet genutzten Flächen
hinaus wenig Lebensraum für die Tierwelt auf. Es sind nur einfachste
Vegetationsstrukturen gegeben. Hervorgerufen wird dieses durch die gewerbliche Nutzung
und durch die mit der Sanierung erfolgten Maßnahmen in den Hausgärten.
Die bisher nicht in Anspruch genommenen gewerblichen Flächen westlich und östlich des
Siekbaches zeichnen sich durch eine ökologisch wertvolle und abwechslungsreiche
Vegetation aus. Das Biotop am Siekbach stellt dadurch ein Rückzugsgebiet für Wildtiere
dar.
Die Fläche der Altablagerung nimmt nochmals eine Sonderposition ein. Vor der Sanierung
sind verschiedene Biotope entstanden, wie Baumgruppen, Gebüsche, eine
Hochstaudenflur und kleinere stehende temporäre Gewässer (Teiche). Aufgrund der
Sanierung mussten diese Biotope entfernt werden. Gegenwärtig stellt sich diese Fläche
als einige Meter hoher „Erdhügel“, mit Gras und Ruderalpflanzen, dar.
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13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
November 2008
Die aktuell noch sehr hohen Methangaskonzentrationen von bis zu 79 Vol.-% in der
Bodenluft auf dem Grundstück „Industriestraße 36 – 38“ stellen ein hohes
Gefährdungspotential dar. Vom Menschen kann über Nutzpflanzen (z.B. Obst, Kräuter,
Gemüse), aber auch indirekt über sonstige Pflanzen, die zur Kompostbereitung
Verwendung finden, dieser Schadstoff aufgenommen werden.
Prognose
Der Bebauungsplan weist keine zusätzlichen Bauflächen, abgesehen von den Flächen für
offene Garagen und Nebenanlagen mit bauspezifischen Sicherungsmaßnahmen, aus.
Diese Flächen grenzen direkt an die vorhandenen Gebäude an. Um keine
Gebäudeschäden durch Wurzeln hervorzurufen und aus Belichtungsgründen, ist davon
auszugehen, dass die Anwohner auf diesen Flächen keine ökologisch hochwertige
Vegetation anlegen werden. Dadurch, dass ansonsten keine weiteren Bauflächen
entstehen, wird somit das Schutzgut nicht negativ beeinflusst.
Im Mischgebiet ist davon auszugehen, dass die Grundstücke mit Wohnnutzung eine
Vegetation erhalten, die für Hausgärten typisch ist, mit einer Differenzierung entsprechend
ihrer unterschiedlichen Nutzung und soweit die Sanierungsmaßnahmen auf den
Privatgrundstücken dieses ermöglichen.
Für die Gewerbeflächen werden keine Veränderungen erwartet.
Die Fläche für die Altablagerung wird gem. dem Sanierungsplan mit mehrreihigen
Landschaftshecken und Gebüsch sowie Gehölzinseln bepflanzt. Zur Anpflanzung werden
ausschließlich heimische Arten verwendet.
Die bisher ungenutzte Gewerbefläche zwischen Siekbach und Altablagerung (Teilfläche
vom Flurstück 555), könnte nach Vorausleistung bzgl. der Erschließung wie bisher bebaut
werden. Bei Veräußerung der Grundstücksfläche und Bebauung ist von einem Totalverlust
der Fauna und Flora in diesem Bereich aufgrund der GRZ von 0,8 auszugehen. Zudem
entstünde auf der Altlast ein Inselbiotop.
Die Flächen direkt angrenzend beidseits des Siekbach werden als Fläche für die Regelung
des Wasserabflusses festgesetzt. Auf dieser Fläche sind keine weiteren Baumaßnahmen
beabsichtigt. Mit dieser Festsetzung wird allgemein angestrebt, breitere Uferrandstreifen
als Schutz an den Bächen zu sichern.
Die Methangasaustritte auf dem Grundstück Industriestraße 36 – 38 und Mühlenstraße 42,
44 sowie 46 werden noch mehrere Jahre erfolgen.
Vermeidung, Verringerung, Ausgleich, unvermeidbare Belastungen
Als Vermeidung, Verringerung dient der
- Erhalt und die Entwicklung von Grünstrukturen auf der Fläche zur Regelung des
Wasserabflusses über die Vorgabe der Planfeststellung hinaus.
Ein Eingriff in Boden, Natur und Landschaft wird durch die vorliegende Planung nicht
erkannt und ist materiell nicht zu berücksichtigen. Ein Ausgleich wird somit nicht
vorgesehen.
Dieses Schutzgut wird wie das Schutzgut Boden unvermeidbar durch die geplanten
Maßnahmen belastet. Bei einer vollständigen Versiegelung kommt es zum Totalverlust
von Bodenfauna und –flora. Die vorliegende Änderung reduziert diese unvermeidbare
Belastung jedoch gegenüber dem Ursprungsbebauungsplan.
Eine weitere unvermeidliche Belastung ist der Ausschluss der gartenbaulichen Nutzung für
das Grundstück „Industriestraße 36 – 38“ aufgrund der Methangassituation.
Bewertung
Innerhalb des Geltungsbereiches ist bedingt durch die verschiedenen Nutzungen
(Gewerbe, Gewerbe/Wohnen, Altablagerung, Bachlauf) eine differenzierte Erheblichkeit
festzustellen. Anzumerken ist, dass die Bewertung zum Zeitpunkt der Aufstellung erfolgt
und nicht der vorherige Zustand herangezogen wird, wenngleich dieser mitbeschrieben
worden ist, um die Entwicklung und Schwierigkeiten nachvollziehbarer zu gestalten.
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13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
November 2008
Auf den Gewerbe- und Mischgebietsflächen führt nicht die intensive Nutzung zu Eingriffen
in die Pflanzenwelt und Lebensräume von Tieren. Allein die Bodenversiegelung durch
Überbauung ist als erheblich zu beurteilen, wobei diese zum überwiegenden Teil gegeben
ist.
Die mit der Sanierung durchgeführten Maßnahmen führen zu Verlusten für Flora und
Fauna. Mit der beabsichtigten Begrünung der Altablagerung und der gärtnerischen
Neugestaltung der Privatgrundstücke mit Wohnnutzung, ist mit einer neuen Qualität dieser
Flächen in absehbaren Zeit zu rechnen. Die gegenwärtige Situation lässt nur eine geringe
Erheblichkeit erkennen. Mit der Entwicklung des Schutzgutes Tiere und Pflanzen wird
jedoch eine mittlere Erheblichkeit erwartet, wenn nicht sogar eine hohe auf der Fläche der
Altablagerung. Es ist daher davon auszugehen, dass bei einer Bebauung der bisher
ungenutzten Gewerbefläche, die Altablagerung eine Insellage erhält, was nicht
wünschenswert ist. Durch diese Situation sind Empfindlichkeiten gegenüber der
beschriebenen Entwicklung als hoch einzuschätzen.
Dem versucht die Gemeinde dahingehend zu begegnen, dass die vorhandene
ökologische Struktur beidseits des Siekbach erhalten wird, indem die Flächen geschützt
werden. Die ökologische Struktur wird als hochwertig erkannt. Die Gemeinde wandelt
dabei bisherige Gewerbefläche zur Fläche zur Regelung des Wasserabflusses um. Damit
wird für diesen Teilbereich eine Verbesserung für das Schutzgut erzielt.
Die Gemeinde hat sich dahingehend entschieden, die bisher ungenutzte Gewerbefläche
weiterhin als Baufläche zu belassen. Aufgrund der Erschließungskonstellation ist es z.Z.
nicht möglich, eine Verbindung zwischen der Altablagerung und dem Siekbach aus
ökologischer Sicht herzustellen, da die Bebaubarkeit des Grundstückes ungünstig
beschnitten würde. Die Belastung für das Schutzgut wird als erheblich erkannt. Die
Gemeinde gewichtet die ökonomischen Belange jedoch so, dass sie sich auf den
gegenwärtigen Rechtsstatus beruft. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass es sich bei der
Fläche für Altablagerung und der darauf zu erwartenden Entwicklung des ökologischen
Potentials immer noch um eine bautechnische Anlage handelt.
Der Kreis Lippe als Untere Landschaftsbehörde und der Lippische Heimatbund haben
umweltrelevante Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung verfasst. Nach Einschätzung
des Kreises hat sich die bisher nicht bebaute Gewerbefläche zu einem strukturreichen
Bereich mit offenen Flächen entwickelt, der insbesondere geschützte Vogelarten
Lebensraum bietet. Von einer Bebauung sollte daher abgesehen werden. Für das Siek
des Siekbaches sollte nach Ansicht des Lippischen Heimatbundes, in Verbindung mit den
beiden Bachuferrandstreifen diese in einen Auwald-Biotop mit Birken und Erlen
umgewandelt werden. Der Anregung, die Gewerbefläche nicht zu bebauen, ist auch aus
Sicht der Gemeinde wünschenswert. Der Bedarf an Gewerbeflächen ist jedoch weiterhin
gegeben und die ökonomischen Belange lassen derzeit für die Gemeinde keine andere
Vorgehensweise wie vorgelegt zu. Trotzdem will die Gemeinde der ökologischen Situation
Rechnung tragen. So ist die Verwaltung beauftragt worden, 5 Jahre nach Abschluss der
Planung, die Fläche neu zur Diskussion zu stellen, hinsichtlich einer Umwandlung in eine
Ausgleichsfläche.
Die Umwandlung in ein Auwald-Biotop entlang der Bachuferrandstreifen ist für den neu
angelegten Teil des Siekbachverlaufes erfolgt. Es sind Erlen als Heister gesetzt worden.
Für den bestehen gebliebenen Teil des Siekbaches wird dieser Ansatz als wenig
wirkungsvoll beurteilt, da bereits ein sehr guter Altbestand vorhanden ist.
Zur Auslegung hat der Kreis Lippe erneut darum gebeten, die Festsetzung der Teilfläche
des Flurstückes 555 als Gewerbegebiet, zwischen Damm- und Industriestraße, bzgl.
besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten (§ 42 (1) BNatSchG7) zu überdenken.
7
Besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten dürfen danach nicht entnommen, beschädigt oder zerstört werden.
Gleiches gilt für deren Lebensraum.
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13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
November 2008
Die Gemeinde Leopoldshöhe erkennt sehr wohl eine ökologische Wertigkeit der besagten
Fläche (siehe obige Ausführungen). Gleichzeitig wird aber auch der gegenwärtige
Rechtsstatus und die damit verbundenen Baurechte gesehen. Die gewerbliche Baufläche
ist sofort bebaubar, unabhängig davon, ob die 13. Änderung rechtskräftig wird oder nicht.
Gewerbeflächen sind im Gemeindegebiet knapp. Zudem liegen keine Informationen
darüber vor, dass besonders geschützte Arten vorhanden sind.
Schutzgut Boden
Allgemeine Beschreibung
Der Boden stellt die Lebensgrundlage und den Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen
und Bodenorganismen dar. Er ist Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit
seinen Wasser- und Nährstoffkreislauf und dient als Abbau-, Ausgleichs- und
Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen aufgrund der Filter-, Puffer und
Stoffumwandlungseigenschaften.
Bestandsaufnahme
Gemäß der Bodenkarten, Blätter Greste und Kachtenhausen, herausgegeben vom
Landesvermessungsamt NRW 1985, letzte Fortführung 1999, steht im Geltungsbereich,
der nicht durch die Altablagerung beeinflusst ist, überwiegend der Bodentyp Pseudogley
an. Im Bereich des Siekbaches ist der Bodentyp Gley gegeben.
Die Flächen, die innerhalb der mit einer x-Linie gekennzeichneten Bereich liegen sind
durch die Altablagerung beeinflusst und werden als Flächen, deren Böden mit erheblich
umweltgefährdeten Stoffen belastet sind gekennzeichnet. Im Rahmen der Sanierung sind
Bodenuntersuchungen erfolgt. Die dabei erstellten Befunde zeigen ein differenziertes Bild
bzgl. der Einflussnahme durch die Altablagerung. Jedes Grundstück ist dabei für sich zu
betrachten. Die Grundstücke unterscheiden sich in der Zusammensetzung und Größe der
Müllvorkommen (siehe u.a. Tabelle in der Anlage). Zudem ist durch die Sanierung an
einigen Stellen ein Bodenaustausch bzw. Bodenauffüllung vorgenommen worden.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass in dem Bereich innerhalb der x-Linie kein
natürliches Bodengefüge mehr anzutreffen ist.
Die Böden in der verbleibenden Restflächen im Geltungsbereich sind, ausgenommen von
der unbebauten Gewerbefläche und dem alten Siekbachverlauf, durch die erfolgten
Baumaßnahmen und Nutzungen überprägt.
Prognose
Die Bebauungsplanänderung sieht lediglich im Bereich des Mischgebietes eine
zusätzliche Fläche für die Errichtung von offenen Garagen und Nebenanlagen mit
bauspezifischen Sicherungsmaßnahmen vor. Die Grundflächenzahl wird nicht erhöht.
Dadurch wird keine zunehmende Versiegelung forciert sondern durch die zusätzliche
Fläche für die Errichtung von offenen Garagen und „offenen“ Nebenanlagen die räumliche
Lage (also an welcher Stelle die GRZ eingesetzt wird) flexibler gestaltet. Im Gegenzug
wird mit der Festsetzung der Fläche zur Regelung des Wasserabflusses eine bisher gem.
Bebauungsplan überbaubare Fläche einer Bebauung und der damit verbundenen
Versiegelung entzogen.
Vermeidung, Verringerung, Ausgleich, unvermeidbare Belastungen
Als Vermeidung, Verringerung dient die
- Bereitstellung von Parkplätzen zur Nutzung für die angrenzenden Gewerbebetriebe
- Entwicklung und der Erhalt von Grünstrukturen auf der Fläche zur Regelung des
Wasserabflusses über die Vorgabe der Planfeststellung hinaus.
Ein Eingriff in Boden, Natur und Landschaft wird durch die vorliegende Planung nicht
erkannt und ist materiell nicht zu berücksichtigen. Ein Ausgleich wird somit nicht
vorgesehen.
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13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
November 2008
Bei der Versiegelung durch Verkehrsflächen und Gebäude kommt es zum Totalverlust von
Bodenfauna und –flora. Die vorliegende Änderung reduziert diese unvermeidbare
Belastung jedoch gegenüber dem Ursprungsbebauungsplan.
Bewertung
Aufgrund der gestörten Funktionen des Bodens durch die Altablagerung und der
vorhandenen Bebauung und Nutzung liegt in diesem Bereich des Bebauungsplangebietes
eine geringe Erheblichkeit vor. Dem gegenüber steht die Teilfläche des
Geltungsbereiches, der bisher baulich nicht in Anspruch genommen worden ist. Hier ist
von einer mittleren bis hohen Erheblichkeit auszugehen. Der bisherige Bebauungsplan
lässt eine Überbauung und Versiegelung der Flächen zu. Durch die Neuplanung wird eine
Versiegelung beidseits des Siekbaches unterbunden. Für das Schutzgut Boden wird eine
Verbesserung erzielt.
Eine grundsätzlich positive Einflussnahme hat die durchgeführte Sanierung der
Altablagerung. Durch Entnahme von Altdeponat und / oder Abwehr schädlicher
Bodenveränderungen durch altlastentechnische Maßnahmen bis hin zu Bodenaustausch
werden nachteilige Einwirkungen auf den Boden vermieden. Diese Maßnahmen sind nicht
Bestandteil des Bebauungsplanes, wobei dieser sich auf die Ergebnisse der Sanierung
stützt.
Schutzgut Wasser
Allgemeine Beschreibung
Die
Bedeutung
des
Schutzgutes
Wasser
wird
anhand
der
Kriterien
Grundwasserneubildungsrate
und
Grundwasserhäufigkeit
ermittelt.
Die
Grundwasserneubildungsrate hängt stark vom Versiegelungsgrad, darüber hinaus aber
auch von der Art der Ableitung des Regenwassers ab. Quellen oder Brunnen sind im
Plangebiet nicht vorhanden. Sehr wohl aber ein natürliches Oberflächengewässer, dessen
Beeinflussung zu beachten ist.
Bestandsaufnahme
Das Grundwasser ist im nahen Umfeld der Altlast „Mühlenstraße“ durch
Deponiesickerwasser vor der Sanierung nachweislich beeinträchtigt worden.
Grundsätzlich ist mit der Oberflächenabdichtung und den weiteren technischen
Maßnahmen bzgl. der Altlast eine Beeinflussung des Grundwassers ausgeschlossen
worden8. Das Deponat beinhaltet jedoch noch sickerwasserbeeinflusstes Grundwasser
aus der Zeit vor der Sanierung. Bei Eingriffen in den grundwassergesättigten Bereich ist
eine Betonaggressivität nicht auszuschließen. Bei Baumaßnahmen ist dieses
entsprechend zu berücksichtigen. Weiterhin empfiehlt die gutachterliche Stellungnahme
den Gemeingebrauch des Grundwassers trotz der ergriffenen Maßnahmen zu untersagen.
Die unverschmutzten Dränage- und / oder das oberflächlich abfließende Regenwasser
von der sanierten Altablagerung wird in den Siekbach als natürliches
Oberflächengewässer eingeleitet. Eine Gefahr zur Verunreinigung des Siekbaches besteht
nicht.
Das Regenwasser auf den Flächen im Gewerbe- und Mischgebiet wird, soweit nicht
aufgefangen z.B. in einer Teichanlage oder durch Regenwasseranlagen zur
Gartenbewässerung, über den Regenwasserkanal (Trennsystem) und Regenklärbecken
(z.Z. in Planung) in den Fettpottbach eingeleitet.
Die Grundflächenzahl und damit die mögliche Versiegelung wird mit der jetzigen BPlanänderung nicht verändert. Für das Gewerbegebiet und das Mischgebiet ist jeweils die
höchstzulässige Grundflächenzahl festgesetzt.
8
Erläuterung: Durch Niederschlagswasser können feste Schadstoffe aus Altlasten teilweise gelöst und ins
Grundwasser verfrachtet werden.
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13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
November 2008
Das
bisher
unbebaute
Gewerbegrundstück
bereichert
z.Z.
die
Grundwasserneubildungsrate und hat eine leicht aufstauende Wirkung für das
Oberflächenwasser bzw. Grundwasser.
Prognose
Die
Sanierung
hat
eine
Verunreinigung
des
Grundwassers
und
des
Oberflächengewässers soweit wie möglich ausgeschlossen. Nach hiesiger Einschätzung
wird davon ausgegangen, dass die getroffenen Maßnahmen erfolgreich sind. Mit den
getroffenen Hinweise für Baumaßnahmen auf Grundstücken mit entsprechender
Belastung, werden negative Auswirkungen vermieden und die Arbeitssicherheit
gewährleistet.
Durch die getrennte Abführung des Niederschlagswassers in einem Regenwasserkanal ist
auch eine Verunreinigung für das Misch- und Gewerbegebiet nicht anzunehmen. Es wird
nach bisheriger Erfahrung angenommen, das dass abgeführte Regenwasser dieser
Flächen durch deren Nutzung normal beeinflusst ist.
Mit Bebauung des freien Gewerbegrundstückes entfällt die bisherige positive Wirkung für
das Schutzgut Wasser, aufgrund der Tatsache, dass die Baurechte bis jetzt nicht realisiert
worden sind.
Vermeidung, Verringerung, Ausgleich, unvermeidbare Belastungen
Im Rahmen der Altablagerung und der Gewerbegebiets- und Mischgebietsnutzung sind
die Vermeidungspotentiale ausgeschöpft worden. Eine Verringerung der Grundflächenzahl
aufgrund der Vorbelastungen, der Rahmensituation und dem Nutzungskonzept wird als
nicht sinnvoll erachtet. Es wird dabei eher die Auffassung vertreten, die Grundflächenzahl
zu belassen, um eine weitere Gesamtausdehnung von Gewerbeflächen im
Gemeindegebiet zu vermeiden. Diese Grundüberlegung hat u.a. die Gemeinde
Leopoldshöhe dazu bewegt, auf das freie Gewerbegrundstück nicht zu verzichten.
Die Fläche zur Regelung des Wasserabflusses steht gegenüber dem
Ursprungsbebauungsplan nicht mehr für eine Bebauung und der damit einhergehenden
Versiegelung zur Verfügung.
Durch die angestrebte Bebauung und Flächenversiegelung ist tendenziell eine
Verringerung des Bodenwasserhaushaltes, speziell auch in den oberen Bodenschichten,
zu erwarten. Dies wird als Unvermeidbare Belastung angesehen.
Ein Eingriff in Boden, Natur und Landschaft wird durch die vorliegende Planung nicht
erkannt und ist materiell nicht zu berücksichtigen. Ein Ausgleich wird somit nicht
vorgesehen.
Bewertung
Aufgrund der geringen Grundwasserneubildungsrate, basierend auf der versiegelten
Altablagerung und der vorhandenen Bebauung, wird für diesen Bereich des
Bebauungsplangebietes eine geringe Erheblichkeit festgestellt. Dem gegenüber steht die
Teilfläche des Geltungsbereiches, der bisher baulich nicht in Anspruch genommen worden
ist. Hier ist von einer mittleren bis hohen Erheblichkeit auszugehen. Der bisherige
Bebauungsplan lässt eine Überbauung und Versiegelung der Flächen zu. Dabei ist
festzuhalten, dass ein Teil der Belastung auch an anderen Standorten zu verzeichnen
wäre. Dagegen wird durch die Neuplanung eine Versiegelung beidseits des Siekbaches
unterbunden. Für das Schutzgut Wasser wird eine Verbesserung erzielt. Für den Siekbach
wird eine mittlere bis hohe Erheblichkeit erkannt. Einerseits nimmt er das unbelastete
Oberflächenwasser der Altablagerung auf, andererseits übernimmt er Speicher- und
Rückhaltefunktionen.
Die Bebauungsplanänderung selber beeinflusst das Schutzgut Wasser nicht oder nur
wenig, weil sie die gegenwärtige Situation übernimmt.
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13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
Schutzgut Luft und Klima
Allgemeine Beschreibung
Die Leistungsfähigkeit des klimatischen Potenzials wird anhand
Kaltluftproduktion, Frischluftregeneration und Leitbahnen charakterisiert.
November 2008
der
Kriterien
Bestandsaufnahme
Die Bebauungsplanänderung liegt innerhalb des Siedlungsbereiches und ist von
Bebauung umschlossen. Im Norden, Osten und Westen sind es Gewerbehallen, die
teilweise auch größere Baukörper haben. Im Süden sind es kleine Gewerbebauten und
zweigeschossige Gebäude, welche häufig zu Wohnzwecken genutzt werden. Die im
Osten verlaufende Bahnstrecke wird auf dem natürlichen Geländeniveau geführt. Diese
Rahmenbedingungen führen dazu, das dass Änderungsgebiet nicht direkt beeinflusst wird
durch die Randlage am südlichen Teutoburger Wald und seinen Kaltluftzonen sowie den
vorherrschenden Windrichtungen aus Westen.
Eine negative Einflussnahme wie u.a. durch stark befahrene Straßen oder
immissionsstarke Gewerbebetriebe ist nicht erkennbar.
Die bisher unbebaute Gewerbefläche am Siekbach ist für das Kleinklima aufgrund der
vorhandenen Vegetation und dem offenen Boden nicht unbedeutend. Während das
Gewerbegebiet
umfangreich
versiegelte
Flächen
aufweist,
sind
auf
den
Mischgebietsgrundstücken
bisher
unbebaute
Gartenflächen
vorzufinden.
Die
Altablagerung nimmt eine Sonderposition ein. Durch die Sicherungsmaßnahmen ist von
einer versiegelten Fläche auszugehen, auf der aber ein mehrere Meter hoher Erdhügel,
der bepflanzt wird, angelegt worden ist.
In der Altablagerung finden organische Umwandlungsprozesse statt, die Methangas
erzeugen. Dieses tritt aus dem Deponiekörper aus. Über Gasrigolen wird es abgeführt und
an die Umgebungsluft abgegeben. Trotz verschiedener Maßnahmen ist nicht
auszuschließen, dass das Methangas wandert und an bisher nicht bekannten Stellen in
die Umgebungsluft austritt. Methangasaustritte in bewohnte Bereiche und somit eine
Abgabe an die Raumluft von Gebäuden sind bekannt. Entsprechende
sanierungstechnische Maßnahme sind erfolgt.
Prognose
Das Plangebiet liegt innerhalb der Siedlungsfläche, höhere Gebäudekörper werden nicht
ermöglicht. Auswirkungen auf das Makroklima sind nicht zu erwarten. Veränderungen des
Mikroklimas ergeben sich durch zusätzliche Bodenversiegelungen und damit
verbundenem Verlust von Vegetationsstrukturen. Mit zunehmender Bebauung wird sich
die kleinklimatische Situation innerhalb des Plangebietes zunächst verschlechtern,
insbesondere bezogen auf die bisher unbebaute Gewerbefläche am Siekbach.
Durch Begrünung der Altablagerung, insbesondere durch Anpflanzen von höheren
Sträucher kann der mit der Versiegelung einhergehende Überwärmungseffekt jedoch
deutlich gemildert werden. Die Luftfeuchtigkeit wird angereichert und die Bindung von
Staub unterstützt. Der bodennahe Luftaustausch und die Winddurchlüftung wird in Bezug
auf den Erdwall auf der Altablagerung dahingehend eingeschätzt, dass eine Unterbindung
durch diesen grundsätzlich nicht hervorgerufen wird.
Gegenwärtig lässt sich nicht einschätzen, wie lange Methangas aus dem Deponiekörper
austritt. Eine stärkere Gasfreisetzung als bisher wird aufgrund der Erfahrungswerte nicht
angenommen.
Mit den getroffenen Hinweisen für Baumaßnahmen auf Grundstücken mit entsprechender
Belastung, werden negative Auswirkungen vermieden und die Arbeitssicherheit
gewährleistet.
Vermeidung, Verringerung, Ausgleich, unvermeidbare Belastungen
Im Rahmen der Altablagerung und der Gewerbegebiets- und Mischgebietsnutzung sind
die Vermeidungspotentiale ausgeschöpft worden (s. Vermeidung Schutzgut Boden).
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13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
November 2008
Die Fläche zur Regelung des Wasserabflusses steht gegenüber dem
Ursprungsbebauungsplan nicht mehr für eine Bebauung und der damit einhergehenden
Versiegelung zur Verfügung und wirkt daher positiv auf das Schutzgut Luft und Klima.
Für Flächen, auf denen der Austritt von Methangas nicht vollständig ausgeschlossen
werden kann und Wohnnutzung gegeben ist, wurde die überbaubare Fläche
zurückgenommen. Für die Gewerbeflächen ist eine Wohnfunktion ausgeschlossen
worden. Soweit nötig, wurden für Baumaßnahmen spezielle Hinweise gegeben.
Veränderungen des Mikroklimas ergeben sich durch zusätzliche Bodenversiegelungen,
die unvermeidbar sind.
Ein Eingriff in Boden, Natur und Landschaft wird durch die vorliegende Planung nicht
erkannt und ist materiell nicht zu berücksichtigen. Ein Ausgleich wird somit nicht
vorgesehen.
Bewertung
Die vorgesehene Bebauung hat nur marginal Einfluss auf das Klima außerhalb des
Plangebietes, so dass das Schutzgut Klima nur sehr gering beeinträchtigt wird.
Die positive Beeinflussung der Luftqualität und des Kleinklimas durch die Anpflanzung auf
der Altablagerung und der Sicherung der Vegetation entlang des Siekbaches dürfte
merklich sein. Dem steht die Situation des Gewerbegebietes entgegen. Der Austritt von
Methangas aus der Altablagerung ist für den Aspekt der Raumluft bedeutsam. Durch die
erfolgten sanierungstechnischen Maßnahmen ist das Methangas greifbarer, wenngleich
die Wanderung des Gases nicht absolut kalkulierbar ist. In Kombination der Entfernung
der überbaubaren Flächen, der Nutzungskonzeption und der Ableitung des Methangases
über Gasrigolen wird die Erheblichkeit mit gering bis mittel festgestellt. Die Auswirkungen
auf die freie Atmosphäre wird in Verbindung mit den Austritten des Methangases als
unerheblich aufgrund der Verdünnung angenommen.
Insgesamt wird daher die Empfindlichkeit des Schutzgutes Klima und Luft als gering bis
mittel eingeschätzt.
Schutzgut Landschaftsbild
Allgemeine Beschreibung
Das Schutzgut Landschaftsbild lässt sich nur über qualitative, schwer messbare
Parameter beschreiben. Bewertungskriterien sind die Eigenart, die Natürlichkeit und die
Vielfalt einer Landschaft.
Bestandsaufnahme
Für das Plangebiet lassen sich die auf den Naturraum zutreffenden Kriterien überhaupt
nicht anwenden. Auch die Qualität des Stadtbildes bzw. des Wohnumfeldes kann in die
Bewertung einfließen, ist aber aufgrund der Gewerbestruktur auch nicht relevant. Das
Kriterium Erholungseignung, das stark mit dem Schutzgut Landschaftsbild korreliert, wäre
ebenfalls ein Bewertungsaspekt. Wie bereits beim Schutzgut Mensch ausgeführt, sind die
erholungsfördernden Flächen nicht betretbar. Auf die dortige Ausführung wird verwiesen.
Das Plangebiet ist ansonsten vollständig durch den Menschen überformt.
Prognose
Die Misch- und Gewerbegebietsflächen werden durch den Menschen weiterhin
beeinflusst. Die Altablagerung wird mit ihrer sich entwickelnden Begrünung eine eigene
Qualität und deren Wahrnehmung erhalten. Die bisher unbebaute Gewerbefläche wird bei
einer Bebauung ihre positiven Auswirkungen für die Wahrnehmung und Erholungsfunktion
verlieren. Der künstlich neu angelegte Siekbachabschnitt wird nach einer
Entwicklungsphase
seine
natürliche
Wahrnehmung
und
Erholungsfunktion
zurückerlangen, der erhaltene, alte Siekbachabschnitt diesen weiter festigen.
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13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
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Vermeidung, Verringerung, Ausgleich, unvermeidbare Belastungen
Mit der Begrünung der Altablagerung wird angestrebt, die sanierungstechnisch
erforderliche Erdanfüllung zu kaschieren.
Mit der Festsetzung der Fläche für den Wasserabfluss werden die prägenden Elemente,
wie der Gehölzbestand am Siekbach gesichert bzw. gefördert.
Ein Eingriff in Boden, Natur und Landschaft wird durch die vorliegende Planung nicht
erkannt und ist materiell nicht zu berücksichtigen. Ein Ausgleich wird somit nicht
vorgesehen.
Bewertung
Das Landschaftsbild des Plangebietes ist weder wegen seiner Eigenart, Natürlichkeit noch
Vielfalt als besonders hochwertig anzusehen. In der Summe wird das Landschaftsbild als
geringwertig eingestuft.
Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter
Allgemeine Beschreibung
Das Schutzgut Kultur und Sachgüter steht in engem Zusammenhang mit dem Schutzgut
Mensch und gegebenenfalls mit dem Schutzgut Landschaftsbild. Auswirkungen auf das
Schutzgut können daher auch Bedeutung für die anderen beiden genannten Schutzgüter
haben.
Bestandsaufnahme
Im Plangebiet und deren nähere Umgebung sind keine schutzwürdigen Objekte
vorhanden.
Aufgrund der unterschiedlichen Abfälle sowie den zum Teil angetroffenen größeren
Anteilen von organischen Material können Setzungen in den aufgefüllten Bereichen der
Anwohnergrundstücke nicht ausgeschlossen werden.
Betonkorrosion durch sickerwasserbeeinflusstes Grundwasser ist bei Eingriffen bis in den
grundwassergesättigten Bereich nicht auszuschließen.
Prognose
Mit den getroffenen Hinweise für Baumaßnahmen auf Grundstücken mit entsprechender
Belastung, werden negative Auswirkungen vermieden und die Arbeitssicherheit
gewährleistet.
Vermeidung, Verringerung, Ausgleich, unvermeidbare Belastungen
Entweder wurde eine Bebauung ausgeschlossen oder aber die überbaubare Fläche mit
Hinweisen zu den Baumaßnahmen versehen um Auswirkungen und Nachteile
auszuschließen.
Ein Eingriff in Boden, Natur und Landschaft wird durch die vorliegende Planung nicht
erkannt und ist materiell nicht zu berücksichtigen. Ein Ausgleich wird somit nicht
vorgesehen.
Bewertung
Das Schutzgut Kultur wird von der Planung nicht berührt. Die sonstigen Sachgüter sind
durch die erfolgten sanierungstechnischen Maßnahmen und Festsetzungen im
Bebauungsplan soweit möglich geschützt. Die Erheblichkeit wird als gering angenommen.
Wechselwirkungen der Schutzgüter und Gesamtbewertung des Umweltzustandes
Erhebliche Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Mensch einerseits und Tieren,
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima andererseits sowie Kultur- und Sachgüter sind in
den weitestgehend bebauten Innenbereich nicht zu erwarten.
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Die mit der Sanierung der Altablagerung erfolgten Maßnahmen bzgl. der Boden-, Wasserund Luftverhältnisse und die Sicherung durch die Bebauungsplanänderung wirken sich auf
die Gesundheit des Menschen aus. Die Sicherung bzw. die Reduzierung der
Auswirkungen erfolgte durch die Untersagung der Wohnnutzung im Gewerbegebiet sowie
der Situation entsprechenden Ausweisung der überbaubaren Fläche. Zusätzliche
Baumaßnahmen können auf die Umweltbelange Wasser und Luft Einfluss haben, soweit
dies nicht durch technische Maßnahmen ausgeschlossen wird.
Tabelle: Zu erwartende Umweltauswirkungen auf ihre Schutzgüter und ihre Bewertung
Schutzgut
a) Funktion der Schutzgüter
Empfindlichkeit
b) Vorhandene Vorbelastung
Beurteilung der Umweltauswirkungen
Der Mensch nimmt alle Schutzgüter in Anspruch. Das
Schutzgut Mensch bezieht sich vornehmlich auf die
Eignung des Plangebietes für Erholungszwecke, den
Auswirkungen des Lärms und der Altablagerung
Mensch
geringe
• Immissionsbelastung durch Lärm und der
geringe
- mittlere
Auswirkungen der Altablagerung
geringe
• Wahrnehmung des Plangebietes als Erholungsraum
hohe
Pflanzen
• Verlust eines Teillebensraumes auf der Brachfläche des
und Tiere
Flurstückes 555 (GE-Fläche)
hohe
• Veränderung und Neuschaffung von Lebens- und
Nahrungsräumen auf der Altablagerung
• Sicherung eines Teillebensraumes auf der Brachfläche
hohe
des Flurstückes 555 und 528 für den Siekbach (GEFläche
geringe,
Boden
Lebengrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere,
- durch
Pflanzen und Bodenorganismen
Vorbelastung Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit
seinen Wasser- und Nährstoffkreislauf
Abbau-, Ausgleichs und Aufbaumedium für stoffliche
Einwirkungen aufgrund der Filter-, Puffer und
Stoffumwandlungseigenschaften
Sicherung der Altablagerung
teilweise keine,
Boden
• Teilweise Verlust der Bodenfunktion (Versiegelung,
teilweise
Bodenbewegung, Verdichtung)
kleinräumig
• Teilweise Entsiegelung und Schaffung neuer Lebensgeringe bis hohe
und Nahrungsräume
• Beseitigung der Bodenbelastungsverdachtsflächen
durch geeignete Maßnahmen
Keine – geringe,
Wasser
• Erhöhter Oberflächenabfluss durch
durch die
Flächenbefestigung und Überbauung
Vorbelastung
• Beschleunigung des Wasserabflusses
• Verbesserung der Oberflächen-/ Grundwasser
situation durch teilweise „Versiegelung" der
Altablagerung
• Sicherung der Uferrandbereiche des Siekbach
Klima/Luft
Geringe bis
• Veränderung der lufthygienischen Situation durch
mittlere
Verkehrsaufkommen, Gewerbe und Altablagerung
Landschaft • Neustrukturierung des Landschaftsbildes mit
geringe
Chancen zur Aufwertung
Kultur- und • Beeinträchtigung von Kultur- und Sachgütern, u.a.
geringe
Sachgüter
durch die Altablagerung
Wechselkeine
• erhebliche Wechselwirkungen zwischen den
wirkungen
einzelnen Belangen des Umweltschutzes
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2.2 Prognose
Das Änderungsverfahren diente dazu, abzuklären, welche Fläche uneingeschränkt
bebaubar, mit Auflagen bebaubar oder nicht mehr bebaubar sind. Damit sollen gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse erzielt werden. Die nachgeholte Kennzeichnung im B-Plan
(außerhalb des Geltungsbereiches der 8. Änderung des B-Planes) übernimmt dabei eine
entsprechende Warnfunktion.
Bei nicht Durchführung der Planung würde die Gefahr bestehen, das Baurechte umgesetzt
werden auf Grundstücken oder Grundstücksteilen auf denen eine Bebauung nach heutiger
Kenntnis nur mit Sicherungsmaßnahmen ermöglicht werden kann. Das Schutzgut Mensch
könnte ohne das Änderungsverfahren in bestimmten Bereichen gefährdet sein bzw. ist es.
Die Bebauungsplanänderung sichert gleichzeitig Maßnahmen der Sanierung, wie z.B.
Gasrigolen auf Privatgrundstücken. Ohne Rücknahme der Baurechte wären diese
sanierungstechnischen Anlagen gefährdet, was im weiteren Verlauf sich wiederum
übertragen würde auf das Schutzgut Mensch.
Die Festsetzung der Fläche für die Regelung des Wasserabflusses unterstützt alle
Schutzgüter in ihren Funktionen. Ohne die vorliegende Planung wären Baurechte
gegeben, was zum Verlust u.a. für die Schutzgüter Boden, Luft, Klima und Wasser führen
würde.
2.4 Planungsalternativen
In diesem Verfahren ist hauptsächlich die Problematik der Altablagerung diskutiert und
bauplanungsrechtlich bearbeitet worden. Da diese Situation bereits vorhanden ist, besteht
grundsätzlich keine Planungsalternative.
Als Variante innerhalb des Plangebietes ist maximal die bisher unbebaute Fläche
beidseitig des Siekbaches diskussionsfähig. Die Gemeinde hat sich dieser Aufgabe
gestellt und erörtert, ob sie auf diese Gewerbefläche zu Gunsten einer Ausgleichsfläche
verzichten könnte. Aufgrund des Bedarfs an Gewerbeflächen und auch aus ökonomischen
Gründen hat sich die Gemeinde entschieden, diese Gewerbefläche weitestgehend
beizubehalten. Beidseits des Siekbaches wurde dagegen die Fläche für die Regelung des
Wasserabflusses festgesetzt. Neben wasserrechtlichen Funktionen, dient diese Fläche
auch zur Unterstützung der Schutzgüter.
3)Zusätzliche Angaben
3.1 Methodik/ Vorgehensweise
Für die Erstellung des Bebauungsplanes und des dazugehörenden Umweltbericht wurden
folgende Unterlagen schwerpunktmäßig hinzugezogen:
• „Sanierung der Altablagerung 40 18 4 M „Mühlenstraße“ in der Gemeinde
Leopoldshöhe“ ( Akz: Kreis Lippe 4.5-7020 11/5-12 mit Datum vom
04.04.2005)
• Gutachterliche Stellungnahme zur Überarbeitung des B-Planes Nr. 04/05
„Auf dem Rohe“ des Büros Dr. Kerth und Lampe, Geo-Infometric GmbH,
Walter-Bröker-Ring 17, 32756 Detmold vom 01.06.2007
Während des Verfahrens wurde mit dem o.g. Gutachterbüro und dem Kreis Lippe die
einzelnen Schutzgüter z.B. bzgl. der Grundwassernutzung diskutiert, aber auch
grundsätzliche technische wie rechtliche Lösungsansätze für eine Bebauung erarbeitet.
Bei Beachtung dieser Vorgaben bei einer Bebauung auf den Flächen, für die die Hinweise
formuliert wurden, ist diese unbedenklich. Soweit dieses nicht gewährleistet werden
konnte und auch das städtebaulichen Konzept einer Bebauung entgegenstand (siehe
Begründung), wurde eine Bebauung ausgeschlossen.
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13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ mit Veränderungssperre
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Schwierig gestaltete sich die Beurteilung der Wanderung des Methangases und die
Situation des Grundwassers. Hierzu liegen bereits umfangreiche Kenntnisse vor. In ihrem
Umfang sind sie jedoch nicht so abschließend, dass für jedes, an die Altablagerung
angrenzende Grundstück, bis ins Detail geklärt werden konnte, wie und wo Methangas
austritt bzw. wie die Beschaffenheit des Grundwassers ist. Der von einem Bürger an die
Gemeinde Leopoldshöhe herangetragene Ansatz, weitere Untersuchungen vorzunehmen,
kann nicht gefolgt werden, da der Untersuchungsaufwand den bauleitplanerischen
Rahmen sprengt.
3.2 Monitoring
Der Abschlussbericht zur Sanierungsplanung enthält Vorgaben für die Nachsorge. Diese
umfasst
• die bis Ende 2009 vierteljährliche Überprüfung der Bodenluft. (Der weitere Turnus
ergibt sich aus der Auswertung der Messergebnisse 2009.)
• die jährliche Beprobung des Grundwassers an 7 Messstellen im Bereich
Industriestraße / Ermgasser Heide.
• die vierteljährliche Überprüfung der Einleitungsstelle des Regenwasserkanals aus
der Industriestraße in den Fettpottbach.
Zusätzlich sollen an allen Grundwassermessstellen die regelmäßigen Messungen der
Grundwasserstände wie bisher von der Verwaltung im monatlichen Rhythmus beibehalten
werden. Dies dient der Beobachtung der Entwicklung der Wasserstände nach der
Sanierung.
3.3 Zusammenfassung
Die allgemein verständliche Zusammenfassung wird nach der erneuten Auslegung
verfasst.
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