Daten
Kommune
Merzenich
Größe
79 kB
Datum
21.03.2013
Erstellt
28.02.13, 18:15
Aktualisiert
28.02.13, 18:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Drucksache 7/2013
- öffentlich -
Abteilung: 2
Datum: 20.02.2013
Haupt- und Finanzausschuss
Gemeinderat
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse vom
20.11.2008;
Beratung und Beschluss
Nach der derzeitigen Satzungslage werden bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge die auf
dem Grundstück nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen.
Von dem Abzug sind Wassermengen bis zu 15 m³ jährlich ausgeschlossen.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW (OVG NRW) hat mit Urteil vom 03.12.2012 (AZ: 9
A 2646/11 )– entschieden, dass es an seiner früheren, jahrzehntelangen Rechtsprechung zur
Zulässigkeit einer Bagatellregelung bei dem Abzug von Wasserschwundmengen nicht mehr festhält. Demnach ist der o. a. Abzug der Wassermengen bis zu 15 m³ nicht mehr zulässig.
Die Gebührensatzung ist in § 4 Abs. 5 entsprechend anzupassen.
Auch das OVG NRW weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass Wasserschwundmengen
durch den Gebührenpflichtigen auf seine Kosten nachgewiesen werden müssen. Dabei treffen
Verluste durch den Wasserverbrauch beim Kochen, Waschen, Trinken, Blumen gießen usw. im
Rahmen der normalen Wohnnutzung – so das OVG NRW - typischerweise alle Grundstücke und
damit alle Gebührenpflichtigen in etwa gleich. Diese Wasserschwundmengen lassen sich nach
dem OVG NRW zudem praktisch nicht korrekt nachweisen. Ein schlüssiger Nachweis kann durch
den Gebührenpflichtigen dadurch geführt werden, dass er auf eigene Kosten einen Wasserzähler
(Wassermesser, Wasseruhr) beschafft, einbaut und turnusgemäß eicht und mit diesem Wassermesser die Wasserschwundmengen nachweisbar festhält. Dabei kann nach dem OVG NRW
durch die Gemeinde in der Satzung die Verwendung eines geeichten Wassermessers vorgeschrieben werden.
Auch hierzu trifft der neue § 4 Abs. 5 der Satzung verfahrensmäßige Festlegungen, welche insbesondere dafür sorgen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz unter den Gebührenpflichtigen gewahrt bleibt.
Die rückwirkende In-Kraft-Setzung der Satzung ab 01.01.2012 ist deshalb erforderlich, weil mit
dem Erlass der Bescheide über die Grundbesitzabgaben 2013 eine Abrechnung der Schmutzwassereinleitung (Frischwasserverbräuche) im Jahr 2012 erfolgt und eine Berücksichtigung der 15 m³Menge bereits dort nicht mehr erfolgen darf.
Unter Hinweis auf die uns bindende Rechtsprechung des OVG NRW blieb in den betreffenden
Fällen die 15 m³-Menge bereits bei der Abrechnung 2012 unberücksichtigt.
Drucksache 7/2013
Seite - 2 -
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfahl:
Die anliegend beigefügte Änderungssatzung wird beschlossen.
(Harzheim)
(Klein)