Daten
Kommune
Merzenich
Größe
14 kB
Datum
21.03.2013
Erstellt
28.02.13, 18:15
Aktualisiert
28.02.13, 18:15
Stichworte
Inhalt der Datei
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von
Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für
Grundstücksanschlüsse vom 20.11.2008
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt
geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 23.10.2012 (GV. NRW. 2012 S. 474), der § 1, 2, 4,
6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG
NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom
13.12.2011 (GV. NRW. 2011, S. 687) und der §§ 53 c , 65 des Wassergesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni
1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.3.2010
(GV. NRW. 2010, S. 185ff.) hat der Rat der Gemeinde Merzenich in seiner Sitzung am
________________ die folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
§ 4 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück
anderweitig
verbrauchten
oder
zurückgehaltenen
Wassermengen
(sog.
Wasserschwundmengen) abgezogen, die nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal
zugeführt
werden.
Der
Nachweis
der
Wasserschwundmengen
obliegt
den
Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis
durch eine auf seine Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und geeignete
Messeinrichtung zu führen:
Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung
Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen
Abständen kalibriert werden müssen. Die Kalibrierung ist nach den Hersteller-Angaben
durchzuführen und der Gemeinde nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der
Abwasser-Messeinrichtung zu dokumentieren. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet
eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
Nr. 2: Wasserzähler
Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall technisch nicht möglich
oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis durch einen auf
seine
Kosten
eingebauten,
ordnungsgemäß
funktionierenden
und
geeichten
Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler muss alle 6 Jahre gemäß den §§ 12 bis 14 i.
V. m. dem Anhang B Nr. 6.1 der Bundes-Eichordnung durch einen neuen, geeichten
Wasserzähler ersetzt werden. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie
Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis
nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen
Ist
im
Einzelfall
auch
der
Einbau
eines
Wasserzählers
zur
Messung
der
Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht
zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen
zu führen. Aus diesen Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen
nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung
nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren
Unterlagen müssen geeignet sein, der Gemeinde eine zuverlässige Schätzung der auf
dem
Grundstück
zurückgehaltenen
Wassermengen
zu
ermöglichen.
Sind
die
nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht nachvollziehbar, werden die
geltend
gemachten
Gebührenpflichtige
Wasserschwundmengen
durch
ein
spezielles
nicht
anerkannt.
Gutachten
bezogen
Soweit
auf
der
seine
Wasserschwundmengen den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen
Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit
der Gemeinde abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige.
Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr durch einen schriftlichen
Antrag bis zum 15.1 des nachfolgenden Jahres durch den Gebührenpflichtigen bei der
Gemeinde geltend zu machen. Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung
der Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist). Fällt der 15.1 des
nachfolgenden Jahres auf einen Samstag oder Sonntag endet die Ausschlussfrist am
darauf folgenden Montag.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.