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Beschlussvorlage (Bp 32.4 Abwägungsliste)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
116 kB
Datum
28.06.2016
Erstellt
21.06.16, 18:01
Aktualisiert
21.06.16, 18:01

Inhalt der Datei

Anlage A) – Abwägungsliste – Bebauungsplan Nr. 32 / Lipp, 4. vereinfachte Änderung – Teilgebiet Lipper Berg Stellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB (Lfd. Nr. 1-12) Lfd. Stellungnahme Stellungnahme Abwägung Nr. von, vom 1. PLEdoc GmbH, Essen, 10.05.2016 Mit Bezug auf Ihr o. g. Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass in dem von Ihnen angefragten Bereich keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden sind. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf. Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber: - Open Grid Europe GmbH, Essen Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen Ferngas Netzgesellschaft mbH (ehem. Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Schwaig bei Nürnberg - Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen GasLINE Telekommunikationsnetzges. Deutscher Gasversorungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen Viatel GmbH, Frankfurt - - medi780 X:\Dateien (Dienstlich)\Bp 32 Lipp 4. Änderung\Bp 32.4 Lipp Abwägungsliste.docx Entfällt. Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg ... A die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen. Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns. 2. Westnetz GmbH, Bergheim, 10.05.2016 In Ihrem Schreiben vom 09.05.2016 bitten Sie uns um Stellungnahme zu obigem Bebauungsplan. Nach Prüfung der uns zugesandten Unterlagen teilen wir Ihnen mit, dass wir keine grundsätzlichen Bedenken erheben. Unsere Versorgungsanlagen sind bis auf die vorhandene Transformartorenstation, die durch eine Dienstbarkeit gesichert wird/wurde, nicht betroffen. Entfällt. A die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. 3. Evonik Indusries, Essen, 10.05.2016 An den im Betreff näher bezeichneten Stellen verlaufen keine von uns betreuten Fernleitungen. Entfällt. A die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. 4. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz u. Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, 10.05.2016 Gegen die im Betreff genannte Baumaßnahme hat die Bundeswehr keine Bedenken bzw. keine Einwände. Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen – einschließlich untergeordneter Gebäudeteile – eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfalle mir die Planungsunterlagen – vor Erteilung einer Baugenehmigung – zur Prüfung zuzuleiten. Aufgrund der Lage des Plangebietes zum Flugplatz Nörvenich ist mir Lärm- und Abgas-Emissionen durch den militärischen Flugbetrieb zu rechnen. Ich weise bereits jetzt darauf hin, dass spätere Ersatzansprü- Entfällt. A den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen. medi780 X:\Dateien (Dienstlich)\Bp 32 Lipp 4. Änderung\Bp 32.4 Lipp Abwägungsliste.docx Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. che gegen die Bundeswehr nicht anerkannt werden können. 5. Geologischer Dienst NRW, Krefeld, 19.05.2016 Für o. g. Planfläche (Flurstücke 452 und 467) weise ich im Hinblick auf die Baugrunduntersuchung auf Folgendes hin: Gemäß dem Auskunftssystem der Bodenkarte im Maßstab 1 : 50.000 ist innerhalb der Planfläche ein natürlich gewachsener Lößboden (Parabraunerde) anzutreffen, an welchen gegen Norden hin ein Auftragsboden anschließt. Im Kap. 1.1. Beschreibung des Plangebietes wird auf Seite 3 der Begründung zu o. g. Bebauungsplan Folgendes ausgeführt: „Das Gelände fällt Richtung Norden um etwa 2 m ab“. Möglicherweise liegt hier ein Übergang zu dem Auftragsboden vor. A den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Stellungnahme aus ingenieurgeologischer Sicht (Auskunft erteilt Herr Buschhüter), Tel.: 02151 897 243: Aus dem geowissenschaftlichen Informationssystem des Geologischen Dienstes (GD) NRW geht hervor, dass im nördlichen Teil des Plangebietes vermutlich Auffüllungen im Bereich der ehemaligen Lehmgrube vorhanden sind. 6. Amprion GmbH, Dortmund, 23.05.2016 Ich empfehle, den Baugrund, insbesondere im Hinblick auf die Tragfähigkeit, objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. Entsprechende Untersuchungen finden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens statt. Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens. Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220- und 380-kV-Netzes. Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer Entfällt. medi780 X:\Dateien (Dienstlich)\Bp 32 Lipp 4. Änderung\Bp 32.4 Lipp Abwägungsliste.docx A die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen beteiligt haben. 7. Polizei NRW, Rhein-Erft-Kreis, Hürth, 18.05.2016 Gegen die Planung bestehen von hier aus keine Bedenken. Falls möglich, bitte ich in der textlichen Festsetzung zu ergänzen: Wohngebäude und Garagen sowie Gewerbeobjekte sollen zum wirksamen Schutz vor Einbrüchen an sämtlichen Zugangsmöglichkeiten mit einbruchhemmenden Türen, Fenstern, Toren und Verschlusssystemen entsprechend den einschlägigen Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen ausgestattet werden. Die Beratung ist kostenlos. Weitere Informationen erhalten Sie unter: Tel.: 02233/52-4816 Hr. Kümpel; 02233/52-4817 Hr. Schmickler. E-Mail: guidoarnold.kuempel@polizei.nrw.de heinz.schmickler@polizei.nrw.de 8. Erftverband, Bergheim, 31.05.2016 Die vorgeschlagene Ergänzung der textlichen Festsetzungen ist aufgrund fehlender städtebaulicher Relevanz nicht Bestandteil des Festsetzungskatalogs nach § 9 Abs. 1 BauGB und kann daher nicht aufgenommen werden. Es besteht für die planende Kommune kein „Festsetzungserfindungsrecht“, sondern vielmehr eine Bindung an den Katalog des § 9 BauGB. Gleichwohl wird der Hinweis begrüßt und sollte z.B. im Rahmen von Aufklärungskampagnen der Stadt Bedburg verstärkt kommuniziert werden. Es obliegt somit den privaten Bauherren entsprechende Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen. und A den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen. Zur o. g. Maßnahme nimmt der Erftverband wie folgt Stellung: Gem. § 51a LWG ist Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten. Zur Entlastung der Kanalisation durch den starken Oberflächenabfluss und zur Verringerung der nachfolgenden Gewässerbelastung sollten im Plangebiet versickerungsfördernde Maßnahmen zugelassen bzw. Zisternen zur Speicherung und Nutzung festgesetzt werden. Gerade in Wohnsiedlungen bieten sich hier für die jeweiligen Haushalte eine Vielzahl von Einzelmöglichkeiten an, wie z. B. die Versickerung vor Ort und die Reduzierung von versiegelten Flä- medi780 X:\Dateien (Dienstlich)\Bp 32 Lipp 4. Änderung\Bp 32.4 Lipp Abwägungsliste.docx A den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen. Da das Grundstück bereits baulich genutzt wurde, kann das anfallende Niederschlagswasser den vorhandenen Kanälen zugeführt werden, jedoch werden versickerungsfördernde Maßnahmen ausdrücklich begrüßt. chen. Aber auch die offenfugige Pflasterung der Wege- und Hofflächen, die Anlage von Einstaudächern, Gründächern, Teichen, Mulden oder Biotope haben nicht nur einen ökologischen Nutzen; wenn sie attraktiv gestaltet sind, werten sie die Gebäude und Grundstücke zusätzlich ästhetisch auf. Ebenso ist die Sammlung/Zwischenspeicherung zur Nutzung wie u. a. zur Freianlagen- bzw. Gartenbewässerung, zur Reinigung der Hofflächen etc. eine ökologisch sinnvolle und machbare Bewirtschaftung des Regenwassers. 9. Unitymedia NRW GmbH, Kassel, 27.05.2016 Vielen Dank für Ihre Informationen. Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände. Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie dabei immer unsere oben stehende Vorgangsnummer an. Entfällt. A die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. 10. Industrie- und Handelskammer zu Köln, Geschäftsstelle Rhein-Erft, Bergheim, 09.05.2016 Von Seiten der Industrie- und Handelskammer zu Köln bestehen hinsichtlich der 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32/Lipp – Teilgebiet Lipper Berg – keine Bedenken oder Anregungen. Entfällt. A die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. 11. Bezirksregierung Düsseldorf, Düsseldorf, 20.05.2016 Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten Bereich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, medi780 X:\Dateien (Dienstlich)\Bp 32 Lipp 4. Änderung\Bp 32.4 Lipp Abwägungsliste.docx A die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Verbauarbeiten etc. empfehle ich eine Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internetseite das Merkblatt für Baugrundeingriffe. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmitt elbeseitigung/index.jsp 12. Rhein-Erft-Kreis, Bergheim, 13.06.2016 A die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Aus Sicht der vom Rhein-Erft-Kreis zu vertretenden Belange wird folgende Stellungnahme abgegeben: Naturschutz und Landschaftspflege Ansprechpartnerin: Frau Fitzek, Tel. 02271/832314 Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen zur 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 32/Lipp dann keine Bedenken, wenn dadurch die artenschutzbezogenen Verbotstatbestände des BNatSchG und des LG NRW nicht verletzt werden. Die beabsichtigte Rodung des in der Begründung unter Punkt 4.2 genannten großkronigen Laubbaumes sowie sonstige darüber hinaus geplante Rodungsmaßnahmen sind möglichst in der vegetationslosen Zeit (1. Oktober bis 28./29.02) durchzuführen. Ansonsten ist vor Maßnahmenbeginn eine artenschutzrechtliche Vorprüfung durchzuführen. Ergibt die Vorprüfung Hinweise, dass Verbotstatbestände gemäß der o.g. §§ des BNatSchG tangiert werden können, sind für die entsprechenden Arten artenschutzrechtliche Gutachten (vertiefte Prüfung, Stufe 2) erforderlich. Wasserwirtschaft Ansprechpartnerin: Frau Schröder, Tel.: 02271/834729 medi780 X:\Dateien (Dienstlich)\Bp 32 Lipp 4. Änderung\Bp 32.4 Lipp Abwägungsliste.docx Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Aus der Sicht der Unteren Wasserbehörde bestehen zu o.g. Bebauungsplan keine Bedenken. Das anfallende Niederschlagswasser soll nicht vor Ort versickert werden. Ich weise darauf hin, dass bei diesem Vorgehen der Grundwasserschutz keine Berücksichtigung im Sinne einer Grundwasseranreicherung findet. Falls doch eine Versickerung des Niederschlagswassers erfolgen soll, so ist eine wasserrechtliche Genehmigung bei meiner Behörde zu beantragen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Plangebiet liegt im Bericht der durch den Braunkohletagebau bedingten Grundwasserabsenkung. Nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen steigt der Grundwasserspiegel voraussichtlich wieder an. Der genaue Wasserstand nach Wiederanstieg ist nicht bekannt. Deshalb sind die Vorschriften der DIN 18195 „Bauwerksabdichtungen“ zu beachten. In der vorliegenden Planung wird keinerlei Versuch unternommen, Niederschlagswasser im vorhandenen Kanal zu vermeiden oder zu minimieren. Auch Festlegungen zur Rückhaltung des Niederschlagswassers fehlen. Hohe Regenwassermengen führen indes zu einer starken Verdünnung des Schmutzwassers und so zu einer schlechteren Reinigungsleistung der Kläranlage sowie vermehrt zu Abschlägen (Entlastungen) aus dem Mischwassersystem in die Gewässer und dort zu Stoßbelastungen. Hier gilt es zu beachten, dass nach der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie an allen Gewässern ein Verschlechterungsverbot gilt. Die Einhaltung dieser Richtlinie wäre also in jedem Fall zu prüfen. medi780 X:\Dateien (Dienstlich)\Bp 32 Lipp 4. Änderung\Bp 32.4 Lipp Abwägungsliste.docx Der Planbereich befindet sich innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils und wird von drei Seiten durch realisierte Bebauung umschlossen. Bereits frühzeitig wurde durch entsprechende Darstellung im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bedburg als auch im Landesentwicklungsplan (LEP) durch Ausweisung als ASB bzw. „Siedlungsschwerpunkt“ eine entsprechende Bebauung im Rahmen des Generalentwässerungsplanes berücksichtigt. Eine darüberhinausgehende zusätzliche Flächenversiegelung und damit verbundene erhebliche Belastungen sind somit nicht zu erwarten. Einen negativen Einfluss oder gar Verstöße gegen das Verschlechterungsverbot der Europäische Wasserrahmenrichtlinie, auch unter Würdigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (C-461/13) vom 01.07.2015, sind nicht zu befürchten. Bodenschutz Ansprechpartnerin: Frau Wolf, Tel.: 02271/834715 Auf der Planfläche befindet sich eine alte Trafostation, die, gemäß Unterlagen, rückgebaut wird. Da die mir vorliegenden Unterlagen keine Rückschlüsse auf die Art des Trafo zulassen, ist die Untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde beim Abbruch zu beteiligen. Für die Planfläche sind mir keine schädlichen Bodenveränderungen bekannt. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen die geplante Änderung keine Bedenken. Ansonsten werden seitens des Rhein-Erft-Kreises keine Bedenken oder Anregungenvorgebracht. medi780 X:\Dateien (Dienstlich)\Bp 32 Lipp 4. Änderung\Bp 32.4 Lipp Abwägungsliste.docx Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.