Daten
Kommune
Bedburg
Größe
116 kB
Datum
28.06.2016
Erstellt
21.06.16, 18:01
Aktualisiert
21.06.16, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage A) – Abwägungsliste –
Bebauungsplan Nr. 32 / Lipp, 4. vereinfachte Änderung – Teilgebiet Lipper Berg
Stellungnahmen im Rahmen der Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB (Lfd. Nr. 1-12)
Lfd. Stellungnahme
Stellungnahme
Abwägung
Nr.
von, vom
1.
PLEdoc GmbH,
Essen, 10.05.2016
Mit Bezug auf Ihr o. g. Schreiben teilen wir Ihnen mit,
dass in dem von Ihnen angefragten Bereich keine
von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden
sind. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im
Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen
Sie diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit
und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit
uns Kontakt auf.
Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der
nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber:
-
Open Grid Europe GmbH, Essen
Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
Ferngas Netzgesellschaft mbH (ehem. Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Schwaig bei
Nürnberg
-
Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft
mbH (MEGAL), Essen
Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund
Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH
(TENP), Essen
GasLINE
Telekommunikationsnetzges.
Deutscher Gasversorungsunternehmen mbH
& Co. KG, Straelen
Viatel GmbH, Frankfurt
-
-
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Entfällt.
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem
Rat der Stadt Bedburg ...
A die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen.
Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die
Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder
Regionalcentern gesondert einzuholen.
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des
Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns.
2.
Westnetz GmbH,
Bergheim,
10.05.2016
In Ihrem Schreiben vom 09.05.2016 bitten Sie uns
um Stellungnahme zu obigem Bebauungsplan.
Nach Prüfung der uns zugesandten Unterlagen teilen
wir Ihnen mit, dass wir keine grundsätzlichen Bedenken erheben.
Unsere Versorgungsanlagen sind bis auf die vorhandene Transformartorenstation, die durch eine Dienstbarkeit gesichert wird/wurde, nicht betroffen.
Entfällt.
A die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen.
3.
Evonik Indusries,
Essen, 10.05.2016
An den im Betreff näher bezeichneten Stellen verlaufen keine von uns betreuten Fernleitungen.
Entfällt.
A die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen.
4.
Bundesamt für
Infrastruktur,
Umweltschutz u.
Dienstleistungen
der Bundeswehr,
Bonn, 10.05.2016
Gegen die im Betreff genannte Baumaßnahme hat
die Bundeswehr keine Bedenken bzw. keine Einwände.
Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen –
einschließlich untergeordneter Gebäudeteile – eine
Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte entgegen
meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfalle mir die Planungsunterlagen – vor Erteilung einer Baugenehmigung –
zur Prüfung zuzuleiten.
Aufgrund der Lage des Plangebietes zum Flugplatz
Nörvenich ist mir Lärm- und Abgas-Emissionen durch
den militärischen Flugbetrieb zu rechnen. Ich weise
bereits jetzt darauf hin, dass spätere Ersatzansprü-
Entfällt.
A den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
che gegen die Bundeswehr nicht anerkannt werden
können.
5.
Geologischer
Dienst NRW, Krefeld, 19.05.2016
Für o. g. Planfläche (Flurstücke 452 und 467) weise
ich im Hinblick auf die Baugrunduntersuchung auf
Folgendes hin:
Gemäß dem Auskunftssystem der Bodenkarte im
Maßstab 1 : 50.000 ist innerhalb der Planfläche ein
natürlich gewachsener Lößboden (Parabraunerde)
anzutreffen, an welchen gegen Norden hin ein Auftragsboden anschließt.
Im Kap. 1.1. Beschreibung des Plangebietes wird auf
Seite 3 der Begründung zu o. g. Bebauungsplan
Folgendes ausgeführt: „Das Gelände fällt Richtung
Norden um etwa 2 m ab“. Möglicherweise liegt hier
ein Übergang zu dem Auftragsboden vor.
A den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Stellungnahme aus ingenieurgeologischer Sicht
(Auskunft erteilt Herr Buschhüter), Tel.: 02151 897
243:
Aus dem geowissenschaftlichen Informationssystem
des Geologischen Dienstes (GD) NRW geht hervor,
dass im nördlichen Teil des Plangebietes vermutlich
Auffüllungen im Bereich der ehemaligen Lehmgrube
vorhanden sind.
6.
Amprion GmbH,
Dortmund,
23.05.2016
Ich empfehle, den Baugrund, insbesondere im Hinblick auf die Tragfähigkeit, objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.
Entsprechende Untersuchungen finden im Rahmen
des Baugenehmigungsverfahrens statt.
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine
Höchstspannungsleitungen unseres Unternehmens.
Planungen von Höchstspannungsleitungen für diesen
Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220- und 380-kV-Netzes.
Wir gehen davon aus, dass Sie bezüglich weiterer
Entfällt.
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A die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen.
Versorgungsleitungen die zuständigen Unternehmen
beteiligt haben.
7.
Polizei NRW,
Rhein-Erft-Kreis,
Hürth, 18.05.2016
Gegen die Planung bestehen von hier aus keine
Bedenken. Falls möglich, bitte ich in der textlichen
Festsetzung zu ergänzen:
Wohngebäude und Garagen sowie Gewerbeobjekte
sollen zum wirksamen Schutz vor Einbrüchen an
sämtlichen Zugangsmöglichkeiten mit einbruchhemmenden Türen, Fenstern, Toren und Verschlusssystemen entsprechend den einschlägigen Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen ausgestattet werden.
Die Beratung ist kostenlos. Weitere Informationen
erhalten Sie unter:
Tel.: 02233/52-4816 Hr. Kümpel; 02233/52-4817 Hr.
Schmickler.
E-Mail: guidoarnold.kuempel@polizei.nrw.de
heinz.schmickler@polizei.nrw.de
8.
Erftverband,
Bergheim,
31.05.2016
Die vorgeschlagene Ergänzung der textlichen Festsetzungen ist aufgrund fehlender städtebaulicher
Relevanz nicht Bestandteil des Festsetzungskatalogs
nach § 9 Abs. 1 BauGB und kann daher nicht aufgenommen werden. Es besteht für die planende Kommune kein „Festsetzungserfindungsrecht“, sondern
vielmehr eine Bindung an den Katalog des § 9
BauGB. Gleichwohl wird der Hinweis begrüßt und
sollte z.B. im Rahmen von Aufklärungskampagnen
der Stadt Bedburg verstärkt kommuniziert werden.
Es obliegt somit den privaten Bauherren entsprechende Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen.
und
A den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen.
Zur o. g. Maßnahme nimmt der Erftverband wie folgt
Stellung:
Gem. § 51a LWG ist Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer
einzuleiten.
Zur Entlastung der Kanalisation durch den starken
Oberflächenabfluss und zur Verringerung der nachfolgenden Gewässerbelastung sollten im Plangebiet
versickerungsfördernde Maßnahmen zugelassen
bzw. Zisternen zur Speicherung und Nutzung festgesetzt werden. Gerade in Wohnsiedlungen bieten sich
hier für die jeweiligen Haushalte eine Vielzahl von
Einzelmöglichkeiten an, wie z. B. die Versickerung
vor Ort und die Reduzierung von versiegelten Flä-
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A den Hinweis zur Kenntnis zu nehmen.
Da das Grundstück bereits baulich genutzt wurde,
kann das anfallende Niederschlagswasser den vorhandenen Kanälen zugeführt werden, jedoch werden
versickerungsfördernde Maßnahmen ausdrücklich
begrüßt.
chen. Aber auch die offenfugige Pflasterung der Wege- und Hofflächen, die Anlage von Einstaudächern,
Gründächern, Teichen, Mulden oder Biotope haben
nicht nur einen ökologischen Nutzen; wenn sie attraktiv gestaltet sind, werten sie die Gebäude und
Grundstücke zusätzlich ästhetisch auf. Ebenso ist die
Sammlung/Zwischenspeicherung zur Nutzung wie u.
a. zur Freianlagen- bzw. Gartenbewässerung, zur
Reinigung der Hofflächen etc. eine ökologisch sinnvolle und machbare Bewirtschaftung des Regenwassers.
9.
Unitymedia NRW
GmbH, Kassel,
27.05.2016
Vielen Dank für Ihre Informationen.
Gegen die o. a. Planung haben wir keine Einwände.
Eigene Arbeiten oder Mitverlegungen sind nicht geplant.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie dabei immer unsere oben stehende Vorgangsnummer an.
Entfällt.
A die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen.
10.
Industrie- und
Handelskammer
zu Köln, Geschäftsstelle
Rhein-Erft, Bergheim, 09.05.2016
Von Seiten der Industrie- und Handelskammer zu
Köln bestehen hinsichtlich der 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32/Lipp – Teilgebiet
Lipper Berg – keine Bedenken oder Anregungen.
Entfällt.
A die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen.
11.
Bezirksregierung
Düsseldorf, Düsseldorf,
20.05.2016
Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere
historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf das
Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten
Bereich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann
gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel
gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder
eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen,
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A die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Verbauarbeiten etc. empfehle ich eine Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in diesem Fall auf unserer Internetseite das Merkblatt für Baugrundeingriffe.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite
www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmitt
elbeseitigung/index.jsp
12.
Rhein-Erft-Kreis,
Bergheim,
13.06.2016
A die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen.
Aus Sicht der vom Rhein-Erft-Kreis zu vertretenden
Belange wird folgende Stellungnahme abgegeben:
Naturschutz und Landschaftspflege
Ansprechpartnerin: Frau Fitzek, Tel. 02271/832314
Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen zur 4. vereinfachten Änderung des
Bebauungsplans Nr. 32/Lipp dann keine Bedenken,
wenn dadurch die artenschutzbezogenen Verbotstatbestände des BNatSchG und des LG NRW nicht
verletzt werden.
Die beabsichtigte Rodung des in der Begründung
unter Punkt 4.2 genannten großkronigen Laubbaumes sowie sonstige darüber hinaus geplante Rodungsmaßnahmen sind möglichst in der vegetationslosen Zeit (1. Oktober bis 28./29.02) durchzuführen.
Ansonsten ist vor Maßnahmenbeginn eine artenschutzrechtliche Vorprüfung durchzuführen. Ergibt
die Vorprüfung Hinweise, dass Verbotstatbestände
gemäß der o.g. §§ des BNatSchG tangiert werden
können, sind für die entsprechenden Arten artenschutzrechtliche Gutachten (vertiefte Prüfung, Stufe
2) erforderlich.
Wasserwirtschaft
Ansprechpartnerin: Frau Schröder, Tel.:
02271/834729
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Aus der Sicht der Unteren Wasserbehörde bestehen
zu o.g. Bebauungsplan keine Bedenken.
Das anfallende Niederschlagswasser soll nicht vor
Ort versickert werden. Ich weise darauf hin, dass bei
diesem Vorgehen der Grundwasserschutz keine
Berücksichtigung im Sinne einer Grundwasseranreicherung findet.
Falls doch eine Versickerung des Niederschlagswassers erfolgen soll, so ist eine wasserrechtliche Genehmigung bei meiner Behörde zu beantragen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Das Plangebiet liegt im Bericht der durch den Braunkohletagebau bedingten Grundwasserabsenkung.
Nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen steigt
der Grundwasserspiegel voraussichtlich wieder an.
Der genaue Wasserstand nach Wiederanstieg ist
nicht bekannt. Deshalb sind die Vorschriften der DIN
18195 „Bauwerksabdichtungen“ zu beachten.
In der vorliegenden Planung wird keinerlei Versuch
unternommen, Niederschlagswasser im vorhandenen
Kanal zu vermeiden oder zu minimieren. Auch Festlegungen zur Rückhaltung des Niederschlagswassers fehlen. Hohe Regenwassermengen führen indes
zu einer starken Verdünnung des Schmutzwassers
und so zu einer schlechteren Reinigungsleistung der
Kläranlage sowie vermehrt zu Abschlägen (Entlastungen) aus dem Mischwassersystem in die Gewässer und dort zu Stoßbelastungen. Hier gilt es zu beachten, dass nach der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie an allen Gewässern ein Verschlechterungsverbot gilt. Die Einhaltung dieser Richtlinie wäre also
in jedem Fall zu prüfen.
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Der Planbereich befindet sich innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils und wird von drei
Seiten durch realisierte Bebauung umschlossen.
Bereits frühzeitig wurde durch entsprechende Darstellung im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt
Bedburg als auch im Landesentwicklungsplan (LEP)
durch Ausweisung als ASB bzw. „Siedlungsschwerpunkt“ eine entsprechende Bebauung im Rahmen
des Generalentwässerungsplanes berücksichtigt.
Eine darüberhinausgehende zusätzliche Flächenversiegelung und damit verbundene erhebliche Belastungen sind somit nicht zu erwarten. Einen negativen
Einfluss oder gar Verstöße gegen das Verschlechterungsverbot der Europäische Wasserrahmenrichtlinie, auch unter Würdigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (C-461/13) vom 01.07.2015, sind
nicht zu befürchten.
Bodenschutz
Ansprechpartnerin: Frau Wolf, Tel.: 02271/834715
Auf der Planfläche befindet sich eine alte Trafostation, die, gemäß Unterlagen, rückgebaut wird. Da die
mir vorliegenden Unterlagen keine Rückschlüsse auf
die Art des Trafo zulassen, ist die Untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde beim Abbruch zu
beteiligen.
Für die Planfläche sind mir keine schädlichen Bodenveränderungen bekannt. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen die geplante Änderung
keine Bedenken.
Ansonsten werden seitens des Rhein-Erft-Kreises
keine Bedenken oder Anregungenvorgebracht.
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Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.