Daten
Kommune
Bedburg
Größe
495 kB
Datum
19.04.2016
Erstellt
05.04.16, 17:31
Aktualisiert
05.04.16, 17:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3 zu WP9-49/2016 1. Ergänzung
Ministerium für Inneres und Ko munales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, 40190 Düsseldorf
Februar 2016
An die
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Kreise und kreisfreien Städte
als Untere Katastrophenschutzbehörden
Aktenzeichen
(bei Antwort bitte angeben)
Bezirksregierungen
Arnsberg, Detmold, Düsseldorf,
Köln und Münster
nachrichtlich:
Institut der Feuerwehr NRW
Münster
72-52.04/07
OAR Kraks
Telefon 0211 871-2477
Telefax 0211 871heinz.kraks@mik.nrw.de
Katästrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen
Runderlass vom 13.06.2014
Anlagen: 2
Mit Runderlass vom 13.06.2014 hatte ich die
Katastrophenschutzbehörden in Nordrhein-Westfalen gebeten, auf der
Grundlage der Rahmenempfehlungen der Strahlenschutzkommission
(SSK) für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer
Anlagen in der Fassung vom 21.09.2008, bezogen auf deren Ziffer 3.7
aktualisiert durch die am 13./14.02.2014 verabschiedeten
Empfehlungen „Planungsgebiete für den Notfallschutz in der Umgebung
von Kernkraftwerken , die jeweils erforderlichen Maßnahmen
umzusetzen.
Dienstgebäude:
Friedrichstr. 62-80
40217 Düsseldorf
Im Zuge der Aufarbeitung der Erfahrungen aus dem nuklearen Unfall in
Fukushima/Japan haben verschiedene Gremien die fachlichen
Grundlagen für den Notfallschutz in Deutschland einer Überprüfung
unterzogen. Dabei orientierte man sich stärker an den potenziellen
Auswirkungen als an der berechneten Eintrittswahrscheinlichkeit eines
Unfalles. Die Ergebnisse sind zwischenzeitlich eingeflossen in neue
Empfehlungen und überarbeitete Regeln für die verschiedenen Bereiche
des Notfallschutzes, u.a. in die aktualisierten „Rahmenempfehlungen für
den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen der
SSK vom 19./20.02.2015, veröffentlicht im BAnz AT 04.01.2016 B4 (als
Anlage 1 nebst Synopse beigefügt; dieses und die nachfolgend noch
aufgeführten Papiere der SSK stehen als Download unter www.ssk.de
Lieferanschrift:
Fürstenwall 129
40217 Düsseldorf
Telefon 0211 871-01
Telefax 0211 871-3355
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Öffentliche Verkehrsmittel:
Rheinbahnlinien 732, 736, 835,
836, U71, U72, U73, U83
Haltestelle: Kirchplatz
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des Landes Nordrhein-Westfalen
und dem Suchbegriff „Katastrophenschutz zur Verfügung). Die
aktualisierte Rahmenempfehlung lehnt sich eng an die Empfehlungen
von 2008 an. Anpassungen erfolgten etwa hinsichtlich der
Katastrophenschutzplanung für langandauernde, der Kategorie INES 7
unterfallende Ereignisse, sowie stillgelegte Kernkraftwerke. Die
Innenministerkonferenz (IMK) war sich auf ihrer Sitzung am 04.12.2015
einig, dass die neuen Rahmenempfehlungen bei den Planungen der
Länder für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer
Anlagen berücksichtigt werden sollen.
In Umsetzung dieses IMK-Beschlusses und um die Erfahrungen aus
Fukushima möglichst schnell in die Notfallplanungen im Lande
einfließen zu lassen, werden die Katastrophenschutzbehörden gebeten,
ihre Katastrophenschutzpläne nach § 4 Absatz 3 BHKG - soweit
gegenwärtig möglich - an die Rahmenempfehlungen der SSK om
19./20.02.2015 anzupassen. Dabei gelten die Ausführungen meines
Runderlasses vom 13.06.2014 grundsätzlich fort. Besonderes
Augenmerk soll bei der Umsetzung auf die Aspekte „Information und
Warnung der Bevölkerung und „Jodblockade gelegt werden.
Für die Umsetzung werden folgende ergänzende Hinweise gegeben:
Festlegung der Planungsgebiete:
Dem Runderlass vom 13.06.2014 war eine landesweite Übersicht
hinsichtlich der Planungsgebiete für den Notfallschutz beigefügt. Im
Informationssystem Gefahrenabwehr NRW (IG NRW) ist dazu unter
dem Reiter „Infos - Neues aus dem MIK“ in der Kategorie
„Strahlenschutz“ eine detaillierte Darstellung mit den rechnerischen
Grenzen der Planungsgebiete sowie der Sektoreneinteilung bis auf die
Ortsebene hinterlegt. Es besteht für die Katastrophenschutzbehörde die
Option, die dort zu Grunde gelegten Grenzen noch geringfügig an die
vorliegenden örtlichen Gegebenheiten wie Geländestruktur,
Besiedlungsverhältnisse oder Verwaltungsgrenzen anzupassen.
Meldung und Alarmierung
Erhält eine Katastrophenschutzbehörde eine Alarmierungsmeldung
von dem Betreiber einer kerntechnischen Anlage, meldet sie dies
unverzüglich gemäß Runderlass vom 20.09.2010 - Meldungen an die
Aufsichts- und Ordnungsbehörden über außergewöhnliche Ereignisse
im Bereich der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr sowie Warnung und
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Information der Bevölkerung - weiter. Gehen entsprechende Meldungen
im Ministerium ein werden diese umgehend an die
Katastrophenschutzbehörden im Lande weitergeleitet. Bei
ausländischen grenznahen Kernkraftwerken ist der Meldeweg über den
Bund an die Länder der Regelfall.
Auslösung der Alarmstufe durch Katastrophenschutzbehörde
Die eingehende Alarmierungsmeldung des Betreibers wird einen
Vorschlag zur Klassifizierung des Alarm (Voralarm oder
Katastrophenalarm) enthalten. Die Katastrophenschutzbehörde hat die
Alarmierungsmeldung unverzüglich zur Kenntnis zu nehmen,
gegebenenfalls weiterzuleiten und die jeweiligen Maßnahmen der
Alarmierungsstufe Voralarm (wird ausgelöst, wenn zwar noch keine
oder nur eine geringe Auswirkung auf die Umgebung aufgetreten ist,
aber aufgrund des Anlagenzustandes nicht ausgeschlossen werden
kann, dass Auswirkungen nach den Auslösekriterien des
Katastrophenalarms eintreten) oder Katastrophenalarm (wird
ausgelöst, wenn eine gefährliche Freisetzung radioaktiver Stoffe in der
Umgebung festgestellt wurde oder droht) auszulösen. Welche
Maßnahmen den Alarmstufen zuzuordnen sind, ist in Ziffer 3.10 ff der
Rahmenempfehlungen näher ausgeführt.
Führungsfähigkeit
Zur Herstellung der Führungsfähigkeit ist bei Notfällen in
Kernkraftwerken, für die Alarm oder Voralarm ausgelöst wurde, ein
schwerwiegendes Ereignis zu unterstellen, so dass sofort der Krisenstab
zu aktivieren ist. Zur Sicherstellung der Erreichbarkeit der vorgesehenen
Personen ist im Vorfeld ein Alarmierungsplan aufzustellen.
Information und Warnung der Öffentlichkeit
Die Unterrichtung und Warnung der Bevölkerung ist eine der wichtigsten
Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörde überhaupt. So muss die
Bevölkerung bereits bei Voralarm Informationen erhalten und über
geeignetes Schutzverhalten unterrichtet werden. Im Falle eines
Katastrophenalarms ist die Bevölkerung zu warnen und über mögliche
Folgen des kerntechnischen Unfalls zu unterrichten. Um dieser
Verpflichtung im Ereignisfall zu entsprechen, ist als wesentlicher
Bestandteil der Katastrophenschutzplanung ein Konzept zur Information
und Warnung der Bevölkerung zu erstellen. Dieses Konzept sollte sich
ausrichten an den Vorschlägen zur Gestaltung eines Konzeptes für die
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Öffentlichkeitsarbeit im „Leitfaden zur Information der Öffentlichkeit in
kerntechnischen Notfällen der SSK. Entsprechende Mustertexte sind zu
verfassen und in die Planungen aufzunehmen. Auf die Ziffern 3.5, 4.4
sowie den Anhang 8.3 (Mustertexte) der Rahmenempfehlung wird
verwiesen. Die Aufgabe der grundlegenden Informationen für die
Öffentlichkeit liegt bei den Kreisen und kreisfreien Städten für ihr Gebiet.
Soweit landes- oder bezirksweite Warnungen im Einzelfall
auszusprechen sind, werden die jeweils zuständigen
Katastrophenschutzbehörden per Verfügung oder Erlass im Einzelfall
die Aufgabe an sich ziehen.
Radiologisches Lagebild
Bei radiologischen oder nuklearen Notfällen, die erhebliche
Freisetzungen von Radioaktivität zur Folge haben können, ist auf der
Grundlage der vorliegenden Informationen ein qualifiziertes
radiologisches Lagebild zu erstellen. Derzeit haben für inländische
Kernkraftwerke die radiologischen Lagezentren der Betreiberländer das
radiologische Lagebild zu erstellen. Es ist in Planung, dass der Bund
diese Aufgabe zukünftig in Kooperation mit den Lagezentren der
Betreiberländer wahrnimmt. Für Ereignisse in ausländischen
Kernkraftwerken erstellt der Bund das radiologische Lagebild. Das
Ministerium für Inneres und Kommunales wird das radiologische
Lagebild des Betreiberlandes bzw, des Bundes umgehend nach
Eingang an die Katastrophenschutzbehörden weiterleiten.
Das radiologische Lagebild wird Informationen über die radiologische
Lage und deren Bewertung, mögliche. Prognosen sowie Empfehlungen
zu Schutzmaßnahmen beinhalten. Die Erstellung eines qualifizierten
radiologischen Lagebildes zur Herleitung der erforderlichen Maßnahmen
im Zuständigkeitsgebiet ist seitens der Katastrophenschutzbehörde
nicht erforderlich.
Jodblockade
NRW hat als bisher einziges Bundesland sein auf den bisherigen
Planungsradien basierendes Kontingent an Jodtabletten aus den
Zentrallagern des Bundes abgeholt und dezentral auf die bislang
betroffenen Kreise und kreisfreien Städte disloziert, womit sich die
Vorlauf- und Bereitstellungszeiten im Bedarfsfälle erheblich verkürzen.
Nach der Ausweitung der Planungsgebiete reichen die in den Kreisen
und kreisfreien Städten bevorrateten Tabletten nicht mehr aus, um den
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nun größeren potenziellen Personenkreis im Ereignisfall zu versorgen.
Wir haben daher unseren Mehrbedarf gegenüber dem Bund angemeldet
und um Überlassung des entsprechenden Kontingents an Jodtabletten
gebeten. Der für die einzelnen Kreise und kreisfreien Städte errechnete
Mehrbedarf an Großpackungen mit jeweils 500 Blistern, wobei ein
Blister jeweils 6 Kaliumiodidtabletten (65mg) enthält, ist diesem Erlass
als Anlage 2 beigefügt. Eine Reaktion des Bundes steht noch aus.
Soweit eine Bereitstellung des Mehrbedarfs an Jodtabletten durch den
Bund nicht zeitnah zugesagt werden kann, plant das Land eine
Beschaffung aus eigenen Mitteln. Solange die Unterdeckung mit
Tabletten noch besteht, würde im Ereignisfall von hier aus eine
landesinterne Umverteilung oder eine Beschaffung von weiteren
Tabletten aus den Zentrallagern des Bundes organisiert.
Ihren Vorplanungen und organisatorischen Vorkehrungen sind die im
Jahre 2014 erweiterten Planungsgebiete zu Grunde zu legen.
Hinsichtlich der Ausgabe der Jodtabletten sind wir bei unseren
Berechnungen von der generellen Ausgabe mindestens eines Blisters
mit 6 Tabletten je Haushalt ausgegangen.
Hinsichtlich der Ausgabe der Tabletten unmittelbar an Kinder und
Jugendliche in Schulen oder Kindergärten wird darauf hingewiesen,
dass dies nur mit Einwilligung der Eltern zulässig ist. Die Frage, ob ein
solches Einwilligungsverfahren über Schulen und Kindergärten sinnvoll
ist, wird derzeit in der Kultusministerkonferenz geklärt. Es ist sinnvoll,
diesen Klärungsprozess abzuwarten. Eine lokale Lösung kann
Verunsicherungen in der Bevölkerung hervorrufen. Ohne Abstimmung
mit dem Schulministerium wäre auch eine Beteiligung des
Lehrpersonals an einer solchen Aktion nicht möglich.
Eine Vorverteilung der Jodtabletten an die Bevölkerung ist gegenwärtig
wegen des noch begrenzten Kontingents an Jodtabletten nicht
vorzusehen. Die Rahmenempfehlungen der SSK sehen lediglich für die
in unmittelbarer Nähe zum Kraftwerk (bis maximal 10 km) angesiedelten
Haushalte eine Vorverteilung in die Haushalte vor. Für alle weiter
entfernt liegenden Haushalte sieht die Empfehlung eine Vorhaltung und
Lagerung bevölkerungsnah in den Gemeinden bzw. in geeigneten
Einrichtungen oder alternativ in mehreren zentralen Bundeslagern vor.
Mit der Dislozierung der Jodtabletten auf die Kreise und kreisfreien
Städte haben wir uns für die bevölkerungsnahe Variante entschieden,
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womit den Empfehlungen der SSK hinreichend Rechnung getragen ist.
Jedenfalls stellt die Vorverteilung der Jodtabletten keine hinreichende
Versorgungssicherheit im Ereignisfall her. Eine Untersuchung in der
Schweiz ergab, dass ein Großteil der Befragten nicht mehr wusste, wo
sie die vorverteilten Jodtabletten aufbewahrten. Vor diesem Hintergrund
müsste selbst bei einer Vorverteilung eine weitere Verteilung der
Jodtabletten im Ereignisfall zur Bedarfsdeckung erfolgen. Außerdem
bestünde während der Zeit der Lagerung im Haushalt die Gefahr des
Missbrauchs dieser hochkonzentrierten Tabletten.
Umso wichtiger ist es, dass die Katastrophenschutzbehörden die
zeitnahe Verteilung der Jodtabletten für den Ereignisfall vorplanen. Eine
Vorkehrung für eine schnellere Ausgabe könnte eine dezentrale
Lagerung von Teilkontingenten im Zuständigkeitsbereich - etwa in
Bezirksvertretungen, Rathäusern oder Feuerwachen - sein.
Strahlenspürtrupps
In den Rahmenempfehlungen ist wiederholt die Rede von
Strahlenspürtrupps des Katastrophenschutzes. Hierzu ist zunächst
festzuhalten, dass die Messungen zur Feststellung der Auswirkungen
eines kerntechnischen Unfalls primär über festinstallierte Messsysteme mit der Option der Ergänzung um mobile Messstationen im Bedarfsfälle
- erfolgen würden. Neben diesen Systemen würden im Ereignisfall
verschiedene Messdienste (z.B, Messtrupps der Betreiber) in den
hauptbeaufschlagten Gebieten messen. Zur Eingrenzung des
gefährdeten Gebietes und um erhöhte lokale Kontaminationen
aufzuspüren, die durch kleinräumige meteorologische Vorgänge oder
Kontaminationsverschleppungen verursacht sein können, würden im
Bedarfsfälle Einheiten des Katastrophenschutzes gemäß ABC-SchutzKonzept Nordrhein-Westfalen Teil 5 (Messzug NRW) eingesetzt.
Fristen
Der entsprechende Katastrophenschutzplan ist gemäß Ziffer 3.2 der
Rahmenempfehlung jährlich auf Aktualität der Funktionsangaben zu
überprüfen und nach § 4 Absatz 3 Satz 2 BHKG spätestens alle fünf
Jahre inhaltlich unter Überprüfung der gesamten örtlichen Sachlage
fortzuschreiben.
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Ergänzende Dokumente
In der Einleitung der Rahmenempfehlungen der SSK wird auf die
Dokumente
• Rahmenempfehlung zu Einrichtung und Betrieb von Notfallstationen,
• Rahmenempfehlung für die Planung und Durchführung von
Evakuierungsmaßnahmen einschließlich der Evakuierung für eine
erweiterte Region sowie der
• Bericht der Unterarbeitsgruppe Krisenkommunikation
des Arbeitskreises V der Innenministerkonferenz (AK V) verwiesen. Zu
diesen Papieren stellt sich der aktuelle Sachstand wie folgt dar:
• Die „Rahmenempfehlung zu Einrichtung und Betrieb von
Notfallstationen wird in die kontinuierliche Fortentwicklung der
Planungen in Nordrhein-Westfalen einfließen.
• Hinsichtlich der „Rahmenempfehlungen für die Planung und
Durchführung von Evakuierungsmaßnahmen einschließlich der
Evakuierung für eine erweiterte Region“ wurde bereits mit
Runderlass vom 13.06.2014 mitgeteilt, dass wir die
gemeinschaftliche Erarbeitung eines Konzeptes für Evakuierungen
anstreben. Nachdem die Novellierung des FSHG abgeschlossen ist,
werden wir die Erarbeitung nunmehr auf der Grundlage der jetzt
gültigen Bestimmungen des BHKG angehen. Dabei werden die
entsprechenden Rahmenempfehlungen berücksichtigt.
• Der „Bericht der Unterarbeitsgruppe Krisenkommunikation“ war eine
Diskussionsgrundlage, welche in den Prozess zur Bereitstellung
eines bundesweiten Lagebildes eingeflossen ist.
Zu Einzelaspekten dieser Papiere befinden wir uns sowohl mit dem
Bund als auch mit den anderen Ländern in weiteren
Abstimmungsgesprächen. Sobald sich aus diesen Gesprächen neue
Erkenntnisse ergeben, werden wir informieren.
Informationsveranstaltungen
Um Sie soweit als möglich hinsichtlich der erforderlichen
Katastrophenschutzplanungen zu unterstützen, bieten wir gerne bei
Bedarf eintägige Informationsveranstaltungen speziell zum Thema
„Vorplanungen und Vorkehrungen für den Notfallschutz im Umfeld von
kerntechnischen Anlagen“ an. Es ist beabsichtigt, in diesen
Veranstaltungen konkrete Abläufe darzustellen,
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Handlungsempfehlüngen und Hintergrundinformationen sowie Seite 8 von 8
Erkenntnisse aus bereits vorgenommenen Vorplanungen
weiterzugeben. Sofern Interesse an einer solchen Veranstaltung
besteht, wird um kurzfristige Rückmeldung (möglichst unter Angabe der
voraussichtlichen Zahl der Teilnehmer/innen) an die im Kopf genannte
Mailadresse gebeten. Sofern entsprechender Bedarf in der Praxis
besteht, würden wir kurzfristig zu solchen Veranstaltungen einladen.
Im Auftrag