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Beschlussvorlage (Verwendung der Jahresüberschüsse nach Art 8, § 3 des NKFWG)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
137 kB
Datum
13.12.2012
Erstellt
26.11.12, 18:18
Aktualisiert
26.11.12, 18:18
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Beschlussvorlage Drucksache 49/2012 - öffentlich - Abteilung: 2 Datum: 20.11.2012 Haupt- und Finanzausschuss Gemeinderat Verwendung der Jahresüberschüsse nach Art 8, § 3 des NKFWG Das 1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz (NKFWG) vom 18.09.2012 ist seit 29.09.2012 in Kraft. Es beinhaltet die von Rat und Verwaltung seit längerem geforderte Flexibilisierung der Ausgleichsrücklage. Die Deckelung auf maximal den Ausgleichsrücklagenbestand der Eröffnungsbilanz ist weggefallen. Der einschlägige § 75 Abs. 3 GO hat jetzt folgende Fassung: „In der Bilanz ist eine Ausgleichsrücklage zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch Beschluss nach § 96 Absatz 1 Satz 2 zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht hat.“ Positiv ist ebenso, dass die Übergangsregelung es zulässt, auch rückwirkend ab dem Abschluss 2008 die Jahresüberschüsse in die Ausgleichsrücklage zu überführen. Einschlägig ist hier Artikel 8, § 3 NKFWG: „Jahresüberschüsse der Vorjahre des Haushaltsjahres 2012, die der allgemeinen Rücklage zugeführt wurden, können im Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 der Ausgleichsrücklage zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht hat.“ Für die Gemeinde Merzenich ergibt sich dadurch eine Erhöhung der Ausgleichsrücklage um 3.242.756,- €: Bestand Ausgleichsrücklage Eröffnungsbilanz 01.01.2008: Überschuss 31.12.2008 Überschuss 31.12.2009 Überschuss 31.12.2010 Summe 3.460.968 € 1.438.686 € 1.386.688 € 417.382 € 6.703.724 € (Die Höchstgrenze 1/3 des Eigenkapitals in Höhe von 7.305.751 € wird nicht erreicht.) Die Jahre 2011 und 2012 werden mit Fehlbeträgen abschließen. Die (formale) Zuführung der Jahresüberschüsse der Vorjahre erfolgt im Jahresabschluss 2012. Dies bedeutet, dass die Jahresüberschüsse der Vorjahre (formal) bei der Planung 2013 noch nicht zur Verfügung stehen. Die Verwaltung empfiehlt daher, den „Überschuss-Verwendungsbeschluss“ nach Artikel 8, § 3 und nach § 95 Abs. 1 Satz 2 GO für 2012 bereits jetzt als „Vorratsbeschluss“ zu fassen. So ist es der Verwaltung möglich, die Haushaltsplanung 2013 bereits mit der erhöhten Ausgleichsrücklage zu rechnen. Drucksache 49/2012 Seite - 2 - Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfahl, Die Jahresüberschüsse der Vorjahre des Haushaltsjahres 2012, die der allgemeinen Rücklage zugeführt wurden, werden im Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 der Ausgleichsrücklage zugeführt. (Harzheim) (Klein)