Daten
Kommune
Merzenich
Größe
137 kB
Datum
13.12.2012
Erstellt
26.11.12, 18:18
Aktualisiert
26.11.12, 18:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Drucksache 49/2012
- öffentlich -
Abteilung: 2
Datum: 20.11.2012
Haupt- und Finanzausschuss
Gemeinderat
Verwendung der Jahresüberschüsse nach Art 8, § 3 des NKFWG
Das 1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz (NKFWG) vom 18.09.2012 ist seit 29.09.2012 in Kraft. Es
beinhaltet die von Rat und Verwaltung seit längerem geforderte Flexibilisierung der Ausgleichsrücklage. Die Deckelung auf maximal den Ausgleichsrücklagenbestand der Eröffnungsbilanz ist
weggefallen. Der einschlägige § 75 Abs. 3 GO hat jetzt folgende Fassung:
„In der Bilanz ist eine Ausgleichsrücklage zusätzlich zur allgemeinen Rücklage als gesonderter
Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Der Ausgleichsrücklage können Jahresüberschüsse durch
Beschluss nach § 96 Absatz 1 Satz 2 zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht hat.“
Positiv ist ebenso, dass die Übergangsregelung es zulässt, auch rückwirkend ab dem Abschluss
2008 die Jahresüberschüsse in die Ausgleichsrücklage zu überführen. Einschlägig ist hier Artikel
8, § 3 NKFWG:
„Jahresüberschüsse der Vorjahre des Haushaltsjahres 2012, die der allgemeinen Rücklage zugeführt wurden, können im Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 der Ausgleichsrücklage zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals
erreicht hat.“
Für die Gemeinde Merzenich ergibt sich dadurch eine Erhöhung der Ausgleichsrücklage um
3.242.756,- €:
Bestand Ausgleichsrücklage Eröffnungsbilanz 01.01.2008:
Überschuss 31.12.2008
Überschuss 31.12.2009
Überschuss 31.12.2010
Summe
3.460.968 €
1.438.686 €
1.386.688 €
417.382 €
6.703.724 €
(Die Höchstgrenze 1/3 des Eigenkapitals in Höhe von 7.305.751 € wird nicht erreicht.)
Die Jahre 2011 und 2012 werden mit Fehlbeträgen abschließen.
Die (formale) Zuführung der Jahresüberschüsse der Vorjahre erfolgt im Jahresabschluss 2012.
Dies bedeutet, dass die Jahresüberschüsse der Vorjahre (formal) bei der Planung 2013 noch nicht
zur Verfügung stehen. Die Verwaltung empfiehlt daher, den „Überschuss-Verwendungsbeschluss“
nach Artikel 8, § 3 und nach § 95 Abs. 1 Satz 2 GO für 2012 bereits jetzt als „Vorratsbeschluss“
zu fassen.
So ist es der Verwaltung möglich, die Haushaltsplanung 2013 bereits mit der erhöhten Ausgleichsrücklage zu rechnen.
Drucksache 49/2012
Seite - 2 -
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfahl,
Die Jahresüberschüsse der Vorjahre des Haushaltsjahres 2012, die der allgemeinen Rücklage zugeführt wurden, werden im Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2012 der Ausgleichsrücklage zugeführt.
(Harzheim)
(Klein)