Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
59 kB
Datum
19.12.2012
Erstellt
23.11.12, 14:08
Aktualisiert
23.11.12, 14:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der
freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und
Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) Auszug:
§ 162 Bildung der Beiräte
(1) Bei den Justizvollzugsanstalten sind Beiräte zu bilden.
(2) Vollzugsbedienstete dürfen nicht Mitglieder der Beiräte sein.
(3) Das Nähere regeln die Länder.
§ 163 Aufgabe der Beiräte
1
Die Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestaltung des Vollzugs und bei der Betreuung der
Gefangenen mit. 2Sie unterstützen den Anstaltsleiter durch Anregungen und
Verbesserungsvorschläge und helfen bei der Eingliederung der Gefangenen nach der
Entlassung.
§ 164 Befugnisse
(1) 1Die Mitglieder des Beirats können namentlich Wünsche, Anregungen und Beanstandungen
entgegennehmen. 2Sie können sich über die Unterbringung, Beschäftigung, berufliche Bildung,
Verpflegung, ärztliche Versorgung und Behandlung unterrichten sowie die Anstalt und ihre
Einrichtungen besichtigen.
(2) 1Die Mitglieder des Beirats können die Gefangenen und Untergebrachten in ihren Räumen
aufsuchen. 2Aussprache und Schriftwechsel werden nicht überwacht.
§ 165 Pflicht zur Verschwiegenheit
1
Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten,
die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der
Gefangenen und Untergebrachten, Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt auch nach
Beendigung ihres Amtes.
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Justizverwaltungsvorschriften-Online
Beiräte bei Justizvollzugsanstalten
AV d. JM vom 24. August 1998 (4439 - IV A. 3)
- JMBl. NW S. 262 in der Fassung vom 29. März 2011
Historie
(Fn 5) Ergänzend zu §§ 162 bis 165 StVollzG, §§ 109 bis 111 JStVollzG NRW, ordne ich aufgrund von § 162
Absatz 3 StVollzG, § 109 Absatz 1 JStVollzG NRW Folgendes an:
1
Dem Beirat gehören mindestens vier und je nach der Größe der Anstalt bis zu acht Mitglieder an.
Für jede Zweiganstalt können bis zu zwei weitere Mitglieder bestellt werden. Dem Beirat bei der
Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne können dreizehn Mitglieder angehören.
1.1
Die Tätigkeit des Beirats ist ehrenamtlich.
1.2
Mitglieder des Beirats sollen Personen sein, die Verständnis für die Aufgaben und Ziele des Strafvollzugs
haben und bereit sind, bei der Eingliederung entlassener Gefangener mitzuarbeiten. Es ist anzustreben, dass
dem Beirat ein Mitglied des Landtags und je eine Vertretung (Fn 5) einer Arbeitnehmer- und einer
Arbeitgeberorganisation sowie eine in der Sozialarbeit tätige Person angehören. Insbesondere in Anstalten mit
Frauenabteilungen soll mindestens ein Mitglied eine Frau sein.
2
Die Anstaltsleiterin oder (Fn 3) der Anstaltsleiter bittet den Rat der Stadt oder, falls die Anstalt in einer
kreisangehörigen Stadt oder Städteregion liegt, den Kreistag oder Städteregionstag, (Fn 5) geeignete Personen
für den Beirat zu benennen.
2.1
Die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt (Fn 3) ernennt die Mitglieder des Beirats. Der Beirat wählt
aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung.(Fn 5) Die Leiterin oder der Leiter der
Justizvollzugsanstalt legt dem Justizministerium eine Übersicht über die Zusammensetzung des Anstaltsbeirats
vor und teilt Wechsel bei Beiratsmitgliedern zeitnah mit. (Fn 3)
2.2
Die Amtsdauer des Beirats entspricht der Wahlperiode des Landtags; sie beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit der
konstituierenden Sitzung des Beirats, die jeweils alsbald nach der ersten Tagung des Landtags stattfindet.
2.3
Die Mitglieder des Beirats können nach Ablauf der Amtsdauer erneut ernannt werden; eine Ernennung, die
nicht auch auf den Vorschlägen des Rats der Stadt, des Kreistags oder des Städteregionstags (Fn 5) beruht
(Fn 3) darf jedoch nur einmal wiederholt werden.
Scheidet ein Mitglied des Beirats im Laufe der Amtsdauer aus, so kann für den Rest der Amtsdauer ein neues
Mitglied ernannt werden.
(Fn 1) Vollendet ein Mitglied des Beirates das 75. Lebensjahr (Fn 4), so endet seine Mitgliedschaft im Beirat mit
Ablauf der Amtsdauer des Beirates.
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2.4
Die Anstaltsleiterin oder (Fn 3) der Anstaltsleiter händigt den Mitgliedern des Beirats Ausweise (Fn 5) aus.
3
Der Beirat sollte einmal im Monat zusammentreten. Er wird von dem vorsitzenden Mitglieds (Fn 5) oder auf
dessen Wunsch von der Anstaltsleiterin oder (Fn 3) dem Anstaltsleiter einberufen.
3.1
Auf Wunsch des Beirats oder seines vorsitzenden Mitglieds (Fn 5) werden zu der Beiratssitzung oder
Anstaltsbesichtigung von ihm benannte Anstaltsbedienstete hinzugezogen.
3.2
Der Beirat übt seine in § 164 StVollzG und § 110 JStVollzG NRW (Fn 5) genannten Befugnisse regelmäßig
gemeinsam aus. Er ist berechtigt, die Befugnisse im Einzelfall mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder
auf ein oder mehrere Mitglieder zu übertragen; auch ohne eine solche Übertragung ist jedes Mitglied allein zur
Wahrnehmung der Befugnisse berechtigt. Die Mitglieder des Beirats unterrichten sich gegenseitig über die
ihnen in Wahrnehmung ihrer Befugnisse zugegangenen Informationen, insbesondere über den Inhalt von
Aussprachen und des Schriftwechsels gemäß § 164 Absatz 2 StVollzG / § 110 Absatz 2 JStVollzG NRW. (Fn 5)
Der Beirat fasst seine Beschlüsse (Fn 5), die er in Erfüllung seiner in § 163 StVollzG und § 109 Absatz 2
JStVollzG NRW (Fn 5) genannten Aufgaben für erforderlich hält, mit der Mehrheit der Stimmen seiner
Mitglieder.
4
Die Aussprache und der Schriftwechsel (Fn 5) des Beirats mit Gefangenen wird nicht überwacht. Dies gilt nicht,
wenn das Gericht beschränkende Anordnungen gemäß § 119 StPO getroffen hat. (Fn 5)
5
Die Namen der Mitglieder des Beirats sind den Gefangenen bekanntzugeben. Die Gefangenen sind in
geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass sie sich mit Wünschen, Anregungen und Beanstandungen an den
Beirat wenden können.
6
Die Anstaltsleiterin oder (Fn 3) der Anstaltsleiter hat den Beirat bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu
unterstützen, ihm auf sein Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu geben und an Sitzungen und
Anstaltsbesichtigungen teilzunehmen.
6.1
Aus den Gefangenenpersonalakten (Fn 5) dürfen mit Zustimmung der/des Inhaftierten (Fn 5) Mitteilungen
gemacht werden, soweit sie nicht Einzelheiten aus anhängigen Strafverfahren betreffen.
6.2
Die Anstaltsleiterin oder (Fn 3) der Anstaltsleiter unterrichtet das vorsitzende Mitglied (Fn 5) des Beirats
unverzüglich über jeden Sterbefall einer Gefangenen oder (Fn 5) eines Gefangenen, über jeden Ausbruch und
jede Entweichung aus dem umwehrten Anstaltsbereich sowie über solche besonderen Vorkommnisse in der
Anstalt, die voraussichtlich besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit erregen werden.
7 (Fn 3)
Das Justizministerium führt mindestens einmal im Jahr eine gemeinsame Besprechung mit den vorsitzenden
Mitgliedern (Fn 5) der Beiräte durch.
7.1 (Fn 3)
Der Beirat erhält auf der von der Anstaltsleiterin oder vom Anstaltsleiter mindestens einmal jährlich
durchzuführenden Pressekonferenz Gelegenheit, über seine Tätigkeit zu berichten.
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Die Bestellung als Beiratsmitglied kann aus wichtigem Grund, insbesondere wegen einer Verletzung der
Pflichten nach § 165 StVollzG / § 111 JStVollzG NRW (Fn 5) zurückgenommen werden. Die Entscheidung trifft
die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter. Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter unterrichtet das
Justizministerium zeitnah über die Gründe der zugrunde liegenden Entscheidung. (Fn 3)
9
Die Mitglieder des Beirats werden nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von
Ausschüssen (Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz - AMEG) vom 13. Mai 1958 (GV. NW. S. 193), in
der jeweils geltenden Fassung (Fn 5), entschädigt. (Fn 2)
10
Die Mitglieder des Beirats sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII (Fn 1) unfallversichert.
Fußnoten :
Fn1: Geändert durch AV vom 28. Juli 2004 mit Wirkung vom 1. August 2004 - JMBl. NRW S. 197 Fn2: Geändert durch AV vom 2. Juni 2005 mit Wirkung vom 1. Juli 2005 - JMBl. NRW S. 164 Fn3: Geändert durch AV vom 3. Dezember 2007 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 - JMBl. NRW S. 10 Fn4: Geändert durch AV vom 9. Oktober 2009 - JMBl. NRW S. 249 Fn5: Geändert durch AV vom 29. März 2011 - JMBl. NRW. S. 75 -. Die AV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
© Justizministerium Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, 2006 - 2012
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