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Beschlussvorlage (Benutzungs- und Gebührensatzung für die Benutzung der Einrichtung und Angebote zur offenen Ganztagsgrundschule in der Gemeinde Merzenich)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
114 kB
Datum
20.09.2012
Erstellt
27.08.12, 18:16
Aktualisiert
27.08.12, 18:16
Beschlussvorlage (Benutzungs- und Gebührensatzung für die Benutzung der Einrichtung und Angebote zur offenen Ganztagsgrundschule in der Gemeinde Merzenich) Beschlussvorlage (Benutzungs- und Gebührensatzung für die Benutzung der Einrichtung und Angebote zur offenen Ganztagsgrundschule in der Gemeinde Merzenich) Beschlussvorlage (Benutzungs- und Gebührensatzung für die Benutzung der Einrichtung und Angebote zur offenen Ganztagsgrundschule in der Gemeinde Merzenich) Beschlussvorlage (Benutzungs- und Gebührensatzung für die Benutzung der Einrichtung und Angebote zur offenen Ganztagsgrundschule in der Gemeinde Merzenich) Beschlussvorlage (Benutzungs- und Gebührensatzung für die Benutzung der Einrichtung und Angebote zur offenen Ganztagsgrundschule in der Gemeinde Merzenich)

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Inhalt der Datei

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Benutzung der Einrichtung und Angebote zur offenen Ganztagsgrundschule in der Gemeinde Merzenich vom 20.09.2012 Aufgrund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) in der derzeit gültigen Fassung, der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Merzenich in der Sitzung am 20.09.2012 folgende Benutzungs- und Gebührensatzung für die Benutzung der Einrichtungen und Angebote zur Offenen Ganztagsgrundschule in der Gemeinde Merzenich beschlossen: § 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für die Benutzung der Einrichtungen und Angebote zum offenen Ganztagsbetrieb an Grundschulen in der Gemeinde Merzenich. (2) Die Einrichtungen stehen grundsätzlich allen Grundschülern, die die Grundschulen in der Gemeinde Merzenich besuchen, offen. § 2 Zustandekommen des Benutzungsverhältnisses (1) Die Anmeldung zur Teilnahme an den Einrichtungen und Angeboten zum offenen Ganztagsbetrieb erfolgt in der Regel in der betreffenden Schule. Mit der schriftlichen Annahme der Anmeldung kommt das Benutzungsverhältnis zustande. Das evtl. Antragsverfahren nach Schulpflichtgesetz, in dem es um die Zuweisung in eine andere als der eigentlich zuständigen Grundschule wegen der Ganztagsangebote geht, bleibt hiervon unberührt. (2) Die Anmeldung soll bis zum jeweiligen Schulanmeldetermin für das folgende Schuljahr schriftlich erfolgen. Sie ist verbindlich und kann für die Dauer des Schuljahres nicht zurückgenommen werden. Ausnahmen sind in begründeten Fällen, z.B. bei Umzug oder bei sozialen Härten zulässig. (3) Die Erziehungsberechtigten werden alsbald vor Beginn der Sommerferien über die Aufnahme schriftlich unterrichtet. (4) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nur im Rahmen der vorhandenen oder zu schaffenden Kapazitäten. Über die Aufnahmen bzw. die Reihenfolge der Aufnahmen entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen; soziale Aspekte sind bei der Vergabe der Plätze zu berücksichtigen. § 3 Beendigung des Benutzungsverhältnisses (1) Das Benutzungsverhältnis endet automatisch mit der Ausschulung aus der Primarstufe. (2) Außer in den Fällen des Abs. 1 endet das Benutzungsverhältnis nur durch schriftliche Abmeldung sowie deren schriftliche Annahme durch die Verwaltung. (3) Die schriftliche Abmeldung bestehender Nutzungsverhältnisse ist bis spätestens zum 30.04. des Kalenderjahres vorzunehmen. In begründeten Ausnahmefällen können durch die Verwaltung in Absprache mit den Schulen Abweichungen hiervon zugelassen werden. (4) Die Gemeinde Merzenich kann bei Zahlungsrückstand der Beiträge, Umlagen oder Entgelte das Benutzungsverhältnis nach vorheriger Mahnung einseitig fristlos kündigen. § 4 Angebotszeiten (1) Während der Schulzeiten (alle Zeiten außer den Ferienzeiten und den sonstigen unterrichtsfreien Tagen) erfolgt in der KGS Merzenich von montags bis freitags eine Betreuung von 11.30 Uhr bis 16.00 Uhr und in der KGS Golzheim von montags bis freitags eine Betreuung von 11.30 Uhr bis 16.30 Uhr, jedoch nur außerhalb der Unterrichtszeiten. Während der Betreuungszeiten sollen auch Förderangebote, Angebote im musisch-künstlerischen, gesellschaftlichen und im Sport-Bereich sowie sonstige Arbeitsgemeinschaften, Aktivitäten und Projekte stattfinden. (2) Während der Ferienzeiten erfolgt eine auf Freizeitgestaltung ausgerichtete Betreuung von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr täglich im Rahmen der nachfolgenden Regelungen: a) Ferienangebote Sommerferien: Jeweils erste bis dritte Ferienwoche, Herbstferien: Jeweils eine Woche, Osterferien: Jeweils eine Woche. Die Verteilung der Betreuungszeit ist von der jeweiligen Schule in eigener Verantwortung, jedoch bedarfsgerecht, zu organisieren. Der Wunsch der Eltern soll berücksichtigt werden. b) Alle außerunterrichtlichen Angebote im Rahmen der offenen Ganztagsgrundschule gelten als schulische Veranstaltungen. Mit der Aufnahmezusage besteht für die Teilnahme an den Angeboten während der Betreuungszeiten Schulpflicht. Nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Urlaub) kann der Schulleiter auf Antrag einzelne Kinder für einen begrenzten Zeitraum hiervon befreien. Für Angebote während der Ferien wird jeweils rechtzeitig vorher eine Bedarfs- und Anmelderundfrage durchgeführt. Mit der Anmeldung besteht dann auch hier grundsätzliche Teilnahmepflicht. Die Ferienbetreuung kann bei mangelndem Bedarf entfallen. c) An zwei einzelnen unterrichtsfreien Tagen, z.B. sog. Brückentagen, wird für Kinder, die auf eine Betreuung angewiesen sind, eine Bedarfsbetreuung von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr angeboten. Über solche Tage informiert die Schulleitung die Erziehungsberechtigten rechtzeitig. Die Betreuung kann bei mangelndem Bedarf entfallen. § 5 Mittagessen Die Teilnahme an der Mittagsverpflegung ist Pflicht. § 6 Beiträge, Umlagen, Entgelt (1) Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung wird neben dem Elternbeitrag gem. Abs. 3 ein Entgelt vom Kooperationspartner der Gemeinde Merzenich berechnet. (2) Für besondere Aktivitäten während der Ferienbetreuung, z.B. Ausflüge, können zusätzliche, kostendeckende Umlagen vom Kooperationspartner der Gemeinde Merzenich oder von der Gemeinde Merzenich selbst erhoben werden. Die Teilnahme an der Aktivität kann von der vorherigen Entrichtung der Umlage abhängig gemacht werden. Bei der Ferien-Rundfrage soll hierauf besonders hingewiesen werden. (3) Alle übrigen Kosten sind mit den üblichen Elternbeiträgen gemäß den nachfolgenden Festsetzungen abgegolten: a) Die Eltern haben für ein Schuljahr (jeweils vom 01.08. – 31.07.) zwölf, monatliche, öffentlich-rechtliche Beiträge nach der folgenden Tabelle an die Gemeindekasse Merzenich zu entrichten: Jahreseinkommen mtl. Elternbeitrag bis 12.271,00 € 10,00 € von 12.271,01 € bis 24.452,00 € 25,00 € von 24.452,01 € bis 36.813,00 € 50,00 € von 36.813,01 € bis 49.084,00 € 75,00 € von 49.084,01 € bis 61.355,00 € 100,00 € mehr als 61.355,00 € 125,00 € (zuzüglich Entgelt für das Mittagessen) b) Lebt ein Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern; in einem solchen Fall wird der Elternbeitrag nach der zweiten Einkommensgruppe der in Abs. 3 Buchst. a) enthaltenen Tabelle erhoben. c) Die Beitragspflicht beginnt jeweils mit dem 01. August. Scheidet ein Kind vor Ablauf eines Schuljahres gem. § 2 Abs. 2 Satz 3 aus, so ist die Frage der Beendigung der Beitragspflicht in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. d) Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern oder sonstigen Beitragspflichtigen der Gemeinde Merzenich schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe (gem. Buchst. a) ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu zahlen. e) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern oder sonstigen Beitragspflichtigen im Sinne des § 2, Abs.1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommensarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und für das Kind, für das der Elternbeitrag zu zahlen ist, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. f) Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind von den Beitragspflichtigen unverzüglich anzugeben. (4) Die Schulen haben bei der Heranziehung der Beiträge im Rahmen ihrer Möglichkeiten mitzuwirken. Dazu gehören die Informationen der Eltern über Beitragsfragen, die Ausgabe von Einkommens-Erklärungs- und sonstigen Vordrucken und die rechtzeitige Meldung an die Gemeinde vor Beginn des Schuljahres oder bei Änderungen über Namen und Anschrift der zur Ganztagsbetreuung aufgenommenen und der ausscheidenden Kinder einschließlich Angaben zu deren Eltern. (5) Ordnungswidrig handelt, wer die in Abs. 3 Buchst. d) bezeichneten Angaben unrichtig oder unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 € geahndet werden. § 7 Inkrafttreten Diese Benutzungs- und Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 52399 Merzenich, den 20.09.2012 Der Bürgermeister Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Benutzungs- und Gebührensatzung für die Benutzung der Einrichtung und Angebote zur offenen Ganztagsgrundschule in der Gemeinde Merzenich wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, eine Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Merzenich, den 20.09.2012 Der Bürgermeister