Daten
Kommune
Merzenich
Größe
114 kB
Datum
20.09.2012
Erstellt
27.08.12, 18:16
Aktualisiert
27.08.12, 18:16
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Benutzungs- und Gebührensatzung für die Benutzung der Einrichtung
und Angebote zur offenen Ganztagsgrundschule in der Gemeinde
Merzenich vom 20.09.2012
Aufgrund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) in der
derzeit gültigen Fassung, der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), in der derzeit
gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Merzenich in der Sitzung am 20.09.2012
folgende Benutzungs- und Gebührensatzung für die Benutzung der Einrichtungen und
Angebote zur Offenen Ganztagsgrundschule in der Gemeinde Merzenich beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die Benutzung der Einrichtungen und Angebote zum offenen
Ganztagsbetrieb an Grundschulen in der Gemeinde Merzenich.
(2) Die Einrichtungen stehen grundsätzlich allen Grundschülern, die die Grundschulen in
der Gemeinde Merzenich besuchen, offen.
§ 2 Zustandekommen des Benutzungsverhältnisses
(1) Die Anmeldung zur Teilnahme an den Einrichtungen und Angeboten zum offenen
Ganztagsbetrieb erfolgt in der Regel in der betreffenden Schule. Mit der schriftlichen
Annahme der Anmeldung kommt das Benutzungsverhältnis zustande. Das evtl.
Antragsverfahren nach Schulpflichtgesetz, in dem es um die Zuweisung in eine
andere als der eigentlich zuständigen Grundschule wegen der Ganztagsangebote
geht, bleibt hiervon unberührt.
(2) Die Anmeldung soll bis zum jeweiligen Schulanmeldetermin für das folgende
Schuljahr schriftlich erfolgen. Sie ist verbindlich und kann für die Dauer des
Schuljahres nicht zurückgenommen werden. Ausnahmen sind in begründeten Fällen,
z.B. bei Umzug oder bei sozialen Härten zulässig.
(3) Die Erziehungsberechtigten werden alsbald vor Beginn der Sommerferien über die
Aufnahme schriftlich unterrichtet.
(4) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nur im Rahmen der vorhandenen oder zu
schaffenden Kapazitäten. Über die Aufnahmen bzw. die Reihenfolge der Aufnahmen
entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen; soziale Aspekte sind
bei der Vergabe der Plätze zu berücksichtigen.
§ 3 Beendigung des Benutzungsverhältnisses
(1) Das Benutzungsverhältnis endet automatisch mit der Ausschulung aus der
Primarstufe.
(2) Außer in den Fällen des Abs. 1 endet das Benutzungsverhältnis nur durch schriftliche
Abmeldung sowie deren schriftliche Annahme durch die Verwaltung.
(3) Die schriftliche Abmeldung bestehender Nutzungsverhältnisse ist bis spätestens zum
30.04. des Kalenderjahres vorzunehmen. In begründeten Ausnahmefällen können
durch die Verwaltung in Absprache mit den Schulen Abweichungen hiervon
zugelassen werden.
(4) Die Gemeinde Merzenich kann bei Zahlungsrückstand der Beiträge, Umlagen oder
Entgelte das Benutzungsverhältnis nach vorheriger Mahnung einseitig fristlos
kündigen.
§ 4 Angebotszeiten
(1) Während der Schulzeiten (alle Zeiten außer den Ferienzeiten und den sonstigen
unterrichtsfreien Tagen) erfolgt in der KGS Merzenich von montags bis freitags eine
Betreuung von 11.30 Uhr bis 16.00 Uhr und in der KGS Golzheim von montags bis
freitags eine Betreuung von 11.30 Uhr bis 16.30 Uhr, jedoch nur außerhalb der
Unterrichtszeiten. Während der Betreuungszeiten sollen auch Förderangebote,
Angebote im musisch-künstlerischen, gesellschaftlichen und im Sport-Bereich sowie
sonstige Arbeitsgemeinschaften, Aktivitäten und Projekte stattfinden.
(2) Während der Ferienzeiten erfolgt eine auf Freizeitgestaltung ausgerichtete
Betreuung von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr täglich im Rahmen der nachfolgenden
Regelungen:
a) Ferienangebote
Sommerferien: Jeweils erste bis dritte Ferienwoche,
Herbstferien: Jeweils eine Woche,
Osterferien: Jeweils eine Woche.
Die Verteilung der Betreuungszeit ist von der jeweiligen Schule in eigener
Verantwortung, jedoch bedarfsgerecht, zu organisieren. Der Wunsch der Eltern
soll berücksichtigt werden.
b) Alle
außerunterrichtlichen
Angebote
im
Rahmen
der
offenen
Ganztagsgrundschule gelten als schulische Veranstaltungen. Mit der
Aufnahmezusage besteht für die Teilnahme an den Angeboten während der
Betreuungszeiten Schulpflicht. Nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Urlaub)
kann der Schulleiter auf Antrag einzelne Kinder für einen begrenzten Zeitraum
hiervon befreien. Für Angebote während der Ferien wird jeweils rechtzeitig vorher
eine Bedarfs- und Anmelderundfrage durchgeführt. Mit der Anmeldung besteht
dann auch hier grundsätzliche Teilnahmepflicht. Die Ferienbetreuung kann bei
mangelndem Bedarf entfallen.
c) An zwei einzelnen unterrichtsfreien Tagen, z.B. sog. Brückentagen, wird für
Kinder, die auf eine Betreuung angewiesen sind, eine Bedarfsbetreuung von 7.30
Uhr bis 16.00 Uhr angeboten. Über solche Tage informiert die Schulleitung die
Erziehungsberechtigten rechtzeitig. Die Betreuung kann bei mangelndem Bedarf
entfallen.
§ 5 Mittagessen
Die Teilnahme an der Mittagsverpflegung ist Pflicht.
§ 6 Beiträge, Umlagen, Entgelt
(1) Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung wird neben dem Elternbeitrag gem. Abs.
3 ein Entgelt vom Kooperationspartner der Gemeinde Merzenich berechnet.
(2) Für besondere Aktivitäten während der Ferienbetreuung, z.B. Ausflüge, können
zusätzliche, kostendeckende Umlagen vom Kooperationspartner der Gemeinde
Merzenich oder von der Gemeinde Merzenich selbst erhoben werden. Die Teilnahme
an der Aktivität kann von der vorherigen Entrichtung der Umlage abhängig gemacht
werden. Bei der Ferien-Rundfrage soll hierauf besonders hingewiesen werden.
(3) Alle übrigen Kosten sind mit den üblichen Elternbeiträgen gemäß den nachfolgenden
Festsetzungen abgegolten:
a) Die Eltern haben für ein Schuljahr (jeweils vom 01.08. – 31.07.) zwölf, monatliche,
öffentlich-rechtliche Beiträge nach der folgenden Tabelle an die Gemeindekasse
Merzenich zu entrichten:
Jahreseinkommen
mtl. Elternbeitrag
bis 12.271,00 €
10,00 €
von 12.271,01 € bis 24.452,00 €
25,00 €
von 24.452,01 € bis 36.813,00 €
50,00 €
von 36.813,01 € bis 49.084,00 €
75,00 €
von 49.084,01 € bis 61.355,00 €
100,00 €
mehr als 61.355,00 €
125,00 €
(zuzüglich Entgelt für das Mittagessen)
b) Lebt ein Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der
Eltern.
Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag
nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die
Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern; in einem solchen
Fall wird der Elternbeitrag nach der zweiten Einkommensgruppe der in Abs. 3
Buchst. a) enthaltenen Tabelle erhoben.
c) Die Beitragspflicht beginnt jeweils mit dem 01. August. Scheidet ein Kind vor
Ablauf eines Schuljahres gem. § 2 Abs. 2 Satz 3 aus, so ist die Frage der
Beendigung der Beitragspflicht in die Ermessensentscheidung einzubeziehen.
d) Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern oder sonstigen
Beitragspflichtigen der Gemeinde Merzenich schriftlich anzugeben und
nachzuweisen, welche Einkommensgruppe (gem. Buchst. a) ihren Elternbeiträgen
zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den
geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu zahlen.
e) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der
Eltern oder sonstigen Beitragspflichtigen im Sinne des § 2, Abs.1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen
Einkommensarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist
nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte,
Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten
öffentlichen Leistungen für die Eltern und für das Kind, für das der Elternbeitrag zu
zahlen ist, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz
und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen.
f) Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen
Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des
letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder
niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das
Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch
Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat, aber im laufenden
Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der
Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist
abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen.
Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren
Einkommensgruppe führen können, sind von den Beitragspflichtigen unverzüglich
anzugeben.
(4) Die Schulen haben bei der Heranziehung der Beiträge im Rahmen ihrer
Möglichkeiten mitzuwirken. Dazu gehören die Informationen der Eltern über
Beitragsfragen, die Ausgabe von Einkommens-Erklärungs- und sonstigen Vordrucken
und die rechtzeitige Meldung an die Gemeinde vor Beginn des Schuljahres oder bei
Änderungen über Namen und Anschrift der zur Ganztagsbetreuung aufgenommenen
und der ausscheidenden Kinder einschließlich Angaben zu deren Eltern.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer die in Abs. 3 Buchst. d) bezeichneten Angaben unrichtig
oder unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
5000 € geahndet werden.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Benutzungs- und Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft.
52399 Merzenich, den 20.09.2012
Der Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Benutzungs- und Gebührensatzung für die Benutzung der Einrichtung
und Angebote zur offenen Ganztagsgrundschule in der Gemeinde Merzenich wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim
Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
eine Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Merzenich, den 20.09.2012
Der Bürgermeister