Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
12 kB
Datum
20.03.2013
Erstellt
27.02.13, 12:01
Aktualisiert
27.02.13, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
X Öffentliche Sitzung
V 14/2013
18.02.2013
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
13.03.2013
Kreistag
20.03.2013
Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichtes Aachen;
hier: Vorschlagsliste des Kreises Euskirchen
Sachbearbeiter/in: Herr Billenwillms
Tel.: 216
Abt.: 32
X Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Produkt:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
---/---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Produkt:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt folgende Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und
Richter beim Verwaltungsgericht Aachen:
(Vorschlagsliste: 32 Personen)
-2Begründung:
Der Präsident des Verwaltungsgerichtes Aachen weist darauf hin, dass die Amtszeit der gegenwärtig
beim Verwaltungsgericht Aachen tätigen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter mit Ablauf des
31.12.2013 endet. Für eine rechtzeitige Neuwahl für die fünfjährige Wahlperiode ist daher Sorge zu
tragen.
Die Kreise wirken bei der Wahl gemäß § 28 VwGO in der Weise mit, dass sie eine Vorschlagsliste für
ehrenamtliche Richter/innen aufstellen. Aus dieser Vorschlagsliste wählt sodann der beim Verwaltungsgericht zu bildende Wahlausschuss die erforderliche Zahl der ehrenamtlichen Richter/innen. Der
Präsident des Verwaltungsgerichts Aachen wird dem Wahlausschuss vorschlagen, die Zahl der vom
Kreis Euskirchen in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen auf 32 festzusetzen.
Daher sind vom Kreis Euskirchen 32 Personen aus der Bevölkerung des Kreises vorzuschlagen. Für
die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich (§ 28 Satz 4 VwGO).
Im Zuge der Aufstellung der Vorschlagsliste ist zweckmäßigerweise bereits zu berücksichtigen, ob
hinsichtlich der Person des vorzuschlagenden sachliche oder persönliche Hinderungsgründe bestehen. Die Voraussetzungen der Berufung zum ehrenamtlichen Richter, die Ausschluss- und Hinderungsgründe sowie das Ablehnungsrecht entnehmen Sie bitte dem beiligenden Auszug der VwGO
(Anlage 1).
Die Vorschlagsliste soll außer dem Vor- und Familiennamen auch den Geburtsort, den Geburtstag
und den genauen Beruf des Vorschlagenden enthalten. Bei der Berufsbezeichnung sollen Sammelbegriffe wie Kaufmann, Angestellter pp. vermieden werden (statt dessen z. B. Einzelhandelskaufmann, Versicherungsangestellter); bei Rentnern und Pensionären soll auch die frühere Berufsbezeichnung angegeben werden. Mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 54 III VwGO (Besorgnis der
Befangenheit bei ehrenamtlichen Richtern, die einer Vertretungskörperschaft angehören) muss in die
Vorschlagsliste auch die Angabe aufgenommen werden, ob der Vorgeschlagene der Vertretung einer
kommunalen Körperschaft (Kreistag, Stadt- oder Gemeinderat) angehört, ggf. welcher.
gez. I. V. Poth
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Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)