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Beschlussvorlage (3. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich A 4 (Gewerbegebiet Girbelsrath) gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Anregungen und Bedenken 2. Beschlussfassung als Satzung)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
19 kB
Datum
20.09.2012
Erstellt
03.09.12, 18:17
Aktualisiert
03.09.12, 18:17
Beschlussvorlage (3. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich A 4 (Gewerbegebiet Girbelsrath) gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB)
1.	Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Anregungen und Bedenken 
2. 	Beschlussfassung als Satzung) Beschlussvorlage (3. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich A 4 (Gewerbegebiet Girbelsrath) gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB)
1.	Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Anregungen und Bedenken 
2. 	Beschlussfassung als Satzung)

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Inhalt der Datei

Beschlussvorlage Drucksache 29/2012 - öffentlich - Abteilung: 3 Datum: 04.07.2012 Bau-, Planungs- und Umweltausschuss Gemeinderat 3. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich A 4 (Gewerbegebiet Girbelsrath) gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Beratung und Beschlussfassung über die eingegangenen Anregungen und Bedenken 2. Beschlussfassung als Satzung Der Rat der Gemeinde Merzenich hatte in seiner Sitzung am 12.08.2010 die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich A 4 (Gewerbegebiet Girbelsrath) gemäß § 1 Abs. 3 BauGB im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 8.a) BauGB und gemäß § 1 Abs. 9 Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.V. mit § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) als vereinfachtes Verfahren beschlossen. Die Änderung umfasst die folgenden Ergänzungen der textlichen Festsetzungen: Im Gewerbegebiet sind gemäß § 1 Abs. 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) die nach § 8 Abs. 2, Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Bordellbetriebe und bordellähnlichen Betriebe, Spielhallen und Wettbüros nicht zulässig. Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, und soziale Zwecke nicht Bestandteil des Bebauungsplanes bzw. sind ausgeschlossen. Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des Bebauungsplanes bzw. sind ausgeschlossen. Der Änderungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Gemeinde Merzenich am 20.08.2010 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht. In seiner Sitzung am 10.05.2012 hatte der Rat der Gemeinde Merzenich den Änderungsentwurf einschließlich Begründung genehmigt und die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB angeordnet. Die Bekanntmachung über die Offenlage erfolgte im Amtsblatt der Gemeinde Merzenich am 25.05.2012. Drucksache 29/2012 Seite - 2 - Der Änderungsentwurf einschließlich Begründung wurde in der Zeit vom 04.06.2012 bis zum 05.07.2012 einschließlich offengelegt. Gleichzeitig erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB. Im Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB wurden keine Anregungen oder Bedenken vorgetragen. Beschlussvorschlag: Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfahl, die 3. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich A 4 einschließlich der Begründung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen. Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass die Änderung während der Dienststunden bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung wird die 3. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich A 4 (Gewerbegebiet Girbelsrath) gemäß § 10 Abs. 3 BauGB rechtskräftig. (Harzheim) (Lüssem)