Daten
Kommune
Wesseling
Größe
218 kB
Datum
22.05.2012
Erstellt
08.05.12, 06:42
Aktualisiert
08.05.12, 06:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
75/2012
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Zentrales Management
30
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Beschlussfassung über die Tagesordnung
hier: Gebetsraum Flughafen Köln/Bonn; Antrag des Integrationsrates
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
30
11.04.2012
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 75/2012
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Düffel
30.04.2012
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Beschlussfassung über die Tagesordnung
hier: Gebetsraum Flughafen Köln/Bonn; Antrag des Integrationsrates
Beschlussentwurf:
Der Tagesordnungspunkt „Gebetsraum Flughafen Köln/Bonn; Antrag des Integrationsrates“ wird wegen
Nichtzuständigkeit der Stadt Wesseling von der Tagesordnung abgesetzt; es erfolgt keine Beschlussfassung
zur Sache.
Sachdarstellung:
1. Problem
Zu Beginn der Sitzung des Integrationsrates am 29. Februar 2012 schlug das Mitglied Tuncay Erdemir mittels der von ihm vorgelegten Tischvorlage vor, das Thema „Gebetsraum Flughafen Köln/Bonn“ zusätzlich auf
die Tagesordnung zu setzen. Der Integrationsrat beschloss daraufhin, die Tagesordnung zu erweitern und
dieses Thema als TOP 6 zu behandeln.
Im Verlauf der späteren Beratung des TOP 6 wurde der von Herrn Erdemir durch die Tischvorlage eingebrachte Beschlussentwurf erweitert und wie folgt beschossen:
„Der Integrationsrat empfiehlt dem Rat zu beschließen, dass der Bürgermeister gebeten wird, baldmöglichst mit der Leitung des Flughafens Köln/Bonn Kontakt aufzunehmen und sich intensiv darum
zu bemühen, dass ein Gebetsraum für die Fluggäste, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingerichtet
wird.“
Das Sitzungsprotokoll mit der Tischvorlage samt Antrag als Anhang wurde in der 14. Kalenderwoche 2012
gemäß üblichem Verteiler zugestellt.
Der Antrag des Herrn Erdemir vom 15. Februar 2012 ist als Anlage beigefügt.
2. Lösung
Die Stadt Wesseling hat auf der Grundlage des § 27 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) einen Integrationsrat gebildet. Gemäß § 27 Abs. 8 Satz 1 GO NRW kann sich der
Integrationsrat mit allen Angelegenheiten der Gemeinde - in diesem Falle der Stadt Wesseling - befassen.
Die geltende Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling regelt in § 11a - auf ausdrückliche damalige Empfehlung des Integrationsrates - die Befugnisse des Integrationsrates dahingehend, dass dieser sich mit allen
Angelegenheiten der Stadt Wesseling befassen kann.
In den genannten Normen ist weiterhin festgelegt, dass auf Antrag des Integrationsrates sich der Rat oder
ein Ausschuss mit einer (beschlossenen) Anregung oder Stellungnahme des Integrationsrates befasst. Der
vom Integrationsrat am 29. Februar 2012 unter TOP 6 gefasste Beschluss lässt dies erkennen.
Der Flughafen Köln/Bonn „Konrad Adenauer“ befindet sich nicht auf dem Gebiet der Stadt Wesseling, sondern auf dem rechtsrheinischen Stadtgebiet Köln. Betrieben wird er von der Betreibergesellschaft Flughafen
Köln/Bonn GmbH.
Innerhalb des Stadtgebietes Wesseling sind für große Gruppen von Einwohnern, die einer in der Öffentlichkeit bekannten Religionsgemeinschaften angehören, Gebetsräume vorhanden. Sofern Arbeitnehmer des
Flughafens wünschen, an ihrer Arbeitsstätte Gebete zu verrichten, ist es Aufgabe der Arbeitnehmer und der
dortigen Personalvertretung, darauf hinzuwirken und im Zusammenwirken mit dem Arbeitgeber für eine solche Möglichkeit Sorge zu tragen.
Für Passagiere (worunter auch zweifelsfrei Wesselinger Einwohner sein können), die sich in der Regel nur
vorübergehend und kurze Zeit auf dem Flughafengelände aufhalten, ist beim Fehlen eines Gebetsraumes
auf dem Flughafengelände ein Bezug auf Wesseling als städtische - Wesselinger - öffentliche Angelegenheiten im Sinne einer „Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft“ gem. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 78 LV
NRW; § 2 GO NRW sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht herleitbar. Vielmehr liegt das Bemühen
zur Schaffung eines Gebetsraumes ausschließlich im privaten Bereich. Nichts spricht dagegen und es ist
achtenswert, wenn sich Personen und Personenvereinigungen auf privater Ebene für die Schaffung eines
Gebetsraumes einsetzen. Der Integrationsrat ist jedoch durch § 27 GO NRW und § 11a der Zuständigkeitsordnung ein Gremium der Stadt Wesseling, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, und damit ausschließlich für Angelegenheiten mit direktem örtlichem Bezug auf die Stadt Wesseling zuständig.
Auf Grund des § 27 Abs. 8 Satz 2 GO NRW in Verbindung mit § 11a der Zuständigkeitsordnung ist der Bürgermeister verpflichtet, eine Anregung oder Stellungnahme des Integrationsrates dem Rat oder einem seiner
Ausschüsse vorzulegen, sofern der Integrationsrat entsprechendes beschlossen hat. Der Beschluss des
Integrationsrates lässt dies eindeutig erkennen. Wegen des fehlenden Bezuges des Beschlusses des Integrationsrates auf eine örtliche Angelegenheit der Stadt Wesseling ist dessen Beschluss jedoch an sich schon
obsolet.
Da der Rat gehalten ist, die bereits genannten Rechtsnormen und höchstrichterlichen Urteile bezüglich der
„Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft“ zu beachten, bleibt für den Rat als einzige Konsequenz, den
Tagesordnungspunkt wegen Nichtzuständigkeit abzusetzen und zur Sache keine Entscheidung zu treffen.
Hinweis:
Bereits am 10. März 2012 war dem „Kölner Stadtanzeiger“ folgendes zu entnehmen:
„Der Flughafen will einen Raum als Gebetsraum für alle Religionen herrichten. Man befinde sich in Gesprächen mit Vertretern des städtischen Integrationsrats, der in seiner letzten Sitzung einen entsprechenden
Antrag beschlossen hatte. Was in anderen deutschen Flughäfen bereits existiert, solle auch am Köln-Bonner
Flughafen möglich werden, so die Interessenvertretung der Kölner Migranten. Man werde dem Wunsch
nachkommen, sagte ein Flughafensprecher. Jetzt gehe es darum zu überlegen, wie ein Raum, der den Bedürfnissen aller Religionen gerecht werden kann, aussehen muss. Wie aus dem Umfeld des Flughafens zu
hören ist, soll es aber nicht ganz einfach sein, die verschiedenen Interessengruppen unter einen Hut zu
bringen.“
Hieraus ergibt sich, dass sich auf Initiative des örtlich zuständigen Integrationsrates Köln die Angelegenheit
„Gebetsraum Flughafen Köln/Bonn“ als solche inzwischen erledigt hat. Die Schaffung von Gebetsräumen auf
dem Flughafengelände läuft.
Gleichwohl wurde durch den Bürgermeister - in Kenntnis seiner örtlichen Unzuständigkeit - inzwischen ein
Brief an die Geschäftsführung des Flughafens Köln/Bonn gesandt, in dem Freude darüber zum Ausdruck
gebracht wurde, dass nunmehr auch auf dem Flughafengelände ein überkonfessioneller Gebetsraum geschaffen und hierdurch dem auch gewiss in der Wesselinger Bevölkerung hierfür bestehenden Wunsch
Rechnung getragen wird.
3. Alternativen
entfällt.
4. Finanzielle Auswirkungen
keine.
Anlage