Daten
Kommune
Bedburg
Größe
206 kB
Datum
10.03.2016
Erstellt
25.02.16, 18:03
Aktualisiert
25.02.16, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9-30/2016
Rechnungsprüfungsamt
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Rechnungsprüfungsausschuss
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
10.03.2016
Betreff:
Prüfung des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres 2014
Beschlussvorschlag:
Der Rechnungsprüfungsausschuss schließt sich dem Bericht des
Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung des Jahresabschlusses der Stadt Bedburg für
das Haushaltsjahr 2014 an.
Als Ergebnis seiner Prüfung beschließt der Rechnungsprüfungsausschuss den als Anlage
beigefügten uneingeschränkten Bestätigungsvermerk.
Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg
-
den Jahresabschluss 2014 festzustellen
dem Bürgermeister die Entlastung zu erteilen und
den Jahresfehlbetrag in Höhe von 8.257.713,35 € in Höhe von 3.759.802,66 € der
Ausgleichrücklage und in Höhe von 4.497.910,69 € der Allgemeinen Rücklage zu
entnehmen.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Gemäß § 95 Abs. 1 GO NRW hat die Stadt Bedburg zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres
einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft nachzuweisen
ist. Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und
Finanzlage der Stadt Bedburg vermitteln und die enthaltenen Daten sind zu erläutern.
Der Jahresabschluss besteht aus:
der Ergebnisrechnung
der Finanzrechnung
den Teilrechnungen
der Bilanz und
dem Anhang.
Dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht beizufügen.
Der Entwurf des Jahresabschlusses wurde am 18.08.2015 vom Kämmerer aufgestellt und vom
Bürgermeister bestätigt. Der Entwurf wurde dem Rat der Stadt Bedburg am 08.09.2015 zugeleitet.
Lt. fortgeschriebener Haushaltsplanung (Haushaltsansatz + Ermächtigungsübertragung) betrug
der Fehlbedarf 9.275.140,13 €, der planerisch vollständig die Allgemeine Rücklage mindern sollte.
Lt. Jahresabschluss beträgt der Fehlbetrag 8.257.713,35 €. Aufgrund des Jahresüberschusses
aus 2013 in Höhe von 3.759.802,66 € konnte die Ausgleichsrücklage in dieser Höhe gefüllt
werden. Die Ausgleichsrücklage hat eine Pufferfunktion und ist daher zur Minderung der
Inanspruchnahme der Allgemeinen Rücklage einzusetzen, so dass sich die Inanspruchnahme der
Allgemeinen Rücklage gegenüber der Planung um 4.777.229,44 € auf 4.497.910,69 € reduzierte.
Durch die Änderung des § 43 Abs. 3 GemHVO sind Wertveränderungen von Finanzanlagen
unmittelbar mit der Allgemeinen Rücklage zu verrechnen.
Die Bewertung der städtischen Beteiligungen nach der Eigenkapitalspiegelmethode ergab eine
Werterhöhung in Höhe von insgesamt 1.033.561,00 €. Seit der Wertermittlung zum 01.01.2005
(Eröffnungsbilanz) wurden die Beträge der Beteiligungen nicht mehr verändert. Insbesondere bei
der Erftland Wohnungsgesellschaft GmbH bzw. bei der Erftland Holding GmbH stieg das
Eigenkapital deutlich.
Die tatsächliche Inanspruchnahme der Allgemeinen Rücklage als Bestandteil des Eigenkapitals
beträgt daher nur 3.482.349,69 €.
Die Bilanzsumme erhöhte sich um 29,7 Mio. €, was überwiegend der energiewirtschaftlichen
Betätigung geschuldet ist.
Das Eigenkapital sank von 76.614.227,10 € um 7.224.152,35 € auf 69.390.074,75 €.
Gemäß § 96 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 GO ist der Rechnungsprüfungsausschuss zuständig für
die Prüfung des Jahresabschlusses. Umfang und Inhalt der Prüfung erstrecken sich grundsätzlich
auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Die Prüfung des Jahresabschlusses hat zudem
Kontroll-, Informations- und Beglaubigungsfunktion.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich
festgelegte Restnutzungsdauern der Vermögensgegenstände in seine Prüfung einzubeziehen und
über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbericht zu
erstellen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat das Ergebnis der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk
zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk hat Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu
beschreiben und dabei die angewandten Rechnungslegungsgrundsätze und Prüfungsgrundsätze
Beschlussvorlage WP9-30/2016
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
anzugeben. Er hat ferner eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten, die zweifelsfrei
ergeben muss, ob
ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wird,
ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wird,
der Bestätigungsvermerk auf Grund von Beanstandung versagt wird oder
der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird, weil der Prüfer nicht in der Lage ist,
eine Beurteilung vorzunehmen.
Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll allgemeinverständlich und problemorientiert unter
Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, dass Rat und Verwaltungsvorstand den Abschluss zu
verantworten haben. Auf Risiken, die die stetige Aufgabenerfüllung und die Haushaltswirtschaft
der Gemeinde gefährden, ist gesondert einzugehen.
Gemäß § 101 (8) GO NRW bedient sich in Gemeinden, in denen eine örtliche Rechnungsprüfung
besteht, der Rechnungsprüfungsausschuss zur Durchführung der Prüfung dieser
Rechnungsprüfung. Die örtliche Rechnungsprüfung oder Dritte als Prüfer haben im Rahmen ihrer
Prüfung einen Bestätigungsvermerk oder einen Vermerk über seine Versagung abzugeben.
Der Prüfbericht zum Jahresabschluss 2014 der örtlichen Rechnungsprüfung ist der
Sitzungsvorlage im Ratsinformationssystem als Anlage beigefügt. Ein gedrucktes Exemplar ist
den Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses zugestellt worden. Des Weitern haben alle
Ratsmitglieder eine Berichtsausfertigung in elektronischer Form erhalten.
Der Prüfbericht enthält einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk.
Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes wird den Prüfbericht in der Sitzung des
Rechnungsprüfungsausschusses vorstellen und erläutern.
Sofern bestimmte Bilanzpositionen bzw. Bewertungskriterien – zusätzlich zur Berichterstattung
durch das RPA – einer eingehenden Prüfung durch die Mitglieder des
Rechnungsprüfungsausschusses unterzogen werden sollen, wäre es zur Gewährleistung eines
reibungslosen Sitzungsverlaufs zweckmäßig, dies dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes
rechtzeitig mitzuteilen, um die entsprechenden Unterlagen gezielt bereitstellen zu können.
Gleiches gilt für Themen, die entweder durch das RPA bzw. durch die zuständigen
Mitarbeiter/innen einer detaillierteren Erläuterung bedürfen.
Auf Grund der elektronischen Dokumentation des Prüfungsablaufes sowie der Prüfungsakten
besteht für die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses die Möglichkeit der Einsichtnahme
dieser Daten in den Räumen des Rechnungsprüfungsamtes. Sofern eine solche Einsichtnahme
gewünscht wird, wird um eine Terminabsprache mit dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes
gebeten.
Der Rechnungsprüfungsausschuss muss gemäß § 101 Abs. 7 GO einen eigenen
Bestätigungsvermerk formulieren, der durch Angabe von Ort und Tag vom Vorsitzenden des
Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Ein Entwurf des Bestätigungsvermerks ist
als Anlage dieser Sitzungsvorlage beigefügt.
Der Jahresabschluss unterliegt der überörtlichen Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt
NRW.
Zuständig für die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses ist der Rat der Stadt Bedburg.
Zugleich beschließt er über die Behandlung des Jahresfehlbetrages.
Der Jahresfehlbetrag von 8.257.713,35 € zehrt die vorhandene Ausgleichsrücklage i.H.v.
3.759.802,66 € vollständig auf. Der Restbetrag von 4.497.910,69 € mindert die Allgemeine
Rücklage. Unter Berücksichtigung der Wertveränderung gem. § 43 Abs. 3 GemHVO i.H.v.
1.033.561,00 € beträgt die tatsächliche Inanspruchnahme der Allgemeinen Rücklage als
Beschlussvorlage WP9-30/2016
Seite 3
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 4
Bestandteil des Eigenkapitals 3.482.349,69 €. Damit verfügt die Stadt Bedburg zum 31.12.2014
über 69.390.074,75 € Eigenkapital / Quote: 24,72% (Eröffnungsbilanz zum 01.01.2005:
95.135.905 Euro / Quote: 44,20%).
Die Bilanzsumme zum 31.12.2014 beträgt rd. 280,7 Mio. Euro.
Der vom Rat der Stadt Bedburg festgestellte Jahresabschluss ist der Aufsichtsbehörde
anzuzeigen (§ 96 Abs. 2 GO).
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
----------------------------------Thißen
----------------------------------Solbach
Leiter des
Rechnungsprüfungsamtes
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP9-30/2016
Seite 4