Daten
Kommune
Merzenich
Größe
213 kB
Datum
13.12.2012
Erstellt
12.11.12, 18:15
Aktualisiert
12.11.12, 18:15
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE MERZENICH
BEBAUNGSPLAN C 22
ORTSTEIL MERZENICH Innenentwicklung östlich Valdersweg
Begründung
1.
Lage des Plangebiets
Das Plangebiet liegt im Ortsteil Merzenich am Valdersweg innerhalb des Straßengevierts
Valdersweg / Jahnstraße / Mühlenstraße / Zum Mühlendriesch und hat eine Größe von ca.
1,85 ha. Die Ost-West Ausdehnung des Gebiets beträgt ca. 260 m. Das Gelände steigt vom
Valdersweg nach Osten an, die Höhendifferenz beträgt ca. 6 m, wobei es im Bereich der
östlichen Plangebietsgrenze einen Höhensprung von ca. 4 m aufweist. Im Bereich des Gebiets verläuft die ehemalige Trasse der Kreisbahn.
2.
Planungsanlass, Ziele des Bebauungsplans
Aufgrund der zentralen Lage innerhalb der bestehenden Bebauung und der Nähe zu Infrastruktureinrichtungen soll das Gebiet für Wohnzwecke erschlossen werden. Dies entspricht
auch dem Grundsatz vom sparsamen Umgang mit Grund und Boden. In einem Umkreis von
ca. 500 m befinden sich Kindergarten, Schule, Sportplätze und Gemeindeverwaltung sowie
die notwendigen Einkaufsmöglichkeiten. Das Plangebiet ist nicht nur zentral gelegen, sondern auch sehr gut an das örtliche und überörtliche Straßennetz angebunden. Es wird über
den Valdersweg erschlossen, der zum Straßenzug der K 41 gehört. Über die K 41 können
die L 263 und die B 264 erreicht werden. Der Anschluss an die B 264 ist ca. 550 m vom
Plangebiet entfernt.
Ziel des Bebauungsplans ist die Entwicklung eines hochwertigen Wohngebiets, das sich in
die Struktur der umgebenden Bebauung einfügt und dem Bedarf entsprechend auch Familien die Möglichkeit eröffnet, in zentraler Lage zu wohnen.
3.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der Bebauungsplan wurde aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Im rechtsverbindlichen
Flächennutzungsplan der Gemeinde Merzenich ist das Plangebiets als Wohnbaufläche dargestellt.
4.
Bestehende Planungen
Für das Plangebiet bestehen keine planungsrelevanten Vorgaben aus bestehenden Planungen.
5.
Bestehende Situation
Das Plangebiet liegt im zentralen Bereich des Ortsteils Merzenich. Es grenzt im Osten, Süden und Osten an Bereiche an, die mit ein- bis zweigeschossigen meist frei stehenden
Wohnhäusern bebaut sind. Im Nordwesten liegt der Bauhof der Gemeinde. Im Norden grenzt
das Plangebiet an die meistens sehr tiefen Gärten der Bebauung entlang der Jahnstraße.
Entlang der nördlichen Plangebietsgrenze verläuft die Trasse der stillgelegten Kreisbahn.
Das Gebiet wird mit Gärten und Grünlandflächen genutzt. Zahlreiche Bäume (mehrere Obstbäume und einige Fichten) haben einen Stammdurchmesser von über 49 cm.
Durch das Gelände verläuft der Rurrandsprung, eine geologisch aktive tektonische Störung.
Die Störungen treten innerhalb des Plangebiets in verschiedenen Bereichen auf.
GEMEINDE MERZENICH BEBAUUNGSPLAN C 22 BEGRÜNDUNG
6.
2
Verfahren
Das Bebauungsplanverfahren wird gemäß § 13 a BauGB „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchgeführt. Dieses Verfahren wurde auch im Rahmen einer frühzeitigen Anhörung
von Behörden am 11.08.2008 vom Kreis Düren empfohlen.
Die Voraussetzung zur Anwendung dieses Instrumentes ist gegeben, da es sich bei Anlass
und Ziel des Bebauungsplans um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt und insgesamt eine zulässige Grundfläche von weniger als 20.000 m² festgesetzt wird. Mit der Anwendung des § 13a BauGB wird entsprechend dem vereinfachten Verfahren zur Aufstellung
von Bebauungsplänen (§13 BauGB) von der Umweltprüfung sowie von Umweltbericht und
der zusammenfassenden Erklärung abgesehen.
Entsprechend der Stellungnahme des Kreises Düren, Landschaftspflege und Naturschutz,
vom 15.09.2008 wurde eine Artenschutzprüfung (Vorstufe) durchgeführt. Die durch das Büro
für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr durchgeführte Artenschutzprüfung Stufe 1
hat ergeben, dass Verbotstatbestände nicht ausgeschlossen werden können, insbesondere
im Hinblick auf Vögel wie Steinkauz, Gartenrotschwanz, Kleinspecht usw., Fledermäuse und
die Haselmaus.
Die daraufhin durchgeführte artenschutzrechtliche Prüfung kommt insgesamt zu dem
Schluss, dass die bauliche Erschließung des Bebauungsplangebiets am Valdersweg zulässig im Sinne des Artenschutzes ist. Erhebliche Beeinträchtigungen von Exemplaren oder
Populationen geschützter Tierarten sind nicht zu erwarten, wenn bestimmte Bauzeiten eingehalten und bestandsstützende Maßnahmen für die Waldohreule durch Einbringung von
Kunstnestern/Nisthilfen vorgenommen werden.
Der Bebauungsplan berücksichtigt die Ergebnisse der Artenschutzprüfung. Darüber hinaus
bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
BauGB genannten Schutzgüter (Natura 2000-Gebiete). Belange des Umweltschutzes wie
z.B. die Bodenbelastungen im Bereich der ehemaligen Bahntrasse werden ebenfalls im Bebauungsplan berücksichtig.
Die für das Bauleitplanverfahren notwendigen Beteiligungsschritte können im sogenannten
beschleunigten Verfahren erfolgen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentliche Auslegung)
gemäß § 3 (2) BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4a (2) BauGB können auf der Grundlage des § 4a (2) BauGB parallel erfolgen.
Der Verfahrensablauf:
Aufstellungsbeschluss durch den Rat der Gemeinde Merzenich am 04.06.2009
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im Amtsblatt am 26.06.2009
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 13 a
Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 Abs. 1 BauGB am 11.08.2008
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB
vom 03.08. bis 04.09.2009
Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB durch Bekanntmachung im Amtsblatt am ……..
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2
BauGB zeitgleich mit der Offenlage vom ………. bis ……….
Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB durch den Rat der Gemeinde Merzenich
am ………. und Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am ………..
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7.
3
Fachplanungen und Gutachten
Voruntersuchung zur Erschließungsfähigkeit des Plangebiet,
Dr. Jochims & Burtscheidt, Düren, 19.08.2008
Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe 1 vom 06.02.2012,
Büro für Ökologie und Landschaftsplanung Dipl.-Biol. Hartmut Fehr
Artenschutzprüfung vom 02.07.2012,
Büro für Ökologie und Landschaftsplanung Dipl.-Biol. Hartmut Fehr
Baugrunderkundung 2829-1 vom 26.10.2012 und Erstbewertung (Bereich der ehemaligen Bahntrasse) 2829-2 vom 26.10.2012,
Büro für Ingenieur- und Hydrogeologie, Boden- und Felsmechanik,
Umweltgeotechnik, Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Aachen
Entwässerungskonzept vom November 2012,
Dr. Jochims & Burtscheidt, Düren
8.
Ergebnisse der Beteiligung von Öffentlichkeit,
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Bereits im Vorfeld wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren
Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, über die Grundzüge der Planung
unterrichtet und um Äußerung gebeten:
8.1
Kreis Düren
Im Rahmen der Beteiligung wurden vom Kreis Düren im Hinblick auf die Belange des Immissionsschutzes, der Wasserwirtschaft und der Abgrabungen keine Bedenken vorgetragen.
Über Bodenbelastungen im Bereich der ehemaligen Bahntrasse liegen keine Erkenntnisse
vor, Bodenuntersuchungen werden in Abhängigkeit von der zukünftigen Nutzung empfohlen.
Seitens der Landschaftspflege und des Naturschutzes bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Auf die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 Abs. 6 Nr. 7
a BauGB wird hingewiesen. Bezüglich der Auswirkungen auf Tiere genügen Untersuchungen
zu den planungsrelevanten Arten.
8.2
RWE Power
Entsprechend den Mitteilungen von RWE Power vom 27.08.2008 / 31.10.2011 wird das Gebiet von bewegungsaktiven tektonischen Störungen gekreuzt. Die Lage der Störzonen wurde
in einer beigefügten Karte dargestellt. Die Bereiche der Störzonen sind von jeglicher Bebauung frei zu halten.
8.3
Landschaftsverband Rheinland, Rheinische Bodendenkmalpflege
Seitens der Rheinischen Bodendenkmalpflege wurden keine abwägungsrelevanten Anregungen vorgetragen.
8.4
Öffentlichkeit
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit hatten die Bürger und Bürgerinnen Gelegenheit
zur Unterrichtung sowie zur Äußerung über die allgemeinen Ziele und Zwecke und die wesentlichen Auswirkungen der Planung. Es sind zwei Stellungnahmen vorgebracht worden. Im
Wesentlichen wurden Bedenken gegen eine eventuelle mehrgeschossige Bebauung am
nördlichen Rand des Baugebiets geäußert, weil eine Verschattung des Gartens befürchtet
wurde. Gegen eine eingeschossige Bebauung bestanden dagegen keine Bedenken.
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9.
Ergebnisse der Fachplanungen und Gutachten
9.1
Erschließung des Gebiets
4
Die technischen Möglichkeiten der Erschließung wurden durch das Büro Dr. Jochims & Burtscheidt voruntersucht. Der Anschluss des geplanten Baugebiets an den vorhandenen
Schmutzwasserkanal bringt keine hydraulischen Probleme. Die Versickerung des Niederschlagswassers ist noch zu prüfen, nach Einschätzung aufgrund von Erfahrungswerten jedoch höchstwahrscheinlich nicht möglich. Deshalb sollte am tiefsten Punkt der Erschließung
eine Rückhaltung errichtet werden, die die Wassermengen oberhalb des natürlichen Abflusses zurückhält und zeitversetzt dem Regenwasserkanal zuführt. Dabei kann auf eine Niederschlagswasserbehandlung verzichtet werden.
9.2a Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe 1 (Vorprüfung)
Die durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr durchgeführte Artenschutzprüfung wurde zunächst als Prüfung der Stufe 1 gemäß der „Gemeinsamen Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr
NRW und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW“ vom 22.12.2010 erarbeitet.
Im derzeitigen Zustand weist das Plangebiet ein teilweise gutes Lebensraumpotenzial für
gefährdete und streng geschützte Arten auf. Die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung der Stufe 1 (Vorprüfung) nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG werden wie folgt zusammengefasst:
„Im Hinblick auf die für das Messtischblatt genannten Vogelarten Steinkauz, Kleinspecht,
Neuntöter, Nachtigall und Gartenrotschwanz, die genannten Fledermausarten Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus und Zwergfledermaus sowie die Haselmaus kann die mögliche
Erfüllung von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 (Tötung und Verletzung) sowie
Nr. 3 (Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) nicht ausschließen. Insofern sind
vertiefende Untersuchungen dieser Arten(gruppen) hinsichtlich ihrer Bestandssituation nötig,
um zu einer abschließenden Beurteilung zu kommen und ggf. Maßnahmen zur Vermeidung
von Verbotstatbeständen zu definieren.“ Daher bedarf es einer vertiefenden Betrachtung
(Stufe 2 der Artenschutzprüfung).
9.2b Artenschutzprüfung
Die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung, die durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr durchgeführt wurde, werden wie folgt zusammengefasst:
„Bei der Vogelkartierung wurden 29 Arten festgestellt. Insgesamt wurden 3 Vogelarten vertiefender betrachtet: Mäusebussard, Turmfalke und Waldohreule, wobei die Waldohreule als
einzige planungsrelevante Art im Gebiet brütet.
Erhebliche Projektwirkungen, die Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG darstellen,
liegen dann nicht vor, wenn bestandsstützende Maßnahmen für die Waldohreule durch Einbringung von Kunstnestern/Nisthilfen vorgenommen werden. Zur Vermeidung von Prognoseunsicherheiten ist in den ersten beiden Jahren eine Effizienzkontrolle angezeigt. Sollte es
nicht zum dauerhaften Bestandserhalt der Waldohreule in diesem Bereich kommen, so sind
entsprechende Maßnahmen am Ortsrand oder der Umgebung unter Einbringung von Kunstnestern zu treffen.
Zum Schutz der Vögel insgesamt ist eine Baufeldfreimachung außerhalb der Vogelbrutzeit
einzuhalten. Da die Waldohreule bereits sehr früh im Jahr mit der Brut beginnt, sollten die
Arbeiten zur Gehölzentnahme im Dezember des Vorjahres abgeschlossen sein. Eine gutachterliche Begleitung bei den Baumfällarbeiten ist auch dann erforderlich, da die Waldohreule
auch im Winterhalbjahr im Projektgebiet sein kann. Die Fledermausuntersuchungen ergaben
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das Vorkommen von zwei Arten, der Zwergfledermaus und der Breitflügelfledermaus. Erhebliche Projektwirkung im Sinne des § 44 BNatSchG sind für diese Arten sowie für Fledermäuse insgesamt nicht zu erkennen.“
9.3
Baugrunderkundung
Durch das Büro Dipl.-Geol. Michael Eckardt, Aachen, wurden ausgeführt:
am 25.09.2012 im Bereich der Bahntrasse
2 Rammkernbohrungen nach DIN 4021 (B1 und B2 - in der Planzeichnung dargestellt)
und 2 Oberflächenmischproben (OMP1 und OMP2, jeweils 22 Einzelproben).
Ferner im übrigen Gelände im Zuge einer Baugrunderkundung in der Zeit vom 26.09
bis 10.10.2012 sieben Rammkernbohrungen (B3-B9 - in der Planzeichnung nicht dargestellt, auf die Anlagen der Baugrunderkundung / Erstbewertung wird hingewiesen).
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat die Bodenschutzbehörde des Kreises Düren darauf hingewiesen, dass der Kreisverwaltung keine Erkenntnisse über Bodenbelastungen im Bereich der ehemaligen Bahntrasse vorliegen. Deshalb wurden entsprechend der Empfehlung des Kreises Düren Bodenuntersuchungen für
diesen Bereich in Abhängigkeit von der zukünftigen Nutzung durchgeführt.
Das Gutachten besteht aus zwei Teilen: Teil 2829-1 „Ergebnis der Baugrunduntersuchung“,
und Teil 2829-2 „Erstbewertung“. Es enthält u.a. Aussagen zu:
Baugrund
Geologischer Überblick, Bodenschichtung, Bodenfestigkeit, Wasser- und
Frostempfindlichkeit, Bodenklassifizierung, Wiedereinbaufähigkeit
Grundwasser
Grundwasserstand, Wasserdurchlässigkeit
Auswertung
Kanäle, Verkehrsflächen, Wohnbebauung
Erdarbeiten
Versickerung von Niederschlagswasser
Morphologie, Geologie, Hydrogeologie
Boden
Bodenschichtung, Organoleptische Beurteilung, Chemische Analysen
Auswertung und Bewertung
Folgende Themenbereiche des Gutachtens werden hier kurz dargestellt, alle Texte sind aus
dem Gutachten übernommen:
Hydrogeologie
Der natürliche Vorfluter für das Gebiet ist der Ellebach, der ca. 300 m westlich des
Grundstücks verläuft.
Grundwasser findet sich nach Angaben der hydrogeologischen Karte in den Terrassensedimenten. Nimmt man den höchsten Grundwasserstand zu 123 m NN an, so beträgt bei einer Geländehöhe von 126,5 bis 135,6 m NN der Flurabstand mehr als 3,5
m. In den Bohrungen und Sondierungen wurde kein Wasser angetroffen. In Nasszeiten
kann sich Schichtenwasser ausbilden.
Die bindige Deckschicht ist mit einem Durchlässigkeitsbeiwert kf < 10-6 m/s nach DIN
18130 als schwach durchlässig zu beurteilen. Die Voraussetzungen für eine Versickerung von Niederschlagswasser sind damit nicht gegeben.
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Bodenschichtung
Schicht 1 – Aufschüttungen bzw. Mutterboden
Die im Bereich der ehemaligen Bahntrasse ansetzten Bohrungen B1 und B2 trafen zuoberst auf Auffüllungen aus kiesigem und sandigem Schluff mit geringen Beimengungen an Ziegel und Asche. In der Bohrung B2 wurde eine Zwischenschicht aus sandigem Kies erbohrt.
Die am Böschungsfuß im östlichen Plangebiet angesetzten Bohrungen trafen zuoberst
auf Kiese, die aufgrund lockerer Lagerung und Wurzelfasern-Beimengungen ebenfalls
als Auffüllungen angesprochen werden. Sie enthielten aber keine Beimengungen von
Fremdstoffen.
Die übrigen Bohrungen trafen zuoberst auf Mutterboden aus humosem, feinsandigem
Schluff.
Schicht 2 – Lösslehm / Löss
Unter den Auffüllungen und dem Mutterboden folgt Löss-/Schwemmlehm in der Kornverteilung von feinsandigem bis stark feinsandigem und wechselnd kiesigem Schluff.
Die Schluffe sind teilweise kalkhaltig (Löss).
In den Bohrungen am Böschungsfuß im östlichen Plangebiet wird der Lösslehm von
Gehängeschutt aus Terrassenkiesen überlagert.
Auswertung für den Bereich der ehemaligen Bahntrasse
Im Bereich der ehemaligen Bahntrasse finden sich unter Mutterboden Auffüllungen aus
Lehm mit geringen Beimengungen an Ziegel und Asche in einer erbohrten Mächtigkeit
von bis zu 2,1 m.
Die Probe MP1 weist erhöhte Gehalte an Blei, Cadmium, Zink und PAK auf. Die Probe
OMP2 weist leicht erhöhte Gehalte an Cadmium, Blei und Zink auf.
Die Eluate sind unauffällig.
Einwirkung auf Menschen: Ein direkter Kontakt mit den Auffüllungen, die Cadmium
enthalten ist nicht möglich, da die Probe zwischen 0,4 m und 1,5 m Tiefe entnommen
worden ist.
Einwirkung auf Pflanzen: Es wurden keine erhöhten Schwermetallgehalte, die phytotoxisch wirken, nachgewiesen. Cadmium kann sich in aber in Nutzpflanzen anreichern
und so über die Nahrungsaufnahme in Menschen gelangen.
Einwirkung auf das Grundwasser: Da der Abstand zum Grundwasser mehr als 1,5 m
beträgt und die Deckschicht als nur gering durchlässig einzustufen ist, ist eine Gefährdung des Grundwassers nicht zu besorgen.
Zusammenfassende Bewertung
In der ehemaligen Bahntrasse wurden Auffüllungen in einer Mächtigkeit bis 2,1 m erbohrt.
Die Auffüllungen weisen leicht erhöhte Gehalte an Schwermetallen und PAK auf. Von den
vier untersuchten Proben sind zwei der LAGA-Einbauklasse Z0, eine der Einbauklasse Z1.1
und eine der Einbauklasse Z2 zuzuordnen.
Nach den Kriterien der Bundesbodenschutzverordnung ergibt sich bei einer Probe (MP1)
dann ein Handlungsbedarf, wenn eine Fläche im Bereich der Proben MP1/OMP1 als Garten
sowohl dem Aufenthalt von Kindern als auch den Anbau von Nahrungspflanzen dient. Für
diesen Fall ist als Vorsorgemaßnahme eine Überdeckung mit 60 cm unbelastetem Boden
(LAGA-Z0) oder ein Bodenaustausch von 60 cm vorzusehen. Alternativ kann versucht werden, die belasteten Bereiche durch weitere Untersuchungen einzugrenzen.
GEMEINDE MERZENICH BEBAUUNGSPLAN C 22 BEGRÜNDUNG
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Darüber hinaus lassen sich aus den Untersuchungsergebnissen keine wesentlichen Gefährdungspotentiale für Menschen oder das Grundwasser ableiten. Für die Fläche außerhalb der
Bahntrasse ergaben sich aus den Aufschlüssen keine Hinweise auf Altlasten.
10. Städtebauliches Konzept
Aus den Planungskonzepten wurden zwei städtebauliche Planungsalternativen entwickelt,
die in der Sitzung des Bauausschusses vom 23.02.2012 vorgestellt wurden. Auf der Grundlage dieser Erörterung und unter Berücksichtigung der frühzeitigen Beteiligung von Öffentlichkeit, Behörden und Trägern öffentlicher Belange sowie der Gutachten und der Fachplanungen wurde der Planentwurf ausgearbeitet.
Ziel dieses Bebauungsplans der Innenentwicklung ist die Schaffung eines hochwertigen
Wohngebiets für Einfamilienhausbebauung - Einzel- oder Doppelhäuser -, das sich in die
bestehende Baustruktur einfügt. Der Zuschnitt des Plangebiets, der sich aus der Verfügbarkeit der Bauflächen ergibt, bedingt, dass das Wohngebiet in zwei Teile strukturiert wird. Die
Bereiche der verschiedenen tektonischen Störzonen sind von jeglicher Bebauung frei zu
halten. Diese sollen so in die Verkehrs- und Garten- und Grünflächen integriert werden, dass
dennoch ein harmonisches, zusammenhängendes Baugebiet entstehen kann. Im Rahmen
der Artenschutzprüfung als erhaltungswürdig eingestufte Baume sollen möglichst erhalten
werden, ebenso wie zusammenhängende Grünbereiche.
Erschlossen wird das Gebiet durch eine Wohnstraße, die als verkehrsberuhigter Bereich
gestaltet wird. Der Anschluss an den Valdersweg ist nördlich des Hauses Valdersweg Nr. 11
vorgesehen. Dadurch erhält man einen möglichst großen Abstand zur Einmündung der
Jahnstraße. Diese Stelle liegt ungefähr mittig zwischen der Einmündung der Bachstraße und
der Kreuzung mit Bahn- und Jahnstraße.
Der Einmündungsbereich der Wohnstraße wird als Entree in das Wohngebiet mit einem
Baum-Karree betont. Die Straße wird versetzt geführt, der Bereich des Versatzes wird als
Platz gestaltet und mit drei Bäumen gegliedert. Die Wohnstraße erreicht schließlich die Trasse der ehemaligen Kreisbahn, hier bildet ein baumbestandener, grüner Randstreifen eine
deutliche Raumbegrenzung. Die Straße endet in einem Platz, dessen Raumkanten mit Bäumen markiert wird und der zugleich als Wendemöglichkeit genutzt werden kann. Von dieser
Stelle aus führt ein Wohnweg zu einem kleinen Platz, um den sich die Bebauung gruppiert.
Zur besseren Verzahnung des Baugebiets mit der angrenzenden Bebauung ist eine Fußwegverbindung zum Mühlendriesch vorgesehen. Eine nachträgliche Erschließung der nördlich angrenzenden Flächen (Gartenflächen der Bebauung entlang der Jahnstraße) ist möglich, erfordert aber eine Änderung des Bebauungsplans, da in diesem Bereich eine Grünfläche festgesetzt ist.
Die Bebauung folgt in der Regel dem Verlauf der Wohnstraße. Bedingt durch den Zuschnitt
der Grundstücksflächen werden einige Bereiche durch kleine Stichwege erschlossen. Angestrebt ist eine Exposition der Gartenflächen nach Süden oder nach Westen. Bis auf eine
Häuserreihe, die im zentralen Bereich des Wohngebiets auf der Südseite der Wohnstraße
zweigeschossig gebaut werden kann (Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß), ist eine eingeschossige Bebauung vorgesehen. Durch Begrenzung von Trauf- und Firsthöhen wird eine
unerwünschte Höhenentwicklung verhindert.
Die Versickerung des Niederschlagswassers ist nicht möglich. Deshalb wird am tiefsten
Punkt der Erschließung neben der Erweiterungsfläche für den Bauhof eine landschaftlich
gestaltete Rückhaltung errichtet, die die Wassermengen oberhalb des natürlichen Abflusses
zurückhält und zeitversetzt dem Regenwasserkanal zuführt. Daran grenzt eine öffentliche
Grünfläche an, die als Park gestaltet wird und Raum für einen Kinderspielplatz bietet.
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11. Planungsrechtliche Festsetzungen
11.1 Art der baulichen Nutzung
Der Bebauungsplan wurde aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Ausgehend von den
Darstellungen des Flächennutzungsplans wird entsprechend den städtebaulichen
Zielsetzungen und den bestehenden baulichen Nutzungen im Umgebungsbereich „allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt.
Auf die östlich des Plangebiets vorhandene Windkraftvorrangzone wird hingewiesen. Mit der
Festsetzung eines „allgemeinen Wohngebiets“ ist der Immissionsschutz sowohl zum angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Außenbereich als auch zu der östlich im Flächennutzungsplan dargestellten Windkraftvorrangzone in ausreichendem Maße beachtet.
Um Störungen des Wohngebiets vorzubeugen werden die in „allgemeinen Wohngebieten“
nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen.
11.2
Maß der baulichen Nutzung sowie Größe, Breite der Baugrundstücke
Die festgesetzte Grundflächenzahl ergibt sich aus § 17 Abs. 1 BauNVO.
Die festgesetzten Untergrenzen für die Größe von Baugrundstücken und die Beschränkung
der Wohnungszahl je Wohngebäude sollen dazu dienen einer für die Wohnqualität des
Gebiets unerwünschten Verdichtung entgegen zu wirken.
11.3
Geschossigkeit
Der Bebauungsplan setzt bis auf einen Bereich eine eingeschossige Bebauung fest. Im zentralen Bereich des Plangebiets auf der Südseite der Wohnstraße ist eine zweigeschossige
Bebauung als Höchstgrenze festgesetzt. Dadurch soll unterschiedliche Bauformen ermöglicht werden. Die festgesetzte Geschossigkeit passt sich insgesamt dem angrenzenden, bebauten Umfeld an und orientiert sich am Bedarf.
11.4
Bauweise
Städtebauliches Ziel ist eine lockere Bebauung. Aus diesem Grund sind nur Einzel- und
Doppelhäuser zulässig. Diese Festsetzung ermöglicht zudem unterschiedliche Wohnformen
und entspricht dem Bedarf.
11.5
Überbaubare Grundstücksflächen
Die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen haben im Durchschnitt eine Tiefe von
ca. 14 - 16 m. Sie werden ausschließlich durch Baugrenzen festgesetzt, da eine strenge Begrenzung des Straßenraums durch Baulinien städtebaulich nicht erforderlich ist. Damit soll
auch den individuellen Bedürfnissen mehr Spielraum eingeräumt werden.
Der Abstand der überbaubaren Grundstücksflächen zur Straßenbegrenzungslinie variiert
entsprechend der Lage zur Himmelsrichtung: Bei südlicher Exposition ist ein größerer Abstand zur Straßenbegrenzungslinie vorgesehen, um die räumlichen und funktionellen Nutzungsmöglichkeiten der Sonnenseite zu verbessern
11.6
Höhenlage und Höhe der Gebäude
Durch die Festlegung der maximalen Höhe des Erdgeschossfußbodens der Gebäude über
der Verkehrsfläche und der maximalen Trauf- und Firsthöhe sollen zu krasse Unterschiede in
der Höhenentwicklung der Gebäude im Sinne eines harmonischen Ortsbilds verhindert
werden.
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11.7
9
Stellplätze, Carports und Garagen
Durch die Festsetzungen soll eine städtebauliche verträgliche Anordnung der Stellplätze und
Garagen gewährleistet werden; dabei werden auch die Gesichtspunkte der Verkehrssicherheit berücksichtigt.
11.8
Nebenanlagen
Zwischen Straßenbegrenzungslinie und vorderer Baugrenze (Vorgärten) sind außer
Pergolen und Stellplätze bzw. Carports Nebenanlagen nach § 14 BauNVO nicht zulässig, um
Störungen des Ortsbildes im Zuge der Verkehrsflächen zu verhindern.
11.9
Ausnahmen
Durch die Ausnahmen gemäß § 31 BauGB sollen unbeabsichtigte Härten vermieden werden. Außerdem sollen für untergeordnete Gebäudeteile, die dem Nutzungszweck des Baugebiets dienen, wie z.B. Hauseingangstreppen, Überdachungen, Balkone usw. auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen in geringem Umfang Entwicklungsmöglichkeiten
zugelassen werden.
11.10 Tektonische Störzonen - von der Bebauung freizuhaltende Flächen
Wie bereits unter Ziff. 8.2 dargelegt befindet sich das Plangebiet im Einflussbereich einer
bewegungsaktiven tektonischen Störzone des Braunkohletagebaus. Die im Bebauungsplan
entsprechend gekennzeichneten Bereiche sind deshalb von jeglicher Neubebauung freizuhalten. Dies gilt auch für Nebenanlagen, die gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind, und für bauliche Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Diese Bereiche
sind als nicht überbaubare Grundstückflächen zu nutzen.
11.11 Wand entlang der Fläche für den Gemeinbedarf
Die Wand mit einer Wandhöhe von 2,00 m - 2,30 m, die entlang der östlichen und teilweise
der nördlichen Grundstücksgrenze der Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt ist dient der
optischen und sonstigen Abschirmung. Zurzeit gehen vom Bauhof keinerlei Störungen aus,
da der Bauhof vollständig mit Gebäuden oder Mauern umgeben ist, Außenöffnungen im
Mauerwerk sind bis auf das Eingangstor an der Jahnstraße geschlossen.
Die festgesetzte Fläche für den Gemeinbedarf wird vorsorglich als Erweiterungsfläche vorgesehen. Ein endgültiges Nutzungskonzept liegt noch nicht vor, allerdings können im Erweiterungsbereich nur nicht störende Nutzungen stattfinden, die mit dem Umgebungsbereich
verträglich sind.
11.12 Flächen für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
Eine Fläche am nordwestlichen Rand des Plangebiets im Anschluss an die Fläche für den
Gemeinbedarf ist als Fläche für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt
worden, um die wenig ansprechenden, kahlen Fassaden entlang der Plangrenze einzugrünen. Die unter Ziff. 10 der textlichen Festsetzungen aufgeführte Pflanzenliste gilt auch für die
textlichen Festsetzungen unter Ziff. 13.
11.13 Straßenbäume
Das Gestaltungskonzept der verkehrsberuhigten Bereiche wurde in der Planzeichnung als
unverbindliche Eintragung dargestellt. Erfahrungsgemäß können sich Änderungen der
Baumstandorte ergeben, da die Parzellierung der Baugrundstücke nicht feststeht und auch
die Tiefbauplanung erst nach der Rechtskraft des Bebauungsplans erfolgt. Aus diesem
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10
Grund wurde eine Mindestanzahl von Straßenbäumen (12 Bäume) festgesetzt. Für drei Bereiche ist die Pflanzung von Bäumen erforderlich um das Gestaltungskonzept, das dem Bebauungsplan zugrunde liegt, zu realisieren (s. auch Ziff. 10 städtebauliches Konzept):
Eingangsbereich am Valdersweg
Baumpflanzung des Platzes im Versatzbereich die Wohnstraße
Markierung der vier „Eckpunkte“ am Ende der Wohnstraße (Wendemöglichkeit)
Die übrigen Baumstandorte sollen den Straßenverlauf gliedern und ergeben sich aus der
Lage der Parkmöglichkeiten innerhalb des verkehrsberuhigten Bereichs.
11.14 Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern,
Private Grünflächen
Im Rahmen der Artenschutzrechtliche Prüfung wurde die Waldohreule im Plangebiet angetroffen: „Die Waldohreule nutzt alte Krähen-, Tauben- und Greifvogelnester als Brutplatz
(ferner auch Kunstnester). Da diese ihren Brutplatz jährlich wechseln, findet auch die Waldohreulenbrut nicht an alljährlich gleichem Standort statt.“
Im Gutachten wird ferner ausgeführt: „Von einer Störung der Waldohreule durch die spätere
Nutzung des Gebiets ist nicht auszugehen. Die Art kommt häufiger in Gärten vor. Es ist daher zu erwarten, dass sie sich in einen ausreichend störungsarmen Bereich zurückzieht“.
Um möglichst störungsfreie Rückzugsbereiche für die Waldohreule zu erhalten, wurden Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern (ca. 360 m²) und private Grünflächen
(ca. 1.665 m²) festgesetzt mit der Maßgabe, dass für jeden entfallenden Einzelbaum je 2
neue Bäume und für jeden entfallenden Strauch 2 neue Sträucher zu pflanzen sind.
In den Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern befinden sich neben einigen
Fichten und kleineren Bäume ein großer Kirschbaum und ein weiterer Obstbaum. Im südwestlichen Plangebiet am Valdersweg bilden die Grünfläche und die Fläche für die Erhaltung
von Bäumen und Sträuchern einen zusammenhängenden Bereich. Die kleinere Fläche für
die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern am nordöstlichen Rand des Plangebiets steht im
Zusammenhang mit den angrenzenden Gärten.
Die ca. 1.450 m² große Grünfläche am östlichen Plangebietsrand grenzt im Osten an die
Hausgärten der Mühlenstraße an, im Westen befindet sich eine tektonische Störzone, die
nicht bebaut werden darf. Im Bereich der Grünfläche befindet sich eine ca. 3 m hohe, stark
bewachsene Böschung. Im Gutachten zur Baugrunderkundung von Dipl.-Geol. Michael
Eckardt, Aachen, wird dazu ausgeführt: „Die Böschung ist Teil eines Hohlweges, der in der
topographischen Karte (Neuaufnahme 1891-1912) dargestellt ist. Anwohner berichteten,
dass an dieser Böschung in früherer Zeit Kies abgebaut worden sei. Ferner seien in dieser
Böschung im 2. Weltkrieg Luftschutzstollen angelegt worden“.
Im Bereich der öffentlichen Grünfläche im Westen des Plangebiets ist eine mehrstämmige
Kirsche als zu erhaltender Baum festgesetzt. Der Abstand zwischen diesem Baum und der
zukünftigen Verkehrsfläche ist gering, um den Lebensraum des Baums zu erweitern, soll hier
eine ca. 6 m² große Fläche von der Pflasterung bzw. vom Straßenausbau ausgespart werden.
11.15 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur,
und Landschaft
Die Artenschutzrechtliche Prüfung kommt insgesamt zu dem Schluss, dass die bauliche Erschließung des Bebauungsplangebietes am Valdersweg zulässig im Sinne des Artenschutzes ist. Erhebliche Beeinträchtigungen von Exemplaren oder Populationen geschützter Tierarten sind nicht zu erwarten, wenn folgende Hinweise beachtet werden:
GEMEINDE MERZENICH BEBAUUNGSPLAN C 22 BEGRÜNDUNG
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„Bauzeiten: Die Baufeldfreimachung wird zur Vermeidung von Beeinträchtigungen
von Nestern und Eiern (Artikel 5 VogelSchRL) bzw. Beschädigungen oder Zerstörungen von Fortpflanzungsstätten (§ 44 BNatSchG) außerhalb der Vogelbrutzeit
stattfinden. Da die Waldohreule bereits sehr früh im Jahr mit der Brut beginnt, sollten die Arbeiten zur Gehölzentnahme im Dezember des Vorjahres abgeschlossen
sein. Eine gutachterliche Begleitung bei den Baumfällarbeiten ist auch dann erforderlich, da die Waldohreule auch im Winterhalbjahr im Projektgebiet sein kann.
Der Verlust potenzieller Brutbäume für die Waldohreule ist durch die Einbringung
von 3 Kunstnestern/Nisthilfen in zu erhaltendem Baumbestand zu kompensieren.
Da Ausweichhabitate zur Verfügung stehen, ist auch nach der Baumaßnahme mit
einer Besiedlung zu rechnen. Dies sollte allerdings im Sinne einer Effizienzkontrolle
der oben genannten Maßnahmen über die ersten 2 Jahre überprüft werden. Wird
das Revier nicht dauerhaft besiedelt, so sind am Ortsrand oder der Umgebung bestandsfördernde Maßnahmen durchzuführen.“
11.16 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen –
Bereich der ehemaligen Bahntrasse
Auf die Ausführungen des Gutachtens unter Ziff. 9.3 wird verwiesen. Die Fläche der Bahntrasse, Flurstück Nr. 419, ist unterschiedlich mit Schadstoffen belastet. Nach den Kriterien
der Bundesbodenschutzverordnung ergibt sich bei einer Probe (MP1) dann ein Handlungsbedarf, wenn Flächen im Bereich der Proben MP1/OMP1 als Garten sowohl dem Aufenthalt
von Kindern als auch den Anbau von Nahrungspflanzen dient. Für diesen Fall ist als Vorsorgemaßnahme eine Überdeckung mit 60 cm unbelastetem Boden (LAGA-Z0) oder ein Austausch gegen unbelasteten Boden (LAGA-Z0) in einer Dicken von 60 cm vorzusehen. Alternativ kann versucht werden, die belasteten Bereiche durch weitere Untersuchungen einzugrenzen.
12. Verkehrsflächen
Eine gute Anbindung an das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz ist durch Anschluss an
den Valdersweg gegeben. Das Erschließungssystem wurde bereits unter Ziff. 10 städtebauliches Konzept erläutert. Das Gestaltungskonzept der Straßenbäume wurde unter Ziff. 11.13
dargelegt.
Die Verkehrsflächen sollen als verkehrsberuhigte Bereiche höhengleich ausgebaut werden.
Die Verkehrsfläche der Wohnstraße hat eine Breite von 7,5 m, diese Breite ist ausreichend,
um auch den ruhenden Verkehr unterzubringen. Die Stichwege sind 3,5 m breit und der kurze Wohnweg im Osten des Plangebiets hat eine Breite von 4,8 m. Im Bereich der Wendemöglichkeit am Ende der Wohnstraße ist die Anlage von Parkplätzen in Senkrechtaufstellung
möglich.
13. Ver- und Entsorgung
Das Plangebiet wird an die zentrale Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung angeschlossen.
13.1
Regenwasser
Die Ortslage Merzenich entwässert im Trennsystem. Das vorhandene Kanalnetz ist nicht für
die zusätzlichen versiegelten Flächen des Baugebietes bemessen. Vom Ing.-Büro Dr. Jochims & Burtscheidt, Düren, wurde ein Entwässerungskonzept entwickelt:
„Das Baugebiet soll im Trennsystem entwässert werden. Das heißt, für die Niederschlagswasser wird ein separater Kanal verlegt. Die mögliche Vorflut ist das öffentliche Kanalnetz
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der Gemeinde Merzenich, woran das Baugebiet angeschlossen werden soll.
Das Baugebiet hat eine abflusswirksame Fläche von 0,865 ha.
Eine direkte Einleitung in das Kanalnetz kann nicht erfolgen. Es muss eine Drosselung vorgeschaltet werden. Hierfür ist ein Regenruckhaltebecken mit einem Volumen von ca. 390 m³
erforderlich. Dieses Ruckhaltebecken drosselt die anfallende Spitzenwassermenge für ein
50-jahrliches Regenereignis auf den Abfluss des natürlichen Einzugsgebietes mit 10 lI(sxha).
Das Regenruckhaltebecken erhält im Bebauungsplan eine entsprechend ausgewiesene Fläche. Die Drossel des Regenruckhaltebeckens leitet dann in das öffentliche Kanalnetz der
Gemeinde Merzenich ein.“
13.2
Schmutzwasser
Das anfallende Schmutzwasser wird über eine Schmutzwasserleitung separat gefasst und
direkt in das öffentliche Kanalnetz der Gemeinde Merzenich eingeleitet. Die zusätzlich anfallende Schmutzwassermenge kann in dem vorhandenen Kanalnetz mit abgeführt werden.
14. Kennzeichnungen und Hinweise
14.1
Tektonische Störzonen
Wie unter Ziff. 8.2 und Ziff. 11.10 ausgeführt befindet sich das Plangebiet im Einflussbereich
einer bewegungsaktiven tektonischen Störzone. Diese ist von jeglicher Neubebauung freizuhalten (s. Ziff. 8 der textlichen Festsetzungen). Gemäß Stellungnahme von RWE Power vom
27.08.2008 / 31.10.2011 können jedoch Innerhalb der Störzonen Grün-, Verkehrsflächen und
Spielplätze angeordnet werden.
14.2
Einbauklassen im Bereich der Bahntrasse der ehemaligen Kreisbahn
Auf die Baugrunderkundung vom 26. Oktober 2012 des Büros Dipl.-Geol. Michael Eckardt,
Aachen, wird hingewiesen.
Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass in der ehemaligen Bahntrasse Auffüllungen in
einer Mächtigkeit bis 2,1 m erbohrt wurden, die leicht erhöhte Gehalte an Schwermetallen
und PAK aufweisen. Von den vier untersuchten Proben sind zwei der Einbauklasse Z0, eine
der Einbauklasse Z1.1 und eine der Einbauklasse Z2 zuzuordnen. Aus diesem Grund sind
die Wiederverwendbarkeit und die Deponierbarkeit jeweils zu prüfen.
14.3
Grundwasser, Baugrundverhältnisse
Auf die Baugrunderkundung vom 26. Oktober 2012 des Büros Dipl.-Geol. Michael Eckardt,
Aachen, wird hingewiesen.
Der Grundwasserspiegel liegt im Plangebiet bei 123 m NN. Der Flurabstand beträgt damit
mehr 3,5 m. In Nasszeiten ist aber mit Schichtenwasser und aufstauendem Sickerwasser zu
rechnen. Bauteile, die in den Boden einbinden und ein unterkellertes Bauwerk sind nach DIN
18195-6, bei Gründungstiefen 3,0 m unter GOK nach Abschnitt 9 gegen aufstauendes Sickerwasser, bei Gründungstiefen > 3,0 m nach Abschnitt 8 abzudichten. Einzelheiten sind
hier bauwerksbezogen festzulegen.
Nach DIN 4149 gehört Merzenich zur Erdbebenzone 3 und zur Untergrundklasse S (Baugrundklasse C-S). Abgesehen von gestörten Bereichen (verfüllte Bombentrichter usw.) stehen in der Gründungssohle von unterkellerten und nicht unterkellerten Einfamilienwohnhäusern Schluffe an (Lößlehm/Löß).
Die Festigkeit der anstehenden Schluffe reicht im ungestörten Zustand auf, die Wohnhäuser
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auf Streifenfundamenten oder auf Bodenplatten zu gründen. Die geringtragfähigen Auffüllungen sind vollständig auszuräumen. Schluffe, die bei den Erdarbeiten aufweichen, sind ebenfalls zu ersetzen. Alle Fundamente müssen frostfrei einbinden oder angedeckt werden. Nach
DIN 4149 sollen Flachgründungen als Streifenfundamente mit Längsbewehrung oder als
kreuzweise bewehrte Fundamentplatten ausgeführt werden. Bei Einzelfundamenten sind die
Gründungskörper zug- und druckfest miteinander zu verbinden. Zu vermeiden sind Gründungen in unterschiedlichen Tiefen und auf unterschiedlichen Gründungselementen. Die
besonderen Regeln der DIN 4149 sind zu beachten. Für den Vorentwurf kann bei mindestens steifer Konsistenz der Schluffe der aufnehmbare Sohldruck nach DIN 1054, Tabelle A.5,
angesetzt werden. Gründungsplatten können nach dem Steifemodulverfahren mit den in
Abschnitt 4.4 angegebenen Steifemoduln bemessen werden. Einzelheiten sind hier bauwerksbezogen festzulegen.
15. Bauordnungsrechtliche Vorschriften
15.1
Gestaltung von Doppelhäusern
Durch die Vorschriften zur Fassadengestaltung bei Doppelhäusern soll einer unangemessenen Farben- und Materialvielfalt entgegengewirkt und damit Verunstaltungen des
Straßen- und Ortsbildes verhindert werden. Dies gilt auch für die Dachgestaltung, die durch
Anpassung von Dachneigungswinkel und Traufhöhe zu einer harmonischen Dachlandschaft
beitragen soll.
15.2
Dachgestaltung
In Anpassung an die Bebauung im Umgebungsbereich und mit der Zielsetzung, eine möglichst einheitliche Dachlandschaft zu gewährleisten, wurden geneigte Dächer festgesetzt. Die
Festsetzung von Unter- und Obergrenze der Dachneigung soll Störungen des Ortsbildes
verhindern, zugleich aber einen ausreichenden Spielraum ermöglichen.
15.3
Außengestaltung, Einfriedungen
Die Festsetzungen zielen auf eine grüne Gestaltung der Bereiche zwischen Haus und Straße, dabei sollte die Versiegelung minimiert werden.
Durch die straßenseitige Einfriedung der Baugrundstücke durch Einfassungen mit Kantensteinen oder Hecken soll ein homogenes und harmonisches Straßen- und Ortsbild erreicht
werden. Da die Materialwahl bei der Gebäudegestaltung zugunsten der individuellen
Gestaltungsfreiheit nicht eingeschränkt wird, kommt der Nahtstelle zwischen privatem
Hausvorbereich und öffentlicher Verkehrsfläche eine erhöhte Bedeutung im Hinblick auf die
Ortsbildgestaltung zu.
16. Durchführung und Auswirkungen des Bebauungsplans
Das Bebauungsplanverfahren wird gemäß § 13 a BauGB „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchgeführt. Die Voraussetzung zur Anwendung dieses Instrumentes ist gegeben. Zur
Durchführung des Bebauungsplans sind bodenordnende Maßnahmen erforderlich.
Negative Auswirkungen sind bei der Durchführung des Bebauungsplans Nr. C 22 nicht zu
erwarten. Die Artenschutzprüfung Stufe 1 hat ergeben, dass Verbotstatbestände nicht ausgeschlossen werden können, insbesondere im Hinblick auf Vögel wie Steinkauz, Gartenrotschwanz, Kleinspecht usw., Fledermäuse und die Haselmaus.
Die daraufhin durchgeführte artenschutzrechtliche Prüfung kommt insgesamt zu dem
Schluss, dass die bauliche Erschließung des Bebauungsplangebiets am Valdersweg zulässig im Sinne des Artenschutzes ist. Erhebliche Beeinträchtigungen von Exemplaren oder
GEMEINDE MERZENICH BEBAUUNGSPLAN C 22 BEGRÜNDUNG
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Populationen geschützter Tierarten sind nicht zu erwarten, wenn bestimmte Bauzeiten eingehalten und bestandsstützende Maßnahmen für die Waldohreule durch Einbringung von
Kunstnestern/Nisthilfen vorgenommen werden. Diese Bedingungen werden durch entsprechende Festsetzungen des Bebauungsplans erfüllt. Überdies wurden Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern (ca. 360 m²) und private Grünflächen (ca. 1.665 m²) festgesetzt mit dem Ziel möglichst störungsfreie Rückzugsbereiche für die Waldohreule zu erhalten.
Die tektonischen Störzonen wurden berücksichtigt, sie werden von jeglicher Neubebauung
freigehalten. Dies gilt auch für Nebenanlagen, die gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO außerhalb
der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind, und für bauliche Anlagen, die nach
Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
Die Bahntrasse der ehemaligen Kreisbahn wurde auf Schadstoffe untersucht. Es finden sich
unter Mutterboden Auffüllungen aus Lehm mit geringen Beimengungen an Ziegel und Asche
in einer erbohrten Mächtigkeit von bis zu 2,1 m. Die Probe MP1 weist erhöhte Gehalte an
Blei, Cadmium, Zink und PAK auf. Die Probe OMP2 weist leicht erhöhte Gehalte an Cadmium, Blei und Zink auf. Die Eluate sind unauffällig.
Einwirkung auf Menschen: Ein direkter Kontakt mit den Auffüllungen, die Cadmium enthalten
ist nicht möglich, da die Probe zwischen 0,4 m und 1,5 m Tiefe entnommen worden ist.
Einwirkung auf Pflanzen: Es wurden keine erhöhten Schwermetallgehalte, die phytotoxisch
wirken, nachgewiesen. Cadmium kann sich in aber in Nutzpflanzen anreichern und so über
die Nahrungsaufnahme in Menschen gelangen.
Einwirkung auf das Grundwasser: Da der Abstand zum Grundwasser mehr als 1,5 m beträgt
und die Deckschicht als nur gering durchlässig einzustufen ist, ist eine Gefährdung des
Grundwassers nicht zu besorgen.
Nach den Kriterien der Bundesbodenschutzverordnung ergibt sich bei einer Probe (MP1)
dann ein Handlungsbedarf, wenn Flächen im Bereich der Proben MP1/OMP1 als Garten
sowohl dem Aufenthalt von Kindern als auch den Anbau von Nahrungspflanzen dient. Im
Bebauungsplan wird deswegen festgesetzt, dass als Vorsorgemaßnahme eine Überdeckung
mit 60 cm unbelastetem Boden (LAGA-Z0) oder ein Austausch gegen unbelasteten Boden
(LAGA-Z0) in einer Dicken von 60 cm vorzusehen ist. Alternativ kann versucht werden, die
belasteten Bereiche durch weitere Untersuchungen einzugrenzen.
Darüber hinaus wird im Bebauungsplan darauf hingewiesen, dass die Auffüllungen leicht
erhöhte Gehalte an Schwermetallen und PAK aufweisen. Von den vier untersuchten Proben
sind zwei der Einbauklasse Z0, eine der Einbauklasse Z1.1 und eine der Einbauklasse Z2
zuzuordnen. Aus diesem Grund sind die Wiederverwendbarkeit und die Deponierbarkeit jeweils zu prüfen.
Auf die Baugrundverhältnisse und auf die in diesem Zusammenhang evtl. erforderlichen
baulichen Maßnahmen bzw. Gründungsempfehlungen wird hingewiesen.
Die Voraussetzungen für eine Versickerung von Niederschlagswasser sind nicht gegeben.
Zugleich ist das vorhandene Kanalnetz nicht für die zusätzlichen versiegelten Flächen des
Baugebiets bemessen. Eine direkte Einleitung in das Kanalnetz kann somit nicht erfolgen.
Deshalb muss eine Drosselung vorgeschaltet werden. Hierfür ist ein Regenruckhaltebecken
mit einem Volumen von ca. 390 m³ erforderlich. Dieses Ruckhaltebecken drosselt die anfallende Spitzenwassermenge. Die Drossel des Regenruckhaltebeckens leitet dann das Regenwasser in das öffentliche Kanalnetz der Gemeinde Merzenich ein. Im Bebauungsplan ist
eine entsprechende Fläche für das Regenruckhaltebecken festgesetzt.
15
GEMEINDE MERZENICH BEBAUUNGSPLAN C 22 BEGRÜNDUNG
Das durch die zusätzliche Bebauung verursachte geringfügige, zusätzliche Verkehrsaufkommen kann durch das bestehende Verkehrsnetz aufgenommen werden. Sonstige
negative Auswirkungen des Bebauungsplans sind nicht zu erkennen.
17. Flächenbilanz
1.
2.
3.
3.1
3.2
4.
5.
6.
7.
Allgemeines Wohngebiet
Fläche für den Gemeinbedarf
Öffentliche Grünflächen
Spielplatz und Parkanlage
Grünflächen entlang Verkehrsflächen
Private Grünflächen
Rückhaltebecken
Trafostation
Öffentliche Verkehrsflächen
Plangebiet (m² ca.)
12.300
330
815
66,6%
1,8%
4,4%
1.665
593
42
2.720
9,0%
3,2%
0,2%
14,7%
18.465
100%
640
175
Anzahl der Baugrundstücke: ca. 23
Merzenich, den 08.11.2012
PLANUNGSBÜRO B A V A J
DIPL.-ING. ARCHITEKT
TEL. 0241/874404 FAX 0241/874438
52074 AACHEN MUFFETER WEG 30
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Planer