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Beschlussvorlage (Anerkennung der MIT-Jugendförderung e.V. als Träger der freien Jugendhilfe nach §75 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
56 kB
Datum
13.03.2013
Erstellt
05.06.12, 06:39
Aktualisiert
30.06.12, 06:17
Beschlussvorlage (Anerkennung der MIT-Jugendförderung e.V. als Träger der freien Jugendhilfe nach §75 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII) Beschlussvorlage (Anerkennung der MIT-Jugendförderung e.V. als Träger der freien Jugendhilfe nach §75 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII) Beschlussvorlage (Anerkennung der MIT-Jugendförderung e.V. als Träger der freien Jugendhilfe nach §75 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 114/2012 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Kinder, Jugend und Familie Vorlage für Jugendhilfeausschuss Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Anerkennung der MIT-Jugendförderung e.V. als Träger der freien Jugendhilfe nach §75 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 23.05.2012 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 114/2012 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Kröger 23.05.2012 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss Betreff: Anerkennung der MIT-Jugendförderung e.V. als Träger der freien Jugendhilfe nach §75 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII Beschlussentwurf: Die MIT-Jugendförderung e.V. wird als Träger der freien Jugendhilfe in Wesseling gem. §75 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) i.V.m. §25 Abs. 1 Nr. 1 AG-KJHG anerkannt. Sachdarstellung: 1. Problem Mit Mail vom 01.06.2012 beantragt die MIT-Jugendförderung e.V. die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe. Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen nach §75 SGB VIII anerkannt werden, wenn sie  Auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des §1 SGB VIII tätig sind (insbesondere dazu beitragen junge Menschen in ihrer individuellen Entwicklung zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen)  Gemeinnützige Ziele verfolgen,  Aufgrund von fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im stande sind und  Die Gewährung für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. Sie haben einen Anspruch auf diese Anerkennung, wenn sie mindestens 3 Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Bereich des jeweiligen Trägers der Jugendhilfe tätig sind. Die MIT-Jugendförderung bietet seit 3 Jahren Kochkurse für Kinder in den Sommerferien an. Im letzten Jahr wurde das Angebot um Fotoworkshops für Jugendliche erweitert. Durch die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat die MIT-Jugendförderung die Möglichkeit Landes- und Bundesmittel für ihre Arbeit zu beantragen. Die formelle Anerkennung nach §75 SGB VIII ist Voraussetzung für die Beantragung dieser Zuschüsse. 2. Lösung Die MIT-Jugendförderung e.V. wird als Träger der freien Jugendhilfe in Wesseling gem. §75 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) i.V.m. §25 Abs. 1 Nr. 1 AG-KJHG anerkannt. 3. Alternativen Es werden keine vorgeschlagen 4. Finanzielle Auswirkungen Die Anerkennung nach §75 SGB VIII hat keine finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr