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Beschlussvorlage (2. Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
129 kB
Datum
03.07.2012
Erstellt
05.06.12, 06:39
Aktualisiert
03.07.12, 06:14
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 39/2012 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Stadtplanung - 32 - 30/Stabsstelle Recht Vorlage für Hauptausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) 2. Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung Namenszeichen des federführenden Bereichs Leiter/in Datum Sachbearbeiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche - 32 - 30/Stabsst elle Recht 14.02.2012 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 39/2012 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Peter Pfannkuche 14.02.2012 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Hauptausschuss Rat Betreff: 2. Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung Beschlussentwurf: Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am ____________ folgende Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 18. Dezember 2007 und 22. September 2009 beschlossen: Artikel 1 Der § 15 der Bestattungs- und Friedhofssatzung erhält folgende Fassung: „§ 15 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Eine Rechtspflicht, Wahlgrabstätten bereitzustellen, besteht nicht. Nutzungsrechte werden nur im Todesfall oder in sonstigen begründeten Fällen verliehen. Voraussetzung für die Verleihung von Nutzungsrechten ist, dass freie Wahlgrabstätten zur Verfügung stehen. Zu den Wahlgrabstätten gehören auch gemauerte Gruftanlagen, soweit sie noch belegt werden. Abs. 7 Satz 2 findet entsprechende Anwendung, außer, wenn der Antragsberechtigte eine andere Person bestimmt. (2) Das Nutzungsrecht kann - auch mehrmals - wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte sowie abgesehen von den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 nur auf die Dauer von 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahren möglich. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. In einem Einfachgrab kann 1 Leiche im Sarg, in einem Tiefgrab können 2 Leichen im Sarg bestattet werden. Darüber hinaus können zusätzlich zur Sargbeisetzung in Oberlage zusätzlich bis zu zwei Aschenurnen am Fußende beigesetzt werden. In einer freien Wahlgrabstätte können in Oberlage anstatt eines Sargs bis zu sechs Aschenurnen beigesetzt werden. Eine einstellige Wahlgrabstätte hat eine Länge von 2,50 m und eine Breite von 1,10 m; bei mehrstelligen Wahlgrabstätten erhöht sich die Grabbreite um 1,10 m je Stelle; bei besonderen örtlichen Verhältnissen sind Abweichungen möglich. Einstellige Wahlgräber werden sowohl als „traditionelle Wahlgräber“ als auch als „pflegeleichte einstellige Wahlgräber“ vergeben. Bei dieser Grabstätte hat das Grabbeet eine Größe von 0,55 x 1,10 m. Das Grabbeet kann mit einer niveaugleich mit der Rasenfläche verlegten Platte abgedeckt werden. Die verbleibende Grabfläche wird von der Stadt mit Rasen eingesät und gepflegt. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von 3 Monaten hingewiesen. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a) auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, b) auf die Kinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, Stiefmütter, Stiefväter, f) auf die Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) - d) und f) - h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Bestattungs- und Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bei der Rückgabe einer Wahlgrabstätte wird dem Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte, unverzinste Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. (12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.“ Artikel 2 Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. Sachdarstellung: 1. Problem In den letzten Jahren wurde vermehrt nach einer kürzeren Verlängerungsmöglichkeit als 10 oder 25 Jahre für Wahlgräber nachgefragt. Dies wird vor allen dann nachgefragt, wenn vom hinterbliebenen Partner keine Angehörigen mehr in der Nähe wohnen. Die Nachfrage nach Urnenbestattungen ist in den vergangen 15 Jahren von 5,8% (1995) auf 33,3% (2010) deutlich gestiegen. Vermehrt kommen jetzt Nachfragen nach einer Urnenbestattung in bestehenden Wahlgräbern, um nicht noch ein weiteres Grab, ggf. im entgegen gesetzten Teil des Friedhofes pflegen zu müssen. In den benachbarten Städten Köln und Bornheim hat man die zusätzliche Bestattung einer Urne am Fußende einer Sargbestattung bereits in der Friedhofssatzung aufgenommen. Bei einer Gesprächsrunde mit den überwiegend in Wesseling tätigen Bestattern wurde die Nachfrage nach dieser Bestattungsmöglichkeit verdeutlicht. 2. Lösung Um den Wünschen aus der Bevölkerung nachzukommen, wird für die Verlängerung von Wahlgräbern ein 5 Jahresrhytmus eingeführt. Die Änderungen im Satzungstext des § 15 (2) sind in rot hervor gehoben. (2) Das Nutzungsrecht kann - auch mehrmals - wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte sowie abgesehen von den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 nur auf die Dauer von 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahren möglich. Um den Wünschen aus der Bevölkerung nach einer Urnenbestattung in einem traditionellen Wahlgrab zusätzlich zu einer Sargbestattung in Oberlage nachzukommen, wird die Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung im § 15 (3) vorgeschlagen. Die in § 10 (3) vorgeschriebenen Abstände von der Oberkante Sarg/Urne zur Erdoberfläche wird eingehalten. Die Bestattung erfolgt rechts oder links am Fußende. Diese Änderungen sind im Satzungstext in rot hervor gehoben. Der dritte Satz (Nach Ablauf….) hat für das Handeln bei der Bestattung keine Bedeutung und kann damit ersatzlos entfallen. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. In einem Einfachgrab kann 1 Leiche im Sarg, in einem Tiefgrab können 2 Leichen im Sarg bestattet werden. Darüber hinaus können zusätzlich zur Sargbeisetzung in Oberlage zusätzlich bis zu zwei Aschenurnen am Fußende beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. In einer freien Wahlgrabstätte können in Oberlage anstatt eines Sargs bis zu sechs Aschenurnen beigesetzt werden. Eine einstellige Wahlgrabstätte hat eine Länge von 2,50 m und eine Breite von 1,10 m; bei mehrstelligen Wahlgrabstätten erhöht sich die Grabbreite um 1,10 m je Stelle; bei besonderen örtlichen Verhältnissen sind Abweichungen möglich. Einstellige Wahlgräber werden sowohl als „traditionelle Wahlgräber“ als auch wahlweise als „pflegeleichte einstellige Wahlgräber“ vergeben. Bei dieser Grabstätte hat das Grabbeet eine Größe von 0,55 x 1,10 m. Das Grabbeet kann mit einer niveaugleich mit der Rasenfläche verlegten Platte abgedeckt werden. Die verbleibende Grabfläche wird von der Stadt mit Rasen eingesät und gepflegt. 3. Alternativen Keine 4. Finanzielle Auswirkungen Einnahmeverluste entstehen der Stadt nicht, da die Nutzungsrechte für das Wahlgrab bei einer späteren zusätzlichen Urnenbeisetzung für die neue Ruhezeit verlängert werden müssen.