Daten
Kommune
Wesseling
Größe
126 kB
Datum
03.07.2012
Erstellt
12.06.12, 06:36
Aktualisiert
03.07.12, 06:14
Stichworte
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STADT WESSELING
Bebauungsplan Nr. 2/116 ‚Seniorenpflegeheim Keldenicher Straße‘
Stand: 30.05.2012
Information / Beteiligung gemäß § 13a Abs. 3 BauGB und öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 17.02.2012 – 23.03.2012
LISTE 1: SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER ÖFFENTLICHKEIT
Bürgerin/Bürger
1
Zusammenfassung der Stellungnahme Öffentlichkeit
Schreiben vom 12.09.2011
Die Eingabenstellerin legt Widerspruch gegen die Änderung des Bebauungsplanes ein.
Das Bauvorhaben würde den Wert ihres Einfamilienwohnhauses am Trierer Weg erheblich mindern.
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschläge
Aus der Eingabe ist nicht erkennbar, was die Eingabenstellerin als Ursache für die Wertminderung ihres Hauses ansieht. Für das Vorhabengebiet bestehen bereits Baurechte
auf der Grundlage des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 2/11. Auf der Grundlage dieses Bebauungsplanes
wäre eine Bebauung des Grundstücks in ein-, vier- und
sechsgeschossiger Bauweise zulässig.
Das Vorhabengebiet ist zurzeit unbebaut und stellt eine
Baulücke zwischen der vorhandenen Bebauung Keldenicher Straße 20-24 und dem Trierer Weg dar. Das Grundstück wurde in der Vergangenheit als Haus- / Schrebergarten genutzt. Hiervon zeugen noch einige Gartenhäuschen,
die auf den Flächen vorzufinden sind. Mit der Zeit hat sich
auf dem Grundstück eine Brache mit einem Wildwuchs
entwickelt, der sich nicht in das städtische Bild an der Keldenicher Straße einfügt.
Mit der geplanten Neubebauung wird innerhalb des Plangebietes ein attraktiver Wohn- und Pflegestandort innerhalb
eines architektonisch anspruchsvollen Gebäudes geschaffen. Die geplante Baumaßnahme wird den Bereich an der
Keldenicher Straße deutlich aufwerten, sodass nicht von
einer erheblichen Wertminderung der Bebauung am Trierer
Weg auszugehen ist.
Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass es keinen Rechtsanspruch gibt, der den Einzelnen vor jeglicher Wertminderung bewahrt.
1
Bürgerin/Bürger
2
Rechtsanwalt Köhler
stellvertretend für einen
Grundstückseigentümer an
der Keldenicher Straße
Zusammenfassung der Stellungnahme Öffentlichkeit
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschläge
Die Ausführungen hinsichtlich der beantragten NutzungsSchreiben vom 17.02.2012
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes wird Wider- änderung werden zur Kenntnis genommen, betreffen jedoch den Bebauungsplan Nr. 2/11 und sind damit nicht
spruch eingelegt.
Es wird darauf verwiesen, dass der Eingabensteller im Inhalt des BPL 2/116 ‚Seniorenpflegeheim Keldenicher
vergangenen Jahr für seine Immobilie eine Nutzungsände- Straße’.
rung beantragt hatte, der jedoch nicht zugestimmt worden
ist.
Das nun für das Nachbargrundstück ein Bebauungsplan für
ein Seniorenpflegeheim aufgestellt worden ist, stellt seiner
Auffassung nach einen erheblichen Eingriff in sein Eigentumsrecht dar.
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Aus der Eingabe ist nicht erkennbar, was der Eingabensteller als Ursache für den erheblichen Eingriff in seine Eigentumsrechte ansieht. Für das Vorhabengebiet bestehen
bereits Baurechte auf der Grundlage des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 2/11. Das Vorhabengebiet ist
zurzeit unbebaut und stellt eine Baulücke zwischen der
vorhandenen Bebauung Keldenicher Straße 20 - 24 und
dem Trierer Weg dar. Das Grundstück wurde in der Vergangenheit als Haus- / Schrebergarten genutzt. Hiervon
zeugen noch einige Gartenhäuschen, die auf den Flächen
vorzufinden sind. Mit der Zeit hat sich auf dem Grundstück
eine Brache mit einem Wildwuchs entwickelt, der sich nicht
in das städtische Bild an der Keldenicher Straße einfügt.
Mit der geplanten Neubebauung wird innerhalb des Plangebietes ein attraktiver Wohn- und Pflegestandort innerhalb
eines architektonisch anspruchsvollen Gebäudes geschaffen. Die geplante Baumaßnahme wird den Bereich an der
Keldenicher Straße deutlich aufwerten.
Schreiben vom 07.03.2012
Die Eingabenstellerin ist Miteigentümerin eines Grundstücks am Trierer Weg, dass an der Grundstücksfläche
liegt, die durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2/116 verändert werden soll und erhebt aus
diesem Grund Einspruch gegen den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 2/116.
Begründung:
- Flächen, die im vorherigen Bebauungsplan als Garten- Die Darstellung der Planinhalte des derzeit rechtsverbindliland ausgewiesen sind werden jetzt mit einem bis zu fünf- chen Bebauungsplanes ist nicht korrekt wiedergegeben.
2
Bürgerin/Bürger
Zusammenfassung der Stellungnahme Öffentlichkeit
stöckigen Gebäude bebaut. Diese Gebäudehöhe darf noch
einmal um 3 m überschritten werden durch Aufzugsüberfahrten, Lüftungen etc., sodass das Gebäude einem
sechsstöckigen Gebäude entspricht. In der öffentlichen
Auslegung und im Internet sind keine aktuellen Seitenansichten und Grundrisse vorhanden, sodass man sich
kein Bild aus unserer Perspektive ansehen kann, lediglich
alte Ansichten vom 21.07.2011 sind im Internet vorhanden.
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschläge
Für das Vorhabengebiet bestehen bereits Baurechte auf
der Grundlage des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes
Nr. 2/11. Danach sind in diesem Bereich keine Gartenflächen sondern ein Allgemeines Wohngebiet mit überbaubaren Grundstücksflächen mit Bebauungen in ein-, vier- und
sechsgeschossiger Bauweise zulässig.
Die geplante Bebauung grenzt im Nordosten unmittelbar an
die vorhandene, viergeschossige Bebauung Keldenicher
Straße (Grenzbebauung) 20 – 24 an. Bei der Festlegung
der Höhenlage orientiert sich die Planung an den vorhandenen Höhen der angrenzenden Bebauung.
Hierdurch wird planungsrechtlich gesichert, dass die geplante Gebäudehöhe unterhalb der Firsthöhe des angrenzenden Gebäudes liegt. Entgegen der Auffassung der Eingabensteller fügt sich die geplante Bebauung durch Übernahme der vorhandenen Gebäudehöhen sehr wohl in die
Umgebung ein. Gegenüber den Möglichkeiten der rechtskräftigen Planfassung wurden zudem die maximal zulässigen Geschosse von bisher sechs auf vier reduziert.
- Außerdem liegt der Bezugspunkt BZP für die maximale
Gebäudehöhe auf der Keldenicher Straße. Dieser liegt
ca. 1,0 m höher, als die Grundstücke und Gartenflächen
vom Triererweg, sodass die dortige maximale Höhe über
17,0 m + 3m Überschreitung beträgt.
Der festgesetzte Bezugspunkt ist als Orientierungspunkt
bei der Festlegung der maximal zulässigen Gebäudehöhe
und im Abgleich mit der vorhandenen Gebäudehöhe des
Nachbarn von Bedeutung. In der Addition des NN-Wertes
am Bezugspunkt mit der maximal zulässigen Höhe ergibt
sich für das Vorhabengebiet eine maximal zulässige Gebäudehöhe von 70,44 m. Dieser Wert liegt damit 21 cm
unterhalb des Firstes der Nachbarbebauung.
- Die Änderung des Bebauungsplanes zwischen Triererweg
und Düsseldorferstrasse von Gartenland bzw. maximaler
eineinhalb geschossiger Bebauung auf fünf bis sechs geschossiger Bebauung führt zu einer Wertminderung unserer Gebäude und Grundstücksflächen.
Hinsichtlich der zulässigen Geschoßzahlen wird auf die
Ausführungen zum rechtsverbindlichen BPL 2/11 s.o. verwiesen.
Aus der Eingabe ist nicht erkennbar, was die Eingabenstellerin als Ursache für die Wertminderung ihres Hauses ansieht. Für das Vorhabengebiet bestehen bereits Baurechte
auf der Grundlage des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 2/11. Auf der Grundlage dieses Bebauungsplanes
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Bürgerin/Bürger
Zusammenfassung der Stellungnahme Öffentlichkeit
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschläge
wäre eine Bebauung des Grundstücks in ein-, vier- und
sechsgeschossiger Bauweise zulässig.
Das Vorhabengebiet ist zurzeit unbebaut und stellt eine
Baulücke zwischen der vorhandenen Bebauung Keldenicher Straße 20-24 und dem Trierer Weg dar. Das Grundstück wurde in der Vergangenheit als Haus- / Schrebergarten genutzt. Hiervon zeugen noch einige Gartenhäuschen,
die auf den Flächen vorzufinden sind. Mit der Zeit hat sich
auf dem Grundstück eine Brache mit einem Wildwuchs
entwickelt, der sich nicht in das städtische Bild an der Keldenicher Straße einfügt.
Mit der geplanten Neubebauung wird innerhalb des Plangebietes ein attraktiver Wohn- und Pflegestandort innerhalb
eines architektonisch anspruchsvollen Gebäudes geschaffen. Die geplante Baumaßnahme wird den Bereich an der
Keldenicher Straße deutlich aufwerten, sodass nicht von
einer erheblichen Wertminderung der Bebauung am Trierer
Weg auszugehen ist.
Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass es keinen Rechtsanspruch gibt, der den Einzelnen vor jeglicher Wertminderung bewahrt.
Im Winter kommt es zu einer extremen Abschattung unse- Den Ausführungen bzgl. einer extremen Abschattung wird
widersprochen. Das geplante Vorhaben liegt nördlich bzw.
rer Gebäude.
nordöstlich der vorhandenen Bebauung am Trierer Weg.
Eine erhebliche Verschattung ist daher auf Grund der
Himmelsrichtung bereits zu verneinen.
Auch wenn die Sonneneinstrahlung durch die geplante
Bebauung vermindert wird, besagt dies nicht, dass die
Planung gegen das Rücksichtnahme Gebot verstößt, da
kein nachbarlicher Anspruch auf ungehinderte Besonnung
des Grundstücks auch bei tiefstehender Sonne z.B. an
Vormittagen im Winter besteht. In dem konkreten Fall bestünde allenfalls eine Minderung in den Morgenstunden
nach Sonnenaufgang.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die notwendigen Abstände zu den Grundstücksgrenzen in der Landes-
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Bürgerin/Bürger
Zusammenfassung der Stellungnahme Öffentlichkeit
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschläge
bauordnung NRW geregelt sind. Die hier vorgeschriebenen
Abstände werden durch das geplante Vorhaben insgesamt
eingehalten.
Im Sommer zu einer Störung der Nutzung der Gartenflächen, durch Lärm aufgrund der geplanten Anlieferungsstraße mit dem entsprechenden Anlieferungsverkehr und
durch Einsicht der Anwohner im neuen Gebäude über Gartenzaun und Bepflanzung hinweg.
Die Anlieferung des Seniorenpflegeheims ist von der Keldenicher Straße aus entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze vorgesehen. Die Anlieferung dient nur der
Bewirtschaftung des Pflegeheimes (Küche, Lager, etc.).
Im Vorfeld der Planung ist die alternative Anlieferung von
Norden über die Düsseldorfer Straße untersucht worden.
Diese Variante wurde jedoch verworfen, da die Anlieferung
nur durch eine U-förmige Umfahrung des Wohnquartieres
‚Im Blauen Garn, Krefelder- / Neusser Straße‘ zu erreichen
war. In der Bewertung dieser Anfahrt mit der direkten Zufahrt von der Keldenicher Straße wurde nach Abwägung
der unterschiedlichen Belange, die unmittelbare Zufahrt
von der Keldenicher Straße auf Grund der vorhandenen
Funktion als Hauptverkehrsstraße favorisiert. Die Keldenicher Straße weist bereits hohe Verkehrszahlen auf, sodass
mit der Andienung des geplanten Seniorenpflegeheimes
keine nennenswerten Mehrbelastungen an der Keldenicher
Straße auftreten (s. Schalltechnisches Gutachten v.
24.05.2012, S. 16 und 17).
Die Anfahrt erfolgt nur an Werktagen und nur in der Zeit
zwischen 7:00 und 20:00 Uhr. Im wöchentlichen bzw. zweiwöchentlichen Rhythmus sind nach Auskunft des künftigen
Betreibers folgende Anlieferungen mit LKW`s zu erwarten:
Lebensmittel 2x wöchentlich mit 19 t-Lkw
Flachwäsche 1x wöchentlich max. mit 12 t-Lkw
Getränke 14-tägig max. mit 12 t-Lkw
Reinigungsmittel 14-tägig max. mit 12 t-Lkw
Pflege- und Inkontinenzmaterialien 14-tägig max. mit
12 t-Lkw
An einem Tag (Beurteilungszeitraum nach TA Lärm) ist
maximal mit der Anfahrt von 3 Lkw zu rechnen. Da dies
praktisch nur sehr selten auftreten wird, handelt es sich um
den „ungünstigsten Fall“.
- warum wird die Anlieferungsstraße genau auf der Gartenseite der Anwohner geplant? Warum scheut man eine Anlieferung von der Keldenicher Straße? Trotz allem sollte hier
eine elegante Lösung gefunden werden, z.B. durch Anlieferung auf der Nord-Ost Seite oder einer Tiefeinfahrt von der
Keldenicher Straße.
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Bürgerin/Bürger
Zusammenfassung der Stellungnahme Öffentlichkeit
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschläge
Aus Gründen der Rücksichtnahme wird in den Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan eine zeitliche Beschränkung der Anlieferungszeiten aufgenommen. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der umgebenden Bebauung durch den Anlieferverkehr kann damit ausgeschlossen
werden.
Zum Nachweis dieser Aussage wurde auf der Grundlage
der öffentlichen ausgelegten Planung und unter Berücksichtigung des maximal zu erwartenden Anliefer-, Besucher- und Mitarbeiterverkehrs eine schalltechnische Untersuchung (KRAMER Schalltechnik v. 24.05.2012) durchgeführt. In dieser Untersuchung wurde u.a. die Betriebsgeräuschsituation durch das zukünftige Seniorenpflegeheim
bezogen auf angrenzende schutzbedürftige Nutzungen
nach TA Lärm beurteilt. Aus der Gegenüberstellung der so
ermittelten Beurteilungspegel mit den Immissionsrichtwerten wird ersichtlich, dass diese an allen maßgeblichen Immissionsorten zur Tages- und Nachtzeit eingehalten werden.
- eine bessere Lösung wäre z.B. die Geschosshöhen zu
verringern und ein L zu bauen statt eines T um den hinteren Gebäudetrack soweit wie möglich nach Nord-Ost zu
verlagern. Dort steht der Trackt nur Garagen und Wohnhäusern mit der gleichen Höhe gegenüber. Zu den Gartenflächen des Triererweges wäre der Abstand des Tracktes
dann um mehrere Meter verschoben.
Das geplante Gebäude ist aus Rücksicht auf die Nachbarschaft A-förmig (ein auf dem Kopf stehendes T) konzipiert.
Hierdurch lässt sich die geplante Bebauung axial auf dem
Grundstück ausrichten. Durch den T-förmig ausgerichteten
Baukörper verbleibt zu den Nachbargrenzen der größtmögliche Grenzabstand. Mit zunehmender Geschoßzahl wird
das Gebäude in seiner Breite und Länge reduziert. Das
Staffelgeschoß weist entsprechend der östlich angrenzenden Bebauung eine Gebäudetiefe von ca. 10 m Tiefe auf.
Durch diese Staffelung ist das oberste Geschoß von den
Nachbargrenzen am weitesten entfernt. Die Möglichkeiten
der Einsichtnahme auf das Nachbargrundstück gehen nicht
über das Maß hinaus, was in nachbarlichen Beziehungen
üblich ist.
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Bürgerin/Bürger
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Zusammenfassung der Stellungnahme Öffentlichkeit
Schreiben vom 20.03.2012
Die übergroße Bebauung beeinträchtigt unsere Grundstücke
Triererweg 14, 12 und 10. Diese sollen jetzt eine hinter liegende Bebauung erhalten, mit der wir nicht rechnen konnten.
Insgesamt ist von einer andauernden Lärmbelästigung für
unsere Einfamilienhäuser des Triererwegs auszugehen.
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschläge
Die Ausführungen der Eingabensteller wird nicht gefolgt, da
diese bereits auf Grund des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 2/11 von einer Hinterliegerbebauung ausgehen mussten. Nach den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes ist eine Bebauung des Grundstücks in ein-,
vier- und sechsgeschossiger Bauweise zulässig, wobei die
sechsgeschossige Bebauung als ‚Hinterliegerbebauung’ in
einer Tiefe von 30 m zulässig ist.
Die Anlieferung dient nur der Bewirtschaftung des Pflegeheimes (Küche, Lager, etc.).
Im Vorfeld der Planung ist die alternative Anlieferung von
Norden über die Düsseldorfer Straße untersucht worden.
Diese Variante wurde jedoch verworfen, da die Anlieferung
nur durch eine U-förmige Umfahrung des Wohnquartieres
‚Im Blauen Garn, Krefelder- / Neusser Straße‘ zu erreichen
war. In der Bewertung dieser Anfahrt mit der direkten Zufahrt von der Keldenicher Straße wurde nach Abwägung
der unterschiedlichen Belange, die unmittelbare Zufahrt
von der Keldenicher Straße auf Grund der vorhandenen
Funktion als Hauptverkehrsstraße favorisiert. Die Keldenicher Straße weist bereits hohe Verkehrszahlen auf, sodass
mit der Andienung des geplanten Seniorenpflegeheimes
keine nennenswerten Mehrbelastungen an der Keldenicher
Straße auftreten (s. Schalltechnisches Gutachten v.
24.05.2012, S. 16 und 17).
Die Anfahrt erfolgt nur an Werktagen und nur in der Zeit
zwischen 7:00 und 20:00 Uhr. Im wöchentlichen bzw. zweiwöchentlichen Rhythmus sind nach Auskunft des künftigen
Betreibers folgende Anlieferungen mit LKW`s zu erwarten:
Lebensmittel 2x wöchentlich mit 19 t-Lkw
Flachwäsche 1x wöchentlich max. mit 12 t-Lkw
Getränke 14-tägig max. mit 12 t-Lkw
Reinigungsmittel 14-tägig max. mit 12 t-Lkw
Pflege- und Inkontinenzmaterialien 14-tägig max. mit
12 t-Lkw
An einem Tag (Beurteilungszeitraum nach TA Lärm) ist
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Bürgerin/Bürger
Zusammenfassung der Stellungnahme Öffentlichkeit
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschläge
maximal mit der Anfahrt von 3 Lkw zu rechnen. Da dies
praktisch nur sehr selten auftreten wird, handelt es sich um
den „ungünstigsten Fall“.
Aus Gründen der Rücksichtnahme wird in den Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan eine zeitliche Beschränkung der Anlieferungszeiten aufgenommen. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der umgebenden Bebauung durch den Anlieferverkehr kann damit ausgeschlossen
werden.
Zum Nachweis dieser Bewertung wurde auf der Grundlage
der öffentlichen ausgelegten Planung und unter Berücksichtigung des maximal zu erwartenden Anliefer-, Besucher- und Mitarbeiterverkehrs eine schalltechnische Untersuchung (KRAMER Schalltechnik v. 24.05.2012) durchgeführt. In dieser Untersuchung wurde u.a. die Betriebsgeräuschsituation durch das zukünftige Seniorenpflegeheim
bezogen auf angrenzende schutzbedürftige Nutzungen
nach TA Lärm beurteilt. Aus der Gegenüberstellung der so
ermittelten Beurteilungspegel mit den Immissionsrichtwerten wird ersichtlich, dass diese an allen maßgeblichen Immissionsorten zur Tages- und Nachtzeit eingehalten werden.
Der zu hohe und zu tiefe Baukörper bewirkt eine gravierende Das geplante Vorhaben liegt nördlich bzw. nordöstlich der
Belastung und eine massive Verschattung unserer Gärten vorhandenen Bebauung am Trierer Weg. Eine erhebliche
Verschattung ist daher auf Grund der Himmelsrichtung
auf der Rückseite unserer Einfamilienhäuser.
bereits zu verneinen.
Auch wenn die Sonneneinstrahlung durch die geplante
Bebauung vermindert wird, besagt dies nicht, dass die
Planung gegen das Rücksichtnahme Gebot verstößt, da
kein nachbarlicher Anspruch auf ungehinderte Besonnung
des Grundstücks auch bei tiefstehender Sonne z.B. an
Vormittagen im Winter besteht. In dem konkreten Fall bestünde allenfalls eine Minderung in den Morgenstunden
nach Sonnenaufgang.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die notwendigen Abstände zu den Grundstücksgrenzen in der Landes-
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Bürgerin/Bürger
Zusammenfassung der Stellungnahme Öffentlichkeit
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschläge
bauordnung NRW geregelt sind. Die hier vorgeschriebenen
Abstände werden durch das geplante Vorhaben insgesamt
eingehalten.
Die Anzahl der geplanten Parkplätze ist völlig unzurei- Es sind insgesamt 16 Stellplätze vorgesehen. Auf der
Grundlage von 80 Zimmern ergibt sich für das Pflegeheim
chend.
ein Stellplatzbedarf von 8 Stellplätzen. Die Bewohner des
Pflegeheims benötigen selbst keine Stellplätze. Das Stellplatzangebot wird für Mitarbeiter, Besucher und Dienstleister vorgehalten.
Für das geplante Pflegeheim werden entgegen der Darstellung der Eingabensteller mehr Stellplätze zur Verfügung
gestellt als nach den Vorschriften erforderlich sind.
Die rechtmäßige Planung ist ebenfalls zu rügen. Das Vorhaben widerspricht insgesamt geltendem Baurecht. Der Baukörper ragt zu tief in das Grundstück hinein. Ihr Bauvorhaben
ist in dieser vorliegenden Form nicht genehmigungsfähig. Als
übermäßig betroffene Eigentümer des Triererweg 14, 12,
und 10 stehen uns Abwehrrechte zu.
Das geplante Vorhaben widerspricht tatsächlich dem geltenden Planungsrecht des Bebauungsplanes Nr. 2/11. Um
die Genehmigungsfähigkeit für das geplante Seniorenpflegeheim herzustellen, wird daher die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2/116 ‚Seniorenpflegeheim Keldenicher
Straße’ erforderlich. Mit der Aufstellung des B-Planes wird
die Prüfung aller Belange und Fragestellungen gewährleistet.
Ihr Vorhaben noch ein Seniorenpflegeheim zu bauen, wäre
bestimmt an einer anderen Stelle in Wesseling- Berzdorf
oder Urfeld auf einem größeren Grundstück zu realisieren
gewesen.
Ob überhaupt im Moment Bedarf da wäre, bezweifeln wir.
Der Bedarf an Pflegeplätzen im Stadtgebiet von Wesseling
ist zu Beginn der Planungsüberlegungen für den Standort
überprüft worden. Danach bestehen in Wesseling derzeit 3
Pflegeheime, die einschließlich des neuen Hauses der
Diakonie, insgesamt 206 Pflegeplätze aufweisen. Bezogen
auf die durchschnittliche Versorgungsquote an Pflegeplätzen in der Bundesrepublik (4,9% der über 65-Jährigen)
fehlen in Wesseling noch 164 Plätze, um diesen bundesdurchschnittlichen Versorgungswert zu erreichen.
In Wesseling und Umgebung bestehen zudem zu wenig
Einzelzimmer. Der Bedarf ist vorhanden. An dem Standort
werden diese hochwertigen Pflegeplatzangebote zu erschwinglichen Preisen angeboten.
Die Flächen innerhalb des Plangebietes liegen derzeit
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Bürgerin/Bürger
Zusammenfassung der Stellungnahme Öffentlichkeit
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschläge
brach. Es handelt sich um eine Baulücke, für die bereits
Baurechte bestehen (BPL 2/11).
Auf Grund des bestehenden Bedarfs und der zentralen
Lage des Standortes wird die geplante Nutzung an dem
Standort als sehr geeignet beurteilt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Eingabenstellerin die Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen, betrefVerlagerung ihres Schrott - und Metallhandels, der sich am fen jedoch nicht die Inhalte des vorhabenbezogenen BeTrierer Weg 10 und 12 befunden hat, nach Berzdorf ins In- bauungsplanes Nr. 2/116.
dustriegebiet nur durch einen Vergleich zugestimmt habe, da
sich der Trierer Weg im reinen Wohngebiet befand.
Im Übrigen kann die Hinterlandbebauung ja nur möglich Der Vorhabenträger erwirbt alle Flächen innerhalb des
werden, wenn die Erbengemeinschaft Nagel und Familie Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen BebauungsplaRecht ihre kleinen Parzellen zusammenlegen, auf diesen nes.
kleinen Parzellen hat noch nicht einmal ein Einfamilienhaus Platz.
5
Stellungnahme vom
10.03.2012 mit 41 Unterschriften (1. Liste)
2. Liste mit 10 Unterschriften
vom 22.03.2012
Schreiben vom 10.03.2012 und 22.03.2012
Die Eingabensteller wenden sich gegen das geplante Vorhaben.
01. Das Vorhaben würde insgesamt geltendem Baurecht
widersprechen. Das Vorhaben würde zu groß und um ein
Geschoß zu hoch ausfallen. Der Baukörper ragt nach Auffassung der Eingabensteller zu tief in das Grundstück hinein. Zudem wäre die bauliche Ausnutzung des Grundstücks zu hoch. Zudem fügt sich das Vorhaben wegen
seiner äußeren Maße nicht in die Umgebung ein.
Für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2/116 bestehen bereits Baurechte. Auf der
Grundlage des seit 1968 verbindlichen Bebauungsplanes
Nr. 2/11 sind innerhalb des Plangebietes Bebauungen in
ein-, vier- und sechsgeschossiger Bauweise zulässig.
Die geplante Bebauung grenzt im Nordosten unmittelbar an
die vorhandene, viergeschossige Bebauung Keldenicher
Straße (Grenzbebauung) 20 – 24 an. Bei der Festlegung
der Höhenlage orientiert sich die Planung an den vorhandenen Höhen der angrenzenden Bebauung.
Hierdurch wird planungsrechtlich gesichert, dass die geplante Gebäudehöhe unterhalb der Firsthöhe des angrenzenden Gebäudes liegt. Entgegen der Auffassung der Eingabensteller fügt sich die geplante Bebauung durch Übernahme der vorhandenen Gebäudehöhen sehr wohl in die
Umgebung ein. Gegenüber den Möglichkeiten der rechts-
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Bürgerin/Bürger
Zusammenfassung der Stellungnahme Öffentlichkeit
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschläge
kräftigen Planfassung wurden zudem die maximal zulässigen Geschosse von bisher sechs auf vier reduziert.
Die Planung orientiert sich hinsichtlich der überbaubaren
Grundstücksflächen an der Projektplanung für das geplante
Seniorenpflegeheim.
Das geplante Gebäude ist A-förmig (ein auf dem Kopf stehendes T) konzipiert, wobei die vordere Gebäudeflucht der
östlich angrenzenden Bebauung aufgenommen wurde.
Die Erdgeschoßfläche überlagert auf Grund der vielfältigen
Nutzungen, wie das Foyer, die Cafeteria, Küche und Lagerräume ca. 44% der Grundstücksfläche.
Mit zunehmender Geschoßzahl wird das Gebäude in seiner
Breite und Länge reduziert. Das Staffelgeschoß weist entsprechend der östlich angrenzenden Bebauung nur noch
eine Gebäudetiefe von ca. 10 m Tiefe auf. Durch diese
Staffelung ist das oberste Geschoß von den Nachbargrenzen am weitesten entfernt.
02. Das übergroße Gebäude führt dazu, dass kein ausrei- Im Verhältnis zur vorhandenen Grundstücksgröße orientiert
chender Raum für die erforderliche Nutzung der verblei- sich die Planung für das Gebäude an der umgebenden
benden Freifläche besteht:
Bebauung. Danach ist festzustellen, dass selbst die größte
Flächeninanspruchnahme im Erdgeschoß nur einen Anteil
von ca. 44 % der Grundstücksfläche beträgt und somit ca.
56% als unbebaute Flächen verbleiben. Der Anteil der
überbauten Fläche entspricht damit den Ausnutzungen
vieler Grundstücke im Umfeld des Vorhabengebietes.
Die Grundstückszufahrt kann nicht in anliegerschonender Die Anlieferung des Seniorenpflegeheims ist von der KelWeise errichtet werden.
denicher Straße aus entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze vorgesehen. Die Anlieferung dient nur der
Bewirtschaftung des Pflegeheimes (Küche, Lager, etc.).
Im Vorfeld der Planung ist die alternative Anlieferung von
Norden über die Düsseldorfer Straße untersucht worden.
Diese Variante wurde jedoch verworfen, da die Anlieferung
nur durch eine U-förmige Umfahrung des Wohnquartieres
‚Im Blauen Garn, Krefelder- / Neusser Straße‘ zu erreichen
war. In der Bewertung dieser Anfahrt mit der direkten Zu-
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Bürgerin/Bürger
Zusammenfassung der Stellungnahme Öffentlichkeit
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschläge
fahrt von der Keldenicher Straße wurde nach Abwägung
der unterschiedlichen Belange, die unmittelbare Zufahrt
von der Keldenicher Straße auf Grund der vorhandenen
Funktion als Hauptverkehrsstraße favorisiert. Die Keldenicher Straße weist bereits hohe Verkehrszahlen auf, sodass
mit der Andienung des geplanten Seniorenpflegeheimes
keine nennenswerten Mehrbelastungen an der Keldenicher
Straße auftreten (s. Schalltechnisches Gutachten v.
24.05.2012, S. 16 und 17).
Die Anfahrt erfolgt nur an Werktagen und nur in der Zeit
zwischen 7:00 und 20:00 Uhr. Im wöchentlichen bzw. zweiwöchentlichen Rhythmus sind nach Auskunft des künftigen
Betreibers folgende Anlieferungen mit LKW`s zu erwarten:
Lebensmittel 2x wöchentlich mit 19 t-Lkw
Flachwäsche 1x wöchentlich max. mit 12 t-Lkw
Getränke 14-tägig max. mit 12 t-Lkw
Reinigungsmittel 14-tägig max. mit 12 t-Lkw
Pflege- und Inkontinenzmaterialien 14-tägig max. mit
12 t-Lkw
An einem Tag (Beurteilungszeitraum nach TA Lärm) ist
maximal mit der Anfahrt von 3 Lkw zu rechnen. Da dies
praktisch nur sehr selten auftreten wird, handelt es sich um
den „ungünstigsten Fall“.
Aus Gründen der Rücksichtnahme wird in den Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan eine zeitliche Beschränkung der Anlieferungszeiten aufgenommen. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der umgebenden Bebauung durch den Anlieferverkehr kann damit ausgeschlossen
werden.
Zum Nachweis dieser Aussage wurde auf der Grundlage
der öffentlichen ausgelegten Planung und unter Berücksichtigung des maximal zu erwartenden Anliefer-, Besucher- und Mitarbeiterverkehrs eine schalltechnische Untersuchung (KRAMER Schalltechnik v. 24.05.2012) durchgeführt. In dieser Untersuchung wurde u.a. die Betriebsgeräuschsituation durch das zukünftige Seniorenpflegeheim
bezogen auf angrenzende schutzbedürftige Nutzungen
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Bürgerin/Bürger
Zusammenfassung der Stellungnahme Öffentlichkeit
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschläge
nach TA Lärm beurteilt. Aus der Gegenüberstellung der so
ermittelten Beurteilungspegel mit den Immissionsrichtwerten wird ersichtlich, dass diese an allen maßgeblichen Immissionsorten zur Tages- und Nachtzeit eingehalten werden.
Es besteht keine Verkehrsfläche für An- und Abfahrt vor Das Baugebiet grenzt mit seiner südöstlichen Geltungsbedem Gebäudeeingang, z.B. für den zu erwartenden Taxi- reichsgrenze unmittelbar an die Keldenicher Straße an und
ist damit bereits erschlossen. Für das geplante Vorhaben
verkehr.
richten sich die Anforderungen an die Erschließung nach
den geltenden Vorschriften. Diese werden insgesamt eingehalten. Um- oder Vorfahrten wie z.B. häufig bei Hotels zu
finden, sind hier nicht als Maßstab anzusetzen. Die gesetzliche Vorschrift eine Vorfahrt zu errichten besteht nicht.
Die An- und Abfahrt erfolgt wie bei den vorhandenen Bebauungen im Verlauf der Keldenicher Straße unmittelbar
von der Keldenicher Straße aus.
Die Anlage einer ausreichenden Anzahl von Stellplätzen für Die Flächen für den ruhenden Verkehr sind vor dem geBewohner, Mitarbeiter, anfahrende Dienstleister und Besu- planten Gebäude an der Keldenicher Straße festgesetzt.
Es sind insgesamt 16 Stellplätze vorgesehen. Auf der
cher ist nicht möglich.
Grundlage von 80 Zimmern ergibt sich für das Pflegeheim
ein Stellplatzbedarf von 8 Stellplätzen. Die Bewohner des
Pflegeheims benötigen selbst keine Stellplätze. Das Stellplatzangebot wird für Mitarbeiter, Besucher und Dienstleister vorgehalten.
Für das geplante Pflegeheim werden entgegen der Darstellung der Eingabensteller mehr Stellplätze zur Verfügung
gestellt als nach den Vorschriften erforderlich sind.
Neben dem Behinderten-Stellplatz und dem Stellplatz für
einen Arzt ist damit noch die Anlage von weiteren 6 Stellplätzen
für
Kurzzeit-Parker
möglich.
Anfahrende
Dienstleister (z.B. Apotheker oder Bäcker) können die
Kurzzeitparkplätze nutzen oder auf der Keldenicher Straße
anhalten.
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Bürgerin/Bürger
Zusammenfassung der Stellungnahme Öffentlichkeit
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschläge
Eine Bepflanzung -insbesondere mit Bäumen- unter Einhal- Die Anregung ist nicht nachvollziehbar.
Wie bereits zuvor ausgeführt, verbleiben innerhalb des
tung einschlägiger Vorschriften ist nicht mehr möglich.
Plangebietes ca. 56% der Grundstücksfläche unbebaut,
sodass ausreichend Flächen für die Begrünung und Außengestaltung verbleiben.
03. Die übergroße Bebauung würde insbesondere die Anwohner der Straße Trierer Weg beeinträchtigen.
Deren Grundstücke erhalten nun eine störende Hinterliegerbebauung. Besonders störend ist diese Hinterliegerbebauung, weil die Anlieferung nicht mehr wie ursprünglich
vorgesehen von der Düsseldorfer Str., sondern entlang der
rückwärtigen Grenze der Grundstücke Trierer Weg erfolgen
soll.
Dadurch kommt es zu einem Verkehrsaufkommen im
rückwärtigen Bereich (Gartenbereich) der eigentlich der
Ruhe und Erholung dienen soll.
Dabei sind die Angaben des Betreibers zu Umfang und
Häufigkeit der Anlieferungen völlig unglaubhaft. Es ist vielmehr von zahlreichen täglichen Anlieferungen, auch in den
frühen Morgenstunden auszugehen.
Über diese Zufahrt werden voraussichtlich auch die erwartenden häufigen Umzüge (Erstbezug + Mieterwechsel)
abgewickelt.
s. hierzu die Stellungnahmen zu 01 und 02.
Die Ausführungen der Eingabensteller, dass mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2/116 die Voraussetzungen für eine ‚störende Hinterliegerbebauung’ geschaffen werden, werden zurückgewiesen.
Für das Vorhabengebiet bestehen bereits Baurechte auf
der Grundlage des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes
Nr. 2/11. Nach den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes ist eine Bebauung des Grundstücks in ein-, vier- und
sechsgeschossiger Bauweise zulässig, wobei die sechsgeschossige Bebauung als ‚Hinterliegerbebauung’ in einer
Tiefe von 30 m zulässig ist.
Die Anlieferung dient nur der Bewirtschaftung des Pflegeheimes (Küche, Lager, etc.).
Im Vorfeld der Planung ist die alternative Anlieferung von
Norden über die Düsseldorfer Straße untersucht worden.
Diese Variante wurde jedoch verworfen, da die Anlieferung
nur durch eine U-förmige Umfahrung des Wohnquartieres
‚Im Blauen Garn, Krefelder- / Neusser Straße‘ zu erreichen
war. In der Bewertung dieser Anfahrt mit der direkten Zufahrt von der Keldenicher Straße wurde nach Abwägung
der unterschiedlichen Belange, die unmittelbare Zufahrt
von der Keldenicher Straße auf Grund der vorhandenen
Funktion als Hauptverkehrsstraße favorisiert. Die Keldenicher Straße weist bereits hohe Verkehrszahlen auf, sodass
mit der Andienung des geplanten Seniorenpflegeheimes
keine nennenswerten Mehrbelastungen an der Keldenicher
Straße auftreten (s. Schalltechnisches Gutachten v.
24.05.2012, S. 16 und 17).
14
Bürgerin/Bürger
Zusammenfassung der Stellungnahme Öffentlichkeit
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschläge
Die Anfahrt erfolgt nur an Werktagen und nur in der Zeit
zwischen 7:00 und 20:00 Uhr. Im wöchentlichen bzw. zweiwöchentlichen Rhythmus sind nach Auskunft des künftigen
Betreibers folgende Anlieferungen mit LKW`s zu erwarten:
Lebensmittel 2x wöchentlich mit 19 t-Lkw
Flachwäsche 1x wöchentlich max. mit 12 t-Lkw
Getränke 14-tägig max. mit 12 t-Lkw
Reinigungsmittel 14-tägig max. mit 12 t-Lkw
Pflege- und Inkontinenzmaterialien 14-tägig max. mit
12 t-Lkw
An einem Tag (Beurteilungszeitraum nach TA Lärm) ist
maximal mit der Anfahrt von 3 Lkw zu rechnen. Da dies
praktisch nur sehr selten auftreten wird, handelt es sich um
den „ungünstigsten Fall“.
Aus Gründen der Rücksichtnahme wird in den Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan eine zeitliche Beschränkung der Anlieferungszeiten aufgenommen. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der umgebenden Bebauung durch den Anlieferverkehr kann damit ausgeschlossen
werden.
Zum Nachweis dieser Bewertung wurde auf der Grundlage
der öffentlichen ausgelegten Planung und unter Berücksichtigung des maximal zu erwartenden Anliefer-, Besucher- und Mitarbeiterverkehrs eine schalltechnische Untersuchung (KRAMER Schalltechnik v. 24.05.2012) durchgeführt. In dieser Untersuchung wurde u.a. die Betriebsgeräuschsituation durch das zukünftige Seniorenpflegeheim
bezogen auf angrenzende schutzbedürftige Nutzungen
nach TA Lärm beurteilt. Aus der Gegenüberstellung der so
ermittelten Beurteilungspegel mit den Immissionsrichtwerten wird ersichtlich, dass diese an allen maßgeblichen Immissionsorten zur Tages- und Nachtzeit eingehalten werden.
Des Weiteren ist zu erwarten, dass von der an der Einfahrt Bei der geplanten Cafeteria handelt es sich nicht um ein
liegenden Cafeteria weitere Beeinträchtigungen ausgehen, öffentliches Café. Die Cafeteria dient den Heimbewohnern
insbesondere, wenn es zum Betrieb einer Außengastrono- und deren Angehörigen als Gemeinschaftsraum. Die Öff-
15
Bürgerin/Bürger
Zusammenfassung der Stellungnahme Öffentlichkeit
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschläge
mie kommen sollte. Insgesamt ist von einer andauernden nung erfolgt nur zu bestimmten Zeiten am Tag. Unzumutbare Ruhestörungen sind daher nicht zu erwarten.
Lärmbelastung der Anlieger Trierer Weg auszugehen.
04. Höhe und Tiefe des Baukörpers bewirken eine massive
Verschattung der Gärten und der Rückseiten der Häuser
am Trierer Weg. Insbesondere im Winterhalbjahr ist davon
auszugehen, dass der übergroße Baukörper des Vorhabens zu einem sehr weitgehenden Entzug von Lichteinfall
und Sonneneinstrahlung führen wird. Selbst in den Sommermonaten kommt es zu einem spürbaren Entzug der
Morgensonne.
Das geplante Vorhaben liegt nördlich bzw. nordöstlich der
vorhandenen Bebauung am Trierer Weg. Eine erhebliche
Verschattung ist daher auf Grund der Himmelsrichtung
bereits zu verneinen.
Auch wenn die Sonneneinstrahlung durch die geplante
Bebauung vermindert wird, besagt dies nicht, dass die
Planung gegen das Rücksichtnahme Gebot verstößt, da
kein nachbarlicher Anspruch auf ungehinderte Besonnung
des Grundstücks auch bei tiefstehender Sonne z.B. an
Vormittagen im Winter besteht. In dem konkreten Fall bestünde allenfalls eine Minderung in den Morgenstunden
nach Sonnenaufgang.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die notwendigen Abstände zu den Grundstücksgrenzen in der Landesbauordnung NRW geregelt sind. Die hier vorgeschriebenen
Abstände werden durch das geplante Vorhaben insgesamt
eingehalten.
05. Die Anzahl der geplanten Parkplätze ist völlig unzureichend. Auch wenn nur noch wenige Heimbewohner über
ein eigenes Kraftfahrzeug verfügen sollten, so ist doch von
einer größeren Zahl von Familienangehörigen und Besuchern auszugehen. In diesem Zusammenhang kann insbesondere an Wochenenden durchaus eine Belastungsspitze
von 80 X 2 = 160 Fahrzeugen auftreten. Selbst wenn es
nur zu einer 10%-igen Auslastung kommen sollte, wären
die geplanten Parkplätze überbelegt. Parkplätze für die
unbekannte Anzahl von festen und freien Mitarbeitern sind
bisher überhaupt nicht berücksichtigt. Ebenso ist ein Bedarf
für weitere Ärzte, externe medizinische und sonstige
Dienstleister, Handwerker usw. unberücksichtigt.
s. hierzu die Stellungnahmen zu 02.
Für das geplante Pflegeheim werden entgegen der Darstellung der Eingabensteller mehr Stellplätze zur Verfügung
gestellt als nach den Vorschriften erforderlich sind.
Es sind insgesamt 16 Stellplätze vorgesehen. Auf der
Grundlage von 80 Zimmern ergibt sich für das Pflegeheim
ein Stellplatzbedarf von 8 Stellplätzen. Die Bewohner des
Pflegeheims benötigen selbst keine Stellplätze. Das Stellplatzangebot wird für Mitarbeiter, Besucher und Dienstleister vorgehalten. Neben dem Behinderten-Stellplatz und
dem Stellplatz für einen Arzt werden darüber hinaus noch
weitere 6 Stellplätze für Kurzzeit-Parker bereitgestellt. Anfahrende Dienstleister (z.B. Apotheker oder Bäcker) können die Kurzzeitparkplätze nutzen oder auf der Keldenicher
Straße anhalten.
16
Bürgerin/Bürger
Zusammenfassung der Stellungnahme Öffentlichkeit
Entgegen der planerischen Behauptung finden sich in angemessener Nähe keine ausreichende Anzahl freier Parkplätze. Die nähere Umgebung, hier wieder in erster Linie
der Trierer Weg, wird durch die parkplatzsuchenden Personen übermäßig stark belastet werden.
06. Die verkehrsmäßige Planung ist zu rügen:
Die Keldenicher Str. ist als eine der Hauptverkehrsadern
der Stadt Wesseling stark befahren. Hierbei ist u.a. auf den
Busverkehr hinzuweisen, zumal durch die vorhandenen
Bushaltestellen schon jetzt Engpässe durch Anhalten und
Abfahren der Busse entstehen.
Nun sollen die geplanten Parkplätze unter Querung von
Fuß- und Radweg sämtlich unmittelbar über die Keldenicher Str. angefahren werden.
Hinzu kommt die Zufahrt für Anlieferer, Möbelspeditionen
u.ä., die ebenfalls unmittelbar in die Keldenicher Str. führt.
Dies alles in dem Bereich des Haupteingangs. Dort ist
mangels anderer Möglichkeiten mit Taxiverkehr, aber auch
mit sonstigen Zulieferern (z.B. Paketdiensten, Apothekenanlieferungen) sowie mit Senioren mit Rollstühlen, Gehhilfen u.ä. zu rechnen.
Aufgrund der zu erwartenden Verkehre wird es zu Engpässen und Gefahrensituationen kommen.
Die verkehrsmäßige Zufahrt muss von der Keldenicher Str.
entkoppelt werden.
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschläge
Die Ausführungen entsprechen nicht der tatsächlichen
Parkraumsituation. Sowohl von der Verwaltung als auch
von dem beauftragten Stadtplanungsbüro ist vor Ort zu
verschiedenen Tageszeiten festgestellt worden, dass auf
der Straße Im Blauen Garn, der Krefelder Straße, der Düsseldorfer und Neusser Straße eine Vielzahl von öffentlichen, eher gering frequentierten Parkplätzen zur Verfügung
stehen. Darüber hinaus wurden westlich des Plangebietes
im Eckbereich Keldenicher Straße/Talweg ca. 10 neue
Parkplätze geschaffen sodass ein ausreichendes Parkplatzangebot für das Quartier besteht.
Die Keldenicher Straße wird beidseits von Bebauung begrenzt, die zum Wohnen und für Dienstleistungen (Büros
o.ä.) genutzt werden. Die An- und Abfahrt erfolgt überwiegend unmittelbar von der Keldenicher Straße.
Auf Grund der Tatsache, dass die Heimbewohner selbst
nicht mit dem Auto fahren, finden gegenüber z.B. einem
Wohn- und Geschäftshaus weit weniger Verkehrsbewegungen statt. Anfahrende Dienstleister (z.B. Apotheker
oder Bäcker) können die Kurzzeitparkplätze nutzen oder
halten, wie in den angrenzenden Bereichen auch, auf der
Keldenicher Straße an. Eine Gefährdung der Verkehrssicherheit ist durch die An- und Abfahrt zum geplanten Seniorenpflegeheim nicht zu erwarten.
Im Übrigen richten sich die Anforderungen an die Erschließung für das geplante Vorhaben nach den geltenden Vorschriften. Diese werden insgesamt eingehalten und im
Rahmen der Baugenehmigung von den zuständigen Behörden überprüft.
07. Das Vorhaben ist nach Auffassung der Eingabensteller Der pauschalen Aussage, dass das Vorhaben nicht gein der vorliegenden Form nicht genehmigungsfähig.
nehmigungsfähig ist, wird widersprochen, da sich aus den
unter 01 – 06 vorgetragenen Anregungen und Bedenken
keine Hinweise auf planungs- oder bauordnungsrechtliche
17
Bürgerin/Bürger
Zusammenfassung der Stellungnahme Öffentlichkeit
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschläge
Mängel ableiten lassen. Sollte hiermit der rechtsverbindliche Bebauungsplan gemeint sein, ist es richtig, dass sich
das geplante Vorhaben nicht auf der Grundlage des Ursprungsplanes Nr. 2/11 verwirklichen lässt, da die seinerzeit aufgestellte Planung andere Ziele verfolgt hat.
Um die Genehmigungsfähigkeit für das geplante Seniorenpflegeheim herzustellen, wird daher die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 2/116 ‚Seniorenpflegeheim Keldenicher Straße’ erforderlich. Mit der Aufstellung des B-Planes
wird die Prüfung aller Belange und Fragestellungen gewährleistet.
08. Das Vorhaben ist auch nicht ohne örtliche Alternative. Der Bedarf an Pflegeplätzen im Stadtgebiet von Wesseling
Freie Flächen sind in Wesseling, Berzdorf und Urfeld ist zu Beginn der Planungsüberlegungen für den Standort
überprüft worden. Danach bestehen in Wesseling derzeit 3
durchaus vorhanden.
Pflegeheime, die einschließlich des neuen Hauses der
Diakonie, insgesamt 206 Pflegeplätze aufweisen. Bezogen
auf die durchschnittliche Versorgungsquote an Pflegeplätzen in der Bundesrepublik (4,9% der über 65-Jährigen)
fehlen in Wesseling noch 164 Plätze, um diesen bundesdurchschnittlichen Versorgungswert zu erreichen.
In Wesseling und Umgebung bestehen zudem zu wenig
Einzelzimmer. Der Bedarf ist vorhanden. An dem Standort
werden diese hochwertigen Pflegeplatzangebote zu erschwinglichen Preisen angeboten.
Die Flächen innerhalb des Plangebietes liegen derzeit
brach. Es handelt sich um eine Baulücke, für die bereits
Baurechte bestehen (BPL 2/11).
Auf Grund des bestehenden Bedarfs und der zentralen
Lage des Standortes wird die geplante Nutzung an dem
Standort als sehr geeignet beurteilt.
6
Rechtsanwälte Lenz&Johlen
stellvertretend für eine Grundstückseigentümerin an der
Keldenicher Straße
Schreiben vom 22.03.2012
Es bestehen erhebliche Bedenken, dass der Bebauungsplan in der geplanten Form abwägungsfehlerfrei beschlossen werden kann, da dieser zu erheblichen Nachteilen für
das Grundstück unserer Mandantin führt, die wiederum den
Für das Vorhabengebiet bestehen bereits Baurechte auf
der Grundlage des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes
Nr. 2/11. Auf der Grundlage dieses Bebauungsplanes wäre
eine Bebauung des Grundstücks in ein-, vier- und sechs-
18
Bürgerin/Bürger
Zusammenfassung der Stellungnahme Öffentlichkeit
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschläge
Wert des Grundstückes unserer Mandantin erheblich min- geschossiger Bauweise zulässig.
Das Vorhabengebiet ist zurzeit unbebaut und stellt eine
dern. Insoweit gilt Folgendes:
Baulücke zwischen der vorhandenen Bebauung Keldenicher Straße 20 - 24 und dem Trierer Weg dar. Das Grundstück wurde in der Vergangenheit als Haus- / Schrebergarten genutzt. Hiervon zeugen noch einige Gartenhäuschen,
die auf den Flächen vorzufinden sind. Mit der Zeit hat sich
auf dem Grundstück eine Brache mit einem Wildwuchs
entwickelt, der sich nicht in das städtische Bild an der Keldenicher Straße einfügt.
Mit der geplanten Neubebauung wird innerhalb des Plangebietes ein attraktiver Wohn- und Pflegestandort innerhalb
eines architektonisch anspruchsvollen Gebäudes geschaffen. Die geplante Baumaßnahme wird den Bereich an der
Keldenicher Straße deutlich aufwerten, sodass nicht von
einer erheblichen Wertminderung der Bebauung am Trierer
Weg auszugehen ist.
1. Obgleich das geplante Baugrundstück nordöstlich des
Grundstückes unserer Mandantin gelegen ist, wird dieses
aufgrund der geplanten Höhe sowie der Bebauungstiefe
die Belichtungsverhältnisse auf dem Grundstück unserer
Mandantin deutlich verschlechtern. Ebenso werden durch
die südwestliche Gebäudeaußenwand des Objektes Einsichtnahme Möglichkeiten in den kompletten rückwärtigen
Grundstücksbereich, sowie die rückwärtig gelegenen Fenster auf dem Grundstück unserer Mandantin geschaffen.
Gerade diese Bereiche sind jedoch besonders schützenswert.
Im Rahmen der insoweit gebotenen Interessenabwägung
wird zwar nicht verkannt, dass das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.10.2006) die Bereitstellung bedarfsgerechter Alten- und Pflegeheimplätze als öffentlichen
Belang qualifiziert, jedoch ist in der diesbezüglichen Abwägung die zum Gebot der Rücksichtnahme ergangene
Rechtsprechung zu berücksichtigen.
Danach kann zwar in der Regel davon ausgegangen wer-
Das geplante Vorhaben liegt nördlich bzw. nordöstlich der
vorhandenen Bebauung am Trierer Weg. Eine erhebliche
Verschattung bzw. Beschränkung der Belichtung ist daher
bereits auf Grund der Himmelsrichtung zu verneinen.
Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass die notwendigen
Abstände zu den Grundstücksgrenzen in der Landesbauordnung NRW geregelt sind. Die hier vorgeschriebenen
Abstände werden durch das geplante Vorhaben insgesamt
eingehalten und in weiten Teilen unterschritten.
Das geplante Gebäude ist aus Rücksicht auf die Nachbarschaft A-förmig (ein auf dem Kopf stehendes T) konzipiert.
Hierdurch lässt sich die geplante Bebauung axial auf dem
Grundstück ausrichten. Durch den T-förmig ausgerichteten
Baukörper verbleibt zu den Nachbargrenzen der größtmögliche Grenzabstand. Mit zunehmender Geschoßzahl wird
das Gebäude in seiner Breite und Länge reduziert. Das
Staffelgeschoß weist entsprechend der östlich angrenzenden Bebauung eine Gebäudetiefe von ca. 10 m Tiefe auf.
Durch diese Staffelung ist das oberste Geschoß von den
19
Bürgerin/Bürger
Zusammenfassung der Stellungnahme Öffentlichkeit
den, dass das Gebot der Rücksichtnahme unter den Belangen Belichtung, Belüftung, Beleuchtung, sowie Sozialabstand dann nicht verletzt ist, wenn die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden.
Etwas anderes gilt jedoch. an, wenn dem Baukörper eine
erdrückende Wirkung zukommt.
Eine erdrückende Wirkung hat die Rechtsprechung angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt", wenn für den
Nachbarn das Gefühl des „eingemauert sein" entsteht,
oder wenn die Größe des „erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen. Abstandsflächen
- derart übermächtig ist, dass das „erdrückte" Gebäude
oder das Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine
von einem „herrschenden" Gebäude dominierte Fläche
ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen
wird.
Eine derartige Wirkung ist für das Grundstück unserer
Mandantin zu erwarten, insbesondere im. Hinblick auf die
geplante Gebäudehöhe bzw. die im Bebauungsplan vorgesehene Bebauungstiefe. Rückzugsmöglichkeiten und Ruhezonen bestehen danach für dieses Grundstück nicht
mehr.
2. Ebenso wäre durch die geplante Anlieferung ein Verstoß
gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu erwarten. Im
Hinblick auf die insoweit ergangene Rechtsprechung, insbesondere die Rechtsprechung zu § 51 Abs. 7 BauO NRW
ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, wie tief
der geplante Pkw- oder Lkw-Verkehr in die rückwärtigen
Grundstücksbereiche eindringt bzw. wie dieser Bereich zu
qualifizieren ist (Gartenbereich (Ruhezone) oder durch
Pkw-Verkehr und Garagen vorbelastet). Unter Berücksich-
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschläge
Nachbargrenzen am weitesten entfernt. Der parallel zur
Keldenicher Straße ausgerichtete Gebäudeteil orientiert
sich hinsichtlich der Gebäudehöhe an der östlich angrenzenden Bebauung (Keldenicher Straße 22 – 24) und bleibt
unterhalb der angrenzenden Firsthöhe.
Die Möglichkeiten der Einsichtnahme auf das Nachbargrundstück gehen nicht über das Maß hinaus, was in
nachbarlichen Beziehungen üblich ist.
Entgegen der Auffassung der Eingabensteller liegt auch
kein sogen. ‚Einmauerungseffekt‘ für das Nachbargrundstück vor. Von einem solchen Effekt kann u.a. gesprochen
werden, wenn das betroffene Grundstück an wenigstens
zwei Stellen von einem dominanten Bauwerk umfasst wird.
Dies ist hier nicht der Fall. Zwar wird sich die bisher vorhandene Belichtungs- und Belüftungssituation durch den
Neubau für das Grundstück der Eingabensteller verändern,
doch liegt eine unzumutbare Beeinträchtigung der Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse nicht vor.
Die Anlieferung des Seniorenpflegeheims ist von der Keldenicher Straße aus entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze vorgesehen. Die Anlieferung dient nur der
Bewirtschaftung des Pflegeheimes (Küche, Lager, etc.).
Im Vorfeld der Planung ist die alternative Anlieferung von
Norden über die Düsseldorfer Straße untersucht worden.
Diese Variante wurde jedoch verworfen, da die Anlieferung
nur durch eine U-förmige Umfahrung des Wohnquartieres
‚Im Blauen Garn, Krefelder- / Neusser Straße‘ zu erreichen
20
Bürgerin/Bürger
Zusammenfassung der Stellungnahme Öffentlichkeit
tigung dieser Vorgaben ist die geplante Anlieferung rücksichtslos.
Sie soll in einem Bereich vorgenommen werden; der von
Pkw- und insbesondere Lkw-Verkehr, bislang frei ist und
als gärtnerische Ruhezone genutzt wird. Bei einem Pflegeheim in der geplanten Größenordnung ist auch damit zu
rechnen, dass die Anlieferung mehrfach täglich stattfindet.
Die Ruhefunktion des rückwärtigen Grundstücksbereiches
wird hiermit komplett beseitigt. Auch ist bei der Abwägung
zu berücksichtigen, dass dies an der nordwestlichen
Grundstücksgrenze des Baugrundstückes anders ist. In
diesem Bereich befinden sich Garagen und Stellplätze, es
besteht somit eine Vorbelastung im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung. Es ist abwägungsfehlerhaft, wenn
trotz dieser Vorbelastung die Anlieferung in einem Bereich
vorgesehen wird, in dem eine derartige Vorbelastung nicht
besteht.
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschläge
war. In der Bewertung dieser Anfahrt mit der direkten Zufahrt von der Keldenicher Straße wurde nach Abwägung
der unterschiedlichen Belange, zu Gunsten der unmittelbare Zufahrt von der Keldenicher Straße entschieden. Die
Keldenicher Straße weist bereits hohe Verkehrszahlen auf,
sodass mit der Andienung des geplanten Seniorenpflegeheimes keine nennenswerten Mehrbelastungen an der
Keldenicher Straße auftreten (s. Schalltechnisches Gutachten v. 24.05.2012, S. 16 und 17). In die Abwägung wurde
zudem eingestellt, dass der südwestlich angrenzende Bereich bereits in Teilen (Flurstück 161) von PKW-Verkehr
belastet ist. Das Grundstück ist mit einem Mehrfamilienwohnhaus sowie mit einer Gemeinschaftsgarage, die bis
an den Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes heranreicht, bebaut. Das Grundstück des Eingabenstellers
wird bereits heute durch die An- und Abfahrt zu diesen
Garagen und dem damit verbundenen Lärm belastet. Von
einer ruhigen Gartenzone kann daher keine Rede sein. Der
Vorwurf bzgl. einer rücksichtslos geplanten Anlieferung
wird daher zurückgewiesen.
Die Anfahrt erfolgt nur an Werktagen und nur in der Zeit
zwischen 7:00 und 20:00 Uhr. Im wöchentlichen bzw. zweiwöchentlichen Rhythmus sind nach Auskunft des künftigen
Betreibers folgende Anlieferungen mit LKW`s zu erwarten:
Lebensmittel 2x wöchentlich mit 19 t-Lkw
Flachwäsche 1x wöchentlich max. mit 12 t-Lkw
Getränke 14-tägig max. mit 12 t-Lkw
Reinigungsmittel 14-tägig max. mit 12 t-Lkw
Pflege- und Inkontinenzmaterialien 14-tägig max. mit
12 t-Lkw
An einem Tag (Beurteilungszeitraum nach TA Lärm) ist
maximal mit der Anfahrt von 3 Lkw zu rechnen. Da dies
praktisch nur sehr selten auftreten wird, handelt es sich um
den „ungünstigsten Fall“.
Aus Gründen der Rücksichtnahme wird in den Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan eine zeitliche Beschränkung der Anlieferungszeiten aufgenommen. Eine unver-
21
Bürgerin/Bürger
Zusammenfassung der Stellungnahme Öffentlichkeit
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschläge
hältnismäßige Beeinträchtigung der umgebenden Bebauung durch den Anlieferverkehr kann damit ausgeschlossen
werden.
Zum Nachweis dieser Aussage wurde auf der Grundlage
der öffentlichen ausgelegten Planung und unter Berücksichtigung des maximal zu erwartenden Anliefer-, Besucher- und Mitarbeiterverkehrs eine schalltechnische Untersuchung (KRAMER Schalltechnik v. 24.05.2012) durchgeführt. In dieser Untersuchung wurde u.a. die Betriebsgeräuschsituation durch das zukünftige Seniorenpflegeheim
bezogen auf angrenzende schutzbedürftige Nutzungen
nach TA Lärm beurteilt. Aus der Gegenüberstellung der so
ermittelten Beurteilungspegel mit den Immissionsrichtwerten wird ersichtlich, dass diese an allen maßgeblichen Immissionsorten zur Tages- und Nachtzeit eingehalten werden.
3. Die geplante Bebauung verstößt auch gegen § 15 Abs. 1
S. 1 BauNVO, wonach die grundsätzlich allgemein zulässigen baulichen Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn
sie nach ihrem Umfang der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Dies ist der Fall, wenn ein Seniorenpflegeheim
mit 80 Plätzen in einem Gebiet errichtet werden soll, was
vorwiegend von kleinteiligen Einfamilienhäusern in offener
Bauweise bebaut ist (vgl. hierzu: Fickert / Fieseler, § 3
BauNVO, 11. Auflage, Rn. 13.11).
Soweit der Bebauungsplan gleichwohl in der geplanten
Form beschlossen wird, wird unsere Mandantin durch die
erteilte Baugenehmigung in eigenen Rechten. (ggf. Gebietserhaltungsanspruch § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO, § 51
Abs. 7 BauO NRW) verletzt, so dass eine Klage gegen die
Baugenehmigung Erfolg haben wird.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass der Bebauungsplan
unter den vorgenannten Gesichtspunkten abwägungsfehlerhaft ist. Es wird angeregt, eine deutliche Reduzierung
des Gebäudekörpers, der Bewohnerzimmer, sowie eine
Verlegung der Anlieferung vorzunehmen.
Für die Beurteilung des Rücksichtnahme Gebots ist nicht
nur die Situation des Nachbargrundstücks, sondern der
durch die tatsächliche weitere Umgebungsbebauung gebildete Rahmen maßgeblich. Mit der Darlegung der Eingabensteller, dass das Gebiet vorwiegend von kleinteiligen
Einfamilienwohnhäusern in offener Bauweise bebaut ist,
wird verkannt, dass unmittelbar angrenzend und im weiteren Umfeld des Plangebietes großvolumige Geschoßwohnungen in drei- und viergeschossiger Bauweise mit Gebäudelängen von bis zu 57 m bestehen.
Selbst am Trierer Weg sind Gebäude u.a. Mehrfamilienhäuser, in zwei- und dreigeschossiger Bauweise vorhanden. Eine vorwiegende Bebauung mit kleinteiligen Einfamilienhäusern liegt damit nicht vor. Im Übrigen nimmt das
geplante Gebäude keine solchen Ausmaße ein, dass es in
seiner Mächtigkeit im Verhältnis zur Umgebungsbebauung
aus dem durch sie geprägten Rahmen fällt.
Den Verstoß gegen § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO mit einem
Planungsfall zu begründen, der als zulässige Art der Nutzung WR- Gebiet festsetzt, ist nicht nachvollziehbar, da die
22
Bürgerin/Bürger
Zusammenfassung der Stellungnahme Öffentlichkeit
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschläge
im Südwesten des Vorhabengebietes befindlichen Grundstücke, einschließlich der Flächen der Eingabensteller, im
rechtsverbindlichen Bebauungsplan als WA - Gebiete festgesetzt sind. WR – Gebiete sind nordwestlich zum Vorhabengebiet erst ab dem Grundstück Trierer Weg 10 + 12
festgesetzt.
Nach den Festsetzungen des Ursprungsplanes (BPL 2/11)
wäre die Realisierung des Vorhabens an dem Standort
nicht möglich. Um die Genehmigungsfähigkeit für das geplante Seniorenpflegeheim herzustellen, wird daher das
Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2/116
‚Seniorenpflegeheim Keldenicher Straße’ durchgeführt.
Ein Verstoß nach § 15 Abs.1 S. 1 BauNVO ist, wie von den
Anwälten vorgetragen, nicht feststellbar.
23
LISTE 2: SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN UND SONSTIGEN TRÄGERN ÖFFENTLICHER BELANGE
Behörden/Träger öffentlicher Belange
Bezirksregierung Düsseldorf
Kampfmittelbeseitigungsdienst
(KBD)
Zusammenfassung der Anregung
2
RNG Rheinische NETZGesellschaft
entfällt
Schreiben vom 14.03.2012
Zu der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bestehen keine Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Vorhabengebiet mit
der umweltschonenden Energie Erdgas versorgt werden
kann.
3
Nabu
Die Anforderungen zum Schutz der Arten wurden in das
Schreiben vom 16.03.2012
Wenn die angegebenen Zeiten und Schutzmaßnahmen für Planverfahren aufgenommen und werden im Rahmen der
die Baufeldräumung in der Umsetzung anschließend auch Baugenehmigung berücksichtigt.
berücksichtigt werden, bestehen keine naturschutzfachli-
1
Schreiben vom 15.02.2012
Es liegt ein diffuser Kampfmittelverdacht vor. Es wird eine
geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Fläche empfohlen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945
abzuschieben.
Diese bauseitig durchzuführende Arbeit vorbereitender Art
sollte, falls keine anderen Gründe dagegen sprechen,
zweckmäßigerweise mit Baubeginn durchgeführt werden.
Zur genauen Festlegung des abzuschiebenden Bereichs
und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin mit einem Mitarbeiter des KBD
gebeten.
Vorab werden dann zwingend Betretungserlaubnisse der
betroffenen Grundstücke und eine Erklärung inkl. Pläne
über vorhandene Versorgungsleitungen benötigt. Sofern
keine Leitungen vorhanden sind, ist dieses schriftlich zu
bestätigen.
Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen
etc. empfehle ich eine Sicherheitsdetektion.
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschläge
Mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst hat vor der öffentlichen Auslegung eine Abstimmung stattgefunden.
Der Anregung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes wird
gefolgt. Die bauseitig durchzuführenden Arbeiten werden
mit dem Baubeginn durchgeführt.
24
Behörden/Träger öffentlicher Belange
Zusammenfassung der Anregung
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschläge
chen Bedenken gegen das Vorhaben.
4
Bezirksregierung Köln
Landesplanung
Der Bitte wird gefolgt. Nach Rechtskraft des vorhabenbeSchreiben vom 20.03.2012
Aus landesplanerischer Sicht bestehen keine Bedenken zogenen Bebauungsplanes wird der Bezirksregierung der
gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes.
berichtigte Flächennutzungsplan zugestellt.
Es wird um Vorlage des im Zuge der Berichtigung geänderten Flächennutzungsplanes gebeten.
5
Rhein-Erft-Kreis
Amt für Umweltschutz und
Kreisplanung
Schreiben vom 21.03.2012
Immissionsschutz
Aus Sicht des Immissionsschutzes werden keine Anregun- entfällt
gen vorgetragen.
Wasserwirtschaft / Abwasser
In wasserwirtschaftlicher und abwassertechnischer Hinsicht Die Erlaubnis für die Beseitigung des Niederschlagswasbestehen gegen die Aufstellung des BPL keine Bedenken. sers wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
Für die Beseitigung des Niederschlagswassers ist eine eingeholt.
Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde des Rhein-ErftKreises zu beantragen.
Altlasten
Innerhalb des Vorhabengebietes befinden sich nach heuti- entfällt
ger Aktenlage keine Altablagerungen.
Naturschutz und Landschaftspflege
Aus Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege werden entfällt
keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht.
6
Deutsche Telekom Technik
GmbH
Schreiben vom 21.03.2012
Gegen die Planung werden von der Telekom keine Einwände vorgebracht.
Es wird jedoch auf folgendes hingewiesen:
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der
Telekom. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen
Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das Merkblatt
über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsor-
Die vorhandenen Leitungen befinden sich innerhalb der
öffentlichen Verkehrsfläche der Keldenicher Straße.
Die Stellungnahme der Telekom wird dem Vorhabenträger
zur Kenntnis gebracht, damit dieser Vorkehrungen zur
Sicherung der vorhandenen Leitungen veranlasst und
rechtzeitig die Abstimmung mit der Telekom für die notwendigen Hausanschlüsse vornimmt.
Baumpflanzungen sind im Bereich der vorhandenen Lei-
25
Behörden/Träger öffentlicher Belange
Zusammenfassung der Anregung
Stellungnahme der Verwaltung / Abwägungsvorschläge
gungsanlagen’ der Forschungsgesellschaft für Straßen – tungen nicht vorgesehen.
und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; s. insbesondere Ab- Hinsichtlich der Sicherung dieser Leitung während der
Baumaßnahmen wird die Stellungnahme an den Vorhaschnitt 3, zu beachten.
Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunika- benträger weitergeleitet.
tionsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und
den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es
notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Plangebiet der Deutschen Telekom Netzproduktion so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor
Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.
26