Daten
Kommune
Merzenich
Größe
91 kB
Datum
28.06.2012
Erstellt
11.06.12, 18:17
Aktualisiert
18.07.12, 18:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
Drucksache 20/2012
- öffentlich -
Abteilung: 3
Datum: 05.06.2012
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
Gemeinderat
4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 19 (An der Windmühle, An der
Wintermaar, An der Lohe)
1. Aufstellungsbeschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 19
2. Beschlussfassung über die Veränderungssperre gemäß §§ 14 und 16
Baugesetzbuch (BauGB) zur Sicherung der Planung zur 4. Änderung des
Bebauungsplanes Merzenich C 19
Durch Beschluss des Rates der Gemeinde Merzenich vom 06.07.1993 wurde der
Bebauungsplan Merzenich C 19 aufgestellt und ist seit dem 18.11.1994 rechtskräftig.
Bisher wurde der Bebauungsplan in Teilbereichen dreimal geändert, wobei die
Änderungen für dieses Verfahren unerheblich sind.
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Merzenich C 19 liegt im Süden der Ortslage
Merzenich und wird begrenzt von der B 264, dem Ellebach und der damals schon
vorhandenen Ortsrandbebauung der Straßenzüge „Kettenweg, Am Thiefental, Zum
Mühlendriesch“ und der „Mühlenstraße“ (siehe Anlage Geltungsbereich).
Ziel und Zweck der Aufstellung des Bebauungsplanes Merzenich C 19 war das Bestreben,
die seinerzeit rege Nachfrage nach Wohnbau- und Gewerbegrundstücken für einen
längeren Zeitraum sicherzustellen.
Das Bebauungsplangebiet mit einer Gesamtgröße von rd. 11,03 Hektar (ha) gliedert sich
in ein Wohn- und ein Mischgebiet.
Östlich und westlich des „Valdersweg“ im Bereich der B 264 wurden auch unter
Berücksichtigung der vorhandenen Immissionen Mischgebietsflächen in einer
Gesamtgröße von rd. 5,5 ha zu Ansiedlung von nicht wesentlich störenden
Gewerbebetrieben ausgewiesen.
Der übrige rd. 5,53 ha große, westlich des „Valdersweg“ liegende Planbereich des
wurde als WA-Gebiet (allgemeines Wohngebiet) ausgewiesen.
C 19
Unmittelbar im nord-westlichen Bereich des WA-Gebietes ist ein Kindergarten
angesiedelt.
In den Bereichen der Mischgebiete im Bebauungsplangebiet des C 19 wurden bisher
keine einschränkenden Regelungen bezüglich der Art der baulichen Nutzung getroffen.
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Mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 19 soll auf Dauer eine positive
Entwicklung des Gebietes sichergestellt werden. Somit sind generell jegliche Nutzungen
gemäß § 6 BauNVO zulässig.
Zur Sicherung der vorhandenen und angestrebten Nutzungen sollen mit den geplanten
Änderungen der textlichen Festsetzungen einige der derzeit allgemein bzw.
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen wie folgt ausgeschlossen werden:
Die in den Bereichen der „Mischgebiete“ gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen
Bordellbetriebe und bordellähnlichen Betriebe sowie Spielhallen und Wettbüros
werden ausgeschlossen.
Weiterhin sollen die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO zulässigen und nach § 6
Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten ausgeschlossen
werden.
Damit während des Bauleitplanverfahrens keine den Änderungen widersprechenden
Planungen zugelassen werden können, muss die als Anlage beigefügte
Veränderungssperre nach § 14 BauGB gemäß § 16 BauGB als Satzung beschlossen
werden.
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung entspricht dem Geltungsbereich der
Veränderungssperre.
Beschlussvorschläge:
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfahl,
Beschlussvorschlag 1:
Der Bauausschuss empfahl dem Rat die Aufstellung der 4. Änderung des
Bebauungsplanes Merzenich C 19 gemäß § 1 Abs. 3 BauGB im Sinne des § 1 Abs. 6
Nr. 8a) BauGB und gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO i.V. mit § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO im
Wege des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB zu beschließen. Zusätzlich
zu den im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen soll für die im Planbereich
befindlichen Mischgebiete folgendes festgesetzt werden:
a. Gemäß § 1 Abs. 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind die nach § 6 Abs. 2
Nr. 4 BauNVO zulässigen Bordellbetriebe und bordellähnlichen Betriebe
sowie Spielhallen und Wettbüros nicht zulässig.
b. Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die nach § 6 Abs. 8 BauNVO zulässigen und
nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten im
Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes
und werden ausgeschlossen.
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Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1
BauGB verzichtet.
Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht gem. § 2a
BauGB wird gem. § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.
Die Verwaltung wird beauftragt den Aufstellungsbeschluss zur Planänderung
gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.
Beschlussvorschlag 2:
Der Bauausschuss empfahl dem Gemeinderat, zur Sicherung der Planung im
künftigen Bereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 19 den als
Anlage beigefügten Entwurf der Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch
(BauGB) gemäß § 16 BauGB als Satzung zu beschließen.
Die Verwaltung wird beauftragt den Beschluss über die Veränderungssperre gemäß
§ 16 Abs. 2 BauGB ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.
(Harzheim)
(Lüssem)