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Beschlussvorlage (Entwurf Satzung Veränderungssperre)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
261 kB
Datum
28.06.2012
Erstellt
11.06.12, 18:17
Aktualisiert
18.07.12, 18:11
Beschlussvorlage (Entwurf Satzung Veränderungssperre) Beschlussvorlage (Entwurf Satzung Veränderungssperre)

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Inhalt der Datei

Satzung der Gemeinde Merzenich über die Veränderungssperre gemäß der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) für den Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 19 (An der Windmühle, An der Wintermaar, In der Lohe) vom …………………. § 1 Zu sichernde Planung Der Rat der Gemeinde Merzenich hat in seiner Sitzung am …………….. den Beschluss zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 19 gefasst. Zur Sicherung der Planung werden für diese Gebiete eine Veränderungssperre gemäß §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) erlassen. § 2 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die im Lageplan rot eingefassten Bereiche. Der Lageplan bildet einen Bestandteil dieser Satzung. § 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre 1. Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen zur Sicherung der Planung. 1. Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; 2. erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. 2. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. 3. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrecht Kenntnis erlangt und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre, hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre Diese Satzung tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist. Anlage zur Satzung über die Veränderungssperre zur Sicherung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich C 19 Geltungsbereich der Veränderungssperre Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO. NRW) gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Merzenich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Merzenich, den …………………….. Der Bürgermeister (Harzheim)