Daten
Kommune
Wesseling
Größe
230 kB
Datum
12.09.2012
Erstellt
28.08.12, 06:14
Aktualisiert
28.08.12, 06:14
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1
Richtlinien über die Gewährung
wirtschaftlicher Jugendhilfen
des Jugendamtes der Stadt Wesseling
Wirtschaftliche Hilfen
1. zur Erziehung für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Heimen (§§ 27, 34 und 41 SGB VIII; § 35 a SGB VIII)
2. zur Erziehung für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Pflegefamilien (§§ 27, 33 und 41 SGB VIII; § 35 a SGB VIII)
3. zur Erziehung für Jugendliche und junge Volljährige im Rahmen des
Betreuten Wohnens (§§ 27, 34 und 41 SGB VIII; § 35 a SGB VIII)
4. für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bei sonstigen Hilfen zur
Erziehung (§§ 27 Abs. 2, 28-32 SGB VIII)
5. bei Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen (§ 42 SGB VIII)
6. bei Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen
(§ 20 SGB VIII)
2
1.
Hilfen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige (künftig
HE für Hilfeempfänger/-in genannt) in Heimerziehung
(§ 34 SGB VIII)
1.1
Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes
Zur Abdeckung des notwendigen Lebensunterhaltes des HE werden der Einrichtung die Pflegekosten erstattet.
Diese setzen sich regelmäßig zusammen aus dem täglichen Entgeltsatz, der
monatlichen Bekleidungspauschale, dem monatlichen Barbetrag zur persönlichen Verfügung („Taschengeld“) und der jeweils in der Einrichtung üblichen
Weihnachtsbeihilfe.
Im Interesse einer einheitlichen Regelung innerhalb einer Einrichtung und ggf.
aus pädagogischer Notwendigkeit kann der Leiter des Jugendamtes im Einzelfall der Berechnung darüber hinaus gehender Nebenleistungen zustimmen.
1.2
Sonstige Beihilfen und Zuschüsse
1.2.1 Einmalige Bekleidungsbeihilfen
Ergänzend zu der monatlichen Bekleidungspauschale, die den laufenden
Bedarf abdeckt, können bei folgenden Anlässen einmalige Bekleidungsbeihilfen gewährt werden:
-
-
bedarfsgerechte Ausstattung bei erstmaliger
Heimunterbringung bis zu
270,00 €
1)
Die Bewilligung kann im ersten Jahr der Heimunterbringung in
2 Teilbeträgen (für Sommer- und Winterbekleidung) erfolgen.
Danach gilt der Bedarf an Bekleidung mit der laufenden Bekleidungspauschale als abgegolten.
Schwangerschaft bis zu
120,00 €
2)
Wachstumsschübe, gravierende körperliche
Veränderungen (z. B. Fettsucht, Magersucht)
bis zu
135,00 €
3)
1 bisher 266,00 € > neuer Betrag als Anpassung an den Leistungskatalog für Hilfe zur
Erziehung in Form von Vollzeitpflege
2 Gewährung der Beihilfe bisher im Katalog nicht aufgeführt
3
“
3
-
Berufs-/Ausbildungsbeginn entsprechend den Anforderungen
des Arbeits-/Ausbildungsplatzes nach tatsächlichem Bedarf,
sofern die Berufskleidung nicht vom Arbeitgeber / Ausbildungsbetrieb zu stellen ist. 4)
Der Bedarf ist durch den Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes
(ASD) festzustellen und zu bestätigen. Dabei ist die voraussichtliche
Dauer der Unterbringung zu berücksichtigen.
Über die Höhe der im Einzelfall zu bewilligenden Beihilfe entscheidet
der Leiter des Jugendamtes. Die Beihilfehöchstgrenzen richten sich bei
Einrichtungen im Bereich des Landes NRW nach den von der „Landeskommission Jugendhilfe NRW“ festgelegten Sätzen, bei Einrichtungen in
anderen Bundesländern nach den dort geltenden Bestimmungen. Ist dort
nichts festgelegt, so gelten die Sätze für NRW analog.
1.2.2 Einmalige Beihilfe anlässlich der Kommunion/Konfirmation
Wird die Kommunion/Konfirmation durch die Einrichtung, in der der HE
untergebracht ist, ausgerichtet, so wird auf Antrag der Einrichtung unter Vorlage einer Bescheinigung der jeweiligen Pfarrei eine einmalige
Beihilfe bewilligt.
Die Beihilfehöchstgrenze richtet sich bei Einrichtungen im Bereich des
Landes NRW nach dem von der „Landeskommission Jugendhilfe NRW“
festgelegten Satz (z. Zt. 225,00 €), bei Einrichtungen in anderen Bundesländern nach den dort geltenden Bestimmungen. Ist dort nichts festgelegt, so gelten die Sätze für NRW analog.
5)
1.2.3 Einmalige Beihilfe zu einer Klassenfahrt
Auf Antrag wird eine einmalige Beihilfe zu den Kosten einer Klassenfahrt
bewilligt. Erhöhte Aufwendungen anlässlich der Klassenfahrt (Taschengeld, spezielle Kleidung, usw.) können nicht berücksichtigt werden. Für
die Tage der Abwesenheit wird der Einrichtung lediglich die Platzgebühr
(sog. Bettengeld) erstattet. 6)
4 bisher 353,00 € > neuer Betrag richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf
5 vorher 177,00 € > neuer Betrag i.H.v. 225,00 € nach Landeskommission Jugendhilfe NRW
6 Keine Änderung
4
1.2.4 Einmalige Beihilfe anlässlich einer Ferienfahrt
Wird die Ferienfahrt durch die Einrichtung, in der der HE untergebracht
ist, ausgerichtet, so wird auf Antrag eine einmalige Beihilfe zu den Kosten bewilligt. Die Höhe der Beihilfe bemisst sich grundsätzlich nach den
vom jeweils zuständigen Landesjugendamt empfohlenen Tagessätzen für
Ferienmaßnahmen.
Sind solche Empfehlungen nicht vorhanden, so hat die Einrichtung die
tatsächlichen Kosten nachzuweisen. Dabei werden erhöhte Aufwendungen anlässlich der Ferienfahrt (Taschengeld, spezielle Kleidung, usw.)
nicht berücksichtigt. In solchen Fällen entscheidet der Leiter des Jugendamtes über die Höhe der Beihilfe. 7)
1.2.5 Eigenanteil bei Brillen und Hörgeräten
Für die nicht durch Leistungen der Krankenversicherung abgedeckten
Kosten einer ärztlich verordneten Neu- bzw. Ersatzbeschaffung einer
Brille kann im Einzelfall ein angemessener Zuschuss in Höhe von maximal 75,00 € für ein Brillengestell gewährt werden. Die Gläser werden abzüglich des Zuschusses der GKV voll übernommen.
Für ein Hörgerät kann im Einzelfall ein angemessener Zuschuss gewährt
werden, um aus pädagogischen Gründen den Kauf eines weniger behindernden und unauffälligeren Gerätes zu unterstützen. 8)
1.2.6 Zuschuss zu den Kosten des Nachhilfeunterrichts
Bedarf es bei einem HE zur Überwindung seiner Lernschwierigkeiten des
Nachhilfeunterrichts oder einer ähnlichen Maßnahme, so können die
Kosten übernommen werden. 9)
1.2.7 Sicherstellung des Lebensunterhalts bei Beurlaubung in den elterlichen Haushalt
Die Sicherstellung des Lebensunterhaltes erfolgt im Falle der Bedürftigkeit durch das Jobcenters.
7 Keine Änderung
8
“
9
“
5
1.2.8 Zuschüsse zu den Fahrtkosten bei Ausübung von Besuchskontakten
Besucht der HE seine Eltern im elterlichen Haushalt, so können auf Antrag der Eltern die angemessenen Fahrtkosten bei Vorlage entsprechender Nachweise übernommen werden. Die Fahrtkosten der Eltern zum HE
werden vom Jobcenter übernommen.
Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Der Besuchskontakt ist ein pädagogisch notwendiger Teil der
Hilfeplanung.
2. Die Fahrtkosten sind im Rahmen der Heranziehung der Eltern zu
einem Beitrag zu den Kosten der Jugendhilfe nach §§ 91 ff. SGB
VIII noch nicht berücksichtigt.
3. Die Belastung ist den Eltern nach § 90 (3) SGB VIII nicht zuzumuten.
Im Falle der Nutzung eines Pkw werden Fahrtkosten in Höhe von 0,30€
übernommen.
Im Falle der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die nachgewiesenen Kosten erstattet. 10)
1.2.9 Einmalige Beihilfe bei Ersteinschulung
Zur Ersteinschulung wird auf Antrag eine Beihilfe bis zu 100,00 € gewährt. Analog zum SGB II und XII kann die Beihilfe aufgeteilt werden
(70,00 € 1. Schulhalbjahr, 30,00 € 2. Schulhalbjahr)
11)
1.2.10 Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen
Muss ein Kind dringend an therapeutischen Maßnahmen teilnehmen,
die der Unterstützung seiner Erziehung dienen, so können die damit
verbundenen Aufwendungen auf Antrag übernommen werden, sofern
sie nicht durch Dritte ersetzt werden. 12)
10 bisher 0,25 €/km > neuer Betrag 0,30 €/km
Anpassung Richtlinie Familiäre Bereitschaftsbetreuung (FBB)
11 bisher 67,00 € > neuer Betrag i.H.v. 100,00 € analog der Leistung nach SGB II und SGB XII
12 keine Änderung
6
1.2.11 Weihnachtsbeihilfe
Die Höhe der Weihnachtsbeihilfe richtet sich nach den Empfehlungen des
LVR, aktuell 35,00 €. 13)
1.3
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte HE
Die vorgenannten Richtlinien gelten analog für Fälle der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Einrichtungen über Tag und Nacht.
2.Hilfen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige (künftig Pflegekind genannt) in Pflegefamilien auch Bereitschaftspflegestellen (§
33 SGB VIII)
2.1
Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes
2.1.1 Vollzeitpflege
Es handelt sich um eine Vollzeitpflege, wenn sich das Pflegekind durchweg auch während der Nacht sowie an den Wochenenden und in den Ferien in der Pflegefamilie aufhält.
Eine Vollzeitpflege wird unterbrochen, wenn sich das Pflegekind länger
als 14 Tage nicht im Haushalt der Pflegeeltern aufhält. In einem solchen
Fall ist die Zahlung des Pflegegeldes bis auf weiteres einzustellen.
Dies gilt nicht bei ferien-, krankenhaus- oder kurbedingter Abwesenheit.
In diesen Fällen erfolgt die Pflegegeldzahlung für einen weiteren Monat.
Bei darüber hinausgehender Abwesenheit wird das Pflegegeld in Höhe
der Kosten der Erziehung (siehe unten) weiter gezahlt.
13 bisher 30,00 € > neuer Betrag i.H.v. 35,00 € als Empfehlung des LVR
7
Die nachfolgend aufgeführten Vollzeitpflegesätze hat der Minister für
Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport NW mit Erlass vom 11.04.2012
aufgrund des § 39 (2) und (5) SGB VIII mit Wirkung ab 01.05.2012 neu
festgesetzt:
Materielle
Kosten der GesamtAufwendungen
Erziehung
betrag
Für Kinder bis zum voll467,- €
223,- €
690,- €
14)
endeten 7. Lebensjahr
Für Kinder vom vollend.
535,- €
223,- €
758,- €
15)
7. bis vollend. 14. Lj.
Für Jugendliche vom voll651,- €
223,- €
874,- €
end. 14. bis zum vollend.
18. Lj. und junge Volljäh16)
rige im Einzelfall
Pflegegeld der nächsten Altersstufe wird ab dem 01. des Monats gezahlt, in dem das Pflegekind die nächste Altersstufe erreicht.
14 bisher 677,00 € ( mat. Aufwand 458,00 € + Kosten d. Erziehung 219,00 € )
Mit Erlass vom 11.04.2012 des Ministeriums Familie des Landes NRW ergibt sich ein
neuer Betrag i.H.v. 690,00 €
15 bisher 744,00 € ( mat. Aufwand 525,00 € + Kosten d. Erziehung 219,00 € )
Mit Erlass vom 11.04.2012 des Ministeriums Familie des Landes NRW ergibt sich ein
neuer Betrag i.H.v. 758,00 €.
16 bisher 744,00 € ( mat. Aufwand 525,00 € + Kosten d. Erziehung 219,00 € )
Mit Erlass vom 11.04.2012 des Ministeriums Familie des Landes NRW ergibt sich ein
neuer Betrag i.H.v. 758,00 €.
8
2.1.2 Bereitschaftspflegestellen (FBB)
FBBs sind eine besondere Form der Vollzeitpflege, in denen Familien,
Ehepaare und (im Ausnahmefall) Einzelpersonen Kinder und Jugendliche nur vorübergehen im Rahmen einer Inobhutnahme betreuen. Die
Betreuung endet entweder mit der Einrichtung einer zielgerichteten
Hilfe zur Erziehung oder mit der Rückkehr in den elterlichen Haushalt.
Neben dem für sonstige Vollzeitpflegekinder nach Alter gestaffelten
Satz für materielle Aufwendungen nach § 39 SGB VIII (siehe Ziffer 2.1.1
dieser Richtlinien) erhält die Pflegestelle den 4-fachen Erziehungssatz.
2.2
Sonstige Beihilfen und Zuschüsse
Grundsätzlich enthalten die Vollzeitpflegesätze alle Kosten für die
Unterbringung des Pflegekindes in der Pflegefamilie (Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung, Taschengeld, usw.).
2.2.1 Einmalige Beihilfe zur Beschaffung von Bekleidung und der notwendigen Erstausstattung an Mobiliar, u. ä.
Ergänzend zu dem mit dem monatlichen Pflegegeld abgedeckten Bedarf an Bekleidung können bei folgenden Anlässen einmalige Bekleidungsbeihilfen gewährt werden:
-
-
bedarfsgerechte Ausstattung bei Aufnahme in die
Pflegefamilie /FBB bis zu
270,00 €
Die Bewilligung kann im ersten Jahr der Aufnahme
in 2 Teilbeträgen (für Sommer- und Winterbekleidung)
erfolgen. Danach gilt der Bedarf an Bekleidung mit
dem Pflegegeld als abgegolten.
Schwangerschaft bis zu
120,00 €
17)
-
Wachstumsschübe, gravierende körperliche
Veränderungen (z. B. Fettsucht, Magersucht)
bis zu
18)
17 Gewährung der Beihilfe bisher im Katalog nicht aufgeführt
18 keine Änderung
270,00 €
9
-
Berufs-/Ausbildungsbeginn entsprechend den Anforderungen
des Arbeits-/Ausbildungsplatzes nach tatsächlichem Bedarf,
sofern die Berufskleidung nicht vom Arbeitgeber / Ausbildungsbetrieb zu stellen ist. 19)
Ferner wird anlässlich der Aufnahme des Pflegekindes in die Pflegefamilie auf Antrag eine Beihilfe zur Beschaffung der notwendigen Möbel (Bett, Kleiderschrank usw.) bewilligt, sofern das Pflegekind keine
geeigneten Möbel besitzt und diese auch nicht im Haushalt der Pflegeeltern vorhanden sind.
bis zu 1.350 €
20)
Der notwendige Bedarf ist durch den ASD festzustellen und zu bestätigen. Dabei sind die Art der Unterbringung (Vollzeit- oder Bereitschaftspflege) sowie deren voraussichtliche Dauer zu berücksichtigen.
Über die Höhe der im Einzelfall zu bewilligenden Beihilfe entscheidet
der Leiter des Jugendamtes.
2.2.2 Einmalige Beihilfe anlässlich der Taufe, Kommunion/Konfirmation
Anlässlich einer Taufe wird für Pflegekinder eine einmalige Beihilfe in
Höhe von 100,00 €, anlässlich der Kommunion in Höhe von 180,00 €
und für die Konfirmation in Höhe von 180,00 € bewilligt. Die Bewilligung erfolgt auf Antrag der Pflegeeltern unter Vorlage einer Bescheinigung der jeweiligen Pfarrei und unabhängig von den tatsächlich
entstandenen Aufwendungen. 21)
2.2.3 Einmalige Beihilfe zu einer Klassenfahrt
Auf Antrag wird eine einmalige Beihilfe zu den angemessenen Kosten
einer Klassenfahrt bewilligt. Erhöhte Aufwendungen anlässlich der
Klassenfahrt (Taschengeld, spezielle Kleidung usw.) können nicht berücksichtigt werden. 22)
19 bisher 360,00 € > neuer Betrag in Höhe des tatsächlichen Bedarfs
20 bisher 1200,00 € > neuer Betrag i.H.v 1350,00 € Anpassung an Richtlinie FBB
21 keine Änderung
22
“
10
2.2.4 Einmalige Beihilfe anlässlich einer Ferienfahrt/-maßnahme
Pflegekindern wird anlässlich einer Ferienfahrt/-maßnahme ein Zuschuss in Höhe von 60,00 € je Urlaubswoche, maximal jedoch 180,00 €
pro Kalenderjahr gewährt. Die Bewilligung erfolgt auf Antrag der
Pflegeeltern unter Vorlage entsprechender Nachweise und unabhängig von den jeweils entstandenen Kosten. 23)
2.2.5 Eigenanteil bei Brillen und Hörgeräten
Für die nicht durch Leistungen der Krankenversicherung abgedeckten
Kosten einer ärztlich verordneten Neu- bzw. Ersatzbeschaffung einer
Brille kann im Einzelfall ein angemessener Zuschuss in Höhe von maximal 75,00 € für ein Brillengestell gewährt werden. Die Gläser werden abzüglich des Zuschusses der GKV voll übernommen.
Für ein Hörgerät kann im Einzelfall ein angemessener Zuschuss gewährt werden, um aus pädagogischen Gründen den Kauf eines weniger behindernden und unauffälligeren Gerätes zu unterstützen. 24)
2.2.6 Zuschuss zu den Kosten des Nachhilfeunterrichts
Bedarf es bei einem Pflegekind zur Überwindung seiner Lernschwierigkeiten des Nachhilfeunterrichts oder einer ähnlichen Maßnahme,
so können die Kosten übernommen werden.
Im Falle eines nichtgewerblichen Unterrichts wird der Zuschuss bis
zur Höhe der jeweils vom Ministerium für Schule und Weiterbildung,
Wissenschaft und Forschung des Landes NRW festgesetzten Vergütungssätze für Mehrarbeit und nebenamtlichen Unterricht im Schuldienst gewährt. 25)
23 keine Änderung
24
“
25
“
11
2.2.7 Sicherstellung des Lebensunterhalts bei Beurlaubung in den elterlichen Haushalt
Die Sicherstellung des Lebensunterhaltes erfolgt im Falle der Bedürftigkeit durch das Jobcenters.
2.2.8 Zuschüsse zu den Fahrtkosten bei Ausübung von Besuchskontakten
Besucht das Pflegekind seine Eltern im elterlichen Haushalt, so können
auf Antrag der Eltern die angemessenen Fahrtkosten bei Vorlage entsprechender Nachweise übernommen werden.
Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Der Besuchskontakt ist ein pädagogisch notwendiger Teil der
Hilfeplanung.
2. Die Fahrtkosten sind im Rahmen der Heranziehung der Eltern zu
einem Beitrag zu den Kosten der Jugendhilfe nach §§ 91 ff. SGB
VIII noch nicht berücksichtigt.
3. Die Belastung ist den Eltern nach § 90 (3) SGB VIII nicht zuzumuten.
Im Falle der Nutzung eines Pkw werden Fahrtkosten in Höhe 0,30 € pro
km übernommen.
Im Falle der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die nachgewiesenen Kosten erstattet. 26)
2.2.9 Einmalige Beihilfe zur Einschulung
Zur Ersteinschulung wird auf Antrag eine Beihilfe bis zu 100,00 € gewährt. 27)
26 bisher 0,25 €/km > neuer Betrag i.H.v. 0,30 €/km
Anpassung der Richtlinie FBB
27 bisher 70,00 € > neuer Betrag i.H.v. 100,00 €
Anpassung an Leistungen nach dem SGB II und SGB XII
12
2.2.10
Besondere Aufwendungen zur Förderung besonderer Neigungen
Bei Pflegekindern mit besonderer musischer Neigung können Aufwendungen, die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Anschaffung eines Musikinstruments, Kursgebühren, u. ä.), übernommen
werden.
Die pädagogische Notwendigkeit ist durch den ASD festzustellen bzw.
zu bestätigen. Über die Höhe der Beihilfe entscheidet im Einzelfall
der Leiter des Jugendamtes. 28)
2.2.11
Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen
Muss ein Pflegekind dringend an therapeutischen Maßnahmen teilnehmen, die der Unterstützung seiner Erziehung dienen, so können
die damit verbundenen Aufwendungen auf Antrag übernommen werden, sofern sie nicht durch Dritte ersetzt werden. Fahrtkosten der
Pflegeeltern können mit 0,30 € \km abgerechnet werden. 29)
2.2.12 Weihnachtsbeihilfe
Die Höhe der Weihnachtsbeihilfe beträgt wird mit dem Pflegegeld für
den Monat Dezember überwiesen und richtet sich nach den Empfehlungen des LVR, aktuell 35,00 €.
Die Beihilfe wird nur für Vollzeitpflegekinder gezahlt. 30)
2.2.13 Elternbeiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen
Beiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen im Sinne des §
22 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII werden vom Jugendamt übernommen, sofern sie den Pflegeeltern aufgrund gesetzlicher Regelungen nicht erlassen werden. 31)
28
29
30
31
keine Änderung
bisher 0,25 €/km > neuer Betrag i.H.v. 0,30 €/km Anpassung an Richtlinie FBB
bisher 30,00 € > neuer Betrag i.H.v. 35,00 € nach Empfehlung des LVR
keine Änderung
13
2.2.14 Übernahme von Beiträgen zur Unfallversicherung und Erstattung
von Aufwendungen zur Alterssicherung
Der Pflegeperson werden nachgewiesene Beiträge zu einer Unfallversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrags zur gesetzlichen Unfallversicherung erstattet.
Außerdem werden 50% nachgewiesener Aufwendungen einer Pflegeperson zu einer angemessenen Alterssicherung übernommen. Als angemessen anerkannt wird mindestens der jeweils gültige Mindestbeitrag zur gesetzlichen Alterssicherung sowie höchstens:
Höhe des Vollzeitpflegegeldes x jeweils gültiger Beitragssatz zur gesetzlichen Alterssicherung
Grundsätzlich ist jeweils nur eine Pflegeperson pro Pflegefamilie erstattungsberechtigt.
2.3
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Pflegekinder
Die vorgenannten Richtlinien gelten analog für Fälle der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Pflegefamilien.
14
3.
3.1
Hilfen für Jugendliche und junge Volljährige (künftig HE für
Hilfeempfänger/-in genannt) im Rahmen des Betreuten Wohnens
Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes
Zur Abdeckung des notwendigen Lebensunterhaltes wird für den HE
ein Pflegegeld in Höhe des jeweils gültigen Eckregelsatzes für einen
Haushaltsvorstand nach § 28 SGB XII in Verbindung mit der Regelsatzverordnung zuzüglich eventueller Mehrbedarfszuschläge nach § 30
SGB XII gewährt.
Zusätzlich wird ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung („Taschengeld“) gezahlt. Die Höhe wird auf 13% des jeweils gültigen Eckregelsatzes (= die Hälfte des nach § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII an volljährige
Leistungsempfänger in Einrichtungen zu zahlenden Barbetrages) festgesetzt.
Der derzeitige Satz (Stand: 01.01.2012) errechnet sich wie folgt:
Eckregelsatz Haushaltsvorstand
Taschengeld
Gesamt
(13,5% von 374,- € =)
32)
374,00 €
+ 50,49 €
= 424,49 €
Zusätzlich werden die angemessenen Kosten der Unterkunft in Höhe
der Kaltmiete und die Heizkosten übernommen.
3.2
Sonstige Beihilfen und Zuschüsse
3.2.1 Weihnachtsbeihilfe
Die Höhe der Weihnachtsbeihilfe richtet sich nach den Empfehlungen
des LVR; aktuell 35,00 Euro.
Sie wird unabhängig von einem Antrag, vom Alter und der Konfession
im Monat Dezember gezahlt.
32 keine Änderung
15
Bei Bedarf werden auf Antrag folgende, zusätzliche Hilfen gewährt:
3.2.2 Einmalige Beihilfe zur Bezahlung einer Kaution als Darlehen
33)
3.2.3 Einmalige Beihilfe zur Renovierung der Wohnung bis zu einem
Höchstbetrag von 250,- € 34)
3.2.4 Einmalige Beihilfe zur Beschaffung der Wohnungsersteinrichtung
bis zu einem Höchstbetrag von 1.200,- € 35)
Über die Höhe der im Einzelfall zu bewilligenden Beihilfe entscheidet
der Leiter des Jugendamtes.
3.3
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte HE
Die vorgenannten Richtlinien gelten analog für Fälle der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII im Rahmen des Betreuten Wohnens.
33 Leistung bisher im Katalog nicht aufgeführt
34
“
35 keine Änderung
16
4.
Beihilfen oder Zuschüsse für Kinder, Jugendliche und junge
Volljährige (künftig HE für Hilfeempfänger/-in genannt) bei
sonstigen Hilfen zur Erziehung
Bei sonstigen Hilfen zur Erziehung (z. B. Erziehungsbeistand nach § 30 SGB
VIII, sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII) können auf Antrag
des/der Personensorgeberechtigten oder des jungen Volljährigen für den HE
Beihilfen oder Zuschüsse gewährt werden, soweit sie im Einzelfall erforderlich sind und es keinen anderen, vorrangig verpflichteten Leistungsträger
gibt.
Hierzu gehören u. a. Beihilfen zu den Kosten für
- Hausaufgabenhilfen
- Nachhilfeunterricht
- u. ä.
Der Bedarf ist durch den ASD festzustellen und zu bestätigen.
Über die Höhe der im Einzelfall zu bewilligenden Beihilfe entscheidet der
Leiter des Jugendamtes.
5.
Hilfen bei Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen
(§ 42 SGB VIII)
5.1
Unterbringung in einer Einrichtung
Zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes werden der Einrichtung die Pflegekosten erstattet.
Diese setzen sich regelmäßig zusammen aus dem täglichen Entgeltsatz, der Bekleidungspauschale und dem Taschengeld.
Darüber hinaus gehende Beihilfen sind grundsätzlich nicht möglich.
Über Ausnahmen entscheidet der Leiter des Jugendamtes.
17
6.
Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen
(§ 20 SGB VIII)
Um Kindern (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr) in Notsituationen trotz
des Ausfalls des sie betreuenden Elternteils oder beider Eltern den familialen Lebensraum zu erhalten, erhält eine vom Jugendamt vermittelte oder
anerkannte Hilfsperson für die Betreuung und Versorgung der Kinder im elterlichen Haushalt einen angemessenen Aufwendungsersatz, sofern keine
Leistungen aufgrund vorrangiger rechtlicher Vorschriften möglich sind (z. B.
Leistungen der Krankenkasse).
Eltern können z. B. aus folgenden Gründen für die Betreuung ihrer Kinder
ausfallen:
- gesundheitliche Gründe (Krankheit, Krankenhaus- oder Kuraufenthalt, Tod)
- betreuender Elternteil ist inhaftiert oder auf einer Auslandsreise festgehalten
Der erforderliche Umfang der Betreuung ist durch den Allgemeinen Sozialen
Dienst des Jugendamtes (ASD) festzustellen und zu bestätigen.
Die Hilfsperson soll folgende Verrichtungen in angemessenem Umfang durchführen:
-
Beaufsichtigung und Versorgung der Kinder
notwendige hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Einkaufen, Kochen,
Waschen.
Bei der Bemessung des Bedarfs sind ggf. vorhandene, ältere Mitglieder der
Familie (Jugendliche oder Erwachsene) zu berücksichtigen, die in der Lage
sind, einen Teil der notwendigen Verrichtungen zu übernehmen.
Die Höhe des Aufwendungsersatzes wird vom Leiter des Jugendamtes im
Einzelfall festgelegt.
Sie kann sich an den Sätzen für Vollzeitpflege (s. Ziff. 2.1.1 dieser Richtlinien), für Tagespflege (s. Ziff. 6. dieser Richtlinien) oder an den Richtlinien
des Rhein-Erft-Kreises als örtlicher Träger der Sozialhilfe für den Einsatz ungelernter Haushaltshilfen im Rahmen der Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes gem. § 70 SGB XII orientieren.
Nur im Ausnahmefall, wenn keine sonstige Hilfskraft gefunden wird, kann
eine Sozialstation (ASB, Caritas, u. a.) mit der Betreuung beauftragt werden.
18