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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 185/2011)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
230 kB
Datum
12.09.2012
Erstellt
28.08.12, 06:14
Aktualisiert
28.08.12, 06:14

Inhalt der Datei

1 Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen des Jugendamtes der Stadt Wesseling Wirtschaftliche Hilfen 1. zur Erziehung für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Heimen (§§ 27, 34 und 41 SGB VIII; § 35 a SGB VIII) 2. zur Erziehung für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Pflegefamilien (§§ 27, 33 und 41 SGB VIII; § 35 a SGB VIII) 3. zur Erziehung für Jugendliche und junge Volljährige im Rahmen des Betreuten Wohnens (§§ 27, 34 und 41 SGB VIII; § 35 a SGB VIII) 4. für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bei sonstigen Hilfen zur Erziehung (§§ 27 Abs. 2, 28-32 SGB VIII) 5. bei Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) 6. bei Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20 SGB VIII) 2 1. Hilfen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige (künftig HE für Hilfeempfänger/-in genannt) in Heimerziehung (§ 34 SGB VIII) 1.1 Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes Zur Abdeckung des notwendigen Lebensunterhaltes des HE werden der Einrichtung die Pflegekosten erstattet. Diese setzen sich regelmäßig zusammen aus dem täglichen Entgeltsatz, der monatlichen Bekleidungspauschale, dem monatlichen Barbetrag zur persönlichen Verfügung („Taschengeld“) und der jeweils in der Einrichtung üblichen Weihnachtsbeihilfe. Im Interesse einer einheitlichen Regelung innerhalb einer Einrichtung und ggf. aus pädagogischer Notwendigkeit kann der Leiter des Jugendamtes im Einzelfall der Berechnung darüber hinaus gehender Nebenleistungen zustimmen. 1.2 Sonstige Beihilfen und Zuschüsse 1.2.1 Einmalige Bekleidungsbeihilfen Ergänzend zu der monatlichen Bekleidungspauschale, die den laufenden Bedarf abdeckt, können bei folgenden Anlässen einmalige Bekleidungsbeihilfen gewährt werden: - - bedarfsgerechte Ausstattung bei erstmaliger Heimunterbringung bis zu 270,00 € 1) Die Bewilligung kann im ersten Jahr der Heimunterbringung in 2 Teilbeträgen (für Sommer- und Winterbekleidung) erfolgen. Danach gilt der Bedarf an Bekleidung mit der laufenden Bekleidungspauschale als abgegolten. Schwangerschaft bis zu 120,00 € 2) Wachstumsschübe, gravierende körperliche Veränderungen (z. B. Fettsucht, Magersucht) bis zu 135,00 € 3) 1 bisher 266,00 € > neuer Betrag als Anpassung an den Leistungskatalog für Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege 2 Gewährung der Beihilfe bisher im Katalog nicht aufgeführt 3 “ 3 - Berufs-/Ausbildungsbeginn entsprechend den Anforderungen des Arbeits-/Ausbildungsplatzes nach tatsächlichem Bedarf, sofern die Berufskleidung nicht vom Arbeitgeber / Ausbildungsbetrieb zu stellen ist. 4) Der Bedarf ist durch den Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes (ASD) festzustellen und zu bestätigen. Dabei ist die voraussichtliche Dauer der Unterbringung zu berücksichtigen. Über die Höhe der im Einzelfall zu bewilligenden Beihilfe entscheidet der Leiter des Jugendamtes. Die Beihilfehöchstgrenzen richten sich bei Einrichtungen im Bereich des Landes NRW nach den von der „Landeskommission Jugendhilfe NRW“ festgelegten Sätzen, bei Einrichtungen in anderen Bundesländern nach den dort geltenden Bestimmungen. Ist dort nichts festgelegt, so gelten die Sätze für NRW analog. 1.2.2 Einmalige Beihilfe anlässlich der Kommunion/Konfirmation Wird die Kommunion/Konfirmation durch die Einrichtung, in der der HE untergebracht ist, ausgerichtet, so wird auf Antrag der Einrichtung unter Vorlage einer Bescheinigung der jeweiligen Pfarrei eine einmalige Beihilfe bewilligt. Die Beihilfehöchstgrenze richtet sich bei Einrichtungen im Bereich des Landes NRW nach dem von der „Landeskommission Jugendhilfe NRW“ festgelegten Satz (z. Zt. 225,00 €), bei Einrichtungen in anderen Bundesländern nach den dort geltenden Bestimmungen. Ist dort nichts festgelegt, so gelten die Sätze für NRW analog. 5) 1.2.3 Einmalige Beihilfe zu einer Klassenfahrt Auf Antrag wird eine einmalige Beihilfe zu den Kosten einer Klassenfahrt bewilligt. Erhöhte Aufwendungen anlässlich der Klassenfahrt (Taschengeld, spezielle Kleidung, usw.) können nicht berücksichtigt werden. Für die Tage der Abwesenheit wird der Einrichtung lediglich die Platzgebühr (sog. Bettengeld) erstattet. 6) 4 bisher 353,00 € > neuer Betrag richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf 5 vorher 177,00 € > neuer Betrag i.H.v. 225,00 € nach Landeskommission Jugendhilfe NRW 6 Keine Änderung 4 1.2.4 Einmalige Beihilfe anlässlich einer Ferienfahrt Wird die Ferienfahrt durch die Einrichtung, in der der HE untergebracht ist, ausgerichtet, so wird auf Antrag eine einmalige Beihilfe zu den Kosten bewilligt. Die Höhe der Beihilfe bemisst sich grundsätzlich nach den vom jeweils zuständigen Landesjugendamt empfohlenen Tagessätzen für Ferienmaßnahmen. Sind solche Empfehlungen nicht vorhanden, so hat die Einrichtung die tatsächlichen Kosten nachzuweisen. Dabei werden erhöhte Aufwendungen anlässlich der Ferienfahrt (Taschengeld, spezielle Kleidung, usw.) nicht berücksichtigt. In solchen Fällen entscheidet der Leiter des Jugendamtes über die Höhe der Beihilfe. 7) 1.2.5 Eigenanteil bei Brillen und Hörgeräten Für die nicht durch Leistungen der Krankenversicherung abgedeckten Kosten einer ärztlich verordneten Neu- bzw. Ersatzbeschaffung einer Brille kann im Einzelfall ein angemessener Zuschuss in Höhe von maximal 75,00 € für ein Brillengestell gewährt werden. Die Gläser werden abzüglich des Zuschusses der GKV voll übernommen. Für ein Hörgerät kann im Einzelfall ein angemessener Zuschuss gewährt werden, um aus pädagogischen Gründen den Kauf eines weniger behindernden und unauffälligeren Gerätes zu unterstützen. 8) 1.2.6 Zuschuss zu den Kosten des Nachhilfeunterrichts Bedarf es bei einem HE zur Überwindung seiner Lernschwierigkeiten des Nachhilfeunterrichts oder einer ähnlichen Maßnahme, so können die Kosten übernommen werden. 9) 1.2.7 Sicherstellung des Lebensunterhalts bei Beurlaubung in den elterlichen Haushalt Die Sicherstellung des Lebensunterhaltes erfolgt im Falle der Bedürftigkeit durch das Jobcenters. 7 Keine Änderung 8 “ 9 “ 5 1.2.8 Zuschüsse zu den Fahrtkosten bei Ausübung von Besuchskontakten Besucht der HE seine Eltern im elterlichen Haushalt, so können auf Antrag der Eltern die angemessenen Fahrtkosten bei Vorlage entsprechender Nachweise übernommen werden. Die Fahrtkosten der Eltern zum HE werden vom Jobcenter übernommen. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Der Besuchskontakt ist ein pädagogisch notwendiger Teil der Hilfeplanung. 2. Die Fahrtkosten sind im Rahmen der Heranziehung der Eltern zu einem Beitrag zu den Kosten der Jugendhilfe nach §§ 91 ff. SGB VIII noch nicht berücksichtigt. 3. Die Belastung ist den Eltern nach § 90 (3) SGB VIII nicht zuzumuten. Im Falle der Nutzung eines Pkw werden Fahrtkosten in Höhe von 0,30€ übernommen. Im Falle der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die nachgewiesenen Kosten erstattet. 10) 1.2.9 Einmalige Beihilfe bei Ersteinschulung Zur Ersteinschulung wird auf Antrag eine Beihilfe bis zu 100,00 € gewährt. Analog zum SGB II und XII kann die Beihilfe aufgeteilt werden (70,00 € 1. Schulhalbjahr, 30,00 € 2. Schulhalbjahr) 11) 1.2.10 Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen Muss ein Kind dringend an therapeutischen Maßnahmen teilnehmen, die der Unterstützung seiner Erziehung dienen, so können die damit verbundenen Aufwendungen auf Antrag übernommen werden, sofern sie nicht durch Dritte ersetzt werden. 12) 10 bisher 0,25 €/km > neuer Betrag 0,30 €/km Anpassung Richtlinie Familiäre Bereitschaftsbetreuung (FBB) 11 bisher 67,00 € > neuer Betrag i.H.v. 100,00 € analog der Leistung nach SGB II und SGB XII 12 keine Änderung 6 1.2.11 Weihnachtsbeihilfe Die Höhe der Weihnachtsbeihilfe richtet sich nach den Empfehlungen des LVR, aktuell 35,00 €. 13) 1.3 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte HE Die vorgenannten Richtlinien gelten analog für Fälle der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Einrichtungen über Tag und Nacht. 2.Hilfen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige (künftig Pflegekind genannt) in Pflegefamilien auch Bereitschaftspflegestellen (§ 33 SGB VIII) 2.1 Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes 2.1.1 Vollzeitpflege Es handelt sich um eine Vollzeitpflege, wenn sich das Pflegekind durchweg auch während der Nacht sowie an den Wochenenden und in den Ferien in der Pflegefamilie aufhält. Eine Vollzeitpflege wird unterbrochen, wenn sich das Pflegekind länger als 14 Tage nicht im Haushalt der Pflegeeltern aufhält. In einem solchen Fall ist die Zahlung des Pflegegeldes bis auf weiteres einzustellen. Dies gilt nicht bei ferien-, krankenhaus- oder kurbedingter Abwesenheit. In diesen Fällen erfolgt die Pflegegeldzahlung für einen weiteren Monat. Bei darüber hinausgehender Abwesenheit wird das Pflegegeld in Höhe der Kosten der Erziehung (siehe unten) weiter gezahlt. 13 bisher 30,00 € > neuer Betrag i.H.v. 35,00 € als Empfehlung des LVR 7 Die nachfolgend aufgeführten Vollzeitpflegesätze hat der Minister für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport NW mit Erlass vom 11.04.2012 aufgrund des § 39 (2) und (5) SGB VIII mit Wirkung ab 01.05.2012 neu festgesetzt: Materielle Kosten der GesamtAufwendungen Erziehung betrag Für Kinder bis zum voll467,- € 223,- € 690,- € 14) endeten 7. Lebensjahr Für Kinder vom vollend. 535,- € 223,- € 758,- € 15) 7. bis vollend. 14. Lj. Für Jugendliche vom voll651,- € 223,- € 874,- € end. 14. bis zum vollend. 18. Lj. und junge Volljäh16) rige im Einzelfall Pflegegeld der nächsten Altersstufe wird ab dem 01. des Monats gezahlt, in dem das Pflegekind die nächste Altersstufe erreicht. 14 bisher 677,00 € ( mat. Aufwand 458,00 € + Kosten d. Erziehung 219,00 € )  Mit Erlass vom 11.04.2012 des Ministeriums Familie des Landes NRW ergibt sich ein neuer Betrag i.H.v. 690,00 € 15 bisher 744,00 € ( mat. Aufwand 525,00 € + Kosten d. Erziehung 219,00 € )  Mit Erlass vom 11.04.2012 des Ministeriums Familie des Landes NRW ergibt sich ein neuer Betrag i.H.v. 758,00 €. 16 bisher 744,00 € ( mat. Aufwand 525,00 € + Kosten d. Erziehung 219,00 € )  Mit Erlass vom 11.04.2012 des Ministeriums Familie des Landes NRW ergibt sich ein neuer Betrag i.H.v. 758,00 €. 8 2.1.2 Bereitschaftspflegestellen (FBB) FBBs sind eine besondere Form der Vollzeitpflege, in denen Familien, Ehepaare und (im Ausnahmefall) Einzelpersonen Kinder und Jugendliche nur vorübergehen im Rahmen einer Inobhutnahme betreuen. Die Betreuung endet entweder mit der Einrichtung einer zielgerichteten Hilfe zur Erziehung oder mit der Rückkehr in den elterlichen Haushalt. Neben dem für sonstige Vollzeitpflegekinder nach Alter gestaffelten Satz für materielle Aufwendungen nach § 39 SGB VIII (siehe Ziffer 2.1.1 dieser Richtlinien) erhält die Pflegestelle den 4-fachen Erziehungssatz. 2.2 Sonstige Beihilfen und Zuschüsse Grundsätzlich enthalten die Vollzeitpflegesätze alle Kosten für die Unterbringung des Pflegekindes in der Pflegefamilie (Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung, Taschengeld, usw.). 2.2.1 Einmalige Beihilfe zur Beschaffung von Bekleidung und der notwendigen Erstausstattung an Mobiliar, u. ä. Ergänzend zu dem mit dem monatlichen Pflegegeld abgedeckten Bedarf an Bekleidung können bei folgenden Anlässen einmalige Bekleidungsbeihilfen gewährt werden: - - bedarfsgerechte Ausstattung bei Aufnahme in die Pflegefamilie /FBB bis zu 270,00 € Die Bewilligung kann im ersten Jahr der Aufnahme in 2 Teilbeträgen (für Sommer- und Winterbekleidung) erfolgen. Danach gilt der Bedarf an Bekleidung mit dem Pflegegeld als abgegolten. Schwangerschaft bis zu 120,00 € 17) - Wachstumsschübe, gravierende körperliche Veränderungen (z. B. Fettsucht, Magersucht) bis zu 18) 17 Gewährung der Beihilfe bisher im Katalog nicht aufgeführt 18 keine Änderung 270,00 € 9 - Berufs-/Ausbildungsbeginn entsprechend den Anforderungen des Arbeits-/Ausbildungsplatzes nach tatsächlichem Bedarf, sofern die Berufskleidung nicht vom Arbeitgeber / Ausbildungsbetrieb zu stellen ist. 19) Ferner wird anlässlich der Aufnahme des Pflegekindes in die Pflegefamilie auf Antrag eine Beihilfe zur Beschaffung der notwendigen Möbel (Bett, Kleiderschrank usw.) bewilligt, sofern das Pflegekind keine geeigneten Möbel besitzt und diese auch nicht im Haushalt der Pflegeeltern vorhanden sind. bis zu 1.350 € 20) Der notwendige Bedarf ist durch den ASD festzustellen und zu bestätigen. Dabei sind die Art der Unterbringung (Vollzeit- oder Bereitschaftspflege) sowie deren voraussichtliche Dauer zu berücksichtigen. Über die Höhe der im Einzelfall zu bewilligenden Beihilfe entscheidet der Leiter des Jugendamtes. 2.2.2 Einmalige Beihilfe anlässlich der Taufe, Kommunion/Konfirmation Anlässlich einer Taufe wird für Pflegekinder eine einmalige Beihilfe in Höhe von 100,00 €, anlässlich der Kommunion in Höhe von 180,00 € und für die Konfirmation in Höhe von 180,00 € bewilligt. Die Bewilligung erfolgt auf Antrag der Pflegeeltern unter Vorlage einer Bescheinigung der jeweiligen Pfarrei und unabhängig von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen. 21) 2.2.3 Einmalige Beihilfe zu einer Klassenfahrt Auf Antrag wird eine einmalige Beihilfe zu den angemessenen Kosten einer Klassenfahrt bewilligt. Erhöhte Aufwendungen anlässlich der Klassenfahrt (Taschengeld, spezielle Kleidung usw.) können nicht berücksichtigt werden. 22) 19 bisher 360,00 € > neuer Betrag in Höhe des tatsächlichen Bedarfs 20 bisher 1200,00 € > neuer Betrag i.H.v 1350,00 € Anpassung an Richtlinie FBB 21 keine Änderung 22 “ 10 2.2.4 Einmalige Beihilfe anlässlich einer Ferienfahrt/-maßnahme Pflegekindern wird anlässlich einer Ferienfahrt/-maßnahme ein Zuschuss in Höhe von 60,00 € je Urlaubswoche, maximal jedoch 180,00 € pro Kalenderjahr gewährt. Die Bewilligung erfolgt auf Antrag der Pflegeeltern unter Vorlage entsprechender Nachweise und unabhängig von den jeweils entstandenen Kosten. 23) 2.2.5 Eigenanteil bei Brillen und Hörgeräten Für die nicht durch Leistungen der Krankenversicherung abgedeckten Kosten einer ärztlich verordneten Neu- bzw. Ersatzbeschaffung einer Brille kann im Einzelfall ein angemessener Zuschuss in Höhe von maximal 75,00 € für ein Brillengestell gewährt werden. Die Gläser werden abzüglich des Zuschusses der GKV voll übernommen. Für ein Hörgerät kann im Einzelfall ein angemessener Zuschuss gewährt werden, um aus pädagogischen Gründen den Kauf eines weniger behindernden und unauffälligeren Gerätes zu unterstützen. 24) 2.2.6 Zuschuss zu den Kosten des Nachhilfeunterrichts Bedarf es bei einem Pflegekind zur Überwindung seiner Lernschwierigkeiten des Nachhilfeunterrichts oder einer ähnlichen Maßnahme, so können die Kosten übernommen werden. Im Falle eines nichtgewerblichen Unterrichts wird der Zuschuss bis zur Höhe der jeweils vom Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW festgesetzten Vergütungssätze für Mehrarbeit und nebenamtlichen Unterricht im Schuldienst gewährt. 25) 23 keine Änderung 24 “ 25 “ 11 2.2.7 Sicherstellung des Lebensunterhalts bei Beurlaubung in den elterlichen Haushalt Die Sicherstellung des Lebensunterhaltes erfolgt im Falle der Bedürftigkeit durch das Jobcenters. 2.2.8 Zuschüsse zu den Fahrtkosten bei Ausübung von Besuchskontakten Besucht das Pflegekind seine Eltern im elterlichen Haushalt, so können auf Antrag der Eltern die angemessenen Fahrtkosten bei Vorlage entsprechender Nachweise übernommen werden. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Der Besuchskontakt ist ein pädagogisch notwendiger Teil der Hilfeplanung. 2. Die Fahrtkosten sind im Rahmen der Heranziehung der Eltern zu einem Beitrag zu den Kosten der Jugendhilfe nach §§ 91 ff. SGB VIII noch nicht berücksichtigt. 3. Die Belastung ist den Eltern nach § 90 (3) SGB VIII nicht zuzumuten. Im Falle der Nutzung eines Pkw werden Fahrtkosten in Höhe 0,30 € pro km übernommen. Im Falle der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden die nachgewiesenen Kosten erstattet. 26) 2.2.9 Einmalige Beihilfe zur Einschulung Zur Ersteinschulung wird auf Antrag eine Beihilfe bis zu 100,00 € gewährt. 27) 26 bisher 0,25 €/km > neuer Betrag i.H.v. 0,30 €/km Anpassung der Richtlinie FBB 27 bisher 70,00 € > neuer Betrag i.H.v. 100,00 € Anpassung an Leistungen nach dem SGB II und SGB XII 12 2.2.10 Besondere Aufwendungen zur Förderung besonderer Neigungen Bei Pflegekindern mit besonderer musischer Neigung können Aufwendungen, die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Anschaffung eines Musikinstruments, Kursgebühren, u. ä.), übernommen werden. Die pädagogische Notwendigkeit ist durch den ASD festzustellen bzw. zu bestätigen. Über die Höhe der Beihilfe entscheidet im Einzelfall der Leiter des Jugendamtes. 28) 2.2.11 Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen Muss ein Pflegekind dringend an therapeutischen Maßnahmen teilnehmen, die der Unterstützung seiner Erziehung dienen, so können die damit verbundenen Aufwendungen auf Antrag übernommen werden, sofern sie nicht durch Dritte ersetzt werden. Fahrtkosten der Pflegeeltern können mit 0,30 € \km abgerechnet werden. 29) 2.2.12 Weihnachtsbeihilfe Die Höhe der Weihnachtsbeihilfe beträgt wird mit dem Pflegegeld für den Monat Dezember überwiesen und richtet sich nach den Empfehlungen des LVR, aktuell 35,00 €. Die Beihilfe wird nur für Vollzeitpflegekinder gezahlt. 30) 2.2.13 Elternbeiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen Beiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII werden vom Jugendamt übernommen, sofern sie den Pflegeeltern aufgrund gesetzlicher Regelungen nicht erlassen werden. 31) 28 29 30 31 keine Änderung bisher 0,25 €/km > neuer Betrag i.H.v. 0,30 €/km Anpassung an Richtlinie FBB bisher 30,00 € > neuer Betrag i.H.v. 35,00 € nach Empfehlung des LVR keine Änderung 13 2.2.14 Übernahme von Beiträgen zur Unfallversicherung und Erstattung von Aufwendungen zur Alterssicherung Der Pflegeperson werden nachgewiesene Beiträge zu einer Unfallversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrags zur gesetzlichen Unfallversicherung erstattet. Außerdem werden 50% nachgewiesener Aufwendungen einer Pflegeperson zu einer angemessenen Alterssicherung übernommen. Als angemessen anerkannt wird mindestens der jeweils gültige Mindestbeitrag zur gesetzlichen Alterssicherung sowie höchstens: Höhe des Vollzeitpflegegeldes x jeweils gültiger Beitragssatz zur gesetzlichen Alterssicherung Grundsätzlich ist jeweils nur eine Pflegeperson pro Pflegefamilie erstattungsberechtigt. 2.3 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Pflegekinder Die vorgenannten Richtlinien gelten analog für Fälle der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Pflegefamilien. 14 3. 3.1 Hilfen für Jugendliche und junge Volljährige (künftig HE für Hilfeempfänger/-in genannt) im Rahmen des Betreuten Wohnens Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes Zur Abdeckung des notwendigen Lebensunterhaltes wird für den HE ein Pflegegeld in Höhe des jeweils gültigen Eckregelsatzes für einen Haushaltsvorstand nach § 28 SGB XII in Verbindung mit der Regelsatzverordnung zuzüglich eventueller Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII gewährt. Zusätzlich wird ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung („Taschengeld“) gezahlt. Die Höhe wird auf 13% des jeweils gültigen Eckregelsatzes (= die Hälfte des nach § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII an volljährige Leistungsempfänger in Einrichtungen zu zahlenden Barbetrages) festgesetzt. Der derzeitige Satz (Stand: 01.01.2012) errechnet sich wie folgt: Eckregelsatz Haushaltsvorstand Taschengeld Gesamt (13,5% von 374,- € =) 32) 374,00 € + 50,49 € = 424,49 € Zusätzlich werden die angemessenen Kosten der Unterkunft in Höhe der Kaltmiete und die Heizkosten übernommen. 3.2 Sonstige Beihilfen und Zuschüsse 3.2.1 Weihnachtsbeihilfe Die Höhe der Weihnachtsbeihilfe richtet sich nach den Empfehlungen des LVR; aktuell 35,00 Euro. Sie wird unabhängig von einem Antrag, vom Alter und der Konfession im Monat Dezember gezahlt. 32 keine Änderung 15 Bei Bedarf werden auf Antrag folgende, zusätzliche Hilfen gewährt: 3.2.2 Einmalige Beihilfe zur Bezahlung einer Kaution als Darlehen 33) 3.2.3 Einmalige Beihilfe zur Renovierung der Wohnung bis zu einem Höchstbetrag von 250,- € 34) 3.2.4 Einmalige Beihilfe zur Beschaffung der Wohnungsersteinrichtung bis zu einem Höchstbetrag von 1.200,- € 35) Über die Höhe der im Einzelfall zu bewilligenden Beihilfe entscheidet der Leiter des Jugendamtes. 3.3 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte HE Die vorgenannten Richtlinien gelten analog für Fälle der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII im Rahmen des Betreuten Wohnens. 33 Leistung bisher im Katalog nicht aufgeführt 34 “ 35 keine Änderung 16 4. Beihilfen oder Zuschüsse für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige (künftig HE für Hilfeempfänger/-in genannt) bei sonstigen Hilfen zur Erziehung Bei sonstigen Hilfen zur Erziehung (z. B. Erziehungsbeistand nach § 30 SGB VIII, sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII) können auf Antrag des/der Personensorgeberechtigten oder des jungen Volljährigen für den HE Beihilfen oder Zuschüsse gewährt werden, soweit sie im Einzelfall erforderlich sind und es keinen anderen, vorrangig verpflichteten Leistungsträger gibt. Hierzu gehören u. a. Beihilfen zu den Kosten für - Hausaufgabenhilfen - Nachhilfeunterricht - u. ä. Der Bedarf ist durch den ASD festzustellen und zu bestätigen. Über die Höhe der im Einzelfall zu bewilligenden Beihilfe entscheidet der Leiter des Jugendamtes. 5. Hilfen bei Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) 5.1 Unterbringung in einer Einrichtung Zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes werden der Einrichtung die Pflegekosten erstattet. Diese setzen sich regelmäßig zusammen aus dem täglichen Entgeltsatz, der Bekleidungspauschale und dem Taschengeld. Darüber hinaus gehende Beihilfen sind grundsätzlich nicht möglich. Über Ausnahmen entscheidet der Leiter des Jugendamtes. 17 6. Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20 SGB VIII) Um Kindern (bis zum vollendeten 14. Lebensjahr) in Notsituationen trotz des Ausfalls des sie betreuenden Elternteils oder beider Eltern den familialen Lebensraum zu erhalten, erhält eine vom Jugendamt vermittelte oder anerkannte Hilfsperson für die Betreuung und Versorgung der Kinder im elterlichen Haushalt einen angemessenen Aufwendungsersatz, sofern keine Leistungen aufgrund vorrangiger rechtlicher Vorschriften möglich sind (z. B. Leistungen der Krankenkasse). Eltern können z. B. aus folgenden Gründen für die Betreuung ihrer Kinder ausfallen: - gesundheitliche Gründe (Krankheit, Krankenhaus- oder Kuraufenthalt, Tod) - betreuender Elternteil ist inhaftiert oder auf einer Auslandsreise festgehalten Der erforderliche Umfang der Betreuung ist durch den Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes (ASD) festzustellen und zu bestätigen. Die Hilfsperson soll folgende Verrichtungen in angemessenem Umfang durchführen: - Beaufsichtigung und Versorgung der Kinder notwendige hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Einkaufen, Kochen, Waschen. Bei der Bemessung des Bedarfs sind ggf. vorhandene, ältere Mitglieder der Familie (Jugendliche oder Erwachsene) zu berücksichtigen, die in der Lage sind, einen Teil der notwendigen Verrichtungen zu übernehmen. Die Höhe des Aufwendungsersatzes wird vom Leiter des Jugendamtes im Einzelfall festgelegt. Sie kann sich an den Sätzen für Vollzeitpflege (s. Ziff. 2.1.1 dieser Richtlinien), für Tagespflege (s. Ziff. 6. dieser Richtlinien) oder an den Richtlinien des Rhein-Erft-Kreises als örtlicher Träger der Sozialhilfe für den Einsatz ungelernter Haushaltshilfen im Rahmen der Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes gem. § 70 SGB XII orientieren. Nur im Ausnahmefall, wenn keine sonstige Hilfskraft gefunden wird, kann eine Sozialstation (ASB, Caritas, u. a.) mit der Betreuung beauftragt werden. 18