Daten
Kommune
Wesseling
Größe
184 kB
Datum
12.09.2012
Erstellt
28.08.12, 06:14
Aktualisiert
28.08.12, 06:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
157/2012
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Kinder, Jugend und Familie
Vorlage für
Jugendhilfeausschuss
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Änderung der Richtline zur Kindertagespflege
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
08.08.2012
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 157/2012
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Querbach
08.08.2012
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
Betreff:
Änderung der Richtlinie zur Kindertagespflege
Beschlussentwurf:
Die Richtlinie wird wie folgt geändert:
Punkt 3.2.
Darüber hinaus ist im begründeten Einzelfall von Personen nicht deutscher Muttersprache nachzuweisen, dass sie über Sprachkenntnisse verfügen, die der Stufe B2 des Europäischen Referenzrahmens entsprechen.
Punkt 3.3.
Alle Tagespflegepersonen müssen eine Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach
§8a SGB VIII mit dem Jugendamt der Stadt Wesseling schließen.
Punkt 6.1.
eine mehr als 30 Tage dauernde Unterbrechung der Tagespflege.
Punkt 7.1
streichen des Satzes: Diese Regelung wird analog zum GTK getroffen.
Punkt 8.1.
Die Höhe des Kindertagespflegeentgeltes richtet sich nach der Zahl der vereinbarten und bewilligten
Betreuungsstunden. Als laufende Geldleistung wird in den ersten zwei Jahren der Tätigkeit ein
Stundensatz von 4,50 € je Tagespflegekind gezahlt, wenn die Tagespflegeperson eine einschlägige
Berufsausbildung für die Tätigkeit abgeschlossen hat oder einen 160 Unterrichtsstunden umfassenden Grund- und Aufbaukurs nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts erfolgreich absolviert hat und ein Zertifikat darüber vorweisen kann. Danach erhöht sich der Stundensatz automatisch
auf 5 €. Die laufende Geldleistung kann bei anderen Tagespflegepersonen bis zu einem Wert von
3,50 € je Stunde je Tagespflegekind vermindert werden, z.B. für die Dauer der Qualifizierung.
Das Kindertagespflegeentgelt setzt sich zusammen aus
der pauschalen Erstattung von Sachleistungen (1,30 € je Stunde) und
der pauschalen Anerkennung der Förderleistung (2,70 – 3,70 € je Stunde)
Die Geldleistung wird unter der Voraussetzung gewährt, dass die Kindertagespflegeperson kein weiteres Betreuungsgeld von den Eltern erhält. Ausgenommen sind Gelder für Verpflegung und Pflegemittel.
Wird bei Kindern mit fachärztlich festgestellter Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX ein erhöhter
Förderbedarf nachgewiesen, erhöht sich die anerkannte Förderleistung auf das 1,5 fache.
Führt unter den vorgenannten Bedingungen der erhöhte Förderbedarf im besonders begründeten
Einzelfall zur Reduzierung der Anzahl der betreuten Kinder, kann die anerkannte Förderleistung auf
das 2,5 fache erhöht werden.
Die Zahlung der laufenden Geldleistung erfolgt monatlich am Ende jeden Kalendermonats an die
Tagespflegeperson. Beginnt oder endet das Tagespflegeverhältnis im Laufe eines Monats, werden
die Förderung des Sachaufwandes und die anerkannte Förderleistung bis Monatsende gewährt.
Erfolgt die Betreuung im Haushalt der Eltern des Kindes, reduziert sich die Geldleistung um den
Sachaufwand.
Sofern die Betreuungszeiten weniger als 10 Stunden wöchentlich umfassen, ist eine Förderung der
Kindertagespflege im besonders begründeten Einzelfall zu entscheiden.
Erfolgt eine Betreuung in einer Randzeit, vor 07.00 Uhr und nach 16.30 Uhr, wird das doppelte Betreuungsgeld bezahlt.
Erfolgt eine Betreuung über Nacht, wird das Betreuungsgeld hälftig bezahlt.
Punkt 8.2.
Streichen des Satzes: In begründeten Einzelfällen kann die Teilnahmegebühr ganz oder als Darlehen gewährt werden.
Punkt 8.3.
Nachgewiesenen Aufwendungen für eine angemessene Unfallversicherung als wird Jahressumme
erstattet. Als maximaler Betrag wird der Beitrag für die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft
für Gesundheit- und Wohlfahrtspflege anerkannt.
Punkt 8.4.
Nachgewiesenen Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung werden zur Hälfte erstattet.
Dabei werden pro Pflegekind und Monat maximal die Hälfte des Mindestbeitrags zur gesetzlichen
Rentenversicherung (zurzeit 39,90 € ) erstattet. Anerkannt werden Versicherungsverträge, die frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres zur Auszahlung gelangen.
Punkt 8.5.
Nachgewiesene Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung (14,9%)und Pflegeversicherung werden der Tagespflegeperson hälftig erstattet. Besteht ein Versicherungsschutz in einer privaten Krankenversicherung gilt die Hälfte des Beitrages der gesetzlichen Krankenversicherung als angemessen
Punkt 11.4.
Ersetzt wird GTK durch Kibiz.
Punkt 12.
Die Richtlinien treten zum 01.01.2013 in Kraft. Die Richtlinien zur Kindertagespflege vom
01.07.2007, treten gleichzeitig außer Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
In 2007 wurde in Wesseling die Kinderbetreuung über Kindertagespflege eingeführt und hierzu eine Richtlinie beschlossen (Vorlagen 144/2006 und 151/2006). Diese Richtlinie sah unter anderem ein Betreuungsgeld
von 4,00 € pro Stunde, pro Kind vor. Mit der Einführung des Kinderförderungsgesetzes zum 01.01.2009 war
dieser Betrag zu versteuern. Eine Anpassung der Vergütung hat nicht statt gefunden.
Die Kindertagespflege ist nach §§22 und 23 SGB VIII neben den Kindertageseinrichtungen ein verpflichtendes Angebot der Jugendhilfe zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern. Die konzeptionellen und
qualitativen Anforderungen sind gesetzlich vorgegeben.
Aktuell stehen für diese Betreuung 30 Kindertagespflegepersonen (KTP) zur Verfügung, die ca. 100 Kinder
(86 U3-Kinder und 14 Schulkinder) im Wesselinger Stadtgebiet betreuen. Diese Zahl entspricht auch der U3Ausbauplanung.
Um diesen Stand zu halten, ist die ständige Akquise und Ausbildung neuer Kindertagespflegepersonen erforderlich. Der aktuell von der Stadt Wesseling gezahlte Stundensatz liegt, ausgehend von einer durchschnittlichen Betreuungszeit von 27 Stunden und 3 Kindern weit unter dem Einkommen einer Ergänzungskraft (Kinderpflegerin) im einer Kindertageseinrichtung. Dies führt dazu, dass sich die vorhandenen Tagesmütter teilweise zum Beispiel nach Bornheim wenden, da sie dort 4,50 € pro Stunde erhalten.
Um auch in Zukunft ausreichend KTP vorhalten zu können ist es erforderlich das Betreuungsgeld anzupassen und gleichzeitig die Richtlinien nach den Empfehlungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend, des Landes NRW und den Ergebnissen der Fachberaterkonferenzen zur Kindertagepflege im Rhein-Erft-Kreis und Rhein Sieg Kreis anzugleichen.
Eine Kinderpflegerin erhält für eine 39 Stundenwoche je nach Dauer der Anstellung zwischen 2.230 € und
2.550 € brutto. Diesen Betrag erreicht eine Tagesmutter wenn Sie 3 Kinder zugewiesen bekommen hat und
hierfür zwischen 4,50 € und 5,00 € erhält. Um zum einen dem Nothaushalt gerecht zu werden und zum anderen den Tagesmüttern einen gerechten Lohn zu zahlen, schlägt der Bereich folgendes vor:
In Anlehnung an die Vergütung Kinderpflegerin erhält eine Tagesmutter in den ersten zwei Jahren ihrer Tätigkeit 4,50 € pro Stunde. Im Anschluss daran wird der Stundensatz auf 5 € erhöht.
Mit dieser Lösung würde man auch dem Wunsch nach einer hohen Kontinuität und Qualität Rechnung tragen.
2. Lösung
Die Richtlinie wird wie folgt geändert:
Punkt 3.2.
Darüber hinaus ist im begründeten Einzelfall von Personen nicht deutscher Muttersprache nachzuweisen, dass sie über Sprachkenntnisse verfügen, die der Stufe B2 des Europäischen Referenzrahmens entsprechen.
Punkt 3.3.
Alle Tagespflegepersonen müssen eine Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach
§8a SGB VIII mit dem Jugendamt der Stadt Wesseling schließen.
Punkt 6.1.
einen mehr als 30 Tage dauernden Unterbrechung der Tagespflege.
Punkt 7.1
streichen des Satzes: Diese Regelung wird analog zum GTK getroffen.
Punkt 8.1.
Die Höhe des Kindertagespflegeentgeltes richtet sich nach der Zahl der vereinbarten und bewilligten
Betreuungsstunden. Als laufende Geldleistung wird in den ersten zwei Jahren der Tätigkeit ein
Stundensatz von 4,50 € je Tagespflegekind gezahlt, wenn die Tagespflegeperson eine einschlägige
Berufsausbildung für die Tätigkeit abgeschlossen hat oder einen 160 Unterrichtsstunden umfassenden Grund- und Aufbaukurs nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts erfolgreich absolviert hat und ein Zertifikat darüber vorweisen kann. Danach erhöht sich der Stundensatz automatisch
auf 5 €. Die laufende Geldleistung kann bei anderen Tagespflegepersonen bis zu einem Wert von
3,50 € je Stunde je Tagespflegekind vermindert werden, z.B. für die Dauer der Qualifizierung.
Das Kindertagespflegeentgelt setzt sich zusammen aus
der pauschalen Erstattung von Sachleistungen (1,30 € je Stunde) und
der pauschalen Anerkennung der Förderleistung (2,70 – 3,70 € je Stunde)
Die Geldleistung wird unter der Voraussetzung gewährt, dass die Kindertagespflegeperson kein weiteres Betreuungsgeld von den Eltern erhält. Ausgenommen sind Gelder für Verpflegung und Pflegemittel.
Wird bei Kindern mit fachärztlich festgestellter Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX ein erhöhter
Förderbedarf nachgewiesen, erhöht sich die anerkannte Förderleistung auf das 1,5 fache.
Führt unter den vorgenannten Bedingungen der erhöhte Förderbedarf im besonders begründeten
Einzelfall zur Reduzierung der Anzahl der betreuten Kinder, kann die anerkannte Förderleistung auf
das 2,5 fache erhöht werden.
Die Zahlung der laufenden Geldleistung erfolgt monatlich am Ende jeden Kalendermonats an die
Tagespflegeperson. Beginnt oder endet das Tagespflegeverhältnis im Laufe eines Monats, werden
die Förderung des Sachaufwandes und die anerkannte Förderleistung bis Monatsende gewährt.
Erfolgt die Betreuung im Haushalt der Eltern des Kindes, reduziert sich die Geldleistung um den
Sachaufwand.
Sofern die Betreuungszeiten weniger als 10 Stunden wöchentlich umfassen, ist eine Förderung der
Kindertagespflege im besonders begründeten Einzelfall zu entscheiden.
Erfolgt eine Betreuung in einer Randzeit, vor 07.00 Uhr und nach 16.30 Uhr, wird das doppelte Betreuungsgeld bezahlt.
Erfolgt eine Betreuung über Nacht, wird das Betreuungsgeld hälftig bezahlt.
Punkt 8.2.
Streichen des Satzes: In begründeten Einzelfällen kann die Teilnahmegebühr ganz oder als Darlehen gewährt werden.
Punkt 8.3.
Nachgewiesenen Aufwendungen für eine angemessene Unfallversicherung als wird Jahressumme
erstattet. Als maximaler Betrag wird der Beitrag für die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft
für Gesundheit- und Wohlfahrtspflege anerkannt.
Punkt 8.4.
Nachgewiesenen Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung werden zur Hälfte erstattet.
Dabei werden pro Pflegekind und Monat maximal die Hälfte des Mindestbeitrags zur gesetzlichen
Rentenversicherung (zurzeit 39,90 € ) erstattet. Anerkannt werden Versicherungsverträge, die frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres zur Auszahlung gelangen.
Punkt 8.5.
Nachgewiesene Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung (14,9%)und Pflegeversicherung werden der Tagespflegeperson hälftig erstattet. Besteht ein Versicherungsschutz in einer privaten Krankenversicherung gilt die Hälfte des Beitrages der gesetzlichen Krankenversicherung als angemessen
Punkt 11.4.
Ersetzt wird GTK durch Kibiz.
Punkt 12.
Die Richtlinien treten zum 01.01.2013 in Kraft. Die Richtlinien zur Kindertagespflege vom
01.07.2007, treten gleichzeitig außer Kraft.
3. Alternativen
4. Finanzielle Auswirkungen
Ab 2013 erhöhen sich die Kosten um rd. 127.000,00 €.
Berechnung:
Betreut werden rund 100 Kinder á 27 Stunden im Durchschnitt an 53 Wochen im Jahr.
Dies ergibt 143.100 Betreuungsstunden.
Etwa die Hälfte der Tagesmütter arbeitet unter 2 Jahren als Tagesmutter. Für Sie stiege der Betrag um
0,50€ an. Für die andere Hälfte der Tagesmütter um 1 €.
Daraus ergibt sich
71.550 * 0,50 € = 35.775 €
71.550 * 1,00 € = 71.550 €
Insgesamt:
107.325 €
Ebenfalls übernommen wird der Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung. Da das Einkommen steigt,
musste auch dieser Betrag angepasst werden. Dieser liegt bei ca. 20.000 €.