Daten
Kommune
Wesseling
Größe
203 kB
Datum
12.09.2012
Erstellt
30.08.12, 06:16
Aktualisiert
30.08.12, 06:16
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Synopse Richtlinien Kindertagespflege in Wesseling
1. Gesetzliche Rahmenbedingungen und
Auftrag für die Kindertagespflege
1. Gesetzliche Rahmenbedingungen und
Auftrag für die Kindertagespflege
(1) Die Kindertagespflege hat ihre
gesetzliche Grundlage im
Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinderund Jugendhilfe (SGB VIII). Die §§ 22 bis
24 SGB VIII (zuletzt geändert durch das
„Gesetz zum qualitätsorientierten und
bedarfsgerechten Ausbau der
Tagesbetreuung –
Tagesbetreuungsausbaugesetz/TAG und
durch das Gesetz zur
Weiterentwicklung der Kinder- und
Jugendhilfe – KICK) sowie die §§ 43 und
90 SGB VIII und des Ersten
Ausführungsgesetzes NW zum Kinderund Jugendhilfegesetz (1.AG-KJHG)
regeln umfassend die Belange der
Kindertagespflege und dienen als
Grundlage für die städt. Richtlinien.
(1) Die Kindertagespflege hat ihre
gesetzliche Grundlage im
Sozialgesetzbuch Achtes Buch –
Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII).
Die §§ 22 bis 24 SGB VIII (zuletzt
geändert durch das „Gesetz zum
qualitätsorientierten und
bedarfsgerechten Ausbau der
Tagesbetreuung –
Tagesbetreuungsausbaugesetz/TAG
und durch das Gesetz zur
Weiterentwicklung der Kinder- und
Jugendhilfe – KICK) sowie die §§ 43
und 90 SGB VIII und des Ersten
Ausführungsgesetzes NW zum Kinderund Jugendhilfegesetz (1.AG-KJHG)
regeln umfassend die Belange der
Kindertagespflege und dienen als
Grundlage für die städt. Richtlinien.
(2) Die Kindertagespflege soll
Die Entwicklung des Kindes zu einer
eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit
fördern,
die Erziehung und Bildung in der
Familie unterstützen und ergänzen,
den Erziehungsberechtigten dabei
helfen, Erwerbstätigkeit und
Kindererziehung besser miteinander
vereinbaren zu können.
(2) Die Kindertagespflege soll
Die Entwicklung des Kindes zu einer
eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit
fördern,
die Erziehung und Bildung in der
Familie unterstützen und ergänzen,
den Erziehungsberechtigten dabei
helfen, Erwerbstätigkeit und
Kindererziehung besser miteinander
vereinbaren zu können.
Dabei umfasst der Förderungsauftrag
der Kindertagespflege Erziehung,
Bildung und Betreuung des Kindes und
bezieht sich auf die soziale,
emotionale, körperliche und geistige
Entwicklung des Kindes. Er schließt die
Vermittlung orientierender Werte und
Regeln ein. Die Förderung soll sich am
Alter und Entwicklungsstand, den
sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten,
an der Lebenssituation sowie den
Interessen und Bedürfnissen des
einzelnen Kindes orientieren und seine
ethnische Herkunft berücksichtigen.
Dabei umfasst der Förderungsauftrag
der Kindertagespflege Erziehung,
Bildung und Betreuung des Kindes und
bezieht sich auf die soziale,
emotionale, körperliche und geistige
Entwicklung des Kindes. Er schließt die
Vermittlung orientierender Werte und
Regeln ein. Die Förderung soll sich am
Alter und Entwicklungsstand, den
sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten,
an der Lebenssituation sowie den
Interessen und Bedürfnissen des
einzelnen Kindes orientieren und seine
ethnische Herkunft berücksichtigen.
2. Leistungen der Stadt Wesseling
2. Leistungen der Stadt Wesseling
(1) Die Leistungen umfassen die
Gewinnung, Überprüfung, Beratung
und Qualifizierung von geeigneten
Kindertagespflegepersonen, die
Information und Beratung von
Erziehungsberechtigten über die
Kindertagespflege, die Vermittlung
des Kindes an eine geeignete
Kindertagespflegeperson sowie die
weitere Begleitung der
Kindertagespflege.
(1) Die Leistungen umfassen die
Gewinnung, Überprüfung, Beratung
und Qualifizierung von geeigneten
Kindertagespflegepersonen, die
Information und Beratung von
Erziehungsberechtigten über die
Kindertagespflege, die Vermittlung
des Kindes an eine geeignete
Kindertagespflegeperson sowie die
weitere Begleitung der
Kindertagespflege.
(2) Die Stadt Wesseling gewährt in den
gesetzlich vorgesehenen Fällen eine
laufende Geldleistung an die
Kindertagespflegepersonen und
erhebt Kostenbeiträge bei den
Erziehungsberechtigten.
(2) Die Stadt Wesseling gewährt in den
3. Eignungsvoraussetzungen der
Kindertagespflegeperson
gesetzlich vorgesehenen Fällen eine
laufende Geldleistung an die
Kindertagespflegepersonen und
erhebt Kostenbeiträge bei den
Erziehungsberechtigten.
3. Eignungsvoraussetzungen der
Kindertagespflegeperson
(1) Voraussetzung für die Vermittlung
eines Kindes an eine
Kindertagespflegeperson durch die
Verwaltung des Jugendamtes ist
deren Eignung. Die Eignung liegt vor,
wenn die persönlichen
Voraussetzungen (siehe Absatz 2),
die formalen Voraussetzungen (siehe
Absatz 3) und wenn die
Rahmenbedingungen der
Kindertagespflegestelle (siehe
Absatz 4) gegeben sind. Die Eignung
stellt das Jugendamt durch
Beratungsgespräche, die Prüfung der
erforderlichen Unterlagen und durch
Hausbesuche fest.
(1) Voraussetzung für die Vermittlung
eines Kindes an eine
Kindertagespflegeperson durch die
Verwaltung des Jugendamtes ist
deren Eignung. Die Eignung liegt vor,
wenn die persönlichen
Voraussetzungen (siehe Absatz 2),
die formalen Voraussetzungen (siehe
Absatz 3) und wenn die
Rahmenbedingungen der
Kindertagespflegestelle (siehe
Absatz 4) gegeben sind. Die Eignung
stellt das Jugendamt durch
Beratungsgespräche, die Prüfung der
erforderlichen Unterlagen und durch
Hausbesuche fest.
(2) Persönliche Voraussetzungen:
Die Kindertagespflegeperson bringt
dem Kind in ihrer Grundhaltung
Zuneigung, Zuwendung und positive
Wertschätzung entgegen.
Sie bringt Erfahrung im Umgang mit
Kindern mit.
Sie sorgt für eine zuverlässige und
verbindliche Kinderbetreuung.
Sie hat soziale und kommunikative
Kompetenz im Umgang mit Kindern
und Erziehungsberechtigten.
Sie toleriert andere Lebenskonzepte
(2) Persönliche Voraussetzungen:
Die Kindertagespflegeperson bringt dem
Kind in ihrer Grundhaltung Zuneigung,
Zuwendung und positive Wertschätzung
entgegen.
Sie bringt Erfahrung im Umgang mit
Kindern mit.
Sie sorgt für eine zuverlässige und
verbindliche Kinderbetreuung.
Sie hat soziale und kommunikative
Kompetenz im Umgang mit Kindern und
Erziehungsberechtigten.
Sie toleriert andere Lebenskonzepte
und Werthaltungen.
Sie kooperiert mit den
Erziehungsberechtigten, anderen
Kindertagespflegepersonen und dem
Jugendamt.
Sie ist gesundheitsbewusst und sorgt
für eine ausgewogene, gesunde und
kindgerechte Ernährung und für
kindgerechte sportliche Bewegung,
wenn möglich auch im Freien.
(3)Formale Voraussetzungen:
Die Kindertagespflegeperson hat
eine pädagogische Ausbildung oder
an einer Qualifizierungsmaßnahme
zur Tagespflegeperson erfolgreich
teilgenommen oder die
Qualifizierung in anderer Weise
nachgewiesen und das Jugendamt
hat diesen Nachweis in einer
Einzelfallentscheidung anerkannt.
Sie bringt die Bereitschaft zur Fortund Weiterbildung mit
Sie ist offen für Informations- und
Eignungsgespräche und lässt
Hausbesuche zu.
Sie legt eine
Gesundheitsbescheinigung für sich
und die im Haushalt lebenden
Personen vor, aus der hervorgeht,
dass sie frei von ansteckenden
Krankheiten, psychischen
Erkrankungen und
Suchterkrankungen sind.
Sie legt für sich und alle übrigen
jugendlichen und volljährigen
Haushaltsmitglieder ein polizeiliches
Führungszeugnis ohne jegliche
Einträge vor.
und Werthaltungen.
Sie kooperiert mit den
Erziehungsberechtigten, anderen
Kindertagespflegepersonen und dem
Jugendamt.
Sie ist gesundheitsbewusst und sorgt
für eine ausgewogene, gesunde und
kindgerechte Ernährung und für
kindgerechte sportliche Bewegung,
wenn möglich auch im Freien.
Darüber hinaus ist im begründeten
Einzelfall von Personen nicht
deutscher Muttersprache
nachzuweisen, dass sie über
Sprachkenntnisse verfügen, die der
Stufe B2 des Europäischen
Referenzrahmens entsprechen.
(3)Formale Voraussetzungen:
Die Kindertagespflegeperson hat
eine pädagogische Ausbildung oder
an einer Qualifizierungsmaßnahme
zur Tagespflegeperson erfolgreich
teilgenommen oder die
Qualifizierung in anderer Weise
nachgewiesen und das Jugendamt
hat diesen Nachweis in einer
Einzelfallentscheidung anerkannt.
Sie bringt die Bereitschaft zur Fort- und
Weiterbildung mit
Sie ist offen für Informations- und
Eignungsgespräche und lässt
Hausbesuche zu.
Sie legt eine
Gesundheitsbescheinigung für sich
und die im Haushalt lebenden
Personen vor, aus der hervorgeht,
dass sie frei von ansteckenden
Krankheiten, psychischen
Erkrankungen und
Suchterkrankungen sind.
Sie legt für sich und alle übrigen
jugendlichen und volljährigen
Haushaltsmitglieder ein polizeiliches
Führungszeugnis ohne jegliche
Einträge vor.
Alle Tagespflegepersonen müssen
eine Vereinbarung zur Sicherstellung
des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII
mit dem Jugendamt der Stadt
Wesseling schließen.
(4) Rahmenbedingungen der
Kindertagespflegestelle
Die Räumlichkeiten bieten genügend
Platz zum Spielen, für Bewegung und
Ruhe.
Die Ausstattung der Räume mit
Mobiliar sowie mit ausreichend Spielund Beschäftigungsmaterialien ist
altersentsprechend und kindgerecht.
Es gibt eine Bewegungs- und
Spielmöglichkeit draußen.
Sicherheitsaspekte werden beachtet.
Der Tagesablauf wird unter
Berücksichtigung der individuellen
Rituale, die dem Kind Sicherheit
geben, kindgerecht gestaltet.
(4) Rahmenbedingungen der
Kindertagespflegestelle
Die Räumlichkeiten bieten genügend
Platz zum Spielen, für Bewegung und
Ruhe.
Die Ausstattung der Räume mit
Mobiliar sowie mit ausreichend Spielund Beschäftigungsmaterialien ist
altersentsprechend und kindgerecht.
Es gibt eine Bewegungs- und
Spielmöglichkeit draußen.
Sicherheitsaspekte werden beachtet.
Der Tagesablauf wird unter
Berücksichtigung der individuellen
Rituale, die dem Kind Sicherheit
geben, kindgerecht gestaltet.
4. Erlaubnis zur Kindertagespflege
4.Erlaubnis zur Kindertagespflege
Die Stadt Wesseling erteilt eine
Pflegeerlaubnis gem. § 43 SGB VIII nach
erfolgreichem Abschluss einer
pädagogischen Ausbildung oder
Abschluss der Qualifikationsmaßnahme
zur Kindertagespflegeperson und nach
Erfüllung der Eignungsvoraussetzungen
nach Ziffer 3 dieser Richtlinien.
Die Stadt Wesseling erteilt eine
Pflegeerlaubnis gem. § 43 SGB VIII nach
erfolgreichem Abschluss einer
pädagogischen Ausbildung oder
Abschluss der Qualifikationsmaßnahme
zur Kindertagespflegeperson und nach
Erfüllung der Eignungsvoraussetzungen
nach Ziffer 3 dieser Richtlinien.
5. Vermittlung und Betreuungszeiten für
Tagespflegekinder
5. Vermittlung und Betreuungszeiten für
Tagespflegekinder
(1) Die Verwaltung des Jugendamtes
vermittelt und fördert
Kindertagespflegeverhältnisse in der
Regel ab einem Bedarf von
wöchentlich 10 Stunden und einem
zeitlichen Erfordernis von
mindestens 3 Monaten.
(1) Die Verwaltung des Jugendamtes
vermittelt und fördert
Kindertagespflegeverhältnisse in der
Regel ab einem Bedarf von
wöchentlich 10 Stunden und einem
zeitlichen Erfordernis von
mindestens 3 Monaten.
(2) Bei der Betreuungszeit sind der
Entwicklungsstand und die
altersspezifischen Bedürfnisse zum
Wohle des Kindes zu
berücksichtigen. Die Betreuungszeit
soll 45 Stunden je Woche in der
Regel nicht überschreiten.
(2) Bei der Betreuungszeit sind der
Entwicklungsstand und die
altersspezifischen Bedürfnisse zum
Wohle des Kindes zu
berücksichtigen. Die Betreuungszeit
soll 45 Stunden je Woche in der
Regel nicht überschreiten.
(3) Der Umfang der täglichen
Betreuungszeit richtet sich
grundsätzlich nach dem individuellen
Bedarf. Dabei sind die unter Ziffer 9
genannten Voraussetzungen für die
Gewährung von Kindertagespflege zu
(3) Der Umfang der täglichen
Betreuungszeit richtet sich
grundsätzlich nach dem individuellen
Bedarf. Dabei sind die unter Ziffer 9
genannten Voraussetzungen für die
Gewährung von Kindertagespflege zu
beachten.
beachten.
(4) Vor Beginn der bewilligten
Kindertagespflege haben die
Erziehungsberechtigten und die
Kindertagespflegeperson dafür Sorge
zu tragen, dass eine dem Kind
angemessene Eingewöhnung in die
Kindertagespflege erfolgt.
(4) Vor Beginn der bewilligten
Kindertagespflege haben die
Erziehungsberechtigten und die
Kindertagespflegeperson dafür Sorge
zu tragen, dass eine dem Kind
angemessene Eingewöhnung in die
Kindertagespflege erfolgt.
(5) Ein Wechsel der Tagespflegeperson
ist nur bei wichtigem Grund und in
Abstimmung mit dem Jugendamt
möglich.
(5) Ein Wechsel der Tagespflegeperson ist
nur bei wichtigem Grund und in
Abstimmung mit dem Jugendamt
möglich.
6. Mitteilungspflichten
6. Mitteilungspflichten
(1) Die Kindertagespflegeperson und die
Erziehungsberechtigten sind
verpflichtet jegliche Änderung im
Kindertagespflegeverhältnis dem
Jugendamt unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. Die Mitwirkungspflicht
gem. § 67 SGB I wird vorausgesetzt.
(1) Die Kindertagespflegeperson und die
Erziehungsberechtigten sind
verpflichtet jegliche Änderung im
Kindertagespflegeverhältnis dem
Jugendamt unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. Die Mitwirkungspflicht
gem. § 67 SGB I wird vorausgesetzt.
Dies gilt vor allem in Bezug auf:
eine Änderung der wöchentlichen
Betreuungszeit,
eine Beendigung oder einen Wechsel
des Arbeitsverhältnisses/der
Bildungsmaßnahme
eine mehr als vier Wochen dauernde
Unterbrechung mit Benachrichtigung
der Erziehungsberechtigten,
eine Erkrankung der/des
Erziehungsberechtigten von mehr als
vier Wochen,
den Ausfall der Tagespflegeperson,
einen Wohnungswechsel,
eine Veränderung der
Einkommensverhältnisse der
Erziehungsberechtigten.
Dies gilt vor allem in Bezug auf:
eine Änderung der wöchentlichen
Betreuungszeit,
eine Beendigung oder einen Wechsel
des Arbeitsverhältnisses/der
Bildungsmaßnahme
Eine mehr als 30 Tage
(2) Die Verpflichtung zur schriftlichen
Mitteilung haben die
Erziehungsberechtigten und die
Kindertagespflegeperson jeweils
eigenständig. Falls die
Kindertagespflegeperson und die
Erziehungsberechtigten dieser
Mitteilungspflicht nicht
nachkommen, kann die Förderung
der Kindertagespflege rückwirkend
eingestellt und die laufende
andauernder Unterbrechung der
Tagespflege.
eine Erkrankung der/des
Erziehungsberechtigten von mehr als
vier Wochen,
den Ausfall der Tagespflegeperson,
einen Wohnungswechsel,
eine Veränderung der
Einkommensverhältnisse der
Erziehungsberechtigten
(2) Die Verpflichtung zur schriftlichen
Mitteilung haben die
Erziehungsberechtigten und die
Kindertagespflegeperson jeweils
eigenständig. Falls die
Kindertagespflegeperson und die
Erziehungsberechtigten dieser
Mitteilungspflicht nicht
nachkommen, kann die Förderung der
Kindertagespflege rückwirkend
eingestellt und die laufende
Geldleistung zurückgefordert
werden.
7. Betreuungsfreie Zeit
Geldleistung zurückgefordert
werden.
7. Betreuungsfreie Zeit
(1) Bei Ferienzeiten der Kinder oder
Erholungsurlaub der
Tagespflegeperson wird das
Tagespflegegeld bis zu vier Wochen
im Kalenderjahr weitergezahlt.
Diese Regelung wird analog dem GTK
getroffen. Darüber hinaus wird bei
krankheitsbedingtem Ausfall der
Tagespflegeperson bis zu jeweils
einer Woche das Tagespflegeentgelt
ebenfalls weitergezahlt. Sofern
jedoch während der
krankheitsbedingten Fehlzeiten der
Tagespflegeperson
Vertretungskosten entstehen, sind
diese aus dem bereits gezahlten
Tagespflegeentgelt in Höhe der
entstandenen Vertretungskosten
zurückzuzahlen.
(1) Bei Ferienzeiten der Kinder oder
Erholungsurlaub der
Tagespflegeperson wird das
Tagespflegegeld bis zu vier Wochen
im Kalenderjahr weitergezahlt.
Diese Regelung wird analog zum GTK
getroffen.
Darüber hinaus wird bei krankheitsbedingtem
Ausfall der Tagespflegeperson bis zu jeweils
einer Woche das Tagespflegeentgelt
ebenfalls weitergezahlt. Sofern
jedoch während der
krankheitsbedingten Fehlzeiten der
Tagespflegeperson
Vertretungskosten entstehen, sind
diese aus dem bereits gezahlten
Tagespflegeentgelt in Höhe der
entstandenen Vertretungskosten
zurückzuzahlen.
(2) Die Inanspruchnahme der
betreuungsfreien Zeit durch die
Tagespflegeperson ist mit den
Erziehungsberechtigten
abzustimmen.
(2) Die Inanspruchnahme der
betreuungsfreien Zeit durch die
Tagespflegeperson ist mit den
Erziehungsberechtigten
abzustimmen.
8. Laufende Geldleistung für die
Kindertagespflege
(1) Die Höhe des
Kindertagespflegeentgeltes richtet
sich nach der Zahl der vereinbarten
und bewilligten Betreuungsstunden.
Als laufende Geldleistung wird ein
Stundensatz von 4,00 € je
Tagespflegekind gezahlt, wenn die
Tagespflegeperson eine einschlägige
Berufsausbildung für die Tätigkeit
abgeschlossen hat oder einen 160
Unterrichtsstunden umfassenden
Grund- und Aufbaukurs nach dem
Curriculum des Deutschen
Jugendinstituts erfolgreich
absolviert hat und ein Zertifikat
darüber vorweisen kann.
Die laufende Geldleistung kann bei
anderen Tagespflegepersonen bis zu
einem Wert von 3,00 € je Stunde je
Tagespflegekind vermindert werden.
8. Laufende Geldleistung für die
Kindertagespflege
(1) Die Höhe des
Kindertagespflegeentgeltes richtet
sich nach der Zahl der vereinbarten und
bewilligten Betreuungsstunden.
Als laufende Geldleistung wird ein
Stundensatz von 4,50 € je
Tagespflegekind gezahlt, wenn die
Tagespflegeperson eine einschlägige
Berufsausbildung für die Tätigkeit
abgeschlossen hat oder einen 160
Unterrichtsstunden umfassenden
Grund- und Aufbaukurs nach dem
Curriculum des Deutschen
Jugendinstituts erfolgreich
absolviert hat und ein Zertifikat
darüber vorweisen kann. Danach erhöht
sich der Stundensatz automatisch auf 5 €.
Die laufende Geldleistung kann bei anderen
Tagespflegepersonen bis zu einem Wert von
3,50 € je Stunde je Tagespflegekind
vermindert werden.
Das Kindertagespflegeentgelt setzt
sich zusammen aus
der pauschalen Erstattung von
Sachleistungen (1,30 € je Stunde)
und
der pauschalen Anerkennung der
Förderleistung (1,70 – 2,70 € je
Stunde)
Das Kindertagespflegeentgelt setzt sich
zusammen aus
der pauschalen Erstattung von
Sachleistungen (1,30 € je Stunde)
und
der pauschalen Anerkennung der
Förderleistung (2,70 – 3,70 € je
Stunde)
Die Geldleistung wird unter der
Voraussetzung gewährt, dass die
Kindertagespflegeperson kein
weiteres Betreuungsgeld von den
Eltern erhält. Ausgenommen sind
Gelder für Verpflegung und
Pflegemittel.
Wird bei Kindern mit fachärztlicher
festgestellter Behinderung im Sinne
des § 2 SGB IX ein erhöhter
Förderbedarf nachgewiesen, erhöht
sich die anerkannte Förderleistung
auf das 1,5 fache.
Führt unter den vorgenannten
Bedingungen der erhöhte
Förderbedarf im besonders
begründeten Einzelfall zur
Reduzierung der Anzahl der
betreuten Kinder, kann die
anerkannte Förderleistung auf das 2,5
fache erhöht werden.
Die Zahlung der laufenden
Geldleistung erfolgt monatlich am
Ende jeden Kalendermonats an die
Tagespflegeperson. Beginnt oder
endet das Tagespflegeverhältnis im
Laufe eines Monats, so erfolgt die
Zahlung anteilig.
Die Zahlung der laufenden Geldleistung
erfolgt monatlich am Ende jeden
Kalendermonats an die
Tagespflegeperson. Beginnt oder endet
das Tagespflegeverhältnis im Laufe
eines Monats, werden die Förderung
des Sachaufwandes und die
anerkannte Förderleistung bis
Monatsende gewährt.
Erfolgt die Betreuung im Haushalt der
Eltern des Kindes, reduziert sich die
Geldleistung um den Sachaufwand.
Sofern die Betreuungszeiten weniger
als 10 Stunden wöchentlich umfassen,
ist eine Förderung der
Kindertagespflege im besonders
begründeten Einzelfall zu
entscheiden.
Erfolgt eine Betreuung in einer
Randzeit, vor 7.00 Uhr und nach
16.30 Uhr, wird das doppelte
Betreuungsgeld bezahlt.
Erfolgt eine Betreuung über Nacht,
wird das Betreuungsgeld hälftig
bezahlt.
(2) Mit der erstmaligen Vermittlung
eines Pflegekindes oder bei bereits
bestehendem Tagespflegeverhältnis
werden die Kosten für einen
erfolgreich absolvierten Grund- und
Aufbaukurs nach dem Curriculum des
Deutschen Jugendinstituts zur Hälfte
erstattet. Diese Erstattung kann nur
einmal und nur bei einem Jugendamt
in Anspruch genommen werden. In
begründeten Einzelfällen kann die
Teilnahmegebühr teilweise oder
ganz als Darlehen gewährt werden.
(2) Mit der erstmaligen Vermittlung
eines Pflegekindes oder bei bereits
bestehendem Tagespflegeverhältnis
werden die Kosten für einen
erfolgreich absolvierten Grund- und
Aufbaukurs nach dem Curriculum des
Deutschen Jugendinstituts zur Hälfte
erstattet. Diese Erstattung kann nur
einmal und nur bei einem Jugendamt in
Anspruch genommen werden. In
begründeten Einzelfällen kann die
Teilnahmegebühr ganz oder als
Darlehen gewährt werden.
(3) Zusätzlich werden die nach Ablauf
eines Kalenderjahres
nachgewiesenen Kosten für eine
angemessene Unfallversicherung als
Jahressumme erstattet. Als
maximaler Berag wird der Beitrag für
die Unfallversicherung der
Berufsgenossenschaft für
Gesundheit- und Wohlfahrtspflege
anerkannt.
(3) Nachgewiesenen Aufwendungen für
eine angemessene
Unfallverssicherung wird als
Jahressumme erstattet. Als maximaler
Betrag wird der Beitrag für die
Unfallversicherung der
Berufsgenossenschaft für Gesundheitund Wohlfahrtspflege anerkannt.
(4) Außerdem werden die nach Ablauf
eines Kalenderjahres nachgewiesenen
Kosten für eine angemessene
Alterssicherung zur Hälfte als
Jahressumme erstattet. Dabei werden
pro Pflegekind und Monat maximal die
Hälfte des Mindestbeitrags zur
gesetzlichen Rentenversicherung
(zurzeit 39,00 €) erstattet.
Anerkannt werden
Versicherungsverträge, die frühestens
mit der Vollendung des 60.
Lebensjahres zur Auszahlung
gelangen.
(4) Nachgewiesenen Aufwendungen für
eine angemessene Alterssicherung
werden zur Hälfte erstattet. Dabei
werden pro Pflegekind und Monat
maximal die Hälfte des
Mindestbeitrages zur gesetzlichen
Rentenversicherung (zurzeit 39,90 €)
erstattet.
Anerkannt werden
Versicherungsverträge, die frühestens
mit der Vollendung des 60.
Lebensjahres zur Auszahlung
gelangen.
(5) Nachgewiesene Aufwendungen zu
einer angemessenen
Krankenversicherung (14,9 %) und
Pflegeversicherung werden der
Tagespflegeperson hälftig erstattet.
Besteht ein Versicherungsschutz in
einer privaten Krankenversicherung
gilt die Hälfte des Beitrages der
gesetzlichen Krankenversicherung als
angemessen.
9. Voraussetzungen für die
Kindertagespflege
9. Voraussetzungen für die
Kindertagespflege
(1) Die Erziehungsberechtigten und das
Kind müssen ihren Hauptwohnsitz im
Stadtgebiet von Wesseling haben.
(1) Die Erziehungsberechtigten und das
Kind müssen ihren Hauptwohnsitz im
Stadtgebiet von Wesseling haben.
(2) Die Kindertagespflege wird in der
Regel für Kinder ab dem 4.
Lebensmonat bis zur Vollendung des
3. Lebensjahres gewährt. Bei
Kindern vom 4. bis zum 14.
Lebensjahr wird vorrangig auf
Betreuungsangebote der
Kindertageseinrichtungen und der
offenen Ganztagsschule verwiesen.
Im Einzelfall kann eine (ergänzende)
Betreuung für diese Kinder in der
Kindertagespflege bei vorliegen der
übrigen Voraussetzungen gewährt
werden, wenn ein sonstiges
bedarfsgerechtes Angebot nicht zur
Verfügung steht.
(2) Die Kindertagespflege wird in der Regel
für Kinder ab dem 4.
Lebensmonat bis zur Vollendung des
3. Lebensjahres gewährt. Bei
Kindern vom 4. bis zum 14.
Lebensjahr wird vorrangig auf
Betreuungsangebote der
Kindertageseinrichtungen und der
offenen Ganztagsschule verwiesen.
Im Einzelfall kann eine (ergänzende)
Betreuung für diese Kinder in der
Kindertagespflege bei vorliegen der
übrigen Voraussetzungen gewährt
werden, wenn ein sonstiges
bedarfsgerechtes Angebot nicht zur
Verfügung steht.
(3) Eine Förderung der
Kindertagespflege wird bewilligt,
wenn die Erziehungsberechtigten
oder, falls das Kind nur mit einem
Erziehungsberechtigten
zusammenlebt, diese Person
einer Erwerbstätigkeit nachgehen
oder eine Erwerbstätigkeit
aufnehmen,
sich in einer beruflichen
Bildungsmaßnahme, in der
Schulausbildung oder
Hochschulausbildung befinden
oder
an Maßnahmen zur Eingliederung in
Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes
für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt teilnehmen.
(3) Eine Förderung der
Kindertagespflege wird bewilligt,
wenn die Erziehungsberechtigten
oder, falls das Kind nur mit einem
Erziehungsberechtigten
zusammenlebt, diese Person
einer Erwerbstätigkeit nachgehen
oder eine Erwerbstätigkeit
aufnehmen,
sich in einer beruflichen
Bildungsmaßnahme, in der
Schulausbildung oder
Hochschulausbildung befinden
oder
an Maßnahmen zur Eingliederung in
Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes
für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt teilnehmen.
(4) Die Förderung in Kindertagespflege
wird auch für Kinder gewährt, wenn
ohne diese Leistung eine ihrem Wohl
entsprechende Förderung nicht
gewährleistet ist. Die Regelungen
der §§ 27 bis 34 SGB VIII bleiben
unberührt.
(4) Die Förderung in Kindertagespflege
wird auch für Kinder gewährt, wenn
ohne diese Leistung eine ihrem Wohl
entsprechende Förderung nicht
gewährleistet ist. Die Regelungen
der §§ 27 bis 34 SGB VIII bleiben
unberührt.
Eine Förderung der Tagespflege erfolgt nur
bei Tagespflegepersonen, die vom
Jugendamt anerkannt sind.
Eine Förderung der Tagespflege erfolgt nur bei
Tagespflegepersonen, die vom Jugendamt
anerkannt sind.
Die Tagespflegeperson soll nicht mit dem
Kind verwandt oder verschwägert sein
(jeweils bis zum 3. Grad).
Die Tagespflegeperson soll nicht mit dem
Kind verwandt oder verschwägert sein
(jeweils bis zum 3. Grad).
10.Antrags- und Bewilligungsverfahren;
Beendigung der Kindertagespflege
10.Antrags- und Bewilligungsverfahren;
Beendigung der Kindertagespflege
(1) Die Erziehungsberechtigten
beantragen schriftlich anhand eines
Vordrucks die Förderung ihres Kindes
in der Kindertagespflege. Dieser
Antrag sollte in der Regel
mindestens vier Wochen vor Beginn
der Kindertagespflege gestellt
werden.
(1) Die Erziehungsberechtigten
beantragen schriftlich anhand eines
Vordrucks die Förderung ihres Kindes
in der Kindertagespflege. Dieser
Antrag sollte in der Regel
mindestens vier Wochen vor Beginn
der Kindertagespflege gestellt
werden.
(2) Vor Bewilligung der
Kindertagespflege ist mit dem
Antrag auf Förderung der
Kindertagespflege auch die
verbindliche Erklärung zum
Elterneinkommen mit
entsprechenden Nachweisen
einzureichen.
(2) Vor Bewilligung der
Kindertagespflege ist mit dem
Antrag auf Förderung der
Kindertagespflege auch die
verbindliche Erklärung zum
Elterneinkommen mit
entsprechenden Nachweisen
einzureichen.
(3) Die Bewilligung erfolgt in
schriftlicher Form für einen
festgelegten Zeitraum. In dem
Bescheid werden die
Kindertagespflegestelle und der
Umfang der Betreuungszeit
festgelegt.
(3) Die Bewilligung erfolgt in
schriftlicher Form für einen
festgelegten Zeitraum. In dem
Bescheid werden die
Kindertagespflegestelle und der
Umfang der Betreuungszeit
festgelegt.
(4) Ein formloser Antrag auf Fortführung
der Kindertagespflege muss von den
Erziehungsberechtigten rechtzeitig
vor Ende des Bewilligungszeitraumes
gestellt werden.
(4) Ein formloser Antrag auf Fortführung
der Kindertagespflege muss von den
Erziehungsberechtigten rechtzeitig
vor Ende des Bewilligungszeitraumes
gestellt werden.
(5) Bei beabsichtigter Beendigung des
Kindertagespflegeverhältnisses soll
mindestens vier Wochen vor dem
beabsichtigten Ablauf eine
schriftliche Kündigung der
Erziehungsberechtigten bzw. der
Kindertagespflegeperson gegenüber
dem Vertragspartner/der
Vertragspartnerin erfolgen. Ebenso
ist das Jugendamt hiervon umgehend
schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(5) Bei beabsichtigter Beendigung des
Kindertagespflegeverhältnisses soll
mindestens vier Wochen vor dem
beabsichtigten Ablauf eine
schriftliche Kündigung der
Erziehungsberechtigten bzw. der
Kindertagespflegeperson gegenüber
dem Vertragspartner/der
Vertragspartnerin erfolgen. Ebenso
ist das Jugendamt hiervon umgehend
schriftlich in Kenntnis zu setzen.
11. Elternbeitrag für die
Kindertagespflege
11. Elternbeitrag für die
Kindertagespflege
(1) Elternbeiträge werden auf der
Grundlage einer Satzung zur
Erhebung von Elternbeiträgen
erhoben. Die Beiträge richten sich
nach den Betreuungsstunden (pro
volle Stunde je Woche), dem Alter
des Kindes (Kinder unter 3 Jahren,
Kinder ab 3 Jahren) und dem
Einkommen der
Erziehungsberechtigten.
(1) Elternbeiträge werden auf der
Grundlage einer Satzung zur
Erhebung von Elternbeiträgen
erhoben. Die Beiträge richten sich
nach den Betreuungsstunden (pro
volle Stunde je Woche), dem Alter
des Kindes (Kinder unter 3 Jahren,
Kinder ab 3 Jahren) und dem
Einkommen der
Erziehungsberechtigten.
(2) Die Eltern haben entsprechend ihrer
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
monatlich Elternbeiträge zu den
Kosten der Kindertagespflege zu
entrichten. Lebt das Kind nur mit
einem Elternteil zusammen, so tritt
dieser an die Stelle der Eltern. Wird
bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII
den Pflegeeltern ein
Kinderfreibetrag nach § 32
Einkommensteuergesetz gewährt
oder Kindergeld gezahlt, treten die
Personen, die diese Leistung
erhalten, an die Stelle der Eltern.
Beitragszeitraum ist der
Bewilligungszeitraum. Die
Beitragspflicht wird durch einen
Erholungsurlaub der
Tagespflegeperson bis zu vier
Wochen je Kalenderjahr, durch
Ferienzeiten der Kinder und durch
krankheitsbedingte Ausfälle der
Tagespflegeperson von jeweils bis zu
einer Woche Dauer oder solchen
Zeiten, die durch eine
Ersatzbetreuung ausgeglichen
werden können, nicht berührt.
(2) Die Eltern haben entsprechend ihrer
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
monatlich Elternbeiträge zu den
Kosten der Kindertagespflege zu
entrichten. Lebt das Kind nur mit
einem Elternteil zusammen, so tritt
dieser an die Stelle der Eltern. Wird
bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII
den Pflegeeltern ein
Kinderfreibetrag nach § 32
Einkommensteuergesetz gewährt
oder Kindergeld gezahlt, treten die
Personen, die diese Leistung
erhalten, an die Stelle der Eltern.
Beitragszeitraum ist der
Bewilligungszeitraum. Die
Beitragspflicht wird durch einen
Erholungsurlaub der
Tagespflegeperson bis zu vier
Wochen je Kalenderjahr, durch
Ferienzeiten der Kinder und durch
krankheitsbedingte Ausfälle der
Tagespflegeperson von jeweils bis zu
einer Woche Dauer oder solchen
Zeiten, die durch eine
Ersatzbetreuung ausgeglichen werden
können, nicht berührt.
(3) Besuchen mehr als ein Kind einer
Familie oder von Personen, die nach
Absatz 2 an die Stelle der Eltern
treten, gleichzeitig im Gebiet der
Stadt Wesseling oder auf Grund einer
Vermittlung der Stadt Wesseling eine
Kindertagespflegestelle, eine
Kindertageseinrichtung oder eine
Offene Ganztagsschule, wird der
Beitrag nur für ein Kind erhoben,
und zwar der jeweils höchste.
(3) Besuchen mehr als ein Kind einer
Familie oder von Personen, die nach
Absatz 2 an die Stelle der Eltern
treten, gleichzeitig im Gebiet der
Stadt Wesseling oder auf Grund einer
Vermittlung der Stadt Wesseling eine
Kindertagespflegestelle, eine
Kindertageseinrichtung oder eine
Offene Ganztagsschule, wird der
Beitrag nur für ein Kind erhoben,
und zwar der jeweils höchste.
(4) Wird die Kindertagespflege
ergänzend zu einem Angebot nach
dem GTK oder im Rahmen der
Offenen Ganztagsschule in Anspruch
genommen, wird zu dem
Elternbeitrag für die Einrichtung
zusätzlich ein Beitrag für die
Kindertagespflege in gleicher Höhe
wie bei alleiniger Nutzung der
Tagespflegestelle erhoben.
Wenn wegen der Nutzung von
Betreuungsangeboten für mehrere
Kinder nur ein Beitrag zu entrichten
ist, so ist für die Ermittlung des
jeweils höchsten Beitrags in diesem
Fall die Summe der Beiträge für die
Einrichtung und für die
Kindertagesbetreuung als ein Beitrag
für dieses Kind zu berücksichtigen.
(4) Wird die Kindertagespflege
ergänzend zu einem Angebot nach dem
Kibiz oder im Rahmen der
Offenen Ganztagsschule in Anspruch
genommen, wird zu dem
Elternbeitrag für die Einrichtung
zusätzlich ein Beitrag für die
Kindertagespflege in gleicher Höhe
wie bei alleiniger Nutzung der
Tagespflegestelle erhoben.
Wenn wegen der Nutzung von
Betreuungsangeboten für mehrere
Kinder nur ein Beitrag zu entrichten
ist, so ist für die Ermittlung des
jeweils höchsten Beitrags in diesem
Fall die Summe der Beiträge für die
Einrichtung und für die
Kindertagesbetreuung als ein Beitrag
für dieses Kind zu berücksichtigen.
(5) Die Erlassregelungen des § 90 SGB
VIII gelten analog.
(5) Die Erlassregelungen des § 90 SGB VIII
gelten analog.
12. Inkrafttreten
12. Inkrafttreten
Die Richtlinien treten zum 01.01.2007 in
Kraft. Die Richtlinien zur
Kindertagespflege vom 13.01.1991,
zuletzt geändert durch Beschluss vom
04.09.2001, treten gleichzeitig außer
Kraft.
Die Richtlinien treten zum 01.01.2013 in
Kraft. Die Richtlinien zur Kindertagespflege
vom 01.07.2007, treten gleichzeitig außer
Kraft.