Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
15 kB
Datum
16.04.2012
Erstellt
20.03.12, 04:07
Aktualisiert
20.03.12, 04:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 260/2012
15.03.2012
Datum:
Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
28.03.2012
Kreistag
16.04.2012
Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Sachbearbeiter/in: Herr Steffens
Tel.: 422
Abt.: 20
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
--/-Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag nimmt die Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum Bilanzstichtag 01.01.2009 einschließlich des Lageberichtes zur Kenntnis und verweist sie zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss. Der Beschluss über die Feststellung der Eröffnungsbilanz erfolgt, sobald der Rechnungsprüfungsausschuss die vorliegende Fassung geprüft und der Kreisausschuss darüber beraten hat.
-2Begründung:
Nach § 92 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO) i.V.m. § 53 Abs. 1 Kreisordnung NRW hat der Kreis
Euskirchen zu Beginn des Haushaltsjahres, in dem er erstmals seine Geschäftsvorfälle nach dem
System der doppelten Buchführung erfasst, eine Eröffnungsbilanz aufzustellen.
Der Eröffnungsbilanz sind folgende Unterlagen beizufügen:
Anhang (nach § 44 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 GemHVO)
Forderungsspiegel (nach § 46 i.V.m. § 53 Abs. 1 GemHVO)
Verbindlichkeitenspiegel (nach § 47 i.V.m. § 53 Abs. 1 GemHVO).
Sie ist um einen Lagebericht zu ergänzen (nach § 48 i.V.m. § 53 Abs. 1 GemHVO).
Der Kreis Euskirchen hat sein Haushaltswesen zum 01.01.2009 auf das Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF) umgestellt, so dass die Eröffnungsbilanz auch zu diesem Stichtag aufzustellen
ist.
Die formellen Rahmenbedingungen zum Zustandekommen der Eröffnungsbilanz ergeben sich aus §
92 GO und sind in der Einleitung des beiliegenden Anhangs nach § 44 GemHVO ausführlich dargestellt.
Vor dem feststellenden Beschluss des Kreistages ist die Eröffnungsbilanz zu prüfen. § 92 Abs. 4 und
5 GO bestimmen in diesem Zusammenhang:
„(4) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang sind dahingehend zu prüfen, ob sie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Lage der Gemeinde nach Absatz 2 vermitteln. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen beachtet worden sind.
(5) Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Eröffnungsbilanz. Er hat die Inventur, das Inventar und die
Übersicht über örtlich festgelegte Restnutzungsdauern der Vermögensgegenstände in seine Prüfung einzubeziehen. Über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. § 101 Abs. 2 bis 8, § 103 Abs. 4, 5 und 7, § 104 Abs. 4 und § 105 Abs. 8 finden entsprechende Anwendung.“
Der Rechnungsprüfungsausschuss bedient sich im Rahmen seiner Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung. Aus diesem Grunde wird der Entwurf nebst Anlagen der Rechnungsprüfung zugeleitet, damit
die Eröffnungsbilanz nach Prüfung und Beratung im Rechnungsprüfungsausschuss zeitnah vom
Kreistag beschlossen werden kann.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter:
Abteilungsleiter:
Sachbearbeiter:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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