Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
2,0 MB
Datum
16.04.2012
Erstellt
20.03.12, 04:07
Aktualisiert
20.03.12, 04:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Eröffnungsbilanz
und
Anhang
nach §§ 44 GemHVO
zum 01.01.2009
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Seite 2
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Inhaltsverzeichnis
I. EINLEITUNG................................................................................................................................................7
II. ERÖFFNUNGSBILANZ .................................................................................................................................9
III. ANHANG ................................................................................................................................................13
TEIL A ‐ ALLGEMEINES ............................................................................................................................................ 13
TEIL B ‐ AKTIVA .................................................................................................................................................... 15
1. Anlagevermögen
248.437.968,00 EUR................. 15
1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände
158.982,00 EUR................. 15
1.2 Sachanlagen
182.247.113,00 EUR................. 15
1.2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
1.2.2.1 Kinder‐ und Jugendeinrichtungen
3.723.520,00 EUR................. 16
72.342.471,00 EUR................. 18
0,00 EUR................. 19
1.2.2.2 Schulen
34.903.268,00 EUR................. 19
1.2.2.3 Wohnbauten
88.268,00 EUR................. 19
1.2.2.4 Sonstige Dienst‐, Geschäfts‐ und Betriebsgebäude
37.350.935,00 EUR................. 20
1.2.3 Infrastrukturvermögen
97.949.740,00 EUR................. 21
1.2.3.1 Grund und Boden des Infrastrukturvermögens
6.238.211,00 EUR................. 21
1.2.3.2 Brücken und Tunnel
7.526.795,00 EUR................. 22
1.2.3.3 Gleisanlagen mit Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen
1.2.3.4 Entwässerungs‐ und Abwasserbeseitigungsanlagen
1.2.3.5 Straßennetz mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen
1.2.3.6 Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens
1,00 EUR................. 22
106.168,00 EUR................. 23
82.799.015,00 EUR................. 23
1.279.550,00 EUR................. 26
1.2.4 Bauten auf fremdem Grund und Boden
434.543,00 EUR................. 27
1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler
215.517,00 EUR................. 27
1.2.6 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge
4.644.694,00 EUR................. 28
1.2.7 Betriebs‐ und Geschäftsausstattung (BGA)
1.239.282,00 EUR................. 28
1.2.8 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau (AiB)
1.697.346,00 EUR................. 29
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1.3 Finanzanlagen
66.031.873,00 EUR................. 29
1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen
33.274.000,00 EUR................. 30
1.3.2 Beteiligungen
23.945.297,00 EUR................. 30
1.3.3 Sondervermögen
0,00 EUR................. 32
1.3.4 Wertpapiere des Anlagevermögens
5.312.576,00 EUR................. 32
1.3.5 Ausleihungen
3.500.000,00 EUR................. 33
2. Umlaufvermögen
174.348.430,45 EUR................. 33
2.1 Vorräte
294.423,60 EUR................. 33
2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
2.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens
32.346.691,86 EUR................. 34
0,00 EUR................. 37
2.4 Liquide Mittel
141.707.314,99 EUR................. 37
3. Aktive Rechnungsabgrenzung
20.685.694,72 EUR................. 37
TEIL C ‐ PASSIVA ................................................................................................................................................... 41
1. Eigenkapital
20.978.645,77 EUR................. 41
1.1 Allgemeine Rücklage
13.985.763,84 EUR................. 41
1.2 Sonderrücklagen
0,00 EUR................. 41
1.3 Ausgleichsrücklage
6.992.881,93 EUR................. 41
1.4 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
0,00 EUR................. 42
2. Sonderposten
96.688.943,16 EUR................. 42
2.1 Sonderposten für Zuwendungen
75.215.424,00 EUR................. 43
2.2 Sonderposten für Beiträge
0,00 EUR................. 49
2.3 Sonderposten für den Gebührenausgleich
14.021.841,16 EUR................. 49
2.4 Sonstige Sonderposten
7.451.678,00 EUR................. 49
3. Rückstellungen
309.430.463,79 EUR................. 50
3.1 Pensions‐ und Beihilferückstellungen
68.694.547,00 EUR................. 50
3.2 Rückstellungen für Deponie und Altlasten
234.116.026,00 EUR................. 51
3.3 Instandhaltungsrückstellungen
1.750.000,00 EUR................. 52
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3.4 Sonstige Rückstellungen
4.869.890,79 EUR................. 52
4. Verbindlichkeiten
7.109.376,24 EUR................. 56
5. Passive Rechnungsabgrenzung (PRAP)
9.264.664,21 EUR................. 58
ANLAGE 1: ANLAGENSPIEGEL.......................................................................................................................61
ANLAGE 2: FORDERUNGSSPIEGEL ................................................................................................................63
ANLAGE 3: VERBINDLICHKEITENSPIEGEL 31.12.2008 ....................................................................................65
ANLAGE 4: LAGEBERICHT .............................................................................................................................67
ANLAGE 5: INVENTURRICHTLINIEN ZUR ERÖFFNUNGSBILANZ DES KREISES EUSKIRCHEN ZUM 01.01.2009
VOM 14.03.2008 (EINSCHLIEßLICH ABSCHREIBUNGSTABELLE KREIS EUSKIRCHEN)........................................83
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Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
I. Einleitung
Gemäß § 1 Abs.1 NKFEG NRW 1 hat der Kreis Euskirchen spätestens ab dem Haushaltsjahr 2009
seine Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung in seiner Finanzbuchhaltung zu
erfassen und zum Stichtag 01.01.2009 eine Eröffnungsbilanz nach § 92 Abs. 1 bis 3 der
Gemeindeordnung -GO NRW- aufzustellen. Dabei gelten die Vorschriften des 8. bis 12. Teils der GO
NRW und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen für die Kreise gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW
entsprechend, soweit nicht in der Kreisordnung -KrO NRW- andere Regelungen getroffen sind.
Der Kreis Euskirchen hat sein Rechnungswesen zum 01.01.2009 von der Kameralistik auf die
doppelte Buchführung umgestellt und damit sein erstes doppisches Haushaltsjahr mit dem Jahr 2009
begonnen. Daher ist auch zum Stichtag 01.01.2009 die Eröffnungsbilanz des Kreises aufzustellen.
Für die Eröffnungsbilanz gelten die besonderen Vorschriften der §§ 92, 95 Abs. 3 und 96 GO NRW,
der §§ 53 bis 58 der Gemeindehaushaltsverordnung -GemHVO NRW- sowie des § 56 a KrO NRW.
Damit sind neben formellen und materiellen Verfahrensregelungen auch inhaltliche Anforderungen an
die Eröffnungsbilanz zu beachten.
Nach § 92 Abs. 1 i.V.m. § 95 Abs. 3 GO NRW wird der Entwurf der Eröffnungsbilanz vom Kämmerer
aufgestellt und dem Landrat zur Bestätigung vorgelegt. Anschließend leitet der Landrat den von ihm
bestätigten Entwurf dem Kreistag zur Feststellung zu. Zwischen der Zuleitung an den Kreistag und der
Feststellung durch Kreistagsbeschluss liegen die Prüfung der Eröffnungsbilanz durch den
Rechnungsprüfungsausschuss (§ 92 Abs. 5 GO NRW) und die überörtliche Prüfung durch die
Gemeindeprüfungsanstalt -GPA NRW- (§ 92 Abs. 6 GO NRW). Nach dem Feststellungsbeschluss
durch den Kreistag ist die Eröffnungsbilanz der Bezirksregierung Köln als Aufsichtsbehörde
unverzüglich anzuzeigen, öffentlich bekannt zu machen und zur Einsichtnahme verfügbar zu halten (§
96 Abs. 2 GO NRW).
Der Eröffnungsbilanz ist ein Anhang (Angabe der verwendeten Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden, allgemeiner und gesonderter Erläuterungsteil), ein Forderungs- und
Verbindlichkeitenspiegel sowie ein Lagebericht beizufügen (§ 53 Abs. 1 i.V.m. §§ 44 Abs. 1 und 2, 46,
47, 48 GemHVO).
Die Bestimmungen des § 92 Abs. 1 i.V.m. § 95 Abs. 3 GO NRW sehen vor, dass der Entwurf der
Eröffnungsbilanz mit Ablauf des 3. Monats nach Umstellung vorgelegt werden soll. Nach den
vorliegenden Ergebnissen konnte dieser Termin durchgängig von den Kommunen in NRW, so auch
vom Kreis Euskirchen, nicht eingehalten werden. Neben der vollständigen Erfassung und Bewertung
des beweglichen Vermögens (u.a. in den beiden Berufskollegs) führte insbesondere die Bewertung
des Infrastrukturvermögens und die Bewertung der delegierten Forderungen aus dem Sozialbereich
zu erheblichen Verzögerungen. Die Überführung aus der Kameralistik in das NKF erfolgte beim Kreis
Euskirchen ohne Personalverstärkung in der federführenden Abteilung 20. Daher musste die
Umstellung auf das NKF sowie die Erarbeitung des Entwurfs der Eröffnungsbilanz zusätzlich zum
laufenden Tagesgeschäft erfolgen.
Entgegen der Praxis vieler anderer Kreise hat sich der Kreis Euskirchen bereits im Vorfeld der
Erfassungsarbeiten zur Bilanzaufstellung entschieden, möglichst viele Bilanzpositionen von der
Rechnungsprüfung vorprüfen zu lassen. Hierdurch besteht eine hohe Sicherheit, dass die im
Folgenden beschriebenen Verfahren und die vorliegenden Daten valide sind.
Mit dem nun vorgelegten Entwurf der Eröffnungsbilanz wird das Erfassungs- und Bewertungsverfahren der Verwaltung zum Abschluss gebracht.
1
Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land NRW
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II. Eröffnungsbilanz
siehe die beiden folgenden Seiten
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Eröffnungsbilanz Kreis Euskirchen zum 01.01.2009
AKTIVA
1. Anlagevermögen
1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände
1.2 Sachanlagen
1.2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
1.2.1.1 Grünflächen
1.2.1.2 Ackerland
1.2.1.3 Wald, Forsten
1.2.1.4 Sonstige unbebaute Grundstücke
Zwischensumme 1.2.1
1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
1.2.2.1 Kinder- und Jugendeinrichtungen
1.2.2.2 Schulen
1.2.2.3 Wohnbauten
1.2.2.4 Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude
Zwischensumme 1.2.2
1.2.3 Infrastrukturvermögen
1.2.3.1 Grund und Boden des Infrastrukturvermögens
1.2.3.2 Brücken und Tunnel
1.2.3.3 Gleisanlagen mit Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen
1.2.3.4 Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen
1.2.3.5 Straßennetz mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen
1.2.3.6 Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens
Zwischensumme 1.2.3
1.2.4 Bauten auf fremdem Grund und Boden
1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler
1.2.6 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge
1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung
1.2.8 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau
Summe 1.2
1.3 Finanzanlagen
1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen
1.3.2 Beteiligungen
1.3.3 Sondervermögen
1.3.4 Wertpapiere des Anlagevermögens
1.3.5 Ausleihungen
1.3.5.1 an verbundene Unternehmen
1.3.5.2 an Beteiligungen
1.3.5.3 an Sondervermögen
1.3.5.4 Sonstige Ausleihungen
Summe 1.3
Summe Anlagevermögen
2. Umlaufvermögen
2.1 Vorräte
2.1.1 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Waren
2.1.2 Geleistete Anzahlungen
2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
2.2.1. Öffentlich-rechtliche Forderungen und Forderungen aus Transferleistungen
2.2.1.1 Gebühren
2.2.1.2 Beiträge
2.2.1.3 Steuern
2.2.1.4 Forderungen aus Transferleistungen
2.2.1.5 Sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen
2.2.2. Privatrechtliche Forderungen
2.2.2.1 gegenüber dem privaten Bereich
2.2.2.2 gegenüber dem öffentlichen Bereich
2.2.2.3 gegen verbundene Unternehmen
2.2.2.4 gegen Beteiligungen
2.2.2.5 gegen Sondervermögen
2.2.3 Sonstige Vermögensgegenstände
2.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens
2.4 Liquide Mittel
Summe Umlaufvermögen
3. Aktive Rechnungsabgrenzung
4. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
SUMME AKTIVA
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158.982,00
32.515,00
2.346.907,00
1.340.692,00
3.406,00
3.723.520,00
0,00
34.903.268,00
88.268,00
37.350.935,00
72.342.471,00
6.238.211,00
7.526.795,00
1,00
106.168,00
82.799.015,00
1.279.550,00
97.949.740,00
434.543,00
215.517,00
4.644.694,00
1.239.282,00
1.697.346,00
182.247.113,00
33.274.000,00
23.945.297,00
0,00
5.312.576,00
0,00
0,00
0,00
3.500.000,00
66.031.873,00
248.437.968,00
294.423,60
0,00
5.550.583,82
0,00
4.885,02
4.391.353,86
1.529.518,01
3.501.372,00
83.287,77
32.506,63
33.157,16
0,00
17.220.027,59
0,00
141.707.314,99
174.348.430,45
20.685.694,72
0,00
443.472.093,17
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III. Anhang
Teil A - Allgemeines
Der Eröffnungsbilanz ist gemäß § 53 GemHVO ein Anhang entsprechend § 44 Abs. 1 und 2 GemHVO
beizufügen.
§ 44 GemHVO regelt in Absatz 1:
„(1) Im Anhang sind zu den Posten der Bilanz und den Positionen der Ergebnisrechnung die
verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben und so zu erläutern, dass
sachverständige Dritte dies beurteilen können. Die Anwendung von Vereinfachungsregelungen und Schätzungen ist zu beschreiben. Zu erläutern sind auch die im
Verbindlichkeitenspiegel auszuweisenden Haftungsverhältnisse sowie alle Sachverhalte, aus
denen sich künftig erhebliche finanzielle Verpflichtungen ergeben können.“
Mit den folgenden, nach Bilanzpositionen gegliederten Darstellungen soll den hier beschriebenen
Pflichten Rechnung getragen werden. Darüber hinaus werden vorhandene Risiken im Lagebericht
(siehe VI.) dargestellt.
Zusätzliche Regelungen triftt § 44 GemHVO Absatz 2:
„(2) Gesondert anzugeben und zu erläutern sind:
1. Besondere Umstände, die dazu führen, dass der Jahresabschluss nicht ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und
Finanzlage der Gemeinde vermittelt,
2. Abweichungen vom Grundsatz der Einzelbewertung und von bisher angewandten
Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden,
3. die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die Rückstellungen für unterlassene
Instandhaltung gebildet worden sind, unter Angabe des Rückstellungsbetrages,
4. die Aufgliederung des Postens „Sonstige Rückstellungen“ entsprechend § 36 Abs. 4 und 5,
sofern es sich um wesentliche Beträge handelt,
5. Abweichungen von der standardmäßig vorgesehenen linearen Abschreibung sowie von der
örtlichen
Abschreibungstabelle
bei
der
Festlegung
der
Nutzungsdauer
von
Vermögensgegenständen,
6. noch nicht erhobene Beiträge aus fertiggestellten Erschließungsmaßnahmen,
7. bei Fremdwährungen der Kurs der Währungsumrechnung,
8. die Verpflichtungen aus Leasingverträgen und
weitere wichtige Angaben, soweit sie nach Vorschriften der Gemeindeordnung oder dieser
Verordnung für den Anhang vorgesehen sind.“
Hierzu ist zu erläutern:
1. Besondere Umstände gemäß Ziffer 1 sind nicht bekannt.
2. Soweit Abweichungen gemäß Ziffer 2 oder Ziffer 5 vorzunehmen waren, Rückstellungen
entsprechend Ziffer 3 oder 4 gebildet wurden oder Verpflichtungen gemäß Ziffer 8 vorliegen, sind
diese bei den einzelnen Bilanzpositionen bzw. im Verbindlichkeitenspiegel erläutert.
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Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
3. Erschließungsmaßnahmen im Sinne der Ziffer 6 liegen nicht vor.
4. Umrechnungen aus Fremdwährungen waren nicht vorzunehmen.
Unter Berücksichtigung der o.a. Vorgaben sollen die einzelnen Bilanzpositionen im Folgenden
eingehend erläutert werden. Dabei wird Wert darauf gelegt, nicht nur den gesetzlichen Pflichten zu
genügen, sondern möglichst ein transparentes Bild der Bilanz und des Zustandekommens der
Bilanzbestandteile zu bieten. Der im Vergleich zur Privatwirtschaft hohe Detaillierungsgrad des
Anhangs wurde für die Eröffnungsbilanz bewusst gewählt, um den Einstieg in die kommunale Bilanz
zu erleichtern.
Die folgenden Detailerläuterungen der Bilanzpositionen orientieren sich in ihrer Gliederung an der
Reihenfolge der Positionen des § 41 GemHVO.
Für die Ersterfassung bilanzrelevanter Sachverhalte / Verträge / Vorgänge in der Kreisverwaltung
Euskirchen waren im Vorfeld Informationen in den dezentralen Organisationseinheiten auf Basis eines
umfangreichen Fragebogens, gegliedert nach den einzelnen Bilanzposten nach § 41 GemHVO,
abgefragt und in der Abteilung 20 –Finanzen und Steuerungsunterstützung– ausgewertet worden.
Für die erstmalige Erfassung und Bewertung des beweglichen Vermögens wurden verbindliche
Inventurrichtlinien festgelegt (siehe Anlage). Diese Inventurrichtlinien regelten u.a. die
Zuständigkeiten, Wertgrenzen und Erfassungs- und Bewertungsverfahren für die Eröffnungsbilanz.
Nach §§ 54 Abs. 1 Satz 2, 35 Abs. 3 GemHVO ist für die Bestimmung der wirtschaftlichen
Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen die vom Innenministerium verbindlich
vorgegebene Rahmentabelle (Abschreibungstabelle Land) zu Grunde zu legen. Innerhalb dieses
Rahmens ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse die Bestimmung der
jeweiligen Nutzungsdauer so vorzunehmen, dass eine Stetigkeit für zukünftige Festlegungen von
Abschreibungen gewährleistet ist (Abschreibungstabelle Kreis). Die Abschreibungstabelle Kreis ist
Bestandteil der oben genannten Inventurrichtlinien.
Hinweis: Die in der folgenden Dokumentation ausgewiesenen Wertansätze bei den jeweiligen
Bilanzposten weichen geringfügig von den von der Rechnungsprüfung vorgeprüften Ansätzen ab.
Dies ist damit begründet, dass das Finanzsystem KIRP bei der Einzelerfassung in das Modul
Anlagenbuchhaltung alle Nachkommastellen auf volle Euro abrundet. Der Unterschiedsbetrag wurde
dokumentiert.
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Teil B - Aktiva
1. Anlagevermögen
248.437.968,00 EUR
Als Anlagevermögen gelten nur die Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, auf Dauer dem
Geschäftsbetrieb zu dienen. Maßgeblich ist hierbei die Zweckbestimmung. „Auf Dauer“ bedeutet in
diesem Zusammenhang, dass der Zweck, dem der Vermögensgegenstand im Geschäftsbetrieb
dienen soll, von einer gewissen Dauerhaftigkeit (= mehrere Jahre) gekennzeichnet ist.
1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände
158.982,00 EUR
Bei immateriellen Vermögensgegenständen (IVG) handelt es sich um Anlagevermögen, das körperlich
nicht
fassbar
ist,
z.B.
Konzessionen
und
Lizenzen.
Eine
Aktivierung
immaterieller Vermögensgegenstände ist nur zulässig, wenn diese entgeltlich von Dritten erworben wurden.
Darüber hinaus müssen die Vermögensgegenstände selbständig bewertbar sein. Für selbst erstellte
immaterielle Vermögensgegenstände besteht ein Aktivierungsverbot (§ 43 Abs. 1 GemHVO NRW).
Die Ermittlung der aktivierungspflichtigen IVG zum Bilanzstichtag erfolgte durch Auswertung des oben
erwähnten Fragebogens und vorhandener Bestandsverzeichnisse (bei den kostenrechnenden
Einrichtungen und bei der EDV) und mittels Fortschreibung der Zu- und Abgänge auf den 31.12.2008.
Beim Kreis Euskirchen wurden auf Basis der NKF-Erstinventur ausschließlich Lizenzen für
eingesetzte Softwareprodukte als immaterielle Vermögensgegenstände aktiviert. Konzessionen sind
nicht vorhanden.
Grundlage für die Bewertung waren die ursprünglichen Beschaffungskosten. Bewertet wurde nach
dem Grundsatz der Einzelbewertung. Beschaffungen unter einem Einzelwert von 410 EUR netto
wurden gemäß § 56 Abs.1 GemHVO NRW nicht berücksichtigt. Ebenso wurden BetriebssystemSoftware sowie Aufwendungen für Pflege, Wartung und Updates, nicht in die Erfassung/Bewertung
einbezogen. Die Betriebssystemsoftware wurde zusammen mit dem jeweiligen Vermögensgegenstand (Hardware) aktiviert (siehe weiter unter Nr. 1.2.7).
Auf der Basis einer Nutzungsdauer von fünf Jahren (vgl. Abschreibungstabelle) wurden 95 Lizenzen
zum Stichtag 01.01.2009 mit einem Bilanzwert von 159.015,33 € ermittelt.
Aufgrund der Abrundung auf volle Euro bei den einzelnen Anlagegütern (siehe oben, Teil A, letzter
Absatz) ist der Bilanzansatz in der in der Überschrift genannten Höhe auszuweisen.
1.2 Sachanlagen
182.247.113,00 EUR
Allgemeines
Das Sachanlagevermögen umfasst alle Vermögensgegenstände, die nach § 33 Abs. 1 Satz 2
GemHVO NRW dazu bestimmt sind, dauernd der Aufgabenerfüllung zu dienen. Voraussetzungen für
eine Bilanzierung sind daneben das wirtschaftliche Eigentum und eine selbständige Verwertbarkeit
des einzelnen Anlagegutes.
Die Erfassung des gesamten Immobilienvermögens des Kreises Euskirchen erfolgte durch den
Geschäftsbereich IV –Bauen, Umwelt, ÖPNV und Abfall– anhand des Liegenschaftskatasters, der
Grundbücher und sonstiger raumbezogener Unterlagen innerhalb der Verwaltung.
Die Wertermittlung für die Grundstücke und die aufstehenden Gebäude nach dem Sachwert- und
Ertragswertverfahren führte die Kommunale Bewertungsstelle des Kreises Euskirchen durch.
Ausgenommen hiervon waren die Immobilien der kostenrechnenden Einrichtungen. Bei diesen wurde
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Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
für die Ermittlung des Bilanzansatzes vom Wahlrecht des § 56 Abs. 4 GemHVO Gebrauch gemacht,
in dem die Restbuchwerte zum 01.01.2009 aus Unterlagen zur Gebührenkalkulationen in die
Eröffnungsbilanz übernommen wurden.
Der Grund und Boden des Infrastrukturvermögens wurde entsprechend der Regelungen des § 55
Abs. 2 GemHVO bewertet. Danach ist Grund und Boden des Infrastrukturvermögens
•
•
im planungsrechtlichen Innenbereich mit 10 v.H. des nach § 13 Abs. 1 der Verordnung über
die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte abgeleiteten gebietstypischen Wertes für das
Gemeindegebiet für baureifes Land für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser des
individuellen Wohnungsbaus in mittlerer Lage und
für Grund und Boden von Infrastrukturvermögen im planungsrechtlichen Außenbereich mit 10
v.H. des Bodenrichtwertes für Ackerland, sofern nicht wegen der umliegenden Grundstücke
andere Bodenrichtwerte galten, mindestens jedoch mit einem Euro pro Quadratmeter,
anzusetzen.
Das bewegliche Vermögen des Kreises Euskirchen wurde in Kooperation mit den zuständigen
Organisationseinheiten lt. Organisationsplan der Kreisverwaltung federführend durch die Abt. 20 Finanzen und Steuerungsunterstützung- in Form einer vollständigen körperlichen Inventur erfasst. Die
Bewertung erfolgte gemäß § 54 GemHVO auf Basis vorsichtig geschätzter Zeitwerte zum
Bilanzstichtag.
Ausgenommen hiervon waren die beweglichen Vermögenswerte der
kostenrechnenden Einrichtungen. Bei diesen wurde für die Ermittlung des Bilanzansatzes vom
Wahlrecht des § 56 Abs. 4 GemHVO Gebrauch gemacht, in dem die Restbuchwerte zum 01.01.2009
aus Unterlagen zur Gebührenkalkulationen übernommen wurden.
1.2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
3.723.520,00 EUR
§ 41 Abs. 3 GemHVO sieht folgende Bilanzposten für die Unterteilung der unbebauten Grundstücke
und grundstücksgleichen Rechte vor:
o
o
o
o
1.2.1.1 Grünflächen,
1.2.1.2 Ackerland,
1.2.1.3 Wald- und Forstflächen und
1.2.1.4 Sonstige unbebaute Grundstücke.
Hinweis: Der Grund und Boden bebauter Grundstücke wird unter dem Bilanzposten „Bebaute
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte“ angesetzt, weil diese beiden Bestandteile eines
bebauten Grundstückes zivilrechtlich eine Einheit bilden. Der Grund und Boden der
Kreisstraßen, der Radwege und der sonstigen Infrastrukturgrundstücke wird in der Bilanz beim
Infrastrukturvermögen unter Nr. 1.2.3.1 ausgewiesen (s. weiter unten).
Grundlage der Erfassung und Bewertung der unbebauten Grundstücke war eine Auswertung des
2
ALB-Verzeichnisses , welches alle Grundstücke beinhaltet, bei denen der Kreis Euskirchen als
Eigentümer eingetragen ist. Dieser Bestand wurde neben der Vollständigkeit insbesondere daraufhin
überprüft, ob der Kreis Euskirchen auch wirtschaftlicher Eigentümer des jeweiligen Grundstückes ist,
da nur insoweit eine Bilanzierung in der Eröffnungsbilanz des Kreises angezeigt ist. Grundstücke im
wirtschaftlichen Eigentum des Kreises Euskirchen wurden je nach tatsächlicher Nutzungsart den
Bilanzposten Grünflächen, Ackerland und Wald- und Forstflächen zugewiesen.
Die Feststellung der Zeitwerte zum Bilanzstichtag für den Quadratmeter Grund und Boden erfolgte auf
Grundlage der vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte im jährlich herausgegebenen
Grundstücksmarktbericht festgelegten Bodenrichtwerte. Maßgeblich waren hier die Festsetzungen im
Bericht 2009 vom 12.02.2009 für den Berichtszeitraum 01.01. – 31.12.2008.
2
Automatisiertes Liegenschaftsbuch (ALB) enthält in digitaler Form die Daten sämtlicher Flurstücke.
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Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Für die zum Stichtag 01.01.2009 festgestellten Nutzungsarten ergeben sich folgende m²-Wertansätze:
Posten
Nutzungsart
Beschreibung
1.2.1.1
Öffentliche Grünflächen, Grünflächen
die dauerhaft aus der
landwirtschaftlichen Nutzung
genommen wurden
Ackerland: Landwirtschaftlich
genutzte Flächen ohne gesetzlichoder vertragsnaturschutzliche Bindung
Sport- und Spielplätze,
Pauschaler
Parkanlagen,
Wertansatz von 0,10
Unland,Grünlandbrachen €/m²
Landwirtschaftlich genutzte Flächen
mit gesetzlich- oder
vertragsnaturschutzlicher Bindung
überwiegend
Pauschaler
auflagengebundene
Wertansatz von 0,60
Grünflächen, einzelne
€/m²
Ackerlandflächen, im
südlichen Kreisgebiet (z.
B. Ahrprogramm),
Flächen, die dem
Naturschutz unterliegen
1.2.1.3
Wald und Forstflächen
Laub- und Nadelwald
1.2.1.4
Sonstige unbebaute Grundstücke
Grundstücke, die
dauerhaft aus land- und
forstwirtschaftlicher
Nutzung genommen sind
1.2.1.2
Ackerflächen,
Grünlandflächen
Besondere Flächen der
Landwirtschaft, Grund
und Boden privilegierter
Bebauungen,
Erbbaurechte etc.
Wertansatz*
Aktueller
Bodenrichtwert für
landwirtschaftlich
genutzte Flächen.
Gemarkungsweiser
Bodenrichtwert
gemäß
Grundstücksmarktbericht
Pauschaler
Wertansatz von 0,82
€/m²
Pauschaler
Wertansatz von 0,10
€/m²
Durchschnittlicher
Bodenwert für
besondere Flächen
der Landwirtschaft
gemäß
Grundstücksmarktbericht
* gemäß Festsetzungen der Kommunalen Bewertungsstelle.
Der Datenbestand aller bewerteten Grundstücke im wirtschaftlichen Eigentum des Kreises Euskirchen
wird seither elektronisch archiviert und fortgeschrieben.
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Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Zusammenfassend verfügt der Kreis Euskirchen zum Eröffnungsbilanzstichtag über folgende Flächen
und Vermögenswerte bei dem Bilanzposten „Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche
Rechte“:
Bilanzposten
1.2.1.1
1.2.1.2
1.2.1.3
1.2.1.4
Nutzungsart
Grünflächen
Ackerland
Wald, Forsten
Sonstige unbebaute
Grundstücke
Fläche in m²
326.487
3.451.705
1.635.059
Wertansatz in EUR
32.544,10
2.347.003,05
1.340.748,38
2.503
3.406,32
5.415.754
3.723.701,85
Summen:
Aufgrund der Abrundung auf volle Euro bei den einzelnen Anlagegütern (siehe oben, Teil A, letzter
Absatz) ist der Bilanzansatz in der in der Überschrift genannten Höhe auszuweisen.
Zu 1.2.1.1 – 1.2.1.3
Bei den weit überwiegenden Grundstücken handelt es sich um Landschafts- und Naturschutzflächen,
insbesondere um Flächen aus dem Ahrprogramm „Ahr 2000“ und aus abgeschlossenen
Flurbereinigungsverfahren, die unter Gewährung hoher, z.T. 100%-iger, Zuweisungen des Bundes
und des Landes mit langfristigen Zweckbindungen und landschaftspflegerischen Auflagen in den
Jahren 1992 – 2003 erworben wurden. Dem hier ausgewiesenen Bilanzvermögen stehen insofern
hohe Sonderposten auf der Passivseite gegenüber.
Bei der Wertermittlung des Quadratmeterpreises für Wald und Forst wurde zwischen dem Grund- und
Bodenwert einerseits und dem Aufwuchs andererseits differenziert. Da für die Waldflächen des
Kreises keine Forsteinrichtungswerke existieren, wurde aus Wirtschaftlichkeits- und
Wesentlichkeitsgesichtspunkten von einer eigenständigen Bewertung des Aufwuchses abgesehen, da
dies eine unverhältnismäßig aufwändige Vor-Ort-Ermittlung durch die Forstbetriebsgemeinschaft
erfordert hätte. Vielmehr wurde ein pauschalierter Festwert für den Aufwuchs nach § 34 Abs. 2
GemHVO auf den Bodenwert aufgeschlagen, der den aus Verkäufen vergleichbarer und aus
Wertgutachten für zum Verkauf angebotener Waldflächen tatsächlich erzielten / erzielbaren Zeitwerten
in 2008 entspricht. In dem in der vorstehenden Tabelle aufgelisteten Wert von 0,82 Euro ist sowohl
der Bodenanteil als auch der Anteil für Aufwuchs enthalten.
Zu 1.2.1.4
Zwei Grundstücke des Kreises Euskirchen in der Gemarkung Wichterich sind belastet mit einen
Erbbaurecht zugunsten der St. Sebastianus Bruderschaft e.V. in Mülheim-Wichterich. Das
Erbbaurecht gilt auf die Dauer von 99 Jahren seit dem Tage der Eintragung in das Erbbaugrundbuch
von Wichterich, eingetragen am 2. November 1966.
Die Wertermittlung bei diesem Bilanzposten erfolgte durch die Kommunale Bewertungsstelle des
Kreises.
1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
72.342.471,00 EUR
§ 41 Abs. 3 GemHVO sieht die Unterteilung der bebauten Grundstücke und grundstücksgleichen
Rechte vor in die Bilanzposten
o
o
o
o
1.2.2.1 Kinder- und Jugendeinrichtungen,
1.2.2.2 Schulen,
1.2.2.3 Wohnbauten und
1.2.2.4 Sonstige Dienst- Geschäfts- und Betriebsgebäude
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Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Für die Zeitwertermittlung der bebauten Grundstücke wurden stichtagsbezogene Gebäudegutachten
der Kommunalen Bewertungsstelle des Kreises Euskirchen eingeholt. In den Gutachten wurde nicht
nur der Wert des Grund und Bodens und der Zeitwert des aufstehenden Gebäudes getrennt
ausgewiesen, sondern auch die voraussichtliche Restnutzungsdauer, welche i.d.R. zu einem fiktiven
Baujahr des Gebäudes führte, ermittelt. Gebäude, die nach § 55 GemHVO in marktvergleichender
Weise genutzt werden, wurden nach dem Ertragswertverfahren, kommunalnutzungsorientierte
Gebäude nach dem Sachwertverfahren bewertet. Die Sachwertverfahren wurden nach dem
anerkannten Verfahren nach Sprengnetter auf Basis der Wertermittlungsrichtlinien 02 (NHK 2000)
vorgenommen. Der Grund und Boden wurde innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach § 55
GemHVO mit 30 %
des zum Eröffnungsbilanzstichtag aktuellen Wertes des umgebenden
erschlossenen Baulandes in der bestehenden örtlichen Lage angesetzt. Die Werte der Außenanlagen
auf bebauten Grundstücken wurden dem Gebäudewert zugeordnet.
1.2.2.1 Kinder- und Jugendeinrichtungen
0,00 EUR
Der Kreis Euskirchen verfügt in seinem wirtschaftlichen Eigentum über keine Gebäude für Kinder- und
Jugendeinrichtungen.
1.2.2.2 Schulen
34.903.268,00 EUR
Der Kreis Euskirchen ist Schulträger folgender Berufskollegs und Förderschulen. Die gutachterlich
ermittelten Bodenwerte und Gebäudezeitwerte zum 01.01.2009 betragen:
Gebäude
Thomas-Eßer-Berufskolleg (TEB)
TEB:DRK-Räume
Berufskolleg Eifel (BKE)
Hans-Verbeek-Schule
St.-Nikolaus-Schule
Don-Bosco-Schule
Summe:
Zeitwert Grund und
Boden zum
01.01.2009 in EUR
1.567.802,63
58.659,28
450.021,60
323.406,00
74.302,62
151.092,09
Zeitwert Gebäude
zum 01.01.2009 in
EUR
13.302.010,54
386.449,19
11.007.008,78
4.246.386,05
2.104.857,57
1.231.276,13
2.625.284,22
32.277.988,26
Gesamt:
GND*
60
60
60
60
60
60
RND**
30
30
32
41
30
30
34.903.272,48
* GND = Gesamtnutzungsdauer in Jahren (lt. Abschreibungstabelle Kreis Euskirchen)
** RND = Restnutzungsdauer in Jahren ab dem 01.01.2009
Die Bewertungen der Schulgebäude erfolgten nach dem Sachwertverfahren. Aufgrund der Abrundung
auf volle Euro bei den einzelnen Anlagegütern (siehe oben, Teil A, letzter Absatz) ist der Bilanzansatz
in der in der Überschrift genannten Höhe auszuweisen.
1.2.2.3 Wohnbauten
88.268,00 EUR
Der Kreis Euskirchen verfügt nur über eine Immobilie, die frei vermietet ist. Es handelt sich um das
Mietwohnhaus am Brandschutzzentrum Schleiden, Blankenheimer Str. 8. Dieses Gebäude wurde in
den sechziger und siebziger Jahren an hauptamtliche Kräfte der seinerzeitigen Kreisreserve für die
Feuerwehren vermietet, um die Hilfeleistung für die örtlichen Feuerwehren sicherzustellen und die
Ausrückzeiten der Sonderfahrzeuge zu beschleunigen. Da die heutige Vermietung auf
privatrechtlichen Mietverträgen basiert, wurde dieses Gebäude nach dem Ertragswertverfahren
bewertet (siehe § 55 Abs. 1 Satz 3 GemHVO).
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Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Gebäude
Mietwohnhaus Schleiden
Summe
Zeitwert Grund und
Boden zum
01.01.2009 in EUR
10.954,50
10.954,50
Gesamt:
Zeitwert Gebäude
zum 01.01.2009 in
EUR
77.314,56
77.314,56
GND*
60
RND**
21
88.269,06
* GND = Gesamtnutzungsdauer in Jahren (lt. Abschreibungstabelle Kreis Euskirchen)
** RND = Restnutzungsdauer in Jahren ab dem 01.01.2009
Aufgrund der Abrundung auf volle Euro bei den einzelnen Anlagegütern (siehe oben, Teil A, letzter
Absatz) ist der Bilanzansatz in der in der Überschrift genannten Höhe auszuweisen.
1.2.2.4 Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude
37.350.935,00 EUR
Der Kreis Euskirchen verfügt zum Stichtag 01.01.2009 über die nachfolgenden Dienst- Geschäfts- und
Betriebsgebäude. Die Bewertung dieser Gebäude erfolgte nach dem Sachwertverfahren, soweit es
sich nicht um Gebäude der kostenrechnenden Einrichtungen des Kreises (Abfallwirtschaftszentrum
und Rettungsdienst) handelt.
Bei den kostenrechnenden Einrichtungen wurde in Anwendung der Vereinfachungsregelung in § 56
Abs. 4 GemHVO
der Wertansatz der Vermögensgegenstände aus Unterlagen zur
Gebührenkalkulation (Restbuchwerte zum 01.01.2009) übernommen.
A. Bewertung nach Sachwertverfahren
Zeitwert Grund und
Boden zum
Gebäude
01.01.2009 in EUR
Kreishaus A/B
3.451.418,82
Kreishaus C
1.355.571,18
Kreishaus (Tankanlage)
0,00
Nebenstelle Schleiden
101.892,00
Nebenstelle Schwalbenberg
404.010,00
Bauhof (Bürotrakt)
20.228,04
Bauhof (Kfz-Halle)
214.299,96
Bauhof (Lagerhalle)
35.765,52
Bauhof (Salzlagerhalle)
22.866,48
Bauhof (Salzlager Blankenheim)
6.600,00
Bauhof (Salzlager Zingsheim)
7.104,00
Bauhof (Tankanlage)
0,00
Blankenheim (Eifelmuseum Hs. 1)
8.629,80
Blankenheim (Eifelmuseum Hs. 2)
13.548,90
Blankenheim (Gildehaus am EMB)
8.977,50
Brandschutzzentrum Schleiden
59.268,75
Medienzentrum Kall
9.277,38
Abfallwirtschaftszentrum Mech.
991.537,50
Summe:
Zeitwert Gebäude
zum 01.01.2009 in
EUR
14.275.591,41
8.242.573,01
18.600,00
764.534,71
814.553,17
123.683,28
880.965,90
127.915,21
86.003,85
36.244,16
51.139,23
14.025,00
371.682,78
267.469,33
272.473,68
442.923,58
389.160,72
0,00
6.710.995,83
Gesamt:
27.179.539,02
33.890.534,85
* GND = Gesamtnutzungsdauer in Jahren (lt. Abschreibungstabelle Kreis Euskirchen)
** RND = Restnutzungsdauer in Jahren ab dem 01.01.2009
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GND*
80
80
40
70
70
50
50
50
40
20
20
40
80
80
80
60
60
RND**
47
76
18
20
30
20
20
20
10
15
15
11
40
30
35
21
30
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
B. Werte aus Unterlagen zu Gebührenkalkulationen
Gebäude
Kompostwerk -Bauteil-*
Umladestation -Bauteil-*
Rettungswache Euskirchen
Rettungswache EU, Waschplatz**
Rettungswache Schleiden
Rettungswache Mechernich I.
BA***
Erweiterung RW Mechernich II.
BA ***
Erweiterung RW Mechernich III.
BA ***
Rettungswache Bad
Münstereifel***
Summe
./. Bauten auf fremdem G. u. B.
(siehe weiter unten Nr. 1.2.4)
Gesamt:
Zeitwert Grund und
Boden zum
01.01.2009 in EUR
0,00
0,00
121.680,00
0,00
11.526,75
Zeitwert Gebäude
zum 01.01.2009 in
EUR
1.655.433,50
1.028.237,49
471.597,00
25.647,90
146.294,58
0,00
GND
8
8
50
50
50
RND
6
4
35
47
25
113.322,84
50
23
0,00
135.287,60
50
34
0,00
113.425,92
50
48
0,00
133.206,75
72.509,76
3.761.756,59
50
24
- 434.546,12
3.460.417,22
* Bodenwert in Ansatz Abfallwirtschaftszentrum enthalten
** Bodenwert in Ansatz Rettungswache Euskirchen enthalten
*** Die Gebäude der Rettungswachen Mechernich und Bad Münstereifel befinden sich auf fremdem Grund und Boden.
(siehe unten Nr. 1.2.4)
Aufgrund der Abrundung auf volle Euro bei den einzelnen Anlagegütern (siehe oben, Teil A, letzter
Absatz) ist der Bilanzansatz in der in der Überschrift genannten Höhe auszuweisen.
Hinweis: In der Vergangenheit wurden Neu- und Erweiterungsbaumaßnahmen von kreiseigenen
Gebäuden mitunter mit Landeszuwendungen gefördert. Dies hat in der Eröffnungsbilanz zur
Auswirkung, dass den vorstehenden Vermögenswerten (Aktiva) auf der Passivseite entsprechend
hohe Sonderposten für diese Zuwendungen gegenüberstehen und damit letztlich das Eigenkapital in
dieser Höhe senken (s. auch weiter unten Nr. 2.1 Buchst. e). Die Auflösung dieser Sonderposten
erfolgt analog der Abschreibung für das jeweilige Gebäude.
1.2.3 Infrastrukturvermögen
97.949.740,00 EUR
1.2.3.1 Grund und Boden des Infrastrukturvermögens
6.238.211,00 EUR
In dieser Bilanzposition wird der gesamte Grund und Boden
•
•
•
•
des Kreisstraßennetzes, mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen,
von Brücken und Tunneln,
von Entwässerungs-, Abwasserbeseitigungs- und Gleisanlagen und
von sonstigen Bauten des Infrastrukturvermögens
abgebildet. Neben den diese Anlagen unmittelbar tragenden Flächen werden auch sog.
Verkehrsbegleitflächen an Bauten des Infrastrukturvermögens hier erfasst und bewertet. Durch z.T.
über Jahrzehnte gewachsene Veränderungen des Streckenprofils, durch Arrondierungen benötigter
oder nicht mehr benötigter Teilgrundstücke unterscheidet sich i.d.R. der eigentliche Straßen- oder
Wegekörper zum Teil vom Profil und der Größe des zugehörigen Grund und Bodens. Teilgrundstücke,
die als Straßenbankette oder Sicherheitsstreifen, als Seitengraben oder Straßenbegleitgrün oder der
Straßenentwässerung dienen, und somit als Bestandteil der öffentlichen Straße im Sinne des § 2 Abs.
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Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
2 Nummer 1 Buchst. a) und b) Straßen- und Wegegesetz (StrWG NRW) gelten, sind in dieser
Bilanzposition miterfasst. Die Zuordnung zum Infrastrukturvermögen erfolgt nur für Flächen an
Straßen, die keiner anderweitigen Nutzung unterliegen. Ansonsten werden die Flächen entsprechend
ihrer tatsächlichen Nutzung dem Bilanzposten „Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche
Rechte“ zugeordnet (s.o. Nr. 1.2.1).
Wie bereits eingangs beschrieben, wurde der Grund und Boden des Infrastrukturvermögens
entsprechend der Regelungen des § 55 Abs. 2 GemHVO bewertet. Danach ist Grund und Boden des
Infrastrukturvermögens im planungsrechtlichen Innenbereich mit 10 v.H. des nach § 13 Abs. 1 der
Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte abgeleiteten gebietstypischen
Wertes für das Gemeindegebiet für baureifes Land für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser des
individuellen Wohnungsbaus in mittlerer Lage anzusetzen. Konkret erfolgte die m²-Ermittlung durch
Multiplikation der mittleren Straßenbreite mit der Länge der Ortsdurchfahrt.
Grund und Boden von Infrastrukturvermögen im planungsrechtlichen Außenbereich wurde mit 10 v.H.
des Bodenrichtwertes für Ackerland, sofern nicht wegen der umliegenden Grundstücke andere
Bodenrichtwerte galten, mindestens jedoch mit einem Euro pro Quadratmeter bewertet.
Der Kreis Euskirchen verfügt zum Eröffnungsbilanzstichtag über eine Fläche von 5.580.495 m²
Infrastrukturgrundstücke mit einem Bilanzwert von 6.238.306,95 Euro.
Aufgrund der Abrundung auf volle Euro bei den einzelnen Anlagegütern (siehe oben, Teil A, letzter
Absatz) ist der Bilanzansatz in der in der Überschrift genannten Höhe auszuweisen.
1.2.3.2 Brücken und Tunnel
7.526.795,00 EUR
Mit der Zustands- und Zeitwertermittlung der Brücken zum Bilanzstichtag wurde ein Ingenieurbüro
beauftragt. Zum Bilanzstichtag verfügt der Kreis Euskirchen über 58 in Betrieb befindliche
Brückenbauwerke mit einem Gesamtvermögenswert von 7.526.822,87 Euro. In diesem Wert sind die
Urftseebrücke (Kreisstraße 7 – Vogelsang) und die Brücke über den Lampertsbach (K 69) nicht
enthalten, da diese zum Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz noch nicht fertiggestellt waren. Die
Bilanzierung dieser Brücken erfolgt daher unter dem Bilanzposten „Anlagen im Bau“ (siehe weiter
unten Nr. 1.2.8). Da der Bau von Brücken -wie der von Straßen- in der Vergangenheit mit hohen
Landeszuweisungen gefördert wurde, sind in der Eröffnungsbilanz diesen Vermögenswerten
entsprechend hohe Sonderposten auf der Passivseite gegenüberzustellen (siehe Ausführungen weiter
unten zu Nr. 2.1).
Aufgrund der Abrundung auf volle Euro bei den einzelnen Anlagegütern (siehe oben, Teil A, letzter
Absatz) ist der Bilanzansatz in der in der Überschrift genannten Höhe auszuweisen.
Über Tunnel verfügt der Kreis Euskirchen nicht.
1.2.3.3 Gleisanlagen mit Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen
1,00 EUR
Bis zum Ende der Ablagerungsphase zum 31.05.2005 wurde auf dem Gelände der Zentralen
Mülldeponie Mechernich ein Entladebahnhof für Abfälle von Anlieferern außerhalb des Kreises
Euskirchen betrieben. Seither werden die Anlagen nicht mehr genutzt. Der Restbuchwert wurde
aufgrund des technischen Zustandes und der Tatsache, dass eine Reaktivierung im vorhandenen
Zustand nicht mehr erfolgen kann, auf 1 EUR festgesetzt.
Neben diesen Gleisanlagen gibt es keine Gleisanlagen mehr im wirtschaftlichen Eigentum des Kreises
Euskirchen.
Seite 22
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
1.2.3.4 Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen
106.168,00 EUR
Im Infrastrukturvermögensbestand des Kreises befinden sich zwei Regenrückhaltebecken; und zwar
eines an der Kreisstraße 28 nahe der Ortslage Mechernich-Kallmuth und ein weiteres an der K 58
nahe der Ortschaft Mechernich-Harzheim. Der Zeitwert des erstgenannten Bauwerks wurde anhand
aktualisierter Einheitspreise vergleichbarer Bauwerke ermittelt, der Wert des zweiten Beckens wurde
mittels hochindizierten Rechnungen der Baumaßnahme berechnet.
Der Wert beider Anlagen beträgt zum Bilanzstichtag 106.169,45 €.
Aufgrund der Abrundung auf volle Euro bei den einzelnen Anlagegütern (siehe oben, Teil A, letzter
Absatz) ist der Bilanzansatz in der in der Überschrift genannten Höhe auszuweisen.
1.2.3.5 Straßennetz mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen
82.799.015,00 EUR
Unter dem Bilanzposten Straßennetz mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen werden
•
•
•
•
•
die Kreisstraßen,
die Rad-/ Gehwege,
die Kreisverkehre,
die Lichtzeichenanlagen und
die ÖPNV-Haltestellen
nachgewiesen
Straßen / Rad-/Gehwege
Der Kreis Euskirchen unterhält zum Bilanzstichtag 01.01.2009 Kreisstraßen mit einer Länge von rd.
320 km. Das Rad-/ Gehwegenetz beläuft sich auf ca. 23 km Länge. Zur Bewertung wurde das
Straßen- und Rad-/ Gehwegenetz in sogenannte Abschnitte unterteilt. Bei den Straßen wurden 377
und bei den Rad-/ Gehwegen 66 Abschnitte gebildet.
Unter einem Abschnitt wird eine beliebig lange zusammenhängende homogene Teilstrecke einer
Straße definiert, die einen annähernd gleichen Straßenaufbau und -zustand und mithin eine
annähernd gleiche Restnutzungsdauer aufweist. Ein definierter Straßenabschnitt entspricht in der
Anlagenbuchhaltung einem Anlagegut (= einzeln bewertbarer Vermögensgegenstand). Die Radwege
wurden analog der Straßenteilstücke ebenfalls in Abschnitte gegliedert.
Die Straßenabschnitte wurden in folgende vier Kategorien eingeteilt:
Straßenkategorien
Innerorts
ausgebaut
nicht ausgebaut
Außerorts
ausgebaut
nicht ausgebaut
Zur Ermittlung des Quadratmeterpreises einer Kategorie wurden die maßgeblichen tatsächlichen
Einheitspreise anhand von Preisspiegeln aus Abrechnungsakten der Jahre 2005 und 2007 ermittelt
und anschließend Mittelpreise gebildet. Die aufsummierten Preise wurden mit dem Landes-
Seite 23
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
baupreisindex für Straßenbau aus dem IV. Quartal 2008 3 (120,8) auf den 31.12.2008 indiziert. In den
m²-Preisen je Kategorie sind auch die durchschnittlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten für
die Straßenabläufe, die Sickerleitungen, die Verkehrszeichen nach StVO, die Schutzplanken, das
Straßenbegleitgrün und die Bankette enthalten.
m²-Preise der Straßenkategorien
ausgebaut
nicht ausgebaut
128,12 €
ausgebaut
65,51 €
nicht ausgebaut
106,60 €
64,89 €
Innerorts
Außerorts
In wenigen Fällen wurden statt der pauschalierten Wertermittlung die echten Herstellungskosten der
Straße bilanziert. Dies erfolgte in Abstimmung mit der Gemeindeprüfungsanstalt NRW allerdings nur
für Straßen, die maximal bis fünf Jahre vor dem Eröffnungsbilanzstichtag gebaut worden waren.
In der Summe ergaben sich für die jeweiligen Bauklassen folgende Daten:
Bauklasse/Lage
K
K
K
K
Länge des
Restwert zum
Sonderposten zum SoPoAnschnitts im km Fläche in m² 31.12.2008 in Euro 31.12.2008 in Euro Quote
außerorts ausgebaut
158,99
968.301,36
50.232.195,24
37.172.190,08 74,0%
außerorts nicht ausgebaut
94,24
431.786,90
8.850.605,45
732.088,42
8,3%
innerorts ausgebaut
56,81
365.421,05
19.243.322,22
13.976.190,15 72,6%
innerorts nicht ausgebaut
9,44
50.130,45
635.924,21
16.547,03
2,6%
319,49 1.815.639,76
78.962.047,12
51.897.015,68 65,7%
Die Vorgehensweise hinsichtlich der Bewertung der Rad-/ Gehwege erfolgte analog zur
Vorgehensweise bei den Kreisstraßen.
Die Straßenzustandserfassung und -bewertung wurde auf der Grundlage des Arbeitspapiers Nr. 9/A
1.2 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) durchgeführt. Im Einzelnen
wurde nach dem 4-Augen-Prinzip jeder Straßenabschnitt durch speziell geschultes Personal der
Fachabteilung einer visuellen Zustandserfassung unterzogen, d.h., Abschnitt für Abschnitt erfolgte im
Rahmen einer körperlichen Inventur eine Bestandsaufnahme des Kreisstraßennetzes, wobei die
Abschnitte in Schadenklassen klassifiziert wurden.
3
Quelle: IT-NRW
Seite 24
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Folgende Zustandsklassen wurden der Empfehlung der Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen (FGSV) folgend übernommen:
Zustandsklassen durch Kreuzklassifizierung
-nach Vorgabe der FGSVGebrauchswert
Schadenswert (TWRIO)
Zustandswert für Risse, Oberflächenschäden und Flickstellen
(TWGEB)
bis 1,5 (Zielwert)
> 1,5 (Zielwert)
bis
3,5 (Warnwert)
> 3,5 (Warnwert)
bis
4,5 (Schwellenw.)
> 4,5
(Schwellenw.)
bis 1,5
> 1,5 bis 3,5
> 3,5 bis 4,5
Klasse S
Klasse Lo
(sehr gut)
(gut-langfristig)
Klasse Ko
Klasse Lu
Klasse M
(schlecht wegen
Oberflächenschädenkurzfristig)
(gut-langfristig)
(mittelmäßig-mittelfristig)
Klasse Ku
Klasse V
(schlecht wegen Längs-/ Querunebenheitenkurzfristig)
(sehr schlechtvordringlich)
> 4,5
Klasse U
Max(ZWAUN; ZWSPT)
Klasse U (sehr schlecht-überfällig)
Die bei der Inventur aufgenommenen Straßenzustandsdaten wurden in der Fachabteilung in einer
Spezialsoftware erfasst und ausgewertet. Die Software errechnet dabei je Straßenabschnitt einen
Gebrauchswert (TWGEB) und einen Schadenswert (TWRIO) und weist dem Straßenabschnitt eine
Zustandsklasse durch Kreuzklassifizierung des Gebrauchswertes und des Schadenswertes zu. Aus
dem jeweils höheren Wert zwischen Gebrauchswert und Schadenswert wird innerhalb der
Zustandsklasse die Restnutzungsdauer des jeweiligen Straßenabschnitts bestimmt.
In der Summe ergaben sich für die jeweiligen Zustandsklassen folgende Daten:
Zustandsklasse
S
Lo
Lu
M
Ko
Ku
V
U
Länge des
Restwert zum
Sonderposten zum SoPoAnschnitts im km Fläche in m² 31.12.2008 in Euro 31.12.2008 in Euro Quote
12,65
89.382,86
9.353.588,01
6.747.310,28 72,1%
6,39
42.419,65
3.107.730,43
1.919.549,93 61,8%
10,53
62.997,60
5.255.275,06
3.705.829,31 70,5%
159,73
909.350,50
43.796.039,45
28.747.923,10 65,6%
57,59
346.374,80
12.037.276,98
8.372.049,35 69,6%
39,79
193.556,20
4.659.905,92
2.126.499,32 45,6%
24,34
125.170,15
752.214,27
277.847,38 36,9%
8,47
46.388,00
17,00
7,00 41,2%
319,49 1.815.639,76
78.962.047,12
51.897.015,68 65,7%
Das gleiche Verfahren wurde für die Rad-/ Gehwege angewendet.
Die Gesamtnutzungsdauer der Kreisstraßen wurde bis auf wenige hochfrequentierte Straßen auf 45
Jahre festgelegt. Diese ergibt sich aus Erfahrungswerten im Tiefbau unter besonderer
Berücksichtigung der Verkehrsbelastung der Kreisstraßen im Kreisgebiet. Die Gesamtnutzungsdauer
für Kreisstraßen mit einer Verkehrsbelastung > 6.000 Kfz./Tag beträgt laut Abschreibungstabelle 40
Jahre, die für Rad-/ Gehwege 60 Jahre.
Der Eröffnungsbilanzwert der Kreisstraßen beträgt 78.962.047,12 €, der der Rad-/ Gehwege
1.786.150,05 €.
Seite 25
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Kreisverkehre
Im wirtschaftlichen Eigentum des Kreises befinden sich sechs Kreisverkehrsplätze. Diese befinden
sich an folgenden Kreisstraßen:
•
•
•
•
•
•
K 21.3
K 24.2.0
K 24.2.2
K 24.3
K 69.3.1
K 69.4.1
Euskirchen, Kleinbüllesheim
Euskirchen, Boenerstr.
Euskirchen, Römerstr.
Euskirchen, Felix-Wankel-Str.
Blankenheim
Blankenheim
Die drei Kreisverkehrsplätze K 24.2.2, K 69.3.1 und K 69.4.1 wurden aufgrund der zeitlichen Nähe der
Inbetriebnahme zum Stichtag der Eröffnungsbilanz und der noch ausstehenden Schlusszahlungen auf
der Basis der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten bewertet. Im Übrigen war der Bau
dieser drei Kreisverkehre Teil der jeweiligen Straßenbaumaßnahme. Bei den Kreisverkehren K 21.3
Kleinbüllesheim und K 24.2.0 Boenerstraße handelte es sich um separate Baumaßnahmen, wobei in
diesen Fällen die Schlussabrechnungen zum EB-Stichtag bereits erfolgt waren. Hier wurden die
Baukosten auf der Basis des Musters 9 des Verwendungsnachweises ermittelt. Zum Kreisverkehr der
K 24.3 Felix-Wankel-Straße lagen über die Baukosten keine Informationen vor, da dieser Kreisel
seinerzeit von der Stadt Euskirchen geplant und gebaut worden war. Dieser Kreisel entspricht jedoch
in Bezug auf Größe und Bauart dem Kreisverkehr der K 24.2.2 Römerstraße, sodass als
Bewertungsgrundlage die Baukosten dieses Kreisels zu Grunde gelegt werden konnten.
Kreisverkehre werden nach der Abschreibungstabelle des Kreises Euskirchen über 40 Jahre
abgeschrieben. Der Eröffnungsbilanzwert der Kreisverkehre beträgt insgesamt 1.899.097,70 €.
Lichtzeichenanlagen
Der Kreis verfügt zum Stichtag über 5 Kreuzungs-Lichtsignalanlagen und 2 Fußgänger-Lichtsignalanlagen. Überwiegend handelt es sich um ältere Ampelanlagen.
Die Bewertung wurde auf der Basis einer fiktiven Neuwertberechnung der jeweiligen Ampelanlagen
vorgenommen. Der Zeitwert dieser Anlagen beträgt zum 01.01.2009 151.924,16 €.
ÖPNV-Haltestellen
Im Rahmen einer Maßnahme zur Verbesserung des ÖPNV wurden im Wesentlichen in den Jahren
1999 bis 2002 in allen Kommunen des Kreises Euskirchen Haltestellen-Informationssäulen aufgestellt.
Zuständig damals war die Kreis-Verkehrsgesellschaft Euskirchen (KVE) GmbH, heute BgA des
Kreises. Somit ist der Kreis Euskirchen wirtschaftlicher Eigentümer der HaltestellenInformationssäulen. Hinsichtlich der Bewertung in der Eröffnungsbilanz des Kreises wurden
grundsätzlich die Buchwerte aus der Bilanz des BgA zum 31.12.2008 zu Grunde gelegt. In der Bilanz
bzw. der Anlagenbuchhaltung des BgA werden jedoch die einzelnen Haltestellen-Informationssäulen
je Typenklasse und je Kommune zusammengefasst. Der Zeitwert einer einzelnen Infosäule liegt zum
31.12.2008 jeweils unter 410 Euro. In Anwendung des § 56 Abs. 1 GemHVO wird für die HaltestellenInformationssäulen ein Wertansatz von 0 Euro angesetzt.
Aufgrund der Abrundung auf volle Euro bei den einzelnen Anlagegütern (siehe oben, Teil A, letzter
Absatz) ist der Bilanzansatz in der in der Überschrift genannten Höhe auszuweisen.
1.2.3.6 Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens
1.279.550,00 EUR
Zu dieser Bilanzposition gehören diejenigen Vermögensgegenstände des Infrastrukturvermögens, die
nicht bei den anderen Kontenarten des Infrastrukturvermögens einzuordnen sind. Hierunter fallen z.B.
Stützbauwerke, Felssicherungen und sog. Krötentunnel an Kreisstraßen.
Der Kreis Euskirchen verfügt zum EB-Stichtag über 27 Anlagen, wovon allein 12 entlang der
Kreisstraße 7 (Gemünd – Urftsee) verbaut sind. Die Wertermittlung erfolgte durch die Fachabteilung
auf Basis der Herstellungskosten bzw. von Erfahrungswerten.
Seite 26
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Der Zeitwert dieser Anlagen beträgt zum 01.01.2009 1.279.559,85 €. Aufgrund der Abrundung auf
volle Euro bei den einzelnen Anlagegütern (siehe oben, Teil A, letzter Absatz) ist der Bilanzansatz in
der in der Überschrift genannten Höhe auszuweisen.
1.2.4 Bauten auf fremdem Grund und Boden
434.543,00 EUR
Ein Vermögensgegenstand ist in die Bilanz aufzunehmen, wenn der Kreis das wirtschaftliche
Eigentum daran inne hat und dieser selbstständig verwertbar ist (§ 33 Abs.1 GemHVO).
Der Kreis Euskirchen verfügt seit vielen Jahren über Immobilienvermögen in seinem wirtschaftlichen
Eigentum, das auf fremden Grundstücken errichtet wurde. Es handelt sich hierbei um die
Rettungswachen Bad Münstereifel und Mechernich. Die Rettungswache Bad Münstereifel wurde im
Zuge des Neubaus des Feuerwehrgerätehauses Bad Münstereifel in den Jahren 1982/83 auf
städtischem Grund und Boden mit errichtet. Ein Grundstückskauf durch den Träger des
Rettungsdienstes war nach den damaligen Förderrichtlinien des Landes für die seinerzeitige
Vollfinanzierung mit Landesmitteln nicht erforderlich. Seinerzeit wurden bedarfsgerechte und
unbefristete Nutzungsrechte zwischen dem Kreis Euskirchen als Träger des Rettungsdienstes und der
Stadt Münstereifel als rechtlicher Eigentümerin vertraglich vereinbart.
Rechtlicher Eigentümer des Grund und Bodens der aufstehenden Rettungswache Mechernich ist die
Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH. Auch hier besteht eine die bedarfsgerechte und unbefristete
Nutzung der Gebäude regelnde vertragliche Vereinbarung zwischen dem Kreis Euskirchen und der
Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH aus dem Jahr 1992.
Aus Vereinfachungsgründen wurden die Restbuchwerte zum 31.12.2008 aus Unterlagen zu der
Gebührenkalkulation
der
kostenrechnenden
Einrichtung
Rettungsdienst
entnommen
(Vereinfachungsregel des § 56 Abs. 4 GemHVO). Zu den Einzelwerten s.o., Nr. 1.2.2.4 Buchst. B.
Aufgrund der Abrundung auf volle Euro bei den einzelnen Anlagegütern (siehe oben, Teil A, letzter
Absatz) ist der Bilanzansatz in der in der Überschrift genannten Höhe auszuweisen.
1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler
215.517,00 EUR
Unter dem Bilanzposten „Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler“ sind Vermögensgegenstände
anzusetzen, deren Erhaltung und Pflege wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Kultur und Geschichte im
öffentlichen Interesse liegt.
Kunstgegenstände
Der Kreis Euskirchen verfügt nur über wenige werthaltige Kunstgegenstände. Die Bewertung der für
die Kulturpflege bedeutsamen beweglichen Vermögensgegenstände werden in Anwendung des
Wahlrechts in § 55 Abs. 3 GemHVO mit ihrem Versicherungswert vorgenommen. Hier ist die
Gemäldesammlung der „Fritz-von-Wille“-Bilder im Eifelmuseum Blankenheim zu nennen, deren
Versicherungswert auf 104.300 Euro angesetzt ist. Daneben ist der Buchbestand der historischen
Bibliothek im Eifelmuseum mit einem Versicherungswert von 41.210 Euro und der Fotobestand des
Kreismedienzentrums mit einem Versicherungswert von 70.000 Euro angesetzt. Weitere werthaltige
Kunstgegenstände sind zum Eröffnungsbilanzstichtag nicht vorhanden.
Kulturdenkmäler
Daneben sind unter dem Bilanzposten auch alle Arten von Denkmälern zu veranschlagen, z.B.
Kriegerdenkmäler, Ehrenfriedhöfe, aber auch etwa Bodendenkmäler, Ausgrabungen und ggf. sonstige
archäologische Funde.
Baudenkmäler, die nicht als Gebäude oder als Teil eines Gebäudes genutzt werden, und
Bodendenkmäler sind nach § 55 Abs. 4 GemHVO mit einem Erinnerungswert anzusetzen.
Seite 27
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Der Kreis Euskirchen verfügt über lediglich sieben Bau- und Bodendenkmäler:
Denkmal
Baudenkmal
Baudenkmal
Bodendenkmal
Bodendenkmal
Bodendenkmal
Baudenkmal
Baudenkmal
Örtlichkeit / Lage
Wegekreuz mit Ehrenmal Arloff
Wegekreuz Schmidtheim
Burgruine Schlosstal, Dollendorf
Burgwüstung Neuweiler,
Hüngersdorf
Burgruine Kronenburg
Kriegsgräberstätte Steinfeld
Römische Brunnenstube
1.2.6 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge
Gebäudezeitwert zum
Bilanzstichtag
1 Euro
1 Euro
1 Euro
1 Euro
1 Euro
1 Euro
1 Euro
4.644.694,00 EUR
Nach § 56 Abs. 1 GemHVO müssen Vermögensgegenstände, für die ein Zeitwert von weniger als 410
€ ohne Umsatzsteuer ermittelt wurde, in der Eröffnungsbilanz nicht angesetzt werden. Der Kreis
Euskirchen hat von dieser gesetzlichen Regelung Gebrauch gemacht und aus
Aufwandsgesichtspunkten nur Vermögensgegenstände angesetzt, die über einen Zeitwert von
mindestens 410 Euro ohne Umsatzsteuer verfügen. Bei Vermögensgegenständen im Bestand, die
zum 01.01.2009 offensichtlich weit unter dieser Wertgrenze lagen, wurde auf eine Dokumentation des
jeweiligen Zeitwertes verzichtet. In Grenzfällen wurde der Wert durch geeignete Vergleiche
(Katalogpreise, Internet-Recherche etc.) ermittelt und für Prüfzwecke einzeln dokumentiert.
Größtenteils erfolgte die Zeitwertermittlung ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungs- und
Herstellungskosten (Neuwert). Vielfach konnte hierzu bereits auf bestehende Bestandsverzeichnisse
mit
entsprechenden
Angaben
zurückgegriffen
werden.
Unter
Zugrundelegung
des
Anschaffungsdatums wurde bei der Ermittlung der Zeitwerte der Vermögensgegenstände
insbesondere die Alterswertminderung, aber auch der Zustand (Abnutzungsgrad, Mängel und
Schäden) berücksichtigt. Im Übrigen wurden die Zeitwerte geschätzt.
Im Einzelnen verfügt der Kreis Euskirchen zum Bilanzstichtag über rd. 1.360 Maschinen, rd. 200
technische Anlagen und rd. 230 Fahrzeuge mit einem Zeitwert zum 01.01.2009 über 410 Euro. Bei mit
Zuwendungen Dritter angeschafften Vermögensgegenständen musste zudem die seinerzeitige
Förderung ermittelt, anteilig berechnet und dokumentiert werden.
Der Bilanzwert umfasst zum Einen die Ergebnisse der Erstinventur und Erstbewertung für das NKF,
zum anderen die Restbuchwerte zum Bilanzstichtag aus Anlagenachweisen der kostenrechnenden
Einrichtungen und schließt auf 4.644.843,21 €. Aufgrund der Abrundung auf volle Euro bei den
einzelnen Anlagegütern (siehe oben, Teil A, letzter Absatz) ist der Bilanzansatz in der in der
Überschrift genannten Höhe auszuweisen.
1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung (BGA)
1.239.282,00 EUR
Unter dem Bilanzposten „Betriebs- und Geschäftsausstattung“ sind alle Vermögensgegenstände, die
dem allgemeinen Geschäftsbetrieb dienen, angesetzt. Unter allgemeinem Geschäftsbetrieb ist hier
neben der allgemeinen Verwaltung auch der Schulbetrieb in den Berufskollegs und Förderschulen des
Kreises, die Fachausstattung der technischen Aufgabenbereiche (Abfallwirtschaftszentrum, Bauhof,
Rettungsdienst etc.) zu subsumieren, so dass letztlich sämtliche Vermögensgegenstände von Büros,
Schulen, sonstigen Einrichtungen und Werkstätten unter diesem Bilanzposten veranschlagt sind.
Der Kreis Euskirchen hat auch hier von der Wahlmöglichkeit nach den Vereinfachungsregeln in § 56
Abs. 1 GemHVO Gebrauch gemacht und aus Aufwandsgesichtspunkten zulässigerweise auf eine
Erfassung von beweglichem Vermögen mit einem Zeitwert ≤ 60 Euro ( § 29 Abs. 3 GemHVO) und auf
eine Bilanzierung von Vermögensgegenständen, für die ein Zeitwert von mehr als 60 Euro und
weniger als 410 Euro ohne Umsatzsteuer ermittelt wurde, verzichtet.
Seite 28
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Dennoch waren Ersterfassung und –bewertung der BGA (wie auch der Maschinen und technischen
Anlagen –s.o.-) in quantitativer und zeitlicher Hinsicht sehr aufwändig. Mehr als 20.000 einzelne
Gegenstände mussten zunächst inventarisiert werden. Gleichzeitig mussten sie hinsichtlich ihres
Zeitwertes zum Eröffnungsbilanzstichtag auf eine Bilanzierungspflicht hin überprüft werden. Bei einer
Wertfestlegung > 410 Euro mussten im Einzelfall die für die Übernahme in die Anlagenbuchhaltung
erforderlichen Stammdaten (Mindestparameter wie Zeitwert, Restnutzungsdauer, Produkt,
Kostenstelle,
…)
erfasst
werden.
Bei
mit
Zuwendungen
Dritter
angeschafften
Vermögensgegenständen musste zudem die seinerzeitige Förderung ermittelt, anteilig berechnet und
dokumentiert werden.
Die näheren Einzelheiten zur Erfassung und Bewertung der Betriebs- und Geschäftsausstattung sind
in den Inventurrichtlinien (siehe Anlage) beschrieben. Die BGA der kostenrechnenden Einrichtungen
wurden aus Vereinfachungsgründen mit ihrem Restbuchwert aus den Unterlagen der
Gebührenkalkulationen übernommen. Der Bilanzwert aller BGA zum Stichtag 01.01.2009 beträgt
1.240.294,51 €. Aufgrund der Abrundung auf volle Euro bei den einzelnen Anlagegütern (siehe oben,
Teil A, letzter Absatz) ist der Bilanzansatz in der in der Überschrift genannten Höhe auszuweisen.
1.2.8 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau (AiB)
1.697.346,00 EUR
Geleistete Anzahlungen sind als geldliche Vorleistungen auf noch zu erhaltende Sachanlagen mit den
tatsächlich gezahlten Beträgen anzusetzen. Anlagen im Bau bilden den Wert noch nicht
fertiggestellter Sachanlagen auf einem eigenen oder fremden Grundstück ab. Auf diese Bilanzposition
sind alle Aufwendungen zu aktivieren, die für Investitionen bis zum Bilanzstichtag getätigt worden
sind, ohne dass die Anlagen bereits fertiggestellt und in Betrieb genommen worden sind. Dies betrifft,
bezogen auf den Bilanzstichtag, folgende Maßnahmen
•
•
•
•
•
Neubau Brücke über den Urftsee
Diverse Baumaßnahmen im Kreisstraßenbau
LWL-Verkabelung im Thomas-Eßer-Berufskolleg
Fahrzeugbeschaffung (Gerätewagen Messtechnik)
Fahrzeugbeschaffung (Wechselladerfahrzeug)
(Geleistete Anzahlung)
(AiB)
(AiB)
(AiB)
(AiB)
mit einem Bilanzwert von 1.697.351,96 €. Aufgrund der Abrundung auf volle Euro bei den einzelnen
Anlagegütern (siehe oben, Teil A, letzter Absatz) ist der Bilanzansatz in der in der Überschrift
genannten Höhe auszuweisen.
1.3 Finanzanlagen
66.031.873,00 EUR
Die Finanzanlagen stellen in der Eröffnungsbilanz des Kreises nicht unerhebliche Vermögenswerte
dar. Zur Ermittlung der Zeitwerte der wirtschaftlich bedeutsamen Finanzanlagen wurden
Wertgutachten an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Auftrag gegeben.
Im Bereich „Finanzanlagen“ der Bilanz werden die Vermögenswerte angesetzt, die auf Dauer
finanziellen Anlagezwecken oder Verbindungen zu den Betrieben der öffentlichen Körperschaft sowie
den damit zusammenhängenden Ausleihungen dienen.
Unter den Finanzanlagen werden z.B. die Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen,
Sondervermögen und Zweckverbänden oder auch die Wertpapiere des Anlagevermögens und die
Ausleihungen nachgewiesen. Die Ermittlung der Wertansätze für die Eröffnungsbilanz ist gem. § 54
Abs. 1 GemHVO auf der Grundlage von vorsichtig geschätzten Zeitwerten vorzunehmen. Für die
Bewertung kommunaler Beteiligungen bedarf es jedoch einer sachgerechten Ergänzung, um
aussagekräftige Informationen in der Eröffnungsbilanz sicherzustellen. Die Vorschriften des § 55 Abs.
6 und 7 GemHVO ermöglichen hier eine differenzierte Betrachtung.
Wertpapiere, die an einer Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in
den Freiverkehr einbezogen sind, sind mit dem Tiefstkurs der vergangenen 12 Wochen ausgehend
vom Bilanzstichtag anzusetzen; andere Wertpapiere mit ihren Anschaffungskosten (§ 55 Abs. 6 S. 1
i.V.m. § 55 Abs. 7 GemHVO).
Seite 29
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Beteiligungen an Unternehmen, die nach § 116 Abs. 3 GO nicht zwingend in den Gesamtabschluss
einzubeziehen sind, sowie Sondervermögen und rechtlich unselbständige Stiftungen können mit dem
anteiligen Wert des Eigenkapitals (sog. „Eigenkapitalspiegelmethode“) entsprechend § 55 Abs. 6 Satz
2 GemHVO angesetzt werden. In den Gesamtabschluss einbezogen werden verselbständigte
Aufgabenbereiche nach § 53 Abs. 1 KrO i.V.m. § 116 Abs. 3 GO nicht, wenn sie für die Verpflichtung,
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und
Finanzgesamtlage des Kreises zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind.
Die übrigen Beteiligungen an Unternehmen sollen unter Beachtung ihrer öffentlichen Zwecksetzung
anhand des Ertragswertverfahrens oder des Substanzwertverfahrens bewertet werden. Dabei darf die
Wertermittlung auf die wesentlichen wertbildenden Faktoren unter Berücksichtigung vorhandener
Planungsrechnungen beschränkt werden (§ 55 Abs. 6, Satz 3 und 4 GemHVO).
Die Mitgliedschaft in einem Zweckverband ist in gleicher Art und Weise betriebswirtschaftlich
einzustufen und bilanztechnisch zu behandeln wie die Beteiligung des Kreises an einem
Unternehmen. Die Vorschriften des § 55 Abs. 6 GemHVO sind entsprechend auf die Zweckverbände
anzuwenden.
Die Finanzanlagen des Kreises Euskirchen setzen sich zum 01.01.2009 wie folgt zusammen:
1.3.1
1.3.2
1.3.3
1.3.4
1.3.5
Anteile an verbundenen Unternehmen
Beteiligungen
Sondervermögen
Wertpapiere des Anlagevermögens
Ausleihungen
33.274.000,00 EUR
23.945.303,33 EUR
0,00 EUR
5.312.576,76 EUR
3.500.000,00 EUR
66.031.880,09 EUR
Aufgrund der Abrundung auf volle Euro bei den einzelnen Anlagegütern (siehe oben, Teil A, letzter
Absatz) ist der Bilanzansatz in der in der Überschrift genannten Höhe auszuweisen.
1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen
33.274.000,00 EUR
Als „verbundene Unternehmen“ sind in der kommunalen Bilanz jene Betriebe der Kommune gesondert
anzusetzen, die im kommunalen Gesamtabschluss voll zu konsolidieren sind. Dies ist bei
kommunalen Betrieben des privaten Rechts der Fall, wenn diese unter der einheitlichen Leitung der
Kommune stehen bzw. die Kommune auf das Unternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt.
Ein solcher Einfluss der Kommune auf einen Betrieb ist i.d.R. anzunehmen, wenn eine Beteiligung an
dem Betrieb von mehr als 50 % vorliegt oder andere Gründe, z.B. ein Vertrag, für einen solchen
Einfluss sprechen.
Die Bewertung der Geschäftsanteile der Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH zum 01.01.2009 wurde
anhand eines Substanzwertverfahrens durch eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft vorgenommen. Der Substanzwert ergibt sich als (Teil-) Rekonstruktionszeit- oder Wiederbeschaffungswert aller im Unternehmen vorhandenen immateriellen und materiellen Werte und
Schulden. Dem Alter der Substanz wurde durch entsprechende Abschläge vom Rekonstruktionszeitwert Rechnung getragen.
Der Kreis Euskirchen weist unter der Bilanzposition „Anteile an verbunden Unternehmen“ einen dem
Stammkapital entsprechenden Anteil (76,92 %) des nach dem Substanzwertverfahren ermittelten
Unternehmenswertes der Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH in Höhe von 33.274.000 € aus.
Darüber hinausgehende verbundene Unternehmen besitzt der Kreis Euskirchen zum Bilanzstichtag
nicht.
1.3.2 Beteiligungen
23.945.297,00 EUR
Als „Beteiligung“ sind die Anteile des Kreises Euskirchen an Unternehmen und Zweckverbänden in
der Bilanz auszuweisen, die in der Absicht gehalten werden, eine dauernde Verbindung zu diesen
Unternehmen und zu Zweckverbänden herzustellen und die nicht im Rahmen einer Vollkonsolidierung
Seite 30
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
in den Gesamtabschluss des Kreises einbezogen werden. Oftmals sind sie für die Verpflichtung, ein
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und
Finanzgesamtlage des Kreises zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung. Eine Beteiligung liegt in
der Regel dann vor, wenn der Kreis Euskirchen an einem Unternehmen mit mehr als 20 % beteiligt ist
(vgl. § 271 Abs. 1 HGB). Ein Ansatz in der kommunalen Bilanz setzt voraus, dass diese Verbindung
dem kommunalen Geschäftsbetrieb dient und einen Beitrag zur Aufgabenerfüllung der Kommune
leistet oder leisten kann.
Nachfolgende Unternehmen und Zweckverbände werden somit unter der Bilanzposition „Beteiligungen“ erfasst:
• Technik Agentur Euskirchen GmbH
• Energie Nordeifel GmbH & Co. KG
• Euskirchener gemeinnützige Baugesellschaft mbH
• Vogelsang ip gGmbH
• Radio Euskirchen GmbH & Co. KG
• Regionalverkehr Köln GmbH
• Verband der kommunalen RWE-Aktionäre GmbH
• Standortentwicklungsgesellschaft Vogelsang mbH
• Aachener Gesellschaft für Innovation und Technologietransfer mbH
• EuRegionale 2008 Agentur GmbH
• Studieninstitut für kommunale Verwaltung in Köln GbR
• Zweckverband Berufsbildungszentrum Euskirchen
• Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg
• Zweckverband Naturpark Rheinland
• Zweckverband Kronenburger See
• Zweckverband Kommunale Datenverarbeitungszentrale Rhein-Erft-Rur.
Die Bewertung der jeweiligen Anteile an den Unternehmen und Zweckverbänden erfolgte anhand der
durch unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erstellten Gutachten, durch die Anwendung der
Eigenkapitalspiegelmethode auf bestehende Bilanzen der Gesellschaften zum 31.12.2008 bzw.
30.06.2008 oder aufgrund erstellter Eröffnungsbilanzen der Zweckverbände zum 01.01.2009.
Die nachstehenden Werte wurden wie folgt ermittelt:
Unternehmen
Grundlage
Beteiligung (Anteil > 50% aber von untergeordneter Bedeutung)
Technik Agentur Euskirchen GmbH
Bilanz zum 31.12.2008
Wert
22.189,69 €
Beteiligung Anteil >20 % aber ≤ 50%
Energie Nordeifel GmbH & Co. KG
Euskirchener gemeinnützige
Baugesellschaft mbH
Vogelsang ip gGmbH
Wertermittlungsgutachten
Wertermittlungsgutachten
Bilanz zum 31.12.2008
8.095,35 €
Radio Euskirchen GmbH & Co. KG
Bilanz zum 31.12.2008
173.401,00 €
Beteiligung Anteil <20 %
Regionalverkehr Köln GmbH
Verband der kommunalen RWEAktionäre
Standortentwicklungsgesellschaft
Vogelsang mbH
Aachener Gesellschaft für Innovation und
Technologietransfers mbH
EuRegionale 2008 Agentur GmbH
Studieninstitut für kommunale Verwaltung
in Köln GbR
Wertermittlungsgutachten
Bilanz zum 30.06.2008
9.471.000,00 €
7.524.375,60 €
3.190.403,68 €
9.147,53 €
Bilanz zum 31.12.2008
6.188,39 €
Bilanz zum 31.12.2008
68.952,18 €
Bilanz zum 31.12.2008
2.636,19 €
Schlussbilanz
zum
31.12.2008 nebst Beschluss über die Festlegung der Eigenkapitalanteile
Seite 31
95.503,46 €
Bewertungsmethode
Eigenkapitalspiegelmethode
Ertragswertverfahren
Ertragswertverfahren
Eigenkapitalspiegelmethode
Eigenkapitalspiegelmethode
Substanzwertverfahren
Eigenkapitalspiegelmethode
Eigenkapitalspiegelmethode
Eigenkapitalspiegelmethode
Eigenkapitalspiegelmethode
Eigenkapitalspiegelmethode
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Zweckverbände
Zweckverband Berufsbildungszentrum
Euskirchen
Zweckverband Verkehrsverbund RheinSieg
Zweckverband Naturpark Rheinland
Zweckverband Kronenburger See
Wertermittlungsgutachten
Eröffnungsbilanz
01.01.2009
Eröffnungsbilanz
01.01.2009
Eröffnungsbilanz
01.01.2009
2.661.911,43 €
Substanzwertverfahren
zum
41.468,78 €
zum
10.153,99 €
zum
659.875,06 €
Eigenkapitalspiegelmethode
Eigenkapitalspiegelmethode
Substanzwertverfahren
Kommunale Datenverarbeitungszentrale
Rhein-Erft-Rur
1,00 €
Gesamt
Erinnerungswert
23.945.303,33 €
Aufgrund der Abrundung auf volle Euro bei den einzelnen Anlagegütern (siehe oben, Teil A, letzter
Absatz) ist der Bilanzansatz in der in der Überschrift genannten Höhe auszuweisen.
Entsprechend Ziffer 3.1.3.2.4 der 4. Handreichung für Kommunen zum Neuen Kommunalen
Finanzmanagement
in
Nordrhein-Westfalen
gilt
für
verschiedene
Beteiligungen
ein
Bilanzierungsverbot. Aufgeführt sind hier Wasser- und Bodenverbände.
Die Mitgliedschaft einer Kommune in einem wasserwirtschaftlichen Verband führt dazu, dass ab dem
Zeitpunkt der Übertragung der Aufgabe auf den Verband bzw. der Übernahme durch den Verband der
Kommune diese Aufgabe nicht mehr obliegt. Dieses gilt auch bei einer Mitgliedschaft in einem
sondergesetzlichen Verband, z.B. dem Erftverband, bei dem die Aufgabe per Gesetz übertragen
wurde. Ist die Aufgabe in dieser Form der Kommune entzogen worden, können auch
Vermögensgegenstände, die dieser Aufgabe gewidmet worden sind, z.B. die Mitgliedschaftsrechte,
nicht mehr in der kommunalen Bilanz angesetzt werden, weil diese mangels Zuständigkeit nicht in die
Haushaltswirtschaft der betreffenden Kommune einbezogen werden dürfen.
Der Wasserverband Eifel-Rur ist als sondergesetzlicher Verband eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts nach dem Gesetz über den Wasserverband Eifel-Rur (Eifel-Rur Verbandsgesetz) und
ebenfalls nicht zu bilanzieren.
Dies gilt auch für die bestehenden Mitgliedschaften in Abfallverbänden auf der Grundlage des § 6 des
Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sowie für die Mitgliedschaft im gesetzlich errichteten
Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverband Nordrhein-Westfalen.
1.3.3 Sondervermögen
0,00 EUR
Unter dem Bilanzposten „Sondervermögen“ sind die besonderen Vermögen mit eigenem
Rechnungskreis anzusetzen. Zu diesen Sondervermögen gehören die wirtschaftlichen Unternehmen
und die organisatorisch verselbstständigten Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit
(Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnliche Einrichtungen, eigene Zusatzversorgungskassen, etc.). Sie
sind wirtschaftlich und verwaltungsmäßig selbständig; für diese Betriebe werden Sonderrechnungen
und eigene Jahresabschlüsse verlangt.
Der Kreis Euskirchen verfügt zum Bilanzstichtag 01.01.2009 über kein Sondervermögen.
1.3.4 Wertpapiere des Anlagevermögens
5.312.576,00 EUR
Wie bereits vorstehend beschrieben, sind Wertpapiere, die an einer Börse zum amtlichen Handel oder
zum geregelten Markt zugelassen oder die in den Freiverkehr einbezogen sind, mit dem Tiefstkurs der
vergangenen 12 Wochen ausgehend von Bilanzstichtag anzusetzen; andere Wertpapiere mit ihren
Anschaffungskosten (§ 55 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 55 Abs. 7 GemHVO).
Zum 01.01.2009 setzt sich die Bilanzposition wie folgt zusammen:
a)
RWE-Aktien
b)
KVR-Fonds
4.608.035,00 EUR
704.541,76 EUR
5.312.576,76 EUR
Aufgrund der Abrundung auf volle Euro bei den einzelnen Anlagegütern (siehe oben, Teil A, letzter
Absatz) ist der Bilanzansatz in der in der Überschrift genannten Höhe auszuweisen.
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Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
zu a) RWE-Aktien
Der Kreis Euskirchen hält 93.850 Stück Stammaktien der RWE AG, welche nach dem vorstehenden
Verfahren bewertet wurden.
zu b) KVR-Fonds
Der von der Rheinischen Versorgungskasse gemeinsam mit weiteren Versorgungskassen aufgelegte
„Kommunaler Versorgungsrücklagen-Fonds (KVR Fonds)“ ist ein Spezialfonds nach dem Kapitalanlagengesellschaftsgesetz. Im Rahmen der Pflichtzuführungen nach dem Entschädigungsfondsgesetz (EfoG) hat der Kreis Euskirchen in den Jahren 1999 bis 2008 insgesamt den v.g. Betrag
eingezahlt, der in die Eröffnungsbilanz aufzunehmen ist (historische Anschaffungskosten).
1.3.5 Ausleihungen
3.500.000,00 EUR
Unter dem Bilanzposten „Ausleihungen“ werden langfristige Forderungen als Anlagevermögen
angesetzt, die durch Hingabe von Kapital an Dritte entstanden sind und dem Geschäftsbetrieb
dauerhaft dienen sollen. Langfristig bedeutet in diesem Zusammenhang länger als zwölf Monate
Laufzeit. Konkret wird hier das Schuldscheindarlehen, das der Kreis an den Finanzmarkt ausgereicht
hat, bilanziert. Zum Eröffnungsbilanzstichtag betrug die Hingabe von diesbezüglichem Kapital
3.500.000 EUR.
2. Umlaufvermögen
174.348.430,45 EUR
Als Umlaufvermögen werden die Vermögensgegenstände angesetzt, die dem Geschäftsbetrieb nicht
dauerhaft dienen sollen, sondern zum Verbrauch, Verkauf oder nur für eine sonstige kurzfristige
Nutzung vorgesehen sind.
Das Umlaufvermögen des Kreises Euskirchen setzt sich zum 01.01.2009 wie nachstehend
zusammen:
2.1 Vorräte
2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
2.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens
2.4 Liquide Mittel
2.1 Vorräte
294.423,60 EUR
32.346.691,86 EUR
0,00 EUR
141.707.314,99 EUR
174.348.430,45 EUR
294.423,60 EUR
Das Vorratsvermögen ist beim Kreis im Vergleich zum Gesamtwert des sonstigen Vermögens von
nachrangiger Bedeutung. Zudem unterliegen die Vorräte jahresübergreifend nur geringen
Schwankungen, da sie bei Verzehr regelmäßig und in etwa gleicher Höhe ersetzt werden. Aus diesen
Gründen wurde für die Bewertung des Vorratsvermögens von den gesetzlich zulässigen
Vereinfachungsregelungen des § 34 GemHVO NRW Gebrauch gemacht, wonach für die Roh-, Hilfsund Betriebsstoffe sowie für Waren die Festwert- und Gruppenbewertung (§ 34 Abs. 3 GemHVO
NRW) ausdrücklich zulässig sind.
Bei den zum Bilanzstichtag ermittelten Vorräten handelt es sich mit folgendem Ergebnis im
Wesentlichen um Betriebsstoffe (Heizöl und Treibstoffe an den kreiseigenen Tankanlagen am
Kreishaus, im Abfallwirtschaftszentrum Mechernich und am Bauhof Schleiden), bei den Waren um
Streusalz-, Dokumenten- und Papiervorräte.
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Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Art des Vorratsbestandes
Treibstoffe
Streugut
Heizöl
Vordrucke/Dokumente *)
Menge
60.298,8
900
Einheit
Wert zum 01.01.2009
Liter
59.733,25 €
Tonnen
50.337,00 €
21.906
Liter
17.553,82 €
306.252
Stück
93.041,42 €
Sonstige **)
73.758,11 €
Summe
294.423,60 €
*) Blanko- Zulassungsbescheinigungen I und II, Eurosiegel, TÜV-Plaketten, Feinstaubplaketten etc.
**) Druckerpatronen, Schaummittel, Sandsäcke, Leitpfosten, Verkehrsschilder, Schutzplanken etc.
2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
32.346.691,86 EUR
Unter dem Bilanzposten „Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände“ sind die am Bilanzstichtag 01.01.2009 gegenüber Dritten bestehenden Ansprüche des Kreises Euskirchen auszuweisen, die
aus öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Handeln entstanden und nicht als längerfristige
„Ausleihungen“ dem Finanzanlagevermögen zuzuordnen sind. Sie sind nach ihrer Entstehung im
bilanziellen Sinne sowie differenziert nach Forderungsarten anzusetzen.
Gemäß § 41 GemHVO ist zu unterscheiden zwischen:
1) Öffentlich-rechtlichen Forderungen und Forderungen aus Transferleistungen
Die öffentlich-rechtlichen Forderungen entstehen aus der Erhebung von Gebühren, Beiträgen und
Steuern, die jeweils unter gesonderten Positionen anzusetzen sind. Ebenfalls zur den öffentlichrechtlichen Forderungen gehören die aus der Gewährung von Transferleistungen entstehenden
Forderungen. Diese sind ebenfalls wie die sonstigen öffentlich-rechtlichen Forderungen gesondert
auszuweisen.
2) Privatrechtlichen Forderungen
Hier sind die gemeindlichen Forderungen, die aufgrund eines privaten Rechtsverhältnisses entstehen - z.B. bei Verkauf, Mieten und Pachten, Eintrittsgeldern - auszuweisen. Um die
privatrechtlichen Forderungen der Gemeinde transparent und nachvollziehbar zu machen, sind
diese in der gemeindlichen Bilanz nach bestimmten Schuldnern in gesonderte Bilanzposten zu
untergliedern.
3) Sonstige Vermögengegenstände
Unter dieser Bilanzposition sind die privatrechtlichen Ansprüche zu bilanzieren, die keinem
anderen Bilanzposten zugeordnet werden können, z.B. Gehalts- und Reisekostenvorschüsse,
Schadenersatzansprüche.
Die in die Eröffnungsbilanz übernommenen Forderungen gliedern sich in
1. die in der Jahresrechnung 2008 zum 31.12.2008 ausgewiesenen Kasseneinnahmereste in Höhe
von 10.273.392,19 €
2. die im Wertaufhellungszeitraum 01.01. bis 31.03.2009 bekannt gewordenen Forderungen in Höhe
von 6.108.201,87 €
3. Forderungen, die sich aus besonderen Vorgängen ergeben in Höhe von 22.200.597,80 €, wovon
ein Teilbetrag von 17.220.027,59 € auf die Position „Sonstige Vermögensgegenstände“ entfällt.
In der Eröffnungsbilanz können nur solche Forderungen ausgewiesen werden, die auch als werthaltig
einzustufen sind. Nicht werthaltige bzw. nicht voll werthaltige Forderungen sind entsprechend wertzuberichtigen. Der wertzuberichtigende Betrag ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem
Nennwert der Forderung und ihrem wahrscheinlichen Wert. Die Ermittlung des wahrscheinlichen
Wertes einer Forderung erfolgt nach dem strengen Niederstwertprinzip, wobei unabhängig von einer
dauerhaften oder einer vorübergehenden Wertminderung der niedrigere Teilwert anzusetzen ist.
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Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Die Wertberichtigung von Forderungen wurde wie folgt vorgenommen:
• Einzelwertberichtigung
Alle Forderungen größer 5.000 € je Debitor - mit Ausnahme der Forderung aufgrund des
Unterhaltsvorschussgesetzes – wurden auf ihre Werthaltigkeit überprüft.
• Pauschale Einzelwertberichtigung
Bei Produktsachkonten mit einem Kassenrest von mindestens 10.000 € wurde eine Pauschale
Einzelwertberichtigung durchgeführt. Die Berechnung der pauschalen Einzelwertberichtigung erfolgte
unter Anwendung einer Quote auf den um die Einzelwertberichtigung verminderten
Kasseneinnahmerest je Produktsachkonto. Die Quote wurde aus dem Verhältnis der Kasseneinnahmereste zzgl. der Solleinnahmen der Jahre 2006 – 2008 zu den Isteinnahmen der Jahre 2006 bis
2008 errechnet.
• Forderungen aufgrund des Unterhaltsvorschussgesetzes
Die Forderungen, die aufgrund des Unterhaltsvorschussgesetzes bestehen, wurden einer Pauschalen
Einzelwertberichtigung unterzogen. Die Berechnung der pauschalen Einzelwertberichtigung erfolgte
unter Anwendung einer Quote, die sich entsprechend der Quote zur Pauschalen
Einzelwertberichtigung errechnet wurde.
• Pauschalwertberichtigung
Die Pauschalwertberichtigung erfolgte bei allen Produktsachkonten mit einem Kasseneinnahmerest
kleiner als 10.000 € und größer als 500 €. Für die Pauschalwertberichtigung wurde eine Quote in
Höhe von 5 %
auf den um die Einzelwertberichtigung verminderten Kasseneinnahmerest
angewendet.
Die Wertberichtigung ergab einen Forderungsbestand in Höhe von 6.235.500,00 €, der als nicht
werthaltig einzustufen war.
Unter dem Bilanzposten „Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände“ sind unter
Berücksichtigung der Wertberichtigung am Bilanzstichtag gegenüber Dritten bestehenden Ansprüche
des Kreises Euskirchen in Höhe von insgesamt 32.346.691,86 € auszuweisen, die sich wie folgt auf
die einzelnen Bilanzpositionen verteilen:
2.2.1.1
2.2.1.3
2.2.1.4
2.2.1.5
2.2.2.1
2.2.2.2
2.2.2.3
2.2.2.4
2.2.3
Gebührenforderungen
Steuerforderungen
Forderungen aus Transferleistungen
Sonstige öffentlich-rechtlichen Forderungen
Privatrechtl. Ford. ggü. dem privaten Bereich
Privatrechtl. Ford. ggü. dem öffentlichen Bereich
Privatrechtl. Ford. gegen verbundene Unternehmen
Privatrechtl. Ford. gegen Beteiligungen
Sonstige Vermögensgegenstände
5.550.583,82 €
4.885,02 €
4.391.353,86 €
1.529.518,01 €
3.501.372,00 €
83.287,77 €
32.506,63 €
33.157,16 €
17.220.027,59 €
32.346.691,86 €
Da unter der Bilanzposition „Sonstige öffentlich-rechtlichen Forderungen“ die öffentlich-rechtlichen
Forderungen anzusetzen sind, die keiner spezielleren Bilanzposten zugeordnet werden können,
werden diese hier gesondert dargestellt:
a) Mahn- und Vollstreckungsgebühren, Säumniszuschläge
b) Erstattungsansprüche aus Pensionsverpflichtungen gem.
§ 107b BeamVG und Art 131 GG
c) Erstattungsansprüche aus Pensionsverpflichtungen gem.
Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur
Seite 35
116.926,67 €
603.254,00 €
848.698,00 €
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
d) Sonstige Forderungen Grundsicherung und Hilfe zum LebensUnterhalt (Antizipative Rechnungsabgrenzung)
e) Wertberichtigung zu Sonstigen öffentlich-rechtlichen Forderungen
12.939,34 €
- 52.300,00 €
1.529.518,01 €
zu b) Erstattungsansprüche gemäß § 107b BeamtVG und Art. 131 GG
Unter den Voraussetzungen des § 107 b BeamtVG bzw. des Art. 131 GG bestehen in einigen Fällen
Erstattungsverpflichtungen anderer Dienstherren gegenüber dem Kreis Euskirchen.
Die Forderungen des Kreises in Folge der Personalübernahme wurden nach dem Teilwertverfahren
bewertet und beruhen auf Echtdaten (Grundlage: vorläufige Dienstzeitberechnungen), mit denen die
relevanten Angaben zur Begründung des Beamtenverhältnisses, Beginn der ruhegehaltsfähigen
Dienstzeit und Eintrittsdatum erfasst sind. Die Berechnung zum Stichtag 01.01.2009 wurde von der
Rheinischen Versorgungskasse vorgenommen, die Daten sowie die Berechnungsmethode durch die
Heubeck AG testiert. Hinsichtlich der Berechnungsmethode siehe die Erläuterungen zu den Pensionsund Beihilferückstellungen (Passiva, Nr. 3.1).
Der bilanzierte Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Status
Anzahl
31.12.2008
Witwenpension (ggf. mit Erstattungsanteil aufgrund von § 107 b
BeamtVG)
5 Bewertung von § 107 b-Fällen beim aufnehmenden Dienstherrn
Summe
Erstattungsanspruch
31.12.2008
3
1
3
4
11.291
591.963
603.254
zu c) Erstattungsansprüche aus Pensionsverpflichtungen (Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur)
Hierunter fallen im Wesentlichen die Forderungen des Kreises in Folge der Übernahme von Beamten
anderer Dienstherren (z.B. nach der Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts und der
Versorgungsverwaltung). Da der Kreis die Personalaufwendungen dieser sechs Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter trägt, erhält er einen Belastungsausgleich einschließlich eines Erstattungsanspruchs zu
den entstehenden Versorgungs- und Beihilfeleistungen.
Die Forderung setzt sich aus den nachstehenden Positionen zusammen:
• Erstattungsansprüche gegenüber dem Land aus Pensionsverpflichtungen
• Erstattungsansprüche gegenüber dem Land aus Beihilfeverpflichtungen
621.200,00 EUR
227.498,00 EUR
848.698,00 EUR
Die Forderungen des Kreises in Folge der Personalübernahme wurden nach dem Teilwertverfahren
bewertet und beruhen auf Echtdaten (Grundlage: vorläufige Dienstzeitberechnungen), mit denen die
relevanten Angaben zur Begründung des Beamtenverhältnisses, Beginn der ruhegehaltsfähigen
Dienstzeit und Eintrittsdatum erfasst sind. Die Berechnung zum Stichtag 01.01.2009 wurde im Juli
2010 von der Rheinischen Versorgungskasse vorgenommen, die Daten sowie die Berechnungsmethode durch ein Gutachten (Heubeck AG) testiert. Hinsichtlich der Berechnungsmethode siehe die
Erläuterungen zu den Pensions- und Beihilferückstellungen (Teil B, Nr. 3.1).
Unter der Bilanzposition „Sonstige Vermögensgegenstände“ sind die privatrechtlichen Ansprüche zu
bilanzieren, die keinem anderen Bilanzposten zugeordnet werden können.
Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Schuldscheindarlehen mit einer Laufzeit von weniger als
einem Jahr i.H.v.
17.220.000,00 €
Seite 36
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
2.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens
0,00 EUR
Unter diesem Bilanzposten sind regelmäßig Wertpapiere mit einem geplanten Verbleib von weniger
als einem Jahr anzusetzen. Die Kommune besitzt vielfach Wertpapiere mit dem Zweck, diese nur
kurzfristig zu halten, um sie jederzeit in Geldmittel umsetzen zu können.
Der Kreis Euskirchen verfügt nicht über solche Wertpapiere.
2.4 Liquide Mittel
141.707.314,99 EUR
Der zu bilanzierende Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Sichteinlagen bei Banken und Kreditinstituten
Kreissparkasse Euskirchen
Postbank Köln
Kreissparkasse Euskirchen –BgA Sonstige Einlagen
Termingeldanlagen < 6 Monaten
Termingeldanlagen < 6 Monaten –BgATermingeldanlagen > 6 Monaten
Betrag EUR
5.198.203,39
100.357,22
525.671,28
4.500.000,00
2.800.000,00
128.525.000,00
Bargeld
Kassenbestand
58.083,10
141.707.314,99
Die Salden der Sichteinlagen sind zum Stichtag durch Kontoauszüge, die sonstigen Einlagen durch
Saldenbestätigungen der Banken zum Stichtag nachgewiesen. Der Kassenbestand ist durch den
Tagesabschluss der Kreiskasse zum Stichtag belegt.
3. Aktive Rechnungsabgrenzung
20.685.694,72 EUR
Gemäß § 42 Abs. 1 GemHVO sind vor dem Abschlussstichtag geleistete Ausgaben, soweit sie
Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, als aktive Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP) anzusetzen (= sog. transitorische Rechnungsabgrenzung). Die Notwendigkeit der
Rechnungsabgrenzung ergibt sich, wenn bei einem gegenseitigen Leistungsaustausch, bei dem für
eine bestimmte Zeit Leistungen zu erbringen sind, diese Leistungen und die Gegenleistungen zeitlich
auseinander fallen, z.B. wenn haushaltsjahrbezogene Aufwendungen und Zahlungen in verschiedene
Haushaltsjahre fallen. Rechnungsabgrenzungsposten werden daher angesetzt, um eine haushaltsjahrbezogene Ergebnisermittlung zu gewährleisten. Sie dienen dazu, Zahlungen periodengerecht aufzuteilen.
Bei den ARAP zur Eröffnungsbilanz handelt es sich einerseits um Zahlungen, die der Kreis in 2008
geleistet hat, wobei der zugehörige Aufwand sich auf eine oder mehrere Folgeperioden erstreckt.
Andererseits werden damit Zuwendungen des Kreises an Dritte aktiviert und entsprechend der Dauer
der Gegenleistungsverpflichtung aufgelöst, bei denen zwar kein Vermögensgegenstand beim Kreis zu
aktivieren ist, jedoch eine mehrjährige, einklagbare Gegenleistungsverpflichtung und Zweckbindung
besteht.
Seite 37
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Für die Eröffnungsbilanz des Kreises wurden ARAP zu folgenden Fallgruppen abgebildet:
Transitorische Rechnungsabgrenzung
Rechnungsabgrenzung für geleistete Zuschüsse im Bereich des ÖPNV
Rechnungsabgrenzung für geleistete Zuschüsse bei kommunalen
Kindertagesstätten
Verbesserung der Verkehrsverhältnisse
Transitorische Rechnungsabgrenzung
4.144.023,72 EUR
1.436.236,00 EUR
15.006.269,00 EUR
99.166,00 EUR
20.685.694,72 EUR
4.144.023,72 EUR
Die transitorische Rechnungsabgrenzung setzt sich aus Auszahlungen für den Monat Januar 2009 im
letzten kameralen Haushaltsjahr 2008 für die nachstehend aufgeführten Bereiche zusammen:
a)
b)
c)
ARAP Jugend
ARAP Soziales
ARAP Personal
2.308.143,23 EUR
1.492.999,56 EUR
342.880,93 EUR
4.144.023,72 EUR
zu a)
Die Position „ARAP Jugend“ beinhaltet Betriebskostenzuschüsse für Tageseinrichtungen für Kinder in
Höhe von 1.973.986,00 EUR, Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe von 208.336,23 EUR und
Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 125.821,00 EUR.
zu b)
Bei der Position „ARAP Soziales“ handelt es sich um die Auszahlungen der Leistungen nach dem
SGB II.
zu c)
Für den Bereich Personal sind die Dienstbezüge der Beamte für den Monat Januar 2009 eingestellt
worden.
Rechnungsabgrenzung für geleistete Zuschüsse im Bereich des ÖPNV
1.436.236,00 EUR
Der Kreis Euskirchen hat in vergangenen Jahren aus der jährlich vom Land zugewiesenen ÖPNVPauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW Mittel erhalten.
Teile dieser Mittel wurden auf Antrag als Zuwendungen gemäß § 13 Regionalisierungsgesetz an
öffentliche und private Verkehrsunternehmen, die Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) auf dem Aufgabenträgergebiet des Kreises Euskirchen erbrachten,
gewährt. Seit dem Jahr 2008 erfolgt die Zuschussgewährung aufgrund der Richtlinie des Kreises zur
Förderung von Fahrzeugbeschaffungen im öffentlichen Personennahverkehr vom 04.09.2008.
Die Zweckbindung in den Zuwendungsbescheiden beträgt in der Regel 10 Jahre und beginnt bis zum
Jahre 2008 mit dem 1. Juli des Anschaffungsjahres der Fahrzeuge. Nach der Richtlinie des Kreises
Euskirchen zur Förderung von Fahrzeugbeschaffungen im öffentlichen Personennahverkehr ist ab
dem Jahre 2008 der Tag der Zulassung auf den Antragsteller für den Beginn der Zweckbindung
maßgeblich. Als Gegenleistung sind die Unternehmen verpflichtet, die geförderten Fahrzeuge für die
Dauer von mindestens 10 Jahre im Linienverkehr einzusetzen.
Für die Ermittlung des Eröffnungsbilanzwertes wurden daher alle gewährten Zuwendungen der Jahre
1999 bis 2008 erfasst und entsprechend auf den für den Stichtag 01.01.2009 maßgeblichen Betrag
berechnet. Zum EB-Stichtag ergab sich ein Wert von 1.436.266,93 €.
Aufgrund der Abrundung auf volle Euro bei den einzelnen Anlagegütern (siehe oben, Teil A, letzter
Absatz) ist der Bilanzansatz in der in der Überschrift genannten Höhe auszuweisen.
Dieser Bilanzposition steht auf der Passivseite in gleicher Höhe ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten gegenüber (siehe unten Teil C, Nr. 5 Buchstabe b).
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Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Rechnungsabgrenzung für geleistete Zuschüsse bei kommunalen KiTas
15.006.269,00 EUR
Für ihre Leistungserbringung wurden in der Vergangenheit den kreisangehörigen Städten und
Gemeinden und den privaten Trägern von Kindertagesstätten auf Antrag in erheblichem Umfang
Zuwendungen (Kreis- und Landesmittel) für den Bau und die Einrichtung von Kindertagesstätten
gewährt. Das wirtschaftliche Eigentum an den Kindertagesstätten und den beschafften
Vermögensgegenständen liegt bei den Empfängern der Transferleistungen.
In den Zuwendungsbescheiden sind Verwendungszweck und Zweckbindungsfrist festgelegt, die eine
Gegenleistungsverpflichtung in der Form auslösen, dass die Zuwendungen bei einer eintretenden
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, z.B. bei nicht mehr
zweckentsprechender Verwendung, ggf. anteilig an den Zuwendungsgeber zurückzuzahlen sind.
Zur Ermittlung der Bilanzansätze zum Eröffnungsbilanzstichtag wurden die wesentlichen Parameter
für die Ermittlung der Restbuchwerte und der Restzweckbindungsfristen in einer Tabelle erfasst. Die
geleisteten Zahlungen wurden entsprechend der im jeweiligen Bescheid angegebenen
Zweckbindungsdauer zum 01.01.2009 linear aufgelöst und die bestehenden Restbeträge der
einzelnen Maßnahmen zur Ermittlung des ARAP summiert.
Zur Ermittlung des korrespondierenden passiven Rechnungsabgrenzungspostens (PRAP) wurde der
bei der Abrechnung der einzelnen Maßnahme ermittelte prozentuale Landesanteil auf den jeweiligen
ARAP angewandt (siehe auch Ausführungen weiter unten zu Teil B, Nr. 5 Buchst. a). Hieraus ergab
sich ein EB-Wert von 15.006.359,61 EUR.
Aufgrund der Abrundung auf volle Euro bei den einzelnen Anlagegütern (siehe oben, Teil A, letzter
Absatz) ist der Bilanzansatz in der in der Überschrift genannten Höhe auszuweisen.
Nachrichtlich: Summe PRAP: 7.659.719,00 EUR.
Rechnungsabgrenzung Verbesserung der Verkehrsverhältnisse
99.166,00 €
Zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im Gebiet des Nationalparks Eifel richteten der Kreis
Euskirchen als Aufgabenträger ÖPNV und die Dürener Kreisbahn GmbH (DKB) als für diese
Maßnahme Beauftragte im Kreis Düren Busbuchten, Haltestellensäulen, Infovitrinen, Wartehallen
sowie Leitbeschilderungen ein. Dazu wurde unter Federführung der Kreisverkehrsgesellschaft
Euskirchen mbH (KVE) als Rechtsvorgänger des Kreises Euskirchen ein gemeinsamer Antrag zur
Verbesserung der Infrastruktur an Haltestellen erarbeitet und Fördermittel über die Bezirksregierung
Köln aquiriert. Die Mittel wurden dem Kreis bewilligt, der sie im Haushalt vereinnahmte.
Da der Kreis nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Infrastrukturbauten wurde, war zum Bilanzstichtag
ein Rechnungsabgrenzungsposten in der ausgewiesenen Höhe zu bilden.
Dieser Bilanzposition steht auf der Passivseite in gleicher Höhe ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten gegenüber (siehe unten Teil C, Nr. 5 Buchstabe c).
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Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
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Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Teil C - Passiva
1. Eigenkapital
20.978.645,77 EUR
Das Eigenkapital wird aus der Differenz zwischen Vermögen (Aktivseite) und den Schulden
(Verbindlichkeiten und Rückstellungen) unter Einbeziehung der Sonderposten gebildet. Die
Eigenkapitalposition wird in die allgemeine Rücklage, in Sonderrücklagen, die Ausgleichsrücklage
nach § 56 a KrO NRW und in den Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" gegliedert.
1.1 Allgemeine Rücklage
13.985.763,84 EUR
Der Wert der allgemeinen Rücklage ergibt sich aus der Differenz der Aktivposten zu den übrigen
Passivposten, jedoch ohne die Wertansätze für die Sonderrücklagen und die Ausgleichsrücklage.
Gesamtsumme Aktiva
./. Sonderposten
./. Rückstellungen
./. Verbindlichkeiten
./. Passive RAP
./. Sonderrücklagen
./. Ausgleichsrücklage
Bestand Allgemeine Rücklage
443.472.093,17
96.688.943,16
309.430.463,79
7.109.376,24
9.264.664,21
0,00
6.992.881,93
13.985.763,84
1.2 Sonderrücklagen
0,00 EUR
In diesem Bilanzposten sind die Beträge gesondert für Zwecke anzusetzen, für die für den Kreis die
Bildung von Sonderrücklagen ausdrücklich zugelassen worden ist (vgl. § 43 Abs. 3 und 4 GemHVO
NRW).
Danach
darf
der
Kreis
nur
eine
Deckungsrücklage
(zweckgebundene
Ermächtigungsübertragungen ins Folgejahr) und eine Zuwendungsrücklage (für von einer
ertragswirksamen Auflösung ausgeschlossene Zuwendungsbeträge) in der Bilanz ansetzen. Für
andere Zwecke dürfen Sonderrücklagen nicht gebildet werden.
Beide Fallgestaltungen treffen für den Kreis in der Eröffnungsbilanz nicht zu.
1.3 Ausgleichsrücklage
6.992.881,93 EUR
Gemäß § 56a KrO ist in der Bilanz eine Ausgleichsrücklage (zusätzlich zur allgemeinen Rücklage) als
gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Sie kann in der Eröffnungsbilanz
•
•
bis zur Höhe eines Drittels des Eigenkapitals,
höchstens jedoch bis zur Höhe eines Drittels der jährlichen Kreisumlage und der allgemeinen
Zuweisungen gebildet werden.
Die Höhe der Kreisumlage und allgemeinen Zuweisungen bemisst sich im Hinblick auf diese Vorschrift
nach dem Durchschnitt der drei dem Eröffnungsbilanzstichtag vorangegangenen Jahresrechnungen.
Bei der Berechnung der Ausgleichsrücklage kann in Anlehnung an die „Deckelungsvorschrift“ des §
56a KrO zunächst die Höchstgrenze von 1/3 der Kreisumlage und allgemeinen Zuweisungen wie folgt
berechnet werden:
Seite 41
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Jahresrechnung 2006 Jahresrechnung 2007 Jahresrechnung 2008
Kreisumlage
ÖPNV-Umlage
VHS-Umlage
Abrechnung VHS-Umlage
Schlüsselzuweisungen
Zuweisung des Landes (Verteilung der
Wohngeldersparnis)
Investitionspauschale
Schulpauschale
Summe Einnahmen
Summe Einnahmen 2006 bis 2008
Durchschnitt aus 2006 bis 2008
86.705.279,00
2.484.571,00
111.765,00
83.121,14
15.227.396,00
87.001.005,00
2.263.521,00
117.190,01
43.332,11
16.925.084,00
96.419.142,00
2.806.572,00
96.639,00
0,00
20.272.569,00
1.865.186,04
280.635,86
765.150,00
107.523.104,04
1.179.033,44
394.079,32
782.942,00
108.706.186,88
1.365.902,70
426.408,85
925.213,00
122.312.446,55
338.541.737,47
112.847.245,82
Die errechnete Grenze von ca. 112,8 Mio. € liegt deutlich über der Höhe (und damit auch über einem
Drittel) des Eigenkapitals, so dass sie bei der Bilanzierung nicht zu berücksichtigen war. Die
Ausgleichsrücklage beträgt demnach 1/3 des Eigenkapitals.
1.4 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
0,00 EUR
Dieser Bilanzposten ist erstmals am Ende eines doppischen Haushaltsjahres relevant.
2. Sonderposten
96.688.943,16 EUR
Nach § 43 Abs. 5 GemHVO sind erhaltene Zuwendungen und Beiträge für Investitionen, die im
Rahmen einer Zweckbindung bewilligt und gezahlt werden, als Sonderposten auf der Passivseite der
Bilanz zwischen dem Eigenkapital und den Rückstellungen anzusetzen. Die Auflösung der
Sonderposten ist entsprechend der Abnutzung des bezuschussten Vermögensgegenstandes
vorzunehmen.
Auch bei nicht abschreibbaren Vermögensgegenständen (Grund und Boden) ist ein Sonderposten zu
bilden, wenn die Anschaffung mit Drittmitteln gefördert wurde.
Bei geförderten Investitionen im Hochbau (bauliche Anlagen) war dies auf Grund der Langlebigkeit
bzw. der Abschreibung von 50 – 70 Jahren nicht mehr immer rekonstruierbar, da die dies belegenden
Förderakten z.T. nicht mehr vorhanden sind. § 56 Abs. 5 GemHVO lässt in diesen Fällen zu, dass für
gleichartige oder sachlich durch eine Fördermaßnahme verbundene Vermögensgegenstände der
Vom-Hundert-Anteil der erhaltenen Zuwendungen an den Anschaffungs- und Herstellungskosten des
geförderten Vermögensgegenstandes mit Hilfe mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von
Stichproben oder durch andere geeignete Verfahren pauschal ermittelt werden kann. Dieser VomHundert-Anteil ist der Ermittlung des ansetzbaren Wertes der Sonderposten unter Berücksichtigung
des angesetzten Zeitwertes des Vermögensgegenstandes zu Grunde zu legen.
Zur Ermittlung des jeweiligen Sonderpostens (Vom-Hundert-Anteil) wurden zunächst die
Jahresrechnungen der Kreise Euskirchen und Schleiden der Jahre 1950 bis 2008 auf Investitionen,
die mit bebauten Grundstücken und mit Bauten auf fremdem Grund und Boden zusammenhingen,
überprüft. Die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und die dazugehörenden
maßnahmenbezogenen Zuwendungen wurden in einer Liste erfasst. Dadurch war es möglich, die
Sonderpostenquote je Gebäude aus der Differenz der Anschaffungs- und Herstellungskosten und der
Fördersumme zu ermitteln.
Als Besonderheit ist hier anzumerken, dass in den Jahren 2002 bis 2008 auch pauschale Mittel der
Schulpauschale teilweise Verwendung bei investiven Baumaßnahmen gefunden haben. Diese Mittel
wurden ebenfalls der Förderquote zugeschlagen.
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Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Letztendlich wurde die so individuell ermittelte Sonderpostenquote mit dem vorliegenden
Gebäudezeitwert zum Eröffnungsbilanzstichtag multipliziert, wodurch der jeweilige Wertansatz
errechnet wurde.
Die Sonderposten gliedern sich zum 01.01.2009 wie folgt:
2.1
2.2
2.3
2.4
Sonderposten für Zuwendungen
Sonderposten für Beiträge
Sonderposten für Gebührenausgleich
Sonstige Sonderposten
75.215.424,00 EUR
0,00 EUR
14.021.841,16 EUR
7.451.678,00 EUR
96.688.943,16 EUR
2.1 Sonderposten für Zuwendungen
75.215.424,00 EUR
Die Sonderposten für Zuwendungen setzen sich wie nachstehend zusammen:
Sonderposten für Zuwendungen
a) Grünflächen
b) Ackerland
c) Wald, Forsten
d) Sonstige unbebaute Grundstücke
e) Bebaute Grundstücke
f) Beb. Grundstücke auf fremdem Grund und Boden
Straßen, Rad-/Gehwege, Kreisverkehre,
g) Lichtzeichenanlagen
h) Brücken
i) Entwässerungsbauwerke
j) Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens
k) Sonderposten aus Feuerschutzpauschale
l) Sonderposten aus Investitionspauschale
m) Sonderposten aus der Schulpauschale
n) Sonderposten Kulturgüter
EB-Wert in € abgerundet*
12.072
12.081,78
1.909.719
1.909.783,72
1.201.712
1.201.759,20
0,00
0
16.200.954
16.200.966,63
280.130
280.130,68
48.434.183
48.434.348,82
4.896.357,78
4.896.342
103.578,78
103.577
728.242,37
728.233
396.290
396.296,31
958.183
958.520,49
94.028
94.044,36
1
1,00
75.216.111,92
75.215.424
*Aufgrund der Abrundung auf volle Euro bei den einzelnen Anlagegütern (siehe oben, Teil A, letzter
Absatz) ist der Bilanzansatz in der in der Überschrift genannten Höhe auszuweisen.
zu a - c) Grünflächen, Ackerland, Wald, Forsten
Bei den weit überwiegenden Grundstücken handelt es sich um Landschafts- und Naturschutzflächen,
insbesondere um Flächen aus dem Ahrprogramm „Ahr 2000“ und aus abgeschlossenen
Flurbereinigungsverfahren, die unter Gewährung hoher, z.T. 100%-iger, Zuweisungen des Bundes
und des Landes mit langfristigen Zweckbindungen und landschaftspflegerischen Auflagen in den
Jahren 1992 – 2003 erworben wurden. Für die Sonderpostenermittlung standen die geprüften
Zuwendungsbescheide zur Verfügung.
zu d) Sonstige unbebaute Grundstücke
Es gibt keine aktenkundigen Hinweise auf Förderungen von Grunderwerb.
zu e) und f) Bebaute Grundstücke, Bebaute Grundstücke auf fremdem Grund und Boden
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Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Alle in den Jahren 1950 – 2008 in den Kreis geflossenen Zuwendungen in Hochbaumaßnahmen (bis
1972 die Förderungen in die Altkreise Euskirchen und Schleiden) wurden in umfangreichen
Recherchen der archivierten Jahresrechnungen listenmäßig erfasst und jedem kreiseigenen Gebäude
zugeordnet. Die Ermittlung der Sonderposten auf den Eröffnungsbilanzstichtag erfolgte in einem
zweiten Schritt mittels der Formel „ermittelter Zeitwert des Gebäudes multipliziert mit der historischen
Zuwendungsquote“.
Die
Zuwendungsquote
für
die
Gebäude,
deren
Zeitwert
aus
Gebührenkalkulationen entnommen wurde, ergab sich aus dem jeweiligen Anlagenblatt.
In Summe stehen zum 01.01.2009 den Boden- und Gebäudewerten von rd. 72,3 Mio. Euro
Sonderpostenwerte von rd. 16,5 Mio. Euro gegenüber, was einer durchschnittlichen Förderquote von
knapp 23 % entspricht.
zu g) Straßen, Rad-/Gehwege, Kreisverkehre, Lichtzeichenanlagen
Die Ermittlung der historischen Förderquoten im Kreisstraßennetz gestaltete sich sehr aufwendig, da
sich dieses mit 377 Einzelabschnitten äußerst heterogen darstellt (siehe auch Ausführungen oben
unter 1.2.3.5). Grundsätzlich wurde wie folgt verfahren:
Als Grundlage dienten die folgenden Unterlagen:
•
•
•
•
•
•
Jahresrechnungen der Altkreise Schleiden (ab 1950) und Euskirchen (ab 1950) bis 1971
sowie des Kreises Euskirchen von 1972 bis 2008
Runderlasse zur Pauschalförderung nach FAG und GFG von 1968 bis 1986
Rechenschaftsberichte zu den Jahresrechnungen 1974 bis 2007
Zuwendungsakten von insgesamt 47 Maßnahmen ab dem Jahr 1976
Zuwendungsstatistik des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik (LDS) 1971 bis
2006
Bei Umstufungen: Akten der Fachabteilung
Bei der Bildung der Sonderposten wurden prozentuale Zuwendungsanteile ermittelt und auf den
Zeitwert der Straßenabschnitte (=Aktiva) angewandt. Soweit möglich, wurden die Straßenabschnitte
konkreten Fördermaßnahmen zugeordnet. In den Fällen, in denen keine Zuordnung möglich war,
wurde ein pauschaler Zuwendungsanteil zugrunde gelegt (Kategorie IV).
Es ergaben sich die folgenden Kategorien:
I. Nicht ausgebaute Straßen / Nicht umgestuft
Es handelt sich um Altstraßen (sog. Macadam-Straßen) aus der Nachkriegszeit, die weder von der
Breite noch vom Aufbau her heutigen Bauregeln entsprechen. Es gibt keinerlei Hinweise auf
Einzelinvestitionen und Einzelförderungen. Daher war hier kein Sonderposten anzusetzen.
II. Straßen, die der Kreis durch Umstufung erworben hat
Hierunter fallen Straßen, die durch Ab- oder Aufstufung dem wirtschaftlichen Eigentum des Kreises
zugewidmet wurden. Die Widmung ist wie eine Schenkung zu betrachten und in voller Höhe zu
passivieren. Die entspr. Abschnitte ergaben sich aus den Akten der Fachabteilung und wurden mit
100% Sonderposten belegt. Die Bilanzierung umgestufter Straßen erfolgt unter der Bilanzposition 2.4
„Sonstige Sonderposten“.
III. Ausgebaute Kreisstraßen ab 1972 mit Nachweis der Förderung
An diesen Straßen wurden investive Baumaßnahmen durchgeführt. Aus den Zuwendungsakten, den
Jahresrechnungen sowie den Rechenschaftsberichten konnte ein Zuwendungsanteil ermittelt und
zugeordnet werden. Die Bilanzierung dieser Straßentypen erfolgt unter der Bilanzposition 2.1
„Sonderposten für Zuwendungen“.
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Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
III a) Zeitraum 1972 bis 1986 – Rechenschaftsberichte
In den Rechenschaftsberichten werden seit 1974 abgeschlossene Investitionen aufgeführt, die sich
über mehrere Jahre erstreckt haben, was bei Straßenbaumaßnahmen regelmäßig vorliegt. Am Ende
der jährlichen Auflistung der Einzelmaßnahmen in den Rechenschaftsberichten werden die
Einzelausgaben der Kreisstraßen summiert und der Gesamtsumme der gewährten Zuwendungen
gegenübergestellt. Hieraus wurde für das jeweilige Jahr eine Zuwendungsanteil ermittelt und auf die
aufgeführten Maßnahmen angewandt. Der Sonderpostenanteil lag aufgrund der hohen Förderung
durch FAG- und GVFG-Mittel zwischen 1972 und 1986 in den meisten Jahren bei 100%. Die
Bilanzierung dieser Straßentypen erfolgt unter der Bilanzposition 2.1 „Sonderposten für
Zuwendungen“.
III b) Zeitraum 1987 bis 2008 – Zuwendungsakten und Jahresrechnungen
Aus den vorliegenden Abrechnungsbescheiden/geprüften Verwendungsnachweisen sowie
Jahresrechnungen wurde der Zuwendungsanteil auf der Grundlage der Einnahmen und Ausgaben der
Einzelmaßnahmen ermittelt und angewandt.
Zusätzlich wurde ein Abgleich mit der Zuwendungsstatistik des LDS mit den vg. Unterlagen
durchgeführt. Hierbei wurden keine Maßnahmen festgestellt, die nicht bereits in den
Rechenschaftsberichten, Zuwendungsakten oder Jahresrechnungen enthalten waren. Die
Bilanzierung dieser Straßentypen erfolgt unter der Bilanzposition 2.1 „Sonderposten für
Zuwendungen“.
IV. Ausgebaute Kreisstraßen ohne Nachweis der Förderung
Es handelt sich auch hier um ausgebaute Straßen. Im Gegensatz zu Kat. III existieren jedoch keine
Nachweise, die eine Ermittlung und/oder Zuordnung eines Sonderpostens zum EinzelVermögensgegenstand erlauben. Der Ausbau bzw. die Förderung erfolgte in aller Regel vor 1972
über dort ausgewiesene größere "Sammelpositionen". Hilfsweise wurde ein Sonderposten anhand
eines für den Zeitraum 1950-1971 ermittelten, durchschnittlichen Sonderpostenanteils unter
Berücksichtigung neuer Sanierungsmaßnahmen angesetzt. Hierzu wurden zunächst die
Gesamtsummen der investiven Einnahmen und Ausgaben für Kreisstraßen aus den
Jahresrechnungen in diesem Zeitraum erfasst (siehe in der nachfolgenden Tabelle „Summen 19501971“). Die Festlegung des Zeitraums 1950 bis 1971 hat folgende Grundlage:
Aufgrund der Tatsache, dass die maximale Nutzungsdauer in der aktuellen Abschreibungstabelle mit
45 Jahren festgelegt ist, könnte man zum Umkehrschluss gelangen, dass die älteste Straße ein
fiktives Baujahr von 1964 haben müsste. Diese Betrachtung wäre allerdings nicht sachgerecht. Die
aktuell örtlich festgelegte Lebensdauer hat ihre Grundlage in der wissenschaftlichen Betrachtung der
heutigen Verhältnisse, insb. Verkehrsbelastung im Hinblick auf Gewicht der Fahrzeuge und
Fahrzeugdichte. Die Verkehrsbelastung hat jedoch im Laufe der Jahrzehnte erheblich zugenommen.
Im Laufe der Jahre stieg mit der Verkehrsstärke auch die Belastung der Straßen. Neben dem
erhöhten PKW-Verkehr wurden insbesondere die zulässigen Gesamtgewichte der landwirtschaftlichen
Fahrzeuge immer wieder erhöht. Zudem hat in den Jahrzehnten der Schwerverkehr für die Holzabfuhr
verstärkt zugenommen. Daher sind Straßen, die in den 50er- und 60er-Jahren gebaut wurden, auch
heute noch durchaus werthaltig, da diese Straßen eine wesentlich geringere Verkehrsbelastung in der
Anfangsphase ihrer Nutzung hatten. Straßenbezogen zeigt sich dies im jeweiligen Zustand, der sich
letztlich auch aus der Summe der Verkehrsbelastung seit Bau ergibt (neben anderen Faktoren, die
sich aus der topografischen Lage ergeben, wie z.B. die Witterungsverhältnisse).
Es ist daher davon auszugehen und angesichts des Überblicks über die Straßen (143 km können
nicht von 1964 bis 1971 gebaut worden sein) auch realistisch, dass ein Teil der Straßen dieser
Kategorie vor 1964 gebaut wurde. Infolgedessen sind jeweils ab 1950 neben den Ausgaben auch die
hierfür erhaltenen Zuwendungen in der Quote zu berücksichtigen.
Bei der Ermittlung der Sonderpostenquote für diese Kategorie ist darüber hinaus zu berücksichtigen,
dass bei diversen Straßen mit älterem Baujahr in der Zwischenzeit Sanierungsmaßnahmen
(Herstellungaufwand) durchgeführt worden sind, die den jetzigen Zustand – und damit den Wert – der
Straßen erheblich beeinflusst haben. Da diese Sanierungsmaßnahmen nicht bezuschusst wurden,
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Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
würde eine schlichte Anwendung einer Quote aus Einnnahmen und Ausgaben für Straßenaus- und neubaumaßnahmen der Jahre 1950 bis 1971 zum falschen Ergebnis führen.
Es wurden daher die investiven Ausgaben für sog. UA-I-Maßnahmen ab dem Jahre 1987 (nach
Auslaufen der 100%-Förderung) bei der Ermittlung des Sonderpostenanteils für Kategorie IV
grundsätzlich mit eingerechnet.
Da sich die UA-I-Maßnahmen jedoch nicht vollständig auf Straßen der Kategorie IV beziehen, sind
diese nur anteilsmäßig einzurechnen. Der Anteil errechnet sich aus dem Vergleich der km-Längen der
Kategorie IV auf der einen und der Summe der km-Längen der Kategorien II und IIIa auf der anderen
Seite (da Maßnahmen an Straßen der Kategorien I und IIIb in diesem Zeitraum nicht durchgeführt sein
dürften).Der Zuwendungsanteil für Kategorie IV wurde so rechnerisch auf 60,33 % ermittelt. Die
Bilanzierung dieser Straßentypen erfolgt unter der Bilanzposition 2.1 „Sonderposten für
Zuwendungen“.
Die beschriebene Förderquotenermittlung wurde von der Gemeindeprüfungsanstalt bestätigt.
In der Summe ergaben sich für die jeweiligen Sonderpostenklassen folgende Daten:
Eingruppierung nach
Sonderpostenklassen
I
II
III a
III b
IV
Länge des
Restwert zum
Sonderposten zum SoPoAnschnitts im km Fläche in m² 31.12.2008 in Euro 31.12.2008 in Euro Quote
94,89
441.779,85
8.737.894,21
0,00
0,0%
25,56
159.771,10
6.237.097,91
6.237.097,91 100,0%
47,73
295.180,40
14.937.524,65
14.805.501,00 99,1%
26,04
172.766,46
13.273.913,60
9.271.035,21 69,8%
125,28
746.141,95
35.775.616,75
21.583.381,55 60,3%
319,49 1.815.639,76
78.962.047,12
51.897.015,68 65,7%
zu h), i) und j) Brücken, Entwässerungsbauwerke, Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens
Da der Bau von Brücken, Entwässerungsanlagen und Sonstigen Bauten des Infrastrukturvermögens wie der von Straßen- in der Vergangenheit überwiegend mit hohen Landeszuweisungen gefördert
wurde, sind diesen entsprechend hohe Sonderposten auf der Passivseite gegenüberzustellen. Die
meisten Bauwerke wurden im Zuge der jeweiligen Straßenbaumaßnahme miterrichtet und in Höhe
der Förderung des entsprechenden Straßenabschnitts mitgefördert. Das gilt allerdings nicht für
folgende Brücken und Sonstige Bauwerke des Infrastrukturvermögens:
Brücken K 20.2, K 57.1, K 59.1, K 61.1, K 75.1 und Bauwerke an der K 57.1 und K 66.1
Diese wurden durch spätere Straßenbaumaßnahmen auf diesen Abschnitten nicht berührt. Insofern
gilt hier auch nicht die Sonderpostenquote der Straße. Es handelt sich vielmehr um Bauwerke aus den
Jahren der Straßenkategorie I, für die kein Sonderposten angesetzt wurde, da es für deren
Gewährung keine Nachweise mehr gibt.
Brücken K 30.1, K 46.1, K 47.1, K 74.1
Für diese Brückenbaumaßnahmen sind Einzelfördernachweise vorhanden, nach denen sich die
jeweilige Förderquote individuell errechnet.
Brücke K 76.1
Das Bauwerk wurde mit Fremdmitteln über den Bauträger Biologische Station errichtet und dem Kreis
Euskirchen später als Schenkung übertragen. Insofern ist ein Sonderposten von 100% auszuweisen.
Steinschlagschutzeinrichtungen an der K 7.1
Entlang der K 7 (Station an von 3,468 – 9,055) wurden in der Zeit von 2006 – 2008 insgesamt 12
Steinschlagschutzeinrichtungen errichtet. Diese wurden über einen Zuwendungsbescheid gefördert.
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Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Den Baukosten von 855.012,89 Euro standen zum 31.12.2008 490.000 Euro vereinnahmte
Fördermittel gegenüber. Dies entspricht einer Förderquote von 57,31 %.
Bauwerk 5306 515 an der K 24.2.2
Für die Stützwand – wie für den korrespondierenden Straßenabschnitt–
wurden von der
Fachabteilung die Ist-Baukosten und die entsprechende Förderquote für den Straßenabschnitt zu
Grunde gelegt.
Bauwerk 5306 605 an der K 24.2.2
Diese Stützwand wurde nicht im Zuge der Straßenbaumaßnahme K 24, Roitzheimer Str., errichtet. Sie
war vielmehr schon vorhanden. Nach Mitteilung der Fachabteilung gibt es keine Hinweise mehr auf
eine Investionszuwendung, sodass hier kein Sonderposten zu veranschlagen ist.
Bauwerk an der K 43.5
Es handelt sich hier um einen sog. Krötentunnel, der unter der Position „Sonstige Bauten des
Infrastrukturvermögens“ zu bilanzieren ist. Ausweislich des Verwendungsnachweises ist eine
Förderquote von 80 % belegt
zu k) Sonderposten aus Feuerschutzpauschale
Die Ermittlung der Sonderposten für den Bereich Feuerschutz untergliedert sich in folgende Bereiche:
Feuerschutzpauschale 2002 - 2008
Kreispauschale für überörtliche und landesweite Hilfen Großschadensereignisse aus 2007
Projektförderung Einsatzleitwagen (ELW II) Kall
Übereignung eines Abrollbehälters für den Massenanfall von Verletzten
41.836,71 EUR
12.434,47 EUR
143.414,02 EUR
198.611,11 EUR
396.296,31 EUR
Im Hinblick auf die Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung wurde die projektbezogene Förderung
von Feuerschutz-Maßnahmen zum 01.01.2002 auf eine pauschalierte Förderung umgestellt. Die
Kreise entscheiden nunmehr eigenverantwortlich, welche Investitionen sie im Bereich des
Feuerschutzes tätigen wollen. Die pauschalen Zuwendungen wurden dem beweglichen
Anlagevermögen zugeordnet. Die Zuordnung erfolgte allerdings nicht quotal auf alle angeschafften
Vermögensgegenstände, sondern lediglich schwerpunktmäßig unter dem Gesichtspunkt der
Wesentlichkeit auf einzelne Gegenstände.
Die Kreise und kreisfreien Städte sind als Aufgabenträger für die Vorbereitung, Koordinierung und
Durchführung überörtlicher und landesweiter Hilfsmaßnahmen im Katastrophenschutz zuständig und
tragen die Kosten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben leistet das Land seit dem Jahre 2006 einen
Zuschuss in Form einer fachbezogenen Pauschale, mit welcher die entstehenden konsumtiven
Ausgaben für den besonderen Zweck abgegolten werden. Nicht verbrauchte Mittel hieraus durften im
Jahr 2007 der Investitionspauschale des Folgejahres zufließen. Die im Jahr 2007 nicht verbrauchten
Mittel wurden zur Finanzierung von Investitionen eingesetzt und einzelnen Vermögensgegenständen
zugeordnet.
Mit Bescheid vom 21.10.2004 förderte das Land zu 100% die Beschaffung eines ELW II. Das
Fahrzeug ist seither für lokale wie für überregionale Einsatzlagen vorzuhalten. Die Gemeinde Kall
unterhält das Fahrzeug im Bestand der Feuerwehr Kall und sichert die ständige personelle
Vorhaltung. Die Betriebskosten werden durch eine jährliche konsumtive Pauschale des Landes bis zu
einem Höchstbetrag von 30.000 € über den Kreis erstattet. Der Kreis ist wirtschaftlicher Eigentümer
des ELW.
Mit Bescheid vom 27.07.2005 wurde dem Kreis Euskirchen durch die Bezirksregierung Düsseldorf die
unentgeltliche Lieferung eines Abrollbehälters für den Massenanfall von Notfallpatienten und
Verletzten (AB-MANV) bewilligt. Der Wert des Rettungscontainers wurde durch die Richtlinie über die
Gewährung von Zuwendungen für Feuerschutz und Hilfeleistung bestimmt. Da der Kreis Euskirchen
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Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
das wirtschaftliche Eigentum am Abrollbehälter inne hat, ist der Vermögensgegenstand entspr. § 33
Abs. 1 GemHVO in der Bilanz des Kreises anzusetzen. Die kostenlose Übereignung des
Abrollbehälters führt zu einer 100 %igen Förderung, welche zum Ausweis unter der Bilanzposition
„Sonderposten“ führt.
zu l) Sonderposten aus Investitionspauschale
Die Investitionspauschale, die 1990 erstmalig eingeführt und mit Ausnahme des Jahres 2003
alljährlich gewährt wurde, ist nach den Bestimmungen des jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetzes
(GFG NRW) eine pauschale Zuweisung des Landes, die u.a. den Kreisen in erster Linie für
Maßnahmen zur Verbesserung der Altenhilfe und –pflege gezahlt wurde. Die Verwendung der Mittel
ist jedoch nicht ausschließlich auf diesen Zweck ausgerichtet, sondern in Folge der gesetzlichen
Formulierung "in erster Linie" auch zur Finanzierung anderer Investitionen nutzbar.
Im Jahr 2003 wurde einmalig nach den §§ 6 und 11 des GFG NRW zur Durchführung investiver
Maßnahmen investive Schlüsselzuweisungen durch das Land gewährt, die auf Grund der Abrechnung
des allgemeinen Steuerverbundes 2003 im GFG 2005 nochmals, wenn auch geringfügig, aufgestockt
wurden.
Sowohl die Investitionspauschale als auch die investiven Schlüsselzuweisungen wurden vom Kreis als
allgemeine Deckungsmittel für die Beschaffung von beweglichem Anlagevermögen genutzt. Die Mittel
wurden nach Jahren getrennt einzelnen Vermögensgegenständen zugeordnet. Da der Kreis von
seinem Wahlrecht nach § 56 Abs. 1 GemHVO („Vermögensgegenstände, für die ein Zeitwert von
weniger als 410 € ohne Umsatzsteuer ermittelt wird, müssen nicht angesetzt werden.“) Gebrauch
gemacht hat, sind entsprechend auch keine Sonderposten für diese geringwertigen Gegenstände
(GWG) angesetzt worden. In der Summe verblieben Sonderposten aus der Investitionspauschale von
958.520,49 €.
zu m) Sonderposten aus der Schulpauschale
Im Rahmen des GFG 2002 wurde in § 18 die Unterstützung der kommunalen Aufwendungen im
Schulbereich (Schulpauschale) beschlossen und seit diesem Zeitpunkt den Kommunen gewährt. Die
Mittel der Schulpauschale können gem. Rd.Erl. des Innenministeruims vom 08.01.2002 für den Bau,
die Modernisierung, Sanierung, Bauunterhaltung, den Erwerb, Miete und Leasing von Schulgebäuden
sowie für die Einrichtung und Ausstattung von Schulgebäuden eingesetzt werden.
Zur Ermittlung der Sonderposten wurden den Zuwendungen die Ausgaben in folgender Reihenfolge
zugeordnet:
1. Modernisierung, Sanierung, Miete und Leasing von Schulgebäuden (alte Gruppe 50 der VVGliederung und Gruppierung zur GemHVO) sowie die Einrichtung und Ausstattung von
Schulgebäuden (alte Gruppe 52)
2. Bau von Schulgebäuden (alte Gruppe 94)
3. Einrichtung und Ausstattung von Schulgebäuden (alte Gruppe 935).
Lediglich in den Haushaltsjahren 2005, 2006 und 2008 wurden Anteile der Zuwendung den Gegenständen des beweglichen Anlagevermögens zugeordnet und als Sonderposten ausgewiesen.
zu n) Sonderposten Kulturgüter
Unter Ziffer 1.2.5 „Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler“ der Aktivseite der Eröffnungsbilanz sind die
Kulturdenkmäler des Kreises Euskirchen aufgeführt.
Die Burgwüstung „Neuweiler“ in der Gemeinde Blankenheim (Gemarkung Hüngersdorf) wurde im
Rahmen des Projektes „Ahr 2000“ durch gewährte Bundes- und Landesmittel erworben. Diese
Finanzierung durch Zuwendungen entspricht einer Förderung von 100 %, so dass entsprechend dem
Vermögenswert des Anlagegutes ein Sonderposten in gleicher Höhe angesetzt wird.
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Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
2.2 Sonderposten für Beiträge
0,00 EUR
Der Kreis hat weder Erschließungs- noch Straßenbau- und Kanalanschlussbeiträge nach den §§ 127
Baugesetzbuch bzw. § 8 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) erhoben. Sonderposten sind
daher nicht zu bilden.
2.3 Sonderposten für den Gebührenausgleich
14.021.841,16 EUR
Der Kreis ist nach § 6 Abs. 3 KAG NRW (i.d. zum Stichtag geltenden Fassung) verpflichtet,
bestehende Kostenüberdeckungen aus Gebührenkalkulationen (Überschüsse) am Ende des
Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen. Dies bedeutet, dass die
Kostenüberdeckung für den Kreis nicht frei verfügbar ist, sondern den Gebührenpflichtigen wieder zu
Gute kommen muss. Nach § 43 Absatz 6 GemHVO NRW ist hierfür ein Sonderposten anzusetzen.
a) Abfallbeseitigung
Hierbei handelt es sich um den zum 31.12.2008 in der Sonderrücklage „Abfalldeponien“ zum
Ausgleich von Gebührenschwankungen enthaltenen Teilbetrag i.H.v. 9.772,433,34 €, welcher
aufgrund einer entsprechend B/9 und B/10 des Berichtes der Rechnungsprüfung über die Prüfung der
Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2008 nachzuholenden kalkulatorischen Verzinsung des
Anlagekapitals um 217.701,51 € auf 9.554.731,83 € korrigiert wurde. Dieser Betrag wird in den
Folgejahren in der Gebührenkalkulation berücksichtigt.
b) Rettungsdienst
Hierbei handelt es sich um den zum 31.12.2008 erwirtschafteten Überschuss der kostenrechnenden
Einrichtung Rettungsdienst. Der Betrag i.H.v. 4.467.109,33 € wird in den Folgejahren in der
Gebührenkalkulation berücksichtigt.
2.4 Sonstige Sonderposten
7.451.678,00 EUR
Unter diesen Bilanzposten sind Schenkungen Dritter (Geld- oder Sachleistungen) anzusetzen, wenn
mit diesen Leistungen Vermögensgegenstände finanziert wurden bzw. der Kreis diese unentgeltlich
erhalten hat. Desweiteren fallen darunter die Umstufungen von Straßen und Brücken (wenn der Kreis
durch diese neuer Straßenbaulastträger wurde).
Grundsätzlich sind die Vermögensgegenstände mit ihrem jeweiligen vorsichtig geschätzten Zeitwert
Anknüpfungspunkt für die Sonderposten.
Schenkungen
Dem Kreis Euskirchen wurde in der Vergangenheit die von der Biologischen Station errichtete Brücke
K 76.1 als Schenkung übertragen. Es wird folglich ein Sonstiger Sonderposten in Höhe von
155.665,46 € bilanziert.
Im übrigen bezieht sich der Bilanzansatz des Sonderpostens auf das „Werbemobil“ des Kreises. Das
Fahrzeug, ein PKW Opel Combo, wurde auf Basis eines Vertrages dem Kreis für die Nutzungsdauer
von 60 Monaten im Rahmen und im Bereich seines Betriebes zur freien Verfügung gestellt. Die
Auflösung des Sonderpostens erfolgt entsprechend der Abschreibung des zum 01.01.2009 ermittelten
Zeitwertes des Fahrzeuges. Zeitwert und Sonderposten betragen zum EB-Stichtag 5.000 Euro.
Umstufungen von Straßen und Brücken
In der Vergangenheit (bis einschließlich 2008) hat der Kreis aufgrund von Umstufungsverfahren nach
§ 8 Straßen- und Wegegesetz NRW Landes- oder Gemeindestraßen entschädigungslos erhalten, für
die Sonderposten in gleicher Höhe zu bilden ist. Auf der Aktivseite wurden die entsprechenden
vorsichtig geschätzten Zeitwerte bilanziert bei den Posten Grund und Boden des
Infrastrukturvermögens (567.158,85 Euro), Straßen (6.237.097,91 Euro) und Brücken (486.773,86
Euro).
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Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
3. Rückstellungen
309.430.463,79 EUR
Im NKF haben die Rückstellungen eine wichtige Funktion. Durch deren Bilanzierung wird vom
Bilanzersteller die Vorsorge für seine bestehenden und eventuell künftigen Verpflichtungen, die künftig
anfallen können, transparent und nachvollziehbar gemacht. Die kommunalen Verpflichtungen können
dabei auf externen Gegebenheiten (Außenverpflichtungen) beruhen, z.B. Versorgungsleistungen,
oder auch auf internen Gegebenheiten (Innenverpflichtungen), z.B. unterlassene Instandhaltung.
§ 36 GemHVO legt i. V. m. § 88 GO NRW fest, für welche nachstehend aufgezeigten Bereiche
Rückstellungen gebildet werden dürfen.
Für
•
•
•
Pensionen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften,
Rekultivierung und Nachsorge von Deponien und für die Sanierung von Altlasten,
Verpflichtungen, die dem Grunde oder der Höhe nach zum Abschlussstichtag noch nicht
genau bekannt sind,
• drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und aus laufenden Verfahren und
• Verpflichtungen für Zwecke, die durch andere Gesetze bestimmt wurden
besteht eine Passivierungspflicht.
Für unterlassene Instandhaltungen von Sachanlagen hingegen besteht ein Passivierungswahlrecht.
Weitere Rückstellungen dürfen nicht gebildet werden.
Zur Erfassung des vollständigen Ressourcenverbrauchs des Kreises gehört auch die Bildung von
Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Eintritt dem Grunde nach zu erwarten ist, deren Höhe und
Fälligkeitstermin jedoch noch ungewiss, aber dennoch ausreichend sicher sind, die wirtschaftliche
Ursache aber bereits eingetreten ist.
Durch die Bildung von Rückstellungen werden die kommunalen Aufwendungen der Verursachungsperiode zugerechnet, obwohl die entsprechenden Leistungen erst zu einem späteren
Zeitpunkt erfolgen. Diese Vorgaben setzen im jeweiligen Haushaltsjahr ein „verpflichtendes Ereignis“
gegenüber Dritten (Außenverpflichtung) oder gegenüber sich selbst (Innenverpflichtung) sowie einen
Vergangenheitsbezug (Abgeltungserfordernis muss am Abschlussstichtag gegeben sein) voraus.
Ein solches Ereignis schafft eine rechtliche oder faktische Verpflichtung für den Kreis Euskirchen, auf
Grund dessen er keine rechtliche Alternative zur Erfüllung der Verpflichtung hat, so dass von ihm
Rückstellungen zu bilden und zu bilanzieren sind.
Alleine die rechtliche Verursachung reicht jedoch nicht zur Rückstellungsbildung aus. Vielmehr muss
auch eine wirtschaftliche Ursache und Objektivierbarkeit für die Rückstellung bestehen. Grundsätzlich
muss ebenfalls ernsthaft und mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Inanspruchnahme des Kreises oder
mit einem Verlust für den Kreis gerechnet werden.
Zum Eröffnungsbilanzstichtag setzen sich die Rückstellungen wie folgt zusammen:
3.1
3.2
3.3
3.4
Pensions- und Beihilferückstellungen
Rückstellungen für Deponie und Altlasten
Instandhaltungsrückstellungen
Sonstige Rückstellungen
68.694.547,00 EUR
234.116.026,00 EUR
1.750.000,00 EUR
4.869.890,79 EUR
309.430.463,79 EUR
3.1 Pensions- und Beihilferückstellungen
68.694.547,00 EUR
Gem. § 36 Abs. 1 GemHVO NRW müssen Pensionsverpflichtungen nach beamtenrechtlichen
Vorschriften als Rückstellung angesetzt werden. Zu diesen Rückstellungen gehören bestehende
Versorgungsansprüche sowie sämtliche Anwartschaften und andere fortgeltenden Ansprüche nach
dem Ausscheiden aus dem Dienst. Die Berechnung erfolgte nach dem Teilwertverfahren auf der
Grundlage des Barwertes und unter Zugrundelegung der aktuellen biometrischen Werte aus der
gültigen Richttafel 2005 G der Heubeck AG mit dem vorgegebenen Rechnungszinsfuß von 5 %.
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Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Die Berechnung der Eröffnungsbilanzwerte wurde durch die Rheinische Versorgungskasse
vorgenommen und beruht auf Echtdaten anhand vorläufiger Dienstzeitberechnungen. Die Daten
sowie die Berechnungsmethode wurden durch die Heubeck AG testiert. Die Pensions- und
Beihilferückstellungen wurden dabei nicht pauschal in einer Summe, sondern personenbezogen
ermittelt:
1.
Rückstellung für Pensionsverpflichtungen
53.814.891,00 EUR
2.
Rückstellung für Beihilfeverpflichtungen
14.879.656,00 EUR
Summe
68.694.547,00 EUR
Die Beträge setzen sich wie folgt zusammen:
Status
1
2
aktiv - ohne Überleitung nach § 107 b BeamtVG
Pension (eigener Anspruch, ggf. mit Erstattungsanteil aufgrund
von § 107 b BeamtVG)
3 Witwenpension (ggf. mit Erstattungsanteil aufgrund von § 107 b
BeamtVG)
4 Waisenpension (ggf. mit Erstattungsanteil aufgrund von § 107 b
BeamtVG)
5 Bewertung von § 107 b-Fällen beim aufnehmenden Dienstherrn
6 Bewertung von § 107b-Fällen beim abgebenden Dienstherrn
9 Erstattungsverpflichtung nach § 107 b BeamtVG / VLVG / G131
für Witwen
12 schwerbehinderte Waise mit reduziertem Beihilfeanspruch
101 aktiv - ohne Überleitung nach § 107 b BeamtVG, jedoch volle
Erstattung von Pensionen und Beihilfe
Summe
PensionsBeihilfeAnzahl
rückstellung rückstellung
31.12.2008
31.12.2008
31.12.2008
124
18.239.088
4.999.953
81
27.484.580
7.474.005
43
6.411.778
1.974.068
2
3
2
40.297
992.166
0
0
185.075
0
1
1
0
25.782
0
19.057
621.200
53.814.891
227.498
14.879.656
6
263
Den Rückstellungen für die Beamten der Versorgungs- und Umweltverwaltung (Status 101) stehen
Forderungen gegenüber dem Land NRW in gleicher Höhe gegenüber (siehe Aktiva, Nr. 2.2.1.5).
3.2 Rückstellungen für Deponie und Altlasten
234.116.026,00 EUR
Gemäß § 36 Abs. 2 GemHVO NRW ist eine Rückstellung für Rekultivierung und Nachsorge von
Deponien in Höhe der zu erwartenden Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Rekultivierungs- und
Nachsorgemaßnahmen zu bilden.
Zu bewerten waren die Deponie Mechernich sowie die Altdeponien Arloff, Straßfeld und Hönningen.
Mit der Rückstellungsermittlung wurde das Ingenieurbüro für Abfallwirtschaft, Prof. Stegmann und
Partner,
Hamburg,
beauftragt.
Im
Rahmen
eines
Beratungsvertrages
wurde
die
Gemeindeprüfungsanstalt NRW zunächst um Begutachtung rechtlicher Fragen und abschließend um
Prüfung des Gutachtens über die Rückstellungsermittlung hinsichtlich der Deponie Mechernich
gebeten. Die Gemeindeprüfungsanstalt NRW kam dabei zum Ergebnis, dass das Gutachten schlüssig
ist und zu einer korrekten Ermittlung der Rückstellungshöhe führt.
Aufgrund der Gutachten sind als Rückstellung zu bilden:
1.
2.
3.
4.
Deponie Mechernich
Deponie Arloff
Deponie Straßfeld
Deponie Hönningen
Summe
226.530.567,00 EUR
4.827.274,00 EUR
2.044.577,00 EUR
713.608,00 EUR
234.116.026,00 EUR
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Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
3.3 Instandhaltungsrückstellungen
1.750.000,00 EUR
Für unterlassene Instandhaltung ist nach § 36 Abs.3 GemHVO pflichtig eine Rückstellung
auszuweisen, wenn
1. die Nachholung der Instandhaltung hinreichend konkret beabsichtigt ist,
2. die Instandhaltung als bisher unterlassen bewertet werden muss und
3. die vorgesehenen Maßnahmen am Abschlussstichtag einzeln bestimmt und wertmäßig beziffert
werden.
Vor dem Eröffnungsbilanzstichtag war im Rahmen der Maßnahme „Energetische Optimierung des
Kreishauses“ vorgesehen, in den Gebäudeteilen A und B die Beleuchtungsvorrichtung (ca. 365.000 €)
sowie die EDV-Verkabelung (ca. 325.000 €) zu erneuern. Für die Maßnahme waren entsprechende
Mittel im Finanzplan des Kreises für die Haushaltsjahre 2009 – 2011 eingestellt, sodass die
Maßnahme als hinreichend konkret beabsichtigt anzusehen war. Das Kriterium der bisherigen
Unterlassung galt ebenfalls als erfüllt, da ein Fachgutachten zu dem Ergebnis kam, dass die
vorhandene Beleuchtung zum Bilanzstichtag nicht die aktuellen gesetzlichen Vorgaben erfüllt und
dass die Erneuerung der EDV-Verkabelung bereits seit dem Haushaltsjahr 2003 nachweislich als
Sanierungsmaßnahme beabsichtigt war. Zur Durchführung der beiden Maßnahmen wurde ein
umfangreicher Eingriff in die Abhangdecken erforderlich. Die Abhangdecken sind jedoch mit
künstlichen Mineralfasern (KMF) gedämmt, die beim direkten Umgang gesundheitsgefährdende
Faserstäube freisetzen können, sodass bei den Arbeiten (insbesondere dem großflächigen Öffnen der
Abhangdecke) umfangreiche Schutzmaßnahmen erforderlich wurden. Es wurde entschieden, die
Abhangdecken im Zuge der o.a. Maßnahme zu demontieren und fachgerecht zu entsorgen sowie im
Anschluss hieran die Abhangdecken vollständig zu erneuern (ca. 980.000 €). Ein Restbetrag (ca.
80.000 €) wurde erforderlich für mit den aufgezeigten Maßnahmen verbundene notwendige
Nebenarbeiten. Auf dieser Grundlage wurde eine Instandhaltungsrückstellung i.H.v. 1.750.000,00 €
für die o.a. Maßnahme bilanziert.
3.4 Sonstige Rückstellungen
4.869.890,79 EUR
Unter dem Bilanzposten „Sonstige Rückstellungen“ sind die Rückstellungen für andere als die zuvor
benannten ungewissen Verbindlichkeiten anzusetzen, z.B. Rückstellungen für Altersteilzeit, für nicht
beanspruchten Urlaub, für Arbeitszeitguthaben, für Verpflichtungen gegenüber anderen Dienstherren,
aber auch Rückstellungen aus Lieferungen und Leistungen sowie für drohende Verluste aus
schwebenden Geschäften.
Zum 01.01.2009 setzen sich die Sonstigen Rückstellungen wie nachstehend aufgeführt zusammen:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
Rückstellung für Altersteilzeit
Rückstellung für Urlaub und Überstunden
Rückstellung Prozessrisiko Sonderzuwendungen
Rückstellung nach § 107 b BeamtVG
Rückstellung Niederschlagswassergebühr
Rückstellung „Lebensmitteluntersuchungsamt Aachen“
335.632,70 EUR
2.115.795,33 EUR
2.076.904,76 EUR
120.398,00 EUR
133.160,00 EUR
88.000,00 EUR
4.869.890,79 EUR
zu a) Rückstellung für Altersteilzeit
Rückstellungen aus der Gewährung von Altersteilzeit für Beamte und tariflich Beschäftigte sind
anzusetzen, wenn die Altersteilzeit auf Grund des Dienstrechts, auf der Grundlage eines
Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung gewährt wird. Abhängig vom vereinbarten
Arbeitszeitmodell kann es erforderlich werden, Rückstellungen wegen erbrachter Arbeitsleistungen
des Personals zu bilden (Blockmodell). Wenn Mitarbeiter/-innen einen Teil der Altersteilzeit mehr
Seite 52
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Arbeitsleistung erbringen als sie vergütet bekommen (Arbeitsphase) und der einbehaltene Teil der
Bezüge in der sogenannten Ruhephase (Freistellungsphase) zur Auszahlung kommt, besteht für den
Kreis ein Erfüllungsrückstand, für den eine entsprechende Rückstellung anzusetzen ist.
Beim Kreis wird das sog. Blockmodell angewandt. Grundlage für die Ermittlung der Rückstellung für
Altersteilzeit lieferte die Personalkostenabrechnung 2008. Der hier ermittelte personenindividuelle
Wert wurde dann monatsgenau auf die einzelnen Jahre aufgeteilt.
Bei Mitarbeiter/-innen, die sich bis zum 31.12.2008 noch in der Arbeitsphase befanden, ergibt die
Summe der durch Zuführung angesammelten Beträge den individuellen Rückstellungsbetrag. Bei den
Mitarbeiter/-innen, die sich bereits in der Ruhephase befanden, wird der angesammelte Betrag durch
die Auflösung der Rückstellung gemindert. Der Wert zum 31.12.2008 ergibt auch hier den
individuellen Rückstellungswert.
Es lassen sich zum 01.01.2009 folgende Gruppen bilden:
•
•
•
•
Anzahl
am 01.01.2009 bereits in Ruhephase und Ende in 2009
am 01.01.2009 bereits in Ruhephase und Ende nach 2009
am 01.01.2009 bereits in Arbeitsphase, aber noch nicht in Ruhephase
am 01.01.2009 noch nicht in Arbeitsphase (daher keine Rückstellung zu bilden)
5
3
3
3
zu b) Rückstellung für Urlaub und Überstunden
Aus nicht genommenem Urlaub oder Arbeitszeitguthaben entsteht dem Kreis zum Abschlussstichtag
grundsätzlich eine Verpflichtung, sofern eine Übertragung ins nächste Haushaltsjahr vorgenommen
wurde. Wenn zum Abschlussstichtag noch entsprechende Ansprüche der Mitarbeiter/-innen bestehen
bzw. übertragen werden und eine Abgeltung durch Urlaub, Freizeitausgleich oder eine Barabgeltung
vorgesehen bzw. nicht ausgeschlossen worden ist, muss eine periodengerechte Abgrenzung
vorgenommen und entsprechend eine Rückstellung angesetzt werden.
Nach Erfassung des Stunden- und Urlaubsstandes am 31.12.2008 erfolgte die Aufteilung der
(mitarbeiterbezogenen) Stunden und Urlaubstage auf die Produkte. Unter Berücksichtigung der von
der KGSt veröffentlichten Daten zu Stunden- und Tagessätzen ergeben sich folgende
Rückstellungshöhen:
1.
2.
Rückstellungen für nicht in Anspruch genommenen Urlaub
Rückstellungen für geleistete Überstunden
Summe
1.338.768,24 EUR
777.027,09 EUR
2.115.795,33 EUR
zu c) Rückstellung Prozessrisiko Sonderzuwendungen
„1. Die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung war ebenso wie das jährliche Urlaubsgeld bis
zum
Jahr
2003
bundeseinheitlich
durch
Bundesrecht
geregelt.
Nach
§ 67
des
Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002
(BGBl I S. 3020) erhielten die Beamten, Richter und Soldaten eine Sonderzuwendung nach
besonderer bundesgesetzlicher Regelung, dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen
Sonderzuwendung (Sonderzuwendungsgesetz – SoZuwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Dezember 1998 (BGBl I S. 3642). Des Weiteren erhielten die Beamten, Richter und Soldaten ein
jährliches Urlaubsgeld nach § 68a BBesG in Verbindung mit dem Gesetz über die Gewährung eines
jährlichen Urlaubsgeldes (Urlaubsgeldgesetz – UrlGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Mai 2002 (BGBl I S. 1780).
2. Durch Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in
Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpG
2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) wurden das Sonderzuwendungsgesetz und
das Urlaubsgeldgesetz aufgehoben. Zugleich wurde darin gemäß Art. 18 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 13 Nr. 7 BBVAnpG 2003/2004 den Ländern im Wege einer Neufassung des § 67 BBesG die
Befugnis eingeräumt, eigene Regelungen bezüglich einer jährlichen Sonderzahlung zu erlassen.
Seite 53
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Gemäß Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 sind das Sonderzuwendungsgesetz und das
Urlaubsgeldgesetz bis zum Inkrafttreten bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zur Gewährung
von jährlichen Sonderzahlungen weiter anzuwenden.
3. Der nordrhein-westfälische Landtag verabschiedete am 20. November 2003 als Artikel I des
Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre und
entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das Land NordrheinWestfalen das Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und
Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen (Sonderzahlungsgesetz NRW – SZGNRW). Das Gesetz, das am 30. November 2003 in Kraft trat, sieht eine gegenüber der alten
Rechtslage geringere jährliche Sonderzahlung vor; ein gesondertes Urlaubsgeld wird nicht mehr
gewährt.“ 4
Gegen die damit verbundenen Kürzungen läuft ein Musterklageverfahren. Das OVG NordrheinWestfalen hat mit Beschluss vom 09.07.2009 entschieden, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, da der Senat von der Verfassungswidrigkeit der für die Besoldung in
den Kalenderjahren 2003 und 2004 maßgebenden Vorschriften bzw. der Netto-Alimentation des
Klägers in den Kalenderjahren 2003 und 2004 überzeugt ist.
Die Pflicht zur Bilanzierung einer sonstigen Rückstellung kann sich aus einer nicht geringfügigen
ungewissen Verpflichtung gemäß § 36 Abs. 4 GemHVO ergeben.
Für die Verpflichtungsrückstellung nach § 36 Abs. 4 GemHVO ist Voraussetzung, dass die
Verbindlichkeit besteht oder wahrscheinlich künftig entsteht und die Inanspruchnahme voraussichtlich
tatsächlich erfolgen wird.
Nach Auffassung der Verwaltung resultiert aus der Tatsache, dass verschiedene Gerichte (VG
Arnsberg, VG Düsseldorf, VG Köln) die Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Sonderzuwendung
bezweifelt haben bzw. von der Verfassungswidrigkeit der Alimentation überzeugt sind, eine hohe
Unsicherheit, zu welchem Ergebnis die Musterklageverfahren am Ende kommen werden. Der
Vorgang wird nach Sichtung der Rechtsprechung verwaltungsseitig so bewertet, dass ein Erfolg der
Musterklagen für etwas wahrscheinlicher erachtet wird als ein Misserfolg.
Mit Verfügungen vom 30.06.2004, 09.08.2004 und 27.06.2006 wurde den Beamten und
Versorgungsempfängern des Kreises Euskirchen gegenüber verbindlich erklärt, dass die Einlegung
eines Widerspruchs in dieser Sache nicht erforderlich ist. Die Kürzung der Sonderzuwendungen
erfolgt vorläufig, im Falle der Rechtswidrigkeit wurden entsprechende Nachzahlungen zugesichert.
Die Höhe der zu bildenden Rückstellung wurde wie folgt ermittelt:
1. Sonderzuwendung Aktive
Bis 2002 wurde eine Sonderzuwendung in Höhe von 84,29% der Dezemberbezüge gezahlt. Ab 2003
wurde dieser Prozentsatz in Abhängigkeit von der Besoldungsgruppe wie folgt geändert:
A 2 bis A 6
2003, 2004, 2005
2006, 2007, 2008
84,29%
60%
A 7, A 8, Anwärter /innen
70%
45%
4
Quelle: BVerfG, 2 BvL 13/08 vom 14.10.2009, Absatz-Nr. 2 - 4,
http://www.bverfg.de/entscheidungen/lk20091014_2bvl001308.html
Seite 54
übrige Beamtinnen
und Beamte
50%
30%
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Zunächst wurde die jeweilige Differenz zum Prozentsatz des Jahres 2002 ermittelt. Anhand des
Jahres 2008 wurde das Verhältnis der Beamtenbesoldung der o.g. drei Gruppen ermittelt. Dieses
Verhältnis wurde, da eine jahresgenaue Ermittlung nicht mehr möglich war, auf die Jahre 2003 bis
2008 angewandt. Unter Berücksichtigung dieser Verhältniszahl wurde das jeweilige
Jahresrechnungsergebnis der Gruppe 410 den drei o.g. Gruppen zugeordnet. Das jeweilige Ergebnis
wurde durch Division (in Abhängigkeit von der jeweiligen Höhe des Sonderzahlungsprozentsatzes) auf
einen Monatswert heruntergerechnet. Dieser Monatswert wurde jeweils mit dem Differenzprozentsatz
multipliziert. Die Summe der Ergebnisse bildet die Höhe des Rückstellungsanteils.
Es ergibt sich eine Rückstellungshöhe von 997.949,47 €.
2. Sonderzuwendung Passive
Die Ermittlung erfolgte analog der Ermittlung der Rückstellung bei den Aktiven.
Auch hier änderte sich ab 2003 der Prozentsatz, allerdings mit abweichenden Sätzen:
2003
2004, 2005
2006, 2007, 2008
A 2 bis A 6
84,29%
84,29%
60%
A 7, A 8
70%
60%
39%
Übrige
47%
37%
22%
Mangels Daten für Versorgungsempfänger wurde das Verhältnis der Beamtenbesoldung der o.g. drei
Gruppen für die Aktiven ebenfalls auf die Passiven angewandt. Anstelle des
Jahresrechnungsergebnisses der Gruppe 410 bei den Aktiven treten bei den Passiven die
tatsächlichen Versorgungsauszahlungen des jeweiligen Jahres, die von den Rheinischen
Versorgungskassen jährlich mitgeteilt werden.
Es ergibt sich eine Rückstellungshöhe von 899.535,42 €.
3. Urlaubsgeld
Bis 2003 wurde Urlaubsgeld in Höhe von 332,34 € bis A 8 bzw. 255,65 € ab A 9 gewährt. Das
Urlaubsgeld ist ab 2004 vollständig weggefallen.
Zur Ermittlung des Rückstellungsanteils wurden die o.g. Beträge mit der Anzahl der Beamten im
jeweiligen Jahr multipliziert. Da keine konkreten Zahlen der Anspruchsberechtigten für die betroffenen
Jahre vorhanden und diese auch nicht mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln waren, wurde hilfsweise
auf die Stellenpläne der Jahre 2004 bis 2007 zurückgegriffen. Für das Jahr 2008 wurde die
Gesamtstellenzahl des Stellenplans verwendet, dabei jedoch die konkret ermittelte Anzahl der
Beamten in den Besoldungsgruppen A6 (2 Beamte) bzw. A7/A8/Anwärter (22 Beamte) genutzt.
Es ergibt sich eine Rückstellungshöhe von 179.419,87 €.
In Summe ergibt sich ein Bilanzansatz „Rückstellung für Prozessrisiko Sonderzuwendungen“ von
2.076.904,76 €.
zu d) Rückstellung nach § 107 b BeamtVG
Auch für nicht mehr bestehende Dienstverhältnisse sind unter bestimmten Voraussetzungen
Rückstellungen auf der Passivseite zu bilden, und zwar in den Fällen, in denen sich aus § 107b
BeamtVG oder Art. 131 GG eine Verpflichtung des Kreises zur Beteiligung an den Versorgungslasten
eines Beamten ergibt.
Die Berechnung zum Stichtag 01.01.2009 wurde von der Rheinischen Versorgungskasse
vorgenommen, die Daten sowie die Berechnungsmethode durch die Heubeck AG testiert. Hinsichtlich
der Berechnungsmethode siehe die Erläuterungen zu den Pensions- und Beihilferückstellungen
(Passiva, Nr. 3.1).
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Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Der bilanzierte Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Status
6 Bewertung von § 107b-Fällen beim abgebenden Dienstherrn
9 Erstattungsverpflichtung nach § 107 b BeamtVG / G131 für Witwen
Summe
Anzahl
31.12.2008
2
1
3
Erstattungsverpflichtung
31.12.2008
110.734
9.664
120.398
zu e) Rückstellung Niederschlagswassergebühr
Nach dem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2007 sind die Kosten der
Regenwasserbeseitigung verursachungsgerecht zu verteilen. Aus diesem Grunde werden die Städte
und Gemeinden für Straßenoberflächen der Kreisstraßen, deren Niederschlagswasser in die
gemeindliche Kanalisation geleitet wird, rückwirkend ab dem Jahr 2007 entsprechende Gebühren
erheben.
Demzufolge ist eine Verpflichtungsrückstellung für die Gebühren der Jahre 2007 und 2008 zu bilden,
da der zu leistende Betrag nicht geringfügig ist und die künftige Inanspruchnahme voraussichtlich
erfolgen wird.
Für die Berechnung der Rückstellung wurden die relevanten Flächen ermittelt. Für Flächen, über die
mit Städten und Gemeinden gesonderte Ablösevereinbarungen bestehen, wurde im Rahmen eines
mit den Städten und Gemeinden abgestimmten Rechenmodells ermittelt, inwieweit gezahlte
Pauschalen „verbraucht“ sind. Die relevanten Flächen wurden mit den Gebührensätzen der jeweiligen
örtlichen Satzungen multipliziert. Es ergeben sich folgende Rückstellungen:
1.
für das Jahr 2007
2.
für das Jahr 2008
Summe
52.230,00 EUR
80.930,00 EUR
133.160,00 EUR
zu f) Rückstellung „Lebensmitteluntersuchungsamt Aachen“
Die amtlichen Lebensmitteluntersuchungen wurden bis zum EB-Stichtag gegen Kostenerstattung vom
Untersuchungsamt der Stadt Aachen durchgeführt. Der Kreis zahlte unterjährig Abschläge, die auf der
Grundlage der tatsächlichen Kosten des Vorjahres festgelegt wurden. Die Endabrechnung durch die
Stadt Aachen erfolgte i. d. R. mit einer zeitlichen Verzögerung von rd. 1,5 Jahren. Für das Jahr 2006
erfolgte die Abrechnung erst Mitte August 2008 und wies für den Kreis Euskirchen eine
Nachforderung in Höhe von rd. 88.000 € aus. Für das Ergebnis des Jahres 2008, welches im Laufe
des Jahres 2009 erwartet wurde, wurde ebenfalls mit einer Nachzahlung in gleicher Höhe gerechnet.
Da dieser Betrag als nicht geringfügig zu bewerten ist und auch die weiteren Voraussetzungen für
eine Rückstellungsbildung erfüllt sind, ist eine Rückstellung in der Eröffnungsbilanz auszuweisen.
4. Verbindlichkeiten
7.109.376,24 EUR
Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Verpflichtungen des Kreises erst bei
Fälligkeit erfüllt werden (vgl. § 23 Abs. 3 GemHVO NRW). Soweit am Eröffnungsbilanzstichtag
eingegangene Verpflichtungen noch nicht oder noch nicht vollständig erfüllt sind, sind diese z.B. als
Verbindlichkeiten, gegliedert nach Arten, anzusetzen. Eine Verbindlichkeit liegt immer dann vor, wenn
aus privatrechtlichen, öffentlich-rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen eine Verpflichtung
gegenüber einem Dritten zu einer konkreten Leistungserbringung besteht. Verbindlichkeiten aus
schwebenden Geschäften dürfen nicht angesetzt werden.
Seite 56
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Gemäß § 41 GemHVO ist zu unterscheiden zwischen:
1) Anleihen
Unter dem Bilanzposten „Anleihen“ sind die Verbindlichkeiten aus der Herausgabe von Anleihen
ansetzen. Die Anleihen stellen eine langfristige Finanzierungsform für Fremdkapital dar, bei der
das benötigte Kapital von einer unbestimmten Zahl von Geldgebern durch den Kauf von
Wertpapieren aufgebracht wird.
2) Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen
Hier sind die Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen nach § 86 GO NRW anzusetzen. Bei
diesen Krediten sind von einem Dritten Geldbeträge mit der Verpflichtung zur Verfügung gestellt
worden, das aufgenommene Kapital dem Kreditgeber zurückzuzahlen. In der Bilanz müssen
sämtliche Verpflichtungen aus den aufgenommenen Krediten differenziert nach den wichtigsten
Kreditgebern angesetzt werden.
3) Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung
Unter diesem Bilanzposten sind die Verbindlichkeiten aus der Kreditaufnahme zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit anzusetzen. Mit den Krediten zur Liquiditätssicherung
(Liquiditätskredite) nach § 89 Abs. 2 GO NRW wird die Liquidität verstärkt und damit die
Zahlungsfähigkeit gesichert.
4) Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen
Hier sind die Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften anzusetzen, aus denen eine
Zahlungsverpflichtung begründet wurde, die einer Kreditaufnahme wirtschaftlich gleichkommt. Als
kreditähnlich einzuordnen sind nur die Rechtsgeschäfte, die mit der Investitionstätigkeit in
Verbindung stehen.
5) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Unter dieser Bilanzposition sind die Verpflichtungen auf Grund von Kauf- und Werkverträgen,
Dienstleistungsverträgen, Miet- und Pachtverträgen und ähnlichen Verträgen, bei denen die
Erbringung der eigenen (Gegen-)Leistung (z. B. die Zahlung für eine empfangene Leistung) noch
aussteht, anzusetzen.
6) Verbindlichkeiten aus Transferleistungen
Hier sind die Verbindlichkeiten anzusetzen, die aus der Übertragung von Finanzmitteln von Dritten
entstanden sind, denen jedoch keine konkrete Gegenleistung gegenübersteht.
7) Sonstige Verbindlichkeiten
Diese Bilanzposition ist ein Auffangposten für die Verbindlichkeiten, die nicht unter einem anderen
Verbindlichkeitsposten gesondert anzusetzen sind.
Die in die Eröffnungsbilanz übernommenen Verbindlichkeiten gliedern sich in
1. die in der Jahresrechnung 2008 zum 31.12.2008 ausgewiesenen Kassenausgabereste in Höhe
von 323.411,03 €
2. die im Wertaufhellungszeitraum 01.01. bis 31.03.2009 bekannt gewordenen Verbindlichkeiten in
Höhe von 2.593.644,60 €
3. sonstige Verbindlichkeiten, die sich aus besonderen Vorgängen ergeben in Höhe von
4.192.320,61 €
Unter dem Bilanzposten „Verbindlichkeiten“ sind am Bilanzstichtag gegenüber Dritten bestehende
Verpflichtungen des Kreises Euskirchen in Höhe von insgesamt 7.109.376,24 € auszuweisen:
4.2
Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen
Seite 57
894.970,40 €
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
4.4
4.5
4.6
4.7
Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen
wirtschaftlich gleichkommen
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Verbindlichkeiten aus Transferleistungen
Sonstige Verbindlichkeiten
243.485,38 €
2.832.487,25 €
295.142,81 €
2.843.290,40 €
7.109.376,24 €
Die Bilanzposition „Sonstige Verbindlichkeiten“ ist ein Auffangposten für die Verbindlichkeiten, die
nicht unter einem anderen Verbindlichkeitsposten gesondert anzusetzen sind. Im Einzelnen handelt
es sich um
-
-
Umsatzsteuer Tankstelle
Umsatzsteuer Gutachterausschuss
Verbindlichkeiten gegenüber Zweckverband KDVZ
Erhaltene Anzahlung Feuerschutz
Erhaltene Anzahlung Fahrzeugförderung
Erhaltene Anzahlungen Straßenbau
Ausgleichsabgabe nach Schwerbehinderten-AusgleichsabgabeVerordnung (SchwbAV)
Versorgungsverwaltung, Versorgungs- und Schwerbehindertenangelegenheiten
Erhaltene Anzahlung Ahrtalradweg
Erhaltene Anzahlung Soldatenfriedhof Steinfeld
Antizipative Rechnungsabgrenzung PROSOZ
Ersatzgelder Untere Landschaftsbehörde
Aus- und Fortbildung staatlicher Lehrkräfte
Übernahme der Bestände aus dem Verwahr- und Vorschussbuch
Sonstige Verbindlichkeiten (GSiG und HzL)
Sonstige Verbindlichkeiten (PfWG und HzP)
Sonstige Verbindlichkeiten (Sicherheitsleistungen investiv)
Sonstige Verbindlichkeiten (Sicherheitsleistungen konsumtiv)
Ungeklärte Zahlungseingänge
5. Passive Rechnungsabgrenzung (PRAP)
874,20 €
942,55 €
297.451,54 €
19.959,54 €
321.487,71 €
168.000 €
108.908,19 €
104.959,30 €
123.838,23 €
1.136,06 €
924.829,10 €
339.819,27 €
24.331,14 €
28.392,17 €
237.521,46 €
14.587,38 €
35.355,91 €
8.145,02 €
82.751,63 €
2.843.290,40 €
9.264.664,21 EUR
Gemäß § 42 Abs. 3 GemHVO sind vor dem Abschlussstichtag eingegangene Einnahmen, soweit sie
einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, als passive Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen. Die Notwendigkeit der Rechnungsabgrenzung ergibt sich, wenn bei
einem gegenseitigen Leistungsaustausch, bei dem für eine bestimmte Zeit Leistungen zu erbringen
sind, diese Leistungen und die Gegenleistungen zeitlich auseinander fallen, z.B. wenn haushaltsjahrbezogene Erträge und Einzahlungen in verschiedene Haushaltsjahre fallen. Rechnungsabgrenzungsposten werden daher angesetzt, um eine haushaltsjahrbezogene Ergebnisermittlung zu gewährleisten. Sie dienen dazu, Einzahlungen periodengerecht aufzuteilen.
In der Eröffnungsbilanz des Kreises wurden PRAP für folgende Sachverhalte veranschlagt:
a)
b)
c)
d)
PRAP Förderung Kindertagesstätten
PRAP Fahrzeugförderung ÖPNV
PRAP Verbesserung der Verkehrsverhältnisse
Sonstige PRAP
7.659.719,00 EUR
1.436.236,00 EUR
99.166,00 EUR
69.543,21 EUR
9.264.664,21 EUR
zu a) PRAP Förderung Kindertageseinrichtungen
Für den Bau von Kindertagesstätten in Trägerschaft der kreisangehörigen Kommunen und der
privaten Träger hat der Kreis in der Vergangenheit Zuweisungen auf Basis von
Zuwendungsbescheiden des Landes erhalten. Die Mittel wurden weitergeleitet an die o.g. Träger
(siehe auch Ausführungen zu Teil B, Nr. 3 Buchst. c). Das wirtschaftliche Eigentum an den mit diesen
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Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Fördermitteln geschaffenen Einrichtungen und den beschafften Vermögensgegenständen liegt bei den
Empfängern.
Die Ermittlung des passiven Rechnungsabgrenzungspostens (PRAP) erfolgte durch Multiplikation des
bei der Abrechnung jeder einzelnen Maßnahme ermittelten prozentualen Förderanteils auf den jeweiligen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (siehe auch Ausführungen zu Teil B, Nr. 3 Buchst. c).
Hieraus ergab sich für die Eröffnungsbilanz ein Wertansatz in Höhe von 7.659.771,00 €. Aufgrund der
Abrundung auf volle Euro bei den einzelnen Anlagegütern (siehe oben, Teil A, letzter Absatz) ist der
Bilanzansatz in der in der Überschrift genannten Höhe auszuweisen.
zu b) PRAP für geleistete Zuschüsse im Bereich des ÖPNV
Der Kreis Euskirchen hat in den vergangenen Jahren Mittel aus der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs.
2 ÖPNVG NRW als Zuwendungsempfänger von der Bezirksregierung Köln erhalten.
Aus dieser Pauschale wurden bis zum Jahre 2008 Zuwendungen gemäß § 13 Regionalisierungsgesetz auf Antrag an öffentliche und private Verkehrsunternehmen, die Linienverkehr nach § 42
PBefG auf dem Aufgabenträgergebiet des Kreises Euskirchen erbringen, gewährt. Seit dem Jahr 2008
erfolgt die Zuschussgewährung aufgrund der Richtlinie des Kreises zur Förderung von
Fahrzeugbeschaffungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) vom 04.09.2008.Die
Zweckbindung der Mittel beträgt in der Regel 10 Jahre und beginnt bis zum Jahre 2008 mit dem 1. Juli
des Anschaffungsjahres. Nach der Richtlinie des Kreises Euskirchen zur Förderung von
Fahrzeugbeschaffungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist ab dem Jahre 2008 der Tag
der Zulassung auf den Antragsteller für den Beginn der Zweckbindung maßgeblich. Alle gewährten
Zuwendungen der Jahre 1999 bis 2008 wurden einzeln erfasst und auf den Stichtag 01.01.2009
berechnet. Für die Eröffnungsbilanz ergibt sich ein Wert von 1.436.266,93 €. Aufgrund der Abrundung
auf volle Euro bei den einzelnen Anlagegütern (siehe oben, Teil B, letzter Absatz) ist der Bilanzansatz
in der in der Überschrift genannten Höhe auszuweisen.
zu c) PRAP Verbesserung der Verkehrsverhältnisse
Zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im Gebiet des Nationalparks Eifel richteten der Kreis
Euskirchen als Aufgabenträger ÖPNV und die Dürener Kreisbahn GmbH (DKB) als für diese
Maßnahme Beauftragte im Kreis Düren Busbuchten, Haltestellensäulen, Infovitrinen, Wartehallen
sowie Leitbeschilderungen ein. Dazu wurde unter Federführung der Kreisverkehrsgesellschaft
Euskirchen mbH (KVE) als Rechtsvorgänger des Kreises Euskirchen ein gemeinsamer Antrag zur
Verbesserung der Infrastruktur an Haltestellen erarbeitet und Fördermittel über die Bezirksregierung
Köln aquiriert. Zuwendungsempfänger dieser Mittel war der Kreis Euskirchen.
Diese Mittel (siehe oben, Teil B, Nr. 3) wurden anschließend vom Kreis auf Basis einer vertraglichen
Vereinbarung mit zehnjähriger Zweckbindung ungekürzt an die DKB zur zweckentsprechenden
Verwendung weiterleitet. Da der Kreis nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Infrastrukturbauten wurde,
war zum Bilanzstichtag ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten, und zwar in Höhe der
Zuwendung zu bilden.
zu d) Sonstige PRAP
Folgende Sonstige
31.12.2008 gebildet:
•
•
•
passive
Rechnungsabgrenzungsposten
wurden
zum
Abschlussstichtag
Einzahlung der Landeskasse Düsseldorf am 23.12.2008 über
Es handelte sich um einen Abschlag auf die Wahlkostenerstattung
zur Europawahl 2009,
Einzahlung einer Pachtvorauszahlung für das Jahr 2009 am 11.11.2008
Rückruf eines Besoldungsteilbetrages für Januar 2009 am 30.12.2008 über
65.500,00 €
Gesamtsumme
69.543,21 €.
* * *
Seite 59
1.337,31 €
2.705,90 €
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Seite 60
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Anlage 1: Anlagenspiegel
Anlagenspiegel
31.12.2008
Anschaffungs- und
Herstellungskosten
Anlagevermögen
1. Immaterielle Vermögensgegenstände
Stand
am
31.12.
des
Vorjahres
Zugänge
im
Haushaltsjahr
Abgänge
im
Haushaltsjahr
Umbuchungen
im
Haushaltsjahr
EUR
EUR
+
EUR
-
EUR
+/-
158.982,00
2. Sachanlagen
2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
2.1.1 Grünflächen
32.515,00
2.1.2 Ackerland
2.346.907,00
2.1.3 Wald, Forsten
1.340.692,00
2.1.4 sonst. unbebaute Grundstücke
3.406,00
2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
2.2.1 Kindertageseinrichtungen
2.2.2 Schulen
2.2.3 Wohnbauten
2.2.4 sonstige Dienst-, Geschäfts- und
34.903.268,00
88.268,00
37.350.935,00
Betriebsgebäude
2.3 Infrastrukturvermögen
2.3.1 Grund und Boden des Infrastruktur-
6.238.211,00
vermögens
2.3.2 Brücken und Tunnel
7.526.795,00
2.3.3 Gleisanlagen mit Streckenausrüstung
und Sicherheitsanlagen
2.3.4 Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen
2.3.5 Straßennetz mit Wegen, Plätzen und
Verkehrslenkungsanlagen
2.3.6 Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens
2.4 Bauten auf fremden Grund und Boden
1,00
106.168,00
82.799.015,00
1.279.550,00
434.543,00
2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler
215.517,00
2.6 Maschinen und technische Anlagen,
4.644.694,00
Fahrzeuge
2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung
1.239.282,00
2.8 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau
1.697.346,00
3. Finanzanlagen
3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen
33.274.000,00
3.2 Beteiligungen
23.945.297,00
3.3 Sondervermögen
3.4 Wertpapiere des Anlagevermögens
5.312.576,00
3.5 Ausleihungen
3.5.1 an verbundene Unternehmen
3.5.2 an Beteiligungen
3.5.3 an Sondervermögen
3.5.4 Sonstige Ausleihungen
Abschreibungen
3.500.000,00
Seite 61
Abschreibungen
im
Haushaltsjahr
EUR
-
Zuschreibungen
im
Haushaltsjahr
EUR
+
Kumulie
rte Abschreibungen
(auch
aus Vorjahren)
EUR
-
Buchwert
am
31.12.
des
Haushaltsjahres
am
31.12.
des
Vorjahres
EUR
EUR
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Seite 62
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Anlage 2: Forderungsspiegel
Der Eröffnungsbilanz ist gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 46 GemHVO NRW ein Forderungsspiegel
beizufügen. Im Forderungsspiegel sind die Forderungen des Kreises nachzuweisen. Zu den Posten ist
jeweils der Gesamtbetrag am Abschlussstichtag unter Angabe der Restlaufzeit, gegliedert in
Betragsangaben für Forderungen mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren
und von mehr als fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag am vorherigen Abschlussstichtag anzugeben.
Eine Angabe des Gesamtbetrages am vorherigen Abschlussstichtag ist durch die Umstellung zum
01.01.2009 erstmalig zum Jahresabschluss 2009 möglich.
Forderungsspiegel
31.12.2008
Arten der Forderungen
Gesamtbetrag
des
Haushaltsjahre
2008
EUR
mit einer Restlaufzeit von
mehr als 5
bis zu 1 Jahr
1 bis 5 Jahre
Jahre
EUR
EUR
Gesamtbetrag
des Vorjahres
2007
EUR
EUR
1. Öffentlich-rechtliche Forderungen
und Forderungen aus Transferleistungen
1.1 Gebühren
5.550.583,82
5.486.319,38
38.227,39
26.037,05
1.2 Beiträge
0,00
0,00
0,00
0,00
1.3 Steuern
4.885,02
4.885,02
0,00
0,00
4.391.353,86
4.114.070,72
82.793,52
277.283,14
1.529.518,01
77.566,01
0,00
1.451.952,00
3.501.372,00
3.378.851,40
122.520,60
0,00
2.2 gegenüber dem öffentlichen
Bereich
83.287,77
77.560,89
5.726,88
0,00
2.3 gegen verbundene Unternehmen
32.506,63
32.506,63
0,00
0,00
2.4 gegen Beteiligungen
33.157,16
33.157,16
0,00
0,00
2.5 gegen Sondervermögen
0,00
0,00
0,00
0,00
3. Summe aller Forderungen
15.126.664,27
13.204.917,21
249.268,39
1.755.272,19
1.4 Forderungen aus Transferleistungen
1.5 Sonstige öffentlich-rechtliche
Forderungen
2. Privatrechtliche Forderungen
2.1 gegenüber dem privaten Bereich
Seite 63
0,00
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Seite 64
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Anlage 3: Verbindlichkeitenspiegel 31.12.2008
Arten der Verbindlichkeiten
Gesamtbetrag
des
Haushaltsjahres
mit einer Restlaufzeit von
bis zu 1
Jahr
1 bis 5
Jahre
mehr als 5
Jahre
2008
2007
EUR
1. Anleihen
Gesamtbetrag
des Vorjahres
EUR
EUR
EUR
0,00
0,00
0,00
0,00
2.1 von verbundenen Unternehmen
0,00
0,00
0,00
0,00
2.2 von Beteiligungen
0,00
0,00
0,00
0,00
2.3 von Sondervermögen
0,00
0,00
0,00
0,00
2.4.1 vom Bund
0,00
0,00
0,00
0,00
2.4.2 vom Land
894.970,40
0,00
0,00
894.970,40
2.4.3 von Gemeinden (GV)
0,00
0,00
0,00
0,00
2.4.4 von Zweckverbänden
0,00
0,00
0,00
0,00
2.4.5 vom sonstigen öffentl. Bereich
0,00
0,00
0,00
0,00
2.4.6 von sonstigen öffentl. Sonderrechnungen
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
EUR
2. Verbindlichkeiten aus Krediten für
Investitionen
2.4 vom öffentlichen Bereich
2.5 vom privaten Kreditmarkt
2.5.1 von Banken und Kreditinstituten
0,00
0,00
0,00
0,00
2.5.2 von übrigen Kreditgebern
0,00
0,00
0,00
0,00
3. Verbindlichkeiten aus Krediten zur
Liquiditätssicherung
0,00
0,00
0,00
0,00
3.1 vom öffentlichen Bereich
0,00
0,00
0,00
0,00
3.2 vom privaten Kreditmarkt
0,00
0,00
0,00
4. Verbindlichkeiten aus Vorgängen,
die Kredit aufnahmen wirtschaftlich
gleichkommen
243.485,38
0,00
64.783,08
178.702,30
5. Verbindlichkeiten aus Lieferungen
und Leistungen
2.832.487,25
2.832.487,25
0,00
0,00
295.142,81
295.142,81
0,00
0,00
7. Sonstige Verbindlichkeiten
2.843.290,40
2.143.800,83
359.670,30
339.819,27
8. Summe aller Verbindlichkeiten
7.109.376,24
5.271.430,89
424.453,38
1.413.491,97
6. Verbindlichkeiten aus
Transferleistungen
Nachrichtlich:
Haftungsverhältnisse aus der
Bestellung von Sicherheiten:
0,00
0,00
Seite 65
0,00
0,00
0,00
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Seite 66
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Anlage 4: Lagebericht
Lagebericht
1. Allgemeine Vorbemerkungen
Die Eröffnungsbilanz ist gemäß § 53 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 48 GemHVO NRW durch einen
Lagebericht zu ergänzen. Er ist so zu fassen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des Kreises
vermittelt wird.
Die Regelungen des § 48 GemHVO beziehen sich vom Grundsatz her auf
Jahresabschlüsse. Sie können daher nicht wörtlich umgesetzt werden, sondern bedürfen
vielmehr einer Auslegung in Bezug auf die Eröffnungsbilanz.
Durch den Lagebericht soll die wirtschaftliche Lage des Kreises Euskirchen erläutert werden.
Entsprechend der Intention des Gesetzgebers werden daher im Folgenden zunächst die
Positionen der Bilanz anhand von geeigneten Kennzahlen interpretiert. Im Anschluss daran
wird dargestellt, welche Aspekte die Haushaltswirtschaft des Kreises vor dem 01.01.2009
beeinflusst haben und welche Chancen und Risiken hinsichtlich der künftigen Entwicklung
des Kreises bestehen. Auf einen Abdruck der im Haushalt des Kreises enthaltenen
Kennzahlen wird verzichtet, da diese im öffentlichen Kreishaushalt eingesehen werden
können.
2. Bilanzkennzahlen
Das Innenministerium hat mit Runderlass vom 01.10.2008 ein NKF-Kennzahlenset
veröffentlicht. Dieses soll der Beurteilung der haushaltswirtschaftlichen Lage der Kommune
dienen sowie die Tätigkeit der Aufsichtsbehörden unterstützen. Das Kennzahlenset gliedert
sich in vier Analysebereiche:
•
•
•
•
Haushaltswirtschaftliche Gesamtsituation
Kennzahlen zur Vermögenslage
Kennzahlen zur Finanzlage
Kennzahlen zur Ertragslage
„Bei der Auswertung der Kennzahlen ist darauf zu achten, dass das Kennzahlenset nur bei
vollständiger Anwendung Schlüsse über die haushaltswirtschaftliche Situation einer
Gemeinde zulässt. Die isolierte Betrachtung einzelner Kennzahlen könnte zu
Fehlinterpretationen führen.“ (RdErl. des Innenminsteriums vom 01.10.2008: „Kommunales
Haushaltsrecht. NKF - Kennzahlenset Nordrhein-Westfalen (NKF-Kennzahlen)“, 3448.04.05/01-2328/08)
Nachfolgend wird zur Erleichterung der Lesbarkeit der Runderlass ohne weitere
Kennzeichnung zitiert.
Seite 67
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
2.1 Haushaltswirtschaftliche Gesamtsituation
a) Aufwandsdeckungsgrad (ADG)
Diese Kennzahl zeigt an, zu welchem Anteil die ordentlichen Aufwendungen durch
ordentliche Erträge gedeckt werden können.
Die Kennzahl bezieht sich nicht auf Daten der Eröffnungsbilanz, sondern des
Jahresabschlusses bzw. des Ergebnishaushaltes. Sie wird daher erstmals mit dem
Jahresabschluss 2009 gebildet.
b) Eigenkapitalquote 1 (EkQ1)
Die Kennzahl „Eigenkapitalquote 1“ misst den Anteil des Eigenkapitals am gesamten
bilanzierten Kapital (Gesamtkapital) auf der Passivseite der kommunalen Bilanz. Die
Kennzahl kann bei einer Gemeinde ein wichtiger Bonitätsindikator sein.
Ermittlung der Kennzahl:
Unter der Wertgröße „Eigenkapital“ sind die Ansätze der Bilanzposten nach § 41 Abs. 4 Nr. 1
GemHVO zu erfassen. Unter der Wertgröße „Bilanzsumme“ ist die Summe der Passivseite
der Bilanz nach § 41 Abs. 4 GemHVO zu erfassen.
Für den Kreis Euskirchen ergibt sich:
Eigenkapital =
Bilanzsumme =
Eigenkapitalquote 1 =
20.978.645,77 €
443.472.093,17 €
4,7
c) Eigenkapitalquote 2 (EkQ2)
Die Kennzahl „Eigenkapitalquote 2“ misst den Anteil des „wirtschaftlichen Eigenkapitals“ am
gesamten bilanzierten Kapital (Gesamtkapital) auf der Passivseite der kommunalen Bilanz.
Weil bei den Gemeinden die Sonderposten mit Eigenkapitalcharakter oft einen wesentlichen
Ansatz in der Bilanz darstellen, wird die Wertgröße „Eigenkapital“ um diese „langfristigen“
Sonderposten erweitert.
Ermittlung der Kennzahl:
Unter der Wertgröße „Eigenkapital“ sind die Ansätze der Bilanzposten nach § 41 Abs. 4 Nr. 1
GemHVO zu erfassen. Unter der Wertgröße „Sopo Zuwendungen/Beiträge“ sind die Ansätze
der Bilanzposten nach § 41 Abs. 4 Nrn. 2.1 und 2.2 GemHVO zu erfassen. Unter der
Wertgröße „Bilanzsumme“ ist die Summe der Passivseite der Bilanz nach § 41 Abs. 4
GemHVO zu erfassen.
Für den Kreis Euskirchen ergibt sich:
Eigenkapital =
Sonderposten Zuwendungen/Beiträge =
Bilanzsumme =
Eigenkapitalquote 2 =
20.978.645,77 €
75.215.424,00 €
443.472.093,17 €
21,7
Seite 68
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
d) Fehlbetragsquote (FbQ)
Diese Kennzahl gibt Auskunft über den durch einen Fehlbetrag in Anspruch genommenen
Eigenkapitalanteil. Da mögliche Sonderrücklagen hier jedoch unberücksichtigt bleiben
müssen, bezieht die Kennzahl ausschließlich die Ausgleichsrücklage und die allgemeine
Rücklage ein. Zur Ermittlung der Quote wird das negative Jahresergebnis ins Verhältnis zu
diesen beiden Bilanzposten gesetzt.
Die Kennzahl bezieht sich nicht allein auf Daten der Eröffnungsbilanz, sondern des
Jahresabschlusses bzw. des Ergebnishaushaltes. Sie wird daher erstmals mit dem
Jahresabschluss 2009 gebildet.
2.2 Kennzahlen zur Vermögenslage
a) Infrastrukturquote (IsQ)
Diese Kennzahl stellt ein Verhältnis zwischen dem Infrastrukturvermögen und dem
Gesamtvermögen auf der Aktivseite der Bilanz her. Sie gibt Aufschluss darüber, ob die Höhe
des Infrastrukturvermögens den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Gemeinde
entspricht. In Einzelfällen kann es sachgerecht sein, auch die Gebietsgröße der Gemeinde
oder andere örtliche Besonderheiten bei der Bewertung dieser Kennzahl zu berücksichtigen.
Ermittlung der Kennzahl:
Unter der Wertgröße „Infrastrukturvermögen“ sind die Ansätze der Bilanzposten nach § 41
Abs. 3 Nr. 1.2.3 GemHVO zu erfassen. Unter der Wertgröße „Bilanzsumme“ ist die Summe
der Aktivseite der Bilanz nach § 41 Abs. 3 GemHVO zu erfassen.
Für den Kreis Euskirchen ergibt sich:
Infrastrukturvermögen =
Bilanzsumme =
Infrastrukturquote =
97.949.740,00 €
443.472.093,17 €
22,1
b) Abschreibungsintensität (AbI)
Die Kennzahl zeigt an, in welchem Umfang die Gemeinde durch die Abnutzung des
Anlagevermögens belastet wird.
Die Kennzahl bezieht sich nicht auf Daten der Eröffnungsbilanz, sondern des
Jahresabschlusses bzw. des Ergebnishaushaltes. Sie wird daher erstmals mit dem
Jahresabschluss 2009 gebildet.
c) Drittfinanzierungsquote (DfQ)
Die Kennzahl zeigt das Verhältnis zwischen den bilanziellen Abschreibungen und den
Erträgen aus der Auflösung von Sonderposten im Haushaltsjahr. Sie gibt einen Hinweis auf
die Frage, inwieweit die Erträge aus der Sonderpostenauflösung die Belastung durch
Seite 69
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Abschreibungen abmildern. Damit wird die Beeinflussung des Werteverzehrs durch die
Drittfinanzierung deutlich.
Die Kennzahl bezieht sich nicht auf Daten der Eröffnungsbilanz, sondern des
Jahresabschlusses bzw. des Ergebnishaushaltes. Sie wird daher erstmals mit dem
Jahresabschluss 2009 gebildet.
d) Investitionsquote (InQ)
Die Kennzahl gibt Auskunft darüber, in welchem Umfang dem Substanzverlust durch
Abschreibungen und Vermögensabgängen neue Investitionen gegenüberstehen.
Die Kennzahl bezieht sich nicht auf Daten der Eröffnungsbilanz, sondern des
Jahresabschlusses bzw. des Ergebnishaushaltes. Sie wird daher erstmals mit dem
Jahresabschluss 2009 gebildet.
2.3 Kennzahlen zur Finanzlage
a) Anlagendeckungsgrad 2 (AnD2)
Die Kennzahl „Anlagendeckungsgrad II“ gibt an, wie viel Prozent des Anlagevermögens
langfristig finanziert sind. Bei der Berechnung dieser Kennzahl werden dem Anlagevermögen
die langfristigen Passivposten Eigenkapital, Sonderposten mit Eigenkapitalanteilen und
langfristiges Fremdkapital gegenübergestellt.
Ermittlung der Kennzahl:
Unter der Wertgröße „Eigenkapital“ sind die Ansätze der Bilanzposten nach § 41 Abs. 4 Nr. 1
GemHVO zu erfassen. Unter der Wertgröße „Sonderposten Zuwendungen/Beiträge“ sind die
Ansätze der Bilanzposten nach § 41 Abs. 4 Nrn. 2.1 und 2.2 GemHVO zu erfassen. Unter
der Wertgröße „Langfristiges Fremdkapital“ sind die Ansätze der Bilanzposten nach § 41
Abs. 4 Nrn. 3.1, 3.2 und 4 GemHVO zu erfassen. Die langfristigen Verbindlichkeiten nach §
41 Abs. 4 Nr. 4 GemHVO müssen eine Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren haben und sind
dem Verbindlichkeitenspiegel nach § 47 GemHVO zu entnehmen. Unter der Wertgröße
„Anlagevermögen“ sind die Ansätze der Bilanzposten nach § 41 Abs. 3 Nr. 1 GemHVO zu
erfassen.
Für den Kreis Euskirchen ergibt sich:
Eigenkapital =
Sonderposten Zuwendungen/Beiträge =
Langfristiges Fremdkapital =
Anlagevermögen =
Anlagendeckungsgrad 2 =
20.978.645,77 €
75.215.424,00 €
304.224.064,97 €
248.437.968,00 €
161,2
Seite 70
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
b) Dynamischer Verschuldungsgrad (DVsG)
Mit
Hilfe
der
Kennzahl
„Dynamischer
Verschuldungsgrad“ lässt sich
die
Schuldentilgungsfähigkeit der Gemeinde beurteilen. Sie hat dynamischen Charakter, weil sie
mit dem Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit aus der Finanzrechnung eine
zeitraumbezogene Größe enthält. Dieser Saldo zeigt bei jeder Gemeinde an, in welcher
Größenordnung freie Finanzmittel aus ihrer laufenden Geschäftstätigkeit im abgelaufenen
Haushaltsjahr zur Verfügung stehen und damit zur möglichen Schuldentilgung genutzt
werden könnten. Der Dynamische Verschuldungsgrad gibt an, in wie vielen Jahren es unter
theoretisch gleichen Bedingungen möglich wäre, die Effektivverschuldung aus den zur
Verfügung stehenden Finanzmitteln vollständig zu tilgen (Entschuldungsdauer).
Ermittlung der Kennzahl:
Die Kennzahl „Dynamischer Verschuldungsgrad“ wird aus der Division der Wertgröße
„Effektive Verschuldung“ der Gemeinde durch die Wertgröße „Saldo aus laufender
Verwaltungstätigkeit“ aus der Finanzrechnung (FR) der Gemeinde ermittelt. Die Wertgröße
„Effektive Verschuldung“ berechnet sich wie folgt:
Für diese Berechnung sind unter der Wertgröße „Gesamtes Fremdkapital“ die Ansätze der
Bilanzposten nach § 41 Abs. 4 Nrn. 2.3, 3 und 4 GemHVO zu erfassen. Unter der Wertgröße
„Liquide Mittel“ ist der Ansatz des Bilanzpostens nach § 41 Abs. 3 Nr. 2.4 GemHVO zu
erfassen. Unter der Wertgröße „Kurzfristige Forderungen“ sind die Teilansätze der
Bilanzposten nach § 41 Abs. 3 Nr. 2.2 GemHVO zu erfassen, die eine Restlaufzeit von bis zu
einem Jahr haben. Letztgenannte Teilansätze sind dem Forderungsspiegel nach § 46
GemHVO zu entnehmen.
Als Wertgröße „Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit (FP/FR)“der nach § 3 Abs. 2 Nr. 1
GemHVO im Finanzplan bzw. gem. § 39 S. 3 GemHVO in der Finanzrechnung
auszuweisende Saldo einzusetzen.
Die Kennzahl bezieht sich nicht allein auf Daten der Eröffnungsbilanz, sondern des
Jahresabschlusses bzw. des Ergebnishaushaltes. Sie wird daher erstmals mit dem
Jahresabschluss 2009 gebildet.
Zur effektiven Verschuldung ergibt sich für den Kreis Euskirchen:
Fremdkapital =
330.561.681,19 €
Liquide Mittel =
141.707.314,99 €
Kurzfristige Forderungen =
13.204.917,21 €
Effektive Verschuldung =
175.649.448,99 €
c) Liquidität 2. Grades (Li2)
Die Kennzahl gibt stichtagsbezogen Auskunft über die „kurzfristige Liquidität“ der Gemeinde.
Sie zeigt auf, in welchem Umfang die kurzfristigen Verbindlichkeiten zum Bilanzstichtag
durch die vorhandenen liquiden Mittel und die kurzfristigen Forderungen gedeckt werden
können.
Seite 71
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Ermittlung der Kennzahl:
Unter der Wertgröße „Liquide Mittel“ ist der Ansatz des Bilanzpostens nach § 41 Abs. 3 Nr.
2.4 GemHVO zu erfassen. Unter der Wertgröße „Kurzfristige Forderungen“ sind die Ansätze
der Bilanzposten nach § 41 Abs. 3 Nr. 2.2 GemHVO zu erfassen. Die kurzfristigen
Forderungen müssen eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr haben (vgl. Forderungsspiegel
nach § 46 GemHVO). Unter der Wertgröße „Kurzfristige Verbindlichkeiten“ sind die Ansätze
der Bilanzposten nach § 41 Abs. 4 Nr. 4 GemHVO zu erfassen. Die kurzfristigen
Verbindlichkeiten müssen eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr haben (vgl.
Verbindlichkeitenspiegel nach § 47 GemHVO).
Für den Kreis Euskirchen ergibt sich:
Liquide Mittel =
Kurzfristige Forderungen =
Kurzfristige Verbindlichkeiten =
Liquidität 2. Grades =
141.707.314,99 €
13.204.917,21 €
5.271.430,89 €
2.939
d) Kurzfristige Verbindlichkeitsquote (KVbQ)
Wie hoch die Bilanz durch kurzfristiges Fremdkapital belastet wird, kann mit Hilfe der
Kennzahl „Kurzfristige Verbindlichkeitsquote“ beurteilt werden.
Ermittlung der Kennzahl:
Unter der Wertgröße „Kurzfristige Verbindlichkeiten“ sind die Teilansätze der Bilanzposten
nach § 41 Abs. 4 Nr. 4 GemHVO zu erfassen, die eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr
haben. Diese Teilansätze sind dem Verbindlichkeitenspiegel nach § 47 GemHVO zu
entnehmen. Unter der Wertgröße „Bilanzsumme“ ist die Summe der Passivseite der Bilanz
nach § 41 Abs. 4 GemHVO zu erfassen.
Für den Kreis Euskirchen ergibt sich:
Kurzfristige Verbindlichkeiten =
Bilanzsumme =
Kurzfristige Verbindlichkeitsquote =
5.271.430,89 €
443.472.093,17 €
1,2
e) Zinslastquote
Die Kennzahl „Zinslastquote“ zeigt auf, welche Belastung aus Finanzaufwendungen
zusätzlich zu den (ordentlichen) Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit besteht.
Die Kennzahl bezieht sich nicht auf Daten der Eröffnungsbilanz, sondern des
Jahresabschlusses bzw. des Ergebnishaushaltes. Sie wird daher erstmals mit dem
Jahresabschluss 2009 gebildet.
Seite 72
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
2.4 Kennzahlen zur Ertragslage
a) Netto-Steuerquote (NSQ) oder Allgemeine Umlagenquote (AUQ)
Die Netto-Steuerquote gibt an, zu welchem Teil sich die Gemeinde „selbst“ finanzieren kann
und somit unabhängig von staatlichen Zuwendungen ist. Für eine realistische Ermittlung der
Steuerkraft der Gemeinde ist es erforderlich, den Gemeindeanteil an der Gewerbesteuer und
den Aufwand für die Finanzierungsbeteiligung am Fonds Deutsche Einheit in Abzug zu
bringen.
Bei Kreisen und anderen Gemeindeverbänden, denen Steuern nicht in einem Umfang wie
den Gemeinden zufließen, ist die Netto-Steuerquote durch eine „Allgemeine Umlagenquote“
zu ersetzen.
Ermittlung der Kennzahl:
Unter der Wertgröße „Allgemeine Umlagen“ sind die dafür zutreffenden Teilerträge nach § 2
Abs. 1 Nr. 2 GemHVO zu erfassen. Dies sind Erträge aus der Kreisumlage einschließlich
Mehrbelastung, der Jugendamtsumlage sowie ggf. der Landschaftsumlage und der
Verbandsumlage RVR gem. Anlage 17 (Kommunaler Kontierungsplan) – Kontengruppe 41 –
zum RdErl. IM vom 24.02.2005.
Die Kennzahl bezieht sich nicht auf Daten der Eröffnungsbilanz, sondern des
Jahresabschlusses bzw. des Ergebnishaushaltes. Sie wird daher erstmals mit dem
Jahresabschluss 2009 gebildet.
b) Zuwendungsquote (ZwQ)
Die Zuwendungsquote gibt einen Hinweis darauf, inwieweit die Gemeinde von Zuwendungen
und damit von Leistungen Dritter abhängig ist.
Die Kennzahl bezieht sich nicht auf Daten der Eröffnungsbilanz, sondern des
Jahresabschlusses bzw. des Ergebnishaushaltes. Sie wird daher erstmals mit dem
Jahresabschluss 2009 gebildet.
c) Personalintensität (PI)
Die „Personalintensität“ gibt an, welchen Anteil die Personalaufwendungen an den
ordentlichen Aufwendungen ausmachen. Im Hinblick auf den interkommunalen Vergleich
dient diese Kennzahl dazu, die Frage zu beantworten, welcher Teil der Aufwendungen
üblicherweise für Personal aufgewendet wird.
Die Kennzahl bezieht sich nicht auf Daten der Eröffnungsbilanz, sondern des
Jahresabschlusses bzw. des Ergebnishaushaltes. Sie wird daher erstmals mit dem
Jahresabschluss 2009 gebildet.
Seite 73
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
d) Sach- und Dienstleistungsintensität (SDI)
Die Kennzahl „Sach- und Dienstleistungsintensität“ lässt erkennen, in welchem Ausmaß sich
eine Gemeinde für die Inanspruchnahme von Leistungen Dritter entschieden
hat.
Die Kennzahl bezieht sich nicht auf Daten der Eröffnungsbilanz, sondern des
Jahresabschlusses bzw. des Ergebnishaushaltes. Sie wird daher erstmals mit dem
Jahresabschluss 2009 gebildet.
e) Transferaufwandsquote (TAQ)
Die
Kennzahl
„Transferaufwandsquote“
stellt
einen
Bezug
Transferaufwendungen und den ordentlichen Aufwendungen her.
zwischen
den
Die Kennzahl bezieht sich nicht auf Daten der Eröffnungsbilanz, sondern des
Jahresabschlusses bzw. des Ergebnishaushaltes. Sie wird daher erstmals mit dem
Jahresabschluss 2009 gebildet.
3. Rückblick auf die Haushaltswirtschaft vor dem 01.01.2009
Bedingt durch die Aufgabenstellungen des Kreises, den daraus resultierenden
Finanzbelastungen einerseits und den beschränkten Möglichkeiten einer Refinanzierung
über Steuern, Gebühren, Kostenerstattungen und laufenden Finanzzuweisungen
andererseits ist eine Spitzenfinanzierung über die Kreisumlage zum Haushaltsausgleich
unumgänglich (vgl. § 56 Abs. 1 KrO NRW).
Diese Spitzenfinanzierung ist in den letzten Jahren besonderen, sich steigernden
Belastungen ausgesetzt, da vermehrt eine Aufgabenverlagerung auf den Kreis,
insbesondere im Sozialbereich, stattgefunden hat, ohne dass damit eine (auskömmliche)
Entlastung durch Kostenerstattungen oder Finanzierungsbeteiligungen verbunden wurde:
Die kamerale Zeit vor dem Stichtag der Eröffnungsbilanz war geprägt von im
Landesvergleich äußerst niedrigen Kreisumlagen, die ihrerseits einen nicht unerheblichen
Eigenkapitalverzehr verursachten. So wurde das Eigenkapital bis zum 01.01.2009 um ca.
60 Mio. € durch Vermögensveräußerungen und Nichttilgung innerer Darlehen reduziert.
Als Ergebnis bewegen sich Eigenkapitalstand und Eigenkapitalquote auf relativ geringem
Niveau. Dies für sich mag hinnehmbar sein, denn wie Prof. Mühlenkamp/Magin 5
richtigerweise ausgeführt haben, kann derzeit keine Mindesteigenkapitalausstattung
allgemein gültig festgelegt werden. Ziel der Haushaltswirtschaft der Kommunen ist der
Eigenkapitalerhalt, weshalb auch mit geringem Eigenkapital nicht per se eine negative
Bewertung verbunden sein muss. Gleichwohl erfüllt insbesondere die Ausgleichsrücklage
eine Pufferfunktion, um zu gewährleisten, dass negative Rechnungsergebnisse aufgrund der
Automatismen des § 76 nicht zu unerwünschten Folgen führen. Hinzu kommt, dass einmal
eingesetztes Eigenkapital nach derzeitiger Rechtslage nicht mehr planmäßig auffüllbar ist.
5
Mühlenkamp/Magin: „Zum Eigenkapital von Gebietskörperschaften - populäre Irrtümer und Missverständnisse“ in: der
gemeindehaushalt 1/2010, S. 8ff
Seite 74
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Insgesamt ist daher zu konstatieren, dass sich die Eigenkapitalhöhe des Kreises Euskirchen
am unteren Rand des Notwendigen bewegen dürfte.
Die kameralen Jahresrechnungen der letzten Jahre waren im Verwaltungshaushalt von
Fehlbeträgen geprägt:
• 2005
1,3 Mio. €
• 2006
0,4 Mio. €
• 2007
1,1 Mio. €
• 2008
4,5 Mio. €
Durch die Entstehung der beiden letzten kameralen
entsprechende Eigenkapitalminderung eingetreten.
Jahresfehlbeträge
ist
eine
Bestimmend für die Haushaltswirtschaft des Kreises Euskirchen ist der soziale Sektor.
Dieser umfasst
a) den vom Kreis direkt zu finanzierenden sozialen Bereich (Budget 300 500),
b) die Landschaftsumlage sowie
c) den vom Kreis direkt zu finanzierenden Jugendbereich (Budget 300 510).
Der Zuschussbedarf dieser drei Bereiche umfasst ca. 75 % des Gesamthaushaltes. Der
soziale Sektor ist damit die bestimmende Größe für Kreisumlage und Haushaltssituation.
Die Entwicklung der Fallzahlen sowie der Ausgaben in diesem Sektor bereitet große Sorge.
Betrachtet man die seit Jahren wachsende Haushaltsbelastung im Land Nordrhein-Westfalen, zeigt sich, dass auf den Kreis Euskirchen das zutrifft, was Junkernheinrich/Micosatt 6
im Jahr 2011 allgemein für die Kreise in Nordrhein-Westfalen festgestellt haben:
• Überproportionales Wachstum der Sozialausgaben, daher steigender Ausgabebedarf der
Kreise.
• Aber keine Anpassung der Kreisschlüsselzuweisungen an diese Entwicklung, daher
automatisch erhöhte Kreisumlagen.
Die maßgeblichen Sozialleistungen entwickelten sich bis 2008 wie folgt:
6
Junkernheinrich/Micosatt: „Kreise im Finanzausgleich der Länder“, Wiesbaden 2011
Seite 75
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
a) Budget 300 500
JR 2005
JR 2006
JR 2007
JR 2008
19.472.361
209.874
21.570.184
742.588
21.347.794
586.772
21.953.399
684.954
+ 2.481.038
+ 475.080
12,7%
226,4%
Hilfe zur Pflege und Pflegewohngeld
Pflegewohngeld (§ 14 PfG NRW)
Investitionspauschalen Pflegeeinrichtungen
Hilfe zur Pflege
2.712.800
686.517
4.507.391
2.979.985
850.652
4.426.696
3.223.561
854.362
4.827.204
3.421.183
916.485
4.938.216
+ 708.383
+ 229.968
+ 430.825
26,1%
33,5%
9,6%
Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII
Grundsicherung a.v.E. (<65)
Grundsicherung a.v.E. (>65)
Grundsicherung i.E. (>65)
1.478.821
1.795.666
490.275
1.631.224
2.012.042
467.419
2.301.020
2.170.755
469.471
2.545.833
2.411.656
466.676
+ 1.067.012
+ 615.990
- 23.599
72,2%
34,3%
-4,8%
Hilfe zum Lebensunterhalt
Laufende Leistungen
Einmalige Leistungen
881.649
160.860
859.550
87.699
941.251
80.480
1.035.637
75.022
+ 153.988
- 85.838
17,5%
-53,4%
Leistungen bei Behinderung
Heilpädagogische Maßnahmen
Hilfe zur angemessenen Schulausbildung
270.057
172.297
264.706
192.891
300.108
294.277
427.003
547.695
+ 156.945
+ 375.398
58,1%
217,9%
Krankenhilfe
955.347
988.972
776.507
905.341
- 50.006
-5,2%
33.793.915
37.074.609
38.173.562
40.329.099
+ 6.535.184
19,3%
Bundesbeteiligung SGB II
Landeszuweisung SGB II
Bundeserstattung SGB XII
5.665.852
1.614.461
736.379
6.270.710
1.865.186
673.046
6.658.592
1.179.033
674.251
6.238.383
1.365.903
745.904
+ 572.531
- 248.558
+ 9.526
10,1%
-15,4%
1,3%
Summe der wesentlichen Einnahmen - Soziales
8.016.691
8.808.942
8.511.877
8.350.189
+ 333.498
4,2%
JR 2005
JR 2006
JR 2007
JR 2008
28.187.207
17,3
28.906.181
17,1
30.895.936
16,5
33.131.828
15,85
JR 2005
JR 2006
JR 2007
JR 2008
5.216.707
1.536.982
459.036
336.646
1.492.986
234.085
785.391
747.735
139.879
332.388
258.424
150.874
5.203.454
1.665.252
710.004
159.872
1.268.860
397.192
676.359
815.354
237.258
271.086
238.450
151.330
4.402.517
1.951.443
937.570
234.916
797.836
256.163
560.423
1.103.954
230.738
317.923
214.401
143.817
5.544.575
2.037.332
1.100.011
281.166
679.924
424.334
496.057
1.288.797
255.668
283.030
259.441
164.484
+ 327.868
+ 500.350
+ 640.974
- 55.480
- 813.062
+ 190.249
- 289.334
+ 541.062
+ 115.789
- 49.358
+ 1.017
+ 13.610
6,3%
32,6%
139,6%
-16,5%
-54,5%
81,3%
-36,8%
72,4%
82,8%
-14,8%
0,4%
9,0%
Betriebskostenzuweisungen Kindertageseinrichtungen
Elternbeiträge Kindertageseinrichtungen
Landeszuweisungen Kindertageseinrichtungen
Kindertageseinrichtungen - netto
22.441.315
3.858.610
9.124.893
9.457.811
22.668.391
3.815.962
8.920.590
9.931.839
21.834.346
3.762.077
8.341.538
9.730.731
22.843.626
3.944.426
9.307.111
9.592.089
+ 134.278
1,4%
Summe der wesentlichen Ausgaben - Jugend
21.148.945
21.726.310
20.882.433
22.406.909
+ 1.257.964
5,9%
Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II
Kosten der Unterkunft - SGB II
SGB II: einmalige Leistungen
Summe der wesentlichen Ausgaben - Soziales
Differenz 2008/2005 prozentual
Wesentliche Einnahmen
b) Landschaftsumlage
Landschaftsumlage
Landschaftsumlage - Hebesatz
Differenz 2008/2005 prozentual
+ 4.944.621
17,5%
c) Budget 300 510
Heimerziehung
Vollzeitpflege
Eingliederungshilfe (Heimerziehung)
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
Erziehung in Tagesgruppen
Inobhutnahmen
Betreutes Wohnen
Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII)
Sonstige Hilfen (§ 27 II SGB VIII)
Erziehungsbeistandschaft (§ 30 SGB VIII)
Eingliederungshilfen
Förderung Kinder in Tagespflege
Differenz 2008/2005 prozentual
Der Kreis Euskirchen hält das Jugendamt für den kompletten Kreisbereich vor, da keine
Stadt von der Möglichkeit der Einrichtung eines eigenen Jugendamtes Gebrauch gemacht
hat.
Seite 76
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Die Schlüsselzuweisungen entwickelten sich wie folgt:
Jahr
1996
1997
1998
1999
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
Einnahme
in €
15.586.545
16.165.888
14.815.256
15.938.671
17.791.115
18.229.102
17.295.940
13.044.058
16.660.030
15.524.154
15.227.396
16.925.084
20.272.569
Differenz zum prozentual
Vorjahr
+ 579.343
- 1.350.632
+ 1.123.415
+ 1.852.444
+ 437.987
- 933.162
- 4.251.882
+ 3.615.972
- 1.135.876
- 296.758
+ 1.697.688
+ 3.347.485
3,7%
-8,4%
7,6%
11,6%
2,5%
-5,1%
-24,6%
27,7%
-6,8%
-1,9%
11,1%
19,8%
Entwicklung der für die Kreisumlageerhebung maßgeblichen Umlagegrundlagen:
Aufgrund der gestiegenen Ausgaben, insbesondere im sozialen Bereich, erhöhte sich auch
die Kreisumlage. Der folgende Überblick zeigt die Entwicklung der Kreisumlage
einschließlich der Jugendamtsumlage:
Jahr
1996
1997
1998
1999
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
Hebesatz Hebesatz Hebesatz
Summe allgemein Jugend
45,20
30,67
14,53
45,70
29,66
16,04
47,13
30,44
16,69
46,85
31,50
15,35
46,85
30,61
16,24
42,68
24,93
17,75
42,68
25,85
16,83
48,54
30,84
17,70
48,54
30,19
18,35
53,50
37,11
16,39
56,37
40,52
15,85
51,08
36,65
14,43
51,08
36,49
14,59
Einnahme
in €
60.921.537
62.540.993
64.404.722
66.290.363
70.678.812
66.030.919
66.708.966
70.708.974
73.770.841
78.863.112
86.705.279
87.001.005
96.419.142
Seite 77
Differenz zum prozentual
Vorjahr
+ 1.619.457
+ 1.863.728
+ 1.885.641
+ 4.388.449
- 4.647.893
+ 678.047
+ 4.000.008
+ 3.061.867
+ 5.092.271
+ 7.842.167
+ 295.726
+ 9.418.137
2,7%
3,0%
2,9%
6,6%
-6,6%
1,0%
6,0%
4,3%
6,9%
9,9%
0,3%
10,8%
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Die steigenden Lasten auf der einen und die angespannte finanzielle Situation der Städte
und Gemeinden auf der anderen Seite haben den Kreis Euskirchen bewogen, über die auch
sonst bestehenden Anstrengungen hinaus, die Kreisumlage möglichst niedrig zu halten,
einen mehrjährigen Prozess der Aufgabenkritik durchzuführen sowie darüber hinaus
mehrere Personalausgabeneinsparkonzepte zu beschließen. Die Erfolge dieser Maßnahmen
sind angesichts erheblich steigender Soziallasten in der Höhe der Kreisumlage kaum
sichtbar.
Der investive Bereich wird vom Kreisstraßenbau dominiert, der in aller Regel zum großen
Teil durch Landeszuweisungen begleitet wird. Darüber hinaus wurden Investitionen in
gebührenfinanzierten Bereichen getätigt. Außerhalb dieser Bereiche wurde in den Vorjahren
als wesentliche Maßnahme der Kreishausanbau durchgeführt.
4. Vorgänge von besonderer Bedeutung seit dem 01.01.2009
Der Kreistag hat seit dem 01.01.2009 die Fortführung des Personalausgabeneinsparkonzeptes beschlossen sowie eine weitere Aufgabenkritik durchgeführt. Die Gemeindeprüfungsanstalt hat 2011 ihre zweite überörtliche Prüfung abgeschlossen.
Die sozialen Lasten sind im Wesentlichen auch nach dem 31.12.2008 weiter gestiegen.
Dies gilt insbesondere für die Leistungen der Hilfe zur Pflege und des Pflegewohngeldes.
Das Land hat 2010 aufgrund eines verlorenen Klageverfahrens rückwirkend die Verteilung
der Wohngeldersparnis (AG-SGB II) neu geregelt. Die Neuregelung führte zu einem Nachteilsausgleich an den Kreis Euskirchen in Höhe von 11,8 Mio. €, von dem 10,7 Mio. € in 2010
direkt an die Städte und Gemeinden weitergeleitet wurden. Darüber hinaus ist festzustellen,
dass sich die Landeszuweisungen aus der Wohngeldersparnis in 2010 und 2011 deutlich
gegenüber den früheren Festsetzungen erhöht haben.
Der Bund hat am 25.02.2011 das Gesetz zur Ermittlung des Regelbedarfes und zur
Änderung des SGB II und SGB XII beschlossen. Es beinhaltet neben Änderungen im
Bereich der Kosten der Unterkunft (SGB II) bereits ab 2011 das Bildungs- und Teilhabepaket
sowie ab 2012 eine schrittweise Erhöhung der Bundesbeteiligung an der Grundsicherung
nach dem SGB XII. Ergebnis des dem Gesetz zugrunde liegenden Vermittlungsverfahrens
war, dass sich die Quote der Bundesbeteiligung wie folgt erhöht: in 2012: 45%, 2013: 75%
und ab 2014: 100%. Berechnungsgrundlage sind die für das Vorvorjahr ermittelten reinen
Ausgaben für Leistungen ohne Gutachterkosten. Mit dieser Übernahme der Grundsicherungskosten durch den Bund ist eine erhebliche Entlastung für den Kreis Euskirchen
verbunden, die insbesondere auch deshalb von Bedeutung ist, da die Grundsicherung zu
den weiter steigenden Leistungsarten zählt.
Stadt Euskirchen und Kreis Euskirchen haben 2010 die Fusion der beiden Volkshochschulen zum 01.01.2014 beschlossen. Die Aufgabe der Volkshochschule wird dann mit dem
Ziel der Erhöhung der Wirtschaftlichkeit von der Stadt Euskirchen auf den Kreis Euskirchen
übertragen.
Der Betrieb des Eifelmuseums wurde ab 2009 auf die Gemeinde Blankenheim übertragen,
wobei vertraglich das Ziel einer endgültigen Übernahme des Museums ab 2021 vereinbart
wurde.
Auch seit dem 01.01.2009 ist eine Vielzahl an Standards landes- oder bundesseitig erhöht
worden, ohne dass es einen Ausgleich zu verzeichnen gibt. Teilweise ergeben sich kleinere,
teilweise aber auch größere Aufgabenausweitungen, die die Erhöhung der personellen
Seite 78
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Ressourcen zur Folge haben. Als Beispiel seien die Neuregelungen im Bereich des
Vormundschaftsrechts (gesetzlicher Personalschlüssel) genannt.
Besondere Bedeutung hat auch das Leuchtturmprojekt Vogelsang. Nach einer längeren
Phase der Unsicherheit konnte Ende 2011 der Gesamtzuwendungsbescheid des Landes
entgegen genommen werden.
Der Kreistag hat im Juli 2011 den Grundsatzbeschluss gefasst, auch unter Reduzierung des
aktuellen 50-%-Anteils den Städten und Gemeinden die Beteiligung an der Energie
Nordeifel GmbH & Co. KG zu ermöglichen.
Änderungen im Gemeindefinanzierungsgesetz, insbesondere die Änderung des
Soziallastenansatzes, führten dazu, dass der Kreis Euskirchen ab 2011 höhere
Schlüsselzuweisungen erhält. Im Hinblick auf die Städte und Gemeinden als Umlagezahler
ist allerdings zu ergänzen, dass deren Verluste aufgrund der Änderung des
Soziallastenansatzes deutlich höher sind.
Die Haushaltssatzungen der Jahre 2009 bis 2011 wurden ausgeglichen aufgestellt.
Lediglich zur Abwicklung früherer Überschüsse bei der ÖPNV-Umlage wurde die Ausgleichsrücklage planmäßig in Anspruch genommen. Die Arbeiten an den jeweiligen Jahresabschlüssen sind noch nicht abgeschlossen.
5. Chancen und Risiken
Die Chancen und Risiken für die künftige Entwicklung des Kreises Euskirchen lassen sich
wie folgt beschreiben.
Finanzielle Risiken ergeben sich aus der Entwicklung der sozialen Lasten. Bedingt bzw.
beeinflusst durch Gesetzgebung (insb. Höhe der Bundeserstattung nach dem SGB II),
Konjunktur (insb. Grundsicherung nach dem SGB II), Demografie (insb. Hilfe zur Pflege und
Pflegewohngeld sowie Landschaftsumlage) und gesellschaftliche Entwicklung (ins.
Jugendhilfe) ist nicht auszuschließen, dass die Sozialaufwendungen auch künftig weiter
steigen werden. Diese finanziellen Risiken werden abgemildert durch erhöhte Landeszuweisungen aus der Wohngeldersparnis sowie die bundesseitige Übernahme der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII.
Die Höhe der Landeszuweisungen aus der Wohngeldersparnis ist aufgrund des
Verteilungssystems jeweils schwer prognostizierbar. Es ergeben sich damit automatisch
Risiken (bzw. Chancen) für den jeweiligen Jahresabschluss.
Zu erwähnen ist weiter das Zinsänderungsrisiko. Aufgrund des hohen Betrages an Geldanlagen sind die Auswirkungen der am Markt zu erzielenden Zinssätze für die jährliche
Haushaltswirtschaft und damit für die Kreisumlage nicht unerheblich. Umgekehrt birgt eine
positive Marktentwicklung Chancen zur Haushaltsverbesserung.
Derivate Finanzgeschäfte wurden nicht eingegangen, so dass sich hieraus keine Risiken
ergeben.
Allgemeine Risiken bestehen nach wie vor im Nichteinhalten des Konnexitätsprinzips.
Sowohl in der Bundes- als auch der Landesgesetzgebung werden beim Setzen von
Standards bzw. bei der Erweiterung des Aufgabenspektrums die finanziellen Verhältnisse
der Kommunen oftmals missachtet. Es bleibt abzuwarten, ob und wann ein Umdenken
stattfindet.
Seite 79
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Die landespolitischen Entwicklungen zu den Kommunalfinanzen (Stärkungspakt, GFG,
Gutachten Junkernheinrich/Lenk) bleiben nicht ohne Auswirkungen auf den Kreis
Euskirchen. Ob tatsächlich die Chance besteht, dass bundes- und landesseitig die
chronische Unterfinanzierung der Kommunen beseitigt wird, darf angesichts der jüngsten
Entwicklungen bezweifelt werden. Dass sich daraus für den Kreishaushalt geringere Erträge
ergeben, wird derzeit nicht erwartet.
Die demografische Entwicklung lässt sich in Kürze mit den Begriffen „Weniger – Bunter –
Älter“ beschreiben, die auch im Kreis Euskirchen zutreffen. Der Rückgang der
Bevölkerungszahl, die Zunahme der Älteren sowie der Rückgang der Kinderzahlen sind
bereits in den letzten Jahren Realität geworden. Die Prognosen lassen erwarten, dass sich
die Entwicklung nicht umkehren wird. Um den Risiken, die die demografische Entwicklung
mit sich bringt, zu begegnen, wurde ein intensiver Demografieprozess begonnen. Es gilt,
Antworten auf die Entwicklung zu finden. Ein erster wichtiger Schritt ist das Leitziel des
familienfreundlichen Kreises Euskirchen. Die allgemeinen Entwicklungschancen, die sich aus
diesem Leitziel sowie den weiteren Ergebnissen des Demografieprozesses ergeben, führen
andererseits dazu, dass entsprechende finanzielle Mittel bereitgestellt werden müssen.
Die Schulentwicklung ist allgemein von einem Rückgang der Schülerzahlen geprägt.
Bezogen auf die kreiseigenen Förderschulen bleibt abzuwarten, wie sich die Inklusion
auswirken wird. Sollte sich eine hohe Zahl an Eltern für die Regelbeschulung entscheiden,
dürfte die heterogene Förderschullandschaft vor grundlegenden Veränderungen stehen.
Die Entwicklung im Kindergartenbereich ist von erhöhten Anforderungen geprägt. Besteht
damit einerseits die Chance, den Bedürfnissen der Einwohnerschaft gerecht zu werden und
insbesondere den beruflichen Zugang zu verbessern, ergeben sich andererseits bedeutsame
finanzielle Auswirkungen auf den Kreishaushalt.
Die ÖPNV-Umlage, über die die kreisangehörigen Kommunen den Aufwand des Kreises für
die Sicherstellung des ÖPNV-Angebotes finanzieren, wird in den nächsten Jahren
voraussichtlich ansteigen. So bewirkt der Rückgang der Schülerzahlen im Kreis Euskirchen
deutliche Einnahmerückgänge bei den Verkehrsunternehmen. Die Konzentration von
Schulstandorten, die Ausweitung von Nachmittagsunterricht und hohe Dieseleinkaufspreise
führen hingegen zu erhöhten Kosten. Gleichzeitig lässt u.a. der Anstieg der älteren
Generation, die auf öffentliche Mobilitätsangebote angewiesen ist, wenig Spielraum für
Angebotsreduzierungen.
Eine örtliche Besonderheit für den Kreishaushalt ist die Zentrale Mülldeponie in
Mechernich, die mittlerweile geschlossen ist. Während der Betriebsphase wurden Gebühren
zum Zwecke der späteren Nachsorge und Rekultivierung angesammelt. Aus diesem
erheblichen Gebührenaufkommen wurden über innere Darlehen Investitionsmaßnahmen
finanziert. Aus der Eröffnungsbilanz ist ersichtlich, dass den Deponierückstellungen sowie
den Pensionsrückstellungen derzeit nicht liquide Mittel in entsprechender Höhe gegenüber
stehen. Die in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Geldanlagen sind für die Erfüllung der
Rückstellungen erforderlich. Da insbesondere bei den Deponierückstellungen ein laufender
Liquiditätsbedarf besteht, ist mittelfristig der Aufbau von Liquidität notwendig.
Zur Verbesserung der wirtschaftlichen Entwicklung des Kreises Euskirchen hat sich der Kreis
in zwei Leuchtturmprojekten engagiert:
In Vogelsang geht es um die Konversion einer historisch bedeutsamen Fläche. Unter
erheblichem Ressourceneinsatz des Kreises Euskirchen, des Landschaftsverbandes
Rheinland und der gesamten Region werden der Region bedeutsame Entwicklungschancen
eröffnet. Risiken sind insbesondere finanzieller Natur, die sich aus dem komplexen Geflecht
der EU-, Bundes- und Landesförderung sowie der damit zusammenhängenden
Zwischenfinanzierung ergeben.
Seite 80
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Bei der Landesentwicklungsfläche Euskirchen/Weilerswist („Prime Site Rhine Region“)
engagiert sich der Kreis Euskirchen in erheblichem Maße. Der Ankauf der Flächen wird
durch das Land Nordrhein-Westfalen sowie eine von den Trägern Stadt Euskirchen,
Gemeinde Weilerswist und Kreis Euskirchen gegründete Anstalt öffentlichen Rechts (LEPAöR) finanziert. Da das Engagement des Landes limitiert ist, bestehen insofern Risiken für
die drei Kommunen. Das Projekt ist insgesamt darauf angelegt, dass ein Großvorhaben
realisiert werden soll. Die Chance besteht im Gelingen und damit in der Schaffung einer
erheblichen Zahl an Arbeitsplätzen, die der gesamten Region einen enormen Schub der
Wirtschaftskraft bringen soll. Umgekehrt besteht das Risiko, dass eine Ansiedlung nicht
zustande kommt und am Ende das Projekt rückabgewickelt werden müsste. Im diesem Fall
ist davon auszugehen, dass es zu finanziellen Belastungen der Haushalte der drei
Kommunen kommen wird.
Die allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklungschancen sollen durch den Ausbau des
Tourismus erhöht werden. Dazu gründete der Kreis Euskirchen zusammen mit der Mehrheit
der Städte und Gemeinden die Nordeifel Tourismus GmbH. Bei bisher vergleichsweise
überschaubarem finanziellen Einsatz gestalten sich die Risiken gering.
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Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
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Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Anlage 5: Inventurrichtlinien zur Eröffnungsbilanz des Kreises
Euskirchen zum 01.01.2009 vom 14.03.2008 (einschließlich
Abschreibungstabelle Kreis Euskirchen)
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Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
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Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Anlage 5
Abt. 20 – Finanzen
& Steuerungsunterstützung
NKF
Inventurrichtlinien
zur Eröffnungsbilanz des
Kreises Euskirchen
zum 01.01.2009
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
-2-
Inhaltsverzeichnis
Teil I
Allgemeine Grundsätze
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Bestandsaufnahme, Erstinventur und Inventar
Verantwortlichkeiten und Zweck dieser Inventurrichtlinien
Wertgrenzen
Abschreibungstabelle
Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur
Körperliche Inventur, Buchinventur
Dokumentation, Aufbewahrung, Datenzugriffe
Fortschreibung von Vermögensveränderungen nach erfolgter Bestandsaufnahme
Geltungsbereich
Teil II
Immaterielles Vermögen
Teil III
Immobilienvermögen
1.
2.
Allgemeines
Verfahren und Zuständigkeiten
Teil IV
Bewegliches Anlagevermögen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Allgemeines
Inventurverfahren
Sachliche Abgrenzung / technische Verfahren
Zuständigkeiten
Inventarisierung / Bestandspflege
Einzelregelungen
Teil V
Sonstiges Anlagevermögen, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten
Teil VI
Inventurplanung, Inventurgang und Dokumentation der Erstinventur beim beweglichen Anlagevermögen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Inventurrahmenplan
Sachplan
Zeitplan
Personalplan, Inventurgang
Dokumentation
Fortschreibung von Vermögensveränderungen nach erfolgter Stichtagsinventur
Teil VII
Anlagenteil
Anlage 1:
Anlage 2:
Anlage 3:
Anlage 4:
Anlage 5:
Erläuterungen zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Inventur
Erläuterungen zu Bewertungsregeln
Entwurf der Abschreibungstabelle Kreis
Terminplan Erstinventur Kreis Euskirchen
Muster Inventurprotokoll
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
-3-
Teil I
Allgemeine Grundsätze
1.
Bestandsaufnahme, Erstinventur und Inventar
Im Rahmen der Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) sind die Kreise verpflichtet, eine Eröffnungsbilanz zu erstellen (§ 53 Abs. 1 GemHVO). Der Kreis Euskirchen erstellt die
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2009.
Vor der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ist eine Erstinventur (§ 53 Abs. 2 GemHVO) durchzuführen.
Das Verfahren erfolgt beim Kreis Euskirchen in zwei Stufen, und zwar
in einer zeitlich vorgelagerten Ersterfassung und Identifizierung des Vermögens
standsaufnahme) und
in der eigentlichen Erstinventur zum 31.12.2008.
(Be-
Im Rahmen der Inventur müssen alle Aktiva sowie Passiva entsprechend § 41 Abs. 3 GemHVO erfasst werden. Die Tätigkeit des Erfassens heißt Inventur (zählen, messen, wiegen, schätzen).
Im Anschluss an die Inventur sind alle Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten in einem Inventar aufzuführen. Sofern mehrere Anlagegüter etc. pro Art vorhanden sind,
können diese im Inventar zusammengefasst dargestellt werden. Hierbei ist die Menge anzugeben.
Den bei der Inventur i.d.R. ohne Wert erfassten Vermögensgegenständen und Schulden werden im
Inventar die entsprechenden Werte zugeordnet.
Das Inventar enthält somit alle zu bilanzierenden Vermögensgegenstände (VG), Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten. Der Inventarbestand des Kreises Euskirchen wird elektronisch erfasst und
stichtagsbezogen auf Datenträgern gesichert (siehe auch Ausführungen in Teil VI Nr. 5).
1
Diese Inventurrichtlinien regeln Grundsätze zur Ersterfassung und -bewertung des Anlagevermögens
des Kreises Euskirchen. Sie sind unterteilt in
2.
Teil I
Teil II
Teil III
Teil IV
Teil V
Teil VI
Allgemeine Grundsätze
Immaterielles Vermögen
Immobilienvermögen, Infrastrukturvermögen
Bewegliches Anlagevermögen
Sonstiges Vermögen, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten
Inventurplanung, Inventurgang und Dokumentation der Erstinventur beim beweglichen
Anlagevermögen
Teil VII Anlagenteil
Verantwortlichkeiten und Zweck dieser Inventurrichtlinien
Die Erfassung und Fortschreibung des Vermögens ist Teil der in der Kreisverwaltung praktizierten
Budgetierung und dezentralen Ressourcenverantwortung. Die Budget- und Produktverantwortlichen
2
sind wie bereits heute auch künftig die Verantwortungsträger für die ordnungsgemäße Inventarisierung der Vermögenswerte. Sie können innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs die Verantwortung auf
sog. Inventurverantwortliche delegieren. Bei Delegation sind der Abt. 20 die jeweiligen Inventurverantwortlichen schriftlich bis zum 31.3.2008 zu benennen.
Der Abteilung 20 obliegt die Festlegung der Regelungen und Rahmenbedingungen für die (Erst)Inventur. Sie entscheidet nach Anhörung der Rechnungsprüfung über Mittel, Wege und Verfahren.
Zweck dieser Inventurrichtlinien ist die nähere Ausgestaltung der in §§ 53 ff. GemHVO in Verbindung
mit den §§ 28 ff. GemHVO, § 92 Abs. 3 GO festgelegten Regelungen. Sie orientieren sich dabei an
den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung nach den handelsrechtlichen Vorschriften.
Diese Inventurrichtlinien sind für alle Organisationseinheiten verbindlich. Nach erfolgter Erstinventur
wird eine Dienstanweisung für die Folgeinventuren erlassen.
1 Nähere Erläuterungen zu Bewertungsregeln und –verfahren sind im Anlagenteil beschrieben
2 siehe Dienstanweisung über die Erfassung des beweglichen Vermögens bei der Kreisverwaltung vom 08.01.2002
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
-4-
3.
Wertgrenzen
3
Die Ermittlung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK) ist für eine Vielzahl von Gegenständen nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich. Der Gesetzgeber hat
diese Problematik erkannt und folgende Sonderbestimmungen in § 54 Abs. 1 GemHVO / § 92 Abs. 3
GO aufgenommen:
Die Ermittlung der Wertansätze für die Eröffnungsbilanz ist auf der Grundlage von vorsichtig geschätz4
ten Zeitwerten durch geeignete Verfahren vorzunehmen. Die in der Eröffnungsbilanz anzusetzenden
Werte für die Vermögensgegenstände gelten für die künftigen Haushaltsjahre als Anschaffungs- oder
Herstellungskosten (fiktive AHK), soweit nicht Wertberichtigungen vorgenommen werden.
3.1
Wertgrenzen für die Inventarisierung
Auf die Inventarisierung von selbständig nutzbaren Gegenständen, deren vorsichtig geschätzter Zeitwert wertmäßig 60 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreitet, wird beim Kreis Euskirchen verzichtet
(siehe Wahlrecht in § 29 Abs. 3 GemHVO).
3.2
Sonderbestimmungen für die erstmalige Bewertung von Vermögen in der Eröffnungsbilanz
Nach § 56 Abs. 1 GemHVO besteht zudem ein Wahlrecht für geringwertige Vermögensgegenstände
(GVG). GVG sind Vermögensgegenstände mit einem Zeitwert > 60 und < 410 Euro ohne Umsatzsteuer. Diese können, müssen aber nicht in der Eröffnungsbilanz aktiviert werden.
Der Kreis Euskirchen hat sich aus Wirtschaftlichkeitsgründen für einen Nichtansatz von Vermögensgegenständen < 410 Euro ohne Umsatzsteuer in der Eröffnungsbilanz entschieden. Gleichwohl werden diese Gegenstände inventarisiert.
3.3
Überblick über Wertgrenzen für die Eröffnungsbilanz
Zeitwert (jeweils ohne USt.) je einzeln nutzbaren Gegenstand
Gegenstand
4.
Vermögensgegenstand
≤ 60 €
> 60 < 410 €
≥ 410 €
(=Aufwand)
(=GVG)
(=Anlagevermögen)
keine Erfassung
Erfassung
Erfassung
keine Aktivierung
keine Aktivierung
Aktivierung
Abschreibungstabelle
Nach § 54 Abs. 1, Satz 2, § 35 Abs. 3 GemHVO ist für die Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen die vom Innenministerium verbindlich vorgegebene Rahmentabelle zu Grunde zu legen. Innerhalb dieses Rahmens ist unter Berücksichtigung der
tatsächlichen örtlichen Verhältnisse die Bestimmung der jeweiligen Nutzungsdauer so vorzunehmen,
dass eine Stetigkeit für zukünftige Festlegungen von Abschreibungen gewährleistet ist.
Der als Anlage 3 diesen Richtlinien beigefügte Entwurf der „Abschreibungstabelle mit örtlicher Festlegung des Kreises Euskirchen“ (im Folgenden „Abschreibungstabelle Kreis“ genannt) wird rechtzeitig
vor Beginn des Jahres 2009 in Kraft gesetzt.
Müssen Vermögensgegenstände inventarisiert werden, die nicht in dem Entwurf der Tabelle aufgelistet sind, ist die Abt. 20 unverzüglich zu informieren. Im Benehmen mit dem betreffenden Budgetverantwortlichen und der Rechnungsprüfung wird die Nutzungsdauer für diesen VG dann festlegt.
3
gemeint sind hier die tatsächlichen AHK zum Zeitpunkt des Kaufs/der Inbetriebnahme eines VG
lt. GPA-Kommentar zu § 53 GemHVO ist der vorsichtig geschätzte Zeitwert „...kein bestimmter Wert, sondern der Wert, der
nach dem Zweck der Bestimmung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls der sinnvollste Wert ist. Dabei ist das
Vorsichtsprinzip des § 32 Abs.1 Nr.3 GemHVO zu beachten... Durch die Vorgabe des vorsichtig geschätzten Zeitwerts sollen
die Gemeinden (GV) angehalten werden, ihr Vermögen mit einem Wert zu belegen, der unter vorsichtiger Einschätzung und
unter Berücksichtigung der individuellen Situation eine realistische Wertgröße ergibt....“.
4
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
-5-
5.
Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur
Im NKF sind die Inventurunterlagen und das Inventar Bestandteile der Rechnungslegung. Die Inventur
muss die gleichen formalen Grundsätze erfüllen wie das übrige Rechnungswesen. Für die Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Aufbereitung der Inventur sind daher die folgenden Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur zu beachten:
Vollständigkeit der Bestandsaufnahme
Richtigkeit der Bestandsaufnahme
Einzelerfassung der Bestände
Nachprüfbarkeit der Bestandsaufnahme
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
Grundsatz der Klarheit
Nähere Erläuterungen zu diesen Grundsätzen sind im anhängenden Anlagenteil (Anlage 1) beschrieben.
6.
Durchführung der Inventur
Welches Inventurverfahren Anwendung findet, hängt im Wesentlichen davon ab, ob es sich um physisch erfassbare Vermögensgegenstände (körperliche Inventur) oder um nicht physisch erfassbare
Vermögensgegenstände (Buch- oder Beleginventur) handelt. Zulässige Inventurvereinfachungsverfahren dürfen nur nach vorheriger Absprache mit der Inventurleitung und der Rechnungsprüfung angewendet werden.
6.1
Körperliche Inventur
Die materiell vorhandenen Vermögensgegenstände sind einzeln in Augenschein zu nehmen. Sind die
Erfassungskriterien erfüllt (siehe weiter unten), werden sie in den Vermögensbestand aufgenommen.
Zu jeder Zeit muss es einer unbeteiligten Person möglich sein, den Zählvorgang und die Eintragungen
in den Verzeichnissen nachzuvollziehen.
6.2
Buch- oder Beleginventur
Bei der Buch- oder Beleginventur werden Art, Menge und Wert der Vermögensgegenstände und
Schulden anhand der Buchführung ermittelt. Für physisch nicht erfassbare Vermögensgegenstände
ist die Buch- oder Beleginventur die einzige Aufnahmemöglichkeit. Zu den physisch nicht erfassbaren
Vermögensgegenständen gehören z.B. Lizenzen und Patente (Immaterielles Vermögen), Finanzanlagen, Bankguthaben, Forderungen, Verbindlichkeiten und Sonderposten. Für die Erfassung können
hier z.B. Buchungsbelege, Verträge und Urkunden herangezogen werden. Die ermittelten Nennwerte
werden in die Inventarverzeichnisse vorgetragen. Die Beleginventur wird auch für die Erfassung der
Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten angewandt.
7.
Dokumentation, Aufbewahrung, Datenzugriffe
Die Kreisverwaltung Euskirchen setzt auf die papierlose Inventarisierung. Sämtliche inventurrelevan1
ten Informationen werden in elektronischen Inventarverzeichnissen archiviert und gesichert . Auf die
Vorschriften des § 58 GemHVO wird verwiesen. Die Rechnungsprüfung und die Abt. 20 erhalten generelle Leserechte zu allen eingesetzten Softwareverfahren. Zudem erhält die Abt. 20 auf Anforderung
stichtagsbezogene Sicherungsdateien auf Datenträgern.
8.
Fortschreibung von Vermögensveränderungen nach erfolgter Bestandsaufnahme
Die Vermögensbestandspflege ist Teil der Budget- und Produktverantwortung. Die Fortschreibung der
Zu- und Abgänge im Vermögensbestand obliegt den Budget- und Produktverantwortlichen.
1
weitere Ausführungen sind Teil VI, Nr. 5 zu entnehmen
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
-6-
Die Bestandsaufnahme gilt mit der Freigabe des dezentralen Datenzugriffs und der erfolgten Einweisung durch die Abt. 20 als abgeschlossen.
9.
Geltungsbereich
Die Inventurrichtlinien gelten für alle Organisationseinheiten nach dem Verwaltungsgliederungsplan
der Kreisverwaltung Euskirchen i.V.m. den Budgetregeln des Haushaltes. Mit Inkrafttreten ersetzen
sie die Dienstanweisung über die Erfassung des beweglichen Vermögens bei der Kreisverwaltung
vom 08.01.2002.
Teil II
Immaterielles Vermögen
Siehe hier die Ausführungen zur Buch- oder Beleginventur Teil I Nr. 6.2.
Teil III
Immobilienvermögen, Infrastrukturvermögen
1.
Allgemeines
Im Geschäftsbereich IV –Bauen, Umwelt, ÖPNV und Abfall– sind alle für eine Bestandsaufnahme
und Inventur relevanten raumbezogenen Daten über Grundstücke, Immobilien und des Infrastrukturvermögens im rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum des Kreises Euskirchen vorhanden bzw.
herstellbar. Der GB IV verfügt darüber hinaus über die fachliche Kompetenz, Wertgutachten von unbebauten und bebauten Grundstücke zu erstellen.
Mit Verfügung vom 26.7.2004 beauftragte der Landrat daher den GB IV, die Erfassung und Erstbewertung des gesamten unbeweglichen Vermögensbestandes des Kreises Euskirchen in enger Abstimmung mit der Stabsstelle 14 sowie den Abt. 10 –Immobilienmanagemant– und Abt. 20 durchzuführen
und die Ergebnisse rechtzeitig für die Eröffnungsbilanz an die Abt. 20 zu liefern. Soweit bereits Daten
z.B. in kostenrechnenden Einrichtungen vorhanden sind, werden diese entsprechend der Regelungen
in § 56 Abs. 4 GemHVO übernommen.
Die Bestandsaufnahme, Datenpflege und -sicherung des Inventars –auch über die Eröffnungsbilanz
hinaus– erfolgt in Abstimmung mit der Rechnungsprüfung für alle unbebauten Grundstücke einschließlich des Straßennetzes, der Rad- und Gehwege und Brücken in einer zentralen Datenbank
(Programmname Avenida), für alle bebauten Grundstücke in einer Exceldatei.
Auf die Beachtung der Vorschriften des § 58 Abs. 3 GemHVO über die Aufbewahrung und Sicherung
der elektronischen Daten wird hingewiesen (siehe auch Teil VI Nr. 5).
2.
Verfahren und Zuständigkeiten
2.1
Unbebaute Grundstücke
Alle Flurstücke, an denen der Kreis Euskirchen das wirtschaftliche Eigentum hält, werden in Avenida
erfasst und zeitnah, spätestens jeweils zum Ende eines Jahres fortgeschrieben. Die Fortschreibung
von Bestands- und Nutzungsveränderungen an Grundstücken dient nicht nur einer ordnungsgemäßen
Bestandspflege (Inventur), sondern ist auch gleichzeitig Grundlage für Wertansatzkorrekturen in der
Bilanz.
Bestands- und Nutzungsveränderungen sind der Anlagenbuchhaltung in der Abt. 20 unverzüglich
nach Verarbeitung in Avenida schriftlich anzuzeigen.
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
-7-
2.2
Bebaute Grundstücke
5
Alle Grundstücke mit Gebäuden , an denen der Kreis Euskirchen das wirtschaftliche Eigentum hält,
sind in der oben beschriebenen Exceldatei erfasst worden. Bestands- und Nutzungsveränderungen
werden von der zuständigen Abteilung 10 –Immobilienmanagement– unverzüglich fortgeschrieben.
Die Fortschreibung dient nicht nur einer ordnungsgemäßen Bestandspflege (Inventur), sondern ist
auch gleichzeitig Grundlage für Wertansatzkorrekturen in der Bilanz und für aufwandswirksame Zuund Abschreibungen.
Bestands- und Nutzungsveränderungen sind der Anlagenbuchhaltung in der Abt. 20 unverzüglich
nach Verarbeitung in der Exceldatei schriftlich anzuzeigen.
2.3
Infrastrukturvermögen
6
Die Ersterfassung, Bewertung und Fortschreibung des gesamten Straßennetzes der Kreisstraßen ,
der Brücken und der Rad- und Gehwege im wirtschaftlichen Eigentum des Kreises obliegt dem GB IV.
Die Datenvorhaltung und -sicherung für Bilanzierungszwecke erfolgt ausschließlich in Avenida.
Für die Ersterfassung und Zustandsfestlegung des Straßen- und Brückenbestandes sowie der Rad7
und Gehwege und für jede spätere körperliche Inventur nach § 28 Abs. 1 Satz 3 GemHVO ist eine
Begehung und Inaugenscheinnahme des gesamten Straßennetzes und der Brücken durch fachkompetentes Personal nach dem 4-Augen-Prinzip erforderlich. Die Ergebnisse dieser Zustandsbegutachtungen sind für jeden nicht homogenen Oberflächenzustandsabschnitt und für jede Brücke einzeln
8
schriftlich zu dokumentieren und unverzüglich nach Avenida zu übertragen.
Grundlage für die Bewertung jedes Straßenabschnittes sind die zwischen GB IV, Abt. 20 und der
Rechnungsprüfung abgestimmten und für verbindlich erklärten Straßenklasseneinteilungen, die Straßenzustandstabelle und die definierten straßentypischen Nutzungsdauern von Straßen.
Bestands- und Nutzungsveränderungen sind nach Verarbeitung in Avenida der Anlagenbuchhaltung
der Abt. 20 unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2.4
Bau- und Kulturdenkmäler
Grundlage der Bestandserfassung der Bau- und Bodendenkmäler sind die Denkmallisten der Gemeinden, in denen jedes Denkmal bezeichnet und beschrieben ist.
Bestands- und Nutzungsveränderungen werden vom GB IV unverzüglich fortgeschrieben. Sie sind
nach Verarbeitung in Avenida der Anlagenbuchhaltung der Abt. 20 unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Teil IV
Bewegliches Anlagevermögen
1.
Allgemeines
Sämtliche bewegliche Vermögensgegenstände (VG) im wirtschaftlichen Eigentum des Kreises Euskirchen, deren vorsichtig geschätzter Zeitwert sich im Einzelnen auf > 60 Euro ohne Umsatzsteuer beläuft, werden inventarisiert.
2.
Inventurverfahren
Die Inventur muss zum Bilanzstichtag, also zum Schluss des jeweiligen Jahres, sowie einmalig zur
Erstellung der Eröffnungsbilanz bei der Umstellung auf das NKF erfolgen. Der Kreis Euskirchen hat
sich für das Verfahren der vorgelagerten Stichtagsinventur entschieden, wobei für die Eröffnungsbi-
5
Hierzu gehören auch Baudenkmäler, die als Gebäude oder als Teil eines Gebäudes genutzt werden
Grund und Boden des Infrastrukturvermögens werden hier nicht behandelt (s.o. III. 2.1).
7
§ 28 Abs. 1 Satz 3 GemHVO: “Die Vermögensgegenstände sind mindestens alle drei Jahre durch eine körperliche Inventur
aufzunehmen“.
8
auf Formblatt FSGV oder in PDA vor Ort.
6
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
-8-
lanz eine Zeitspanne von der Inventuraufnahme bis zum Bilanzstichtag von bis zu einem Jahr zulässig
9
ist .
3.
Sachliche Abgrenzung / technische Verfahren
In Abstimmung mit der Rechnungsprüfung werden sämtliche beweglichen Vermögensgegenstände im
wirtschaftlichen Eigentum des Kreises Euskirchen ausschließlich in folgenden elektronischen Verfahren inventarisiert:
Vermögensart
Softwarelösung
1.
Hausnetzgebundene Hard- und Software und IT
Quadriga
2.
Technische Anlagen, Geräte, Maschinen und Betriebsund Geschäftsausstattung (BGA)
KAI
3.
Medienbestand des Kreismedienzentrums
Antaris
4.
Buchbestand des Kreisarchivs/der Kreisbibliothek
buze
zu 1.
Unter hausnetzgebundener Hard- und Software und IT ist die EDV- und Telefon-Ausstattung der Ver10
waltungsgebäude, der Schulen und sonstigen Einrichtungen des Kreises zu verstehen, die von der
Abt. 10 –Team EDV– eingerichtet und betreut wird.
Ausgenommen sind die nicht hausnetzgebundenen Sonderlösungen in Fachräumen der Schulen, der
VHS, in der Feuer- und Rettungsleitstelle, in den Rettungswachen, in der Umgebung des Geoservers
der Abt. 62, in Vogelsang und dem AWZ Mechernich. Diese Vermögensgegenstände werden unter 2.,
BGA, in KAI erfasst und gepflegt.
Quadriga ist eine Spezialsoftware für EDV- und IT-Erfassung.
zu 2.
Sämtliche Technischen Anlagen, Geräte, Maschinen und Betriebs- und Geschäftsausstattung (einschließlich der nicht hausnetzgebundenen EDV und IT aller Verwaltungsgebäude, der Schulen und
sonstigen Einrichtungen des Kreises) werden ausschließlich in KAI erfasst und gepflegt.
zu 3. und 4.
Der Medienbestand des Medienzentrums und der Buchbestand des Kreisarchivs/der Kreisbibliothek
werden in Sonderverfahren inventarisiert und fortgeschrieben.
4.
Zuständigkeiten
Die Inventarisierung der beweglichen VG des Kreises Euskirchen nach der Erstinventur erfolgt als
zentrale oder als dezentrale Lösung. Die Abt. 20 entscheidet über die Freigabe dezentraler Zugriffe.
4.1
Hausnetzgebundene Hard- und Software und IT (kurz: EDV und IT)
EDV und IT unter Teil IV. 3.1 wird in alleiniger Verantwortung der Abteilung 10 –Team EDV– inventarisiert und fortgeschrieben.
4.2
Technische Anlagen, Geräte, Maschinen und Betriebs- und Geschäftsausstattung (kurz:
TA/BGA)
4.2.1 TA/BGA –ohne Büroausstattung–
TA/BGA werden generell dezentral inventarisiert und fortgeschrieben. Den bewirtschaftenden Organisationseinheiten werden bedarfsgerecht die erforderlichen Zugriffsberechtigungen für die Nutzung von
9
Aussage der GPA NRW in FAQ Eröffnungsbilanz
bei Schulleitung und Sekretariat
10
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
-9-
KAI eingerichtet. Die personelle(n) Verantwortlichkeit(en) innerhalb der Budgets regeln die Budgetverantwortlichen in eigener Zuständigkeit. Der Abt. 20 sind die Personen zu benennen.
Für Organisationseinheiten, die keinen KAI-Zugriff haben, übernimmt die Abt. 20 die Inventarisierung
in KAI.
4.2.2 Büroausstattung
Büroausstattung wird für alle Organisationseinheiten ausschließlich zentral von der Abt. 10 –Zentrale
Dienste– beschafft und in KAI inventarisiert.
5.
Inventarisierung / Bestandspflege
5.1
Zugangsbuchungen
Zugangsbuchungen werden bei Nutzungsbeginn bzw. beim Kauf von Vermögensgegenständen > 60 €
(ohne USt.) mit der Rechnungsfakturierung in die Inventarisierungssoftware eingetragen. Die folgenden Mindestangaben sind als Pflichtfelder pro Datensatz zu erfassen:
Inventarnummer
11
Typ
Menge
Standort (Gebäude, Etage, Raum)
Bezeichnung
Anschaffungsdatum (ggfls. Inbetriebnahme)
Anschaffungswert
Nutzungsdauer
Mit der Datenerfassung erfolgt die Identifizierung des erfassten Gegenstandes per Barcode-Etikett,
12
ersatzweise per Handsignierung mittels wasserfestem Spezialstift an einer gut zugänglichen und
13
geeigneten Stelle des zu erfassenden Gegenstandes.
Die Nutzungsdauer ist der Abschreibungstabelle (siehe oben Teil I Nr. 4) zu entnehmen.
5.2
Abgangs-/Veränderungsbuchungen
Sobald Vermögensgegenstände aus dem Bestand genommen werden, ist die Aussonderung in der
Inventarisierungssoftware unter Angabe des Aussonderungsdatums vorzunehmen.
5.3
Vermögensgegenstände ≤ 60 Euro
Nach § 29 Abs. 3 GemHVO kann auf die Inventarisierung von VG ≤ 60 Euro netto verzichtet werden.
Die Kreisverwaltung Euskirchen macht von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch.
Damit bei einer späteren Regelinventur erkennbar ist, dass ein bestimmter VG bei Kauf unter der
Wertgrenze 60 Euro netto lag, ist der Gegenstand bei Ersterfassung/Inbetriebnahme/ Erstnutzung mit
wasserfestem Stift an leicht erkennbarer Stelle mit einem A (= Aufwand siehe Wertgrenzengrafik
unter Teil I Nr. 3.3) zu markieren.
6.
Einzelregelungen
6.1
Inventarisierung von abgeschriebener BGA (ohne Schulen)
In den Einrichtungen des Kreises befinden sich große Mengen von Vermögensgegenständen, die
nach NKF wirtschaftlich abgeschrieben wären, aber noch genutzt werden (z.B. Schreibtische, Bespre-
11
gilt nur für KAI-Inventarisierung
Jedes Barcode-Etikett verfügt neben dem Strichcode über eine Identifikationsnummer. Diese Nummer wird auf den Gegenstand geschrieben.
13
Wenn es im Einzelfall wegen der Beschaffenheit des VG nicht möglich ist, ein Etikett oder eine Signierung dauerhaft anzubringen, muss die Bezeichnung des Gegenstandes so ausformuliert werden, dass eine spätere eindeutige Identifizierung möglich ist (z.B. Teerkocher beim Bauhof).
12
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
- 10 -
chungstische, Schränke, etc.). Da bei diesen VG noch eine zweckentsprechende Nutzung vorliegt,
werden sie inventarisiert, wenn sie den Zeitwert von 60 Euro überschreiten.
6.2
Inventarisierung von abgeschriebener BGA (Schulen)
In den Berufskollegs und Förderschulen des Kreises befinden sich große Mengen von Lehr- und Unterrichtsmitteln, Geräten und Werkstatteinrichtungen, die nach NKF wirtschaftlich abgeschrieben wären und –wenn überhaupt– nur noch sporadisch genutzt werden (z.B. alte Mikroskope aus SchulErstausstattungen, analoge Messgeräte, PC aus dem letzten Jahrhundert, etc.).
Auf eine Inventarisierung wird hier ausnahmsweise verzichtet, da der zu tätigende Erfassungsaufwand
aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu rechtfertigen ist.
Damit bei einer späteren Regelinventur erkennbar ist, dass auf die Erstinventarisierung bewusst verzichtet wurde, sind diese Gegenstände mit wasserfestem Stift an leicht erkennbarer Stelle mit einem A
(= Aufwand siehe Wertgrenzengrafik unter Teil I Nr. 3.3) zu markieren.
Ausnahmen:
14
- Vermögensgegenstände, deren ermittelter Zeitwert 5.000 Euro offensichtlich übersteigt
- sog. Klassensätze von Tischen (Einzel- und Zweiertische) und Stühlen (i.d.R. Kufenstühle).
Diese werden aus grundsätzlichen Erwägungen ersterfasst, obwohl sie im Einzelfall die Wertgrenze
von 60 Euro netto nicht überschreiten und auch überwiegend bereits wirtschaftlich abgeschrieben
sind.
Jedem Klassensatz wird in KAI eine Sammel-Inventarnummer zugeordnet, welche die Anzahl der Tische und Stühle pro Klasse dokumentiert.
Teil V
Sonstiges Vermögen, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten
Siehe hier die Ausführungen zur Buch- oder Beleginventur Teil I Nr. 6.2.
Teil VI
Inventurplanung, Inventurgang und Dokumentation der Erstinventur beim beweglichen Anlagevermögen
1.
Inventurrahmenplan
Der Inventurrahmenplan grenzt den Umfang der Inventur sachlich und zeitlich klar ab und legt die personellen Verantwortlichkeiten fest. Er besteht aus dem Sachplan, dem Zeitplan und dem Personalplan. Der Inventurrahmenplan wird den Budgetverantwortlichen rechtzeitig vor Beginn einer Inventur
zugeleitet.
2.
Sachplan
Der Sachplan legt die jeweiligen Inventurfelder nach örtlichen und sachlichen Gesichtspunkten fest. In
den o.a. Datenbanken wurden der unterschiedlichen Aufgabenstellung entsprechend jeweils optimierte individuelle Aufbau- und Abfragestrukturen entwickelt und erprobt.
Damit stellt der Sachplan sicher, dass jeweils der „günstigste Weg“ bei Ersterfassung und bei der
Durchführung der Inventur gewährleistet ist.
Die Inventurgebiete, die Inventurbereiche und die Inventurfelder wurden so festgelegt, dass eine exakte Abgrenzung gewährleistet ist.
3.
Zeitplan
Der Zeitplan regelt den zeitlichen Ablauf für die Inventur.
14
Zur Ermittlung des Zeitwertes bietet sich z.B. eine Internet-Recherche über vergleichbare gebrauchte VG an
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
- 11 -
4.
Personalplan, Inventurgang
Ein sog. Inventurteam führt die jeweilige Inventur zum festgelegten Zeitraum durch. Das Team besteht
aus mindestens zwei Personen, wobei der/die Inventurleiter/in aus der Abt. 20 gestellt wird. Die zweite
Person wird der Abt. 20 von der dezentralen Organisationseinheit rechtzeitig vor einem Inventurgang
schriftlich benannt. Sie muss die fachlichen Besonderheiten des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs
kennen. Das Inventurteam nimmt alle vorzufindenden Vermögensgegenstände des Inventurfeldes auf
und vergleicht das Soll (Datenbestand) mit dem Ist (Vermögensbestand am Inventurtag). Das Inventurergebnis einschließlich der Abweichungen wird durch den/die Inventurleiter/in in der Datenbank
(KAI, Quadriga) abgeschlossen.
5.
Dokumentation / Datensicherung
Die Datenbanken (s.o. Teil IV Nr. 3) enthalten je einen Anfangsbestand an Vermögensgegenständen
aus den Bestandsaufnahmen. Mit der Erstinventur wird dieser Vermögensbestand mit evtl. Zu- und
Abgängen zum Endbestand (=Inventar) der durch das Inventurteam aufgenommenen körperlichen
Inventur.
Jeder abgeschlossene Inventurgang ist vom Inventurteam wie folgt zu dokumentieren und zu sichern:
- Vom Endbestand wird eine pdf-Datei erzeugt.
- Vom Inventurteam ist ein Inventurprotokoll (siehe Muster in Anlage 5) zur Bestätigung der
ordnungsgemäßen Durchführung der Inventur zu unterzeichnen.
- Das unterzeichnete Inventurprotokoll wird in die o.a. pdf-Datei übernommen.
- Nach Abschluss aller Inventurgänge wird zusätzlich je einer CD-Rom mit allen erstellten pdfDateien zur Archivierung bei der Abt. 20 und der Rechnungsprüfung erzeugt.
- Für die Aufbewahrung der Datenbestände sind die gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften
(§ 58 Abs. 3 GemHVO) zu beachten.
6.
Fortschreibung von Vermögensveränderungen nach erfolgter Stichtagsinventur
Da die Erstinventur in den einzelnen Inventurfeldern zeitlich vor dem Bilanzstichtag aufgenommen
wird, müssen Vermögenszu- und -abgänge für diesen Zeitraum nacherfasst werden. Diese Zu- und
–abgänge können in den Datenbanken separat ausgewertet werden und fließen in das Inventar zum
Bilanzstichtag ein. Diese werden von der Abt. 20 ausgewertet und in einer Liste als pdf-Datei je Inventurgebiet zusammengestellt. Diese Dateien sind auf der o.g. CD-Rom zu sichern.
Euskirchen, 14.03.2008
gez. Rosenke
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
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Teil VII
Anlagenteil
Anlage 1
Erläuterungen zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Inventur
Zur Vollständigkeit der Bestandsaufnahme
Als Ergebnis der Inventur muss ein Inventar vorliegen, das sämtliche Vermögensgegenstände, Rechnungsabgrenzungsposten und Schulden des Kreises Euskirchen vollständig enthält. Bei der Erfassung der Vermögensgegenstände sind alle für die Bewertung relevanten Informationen (qualitativer
Zustand, Beschädigungen und Mängel, verminderte oder fehlende Verwertbarkeit) festzuhalten.
Zur Richtigkeit der Bestandsaufnahme
Bei allen Inventurverfahren (körperliche Inventur, Buchinventur) sind Art, Menge und Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden zweifelsfrei festzustellen.
Die Erfassung der Mengen ist durch Zählen, Messen oder Wiegen vorzunehmen. Der Wert bestimmt
sich durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Schätzung, Qualität, Zustand, Beschädigungen
und Mängel, verminderte oder fehlende Verwertbarkeit. Bewertungsrelevante Feststellungen bei der
Inventur sind zu jedem Datensatz unter Beschreibung/Bemerkungen schriftlich festzuhalten. Jede Inventur ist nach dem 4-Augen-Prinzip von mindestens zwei Personen durchzuführen. Die ordnungsgemäße Durchführung wird durch Unterzeichnung des Inventurergebnisses dokumentiert (s. auch
Ausführungen im Inventurrahmenplan weiter unten).
Bei der Buchinventur sind Art, Menge und Wert anhand von Zugängen, Abgängen und sonstigen
Wertveränderungen festzustellen.
Zur Einzelerfassung der Bestände
Grundsätzlich sind alle Vermögensgegenstände und Schulden einzeln nach Art, Menge und Wert zu
erfassen. Stichprobeninventur, Festbewertung und Gruppenbewertung sind nur ausnahmsweise und
nur für die nachfolgend aufgezeigten Vermögensgegenstände und Schulden und nur im Benehmen
mit der Rechnungsprüfung anwendbar.
- Stichprobeninventur
Eine Stichprobeninventur, die auf anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren beruhen muss,
ist zulässig, wenn die Grundsätze der Richtigkeit und der Vollständigkeit eingehalten werden. Der
Aussagewert muss daher demjenigen einer vollständigen Aufnahme gleichkommen. Der mit der
Stichprobeninventur verbundene Vorbereitungsaufwand führt allerdings oft dazu, dass eine Rationalisierungswirkung nicht vorhanden und ein Einsatz deshalb nicht sinnvoll ist.
- Festbewertung
Die Bildung von Festwerten ist für den Bereich des Sachanlagevermögens sowie für den Bereich der
Roh-, Hilfs- u. Betriebsstoffe und der Waren möglich. Bei der Festbewertung handelt es sich um eine
periodische Erleichterung der Verpflichtung zur jährlichen Bestandsaufnahme. Für die erstmalige Bildung eines Festwertes ist eine körperliche Inventur durchzuführen. Danach ist die körperliche Aufnahme nicht für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres/Rechnungsjahres erforderlich, sondern
kann in zeitlich vorgegebenen Abständen (spätestens nach 3 Jahren) durchgeführt werden. Da bei der
Bildung von Festwerten davon ausgegangen wird, dass Verbrauch, Abgänge und Abschreibungen der
in den Festwert einbezogenen Vermögensgegenstände bis zum Bilanzstichtag durch Zugänge ausgeglichen werden, können die Vermögensgegenstände mit gleichbleibendem Wert und gleichbleibender
Menge nachgewiesen werden.
- Gruppenbewertung
Die Gruppenbewertung kann angewandt werden auf gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Waren). Darüber hinaus ist eine Gruppenbewertung
für den Bereich des beweglichen Anlagevermögens, Umlaufvermögens sowie der Schulden möglich,
wenn eine Gleichartigkeit oder eine annähernde Gleichwertigkeit vorliegt. Die Gruppenbewertung stellt
eine Vereinfachung bei der Bewertung dar. Die zusammengefassten Gruppen dürfen mit dem gewogenen Durchschnitt angesetzt werden. Die gruppenweise Zusammenfassung ist auch im Inventar und
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
- 13 -
damit bereits bei der Inventur möglich. Die Bestandsaufnahme erfolgt nach den allgemeinen Regeln
dieser Richtlinien.
Zur Nachprüfbarkeit der Bestandsaufnahme
Die Vorgehensweise der Inventur ist im Inventurrahmenplan und die Ergebnisse der Inventur in den
Zähllisten und den Inventarlisten zu dokumentieren. Ein sachverständiger Dritter muss sich innerhalb
angemessener Zeit einen Überblick über die Vorgehensweise und die Ergebnisse der Inventur verschaffen können.
Zum Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
Der Aufwand, der im Rahmen der Durchführung der Inventur erforderlich ist, muss in angemessener
Relation zu den zu erwartenden Ergebnissen stehen. Zulässige Vereinfachungen (z.B. verlegte Inventur), Abweichungen vom Grundsatz der Einzelbewertung (z.B. Festbewertung) und Einschränkungen
bei der geforderten Genauigkeit (z.B. Grundsatz der Vollständigkeit) sind bei der Inventurplanung zu
prüfen und zu berücksichtigen. Prüfungskriterium ist die Wesentlichkeit der betreffenden Bestände
und den im Vergleich zu einer genaueren Erfassung entstehenden Abweichungsrisiken.
Zum Grundsatz der Klarheit
Klare Aufzeichnungen sind zwingende Voraussetzung für die Nachprüfbarkeit. Die einzelnen Inventurposten sind eindeutig zu bezeichnen, inhaltlich zu umreißen, von anderen Posten abzugrenzen und
verständlich und übersichtlich anzuordnen.
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
- 14 -
Anlage 2
Erläuterungen zu Bewertungsregeln im NKF
Bewertung
Die Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden richtet sich nach den Vorschriften des
Neuen Kommunalen Finanzmanagements. Insbesondere sind die Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung für Kommunen (GoB-K) zu beachten. Die Erstbewertung hat auf der Basis von vorsichtig
geschätzten Zeitwerten zu erfolgen. Bei der Bewertung sind die folgenden Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung zu beachten:
1. Vollständigkeit
Im Rahmen der Bilanzierung sind nach dem Grundsatz der grundsätzlich sämtliche Vermögensgegenstände, Rechnungsabgrenzungsposten und Schulden zu bilanzieren. Ein bewusstes Fortlassen
von Gütern ohne rechtliche Grundlage (rechtliche Grundlage wäre z.B. das Vorhandensein von Bilanzierungswahlrechten) würde ebenso einen Bilanzierungsverstoß darstellen wie das Einfügen fiktiver
Vermögenspositionen. Im weiteren Sinne beinhaltet der Grundsatz der Vollständigkeit auch die Forderung nach vollständiger Berücksichtigung aller bewertungsrelevanten Informationen bis zum Zeitpunkt
der Erstellung des Jahresabschlusses.
2. Grundsatz der Bilanzidentität, formelle Stetigkeit
Der Grundsatz der Bilanzidentität verlangt, dass die Positionen der Schlussbilanz einer Rechnungsperiode und der Eröffnungsbilanz der Folgeperiode wert- und mengenmäßig übereinstimmen. Dieser
Grundsatz ergibt sich aber auch schon bereits aus dem System der doppelten Buchführung.
3. Grundsatz der Fortführung der Tätigkeit
Bei der Bewertung ist im Grundsatz davon auszugehen, dass die Verwaltungstätigkeit fortgeführt wird.
Eine Abweichung darf nur erfolgen, wenn dem Tatsachen oder Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Bei einer unterstellten Stilllegung bzw. Nichterweiterung spezieller Vermögensgegenstände müssten
diesen erheblich niedrigere Wert zugemessen werden. Dieser Grundsatz soll manipulative Abweichungen bei der Bewertung verhindern. Der Grundsatz der Fortführung der Tätigkeit ist aus Sicht der
Kommunalverwaltung selbstverständlich, da die kommunale Selbstverwaltung und damit der Fortbestand der Kommunalverwaltung verfassungsmäßig garantiert ist.
4. Grundsatz der Einzelbewertung
Dieser Grundsatz beinhaltet die Verpflichtung, jedes Objekt einzeln zu erfassen und zu bewerten.
Hierbei sind mit höchstmöglicher Genauigkeit, die unmittelbar zuzurechnenden Wertgrößen zur
Grundlage der Bewertung zu machen. Es bestehen einige Sachverhalte, die es erforderlich machen,
diesen Grundsatz zu durchbrechen.
5. Vorsichtsprinzip
Eine vorsichtige Darstellung der Finanzsituation verhindert eine Überforderung der kommunalen Leistungsfähigkeit. Die vorsichtige Darstellung der Finanzsituation bedeutet, dass Vermögensgegenstände eher zu niedrig als zu hoch und Schulden eher zu hoch als zu niedrig anzusetzen sind. Bis zum
Abschlussstichtag sind alle entstandenen bzw. drohenden Risiken und Verluste zu berücksichtigen.
Die Vorgabe der angemessenen Berücksichtigung von Risiken und Verlusten erfüllt auch den Zweck,
eine nicht gerechtfertigte Belastung zukünftiger Generationen zu vermeiden.
5.1 Realisationsprinzip
Dieses Prinzip besagt, dass Gewinne nicht schon dann in Ansatz gebracht werden dürfen, wenn ihr
Eintritt vorhersehbar ist, sondern erst nach ihrer Realisierung.
5.2. Imparitätsprinzip
Im Gegensatz zum Realisationsprinzip müssen aus Vorsichtsgründen vorhersehbare Verluste bereits
vor der Realisierung berücksichtigt werden.
6. Periodisierungsprinzip
Das Periodisierungsprinzip besagt, dass Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres (Haushaltsjahres) unabhängig von den Zahlungszeitpunkten zu berücksichtigen sind. Diese wesentliche Abwei
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
- 15 -
chung von dem im kameralen Haushaltsrecht gültigen Kassenwirksamkeitsprinzip trägt hauptsächlich
zur Ermittlung des periodenbezogenen Ressourcenverbrauchs und -aufkommens bei.
7. Grundsatz der Stetigkeit der Bewertungsmethode
Die einmal angewandte Bewertungsmethode soll beibehalten werden. Der Grundsatz der Stetigkeit
dient der Objektivierung des Jahresabschlusses und der Periodengerechtigkeit der Erfolgsermittlung.
Im Anhang als Bestandteil des kommunalen Jahresabschlusses sind die angewandten Bilanzierungsund Bewertungsmethoden anzugeben sowie Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zusätzlich zu begründen.
8. Zeitwertermittlung
8.1
Zeitwertermittlung bei unbekannten AHK
In den Einrichtungen des Kreises, insbesondere in den Berufskollegs und Förderschulen, befindet sich
eine Vielzahl an Lehr- und Unterrichtsmitteln, Geräten und Werkstatteinrichtungen, die dem Grunde
nach dem Anlagevermögen zuzuschreiben sind, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht
mehr oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand feststellbar ist (siehe Ausführungen oben zu
I.3.2 Wertgrenzen).
Hier gelten in Abstimmung mit der Rechnungsprüfung zur Ermittlung des vorsichtig geschätzten Zeitwertes folgende Verfahrensregeln:
Ist das Anschaffungsdatum eines Vermögensgegenstandes nicht bekannt, ist die individuelle Restnutzungsdauer anhand des Abnutzungsgrades zu ermitteln. Diese darf die festgeschriebene Gesamtnutzungsdauer der Abschreibungstabelle (s.o. I.4) nicht überschreiten. Mittels der geschätzten Restnutzungsdauer und der Gesamtnutzungsdauer laut Abschreibungstabelle kann der Zeitwert ermittelt werden.
Beispiel:
Aktueller Anschaffungswert des Restnutzungsdauer
Gesamtnutzungsdauer
VG
1.000 €
06
10
Zeit- bzw. Restbuchwert bei
Eröffnungsbilanzierung
= 600 €
Nach dieser Formel werden VG mit ermittelten Zeitwerten von > 60 Euro in den Vermögensbestand
des Kreises aufgenommen. Umgekehrt gelten VG mit einem Zeitwert ≤ 60 Euro als verbraucht. Sie
15
werden auch nicht mit einem Erinnerungswert angehalten . Die Markierung „A“ muss allerdings auch
bei diesen Gegenständen angebracht werden.
8.2
Zeitwertermittlung bei bekannten AHK
Ist die Zeitwertermittlung auf Basis der hist. AHK vorzunehmen, ist die eingetretene Preisentwicklung
seit Anschaffung zu berücksichtigen und entsprechende Indizierungen vorzunehmen. Die Wertermittlung an sich erfolgt analog der Beschreibung zu 8.1.
15
Empfehlung des Innenministeriums (siehe Handreichung für Kommunen, 2. Auflage, Seite 305, Nr. 6.2)
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Abschreibungstabelle nach § 35 Abs. 3 GemHVO
mit örtlicher Festlegung des Kreises Euskirchen
Nutzung in Jahren (GND)
Nr.
1
Vermögensgegenstand
Gebäude und bauliche Anlagen
Feuerwehrgerätehäuser (massiv)
Brandschutzzentrum Schleiden
Garagen (massiv)
Carport Berufskolleg Eifel
Fertiggaragen Thomas-Eßer-Berufskolleg
Fertiggarage Don-Bosco-Schule
Reihengaragen Nikolaus-Schule Kall
Garagen (sonstige Bauweise)
Überdachung Tankanlage Bauhof
Fahrzeughalle Brandschutzzentrum
Verwaltungsgebäude (massiv)
Verwaltungsgebäude Kreishaus Trakt A und B
Verwaltungsgebäude Kreishaus Trakt C
Verwaltungsgebäude Bauhof
Verwaltungsgebäude Nebenstelle Schwalbenberg
Verwaltungsgebäude Nebenstelle Schleiden
Eifelmuseum Blankenheim, Ahrstr. 55
Eifelmuseum Blankenheim, Ahrstr. 57
Eifelmuseum Blankenheim, Gildehaus
Medienzentrum Kall
Sportanlagen (nur Sozialgebäude und andere Funktionsgebäude)
Sporthalle Thomas-Eßer-Berufskolleg
Sporthalle Berufskolleg Eifel
Schulgebäude (massiv)
Schulgebäude Thomas-Eßer-Berufskolleg
Schulgebäude Berufskolleg Eifel
Schulgebäude Don-Bosco-Schule
Schulgebäude Nikolaus-Schule
Schulgebäude Hans-Verbeek-Schule
Schulgebäude TEB; DRK-Räume
Hallen (sonstige Bauweise)
Salzlagerhalle Bauhof
Hallen (massiv)
Kfz-Halle Bauhof
Gerätehalle Bauhof
Rettungswachen (massiv)
Waschplatz Rettungswache Euskirchen
Wohnhäuser (auch Mehrfamilienhäuser)
Mietwohnungen Schleiden, Blankenheimer Str.
Sonstige Dienst- Geschäfts- und Betriebsgebäude
Sonstige Betriebsvorrichtungen
Sonstige baulichen Anlagen
Tankanlagen
Siloanlagen (z.B. Salzsilo)
Auslaufbauwerke (z.B. Erdbau-Regenüberlaufbecken)
Hochwasserschutzanlagen (z.B. Stahlbeton-Rückhaltebecken)
Rohrdurchlässe (u.a. auch Krötentunnel)
2
nach den örtlichen Verhältnissen
(§ 35 Abs. 3 GemHVO)
60
60
44
44
60
40
40
80
80
50
70
70
80
80
80
60
60
60
60
60
60
60
60
60
40
50
50
50
60
8
20
20
45
70
50
Straßen, Wege, Plätze (Grundstückseinrichtungen)
Grundstückseinfriedungen
Zaunanlagen
Stützmauern
Stahlbetonmauer
10
40
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Nutzung in Jahren (GND)
Nr.
Vermögensgegenstand
Betonmauer und Stützwandkonstruktion
Stahlprofile mit Holzbohlenverbau
Felssicherung (Drahtgeflecht / Fangzaun)
Gabionenwand
Brücken
Brücken (Holzkonstruktion)
Brücken (Mauerwerk)
Brücken (Stahlbeton)
Brücken (Stahlkonstruktion und WIB-Verbundkonstruktion)
Straßen
Belastung > 6.000 DTVPKW oder Schwerlastverkehrsanteil > 300 DTVSV
Belastung ≤ 6.000 DTVPKW und Schwerlastverkehrsanteil ≤ 300 DTVSV
Kreisverkehre
Kompostplätze (z.B. Deponiebetriebsteile)
Radwege
Außerhalb der OD
nach den örtlichen Verhältnissen
(§ 35 Abs. 3 GemHVO)
30
70
70
70
30
100
70
80
40
45
40
20
60
DTVPKW = Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke PKW
DTVSV
= Durchschnittliche tagliche Verkehrsstärke Schwerverkehr
WIB-Verbundkonstruktion = Walzträger in Beton - Verbundkonstruktion
3
Technische Anlagen (Betriebsanlagen)
Alarmgeber, Alarmanlagen
Aufzüge (mobil), Hublifte, Hebe- und Arbeitsbühnen, sonstige Bühnen
Bahnkörper, Gleisanlagen, Gleiseinrichtungen, Weichen
Baucontainer, Bürocontainer, Transportcontainer
Beleuchtungsanlagen
Druckluftanlagen, Kompressoren
Krananlagen
Leitstellenausstattung /-technik
- Leitstellendokumentationsanlage
- Leitstellenprojektionswand
- Leitstellenrechner (Soft- und Hardware)
- Leitstellentische
- Netzwerkschränke
- Notruf- und Funkvermittlungseinrichtung
Lichtzeichenanlagen
Notstromaggregate, Stromgeneratoren, - umformer, Gleichrichter
Schrankenanlage
Schlauchwaschstraße (Feuerschutz)
Telekommunikationseinrichtungen, Betriebsfunkanlagen, Antennenmasten
Wasseraufbereitungsanlagen, Wasserenthärtungsanlagen,
Wasserreinigungsanlagen
4
10
15
30
20
20
15
10
6
8
5
10
8
8
25
15
10
15
15
15
Maschinen und Geräte
Atemschutzgerät
Atemschutzübungsanlage
Beatmungsgeräte
Betonmischer
Bohrhämmer
Bohrmaschinen
Defibrillatoren Rettungsdienst
Desinfektionsgeräte
Druckmaschinen, Druckereinrichtungen
Druckflaschen
Erdbohrgeräte
Feuerwehrschläuche
Feuerwehrschutzanzug (Gas-Säure-Kontaminations-Schutzanzug)
Fräsmaschinen
10
20
6
10
8
8
6
10
15
20
15
10
5
15
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Nutzung in Jahren (GND)
Nr.
Vermögensgegenstand
Funkanlagen
Gasverdichter AWZ
Häcksler
Hobelmaschinen
Hochdruckreiniger, mobile Kompressoren
Hubwagen, Gerätewagen
Krankentragen mit Fahrgestell
Mähgeräte (Aufsitz-, Rasen-, Sichel-, Spindel-, Balken-, Kreisel-,
Frontauslagemäher usw.)
Markierungsmaschine
Maschinen in Druckerei
Maschinen in Werkstätten
Maskendichtprüfgerät
Medizinisch-technische Geräte (z.B. Defibrillatoren, Kapnometer etc.)
Mess- und Prüfgeräte
Messestand (Ausstellungsstand)
Poliermaschinen (mobil)
Praxis- / Krankenhauseinrichtungen (Röntgenbildbetrachter, Gymnastikgeräte,
Gehstützen, Krankentragen, -fahrstühle, Untersuchungstisch)
Pressen
Presslufthämmer
Pumpen
Rüttelplatten
Sägen aller Art (z.B. Kettensäge)
Scheren
Schleifmaschinen
Schneepflug / Schneeräumschild
Schweißgeräte
Sportgeräte und Spielgeräte
Straßenkehrmaschinen
Streuer(Salz-,Silostreuer)
Streugutbehälter, -kästen
Teerkocher, -spritze
Trennmaschinen und -schleifer
Verkehrsüberwachungsgeräte
Vermessungstechnische Geräte
- optische Geräte
- elektronische Geräte (z.B. GPS, TPS)
Walzen
Werkzeuge
Winterdienstgeräte
5
nach den örtlichen Verhältnissen
(§ 35 Abs. 3 GemHVO)
20
6
9
12
8
10
6
8
10
20
15
10
6
10
10
8
10
14
7
15
12
12
12
12
10
13
10
8
10
15
15
7
5
6
8
6
10
10
15
10
Büro- und Geschäftsausstattung
Arbeitszelte (inkl. Pavillons)
Abfallbehälter und -körbe
Aktenvernichter
Audio-,Video-,Foto-,geräte
Aufrufanlagen
Ausstattung Leitstelle / Rettungswachen
- Büromöbel - allgemein
- Küchen- /Kücheneinrichtung
- Leitstellenstühle
- Möbel - allgemein (z.B. Betten, Sofas etc.)
- Sportgeräte
Beamer
Bepflanzungen in Gebäuden
Betten
Bildschirme
10
10
10
7
8
10
10
4
4
3
5
10
15
5
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Nutzung in Jahren (GND)
Nr.
Vermögensgegenstand
Fachliteratur, Bücher
Büromaschinen (z.B. Rechenmaschinen, Brieföffner usw.)
Büromöbel (Stühle, Tische, Schränke etc.)
Bürodrehstühle
Einbauküchen
Elektroausstattung
Entlüftungsgeräte (mobil)
Erste-Hilfe-Puppen
elektronische Zutrittskontrolle
Faxgeräte
Feuerwehrausstattung - Sonstiges (Feuerlöscher etc.)
Flipcharts
Funksprechgerät/Handfunksprechgerät (mit Zubehör)
Garderobenausstattung
Gerüste ( mobil )
Geschirrspülmaschinen
Kassenautomaten
Kommunikationssysteme, Telefonanlagen
Kopiergeräte
Kücheneinrichtung
Küchengeräte
Kühlschränke
Laborgeräte / -einrichtung
Lagerbehälter
Laptops/Notebooks
Laubbläser / Laubsauger
Lehr- und Lernmaterial, Testkoffer, etc.
Leinwände
Leitern
Lesegeräte
Magnetwand/Whiteboard
Medizinisch-technische Ausstattung (z.B. Notfallkoffer, Schaufeltragen,
Spritzenpumpen, etc.)
Mikroskope
Mikrowellengeräte
Möbel - allgemein
Mobilfunkendgeräte (PDA/Handy)
Modelle / Ausstellungsgegenstände
Musikinstrumente
Peripheriegeräte (z.B. Drucker, Scanner etc.)
Personalcomputer und Server inkl. Komponenten (z.B. Festplatten)
Pinnwand
Plotter
Präsentationsgeräte/Projektoren
Raumheizgeräte/Klimageräte
Regaleinrichtungen (allgemein)
Registrierkassen
Rettungszelt (aufblasbar)
Rollcontainer
Schilder (Absperrschranken etc.)
Schneidemaschinen
Schub-,Sack- und andere Karren
Schulmöbel (Tische, Schränke etc.)
Lehrmittel (Skelett, Torso, Demonstrationspuppen)
Software und Lizenzen (Anwendersoftware, Betriebssysteme u. Netzwerk)
Lizenzen des Kreismedienzentrums
Stahlregal
Stahlschränke
Staubsauger
Stellwände/Trennwände
Tafeln
nach den örtlichen Verhältnissen
(§ 35 Abs. 3 GemHVO)
5
10
20
15
18
10
15
5
10
5
10
10
8
15
20
10
10
10
5
15
10
10
14
10
5
5
10
10
10
8
8
6
13
8
20
5
15
15
5
5
8
3
9
15
20
8
10
15
10
10
15
20
15
5
10
20
20
7
20
20
Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009
Nutzung in Jahren (GND)
Nr.
Vermögensgegenstand
Teppiche
Theken
Transportwagen
Tresore
Vitrinen
Wäschetrockner
Waschmaschinen
Werkstatteinrichtungen
Zeiterfassungsgeräte
6
nach den örtlichen Verhältnissen
(§ 35 Abs. 3 GemHVO)
8
10
20
20
10
10
10
15
10
Fahrzeuge
Anhänger
Anhänger Einsatzleitung Feuerschutz
Bagger, sonstige Baufahrzeuge (z.B. Walzen)
Bagger AWZ (mit Überdruckfilteranlage)
Bauwagen
Einsatzleitwagen (Feuerschutz)
Fahrräder
Kipper
Kleintraktoren
Kleintransporter, Mannschaftstransportfahrzeuge
Krankentransportwagen
Lastkraftwagen (LKW), Sattelschlepper,.
Notarzteinsatzfahrzeugen
Personenkraftwagen (PKW), Wohnwagen
Radlader
Raupen
Rettungstransportwagen
Stapler
Traktoren
Unimog
Wechselaufbauten, Abrollbehälter
Abrollbehälter Feuerschutz
15
20
10
5
15
15
8
10
10
10
6
10
5
8
6
10
6
10
10
10
10
15