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Beschlussvorlage GB (Anlage zur Vorlage 260/2012)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
2,0 MB
Datum
16.04.2012
Erstellt
20.03.12, 04:07
Aktualisiert
20.03.12, 04:07

Inhalt der Datei

Eröffnungsbilanz und Anhang nach §§ 44 GemHVO zum 01.01.2009 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Seite 2 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Inhaltsverzeichnis I. EINLEITUNG................................................................................................................................................7 II. ERÖFFNUNGSBILANZ .................................................................................................................................9 III. ANHANG ................................................................................................................................................13 TEIL A ‐ ALLGEMEINES ............................................................................................................................................ 13 TEIL B ‐ AKTIVA .................................................................................................................................................... 15 1. Anlagevermögen 248.437.968,00 EUR................. 15 1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände 158.982,00 EUR................. 15 1.2 Sachanlagen 182.247.113,00 EUR................. 15 1.2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 1.2.2.1 Kinder‐ und Jugendeinrichtungen 3.723.520,00 EUR................. 16 72.342.471,00 EUR................. 18 0,00 EUR................. 19 1.2.2.2 Schulen 34.903.268,00 EUR................. 19 1.2.2.3 Wohnbauten 88.268,00 EUR................. 19 1.2.2.4 Sonstige Dienst‐, Geschäfts‐ und Betriebsgebäude 37.350.935,00 EUR................. 20 1.2.3 Infrastrukturvermögen 97.949.740,00 EUR................. 21 1.2.3.1 Grund und Boden des Infrastrukturvermögens 6.238.211,00 EUR................. 21 1.2.3.2 Brücken und Tunnel 7.526.795,00 EUR................. 22 1.2.3.3 Gleisanlagen mit Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen 1.2.3.4 Entwässerungs‐ und Abwasserbeseitigungsanlagen 1.2.3.5 Straßennetz mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen 1.2.3.6 Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens 1,00 EUR................. 22 106.168,00 EUR................. 23 82.799.015,00 EUR................. 23 1.279.550,00 EUR................. 26 1.2.4 Bauten auf fremdem Grund und Boden 434.543,00 EUR................. 27 1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler 215.517,00 EUR................. 27 1.2.6 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge 4.644.694,00 EUR................. 28 1.2.7 Betriebs‐ und Geschäftsausstattung (BGA) 1.239.282,00 EUR................. 28 1.2.8 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau (AiB) 1.697.346,00 EUR................. 29 Seite 3 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 1.3 Finanzanlagen 66.031.873,00 EUR................. 29 1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen 33.274.000,00 EUR................. 30 1.3.2 Beteiligungen 23.945.297,00 EUR................. 30 1.3.3 Sondervermögen 0,00 EUR................. 32 1.3.4 Wertpapiere des Anlagevermögens 5.312.576,00 EUR................. 32 1.3.5 Ausleihungen 3.500.000,00 EUR................. 33 2. Umlaufvermögen 174.348.430,45 EUR................. 33 2.1 Vorräte 294.423,60 EUR................. 33 2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 2.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens 32.346.691,86 EUR................. 34 0,00 EUR................. 37 2.4 Liquide Mittel 141.707.314,99 EUR................. 37 3. Aktive Rechnungsabgrenzung 20.685.694,72 EUR................. 37 TEIL C ‐ PASSIVA ................................................................................................................................................... 41 1. Eigenkapital 20.978.645,77 EUR................. 41 1.1 Allgemeine Rücklage 13.985.763,84 EUR................. 41 1.2 Sonderrücklagen 0,00 EUR................. 41 1.3 Ausgleichsrücklage 6.992.881,93 EUR................. 41 1.4 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag 0,00 EUR................. 42 2. Sonderposten 96.688.943,16 EUR................. 42 2.1 Sonderposten für Zuwendungen 75.215.424,00 EUR................. 43 2.2 Sonderposten für Beiträge 0,00 EUR................. 49 2.3 Sonderposten für den Gebührenausgleich 14.021.841,16 EUR................. 49 2.4 Sonstige Sonderposten 7.451.678,00 EUR................. 49 3. Rückstellungen 309.430.463,79 EUR................. 50 3.1 Pensions‐ und Beihilferückstellungen 68.694.547,00 EUR................. 50 3.2 Rückstellungen für Deponie und Altlasten 234.116.026,00 EUR................. 51 3.3 Instandhaltungsrückstellungen 1.750.000,00 EUR................. 52 Seite 4 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 3.4 Sonstige Rückstellungen 4.869.890,79 EUR................. 52 4. Verbindlichkeiten 7.109.376,24 EUR................. 56 5. Passive Rechnungsabgrenzung (PRAP) 9.264.664,21 EUR................. 58 ANLAGE 1: ANLAGENSPIEGEL.......................................................................................................................61 ANLAGE 2: FORDERUNGSSPIEGEL ................................................................................................................63 ANLAGE 3: VERBINDLICHKEITENSPIEGEL 31.12.2008 ....................................................................................65 ANLAGE 4: LAGEBERICHT .............................................................................................................................67 ANLAGE 5: INVENTURRICHTLINIEN ZUR ERÖFFNUNGSBILANZ DES KREISES EUSKIRCHEN ZUM 01.01.2009 VOM 14.03.2008 (EINSCHLIEßLICH ABSCHREIBUNGSTABELLE KREIS EUSKIRCHEN)........................................83 Seite 5 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Seite 6 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 I. Einleitung Gemäß § 1 Abs.1 NKFEG NRW 1 hat der Kreis Euskirchen spätestens ab dem Haushaltsjahr 2009 seine Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung in seiner Finanzbuchhaltung zu erfassen und zum Stichtag 01.01.2009 eine Eröffnungsbilanz nach § 92 Abs. 1 bis 3 der Gemeindeordnung -GO NRW- aufzustellen. Dabei gelten die Vorschriften des 8. bis 12. Teils der GO NRW und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen für die Kreise gemäß § 53 Abs. 1 KrO NRW entsprechend, soweit nicht in der Kreisordnung -KrO NRW- andere Regelungen getroffen sind. Der Kreis Euskirchen hat sein Rechnungswesen zum 01.01.2009 von der Kameralistik auf die doppelte Buchführung umgestellt und damit sein erstes doppisches Haushaltsjahr mit dem Jahr 2009 begonnen. Daher ist auch zum Stichtag 01.01.2009 die Eröffnungsbilanz des Kreises aufzustellen. Für die Eröffnungsbilanz gelten die besonderen Vorschriften der §§ 92, 95 Abs. 3 und 96 GO NRW, der §§ 53 bis 58 der Gemeindehaushaltsverordnung -GemHVO NRW- sowie des § 56 a KrO NRW. Damit sind neben formellen und materiellen Verfahrensregelungen auch inhaltliche Anforderungen an die Eröffnungsbilanz zu beachten. Nach § 92 Abs. 1 i.V.m. § 95 Abs. 3 GO NRW wird der Entwurf der Eröffnungsbilanz vom Kämmerer aufgestellt und dem Landrat zur Bestätigung vorgelegt. Anschließend leitet der Landrat den von ihm bestätigten Entwurf dem Kreistag zur Feststellung zu. Zwischen der Zuleitung an den Kreistag und der Feststellung durch Kreistagsbeschluss liegen die Prüfung der Eröffnungsbilanz durch den Rechnungsprüfungsausschuss (§ 92 Abs. 5 GO NRW) und die überörtliche Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt -GPA NRW- (§ 92 Abs. 6 GO NRW). Nach dem Feststellungsbeschluss durch den Kreistag ist die Eröffnungsbilanz der Bezirksregierung Köln als Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, öffentlich bekannt zu machen und zur Einsichtnahme verfügbar zu halten (§ 96 Abs. 2 GO NRW). Der Eröffnungsbilanz ist ein Anhang (Angabe der verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, allgemeiner und gesonderter Erläuterungsteil), ein Forderungs- und Verbindlichkeitenspiegel sowie ein Lagebericht beizufügen (§ 53 Abs. 1 i.V.m. §§ 44 Abs. 1 und 2, 46, 47, 48 GemHVO). Die Bestimmungen des § 92 Abs. 1 i.V.m. § 95 Abs. 3 GO NRW sehen vor, dass der Entwurf der Eröffnungsbilanz mit Ablauf des 3. Monats nach Umstellung vorgelegt werden soll. Nach den vorliegenden Ergebnissen konnte dieser Termin durchgängig von den Kommunen in NRW, so auch vom Kreis Euskirchen, nicht eingehalten werden. Neben der vollständigen Erfassung und Bewertung des beweglichen Vermögens (u.a. in den beiden Berufskollegs) führte insbesondere die Bewertung des Infrastrukturvermögens und die Bewertung der delegierten Forderungen aus dem Sozialbereich zu erheblichen Verzögerungen. Die Überführung aus der Kameralistik in das NKF erfolgte beim Kreis Euskirchen ohne Personalverstärkung in der federführenden Abteilung 20. Daher musste die Umstellung auf das NKF sowie die Erarbeitung des Entwurfs der Eröffnungsbilanz zusätzlich zum laufenden Tagesgeschäft erfolgen. Entgegen der Praxis vieler anderer Kreise hat sich der Kreis Euskirchen bereits im Vorfeld der Erfassungsarbeiten zur Bilanzaufstellung entschieden, möglichst viele Bilanzpositionen von der Rechnungsprüfung vorprüfen zu lassen. Hierdurch besteht eine hohe Sicherheit, dass die im Folgenden beschriebenen Verfahren und die vorliegenden Daten valide sind. Mit dem nun vorgelegten Entwurf der Eröffnungsbilanz wird das Erfassungs- und Bewertungsverfahren der Verwaltung zum Abschluss gebracht. 1 Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land NRW Seite 7 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Seite 8 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 II. Eröffnungsbilanz siehe die beiden folgenden Seiten Seite 9 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Eröffnungsbilanz Kreis Euskirchen zum 01.01.2009 AKTIVA 1. Anlagevermögen 1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände 1.2 Sachanlagen 1.2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 1.2.1.1 Grünflächen 1.2.1.2 Ackerland 1.2.1.3 Wald, Forsten 1.2.1.4 Sonstige unbebaute Grundstücke Zwischensumme 1.2.1 1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 1.2.2.1 Kinder- und Jugendeinrichtungen 1.2.2.2 Schulen 1.2.2.3 Wohnbauten 1.2.2.4 Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude Zwischensumme 1.2.2 1.2.3 Infrastrukturvermögen 1.2.3.1 Grund und Boden des Infrastrukturvermögens 1.2.3.2 Brücken und Tunnel 1.2.3.3 Gleisanlagen mit Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen 1.2.3.4 Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen 1.2.3.5 Straßennetz mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen 1.2.3.6 Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens Zwischensumme 1.2.3 1.2.4 Bauten auf fremdem Grund und Boden 1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler 1.2.6 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge 1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung 1.2.8 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau Summe 1.2 1.3 Finanzanlagen 1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen 1.3.2 Beteiligungen 1.3.3 Sondervermögen 1.3.4 Wertpapiere des Anlagevermögens 1.3.5 Ausleihungen 1.3.5.1 an verbundene Unternehmen 1.3.5.2 an Beteiligungen 1.3.5.3 an Sondervermögen 1.3.5.4 Sonstige Ausleihungen Summe 1.3 Summe Anlagevermögen 2. Umlaufvermögen 2.1 Vorräte 2.1.1 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Waren 2.1.2 Geleistete Anzahlungen 2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 2.2.1. Öffentlich-rechtliche Forderungen und Forderungen aus Transferleistungen 2.2.1.1 Gebühren 2.2.1.2 Beiträge 2.2.1.3 Steuern 2.2.1.4 Forderungen aus Transferleistungen 2.2.1.5 Sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen 2.2.2. Privatrechtliche Forderungen 2.2.2.1 gegenüber dem privaten Bereich 2.2.2.2 gegenüber dem öffentlichen Bereich 2.2.2.3 gegen verbundene Unternehmen 2.2.2.4 gegen Beteiligungen 2.2.2.5 gegen Sondervermögen 2.2.3 Sonstige Vermögensgegenstände 2.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens 2.4 Liquide Mittel Summe Umlaufvermögen 3. Aktive Rechnungsabgrenzung 4. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag SUMME AKTIVA Seite 10 158.982,00 32.515,00 2.346.907,00 1.340.692,00 3.406,00 3.723.520,00 0,00 34.903.268,00 88.268,00 37.350.935,00 72.342.471,00 6.238.211,00 7.526.795,00 1,00 106.168,00 82.799.015,00 1.279.550,00 97.949.740,00 434.543,00 215.517,00 4.644.694,00 1.239.282,00 1.697.346,00 182.247.113,00 33.274.000,00 23.945.297,00 0,00 5.312.576,00 0,00 0,00 0,00 3.500.000,00 66.031.873,00 248.437.968,00 294.423,60 0,00 5.550.583,82 0,00 4.885,02 4.391.353,86 1.529.518,01 3.501.372,00 83.287,77 32.506,63 33.157,16 0,00 17.220.027,59 0,00 141.707.314,99 174.348.430,45 20.685.694,72 0,00 443.472.093,17 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Seite 11 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Seite 12 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 III. Anhang Teil A - Allgemeines Der Eröffnungsbilanz ist gemäß § 53 GemHVO ein Anhang entsprechend § 44 Abs. 1 und 2 GemHVO beizufügen. § 44 GemHVO regelt in Absatz 1: „(1) Im Anhang sind zu den Posten der Bilanz und den Positionen der Ergebnisrechnung die verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben und so zu erläutern, dass sachverständige Dritte dies beurteilen können. Die Anwendung von Vereinfachungsregelungen und Schätzungen ist zu beschreiben. Zu erläutern sind auch die im Verbindlichkeitenspiegel auszuweisenden Haftungsverhältnisse sowie alle Sachverhalte, aus denen sich künftig erhebliche finanzielle Verpflichtungen ergeben können.“ Mit den folgenden, nach Bilanzpositionen gegliederten Darstellungen soll den hier beschriebenen Pflichten Rechnung getragen werden. Darüber hinaus werden vorhandene Risiken im Lagebericht (siehe VI.) dargestellt. Zusätzliche Regelungen triftt § 44 GemHVO Absatz 2: „(2) Gesondert anzugeben und zu erläutern sind: 1. Besondere Umstände, die dazu führen, dass der Jahresabschluss nicht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermittelt, 2. Abweichungen vom Grundsatz der Einzelbewertung und von bisher angewandten Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden, 3. die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung gebildet worden sind, unter Angabe des Rückstellungsbetrages, 4. die Aufgliederung des Postens „Sonstige Rückstellungen“ entsprechend § 36 Abs. 4 und 5, sofern es sich um wesentliche Beträge handelt, 5. Abweichungen von der standardmäßig vorgesehenen linearen Abschreibung sowie von der örtlichen Abschreibungstabelle bei der Festlegung der Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen, 6. noch nicht erhobene Beiträge aus fertiggestellten Erschließungsmaßnahmen, 7. bei Fremdwährungen der Kurs der Währungsumrechnung, 8. die Verpflichtungen aus Leasingverträgen und weitere wichtige Angaben, soweit sie nach Vorschriften der Gemeindeordnung oder dieser Verordnung für den Anhang vorgesehen sind.“ Hierzu ist zu erläutern: 1. Besondere Umstände gemäß Ziffer 1 sind nicht bekannt. 2. Soweit Abweichungen gemäß Ziffer 2 oder Ziffer 5 vorzunehmen waren, Rückstellungen entsprechend Ziffer 3 oder 4 gebildet wurden oder Verpflichtungen gemäß Ziffer 8 vorliegen, sind diese bei den einzelnen Bilanzpositionen bzw. im Verbindlichkeitenspiegel erläutert. Seite 13 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 3. Erschließungsmaßnahmen im Sinne der Ziffer 6 liegen nicht vor. 4. Umrechnungen aus Fremdwährungen waren nicht vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der o.a. Vorgaben sollen die einzelnen Bilanzpositionen im Folgenden eingehend erläutert werden. Dabei wird Wert darauf gelegt, nicht nur den gesetzlichen Pflichten zu genügen, sondern möglichst ein transparentes Bild der Bilanz und des Zustandekommens der Bilanzbestandteile zu bieten. Der im Vergleich zur Privatwirtschaft hohe Detaillierungsgrad des Anhangs wurde für die Eröffnungsbilanz bewusst gewählt, um den Einstieg in die kommunale Bilanz zu erleichtern. Die folgenden Detailerläuterungen der Bilanzpositionen orientieren sich in ihrer Gliederung an der Reihenfolge der Positionen des § 41 GemHVO. Für die Ersterfassung bilanzrelevanter Sachverhalte / Verträge / Vorgänge in der Kreisverwaltung Euskirchen waren im Vorfeld Informationen in den dezentralen Organisationseinheiten auf Basis eines umfangreichen Fragebogens, gegliedert nach den einzelnen Bilanzposten nach § 41 GemHVO, abgefragt und in der Abteilung 20 –Finanzen und Steuerungsunterstützung– ausgewertet worden. Für die erstmalige Erfassung und Bewertung des beweglichen Vermögens wurden verbindliche Inventurrichtlinien festgelegt (siehe Anlage). Diese Inventurrichtlinien regelten u.a. die Zuständigkeiten, Wertgrenzen und Erfassungs- und Bewertungsverfahren für die Eröffnungsbilanz. Nach §§ 54 Abs. 1 Satz 2, 35 Abs. 3 GemHVO ist für die Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen die vom Innenministerium verbindlich vorgegebene Rahmentabelle (Abschreibungstabelle Land) zu Grunde zu legen. Innerhalb dieses Rahmens ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse die Bestimmung der jeweiligen Nutzungsdauer so vorzunehmen, dass eine Stetigkeit für zukünftige Festlegungen von Abschreibungen gewährleistet ist (Abschreibungstabelle Kreis). Die Abschreibungstabelle Kreis ist Bestandteil der oben genannten Inventurrichtlinien. Hinweis: Die in der folgenden Dokumentation ausgewiesenen Wertansätze bei den jeweiligen Bilanzposten weichen geringfügig von den von der Rechnungsprüfung vorgeprüften Ansätzen ab. Dies ist damit begründet, dass das Finanzsystem KIRP bei der Einzelerfassung in das Modul Anlagenbuchhaltung alle Nachkommastellen auf volle Euro abrundet. Der Unterschiedsbetrag wurde dokumentiert. Seite 14 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Teil B - Aktiva 1. Anlagevermögen 248.437.968,00 EUR Als Anlagevermögen gelten nur die Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, auf Dauer dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Maßgeblich ist hierbei die Zweckbestimmung. „Auf Dauer“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Zweck, dem der Vermögensgegenstand im Geschäftsbetrieb dienen soll, von einer gewissen Dauerhaftigkeit (= mehrere Jahre) gekennzeichnet ist. 1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände 158.982,00 EUR Bei immateriellen Vermögensgegenständen (IVG) handelt es sich um Anlagevermögen, das körperlich nicht fassbar ist, z.B. Konzessionen und Lizenzen. Eine Aktivierung immaterieller Vermögensgegenstände ist nur zulässig, wenn diese entgeltlich von Dritten erworben wurden. Darüber hinaus müssen die Vermögensgegenstände selbständig bewertbar sein. Für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände besteht ein Aktivierungsverbot (§ 43 Abs. 1 GemHVO NRW). Die Ermittlung der aktivierungspflichtigen IVG zum Bilanzstichtag erfolgte durch Auswertung des oben erwähnten Fragebogens und vorhandener Bestandsverzeichnisse (bei den kostenrechnenden Einrichtungen und bei der EDV) und mittels Fortschreibung der Zu- und Abgänge auf den 31.12.2008. Beim Kreis Euskirchen wurden auf Basis der NKF-Erstinventur ausschließlich Lizenzen für eingesetzte Softwareprodukte als immaterielle Vermögensgegenstände aktiviert. Konzessionen sind nicht vorhanden. Grundlage für die Bewertung waren die ursprünglichen Beschaffungskosten. Bewertet wurde nach dem Grundsatz der Einzelbewertung. Beschaffungen unter einem Einzelwert von 410 EUR netto wurden gemäß § 56 Abs.1 GemHVO NRW nicht berücksichtigt. Ebenso wurden BetriebssystemSoftware sowie Aufwendungen für Pflege, Wartung und Updates, nicht in die Erfassung/Bewertung einbezogen. Die Betriebssystemsoftware wurde zusammen mit dem jeweiligen Vermögensgegenstand (Hardware) aktiviert (siehe weiter unter Nr. 1.2.7). Auf der Basis einer Nutzungsdauer von fünf Jahren (vgl. Abschreibungstabelle) wurden 95 Lizenzen zum Stichtag 01.01.2009 mit einem Bilanzwert von 159.015,33 € ermittelt. Aufgrund der Abrundung auf volle Euro bei den einzelnen Anlagegütern (siehe oben, Teil A, letzter Absatz) ist der Bilanzansatz in der in der Überschrift genannten Höhe auszuweisen. 1.2 Sachanlagen 182.247.113,00 EUR Allgemeines Das Sachanlagevermögen umfasst alle Vermögensgegenstände, die nach § 33 Abs. 1 Satz 2 GemHVO NRW dazu bestimmt sind, dauernd der Aufgabenerfüllung zu dienen. Voraussetzungen für eine Bilanzierung sind daneben das wirtschaftliche Eigentum und eine selbständige Verwertbarkeit des einzelnen Anlagegutes. Die Erfassung des gesamten Immobilienvermögens des Kreises Euskirchen erfolgte durch den Geschäftsbereich IV –Bauen, Umwelt, ÖPNV und Abfall– anhand des Liegenschaftskatasters, der Grundbücher und sonstiger raumbezogener Unterlagen innerhalb der Verwaltung. Die Wertermittlung für die Grundstücke und die aufstehenden Gebäude nach dem Sachwert- und Ertragswertverfahren führte die Kommunale Bewertungsstelle des Kreises Euskirchen durch. Ausgenommen hiervon waren die Immobilien der kostenrechnenden Einrichtungen. Bei diesen wurde Seite 15 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 für die Ermittlung des Bilanzansatzes vom Wahlrecht des § 56 Abs. 4 GemHVO Gebrauch gemacht, in dem die Restbuchwerte zum 01.01.2009 aus Unterlagen zur Gebührenkalkulationen in die Eröffnungsbilanz übernommen wurden. Der Grund und Boden des Infrastrukturvermögens wurde entsprechend der Regelungen des § 55 Abs. 2 GemHVO bewertet. Danach ist Grund und Boden des Infrastrukturvermögens • • im planungsrechtlichen Innenbereich mit 10 v.H. des nach § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte abgeleiteten gebietstypischen Wertes für das Gemeindegebiet für baureifes Land für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser des individuellen Wohnungsbaus in mittlerer Lage und für Grund und Boden von Infrastrukturvermögen im planungsrechtlichen Außenbereich mit 10 v.H. des Bodenrichtwertes für Ackerland, sofern nicht wegen der umliegenden Grundstücke andere Bodenrichtwerte galten, mindestens jedoch mit einem Euro pro Quadratmeter, anzusetzen. Das bewegliche Vermögen des Kreises Euskirchen wurde in Kooperation mit den zuständigen Organisationseinheiten lt. Organisationsplan der Kreisverwaltung federführend durch die Abt. 20 Finanzen und Steuerungsunterstützung- in Form einer vollständigen körperlichen Inventur erfasst. Die Bewertung erfolgte gemäß § 54 GemHVO auf Basis vorsichtig geschätzter Zeitwerte zum Bilanzstichtag. Ausgenommen hiervon waren die beweglichen Vermögenswerte der kostenrechnenden Einrichtungen. Bei diesen wurde für die Ermittlung des Bilanzansatzes vom Wahlrecht des § 56 Abs. 4 GemHVO Gebrauch gemacht, in dem die Restbuchwerte zum 01.01.2009 aus Unterlagen zur Gebührenkalkulationen übernommen wurden. 1.2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 3.723.520,00 EUR § 41 Abs. 3 GemHVO sieht folgende Bilanzposten für die Unterteilung der unbebauten Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte vor: o o o o 1.2.1.1 Grünflächen, 1.2.1.2 Ackerland, 1.2.1.3 Wald- und Forstflächen und 1.2.1.4 Sonstige unbebaute Grundstücke. Hinweis: Der Grund und Boden bebauter Grundstücke wird unter dem Bilanzposten „Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte“ angesetzt, weil diese beiden Bestandteile eines bebauten Grundstückes zivilrechtlich eine Einheit bilden. Der Grund und Boden der Kreisstraßen, der Radwege und der sonstigen Infrastrukturgrundstücke wird in der Bilanz beim Infrastrukturvermögen unter Nr. 1.2.3.1 ausgewiesen (s. weiter unten). Grundlage der Erfassung und Bewertung der unbebauten Grundstücke war eine Auswertung des 2 ALB-Verzeichnisses , welches alle Grundstücke beinhaltet, bei denen der Kreis Euskirchen als Eigentümer eingetragen ist. Dieser Bestand wurde neben der Vollständigkeit insbesondere daraufhin überprüft, ob der Kreis Euskirchen auch wirtschaftlicher Eigentümer des jeweiligen Grundstückes ist, da nur insoweit eine Bilanzierung in der Eröffnungsbilanz des Kreises angezeigt ist. Grundstücke im wirtschaftlichen Eigentum des Kreises Euskirchen wurden je nach tatsächlicher Nutzungsart den Bilanzposten Grünflächen, Ackerland und Wald- und Forstflächen zugewiesen. Die Feststellung der Zeitwerte zum Bilanzstichtag für den Quadratmeter Grund und Boden erfolgte auf Grundlage der vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte im jährlich herausgegebenen Grundstücksmarktbericht festgelegten Bodenrichtwerte. Maßgeblich waren hier die Festsetzungen im Bericht 2009 vom 12.02.2009 für den Berichtszeitraum 01.01. – 31.12.2008. 2 Automatisiertes Liegenschaftsbuch (ALB) enthält in digitaler Form die Daten sämtlicher Flurstücke. Seite 16 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Für die zum Stichtag 01.01.2009 festgestellten Nutzungsarten ergeben sich folgende m²-Wertansätze: Posten Nutzungsart Beschreibung 1.2.1.1 Öffentliche Grünflächen, Grünflächen die dauerhaft aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen wurden Ackerland: Landwirtschaftlich genutzte Flächen ohne gesetzlichoder vertragsnaturschutzliche Bindung Sport- und Spielplätze, Pauschaler Parkanlagen, Wertansatz von 0,10 Unland,Grünlandbrachen €/m² Landwirtschaftlich genutzte Flächen mit gesetzlich- oder vertragsnaturschutzlicher Bindung überwiegend Pauschaler auflagengebundene Wertansatz von 0,60 Grünflächen, einzelne €/m² Ackerlandflächen, im südlichen Kreisgebiet (z. B. Ahrprogramm), Flächen, die dem Naturschutz unterliegen 1.2.1.3 Wald und Forstflächen Laub- und Nadelwald 1.2.1.4 Sonstige unbebaute Grundstücke Grundstücke, die dauerhaft aus land- und forstwirtschaftlicher Nutzung genommen sind 1.2.1.2 Ackerflächen, Grünlandflächen Besondere Flächen der Landwirtschaft, Grund und Boden privilegierter Bebauungen, Erbbaurechte etc. Wertansatz* Aktueller Bodenrichtwert für landwirtschaftlich genutzte Flächen. Gemarkungsweiser Bodenrichtwert gemäß Grundstücksmarktbericht Pauschaler Wertansatz von 0,82 €/m² Pauschaler Wertansatz von 0,10 €/m² Durchschnittlicher Bodenwert für besondere Flächen der Landwirtschaft gemäß Grundstücksmarktbericht * gemäß Festsetzungen der Kommunalen Bewertungsstelle. Der Datenbestand aller bewerteten Grundstücke im wirtschaftlichen Eigentum des Kreises Euskirchen wird seither elektronisch archiviert und fortgeschrieben. Seite 17 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Zusammenfassend verfügt der Kreis Euskirchen zum Eröffnungsbilanzstichtag über folgende Flächen und Vermögenswerte bei dem Bilanzposten „Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte“: Bilanzposten 1.2.1.1 1.2.1.2 1.2.1.3 1.2.1.4 Nutzungsart Grünflächen Ackerland Wald, Forsten Sonstige unbebaute Grundstücke Fläche in m² 326.487 3.451.705 1.635.059 Wertansatz in EUR 32.544,10 2.347.003,05 1.340.748,38 2.503 3.406,32 5.415.754 3.723.701,85 Summen: Aufgrund der Abrundung auf volle Euro bei den einzelnen Anlagegütern (siehe oben, Teil A, letzter Absatz) ist der Bilanzansatz in der in der Überschrift genannten Höhe auszuweisen. Zu 1.2.1.1 – 1.2.1.3 Bei den weit überwiegenden Grundstücken handelt es sich um Landschafts- und Naturschutzflächen, insbesondere um Flächen aus dem Ahrprogramm „Ahr 2000“ und aus abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahren, die unter Gewährung hoher, z.T. 100%-iger, Zuweisungen des Bundes und des Landes mit langfristigen Zweckbindungen und landschaftspflegerischen Auflagen in den Jahren 1992 – 2003 erworben wurden. Dem hier ausgewiesenen Bilanzvermögen stehen insofern hohe Sonderposten auf der Passivseite gegenüber. Bei der Wertermittlung des Quadratmeterpreises für Wald und Forst wurde zwischen dem Grund- und Bodenwert einerseits und dem Aufwuchs andererseits differenziert. Da für die Waldflächen des Kreises keine Forsteinrichtungswerke existieren, wurde aus Wirtschaftlichkeits- und Wesentlichkeitsgesichtspunkten von einer eigenständigen Bewertung des Aufwuchses abgesehen, da dies eine unverhältnismäßig aufwändige Vor-Ort-Ermittlung durch die Forstbetriebsgemeinschaft erfordert hätte. Vielmehr wurde ein pauschalierter Festwert für den Aufwuchs nach § 34 Abs. 2 GemHVO auf den Bodenwert aufgeschlagen, der den aus Verkäufen vergleichbarer und aus Wertgutachten für zum Verkauf angebotener Waldflächen tatsächlich erzielten / erzielbaren Zeitwerten in 2008 entspricht. In dem in der vorstehenden Tabelle aufgelisteten Wert von 0,82 Euro ist sowohl der Bodenanteil als auch der Anteil für Aufwuchs enthalten. Zu 1.2.1.4 Zwei Grundstücke des Kreises Euskirchen in der Gemarkung Wichterich sind belastet mit einen Erbbaurecht zugunsten der St. Sebastianus Bruderschaft e.V. in Mülheim-Wichterich. Das Erbbaurecht gilt auf die Dauer von 99 Jahren seit dem Tage der Eintragung in das Erbbaugrundbuch von Wichterich, eingetragen am 2. November 1966. Die Wertermittlung bei diesem Bilanzposten erfolgte durch die Kommunale Bewertungsstelle des Kreises. 1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 72.342.471,00 EUR § 41 Abs. 3 GemHVO sieht die Unterteilung der bebauten Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte vor in die Bilanzposten o o o o 1.2.2.1 Kinder- und Jugendeinrichtungen, 1.2.2.2 Schulen, 1.2.2.3 Wohnbauten und 1.2.2.4 Sonstige Dienst- Geschäfts- und Betriebsgebäude Seite 18 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Für die Zeitwertermittlung der bebauten Grundstücke wurden stichtagsbezogene Gebäudegutachten der Kommunalen Bewertungsstelle des Kreises Euskirchen eingeholt. In den Gutachten wurde nicht nur der Wert des Grund und Bodens und der Zeitwert des aufstehenden Gebäudes getrennt ausgewiesen, sondern auch die voraussichtliche Restnutzungsdauer, welche i.d.R. zu einem fiktiven Baujahr des Gebäudes führte, ermittelt. Gebäude, die nach § 55 GemHVO in marktvergleichender Weise genutzt werden, wurden nach dem Ertragswertverfahren, kommunalnutzungsorientierte Gebäude nach dem Sachwertverfahren bewertet. Die Sachwertverfahren wurden nach dem anerkannten Verfahren nach Sprengnetter auf Basis der Wertermittlungsrichtlinien 02 (NHK 2000) vorgenommen. Der Grund und Boden wurde innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach § 55 GemHVO mit 30 % des zum Eröffnungsbilanzstichtag aktuellen Wertes des umgebenden erschlossenen Baulandes in der bestehenden örtlichen Lage angesetzt. Die Werte der Außenanlagen auf bebauten Grundstücken wurden dem Gebäudewert zugeordnet. 1.2.2.1 Kinder- und Jugendeinrichtungen 0,00 EUR Der Kreis Euskirchen verfügt in seinem wirtschaftlichen Eigentum über keine Gebäude für Kinder- und Jugendeinrichtungen. 1.2.2.2 Schulen 34.903.268,00 EUR Der Kreis Euskirchen ist Schulträger folgender Berufskollegs und Förderschulen. Die gutachterlich ermittelten Bodenwerte und Gebäudezeitwerte zum 01.01.2009 betragen: Gebäude Thomas-Eßer-Berufskolleg (TEB) TEB:DRK-Räume Berufskolleg Eifel (BKE) Hans-Verbeek-Schule St.-Nikolaus-Schule Don-Bosco-Schule Summe: Zeitwert Grund und Boden zum 01.01.2009 in EUR 1.567.802,63 58.659,28 450.021,60 323.406,00 74.302,62 151.092,09 Zeitwert Gebäude zum 01.01.2009 in EUR 13.302.010,54 386.449,19 11.007.008,78 4.246.386,05 2.104.857,57 1.231.276,13 2.625.284,22 32.277.988,26 Gesamt: GND* 60 60 60 60 60 60 RND** 30 30 32 41 30 30 34.903.272,48 * GND = Gesamtnutzungsdauer in Jahren (lt. Abschreibungstabelle Kreis Euskirchen) ** RND = Restnutzungsdauer in Jahren ab dem 01.01.2009 Die Bewertungen der Schulgebäude erfolgten nach dem Sachwertverfahren. Aufgrund der Abrundung auf volle Euro bei den einzelnen Anlagegütern (siehe oben, Teil A, letzter Absatz) ist der Bilanzansatz in der in der Überschrift genannten Höhe auszuweisen. 1.2.2.3 Wohnbauten 88.268,00 EUR Der Kreis Euskirchen verfügt nur über eine Immobilie, die frei vermietet ist. Es handelt sich um das Mietwohnhaus am Brandschutzzentrum Schleiden, Blankenheimer Str. 8. Dieses Gebäude wurde in den sechziger und siebziger Jahren an hauptamtliche Kräfte der seinerzeitigen Kreisreserve für die Feuerwehren vermietet, um die Hilfeleistung für die örtlichen Feuerwehren sicherzustellen und die Ausrückzeiten der Sonderfahrzeuge zu beschleunigen. Da die heutige Vermietung auf privatrechtlichen Mietverträgen basiert, wurde dieses Gebäude nach dem Ertragswertverfahren bewertet (siehe § 55 Abs. 1 Satz 3 GemHVO). Seite 19 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Gebäude Mietwohnhaus Schleiden Summe Zeitwert Grund und Boden zum 01.01.2009 in EUR 10.954,50 10.954,50 Gesamt: Zeitwert Gebäude zum 01.01.2009 in EUR 77.314,56 77.314,56 GND* 60 RND** 21 88.269,06 * GND = Gesamtnutzungsdauer in Jahren (lt. Abschreibungstabelle Kreis Euskirchen) ** RND = Restnutzungsdauer in Jahren ab dem 01.01.2009 Aufgrund der Abrundung auf volle Euro bei den einzelnen Anlagegütern (siehe oben, Teil A, letzter Absatz) ist der Bilanzansatz in der in der Überschrift genannten Höhe auszuweisen. 1.2.2.4 Sonstige Dienst-, Geschäfts- und Betriebsgebäude 37.350.935,00 EUR Der Kreis Euskirchen verfügt zum Stichtag 01.01.2009 über die nachfolgenden Dienst- Geschäfts- und Betriebsgebäude. Die Bewertung dieser Gebäude erfolgte nach dem Sachwertverfahren, soweit es sich nicht um Gebäude der kostenrechnenden Einrichtungen des Kreises (Abfallwirtschaftszentrum und Rettungsdienst) handelt. Bei den kostenrechnenden Einrichtungen wurde in Anwendung der Vereinfachungsregelung in § 56 Abs. 4 GemHVO der Wertansatz der Vermögensgegenstände aus Unterlagen zur Gebührenkalkulation (Restbuchwerte zum 01.01.2009) übernommen. A. Bewertung nach Sachwertverfahren Zeitwert Grund und Boden zum Gebäude 01.01.2009 in EUR Kreishaus A/B 3.451.418,82 Kreishaus C 1.355.571,18 Kreishaus (Tankanlage) 0,00 Nebenstelle Schleiden 101.892,00 Nebenstelle Schwalbenberg 404.010,00 Bauhof (Bürotrakt) 20.228,04 Bauhof (Kfz-Halle) 214.299,96 Bauhof (Lagerhalle) 35.765,52 Bauhof (Salzlagerhalle) 22.866,48 Bauhof (Salzlager Blankenheim) 6.600,00 Bauhof (Salzlager Zingsheim) 7.104,00 Bauhof (Tankanlage) 0,00 Blankenheim (Eifelmuseum Hs. 1) 8.629,80 Blankenheim (Eifelmuseum Hs. 2) 13.548,90 Blankenheim (Gildehaus am EMB) 8.977,50 Brandschutzzentrum Schleiden 59.268,75 Medienzentrum Kall 9.277,38 Abfallwirtschaftszentrum Mech. 991.537,50 Summe: Zeitwert Gebäude zum 01.01.2009 in EUR 14.275.591,41 8.242.573,01 18.600,00 764.534,71 814.553,17 123.683,28 880.965,90 127.915,21 86.003,85 36.244,16 51.139,23 14.025,00 371.682,78 267.469,33 272.473,68 442.923,58 389.160,72 0,00 6.710.995,83 Gesamt: 27.179.539,02 33.890.534,85 * GND = Gesamtnutzungsdauer in Jahren (lt. Abschreibungstabelle Kreis Euskirchen) ** RND = Restnutzungsdauer in Jahren ab dem 01.01.2009 Seite 20 GND* 80 80 40 70 70 50 50 50 40 20 20 40 80 80 80 60 60 RND** 47 76 18 20 30 20 20 20 10 15 15 11 40 30 35 21 30 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 B. Werte aus Unterlagen zu Gebührenkalkulationen Gebäude Kompostwerk -Bauteil-* Umladestation -Bauteil-* Rettungswache Euskirchen Rettungswache EU, Waschplatz** Rettungswache Schleiden Rettungswache Mechernich I. BA*** Erweiterung RW Mechernich II. BA *** Erweiterung RW Mechernich III. BA *** Rettungswache Bad Münstereifel*** Summe ./. Bauten auf fremdem G. u. B. (siehe weiter unten Nr. 1.2.4) Gesamt: Zeitwert Grund und Boden zum 01.01.2009 in EUR 0,00 0,00 121.680,00 0,00 11.526,75 Zeitwert Gebäude zum 01.01.2009 in EUR 1.655.433,50 1.028.237,49 471.597,00 25.647,90 146.294,58 0,00 GND 8 8 50 50 50 RND 6 4 35 47 25 113.322,84 50 23 0,00 135.287,60 50 34 0,00 113.425,92 50 48 0,00 133.206,75 72.509,76 3.761.756,59 50 24 - 434.546,12 3.460.417,22 * Bodenwert in Ansatz Abfallwirtschaftszentrum enthalten ** Bodenwert in Ansatz Rettungswache Euskirchen enthalten *** Die Gebäude der Rettungswachen Mechernich und Bad Münstereifel befinden sich auf fremdem Grund und Boden. (siehe unten Nr. 1.2.4) Aufgrund der Abrundung auf volle Euro bei den einzelnen Anlagegütern (siehe oben, Teil A, letzter Absatz) ist der Bilanzansatz in der in der Überschrift genannten Höhe auszuweisen. Hinweis: In der Vergangenheit wurden Neu- und Erweiterungsbaumaßnahmen von kreiseigenen Gebäuden mitunter mit Landeszuwendungen gefördert. Dies hat in der Eröffnungsbilanz zur Auswirkung, dass den vorstehenden Vermögenswerten (Aktiva) auf der Passivseite entsprechend hohe Sonderposten für diese Zuwendungen gegenüberstehen und damit letztlich das Eigenkapital in dieser Höhe senken (s. auch weiter unten Nr. 2.1 Buchst. e). Die Auflösung dieser Sonderposten erfolgt analog der Abschreibung für das jeweilige Gebäude. 1.2.3 Infrastrukturvermögen 97.949.740,00 EUR 1.2.3.1 Grund und Boden des Infrastrukturvermögens 6.238.211,00 EUR In dieser Bilanzposition wird der gesamte Grund und Boden • • • • des Kreisstraßennetzes, mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen, von Brücken und Tunneln, von Entwässerungs-, Abwasserbeseitigungs- und Gleisanlagen und von sonstigen Bauten des Infrastrukturvermögens abgebildet. Neben den diese Anlagen unmittelbar tragenden Flächen werden auch sog. Verkehrsbegleitflächen an Bauten des Infrastrukturvermögens hier erfasst und bewertet. Durch z.T. über Jahrzehnte gewachsene Veränderungen des Streckenprofils, durch Arrondierungen benötigter oder nicht mehr benötigter Teilgrundstücke unterscheidet sich i.d.R. der eigentliche Straßen- oder Wegekörper zum Teil vom Profil und der Größe des zugehörigen Grund und Bodens. Teilgrundstücke, die als Straßenbankette oder Sicherheitsstreifen, als Seitengraben oder Straßenbegleitgrün oder der Straßenentwässerung dienen, und somit als Bestandteil der öffentlichen Straße im Sinne des § 2 Abs. Seite 21 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 2 Nummer 1 Buchst. a) und b) Straßen- und Wegegesetz (StrWG NRW) gelten, sind in dieser Bilanzposition miterfasst. Die Zuordnung zum Infrastrukturvermögen erfolgt nur für Flächen an Straßen, die keiner anderweitigen Nutzung unterliegen. Ansonsten werden die Flächen entsprechend ihrer tatsächlichen Nutzung dem Bilanzposten „Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte“ zugeordnet (s.o. Nr. 1.2.1). Wie bereits eingangs beschrieben, wurde der Grund und Boden des Infrastrukturvermögens entsprechend der Regelungen des § 55 Abs. 2 GemHVO bewertet. Danach ist Grund und Boden des Infrastrukturvermögens im planungsrechtlichen Innenbereich mit 10 v.H. des nach § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte abgeleiteten gebietstypischen Wertes für das Gemeindegebiet für baureifes Land für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser des individuellen Wohnungsbaus in mittlerer Lage anzusetzen. Konkret erfolgte die m²-Ermittlung durch Multiplikation der mittleren Straßenbreite mit der Länge der Ortsdurchfahrt. Grund und Boden von Infrastrukturvermögen im planungsrechtlichen Außenbereich wurde mit 10 v.H. des Bodenrichtwertes für Ackerland, sofern nicht wegen der umliegenden Grundstücke andere Bodenrichtwerte galten, mindestens jedoch mit einem Euro pro Quadratmeter bewertet. Der Kreis Euskirchen verfügt zum Eröffnungsbilanzstichtag über eine Fläche von 5.580.495 m² Infrastrukturgrundstücke mit einem Bilanzwert von 6.238.306,95 Euro. Aufgrund der Abrundung auf volle Euro bei den einzelnen Anlagegütern (siehe oben, Teil A, letzter Absatz) ist der Bilanzansatz in der in der Überschrift genannten Höhe auszuweisen. 1.2.3.2 Brücken und Tunnel 7.526.795,00 EUR Mit der Zustands- und Zeitwertermittlung der Brücken zum Bilanzstichtag wurde ein Ingenieurbüro beauftragt. Zum Bilanzstichtag verfügt der Kreis Euskirchen über 58 in Betrieb befindliche Brückenbauwerke mit einem Gesamtvermögenswert von 7.526.822,87 Euro. In diesem Wert sind die Urftseebrücke (Kreisstraße 7 – Vogelsang) und die Brücke über den Lampertsbach (K 69) nicht enthalten, da diese zum Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz noch nicht fertiggestellt waren. Die Bilanzierung dieser Brücken erfolgt daher unter dem Bilanzposten „Anlagen im Bau“ (siehe weiter unten Nr. 1.2.8). Da der Bau von Brücken -wie der von Straßen- in der Vergangenheit mit hohen Landeszuweisungen gefördert wurde, sind in der Eröffnungsbilanz diesen Vermögenswerten entsprechend hohe Sonderposten auf der Passivseite gegenüberzustellen (siehe Ausführungen weiter unten zu Nr. 2.1). Aufgrund der Abrundung auf volle Euro bei den einzelnen Anlagegütern (siehe oben, Teil A, letzter Absatz) ist der Bilanzansatz in der in der Überschrift genannten Höhe auszuweisen. Über Tunnel verfügt der Kreis Euskirchen nicht. 1.2.3.3 Gleisanlagen mit Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen 1,00 EUR Bis zum Ende der Ablagerungsphase zum 31.05.2005 wurde auf dem Gelände der Zentralen Mülldeponie Mechernich ein Entladebahnhof für Abfälle von Anlieferern außerhalb des Kreises Euskirchen betrieben. Seither werden die Anlagen nicht mehr genutzt. Der Restbuchwert wurde aufgrund des technischen Zustandes und der Tatsache, dass eine Reaktivierung im vorhandenen Zustand nicht mehr erfolgen kann, auf 1 EUR festgesetzt. Neben diesen Gleisanlagen gibt es keine Gleisanlagen mehr im wirtschaftlichen Eigentum des Kreises Euskirchen. Seite 22 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 1.2.3.4 Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen 106.168,00 EUR Im Infrastrukturvermögensbestand des Kreises befinden sich zwei Regenrückhaltebecken; und zwar eines an der Kreisstraße 28 nahe der Ortslage Mechernich-Kallmuth und ein weiteres an der K 58 nahe der Ortschaft Mechernich-Harzheim. Der Zeitwert des erstgenannten Bauwerks wurde anhand aktualisierter Einheitspreise vergleichbarer Bauwerke ermittelt, der Wert des zweiten Beckens wurde mittels hochindizierten Rechnungen der Baumaßnahme berechnet. Der Wert beider Anlagen beträgt zum Bilanzstichtag 106.169,45 €. Aufgrund der Abrundung auf volle Euro bei den einzelnen Anlagegütern (siehe oben, Teil A, letzter Absatz) ist der Bilanzansatz in der in der Überschrift genannten Höhe auszuweisen. 1.2.3.5 Straßennetz mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen 82.799.015,00 EUR Unter dem Bilanzposten Straßennetz mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen werden • • • • • die Kreisstraßen, die Rad-/ Gehwege, die Kreisverkehre, die Lichtzeichenanlagen und die ÖPNV-Haltestellen nachgewiesen Straßen / Rad-/Gehwege Der Kreis Euskirchen unterhält zum Bilanzstichtag 01.01.2009 Kreisstraßen mit einer Länge von rd. 320 km. Das Rad-/ Gehwegenetz beläuft sich auf ca. 23 km Länge. Zur Bewertung wurde das Straßen- und Rad-/ Gehwegenetz in sogenannte Abschnitte unterteilt. Bei den Straßen wurden 377 und bei den Rad-/ Gehwegen 66 Abschnitte gebildet. Unter einem Abschnitt wird eine beliebig lange zusammenhängende homogene Teilstrecke einer Straße definiert, die einen annähernd gleichen Straßenaufbau und -zustand und mithin eine annähernd gleiche Restnutzungsdauer aufweist. Ein definierter Straßenabschnitt entspricht in der Anlagenbuchhaltung einem Anlagegut (= einzeln bewertbarer Vermögensgegenstand). Die Radwege wurden analog der Straßenteilstücke ebenfalls in Abschnitte gegliedert. Die Straßenabschnitte wurden in folgende vier Kategorien eingeteilt: Straßenkategorien Innerorts ausgebaut nicht ausgebaut Außerorts ausgebaut nicht ausgebaut Zur Ermittlung des Quadratmeterpreises einer Kategorie wurden die maßgeblichen tatsächlichen Einheitspreise anhand von Preisspiegeln aus Abrechnungsakten der Jahre 2005 und 2007 ermittelt und anschließend Mittelpreise gebildet. Die aufsummierten Preise wurden mit dem Landes- Seite 23 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 baupreisindex für Straßenbau aus dem IV. Quartal 2008 3 (120,8) auf den 31.12.2008 indiziert. In den m²-Preisen je Kategorie sind auch die durchschnittlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Straßenabläufe, die Sickerleitungen, die Verkehrszeichen nach StVO, die Schutzplanken, das Straßenbegleitgrün und die Bankette enthalten. m²-Preise der Straßenkategorien ausgebaut nicht ausgebaut 128,12 € ausgebaut 65,51 € nicht ausgebaut 106,60 € 64,89 € Innerorts Außerorts In wenigen Fällen wurden statt der pauschalierten Wertermittlung die echten Herstellungskosten der Straße bilanziert. Dies erfolgte in Abstimmung mit der Gemeindeprüfungsanstalt NRW allerdings nur für Straßen, die maximal bis fünf Jahre vor dem Eröffnungsbilanzstichtag gebaut worden waren. In der Summe ergaben sich für die jeweiligen Bauklassen folgende Daten: Bauklasse/Lage K K K K Länge des Restwert zum Sonderposten zum SoPoAnschnitts im km Fläche in m² 31.12.2008 in Euro 31.12.2008 in Euro Quote außerorts ausgebaut 158,99 968.301,36 50.232.195,24 37.172.190,08 74,0% außerorts nicht ausgebaut 94,24 431.786,90 8.850.605,45 732.088,42 8,3% innerorts ausgebaut 56,81 365.421,05 19.243.322,22 13.976.190,15 72,6% innerorts nicht ausgebaut 9,44 50.130,45 635.924,21 16.547,03 2,6% 319,49 1.815.639,76 78.962.047,12 51.897.015,68 65,7% Die Vorgehensweise hinsichtlich der Bewertung der Rad-/ Gehwege erfolgte analog zur Vorgehensweise bei den Kreisstraßen. Die Straßenzustandserfassung und -bewertung wurde auf der Grundlage des Arbeitspapiers Nr. 9/A 1.2 der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) durchgeführt. Im Einzelnen wurde nach dem 4-Augen-Prinzip jeder Straßenabschnitt durch speziell geschultes Personal der Fachabteilung einer visuellen Zustandserfassung unterzogen, d.h., Abschnitt für Abschnitt erfolgte im Rahmen einer körperlichen Inventur eine Bestandsaufnahme des Kreisstraßennetzes, wobei die Abschnitte in Schadenklassen klassifiziert wurden. 3 Quelle: IT-NRW Seite 24 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Folgende Zustandsklassen wurden der Empfehlung der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) folgend übernommen: Zustandsklassen durch Kreuzklassifizierung -nach Vorgabe der FGSVGebrauchswert Schadenswert (TWRIO) Zustandswert für Risse, Oberflächenschäden und Flickstellen (TWGEB) bis 1,5 (Zielwert) > 1,5 (Zielwert) bis 3,5 (Warnwert) > 3,5 (Warnwert) bis 4,5 (Schwellenw.) > 4,5 (Schwellenw.) bis 1,5 > 1,5 bis 3,5 > 3,5 bis 4,5 Klasse S Klasse Lo (sehr gut) (gut-langfristig) Klasse Ko Klasse Lu Klasse M (schlecht wegen Oberflächenschädenkurzfristig) (gut-langfristig) (mittelmäßig-mittelfristig) Klasse Ku Klasse V (schlecht wegen Längs-/ Querunebenheitenkurzfristig) (sehr schlechtvordringlich) > 4,5 Klasse U Max(ZWAUN; ZWSPT) Klasse U (sehr schlecht-überfällig) Die bei der Inventur aufgenommenen Straßenzustandsdaten wurden in der Fachabteilung in einer Spezialsoftware erfasst und ausgewertet. Die Software errechnet dabei je Straßenabschnitt einen Gebrauchswert (TWGEB) und einen Schadenswert (TWRIO) und weist dem Straßenabschnitt eine Zustandsklasse durch Kreuzklassifizierung des Gebrauchswertes und des Schadenswertes zu. Aus dem jeweils höheren Wert zwischen Gebrauchswert und Schadenswert wird innerhalb der Zustandsklasse die Restnutzungsdauer des jeweiligen Straßenabschnitts bestimmt. In der Summe ergaben sich für die jeweiligen Zustandsklassen folgende Daten: Zustandsklasse S Lo Lu M Ko Ku V U Länge des Restwert zum Sonderposten zum SoPoAnschnitts im km Fläche in m² 31.12.2008 in Euro 31.12.2008 in Euro Quote 12,65 89.382,86 9.353.588,01 6.747.310,28 72,1% 6,39 42.419,65 3.107.730,43 1.919.549,93 61,8% 10,53 62.997,60 5.255.275,06 3.705.829,31 70,5% 159,73 909.350,50 43.796.039,45 28.747.923,10 65,6% 57,59 346.374,80 12.037.276,98 8.372.049,35 69,6% 39,79 193.556,20 4.659.905,92 2.126.499,32 45,6% 24,34 125.170,15 752.214,27 277.847,38 36,9% 8,47 46.388,00 17,00 7,00 41,2% 319,49 1.815.639,76 78.962.047,12 51.897.015,68 65,7% Das gleiche Verfahren wurde für die Rad-/ Gehwege angewendet. Die Gesamtnutzungsdauer der Kreisstraßen wurde bis auf wenige hochfrequentierte Straßen auf 45 Jahre festgelegt. Diese ergibt sich aus Erfahrungswerten im Tiefbau unter besonderer Berücksichtigung der Verkehrsbelastung der Kreisstraßen im Kreisgebiet. Die Gesamtnutzungsdauer für Kreisstraßen mit einer Verkehrsbelastung > 6.000 Kfz./Tag beträgt laut Abschreibungstabelle 40 Jahre, die für Rad-/ Gehwege 60 Jahre. Der Eröffnungsbilanzwert der Kreisstraßen beträgt 78.962.047,12 €, der der Rad-/ Gehwege 1.786.150,05 €. Seite 25 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Kreisverkehre Im wirtschaftlichen Eigentum des Kreises befinden sich sechs Kreisverkehrsplätze. Diese befinden sich an folgenden Kreisstraßen: • • • • • • K 21.3 K 24.2.0 K 24.2.2 K 24.3 K 69.3.1 K 69.4.1 Euskirchen, Kleinbüllesheim Euskirchen, Boenerstr. Euskirchen, Römerstr. Euskirchen, Felix-Wankel-Str. Blankenheim Blankenheim Die drei Kreisverkehrsplätze K 24.2.2, K 69.3.1 und K 69.4.1 wurden aufgrund der zeitlichen Nähe der Inbetriebnahme zum Stichtag der Eröffnungsbilanz und der noch ausstehenden Schlusszahlungen auf der Basis der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten bewertet. Im Übrigen war der Bau dieser drei Kreisverkehre Teil der jeweiligen Straßenbaumaßnahme. Bei den Kreisverkehren K 21.3 Kleinbüllesheim und K 24.2.0 Boenerstraße handelte es sich um separate Baumaßnahmen, wobei in diesen Fällen die Schlussabrechnungen zum EB-Stichtag bereits erfolgt waren. Hier wurden die Baukosten auf der Basis des Musters 9 des Verwendungsnachweises ermittelt. Zum Kreisverkehr der K 24.3 Felix-Wankel-Straße lagen über die Baukosten keine Informationen vor, da dieser Kreisel seinerzeit von der Stadt Euskirchen geplant und gebaut worden war. Dieser Kreisel entspricht jedoch in Bezug auf Größe und Bauart dem Kreisverkehr der K 24.2.2 Römerstraße, sodass als Bewertungsgrundlage die Baukosten dieses Kreisels zu Grunde gelegt werden konnten. Kreisverkehre werden nach der Abschreibungstabelle des Kreises Euskirchen über 40 Jahre abgeschrieben. Der Eröffnungsbilanzwert der Kreisverkehre beträgt insgesamt 1.899.097,70 €. Lichtzeichenanlagen Der Kreis verfügt zum Stichtag über 5 Kreuzungs-Lichtsignalanlagen und 2 Fußgänger-Lichtsignalanlagen. Überwiegend handelt es sich um ältere Ampelanlagen. Die Bewertung wurde auf der Basis einer fiktiven Neuwertberechnung der jeweiligen Ampelanlagen vorgenommen. Der Zeitwert dieser Anlagen beträgt zum 01.01.2009 151.924,16 €. ÖPNV-Haltestellen Im Rahmen einer Maßnahme zur Verbesserung des ÖPNV wurden im Wesentlichen in den Jahren 1999 bis 2002 in allen Kommunen des Kreises Euskirchen Haltestellen-Informationssäulen aufgestellt. Zuständig damals war die Kreis-Verkehrsgesellschaft Euskirchen (KVE) GmbH, heute BgA des Kreises. Somit ist der Kreis Euskirchen wirtschaftlicher Eigentümer der HaltestellenInformationssäulen. Hinsichtlich der Bewertung in der Eröffnungsbilanz des Kreises wurden grundsätzlich die Buchwerte aus der Bilanz des BgA zum 31.12.2008 zu Grunde gelegt. In der Bilanz bzw. der Anlagenbuchhaltung des BgA werden jedoch die einzelnen Haltestellen-Informationssäulen je Typenklasse und je Kommune zusammengefasst. Der Zeitwert einer einzelnen Infosäule liegt zum 31.12.2008 jeweils unter 410 Euro. In Anwendung des § 56 Abs. 1 GemHVO wird für die HaltestellenInformationssäulen ein Wertansatz von 0 Euro angesetzt. Aufgrund der Abrundung auf volle Euro bei den einzelnen Anlagegütern (siehe oben, Teil A, letzter Absatz) ist der Bilanzansatz in der in der Überschrift genannten Höhe auszuweisen. 1.2.3.6 Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens 1.279.550,00 EUR Zu dieser Bilanzposition gehören diejenigen Vermögensgegenstände des Infrastrukturvermögens, die nicht bei den anderen Kontenarten des Infrastrukturvermögens einzuordnen sind. Hierunter fallen z.B. Stützbauwerke, Felssicherungen und sog. Krötentunnel an Kreisstraßen. Der Kreis Euskirchen verfügt zum EB-Stichtag über 27 Anlagen, wovon allein 12 entlang der Kreisstraße 7 (Gemünd – Urftsee) verbaut sind. Die Wertermittlung erfolgte durch die Fachabteilung auf Basis der Herstellungskosten bzw. von Erfahrungswerten. Seite 26 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Der Zeitwert dieser Anlagen beträgt zum 01.01.2009 1.279.559,85 €. Aufgrund der Abrundung auf volle Euro bei den einzelnen Anlagegütern (siehe oben, Teil A, letzter Absatz) ist der Bilanzansatz in der in der Überschrift genannten Höhe auszuweisen. 1.2.4 Bauten auf fremdem Grund und Boden 434.543,00 EUR Ein Vermögensgegenstand ist in die Bilanz aufzunehmen, wenn der Kreis das wirtschaftliche Eigentum daran inne hat und dieser selbstständig verwertbar ist (§ 33 Abs.1 GemHVO). Der Kreis Euskirchen verfügt seit vielen Jahren über Immobilienvermögen in seinem wirtschaftlichen Eigentum, das auf fremden Grundstücken errichtet wurde. Es handelt sich hierbei um die Rettungswachen Bad Münstereifel und Mechernich. Die Rettungswache Bad Münstereifel wurde im Zuge des Neubaus des Feuerwehrgerätehauses Bad Münstereifel in den Jahren 1982/83 auf städtischem Grund und Boden mit errichtet. Ein Grundstückskauf durch den Träger des Rettungsdienstes war nach den damaligen Förderrichtlinien des Landes für die seinerzeitige Vollfinanzierung mit Landesmitteln nicht erforderlich. Seinerzeit wurden bedarfsgerechte und unbefristete Nutzungsrechte zwischen dem Kreis Euskirchen als Träger des Rettungsdienstes und der Stadt Münstereifel als rechtlicher Eigentümerin vertraglich vereinbart. Rechtlicher Eigentümer des Grund und Bodens der aufstehenden Rettungswache Mechernich ist die Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH. Auch hier besteht eine die bedarfsgerechte und unbefristete Nutzung der Gebäude regelnde vertragliche Vereinbarung zwischen dem Kreis Euskirchen und der Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH aus dem Jahr 1992. Aus Vereinfachungsgründen wurden die Restbuchwerte zum 31.12.2008 aus Unterlagen zu der Gebührenkalkulation der kostenrechnenden Einrichtung Rettungsdienst entnommen (Vereinfachungsregel des § 56 Abs. 4 GemHVO). Zu den Einzelwerten s.o., Nr. 1.2.2.4 Buchst. B. Aufgrund der Abrundung auf volle Euro bei den einzelnen Anlagegütern (siehe oben, Teil A, letzter Absatz) ist der Bilanzansatz in der in der Überschrift genannten Höhe auszuweisen. 1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler 215.517,00 EUR Unter dem Bilanzposten „Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler“ sind Vermögensgegenstände anzusetzen, deren Erhaltung und Pflege wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Kultur und Geschichte im öffentlichen Interesse liegt. Kunstgegenstände Der Kreis Euskirchen verfügt nur über wenige werthaltige Kunstgegenstände. Die Bewertung der für die Kulturpflege bedeutsamen beweglichen Vermögensgegenstände werden in Anwendung des Wahlrechts in § 55 Abs. 3 GemHVO mit ihrem Versicherungswert vorgenommen. Hier ist die Gemäldesammlung der „Fritz-von-Wille“-Bilder im Eifelmuseum Blankenheim zu nennen, deren Versicherungswert auf 104.300 Euro angesetzt ist. Daneben ist der Buchbestand der historischen Bibliothek im Eifelmuseum mit einem Versicherungswert von 41.210 Euro und der Fotobestand des Kreismedienzentrums mit einem Versicherungswert von 70.000 Euro angesetzt. Weitere werthaltige Kunstgegenstände sind zum Eröffnungsbilanzstichtag nicht vorhanden. Kulturdenkmäler Daneben sind unter dem Bilanzposten auch alle Arten von Denkmälern zu veranschlagen, z.B. Kriegerdenkmäler, Ehrenfriedhöfe, aber auch etwa Bodendenkmäler, Ausgrabungen und ggf. sonstige archäologische Funde. Baudenkmäler, die nicht als Gebäude oder als Teil eines Gebäudes genutzt werden, und Bodendenkmäler sind nach § 55 Abs. 4 GemHVO mit einem Erinnerungswert anzusetzen. Seite 27 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Der Kreis Euskirchen verfügt über lediglich sieben Bau- und Bodendenkmäler: Denkmal Baudenkmal Baudenkmal Bodendenkmal Bodendenkmal Bodendenkmal Baudenkmal Baudenkmal Örtlichkeit / Lage Wegekreuz mit Ehrenmal Arloff Wegekreuz Schmidtheim Burgruine Schlosstal, Dollendorf Burgwüstung Neuweiler, Hüngersdorf Burgruine Kronenburg Kriegsgräberstätte Steinfeld Römische Brunnenstube 1.2.6 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge Gebäudezeitwert zum Bilanzstichtag 1 Euro 1 Euro 1 Euro 1 Euro 1 Euro 1 Euro 1 Euro 4.644.694,00 EUR Nach § 56 Abs. 1 GemHVO müssen Vermögensgegenstände, für die ein Zeitwert von weniger als 410 € ohne Umsatzsteuer ermittelt wurde, in der Eröffnungsbilanz nicht angesetzt werden. Der Kreis Euskirchen hat von dieser gesetzlichen Regelung Gebrauch gemacht und aus Aufwandsgesichtspunkten nur Vermögensgegenstände angesetzt, die über einen Zeitwert von mindestens 410 Euro ohne Umsatzsteuer verfügen. Bei Vermögensgegenständen im Bestand, die zum 01.01.2009 offensichtlich weit unter dieser Wertgrenze lagen, wurde auf eine Dokumentation des jeweiligen Zeitwertes verzichtet. In Grenzfällen wurde der Wert durch geeignete Vergleiche (Katalogpreise, Internet-Recherche etc.) ermittelt und für Prüfzwecke einzeln dokumentiert. Größtenteils erfolgte die Zeitwertermittlung ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten (Neuwert). Vielfach konnte hierzu bereits auf bestehende Bestandsverzeichnisse mit entsprechenden Angaben zurückgegriffen werden. Unter Zugrundelegung des Anschaffungsdatums wurde bei der Ermittlung der Zeitwerte der Vermögensgegenstände insbesondere die Alterswertminderung, aber auch der Zustand (Abnutzungsgrad, Mängel und Schäden) berücksichtigt. Im Übrigen wurden die Zeitwerte geschätzt. Im Einzelnen verfügt der Kreis Euskirchen zum Bilanzstichtag über rd. 1.360 Maschinen, rd. 200 technische Anlagen und rd. 230 Fahrzeuge mit einem Zeitwert zum 01.01.2009 über 410 Euro. Bei mit Zuwendungen Dritter angeschafften Vermögensgegenständen musste zudem die seinerzeitige Förderung ermittelt, anteilig berechnet und dokumentiert werden. Der Bilanzwert umfasst zum Einen die Ergebnisse der Erstinventur und Erstbewertung für das NKF, zum anderen die Restbuchwerte zum Bilanzstichtag aus Anlagenachweisen der kostenrechnenden Einrichtungen und schließt auf 4.644.843,21 €. Aufgrund der Abrundung auf volle Euro bei den einzelnen Anlagegütern (siehe oben, Teil A, letzter Absatz) ist der Bilanzansatz in der in der Überschrift genannten Höhe auszuweisen. 1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung (BGA) 1.239.282,00 EUR Unter dem Bilanzposten „Betriebs- und Geschäftsausstattung“ sind alle Vermögensgegenstände, die dem allgemeinen Geschäftsbetrieb dienen, angesetzt. Unter allgemeinem Geschäftsbetrieb ist hier neben der allgemeinen Verwaltung auch der Schulbetrieb in den Berufskollegs und Förderschulen des Kreises, die Fachausstattung der technischen Aufgabenbereiche (Abfallwirtschaftszentrum, Bauhof, Rettungsdienst etc.) zu subsumieren, so dass letztlich sämtliche Vermögensgegenstände von Büros, Schulen, sonstigen Einrichtungen und Werkstätten unter diesem Bilanzposten veranschlagt sind. Der Kreis Euskirchen hat auch hier von der Wahlmöglichkeit nach den Vereinfachungsregeln in § 56 Abs. 1 GemHVO Gebrauch gemacht und aus Aufwandsgesichtspunkten zulässigerweise auf eine Erfassung von beweglichem Vermögen mit einem Zeitwert ≤ 60 Euro ( § 29 Abs. 3 GemHVO) und auf eine Bilanzierung von Vermögensgegenständen, für die ein Zeitwert von mehr als 60 Euro und weniger als 410 Euro ohne Umsatzsteuer ermittelt wurde, verzichtet. Seite 28 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Dennoch waren Ersterfassung und –bewertung der BGA (wie auch der Maschinen und technischen Anlagen –s.o.-) in quantitativer und zeitlicher Hinsicht sehr aufwändig. Mehr als 20.000 einzelne Gegenstände mussten zunächst inventarisiert werden. Gleichzeitig mussten sie hinsichtlich ihres Zeitwertes zum Eröffnungsbilanzstichtag auf eine Bilanzierungspflicht hin überprüft werden. Bei einer Wertfestlegung > 410 Euro mussten im Einzelfall die für die Übernahme in die Anlagenbuchhaltung erforderlichen Stammdaten (Mindestparameter wie Zeitwert, Restnutzungsdauer, Produkt, Kostenstelle, …) erfasst werden. Bei mit Zuwendungen Dritter angeschafften Vermögensgegenständen musste zudem die seinerzeitige Förderung ermittelt, anteilig berechnet und dokumentiert werden. Die näheren Einzelheiten zur Erfassung und Bewertung der Betriebs- und Geschäftsausstattung sind in den Inventurrichtlinien (siehe Anlage) beschrieben. Die BGA der kostenrechnenden Einrichtungen wurden aus Vereinfachungsgründen mit ihrem Restbuchwert aus den Unterlagen der Gebührenkalkulationen übernommen. Der Bilanzwert aller BGA zum Stichtag 01.01.2009 beträgt 1.240.294,51 €. Aufgrund der Abrundung auf volle Euro bei den einzelnen Anlagegütern (siehe oben, Teil A, letzter Absatz) ist der Bilanzansatz in der in der Überschrift genannten Höhe auszuweisen. 1.2.8 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau (AiB) 1.697.346,00 EUR Geleistete Anzahlungen sind als geldliche Vorleistungen auf noch zu erhaltende Sachanlagen mit den tatsächlich gezahlten Beträgen anzusetzen. Anlagen im Bau bilden den Wert noch nicht fertiggestellter Sachanlagen auf einem eigenen oder fremden Grundstück ab. Auf diese Bilanzposition sind alle Aufwendungen zu aktivieren, die für Investitionen bis zum Bilanzstichtag getätigt worden sind, ohne dass die Anlagen bereits fertiggestellt und in Betrieb genommen worden sind. Dies betrifft, bezogen auf den Bilanzstichtag, folgende Maßnahmen • • • • • Neubau Brücke über den Urftsee Diverse Baumaßnahmen im Kreisstraßenbau LWL-Verkabelung im Thomas-Eßer-Berufskolleg Fahrzeugbeschaffung (Gerätewagen Messtechnik) Fahrzeugbeschaffung (Wechselladerfahrzeug) (Geleistete Anzahlung) (AiB) (AiB) (AiB) (AiB) mit einem Bilanzwert von 1.697.351,96 €. Aufgrund der Abrundung auf volle Euro bei den einzelnen Anlagegütern (siehe oben, Teil A, letzter Absatz) ist der Bilanzansatz in der in der Überschrift genannten Höhe auszuweisen. 1.3 Finanzanlagen 66.031.873,00 EUR Die Finanzanlagen stellen in der Eröffnungsbilanz des Kreises nicht unerhebliche Vermögenswerte dar. Zur Ermittlung der Zeitwerte der wirtschaftlich bedeutsamen Finanzanlagen wurden Wertgutachten an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Auftrag gegeben. Im Bereich „Finanzanlagen“ der Bilanz werden die Vermögenswerte angesetzt, die auf Dauer finanziellen Anlagezwecken oder Verbindungen zu den Betrieben der öffentlichen Körperschaft sowie den damit zusammenhängenden Ausleihungen dienen. Unter den Finanzanlagen werden z.B. die Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, Sondervermögen und Zweckverbänden oder auch die Wertpapiere des Anlagevermögens und die Ausleihungen nachgewiesen. Die Ermittlung der Wertansätze für die Eröffnungsbilanz ist gem. § 54 Abs. 1 GemHVO auf der Grundlage von vorsichtig geschätzten Zeitwerten vorzunehmen. Für die Bewertung kommunaler Beteiligungen bedarf es jedoch einer sachgerechten Ergänzung, um aussagekräftige Informationen in der Eröffnungsbilanz sicherzustellen. Die Vorschriften des § 55 Abs. 6 und 7 GemHVO ermöglichen hier eine differenzierte Betrachtung. Wertpapiere, die an einer Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, sind mit dem Tiefstkurs der vergangenen 12 Wochen ausgehend vom Bilanzstichtag anzusetzen; andere Wertpapiere mit ihren Anschaffungskosten (§ 55 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 55 Abs. 7 GemHVO). Seite 29 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Beteiligungen an Unternehmen, die nach § 116 Abs. 3 GO nicht zwingend in den Gesamtabschluss einzubeziehen sind, sowie Sondervermögen und rechtlich unselbständige Stiftungen können mit dem anteiligen Wert des Eigenkapitals (sog. „Eigenkapitalspiegelmethode“) entsprechend § 55 Abs. 6 Satz 2 GemHVO angesetzt werden. In den Gesamtabschluss einbezogen werden verselbständigte Aufgabenbereiche nach § 53 Abs. 1 KrO i.V.m. § 116 Abs. 3 GO nicht, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage des Kreises zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind. Die übrigen Beteiligungen an Unternehmen sollen unter Beachtung ihrer öffentlichen Zwecksetzung anhand des Ertragswertverfahrens oder des Substanzwertverfahrens bewertet werden. Dabei darf die Wertermittlung auf die wesentlichen wertbildenden Faktoren unter Berücksichtigung vorhandener Planungsrechnungen beschränkt werden (§ 55 Abs. 6, Satz 3 und 4 GemHVO). Die Mitgliedschaft in einem Zweckverband ist in gleicher Art und Weise betriebswirtschaftlich einzustufen und bilanztechnisch zu behandeln wie die Beteiligung des Kreises an einem Unternehmen. Die Vorschriften des § 55 Abs. 6 GemHVO sind entsprechend auf die Zweckverbände anzuwenden. Die Finanzanlagen des Kreises Euskirchen setzen sich zum 01.01.2009 wie folgt zusammen: 1.3.1 1.3.2 1.3.3 1.3.4 1.3.5 Anteile an verbundenen Unternehmen Beteiligungen Sondervermögen Wertpapiere des Anlagevermögens Ausleihungen 33.274.000,00 EUR 23.945.303,33 EUR 0,00 EUR 5.312.576,76 EUR 3.500.000,00 EUR 66.031.880,09 EUR Aufgrund der Abrundung auf volle Euro bei den einzelnen Anlagegütern (siehe oben, Teil A, letzter Absatz) ist der Bilanzansatz in der in der Überschrift genannten Höhe auszuweisen. 1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen 33.274.000,00 EUR Als „verbundene Unternehmen“ sind in der kommunalen Bilanz jene Betriebe der Kommune gesondert anzusetzen, die im kommunalen Gesamtabschluss voll zu konsolidieren sind. Dies ist bei kommunalen Betrieben des privaten Rechts der Fall, wenn diese unter der einheitlichen Leitung der Kommune stehen bzw. die Kommune auf das Unternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt. Ein solcher Einfluss der Kommune auf einen Betrieb ist i.d.R. anzunehmen, wenn eine Beteiligung an dem Betrieb von mehr als 50 % vorliegt oder andere Gründe, z.B. ein Vertrag, für einen solchen Einfluss sprechen. Die Bewertung der Geschäftsanteile der Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH zum 01.01.2009 wurde anhand eines Substanzwertverfahrens durch eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft vorgenommen. Der Substanzwert ergibt sich als (Teil-) Rekonstruktionszeit- oder Wiederbeschaffungswert aller im Unternehmen vorhandenen immateriellen und materiellen Werte und Schulden. Dem Alter der Substanz wurde durch entsprechende Abschläge vom Rekonstruktionszeitwert Rechnung getragen. Der Kreis Euskirchen weist unter der Bilanzposition „Anteile an verbunden Unternehmen“ einen dem Stammkapital entsprechenden Anteil (76,92 %) des nach dem Substanzwertverfahren ermittelten Unternehmenswertes der Kreiskrankenhaus Mechernich GmbH in Höhe von 33.274.000 € aus. Darüber hinausgehende verbundene Unternehmen besitzt der Kreis Euskirchen zum Bilanzstichtag nicht. 1.3.2 Beteiligungen 23.945.297,00 EUR Als „Beteiligung“ sind die Anteile des Kreises Euskirchen an Unternehmen und Zweckverbänden in der Bilanz auszuweisen, die in der Absicht gehalten werden, eine dauernde Verbindung zu diesen Unternehmen und zu Zweckverbänden herzustellen und die nicht im Rahmen einer Vollkonsolidierung Seite 30 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 in den Gesamtabschluss des Kreises einbezogen werden. Oftmals sind sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage des Kreises zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung. Eine Beteiligung liegt in der Regel dann vor, wenn der Kreis Euskirchen an einem Unternehmen mit mehr als 20 % beteiligt ist (vgl. § 271 Abs. 1 HGB). Ein Ansatz in der kommunalen Bilanz setzt voraus, dass diese Verbindung dem kommunalen Geschäftsbetrieb dient und einen Beitrag zur Aufgabenerfüllung der Kommune leistet oder leisten kann. Nachfolgende Unternehmen und Zweckverbände werden somit unter der Bilanzposition „Beteiligungen“ erfasst: • Technik Agentur Euskirchen GmbH • Energie Nordeifel GmbH & Co. KG • Euskirchener gemeinnützige Baugesellschaft mbH • Vogelsang ip gGmbH • Radio Euskirchen GmbH & Co. KG • Regionalverkehr Köln GmbH • Verband der kommunalen RWE-Aktionäre GmbH • Standortentwicklungsgesellschaft Vogelsang mbH • Aachener Gesellschaft für Innovation und Technologietransfer mbH • EuRegionale 2008 Agentur GmbH • Studieninstitut für kommunale Verwaltung in Köln GbR • Zweckverband Berufsbildungszentrum Euskirchen • Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg • Zweckverband Naturpark Rheinland • Zweckverband Kronenburger See • Zweckverband Kommunale Datenverarbeitungszentrale Rhein-Erft-Rur. Die Bewertung der jeweiligen Anteile an den Unternehmen und Zweckverbänden erfolgte anhand der durch unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erstellten Gutachten, durch die Anwendung der Eigenkapitalspiegelmethode auf bestehende Bilanzen der Gesellschaften zum 31.12.2008 bzw. 30.06.2008 oder aufgrund erstellter Eröffnungsbilanzen der Zweckverbände zum 01.01.2009. Die nachstehenden Werte wurden wie folgt ermittelt: Unternehmen Grundlage Beteiligung (Anteil > 50% aber von untergeordneter Bedeutung) Technik Agentur Euskirchen GmbH Bilanz zum 31.12.2008 Wert 22.189,69 € Beteiligung Anteil >20 % aber ≤ 50% Energie Nordeifel GmbH & Co. KG Euskirchener gemeinnützige Baugesellschaft mbH Vogelsang ip gGmbH Wertermittlungsgutachten Wertermittlungsgutachten Bilanz zum 31.12.2008 8.095,35 € Radio Euskirchen GmbH & Co. KG Bilanz zum 31.12.2008 173.401,00 € Beteiligung Anteil <20 % Regionalverkehr Köln GmbH Verband der kommunalen RWEAktionäre Standortentwicklungsgesellschaft Vogelsang mbH Aachener Gesellschaft für Innovation und Technologietransfers mbH EuRegionale 2008 Agentur GmbH Studieninstitut für kommunale Verwaltung in Köln GbR Wertermittlungsgutachten Bilanz zum 30.06.2008 9.471.000,00 € 7.524.375,60 € 3.190.403,68 € 9.147,53 € Bilanz zum 31.12.2008 6.188,39 € Bilanz zum 31.12.2008 68.952,18 € Bilanz zum 31.12.2008 2.636,19 € Schlussbilanz zum 31.12.2008 nebst Beschluss über die Festlegung der Eigenkapitalanteile Seite 31 95.503,46 € Bewertungsmethode Eigenkapitalspiegelmethode Ertragswertverfahren Ertragswertverfahren Eigenkapitalspiegelmethode Eigenkapitalspiegelmethode Substanzwertverfahren Eigenkapitalspiegelmethode Eigenkapitalspiegelmethode Eigenkapitalspiegelmethode Eigenkapitalspiegelmethode Eigenkapitalspiegelmethode Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Zweckverbände Zweckverband Berufsbildungszentrum Euskirchen Zweckverband Verkehrsverbund RheinSieg Zweckverband Naturpark Rheinland Zweckverband Kronenburger See Wertermittlungsgutachten Eröffnungsbilanz 01.01.2009 Eröffnungsbilanz 01.01.2009 Eröffnungsbilanz 01.01.2009 2.661.911,43 € Substanzwertverfahren zum 41.468,78 € zum 10.153,99 € zum 659.875,06 € Eigenkapitalspiegelmethode Eigenkapitalspiegelmethode Substanzwertverfahren Kommunale Datenverarbeitungszentrale Rhein-Erft-Rur 1,00 € Gesamt Erinnerungswert 23.945.303,33 € Aufgrund der Abrundung auf volle Euro bei den einzelnen Anlagegütern (siehe oben, Teil A, letzter Absatz) ist der Bilanzansatz in der in der Überschrift genannten Höhe auszuweisen. Entsprechend Ziffer 3.1.3.2.4 der 4. Handreichung für Kommunen zum Neuen Kommunalen Finanzmanagement in Nordrhein-Westfalen gilt für verschiedene Beteiligungen ein Bilanzierungsverbot. Aufgeführt sind hier Wasser- und Bodenverbände. Die Mitgliedschaft einer Kommune in einem wasserwirtschaftlichen Verband führt dazu, dass ab dem Zeitpunkt der Übertragung der Aufgabe auf den Verband bzw. der Übernahme durch den Verband der Kommune diese Aufgabe nicht mehr obliegt. Dieses gilt auch bei einer Mitgliedschaft in einem sondergesetzlichen Verband, z.B. dem Erftverband, bei dem die Aufgabe per Gesetz übertragen wurde. Ist die Aufgabe in dieser Form der Kommune entzogen worden, können auch Vermögensgegenstände, die dieser Aufgabe gewidmet worden sind, z.B. die Mitgliedschaftsrechte, nicht mehr in der kommunalen Bilanz angesetzt werden, weil diese mangels Zuständigkeit nicht in die Haushaltswirtschaft der betreffenden Kommune einbezogen werden dürfen. Der Wasserverband Eifel-Rur ist als sondergesetzlicher Verband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach dem Gesetz über den Wasserverband Eifel-Rur (Eifel-Rur Verbandsgesetz) und ebenfalls nicht zu bilanzieren. Dies gilt auch für die bestehenden Mitgliedschaften in Abfallverbänden auf der Grundlage des § 6 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sowie für die Mitgliedschaft im gesetzlich errichteten Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverband Nordrhein-Westfalen. 1.3.3 Sondervermögen 0,00 EUR Unter dem Bilanzposten „Sondervermögen“ sind die besonderen Vermögen mit eigenem Rechnungskreis anzusetzen. Zu diesen Sondervermögen gehören die wirtschaftlichen Unternehmen und die organisatorisch verselbstständigten Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnliche Einrichtungen, eigene Zusatzversorgungskassen, etc.). Sie sind wirtschaftlich und verwaltungsmäßig selbständig; für diese Betriebe werden Sonderrechnungen und eigene Jahresabschlüsse verlangt. Der Kreis Euskirchen verfügt zum Bilanzstichtag 01.01.2009 über kein Sondervermögen. 1.3.4 Wertpapiere des Anlagevermögens 5.312.576,00 EUR Wie bereits vorstehend beschrieben, sind Wertpapiere, die an einer Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder die in den Freiverkehr einbezogen sind, mit dem Tiefstkurs der vergangenen 12 Wochen ausgehend von Bilanzstichtag anzusetzen; andere Wertpapiere mit ihren Anschaffungskosten (§ 55 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 55 Abs. 7 GemHVO). Zum 01.01.2009 setzt sich die Bilanzposition wie folgt zusammen: a) RWE-Aktien b) KVR-Fonds 4.608.035,00 EUR 704.541,76 EUR 5.312.576,76 EUR Aufgrund der Abrundung auf volle Euro bei den einzelnen Anlagegütern (siehe oben, Teil A, letzter Absatz) ist der Bilanzansatz in der in der Überschrift genannten Höhe auszuweisen. Seite 32 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 zu a) RWE-Aktien Der Kreis Euskirchen hält 93.850 Stück Stammaktien der RWE AG, welche nach dem vorstehenden Verfahren bewertet wurden. zu b) KVR-Fonds Der von der Rheinischen Versorgungskasse gemeinsam mit weiteren Versorgungskassen aufgelegte „Kommunaler Versorgungsrücklagen-Fonds (KVR Fonds)“ ist ein Spezialfonds nach dem Kapitalanlagengesellschaftsgesetz. Im Rahmen der Pflichtzuführungen nach dem Entschädigungsfondsgesetz (EfoG) hat der Kreis Euskirchen in den Jahren 1999 bis 2008 insgesamt den v.g. Betrag eingezahlt, der in die Eröffnungsbilanz aufzunehmen ist (historische Anschaffungskosten). 1.3.5 Ausleihungen 3.500.000,00 EUR Unter dem Bilanzposten „Ausleihungen“ werden langfristige Forderungen als Anlagevermögen angesetzt, die durch Hingabe von Kapital an Dritte entstanden sind und dem Geschäftsbetrieb dauerhaft dienen sollen. Langfristig bedeutet in diesem Zusammenhang länger als zwölf Monate Laufzeit. Konkret wird hier das Schuldscheindarlehen, das der Kreis an den Finanzmarkt ausgereicht hat, bilanziert. Zum Eröffnungsbilanzstichtag betrug die Hingabe von diesbezüglichem Kapital 3.500.000 EUR. 2. Umlaufvermögen 174.348.430,45 EUR Als Umlaufvermögen werden die Vermögensgegenstände angesetzt, die dem Geschäftsbetrieb nicht dauerhaft dienen sollen, sondern zum Verbrauch, Verkauf oder nur für eine sonstige kurzfristige Nutzung vorgesehen sind. Das Umlaufvermögen des Kreises Euskirchen setzt sich zum 01.01.2009 wie nachstehend zusammen: 2.1 Vorräte 2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 2.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens 2.4 Liquide Mittel 2.1 Vorräte 294.423,60 EUR 32.346.691,86 EUR 0,00 EUR 141.707.314,99 EUR 174.348.430,45 EUR 294.423,60 EUR Das Vorratsvermögen ist beim Kreis im Vergleich zum Gesamtwert des sonstigen Vermögens von nachrangiger Bedeutung. Zudem unterliegen die Vorräte jahresübergreifend nur geringen Schwankungen, da sie bei Verzehr regelmäßig und in etwa gleicher Höhe ersetzt werden. Aus diesen Gründen wurde für die Bewertung des Vorratsvermögens von den gesetzlich zulässigen Vereinfachungsregelungen des § 34 GemHVO NRW Gebrauch gemacht, wonach für die Roh-, Hilfsund Betriebsstoffe sowie für Waren die Festwert- und Gruppenbewertung (§ 34 Abs. 3 GemHVO NRW) ausdrücklich zulässig sind. Bei den zum Bilanzstichtag ermittelten Vorräten handelt es sich mit folgendem Ergebnis im Wesentlichen um Betriebsstoffe (Heizöl und Treibstoffe an den kreiseigenen Tankanlagen am Kreishaus, im Abfallwirtschaftszentrum Mechernich und am Bauhof Schleiden), bei den Waren um Streusalz-, Dokumenten- und Papiervorräte. Seite 33 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Art des Vorratsbestandes Treibstoffe Streugut Heizöl Vordrucke/Dokumente *) Menge 60.298,8 900 Einheit Wert zum 01.01.2009 Liter 59.733,25 € Tonnen 50.337,00 € 21.906 Liter 17.553,82 € 306.252 Stück 93.041,42 € Sonstige **) 73.758,11 € Summe 294.423,60 € *) Blanko- Zulassungsbescheinigungen I und II, Eurosiegel, TÜV-Plaketten, Feinstaubplaketten etc. **) Druckerpatronen, Schaummittel, Sandsäcke, Leitpfosten, Verkehrsschilder, Schutzplanken etc. 2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 32.346.691,86 EUR Unter dem Bilanzposten „Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände“ sind die am Bilanzstichtag 01.01.2009 gegenüber Dritten bestehenden Ansprüche des Kreises Euskirchen auszuweisen, die aus öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Handeln entstanden und nicht als längerfristige „Ausleihungen“ dem Finanzanlagevermögen zuzuordnen sind. Sie sind nach ihrer Entstehung im bilanziellen Sinne sowie differenziert nach Forderungsarten anzusetzen. Gemäß § 41 GemHVO ist zu unterscheiden zwischen: 1) Öffentlich-rechtlichen Forderungen und Forderungen aus Transferleistungen Die öffentlich-rechtlichen Forderungen entstehen aus der Erhebung von Gebühren, Beiträgen und Steuern, die jeweils unter gesonderten Positionen anzusetzen sind. Ebenfalls zur den öffentlichrechtlichen Forderungen gehören die aus der Gewährung von Transferleistungen entstehenden Forderungen. Diese sind ebenfalls wie die sonstigen öffentlich-rechtlichen Forderungen gesondert auszuweisen. 2) Privatrechtlichen Forderungen Hier sind die gemeindlichen Forderungen, die aufgrund eines privaten Rechtsverhältnisses entstehen - z.B. bei Verkauf, Mieten und Pachten, Eintrittsgeldern - auszuweisen. Um die privatrechtlichen Forderungen der Gemeinde transparent und nachvollziehbar zu machen, sind diese in der gemeindlichen Bilanz nach bestimmten Schuldnern in gesonderte Bilanzposten zu untergliedern. 3) Sonstige Vermögengegenstände Unter dieser Bilanzposition sind die privatrechtlichen Ansprüche zu bilanzieren, die keinem anderen Bilanzposten zugeordnet werden können, z.B. Gehalts- und Reisekostenvorschüsse, Schadenersatzansprüche. Die in die Eröffnungsbilanz übernommenen Forderungen gliedern sich in 1. die in der Jahresrechnung 2008 zum 31.12.2008 ausgewiesenen Kasseneinnahmereste in Höhe von 10.273.392,19 € 2. die im Wertaufhellungszeitraum 01.01. bis 31.03.2009 bekannt gewordenen Forderungen in Höhe von 6.108.201,87 € 3. Forderungen, die sich aus besonderen Vorgängen ergeben in Höhe von 22.200.597,80 €, wovon ein Teilbetrag von 17.220.027,59 € auf die Position „Sonstige Vermögensgegenstände“ entfällt. In der Eröffnungsbilanz können nur solche Forderungen ausgewiesen werden, die auch als werthaltig einzustufen sind. Nicht werthaltige bzw. nicht voll werthaltige Forderungen sind entsprechend wertzuberichtigen. Der wertzuberichtigende Betrag ergibt sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennwert der Forderung und ihrem wahrscheinlichen Wert. Die Ermittlung des wahrscheinlichen Wertes einer Forderung erfolgt nach dem strengen Niederstwertprinzip, wobei unabhängig von einer dauerhaften oder einer vorübergehenden Wertminderung der niedrigere Teilwert anzusetzen ist. Seite 34 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Die Wertberichtigung von Forderungen wurde wie folgt vorgenommen: • Einzelwertberichtigung Alle Forderungen größer 5.000 € je Debitor - mit Ausnahme der Forderung aufgrund des Unterhaltsvorschussgesetzes – wurden auf ihre Werthaltigkeit überprüft. • Pauschale Einzelwertberichtigung Bei Produktsachkonten mit einem Kassenrest von mindestens 10.000 € wurde eine Pauschale Einzelwertberichtigung durchgeführt. Die Berechnung der pauschalen Einzelwertberichtigung erfolgte unter Anwendung einer Quote auf den um die Einzelwertberichtigung verminderten Kasseneinnahmerest je Produktsachkonto. Die Quote wurde aus dem Verhältnis der Kasseneinnahmereste zzgl. der Solleinnahmen der Jahre 2006 – 2008 zu den Isteinnahmen der Jahre 2006 bis 2008 errechnet. • Forderungen aufgrund des Unterhaltsvorschussgesetzes Die Forderungen, die aufgrund des Unterhaltsvorschussgesetzes bestehen, wurden einer Pauschalen Einzelwertberichtigung unterzogen. Die Berechnung der pauschalen Einzelwertberichtigung erfolgte unter Anwendung einer Quote, die sich entsprechend der Quote zur Pauschalen Einzelwertberichtigung errechnet wurde. • Pauschalwertberichtigung Die Pauschalwertberichtigung erfolgte bei allen Produktsachkonten mit einem Kasseneinnahmerest kleiner als 10.000 € und größer als 500 €. Für die Pauschalwertberichtigung wurde eine Quote in Höhe von 5 % auf den um die Einzelwertberichtigung verminderten Kasseneinnahmerest angewendet. Die Wertberichtigung ergab einen Forderungsbestand in Höhe von 6.235.500,00 €, der als nicht werthaltig einzustufen war. Unter dem Bilanzposten „Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände“ sind unter Berücksichtigung der Wertberichtigung am Bilanzstichtag gegenüber Dritten bestehenden Ansprüche des Kreises Euskirchen in Höhe von insgesamt 32.346.691,86 € auszuweisen, die sich wie folgt auf die einzelnen Bilanzpositionen verteilen: 2.2.1.1 2.2.1.3 2.2.1.4 2.2.1.5 2.2.2.1 2.2.2.2 2.2.2.3 2.2.2.4 2.2.3 Gebührenforderungen Steuerforderungen Forderungen aus Transferleistungen Sonstige öffentlich-rechtlichen Forderungen Privatrechtl. Ford. ggü. dem privaten Bereich Privatrechtl. Ford. ggü. dem öffentlichen Bereich Privatrechtl. Ford. gegen verbundene Unternehmen Privatrechtl. Ford. gegen Beteiligungen Sonstige Vermögensgegenstände 5.550.583,82 € 4.885,02 € 4.391.353,86 € 1.529.518,01 € 3.501.372,00 € 83.287,77 € 32.506,63 € 33.157,16 € 17.220.027,59 € 32.346.691,86 € Da unter der Bilanzposition „Sonstige öffentlich-rechtlichen Forderungen“ die öffentlich-rechtlichen Forderungen anzusetzen sind, die keiner spezielleren Bilanzposten zugeordnet werden können, werden diese hier gesondert dargestellt: a) Mahn- und Vollstreckungsgebühren, Säumniszuschläge b) Erstattungsansprüche aus Pensionsverpflichtungen gem. § 107b BeamVG und Art 131 GG c) Erstattungsansprüche aus Pensionsverpflichtungen gem. Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur Seite 35 116.926,67 € 603.254,00 € 848.698,00 € Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 d) Sonstige Forderungen Grundsicherung und Hilfe zum LebensUnterhalt (Antizipative Rechnungsabgrenzung) e) Wertberichtigung zu Sonstigen öffentlich-rechtlichen Forderungen 12.939,34 € - 52.300,00 € 1.529.518,01 € zu b) Erstattungsansprüche gemäß § 107b BeamtVG und Art. 131 GG Unter den Voraussetzungen des § 107 b BeamtVG bzw. des Art. 131 GG bestehen in einigen Fällen Erstattungsverpflichtungen anderer Dienstherren gegenüber dem Kreis Euskirchen. Die Forderungen des Kreises in Folge der Personalübernahme wurden nach dem Teilwertverfahren bewertet und beruhen auf Echtdaten (Grundlage: vorläufige Dienstzeitberechnungen), mit denen die relevanten Angaben zur Begründung des Beamtenverhältnisses, Beginn der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und Eintrittsdatum erfasst sind. Die Berechnung zum Stichtag 01.01.2009 wurde von der Rheinischen Versorgungskasse vorgenommen, die Daten sowie die Berechnungsmethode durch die Heubeck AG testiert. Hinsichtlich der Berechnungsmethode siehe die Erläuterungen zu den Pensionsund Beihilferückstellungen (Passiva, Nr. 3.1). Der bilanzierte Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Status Anzahl 31.12.2008 Witwenpension (ggf. mit Erstattungsanteil aufgrund von § 107 b BeamtVG) 5 Bewertung von § 107 b-Fällen beim aufnehmenden Dienstherrn Summe Erstattungsanspruch 31.12.2008 3 1 3 4 11.291 591.963 603.254 zu c) Erstattungsansprüche aus Pensionsverpflichtungen (Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur) Hierunter fallen im Wesentlichen die Forderungen des Kreises in Folge der Übernahme von Beamten anderer Dienstherren (z.B. nach der Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts und der Versorgungsverwaltung). Da der Kreis die Personalaufwendungen dieser sechs Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter trägt, erhält er einen Belastungsausgleich einschließlich eines Erstattungsanspruchs zu den entstehenden Versorgungs- und Beihilfeleistungen. Die Forderung setzt sich aus den nachstehenden Positionen zusammen: • Erstattungsansprüche gegenüber dem Land aus Pensionsverpflichtungen • Erstattungsansprüche gegenüber dem Land aus Beihilfeverpflichtungen 621.200,00 EUR 227.498,00 EUR 848.698,00 EUR Die Forderungen des Kreises in Folge der Personalübernahme wurden nach dem Teilwertverfahren bewertet und beruhen auf Echtdaten (Grundlage: vorläufige Dienstzeitberechnungen), mit denen die relevanten Angaben zur Begründung des Beamtenverhältnisses, Beginn der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und Eintrittsdatum erfasst sind. Die Berechnung zum Stichtag 01.01.2009 wurde im Juli 2010 von der Rheinischen Versorgungskasse vorgenommen, die Daten sowie die Berechnungsmethode durch ein Gutachten (Heubeck AG) testiert. Hinsichtlich der Berechnungsmethode siehe die Erläuterungen zu den Pensions- und Beihilferückstellungen (Teil B, Nr. 3.1). Unter der Bilanzposition „Sonstige Vermögensgegenstände“ sind die privatrechtlichen Ansprüche zu bilanzieren, die keinem anderen Bilanzposten zugeordnet werden können. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Schuldscheindarlehen mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr i.H.v. 17.220.000,00 € Seite 36 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 2.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens 0,00 EUR Unter diesem Bilanzposten sind regelmäßig Wertpapiere mit einem geplanten Verbleib von weniger als einem Jahr anzusetzen. Die Kommune besitzt vielfach Wertpapiere mit dem Zweck, diese nur kurzfristig zu halten, um sie jederzeit in Geldmittel umsetzen zu können. Der Kreis Euskirchen verfügt nicht über solche Wertpapiere. 2.4 Liquide Mittel 141.707.314,99 EUR Der zu bilanzierende Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Sichteinlagen bei Banken und Kreditinstituten Kreissparkasse Euskirchen Postbank Köln Kreissparkasse Euskirchen –BgA Sonstige Einlagen Termingeldanlagen < 6 Monaten Termingeldanlagen < 6 Monaten –BgATermingeldanlagen > 6 Monaten Betrag EUR 5.198.203,39 100.357,22 525.671,28 4.500.000,00 2.800.000,00 128.525.000,00 Bargeld Kassenbestand 58.083,10 141.707.314,99 Die Salden der Sichteinlagen sind zum Stichtag durch Kontoauszüge, die sonstigen Einlagen durch Saldenbestätigungen der Banken zum Stichtag nachgewiesen. Der Kassenbestand ist durch den Tagesabschluss der Kreiskasse zum Stichtag belegt. 3. Aktive Rechnungsabgrenzung 20.685.694,72 EUR Gemäß § 42 Abs. 1 GemHVO sind vor dem Abschlussstichtag geleistete Ausgaben, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, als aktive Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP) anzusetzen (= sog. transitorische Rechnungsabgrenzung). Die Notwendigkeit der Rechnungsabgrenzung ergibt sich, wenn bei einem gegenseitigen Leistungsaustausch, bei dem für eine bestimmte Zeit Leistungen zu erbringen sind, diese Leistungen und die Gegenleistungen zeitlich auseinander fallen, z.B. wenn haushaltsjahrbezogene Aufwendungen und Zahlungen in verschiedene Haushaltsjahre fallen. Rechnungsabgrenzungsposten werden daher angesetzt, um eine haushaltsjahrbezogene Ergebnisermittlung zu gewährleisten. Sie dienen dazu, Zahlungen periodengerecht aufzuteilen. Bei den ARAP zur Eröffnungsbilanz handelt es sich einerseits um Zahlungen, die der Kreis in 2008 geleistet hat, wobei der zugehörige Aufwand sich auf eine oder mehrere Folgeperioden erstreckt. Andererseits werden damit Zuwendungen des Kreises an Dritte aktiviert und entsprechend der Dauer der Gegenleistungsverpflichtung aufgelöst, bei denen zwar kein Vermögensgegenstand beim Kreis zu aktivieren ist, jedoch eine mehrjährige, einklagbare Gegenleistungsverpflichtung und Zweckbindung besteht. Seite 37 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Für die Eröffnungsbilanz des Kreises wurden ARAP zu folgenden Fallgruppen abgebildet: Transitorische Rechnungsabgrenzung Rechnungsabgrenzung für geleistete Zuschüsse im Bereich des ÖPNV Rechnungsabgrenzung für geleistete Zuschüsse bei kommunalen Kindertagesstätten Verbesserung der Verkehrsverhältnisse Transitorische Rechnungsabgrenzung 4.144.023,72 EUR 1.436.236,00 EUR 15.006.269,00 EUR 99.166,00 EUR 20.685.694,72 EUR 4.144.023,72 EUR Die transitorische Rechnungsabgrenzung setzt sich aus Auszahlungen für den Monat Januar 2009 im letzten kameralen Haushaltsjahr 2008 für die nachstehend aufgeführten Bereiche zusammen: a) b) c) ARAP Jugend ARAP Soziales ARAP Personal 2.308.143,23 EUR 1.492.999,56 EUR 342.880,93 EUR 4.144.023,72 EUR zu a) Die Position „ARAP Jugend“ beinhaltet Betriebskostenzuschüsse für Tageseinrichtungen für Kinder in Höhe von 1.973.986,00 EUR, Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe von 208.336,23 EUR und Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von 125.821,00 EUR. zu b) Bei der Position „ARAP Soziales“ handelt es sich um die Auszahlungen der Leistungen nach dem SGB II. zu c) Für den Bereich Personal sind die Dienstbezüge der Beamte für den Monat Januar 2009 eingestellt worden. Rechnungsabgrenzung für geleistete Zuschüsse im Bereich des ÖPNV 1.436.236,00 EUR Der Kreis Euskirchen hat in vergangenen Jahren aus der jährlich vom Land zugewiesenen ÖPNVPauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW Mittel erhalten. Teile dieser Mittel wurden auf Antrag als Zuwendungen gemäß § 13 Regionalisierungsgesetz an öffentliche und private Verkehrsunternehmen, die Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) auf dem Aufgabenträgergebiet des Kreises Euskirchen erbrachten, gewährt. Seit dem Jahr 2008 erfolgt die Zuschussgewährung aufgrund der Richtlinie des Kreises zur Förderung von Fahrzeugbeschaffungen im öffentlichen Personennahverkehr vom 04.09.2008. Die Zweckbindung in den Zuwendungsbescheiden beträgt in der Regel 10 Jahre und beginnt bis zum Jahre 2008 mit dem 1. Juli des Anschaffungsjahres der Fahrzeuge. Nach der Richtlinie des Kreises Euskirchen zur Förderung von Fahrzeugbeschaffungen im öffentlichen Personennahverkehr ist ab dem Jahre 2008 der Tag der Zulassung auf den Antragsteller für den Beginn der Zweckbindung maßgeblich. Als Gegenleistung sind die Unternehmen verpflichtet, die geförderten Fahrzeuge für die Dauer von mindestens 10 Jahre im Linienverkehr einzusetzen. Für die Ermittlung des Eröffnungsbilanzwertes wurden daher alle gewährten Zuwendungen der Jahre 1999 bis 2008 erfasst und entsprechend auf den für den Stichtag 01.01.2009 maßgeblichen Betrag berechnet. Zum EB-Stichtag ergab sich ein Wert von 1.436.266,93 €. Aufgrund der Abrundung auf volle Euro bei den einzelnen Anlagegütern (siehe oben, Teil A, letzter Absatz) ist der Bilanzansatz in der in der Überschrift genannten Höhe auszuweisen. Dieser Bilanzposition steht auf der Passivseite in gleicher Höhe ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten gegenüber (siehe unten Teil C, Nr. 5 Buchstabe b). Seite 38 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Rechnungsabgrenzung für geleistete Zuschüsse bei kommunalen KiTas 15.006.269,00 EUR Für ihre Leistungserbringung wurden in der Vergangenheit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden und den privaten Trägern von Kindertagesstätten auf Antrag in erheblichem Umfang Zuwendungen (Kreis- und Landesmittel) für den Bau und die Einrichtung von Kindertagesstätten gewährt. Das wirtschaftliche Eigentum an den Kindertagesstätten und den beschafften Vermögensgegenständen liegt bei den Empfängern der Transferleistungen. In den Zuwendungsbescheiden sind Verwendungszweck und Zweckbindungsfrist festgelegt, die eine Gegenleistungsverpflichtung in der Form auslösen, dass die Zuwendungen bei einer eintretenden Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, z.B. bei nicht mehr zweckentsprechender Verwendung, ggf. anteilig an den Zuwendungsgeber zurückzuzahlen sind. Zur Ermittlung der Bilanzansätze zum Eröffnungsbilanzstichtag wurden die wesentlichen Parameter für die Ermittlung der Restbuchwerte und der Restzweckbindungsfristen in einer Tabelle erfasst. Die geleisteten Zahlungen wurden entsprechend der im jeweiligen Bescheid angegebenen Zweckbindungsdauer zum 01.01.2009 linear aufgelöst und die bestehenden Restbeträge der einzelnen Maßnahmen zur Ermittlung des ARAP summiert. Zur Ermittlung des korrespondierenden passiven Rechnungsabgrenzungspostens (PRAP) wurde der bei der Abrechnung der einzelnen Maßnahme ermittelte prozentuale Landesanteil auf den jeweiligen ARAP angewandt (siehe auch Ausführungen weiter unten zu Teil B, Nr. 5 Buchst. a). Hieraus ergab sich ein EB-Wert von 15.006.359,61 EUR. Aufgrund der Abrundung auf volle Euro bei den einzelnen Anlagegütern (siehe oben, Teil A, letzter Absatz) ist der Bilanzansatz in der in der Überschrift genannten Höhe auszuweisen. Nachrichtlich: Summe PRAP: 7.659.719,00 EUR. Rechnungsabgrenzung Verbesserung der Verkehrsverhältnisse 99.166,00 € Zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im Gebiet des Nationalparks Eifel richteten der Kreis Euskirchen als Aufgabenträger ÖPNV und die Dürener Kreisbahn GmbH (DKB) als für diese Maßnahme Beauftragte im Kreis Düren Busbuchten, Haltestellensäulen, Infovitrinen, Wartehallen sowie Leitbeschilderungen ein. Dazu wurde unter Federführung der Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen mbH (KVE) als Rechtsvorgänger des Kreises Euskirchen ein gemeinsamer Antrag zur Verbesserung der Infrastruktur an Haltestellen erarbeitet und Fördermittel über die Bezirksregierung Köln aquiriert. Die Mittel wurden dem Kreis bewilligt, der sie im Haushalt vereinnahmte. Da der Kreis nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Infrastrukturbauten wurde, war zum Bilanzstichtag ein Rechnungsabgrenzungsposten in der ausgewiesenen Höhe zu bilden. Dieser Bilanzposition steht auf der Passivseite in gleicher Höhe ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten gegenüber (siehe unten Teil C, Nr. 5 Buchstabe c). Seite 39 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Seite 40 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Teil C - Passiva 1. Eigenkapital 20.978.645,77 EUR Das Eigenkapital wird aus der Differenz zwischen Vermögen (Aktivseite) und den Schulden (Verbindlichkeiten und Rückstellungen) unter Einbeziehung der Sonderposten gebildet. Die Eigenkapitalposition wird in die allgemeine Rücklage, in Sonderrücklagen, die Ausgleichsrücklage nach § 56 a KrO NRW und in den Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" gegliedert. 1.1 Allgemeine Rücklage 13.985.763,84 EUR Der Wert der allgemeinen Rücklage ergibt sich aus der Differenz der Aktivposten zu den übrigen Passivposten, jedoch ohne die Wertansätze für die Sonderrücklagen und die Ausgleichsrücklage. Gesamtsumme Aktiva ./. Sonderposten ./. Rückstellungen ./. Verbindlichkeiten ./. Passive RAP ./. Sonderrücklagen ./. Ausgleichsrücklage Bestand Allgemeine Rücklage 443.472.093,17 96.688.943,16 309.430.463,79 7.109.376,24 9.264.664,21 0,00 6.992.881,93 13.985.763,84 1.2 Sonderrücklagen 0,00 EUR In diesem Bilanzposten sind die Beträge gesondert für Zwecke anzusetzen, für die für den Kreis die Bildung von Sonderrücklagen ausdrücklich zugelassen worden ist (vgl. § 43 Abs. 3 und 4 GemHVO NRW). Danach darf der Kreis nur eine Deckungsrücklage (zweckgebundene Ermächtigungsübertragungen ins Folgejahr) und eine Zuwendungsrücklage (für von einer ertragswirksamen Auflösung ausgeschlossene Zuwendungsbeträge) in der Bilanz ansetzen. Für andere Zwecke dürfen Sonderrücklagen nicht gebildet werden. Beide Fallgestaltungen treffen für den Kreis in der Eröffnungsbilanz nicht zu. 1.3 Ausgleichsrücklage 6.992.881,93 EUR Gemäß § 56a KrO ist in der Bilanz eine Ausgleichsrücklage (zusätzlich zur allgemeinen Rücklage) als gesonderter Posten des Eigenkapitals anzusetzen. Sie kann in der Eröffnungsbilanz • • bis zur Höhe eines Drittels des Eigenkapitals, höchstens jedoch bis zur Höhe eines Drittels der jährlichen Kreisumlage und der allgemeinen Zuweisungen gebildet werden. Die Höhe der Kreisumlage und allgemeinen Zuweisungen bemisst sich im Hinblick auf diese Vorschrift nach dem Durchschnitt der drei dem Eröffnungsbilanzstichtag vorangegangenen Jahresrechnungen. Bei der Berechnung der Ausgleichsrücklage kann in Anlehnung an die „Deckelungsvorschrift“ des § 56a KrO zunächst die Höchstgrenze von 1/3 der Kreisumlage und allgemeinen Zuweisungen wie folgt berechnet werden: Seite 41 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Jahresrechnung 2006 Jahresrechnung 2007 Jahresrechnung 2008 Kreisumlage ÖPNV-Umlage VHS-Umlage Abrechnung VHS-Umlage Schlüsselzuweisungen Zuweisung des Landes (Verteilung der Wohngeldersparnis) Investitionspauschale Schulpauschale Summe Einnahmen Summe Einnahmen 2006 bis 2008 Durchschnitt aus 2006 bis 2008 86.705.279,00 2.484.571,00 111.765,00 83.121,14 15.227.396,00 87.001.005,00 2.263.521,00 117.190,01 43.332,11 16.925.084,00 96.419.142,00 2.806.572,00 96.639,00 0,00 20.272.569,00 1.865.186,04 280.635,86 765.150,00 107.523.104,04 1.179.033,44 394.079,32 782.942,00 108.706.186,88 1.365.902,70 426.408,85 925.213,00 122.312.446,55 338.541.737,47 112.847.245,82 Die errechnete Grenze von ca. 112,8 Mio. € liegt deutlich über der Höhe (und damit auch über einem Drittel) des Eigenkapitals, so dass sie bei der Bilanzierung nicht zu berücksichtigen war. Die Ausgleichsrücklage beträgt demnach 1/3 des Eigenkapitals. 1.4 Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag 0,00 EUR Dieser Bilanzposten ist erstmals am Ende eines doppischen Haushaltsjahres relevant. 2. Sonderposten 96.688.943,16 EUR Nach § 43 Abs. 5 GemHVO sind erhaltene Zuwendungen und Beiträge für Investitionen, die im Rahmen einer Zweckbindung bewilligt und gezahlt werden, als Sonderposten auf der Passivseite der Bilanz zwischen dem Eigenkapital und den Rückstellungen anzusetzen. Die Auflösung der Sonderposten ist entsprechend der Abnutzung des bezuschussten Vermögensgegenstandes vorzunehmen. Auch bei nicht abschreibbaren Vermögensgegenständen (Grund und Boden) ist ein Sonderposten zu bilden, wenn die Anschaffung mit Drittmitteln gefördert wurde. Bei geförderten Investitionen im Hochbau (bauliche Anlagen) war dies auf Grund der Langlebigkeit bzw. der Abschreibung von 50 – 70 Jahren nicht mehr immer rekonstruierbar, da die dies belegenden Förderakten z.T. nicht mehr vorhanden sind. § 56 Abs. 5 GemHVO lässt in diesen Fällen zu, dass für gleichartige oder sachlich durch eine Fördermaßnahme verbundene Vermögensgegenstände der Vom-Hundert-Anteil der erhaltenen Zuwendungen an den Anschaffungs- und Herstellungskosten des geförderten Vermögensgegenstandes mit Hilfe mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben oder durch andere geeignete Verfahren pauschal ermittelt werden kann. Dieser VomHundert-Anteil ist der Ermittlung des ansetzbaren Wertes der Sonderposten unter Berücksichtigung des angesetzten Zeitwertes des Vermögensgegenstandes zu Grunde zu legen. Zur Ermittlung des jeweiligen Sonderpostens (Vom-Hundert-Anteil) wurden zunächst die Jahresrechnungen der Kreise Euskirchen und Schleiden der Jahre 1950 bis 2008 auf Investitionen, die mit bebauten Grundstücken und mit Bauten auf fremdem Grund und Boden zusammenhingen, überprüft. Die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und die dazugehörenden maßnahmenbezogenen Zuwendungen wurden in einer Liste erfasst. Dadurch war es möglich, die Sonderpostenquote je Gebäude aus der Differenz der Anschaffungs- und Herstellungskosten und der Fördersumme zu ermitteln. Als Besonderheit ist hier anzumerken, dass in den Jahren 2002 bis 2008 auch pauschale Mittel der Schulpauschale teilweise Verwendung bei investiven Baumaßnahmen gefunden haben. Diese Mittel wurden ebenfalls der Förderquote zugeschlagen. Seite 42 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Letztendlich wurde die so individuell ermittelte Sonderpostenquote mit dem vorliegenden Gebäudezeitwert zum Eröffnungsbilanzstichtag multipliziert, wodurch der jeweilige Wertansatz errechnet wurde. Die Sonderposten gliedern sich zum 01.01.2009 wie folgt: 2.1 2.2 2.3 2.4 Sonderposten für Zuwendungen Sonderposten für Beiträge Sonderposten für Gebührenausgleich Sonstige Sonderposten 75.215.424,00 EUR 0,00 EUR 14.021.841,16 EUR 7.451.678,00 EUR 96.688.943,16 EUR 2.1 Sonderposten für Zuwendungen 75.215.424,00 EUR Die Sonderposten für Zuwendungen setzen sich wie nachstehend zusammen: Sonderposten für Zuwendungen a) Grünflächen b) Ackerland c) Wald, Forsten d) Sonstige unbebaute Grundstücke e) Bebaute Grundstücke f) Beb. Grundstücke auf fremdem Grund und Boden Straßen, Rad-/Gehwege, Kreisverkehre, g) Lichtzeichenanlagen h) Brücken i) Entwässerungsbauwerke j) Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens k) Sonderposten aus Feuerschutzpauschale l) Sonderposten aus Investitionspauschale m) Sonderposten aus der Schulpauschale n) Sonderposten Kulturgüter EB-Wert in € abgerundet* 12.072 12.081,78 1.909.719 1.909.783,72 1.201.712 1.201.759,20 0,00 0 16.200.954 16.200.966,63 280.130 280.130,68 48.434.183 48.434.348,82 4.896.357,78 4.896.342 103.578,78 103.577 728.242,37 728.233 396.290 396.296,31 958.183 958.520,49 94.028 94.044,36 1 1,00 75.216.111,92 75.215.424 *Aufgrund der Abrundung auf volle Euro bei den einzelnen Anlagegütern (siehe oben, Teil A, letzter Absatz) ist der Bilanzansatz in der in der Überschrift genannten Höhe auszuweisen. zu a - c) Grünflächen, Ackerland, Wald, Forsten Bei den weit überwiegenden Grundstücken handelt es sich um Landschafts- und Naturschutzflächen, insbesondere um Flächen aus dem Ahrprogramm „Ahr 2000“ und aus abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahren, die unter Gewährung hoher, z.T. 100%-iger, Zuweisungen des Bundes und des Landes mit langfristigen Zweckbindungen und landschaftspflegerischen Auflagen in den Jahren 1992 – 2003 erworben wurden. Für die Sonderpostenermittlung standen die geprüften Zuwendungsbescheide zur Verfügung. zu d) Sonstige unbebaute Grundstücke Es gibt keine aktenkundigen Hinweise auf Förderungen von Grunderwerb. zu e) und f) Bebaute Grundstücke, Bebaute Grundstücke auf fremdem Grund und Boden Seite 43 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Alle in den Jahren 1950 – 2008 in den Kreis geflossenen Zuwendungen in Hochbaumaßnahmen (bis 1972 die Förderungen in die Altkreise Euskirchen und Schleiden) wurden in umfangreichen Recherchen der archivierten Jahresrechnungen listenmäßig erfasst und jedem kreiseigenen Gebäude zugeordnet. Die Ermittlung der Sonderposten auf den Eröffnungsbilanzstichtag erfolgte in einem zweiten Schritt mittels der Formel „ermittelter Zeitwert des Gebäudes multipliziert mit der historischen Zuwendungsquote“. Die Zuwendungsquote für die Gebäude, deren Zeitwert aus Gebührenkalkulationen entnommen wurde, ergab sich aus dem jeweiligen Anlagenblatt. In Summe stehen zum 01.01.2009 den Boden- und Gebäudewerten von rd. 72,3 Mio. Euro Sonderpostenwerte von rd. 16,5 Mio. Euro gegenüber, was einer durchschnittlichen Förderquote von knapp 23 % entspricht. zu g) Straßen, Rad-/Gehwege, Kreisverkehre, Lichtzeichenanlagen Die Ermittlung der historischen Förderquoten im Kreisstraßennetz gestaltete sich sehr aufwendig, da sich dieses mit 377 Einzelabschnitten äußerst heterogen darstellt (siehe auch Ausführungen oben unter 1.2.3.5). Grundsätzlich wurde wie folgt verfahren: Als Grundlage dienten die folgenden Unterlagen: • • • • • • Jahresrechnungen der Altkreise Schleiden (ab 1950) und Euskirchen (ab 1950) bis 1971 sowie des Kreises Euskirchen von 1972 bis 2008 Runderlasse zur Pauschalförderung nach FAG und GFG von 1968 bis 1986 Rechenschaftsberichte zu den Jahresrechnungen 1974 bis 2007 Zuwendungsakten von insgesamt 47 Maßnahmen ab dem Jahr 1976 Zuwendungsstatistik des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik (LDS) 1971 bis 2006 Bei Umstufungen: Akten der Fachabteilung Bei der Bildung der Sonderposten wurden prozentuale Zuwendungsanteile ermittelt und auf den Zeitwert der Straßenabschnitte (=Aktiva) angewandt. Soweit möglich, wurden die Straßenabschnitte konkreten Fördermaßnahmen zugeordnet. In den Fällen, in denen keine Zuordnung möglich war, wurde ein pauschaler Zuwendungsanteil zugrunde gelegt (Kategorie IV). Es ergaben sich die folgenden Kategorien: I. Nicht ausgebaute Straßen / Nicht umgestuft Es handelt sich um Altstraßen (sog. Macadam-Straßen) aus der Nachkriegszeit, die weder von der Breite noch vom Aufbau her heutigen Bauregeln entsprechen. Es gibt keinerlei Hinweise auf Einzelinvestitionen und Einzelförderungen. Daher war hier kein Sonderposten anzusetzen. II. Straßen, die der Kreis durch Umstufung erworben hat Hierunter fallen Straßen, die durch Ab- oder Aufstufung dem wirtschaftlichen Eigentum des Kreises zugewidmet wurden. Die Widmung ist wie eine Schenkung zu betrachten und in voller Höhe zu passivieren. Die entspr. Abschnitte ergaben sich aus den Akten der Fachabteilung und wurden mit 100% Sonderposten belegt. Die Bilanzierung umgestufter Straßen erfolgt unter der Bilanzposition 2.4 „Sonstige Sonderposten“. III. Ausgebaute Kreisstraßen ab 1972 mit Nachweis der Förderung An diesen Straßen wurden investive Baumaßnahmen durchgeführt. Aus den Zuwendungsakten, den Jahresrechnungen sowie den Rechenschaftsberichten konnte ein Zuwendungsanteil ermittelt und zugeordnet werden. Die Bilanzierung dieser Straßentypen erfolgt unter der Bilanzposition 2.1 „Sonderposten für Zuwendungen“. Seite 44 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 III a) Zeitraum 1972 bis 1986 – Rechenschaftsberichte In den Rechenschaftsberichten werden seit 1974 abgeschlossene Investitionen aufgeführt, die sich über mehrere Jahre erstreckt haben, was bei Straßenbaumaßnahmen regelmäßig vorliegt. Am Ende der jährlichen Auflistung der Einzelmaßnahmen in den Rechenschaftsberichten werden die Einzelausgaben der Kreisstraßen summiert und der Gesamtsumme der gewährten Zuwendungen gegenübergestellt. Hieraus wurde für das jeweilige Jahr eine Zuwendungsanteil ermittelt und auf die aufgeführten Maßnahmen angewandt. Der Sonderpostenanteil lag aufgrund der hohen Förderung durch FAG- und GVFG-Mittel zwischen 1972 und 1986 in den meisten Jahren bei 100%. Die Bilanzierung dieser Straßentypen erfolgt unter der Bilanzposition 2.1 „Sonderposten für Zuwendungen“. III b) Zeitraum 1987 bis 2008 – Zuwendungsakten und Jahresrechnungen Aus den vorliegenden Abrechnungsbescheiden/geprüften Verwendungsnachweisen sowie Jahresrechnungen wurde der Zuwendungsanteil auf der Grundlage der Einnahmen und Ausgaben der Einzelmaßnahmen ermittelt und angewandt. Zusätzlich wurde ein Abgleich mit der Zuwendungsstatistik des LDS mit den vg. Unterlagen durchgeführt. Hierbei wurden keine Maßnahmen festgestellt, die nicht bereits in den Rechenschaftsberichten, Zuwendungsakten oder Jahresrechnungen enthalten waren. Die Bilanzierung dieser Straßentypen erfolgt unter der Bilanzposition 2.1 „Sonderposten für Zuwendungen“. IV. Ausgebaute Kreisstraßen ohne Nachweis der Förderung Es handelt sich auch hier um ausgebaute Straßen. Im Gegensatz zu Kat. III existieren jedoch keine Nachweise, die eine Ermittlung und/oder Zuordnung eines Sonderpostens zum EinzelVermögensgegenstand erlauben. Der Ausbau bzw. die Förderung erfolgte in aller Regel vor 1972 über dort ausgewiesene größere "Sammelpositionen". Hilfsweise wurde ein Sonderposten anhand eines für den Zeitraum 1950-1971 ermittelten, durchschnittlichen Sonderpostenanteils unter Berücksichtigung neuer Sanierungsmaßnahmen angesetzt. Hierzu wurden zunächst die Gesamtsummen der investiven Einnahmen und Ausgaben für Kreisstraßen aus den Jahresrechnungen in diesem Zeitraum erfasst (siehe in der nachfolgenden Tabelle „Summen 19501971“). Die Festlegung des Zeitraums 1950 bis 1971 hat folgende Grundlage: Aufgrund der Tatsache, dass die maximale Nutzungsdauer in der aktuellen Abschreibungstabelle mit 45 Jahren festgelegt ist, könnte man zum Umkehrschluss gelangen, dass die älteste Straße ein fiktives Baujahr von 1964 haben müsste. Diese Betrachtung wäre allerdings nicht sachgerecht. Die aktuell örtlich festgelegte Lebensdauer hat ihre Grundlage in der wissenschaftlichen Betrachtung der heutigen Verhältnisse, insb. Verkehrsbelastung im Hinblick auf Gewicht der Fahrzeuge und Fahrzeugdichte. Die Verkehrsbelastung hat jedoch im Laufe der Jahrzehnte erheblich zugenommen. Im Laufe der Jahre stieg mit der Verkehrsstärke auch die Belastung der Straßen. Neben dem erhöhten PKW-Verkehr wurden insbesondere die zulässigen Gesamtgewichte der landwirtschaftlichen Fahrzeuge immer wieder erhöht. Zudem hat in den Jahrzehnten der Schwerverkehr für die Holzabfuhr verstärkt zugenommen. Daher sind Straßen, die in den 50er- und 60er-Jahren gebaut wurden, auch heute noch durchaus werthaltig, da diese Straßen eine wesentlich geringere Verkehrsbelastung in der Anfangsphase ihrer Nutzung hatten. Straßenbezogen zeigt sich dies im jeweiligen Zustand, der sich letztlich auch aus der Summe der Verkehrsbelastung seit Bau ergibt (neben anderen Faktoren, die sich aus der topografischen Lage ergeben, wie z.B. die Witterungsverhältnisse). Es ist daher davon auszugehen und angesichts des Überblicks über die Straßen (143 km können nicht von 1964 bis 1971 gebaut worden sein) auch realistisch, dass ein Teil der Straßen dieser Kategorie vor 1964 gebaut wurde. Infolgedessen sind jeweils ab 1950 neben den Ausgaben auch die hierfür erhaltenen Zuwendungen in der Quote zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung der Sonderpostenquote für diese Kategorie ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass bei diversen Straßen mit älterem Baujahr in der Zwischenzeit Sanierungsmaßnahmen (Herstellungaufwand) durchgeführt worden sind, die den jetzigen Zustand – und damit den Wert – der Straßen erheblich beeinflusst haben. Da diese Sanierungsmaßnahmen nicht bezuschusst wurden, Seite 45 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 würde eine schlichte Anwendung einer Quote aus Einnnahmen und Ausgaben für Straßenaus- und neubaumaßnahmen der Jahre 1950 bis 1971 zum falschen Ergebnis führen. Es wurden daher die investiven Ausgaben für sog. UA-I-Maßnahmen ab dem Jahre 1987 (nach Auslaufen der 100%-Förderung) bei der Ermittlung des Sonderpostenanteils für Kategorie IV grundsätzlich mit eingerechnet. Da sich die UA-I-Maßnahmen jedoch nicht vollständig auf Straßen der Kategorie IV beziehen, sind diese nur anteilsmäßig einzurechnen. Der Anteil errechnet sich aus dem Vergleich der km-Längen der Kategorie IV auf der einen und der Summe der km-Längen der Kategorien II und IIIa auf der anderen Seite (da Maßnahmen an Straßen der Kategorien I und IIIb in diesem Zeitraum nicht durchgeführt sein dürften).Der Zuwendungsanteil für Kategorie IV wurde so rechnerisch auf 60,33 % ermittelt. Die Bilanzierung dieser Straßentypen erfolgt unter der Bilanzposition 2.1 „Sonderposten für Zuwendungen“. Die beschriebene Förderquotenermittlung wurde von der Gemeindeprüfungsanstalt bestätigt. In der Summe ergaben sich für die jeweiligen Sonderpostenklassen folgende Daten: Eingruppierung nach Sonderpostenklassen I II III a III b IV Länge des Restwert zum Sonderposten zum SoPoAnschnitts im km Fläche in m² 31.12.2008 in Euro 31.12.2008 in Euro Quote 94,89 441.779,85 8.737.894,21 0,00 0,0% 25,56 159.771,10 6.237.097,91 6.237.097,91 100,0% 47,73 295.180,40 14.937.524,65 14.805.501,00 99,1% 26,04 172.766,46 13.273.913,60 9.271.035,21 69,8% 125,28 746.141,95 35.775.616,75 21.583.381,55 60,3% 319,49 1.815.639,76 78.962.047,12 51.897.015,68 65,7% zu h), i) und j) Brücken, Entwässerungsbauwerke, Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens Da der Bau von Brücken, Entwässerungsanlagen und Sonstigen Bauten des Infrastrukturvermögens wie der von Straßen- in der Vergangenheit überwiegend mit hohen Landeszuweisungen gefördert wurde, sind diesen entsprechend hohe Sonderposten auf der Passivseite gegenüberzustellen. Die meisten Bauwerke wurden im Zuge der jeweiligen Straßenbaumaßnahme miterrichtet und in Höhe der Förderung des entsprechenden Straßenabschnitts mitgefördert. Das gilt allerdings nicht für folgende Brücken und Sonstige Bauwerke des Infrastrukturvermögens: Brücken K 20.2, K 57.1, K 59.1, K 61.1, K 75.1 und Bauwerke an der K 57.1 und K 66.1 Diese wurden durch spätere Straßenbaumaßnahmen auf diesen Abschnitten nicht berührt. Insofern gilt hier auch nicht die Sonderpostenquote der Straße. Es handelt sich vielmehr um Bauwerke aus den Jahren der Straßenkategorie I, für die kein Sonderposten angesetzt wurde, da es für deren Gewährung keine Nachweise mehr gibt. Brücken K 30.1, K 46.1, K 47.1, K 74.1 Für diese Brückenbaumaßnahmen sind Einzelfördernachweise vorhanden, nach denen sich die jeweilige Förderquote individuell errechnet. Brücke K 76.1 Das Bauwerk wurde mit Fremdmitteln über den Bauträger Biologische Station errichtet und dem Kreis Euskirchen später als Schenkung übertragen. Insofern ist ein Sonderposten von 100% auszuweisen. Steinschlagschutzeinrichtungen an der K 7.1 Entlang der K 7 (Station an von 3,468 – 9,055) wurden in der Zeit von 2006 – 2008 insgesamt 12 Steinschlagschutzeinrichtungen errichtet. Diese wurden über einen Zuwendungsbescheid gefördert. Seite 46 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Den Baukosten von 855.012,89 Euro standen zum 31.12.2008 490.000 Euro vereinnahmte Fördermittel gegenüber. Dies entspricht einer Förderquote von 57,31 %. Bauwerk 5306 515 an der K 24.2.2 Für die Stützwand – wie für den korrespondierenden Straßenabschnitt– wurden von der Fachabteilung die Ist-Baukosten und die entsprechende Förderquote für den Straßenabschnitt zu Grunde gelegt. Bauwerk 5306 605 an der K 24.2.2 Diese Stützwand wurde nicht im Zuge der Straßenbaumaßnahme K 24, Roitzheimer Str., errichtet. Sie war vielmehr schon vorhanden. Nach Mitteilung der Fachabteilung gibt es keine Hinweise mehr auf eine Investionszuwendung, sodass hier kein Sonderposten zu veranschlagen ist. Bauwerk an der K 43.5 Es handelt sich hier um einen sog. Krötentunnel, der unter der Position „Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens“ zu bilanzieren ist. Ausweislich des Verwendungsnachweises ist eine Förderquote von 80 % belegt zu k) Sonderposten aus Feuerschutzpauschale Die Ermittlung der Sonderposten für den Bereich Feuerschutz untergliedert sich in folgende Bereiche: Feuerschutzpauschale 2002 - 2008 Kreispauschale für überörtliche und landesweite Hilfen Großschadensereignisse aus 2007 Projektförderung Einsatzleitwagen (ELW II) Kall Übereignung eines Abrollbehälters für den Massenanfall von Verletzten 41.836,71 EUR 12.434,47 EUR 143.414,02 EUR 198.611,11 EUR 396.296,31 EUR Im Hinblick auf die Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung wurde die projektbezogene Förderung von Feuerschutz-Maßnahmen zum 01.01.2002 auf eine pauschalierte Förderung umgestellt. Die Kreise entscheiden nunmehr eigenverantwortlich, welche Investitionen sie im Bereich des Feuerschutzes tätigen wollen. Die pauschalen Zuwendungen wurden dem beweglichen Anlagevermögen zugeordnet. Die Zuordnung erfolgte allerdings nicht quotal auf alle angeschafften Vermögensgegenstände, sondern lediglich schwerpunktmäßig unter dem Gesichtspunkt der Wesentlichkeit auf einzelne Gegenstände. Die Kreise und kreisfreien Städte sind als Aufgabenträger für die Vorbereitung, Koordinierung und Durchführung überörtlicher und landesweiter Hilfsmaßnahmen im Katastrophenschutz zuständig und tragen die Kosten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben leistet das Land seit dem Jahre 2006 einen Zuschuss in Form einer fachbezogenen Pauschale, mit welcher die entstehenden konsumtiven Ausgaben für den besonderen Zweck abgegolten werden. Nicht verbrauchte Mittel hieraus durften im Jahr 2007 der Investitionspauschale des Folgejahres zufließen. Die im Jahr 2007 nicht verbrauchten Mittel wurden zur Finanzierung von Investitionen eingesetzt und einzelnen Vermögensgegenständen zugeordnet. Mit Bescheid vom 21.10.2004 förderte das Land zu 100% die Beschaffung eines ELW II. Das Fahrzeug ist seither für lokale wie für überregionale Einsatzlagen vorzuhalten. Die Gemeinde Kall unterhält das Fahrzeug im Bestand der Feuerwehr Kall und sichert die ständige personelle Vorhaltung. Die Betriebskosten werden durch eine jährliche konsumtive Pauschale des Landes bis zu einem Höchstbetrag von 30.000 € über den Kreis erstattet. Der Kreis ist wirtschaftlicher Eigentümer des ELW. Mit Bescheid vom 27.07.2005 wurde dem Kreis Euskirchen durch die Bezirksregierung Düsseldorf die unentgeltliche Lieferung eines Abrollbehälters für den Massenanfall von Notfallpatienten und Verletzten (AB-MANV) bewilligt. Der Wert des Rettungscontainers wurde durch die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Feuerschutz und Hilfeleistung bestimmt. Da der Kreis Euskirchen Seite 47 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 das wirtschaftliche Eigentum am Abrollbehälter inne hat, ist der Vermögensgegenstand entspr. § 33 Abs. 1 GemHVO in der Bilanz des Kreises anzusetzen. Die kostenlose Übereignung des Abrollbehälters führt zu einer 100 %igen Förderung, welche zum Ausweis unter der Bilanzposition „Sonderposten“ führt. zu l) Sonderposten aus Investitionspauschale Die Investitionspauschale, die 1990 erstmalig eingeführt und mit Ausnahme des Jahres 2003 alljährlich gewährt wurde, ist nach den Bestimmungen des jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetzes (GFG NRW) eine pauschale Zuweisung des Landes, die u.a. den Kreisen in erster Linie für Maßnahmen zur Verbesserung der Altenhilfe und –pflege gezahlt wurde. Die Verwendung der Mittel ist jedoch nicht ausschließlich auf diesen Zweck ausgerichtet, sondern in Folge der gesetzlichen Formulierung "in erster Linie" auch zur Finanzierung anderer Investitionen nutzbar. Im Jahr 2003 wurde einmalig nach den §§ 6 und 11 des GFG NRW zur Durchführung investiver Maßnahmen investive Schlüsselzuweisungen durch das Land gewährt, die auf Grund der Abrechnung des allgemeinen Steuerverbundes 2003 im GFG 2005 nochmals, wenn auch geringfügig, aufgestockt wurden. Sowohl die Investitionspauschale als auch die investiven Schlüsselzuweisungen wurden vom Kreis als allgemeine Deckungsmittel für die Beschaffung von beweglichem Anlagevermögen genutzt. Die Mittel wurden nach Jahren getrennt einzelnen Vermögensgegenständen zugeordnet. Da der Kreis von seinem Wahlrecht nach § 56 Abs. 1 GemHVO („Vermögensgegenstände, für die ein Zeitwert von weniger als 410 € ohne Umsatzsteuer ermittelt wird, müssen nicht angesetzt werden.“) Gebrauch gemacht hat, sind entsprechend auch keine Sonderposten für diese geringwertigen Gegenstände (GWG) angesetzt worden. In der Summe verblieben Sonderposten aus der Investitionspauschale von 958.520,49 €. zu m) Sonderposten aus der Schulpauschale Im Rahmen des GFG 2002 wurde in § 18 die Unterstützung der kommunalen Aufwendungen im Schulbereich (Schulpauschale) beschlossen und seit diesem Zeitpunkt den Kommunen gewährt. Die Mittel der Schulpauschale können gem. Rd.Erl. des Innenministeruims vom 08.01.2002 für den Bau, die Modernisierung, Sanierung, Bauunterhaltung, den Erwerb, Miete und Leasing von Schulgebäuden sowie für die Einrichtung und Ausstattung von Schulgebäuden eingesetzt werden. Zur Ermittlung der Sonderposten wurden den Zuwendungen die Ausgaben in folgender Reihenfolge zugeordnet: 1. Modernisierung, Sanierung, Miete und Leasing von Schulgebäuden (alte Gruppe 50 der VVGliederung und Gruppierung zur GemHVO) sowie die Einrichtung und Ausstattung von Schulgebäuden (alte Gruppe 52) 2. Bau von Schulgebäuden (alte Gruppe 94) 3. Einrichtung und Ausstattung von Schulgebäuden (alte Gruppe 935). Lediglich in den Haushaltsjahren 2005, 2006 und 2008 wurden Anteile der Zuwendung den Gegenständen des beweglichen Anlagevermögens zugeordnet und als Sonderposten ausgewiesen. zu n) Sonderposten Kulturgüter Unter Ziffer 1.2.5 „Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler“ der Aktivseite der Eröffnungsbilanz sind die Kulturdenkmäler des Kreises Euskirchen aufgeführt. Die Burgwüstung „Neuweiler“ in der Gemeinde Blankenheim (Gemarkung Hüngersdorf) wurde im Rahmen des Projektes „Ahr 2000“ durch gewährte Bundes- und Landesmittel erworben. Diese Finanzierung durch Zuwendungen entspricht einer Förderung von 100 %, so dass entsprechend dem Vermögenswert des Anlagegutes ein Sonderposten in gleicher Höhe angesetzt wird. Seite 48 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 2.2 Sonderposten für Beiträge 0,00 EUR Der Kreis hat weder Erschließungs- noch Straßenbau- und Kanalanschlussbeiträge nach den §§ 127 Baugesetzbuch bzw. § 8 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) erhoben. Sonderposten sind daher nicht zu bilden. 2.3 Sonderposten für den Gebührenausgleich 14.021.841,16 EUR Der Kreis ist nach § 6 Abs. 3 KAG NRW (i.d. zum Stichtag geltenden Fassung) verpflichtet, bestehende Kostenüberdeckungen aus Gebührenkalkulationen (Überschüsse) am Ende des Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten drei Jahre auszugleichen. Dies bedeutet, dass die Kostenüberdeckung für den Kreis nicht frei verfügbar ist, sondern den Gebührenpflichtigen wieder zu Gute kommen muss. Nach § 43 Absatz 6 GemHVO NRW ist hierfür ein Sonderposten anzusetzen. a) Abfallbeseitigung Hierbei handelt es sich um den zum 31.12.2008 in der Sonderrücklage „Abfalldeponien“ zum Ausgleich von Gebührenschwankungen enthaltenen Teilbetrag i.H.v. 9.772,433,34 €, welcher aufgrund einer entsprechend B/9 und B/10 des Berichtes der Rechnungsprüfung über die Prüfung der Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2008 nachzuholenden kalkulatorischen Verzinsung des Anlagekapitals um 217.701,51 € auf 9.554.731,83 € korrigiert wurde. Dieser Betrag wird in den Folgejahren in der Gebührenkalkulation berücksichtigt. b) Rettungsdienst Hierbei handelt es sich um den zum 31.12.2008 erwirtschafteten Überschuss der kostenrechnenden Einrichtung Rettungsdienst. Der Betrag i.H.v. 4.467.109,33 € wird in den Folgejahren in der Gebührenkalkulation berücksichtigt. 2.4 Sonstige Sonderposten 7.451.678,00 EUR Unter diesen Bilanzposten sind Schenkungen Dritter (Geld- oder Sachleistungen) anzusetzen, wenn mit diesen Leistungen Vermögensgegenstände finanziert wurden bzw. der Kreis diese unentgeltlich erhalten hat. Desweiteren fallen darunter die Umstufungen von Straßen und Brücken (wenn der Kreis durch diese neuer Straßenbaulastträger wurde). Grundsätzlich sind die Vermögensgegenstände mit ihrem jeweiligen vorsichtig geschätzten Zeitwert Anknüpfungspunkt für die Sonderposten. Schenkungen Dem Kreis Euskirchen wurde in der Vergangenheit die von der Biologischen Station errichtete Brücke K 76.1 als Schenkung übertragen. Es wird folglich ein Sonstiger Sonderposten in Höhe von 155.665,46 € bilanziert. Im übrigen bezieht sich der Bilanzansatz des Sonderpostens auf das „Werbemobil“ des Kreises. Das Fahrzeug, ein PKW Opel Combo, wurde auf Basis eines Vertrages dem Kreis für die Nutzungsdauer von 60 Monaten im Rahmen und im Bereich seines Betriebes zur freien Verfügung gestellt. Die Auflösung des Sonderpostens erfolgt entsprechend der Abschreibung des zum 01.01.2009 ermittelten Zeitwertes des Fahrzeuges. Zeitwert und Sonderposten betragen zum EB-Stichtag 5.000 Euro. Umstufungen von Straßen und Brücken In der Vergangenheit (bis einschließlich 2008) hat der Kreis aufgrund von Umstufungsverfahren nach § 8 Straßen- und Wegegesetz NRW Landes- oder Gemeindestraßen entschädigungslos erhalten, für die Sonderposten in gleicher Höhe zu bilden ist. Auf der Aktivseite wurden die entsprechenden vorsichtig geschätzten Zeitwerte bilanziert bei den Posten Grund und Boden des Infrastrukturvermögens (567.158,85 Euro), Straßen (6.237.097,91 Euro) und Brücken (486.773,86 Euro). Seite 49 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 3. Rückstellungen 309.430.463,79 EUR Im NKF haben die Rückstellungen eine wichtige Funktion. Durch deren Bilanzierung wird vom Bilanzersteller die Vorsorge für seine bestehenden und eventuell künftigen Verpflichtungen, die künftig anfallen können, transparent und nachvollziehbar gemacht. Die kommunalen Verpflichtungen können dabei auf externen Gegebenheiten (Außenverpflichtungen) beruhen, z.B. Versorgungsleistungen, oder auch auf internen Gegebenheiten (Innenverpflichtungen), z.B. unterlassene Instandhaltung. § 36 GemHVO legt i. V. m. § 88 GO NRW fest, für welche nachstehend aufgezeigten Bereiche Rückstellungen gebildet werden dürfen. Für • • • Pensionen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften, Rekultivierung und Nachsorge von Deponien und für die Sanierung von Altlasten, Verpflichtungen, die dem Grunde oder der Höhe nach zum Abschlussstichtag noch nicht genau bekannt sind, • drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und aus laufenden Verfahren und • Verpflichtungen für Zwecke, die durch andere Gesetze bestimmt wurden besteht eine Passivierungspflicht. Für unterlassene Instandhaltungen von Sachanlagen hingegen besteht ein Passivierungswahlrecht. Weitere Rückstellungen dürfen nicht gebildet werden. Zur Erfassung des vollständigen Ressourcenverbrauchs des Kreises gehört auch die Bildung von Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Eintritt dem Grunde nach zu erwarten ist, deren Höhe und Fälligkeitstermin jedoch noch ungewiss, aber dennoch ausreichend sicher sind, die wirtschaftliche Ursache aber bereits eingetreten ist. Durch die Bildung von Rückstellungen werden die kommunalen Aufwendungen der Verursachungsperiode zugerechnet, obwohl die entsprechenden Leistungen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Diese Vorgaben setzen im jeweiligen Haushaltsjahr ein „verpflichtendes Ereignis“ gegenüber Dritten (Außenverpflichtung) oder gegenüber sich selbst (Innenverpflichtung) sowie einen Vergangenheitsbezug (Abgeltungserfordernis muss am Abschlussstichtag gegeben sein) voraus. Ein solches Ereignis schafft eine rechtliche oder faktische Verpflichtung für den Kreis Euskirchen, auf Grund dessen er keine rechtliche Alternative zur Erfüllung der Verpflichtung hat, so dass von ihm Rückstellungen zu bilden und zu bilanzieren sind. Alleine die rechtliche Verursachung reicht jedoch nicht zur Rückstellungsbildung aus. Vielmehr muss auch eine wirtschaftliche Ursache und Objektivierbarkeit für die Rückstellung bestehen. Grundsätzlich muss ebenfalls ernsthaft und mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Inanspruchnahme des Kreises oder mit einem Verlust für den Kreis gerechnet werden. Zum Eröffnungsbilanzstichtag setzen sich die Rückstellungen wie folgt zusammen: 3.1 3.2 3.3 3.4 Pensions- und Beihilferückstellungen Rückstellungen für Deponie und Altlasten Instandhaltungsrückstellungen Sonstige Rückstellungen 68.694.547,00 EUR 234.116.026,00 EUR 1.750.000,00 EUR 4.869.890,79 EUR 309.430.463,79 EUR 3.1 Pensions- und Beihilferückstellungen 68.694.547,00 EUR Gem. § 36 Abs. 1 GemHVO NRW müssen Pensionsverpflichtungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften als Rückstellung angesetzt werden. Zu diesen Rückstellungen gehören bestehende Versorgungsansprüche sowie sämtliche Anwartschaften und andere fortgeltenden Ansprüche nach dem Ausscheiden aus dem Dienst. Die Berechnung erfolgte nach dem Teilwertverfahren auf der Grundlage des Barwertes und unter Zugrundelegung der aktuellen biometrischen Werte aus der gültigen Richttafel 2005 G der Heubeck AG mit dem vorgegebenen Rechnungszinsfuß von 5 %. Seite 50 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Die Berechnung der Eröffnungsbilanzwerte wurde durch die Rheinische Versorgungskasse vorgenommen und beruht auf Echtdaten anhand vorläufiger Dienstzeitberechnungen. Die Daten sowie die Berechnungsmethode wurden durch die Heubeck AG testiert. Die Pensions- und Beihilferückstellungen wurden dabei nicht pauschal in einer Summe, sondern personenbezogen ermittelt: 1. Rückstellung für Pensionsverpflichtungen 53.814.891,00 EUR 2. Rückstellung für Beihilfeverpflichtungen 14.879.656,00 EUR Summe 68.694.547,00 EUR Die Beträge setzen sich wie folgt zusammen: Status 1 2 aktiv - ohne Überleitung nach § 107 b BeamtVG Pension (eigener Anspruch, ggf. mit Erstattungsanteil aufgrund von § 107 b BeamtVG) 3 Witwenpension (ggf. mit Erstattungsanteil aufgrund von § 107 b BeamtVG) 4 Waisenpension (ggf. mit Erstattungsanteil aufgrund von § 107 b BeamtVG) 5 Bewertung von § 107 b-Fällen beim aufnehmenden Dienstherrn 6 Bewertung von § 107b-Fällen beim abgebenden Dienstherrn 9 Erstattungsverpflichtung nach § 107 b BeamtVG / VLVG / G131 für Witwen 12 schwerbehinderte Waise mit reduziertem Beihilfeanspruch 101 aktiv - ohne Überleitung nach § 107 b BeamtVG, jedoch volle Erstattung von Pensionen und Beihilfe Summe PensionsBeihilfeAnzahl rückstellung rückstellung 31.12.2008 31.12.2008 31.12.2008 124 18.239.088 4.999.953 81 27.484.580 7.474.005 43 6.411.778 1.974.068 2 3 2 40.297 992.166 0 0 185.075 0 1 1 0 25.782 0 19.057 621.200 53.814.891 227.498 14.879.656 6 263 Den Rückstellungen für die Beamten der Versorgungs- und Umweltverwaltung (Status 101) stehen Forderungen gegenüber dem Land NRW in gleicher Höhe gegenüber (siehe Aktiva, Nr. 2.2.1.5). 3.2 Rückstellungen für Deponie und Altlasten 234.116.026,00 EUR Gemäß § 36 Abs. 2 GemHVO NRW ist eine Rückstellung für Rekultivierung und Nachsorge von Deponien in Höhe der zu erwartenden Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Rekultivierungs- und Nachsorgemaßnahmen zu bilden. Zu bewerten waren die Deponie Mechernich sowie die Altdeponien Arloff, Straßfeld und Hönningen. Mit der Rückstellungsermittlung wurde das Ingenieurbüro für Abfallwirtschaft, Prof. Stegmann und Partner, Hamburg, beauftragt. Im Rahmen eines Beratungsvertrages wurde die Gemeindeprüfungsanstalt NRW zunächst um Begutachtung rechtlicher Fragen und abschließend um Prüfung des Gutachtens über die Rückstellungsermittlung hinsichtlich der Deponie Mechernich gebeten. Die Gemeindeprüfungsanstalt NRW kam dabei zum Ergebnis, dass das Gutachten schlüssig ist und zu einer korrekten Ermittlung der Rückstellungshöhe führt. Aufgrund der Gutachten sind als Rückstellung zu bilden: 1. 2. 3. 4. Deponie Mechernich Deponie Arloff Deponie Straßfeld Deponie Hönningen Summe 226.530.567,00 EUR 4.827.274,00 EUR 2.044.577,00 EUR 713.608,00 EUR 234.116.026,00 EUR Seite 51 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 3.3 Instandhaltungsrückstellungen 1.750.000,00 EUR Für unterlassene Instandhaltung ist nach § 36 Abs.3 GemHVO pflichtig eine Rückstellung auszuweisen, wenn 1. die Nachholung der Instandhaltung hinreichend konkret beabsichtigt ist, 2. die Instandhaltung als bisher unterlassen bewertet werden muss und 3. die vorgesehenen Maßnahmen am Abschlussstichtag einzeln bestimmt und wertmäßig beziffert werden. Vor dem Eröffnungsbilanzstichtag war im Rahmen der Maßnahme „Energetische Optimierung des Kreishauses“ vorgesehen, in den Gebäudeteilen A und B die Beleuchtungsvorrichtung (ca. 365.000 €) sowie die EDV-Verkabelung (ca. 325.000 €) zu erneuern. Für die Maßnahme waren entsprechende Mittel im Finanzplan des Kreises für die Haushaltsjahre 2009 – 2011 eingestellt, sodass die Maßnahme als hinreichend konkret beabsichtigt anzusehen war. Das Kriterium der bisherigen Unterlassung galt ebenfalls als erfüllt, da ein Fachgutachten zu dem Ergebnis kam, dass die vorhandene Beleuchtung zum Bilanzstichtag nicht die aktuellen gesetzlichen Vorgaben erfüllt und dass die Erneuerung der EDV-Verkabelung bereits seit dem Haushaltsjahr 2003 nachweislich als Sanierungsmaßnahme beabsichtigt war. Zur Durchführung der beiden Maßnahmen wurde ein umfangreicher Eingriff in die Abhangdecken erforderlich. Die Abhangdecken sind jedoch mit künstlichen Mineralfasern (KMF) gedämmt, die beim direkten Umgang gesundheitsgefährdende Faserstäube freisetzen können, sodass bei den Arbeiten (insbesondere dem großflächigen Öffnen der Abhangdecke) umfangreiche Schutzmaßnahmen erforderlich wurden. Es wurde entschieden, die Abhangdecken im Zuge der o.a. Maßnahme zu demontieren und fachgerecht zu entsorgen sowie im Anschluss hieran die Abhangdecken vollständig zu erneuern (ca. 980.000 €). Ein Restbetrag (ca. 80.000 €) wurde erforderlich für mit den aufgezeigten Maßnahmen verbundene notwendige Nebenarbeiten. Auf dieser Grundlage wurde eine Instandhaltungsrückstellung i.H.v. 1.750.000,00 € für die o.a. Maßnahme bilanziert. 3.4 Sonstige Rückstellungen 4.869.890,79 EUR Unter dem Bilanzposten „Sonstige Rückstellungen“ sind die Rückstellungen für andere als die zuvor benannten ungewissen Verbindlichkeiten anzusetzen, z.B. Rückstellungen für Altersteilzeit, für nicht beanspruchten Urlaub, für Arbeitszeitguthaben, für Verpflichtungen gegenüber anderen Dienstherren, aber auch Rückstellungen aus Lieferungen und Leistungen sowie für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Zum 01.01.2009 setzen sich die Sonstigen Rückstellungen wie nachstehend aufgeführt zusammen: a) b) c) d) e) f) Rückstellung für Altersteilzeit Rückstellung für Urlaub und Überstunden Rückstellung Prozessrisiko Sonderzuwendungen Rückstellung nach § 107 b BeamtVG Rückstellung Niederschlagswassergebühr Rückstellung „Lebensmitteluntersuchungsamt Aachen“ 335.632,70 EUR 2.115.795,33 EUR 2.076.904,76 EUR 120.398,00 EUR 133.160,00 EUR 88.000,00 EUR 4.869.890,79 EUR zu a) Rückstellung für Altersteilzeit Rückstellungen aus der Gewährung von Altersteilzeit für Beamte und tariflich Beschäftigte sind anzusetzen, wenn die Altersteilzeit auf Grund des Dienstrechts, auf der Grundlage eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung gewährt wird. Abhängig vom vereinbarten Arbeitszeitmodell kann es erforderlich werden, Rückstellungen wegen erbrachter Arbeitsleistungen des Personals zu bilden (Blockmodell). Wenn Mitarbeiter/-innen einen Teil der Altersteilzeit mehr Seite 52 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Arbeitsleistung erbringen als sie vergütet bekommen (Arbeitsphase) und der einbehaltene Teil der Bezüge in der sogenannten Ruhephase (Freistellungsphase) zur Auszahlung kommt, besteht für den Kreis ein Erfüllungsrückstand, für den eine entsprechende Rückstellung anzusetzen ist. Beim Kreis wird das sog. Blockmodell angewandt. Grundlage für die Ermittlung der Rückstellung für Altersteilzeit lieferte die Personalkostenabrechnung 2008. Der hier ermittelte personenindividuelle Wert wurde dann monatsgenau auf die einzelnen Jahre aufgeteilt. Bei Mitarbeiter/-innen, die sich bis zum 31.12.2008 noch in der Arbeitsphase befanden, ergibt die Summe der durch Zuführung angesammelten Beträge den individuellen Rückstellungsbetrag. Bei den Mitarbeiter/-innen, die sich bereits in der Ruhephase befanden, wird der angesammelte Betrag durch die Auflösung der Rückstellung gemindert. Der Wert zum 31.12.2008 ergibt auch hier den individuellen Rückstellungswert. Es lassen sich zum 01.01.2009 folgende Gruppen bilden: • • • • Anzahl am 01.01.2009 bereits in Ruhephase und Ende in 2009 am 01.01.2009 bereits in Ruhephase und Ende nach 2009 am 01.01.2009 bereits in Arbeitsphase, aber noch nicht in Ruhephase am 01.01.2009 noch nicht in Arbeitsphase (daher keine Rückstellung zu bilden) 5 3 3 3 zu b) Rückstellung für Urlaub und Überstunden Aus nicht genommenem Urlaub oder Arbeitszeitguthaben entsteht dem Kreis zum Abschlussstichtag grundsätzlich eine Verpflichtung, sofern eine Übertragung ins nächste Haushaltsjahr vorgenommen wurde. Wenn zum Abschlussstichtag noch entsprechende Ansprüche der Mitarbeiter/-innen bestehen bzw. übertragen werden und eine Abgeltung durch Urlaub, Freizeitausgleich oder eine Barabgeltung vorgesehen bzw. nicht ausgeschlossen worden ist, muss eine periodengerechte Abgrenzung vorgenommen und entsprechend eine Rückstellung angesetzt werden. Nach Erfassung des Stunden- und Urlaubsstandes am 31.12.2008 erfolgte die Aufteilung der (mitarbeiterbezogenen) Stunden und Urlaubstage auf die Produkte. Unter Berücksichtigung der von der KGSt veröffentlichten Daten zu Stunden- und Tagessätzen ergeben sich folgende Rückstellungshöhen: 1. 2. Rückstellungen für nicht in Anspruch genommenen Urlaub Rückstellungen für geleistete Überstunden Summe 1.338.768,24 EUR 777.027,09 EUR 2.115.795,33 EUR zu c) Rückstellung Prozessrisiko Sonderzuwendungen „1. Die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung war ebenso wie das jährliche Urlaubsgeld bis zum Jahr 2003 bundeseinheitlich durch Bundesrecht geregelt. Nach § 67 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020) erhielten die Beamten, Richter und Soldaten eine Sonderzuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Regelung, dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (Sonderzuwendungsgesetz – SoZuwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl I S. 3642). Des Weiteren erhielten die Beamten, Richter und Soldaten ein jährliches Urlaubsgeld nach § 68a BBesG in Verbindung mit dem Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes (Urlaubsgeldgesetz – UrlGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl I S. 1780). 2. Durch Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1798) wurden das Sonderzuwendungsgesetz und das Urlaubsgeldgesetz aufgehoben. Zugleich wurde darin gemäß Art. 18 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Nr. 7 BBVAnpG 2003/2004 den Ländern im Wege einer Neufassung des § 67 BBesG die Befugnis eingeräumt, eigene Regelungen bezüglich einer jährlichen Sonderzahlung zu erlassen. Seite 53 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Gemäß Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 sind das Sonderzuwendungsgesetz und das Urlaubsgeldgesetz bis zum Inkrafttreten bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zur Gewährung von jährlichen Sonderzahlungen weiter anzuwenden. 3. Der nordrhein-westfälische Landtag verabschiedete am 20. November 2003 als Artikel I des Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das Land NordrheinWestfalen das Gesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen (Sonderzahlungsgesetz NRW – SZGNRW). Das Gesetz, das am 30. November 2003 in Kraft trat, sieht eine gegenüber der alten Rechtslage geringere jährliche Sonderzahlung vor; ein gesondertes Urlaubsgeld wird nicht mehr gewährt.“ 4 Gegen die damit verbundenen Kürzungen läuft ein Musterklageverfahren. Das OVG NordrheinWestfalen hat mit Beschluss vom 09.07.2009 entschieden, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, da der Senat von der Verfassungswidrigkeit der für die Besoldung in den Kalenderjahren 2003 und 2004 maßgebenden Vorschriften bzw. der Netto-Alimentation des Klägers in den Kalenderjahren 2003 und 2004 überzeugt ist. Die Pflicht zur Bilanzierung einer sonstigen Rückstellung kann sich aus einer nicht geringfügigen ungewissen Verpflichtung gemäß § 36 Abs. 4 GemHVO ergeben. Für die Verpflichtungsrückstellung nach § 36 Abs. 4 GemHVO ist Voraussetzung, dass die Verbindlichkeit besteht oder wahrscheinlich künftig entsteht und die Inanspruchnahme voraussichtlich tatsächlich erfolgen wird. Nach Auffassung der Verwaltung resultiert aus der Tatsache, dass verschiedene Gerichte (VG Arnsberg, VG Düsseldorf, VG Köln) die Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Sonderzuwendung bezweifelt haben bzw. von der Verfassungswidrigkeit der Alimentation überzeugt sind, eine hohe Unsicherheit, zu welchem Ergebnis die Musterklageverfahren am Ende kommen werden. Der Vorgang wird nach Sichtung der Rechtsprechung verwaltungsseitig so bewertet, dass ein Erfolg der Musterklagen für etwas wahrscheinlicher erachtet wird als ein Misserfolg. Mit Verfügungen vom 30.06.2004, 09.08.2004 und 27.06.2006 wurde den Beamten und Versorgungsempfängern des Kreises Euskirchen gegenüber verbindlich erklärt, dass die Einlegung eines Widerspruchs in dieser Sache nicht erforderlich ist. Die Kürzung der Sonderzuwendungen erfolgt vorläufig, im Falle der Rechtswidrigkeit wurden entsprechende Nachzahlungen zugesichert. Die Höhe der zu bildenden Rückstellung wurde wie folgt ermittelt: 1. Sonderzuwendung Aktive Bis 2002 wurde eine Sonderzuwendung in Höhe von 84,29% der Dezemberbezüge gezahlt. Ab 2003 wurde dieser Prozentsatz in Abhängigkeit von der Besoldungsgruppe wie folgt geändert: A 2 bis A 6 2003, 2004, 2005 2006, 2007, 2008 84,29% 60% A 7, A 8, Anwärter /innen 70% 45% 4 Quelle: BVerfG, 2 BvL 13/08 vom 14.10.2009, Absatz-Nr. 2 - 4, http://www.bverfg.de/entscheidungen/lk20091014_2bvl001308.html Seite 54 übrige Beamtinnen und Beamte 50% 30% Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Zunächst wurde die jeweilige Differenz zum Prozentsatz des Jahres 2002 ermittelt. Anhand des Jahres 2008 wurde das Verhältnis der Beamtenbesoldung der o.g. drei Gruppen ermittelt. Dieses Verhältnis wurde, da eine jahresgenaue Ermittlung nicht mehr möglich war, auf die Jahre 2003 bis 2008 angewandt. Unter Berücksichtigung dieser Verhältniszahl wurde das jeweilige Jahresrechnungsergebnis der Gruppe 410 den drei o.g. Gruppen zugeordnet. Das jeweilige Ergebnis wurde durch Division (in Abhängigkeit von der jeweiligen Höhe des Sonderzahlungsprozentsatzes) auf einen Monatswert heruntergerechnet. Dieser Monatswert wurde jeweils mit dem Differenzprozentsatz multipliziert. Die Summe der Ergebnisse bildet die Höhe des Rückstellungsanteils. Es ergibt sich eine Rückstellungshöhe von 997.949,47 €. 2. Sonderzuwendung Passive Die Ermittlung erfolgte analog der Ermittlung der Rückstellung bei den Aktiven. Auch hier änderte sich ab 2003 der Prozentsatz, allerdings mit abweichenden Sätzen: 2003 2004, 2005 2006, 2007, 2008 A 2 bis A 6 84,29% 84,29% 60% A 7, A 8 70% 60% 39% Übrige 47% 37% 22% Mangels Daten für Versorgungsempfänger wurde das Verhältnis der Beamtenbesoldung der o.g. drei Gruppen für die Aktiven ebenfalls auf die Passiven angewandt. Anstelle des Jahresrechnungsergebnisses der Gruppe 410 bei den Aktiven treten bei den Passiven die tatsächlichen Versorgungsauszahlungen des jeweiligen Jahres, die von den Rheinischen Versorgungskassen jährlich mitgeteilt werden. Es ergibt sich eine Rückstellungshöhe von 899.535,42 €. 3. Urlaubsgeld Bis 2003 wurde Urlaubsgeld in Höhe von 332,34 € bis A 8 bzw. 255,65 € ab A 9 gewährt. Das Urlaubsgeld ist ab 2004 vollständig weggefallen. Zur Ermittlung des Rückstellungsanteils wurden die o.g. Beträge mit der Anzahl der Beamten im jeweiligen Jahr multipliziert. Da keine konkreten Zahlen der Anspruchsberechtigten für die betroffenen Jahre vorhanden und diese auch nicht mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln waren, wurde hilfsweise auf die Stellenpläne der Jahre 2004 bis 2007 zurückgegriffen. Für das Jahr 2008 wurde die Gesamtstellenzahl des Stellenplans verwendet, dabei jedoch die konkret ermittelte Anzahl der Beamten in den Besoldungsgruppen A6 (2 Beamte) bzw. A7/A8/Anwärter (22 Beamte) genutzt. Es ergibt sich eine Rückstellungshöhe von 179.419,87 €. In Summe ergibt sich ein Bilanzansatz „Rückstellung für Prozessrisiko Sonderzuwendungen“ von 2.076.904,76 €. zu d) Rückstellung nach § 107 b BeamtVG Auch für nicht mehr bestehende Dienstverhältnisse sind unter bestimmten Voraussetzungen Rückstellungen auf der Passivseite zu bilden, und zwar in den Fällen, in denen sich aus § 107b BeamtVG oder Art. 131 GG eine Verpflichtung des Kreises zur Beteiligung an den Versorgungslasten eines Beamten ergibt. Die Berechnung zum Stichtag 01.01.2009 wurde von der Rheinischen Versorgungskasse vorgenommen, die Daten sowie die Berechnungsmethode durch die Heubeck AG testiert. Hinsichtlich der Berechnungsmethode siehe die Erläuterungen zu den Pensions- und Beihilferückstellungen (Passiva, Nr. 3.1). Seite 55 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Der bilanzierte Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Status 6 Bewertung von § 107b-Fällen beim abgebenden Dienstherrn 9 Erstattungsverpflichtung nach § 107 b BeamtVG / G131 für Witwen Summe Anzahl 31.12.2008 2 1 3 Erstattungsverpflichtung 31.12.2008 110.734 9.664 120.398 zu e) Rückstellung Niederschlagswassergebühr Nach dem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2007 sind die Kosten der Regenwasserbeseitigung verursachungsgerecht zu verteilen. Aus diesem Grunde werden die Städte und Gemeinden für Straßenoberflächen der Kreisstraßen, deren Niederschlagswasser in die gemeindliche Kanalisation geleitet wird, rückwirkend ab dem Jahr 2007 entsprechende Gebühren erheben. Demzufolge ist eine Verpflichtungsrückstellung für die Gebühren der Jahre 2007 und 2008 zu bilden, da der zu leistende Betrag nicht geringfügig ist und die künftige Inanspruchnahme voraussichtlich erfolgen wird. Für die Berechnung der Rückstellung wurden die relevanten Flächen ermittelt. Für Flächen, über die mit Städten und Gemeinden gesonderte Ablösevereinbarungen bestehen, wurde im Rahmen eines mit den Städten und Gemeinden abgestimmten Rechenmodells ermittelt, inwieweit gezahlte Pauschalen „verbraucht“ sind. Die relevanten Flächen wurden mit den Gebührensätzen der jeweiligen örtlichen Satzungen multipliziert. Es ergeben sich folgende Rückstellungen: 1. für das Jahr 2007 2. für das Jahr 2008 Summe 52.230,00 EUR 80.930,00 EUR 133.160,00 EUR zu f) Rückstellung „Lebensmitteluntersuchungsamt Aachen“ Die amtlichen Lebensmitteluntersuchungen wurden bis zum EB-Stichtag gegen Kostenerstattung vom Untersuchungsamt der Stadt Aachen durchgeführt. Der Kreis zahlte unterjährig Abschläge, die auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten des Vorjahres festgelegt wurden. Die Endabrechnung durch die Stadt Aachen erfolgte i. d. R. mit einer zeitlichen Verzögerung von rd. 1,5 Jahren. Für das Jahr 2006 erfolgte die Abrechnung erst Mitte August 2008 und wies für den Kreis Euskirchen eine Nachforderung in Höhe von rd. 88.000 € aus. Für das Ergebnis des Jahres 2008, welches im Laufe des Jahres 2009 erwartet wurde, wurde ebenfalls mit einer Nachzahlung in gleicher Höhe gerechnet. Da dieser Betrag als nicht geringfügig zu bewerten ist und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Rückstellungsbildung erfüllt sind, ist eine Rückstellung in der Eröffnungsbilanz auszuweisen. 4. Verbindlichkeiten 7.109.376,24 EUR Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Verpflichtungen des Kreises erst bei Fälligkeit erfüllt werden (vgl. § 23 Abs. 3 GemHVO NRW). Soweit am Eröffnungsbilanzstichtag eingegangene Verpflichtungen noch nicht oder noch nicht vollständig erfüllt sind, sind diese z.B. als Verbindlichkeiten, gegliedert nach Arten, anzusetzen. Eine Verbindlichkeit liegt immer dann vor, wenn aus privatrechtlichen, öffentlich-rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen eine Verpflichtung gegenüber einem Dritten zu einer konkreten Leistungserbringung besteht. Verbindlichkeiten aus schwebenden Geschäften dürfen nicht angesetzt werden. Seite 56 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Gemäß § 41 GemHVO ist zu unterscheiden zwischen: 1) Anleihen Unter dem Bilanzposten „Anleihen“ sind die Verbindlichkeiten aus der Herausgabe von Anleihen ansetzen. Die Anleihen stellen eine langfristige Finanzierungsform für Fremdkapital dar, bei der das benötigte Kapital von einer unbestimmten Zahl von Geldgebern durch den Kauf von Wertpapieren aufgebracht wird. 2) Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen Hier sind die Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen nach § 86 GO NRW anzusetzen. Bei diesen Krediten sind von einem Dritten Geldbeträge mit der Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden, das aufgenommene Kapital dem Kreditgeber zurückzuzahlen. In der Bilanz müssen sämtliche Verpflichtungen aus den aufgenommenen Krediten differenziert nach den wichtigsten Kreditgebern angesetzt werden. 3) Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung Unter diesem Bilanzposten sind die Verbindlichkeiten aus der Kreditaufnahme zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit anzusetzen. Mit den Krediten zur Liquiditätssicherung (Liquiditätskredite) nach § 89 Abs. 2 GO NRW wird die Liquidität verstärkt und damit die Zahlungsfähigkeit gesichert. 4) Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen Hier sind die Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften anzusetzen, aus denen eine Zahlungsverpflichtung begründet wurde, die einer Kreditaufnahme wirtschaftlich gleichkommt. Als kreditähnlich einzuordnen sind nur die Rechtsgeschäfte, die mit der Investitionstätigkeit in Verbindung stehen. 5) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Unter dieser Bilanzposition sind die Verpflichtungen auf Grund von Kauf- und Werkverträgen, Dienstleistungsverträgen, Miet- und Pachtverträgen und ähnlichen Verträgen, bei denen die Erbringung der eigenen (Gegen-)Leistung (z. B. die Zahlung für eine empfangene Leistung) noch aussteht, anzusetzen. 6) Verbindlichkeiten aus Transferleistungen Hier sind die Verbindlichkeiten anzusetzen, die aus der Übertragung von Finanzmitteln von Dritten entstanden sind, denen jedoch keine konkrete Gegenleistung gegenübersteht. 7) Sonstige Verbindlichkeiten Diese Bilanzposition ist ein Auffangposten für die Verbindlichkeiten, die nicht unter einem anderen Verbindlichkeitsposten gesondert anzusetzen sind. Die in die Eröffnungsbilanz übernommenen Verbindlichkeiten gliedern sich in 1. die in der Jahresrechnung 2008 zum 31.12.2008 ausgewiesenen Kassenausgabereste in Höhe von 323.411,03 € 2. die im Wertaufhellungszeitraum 01.01. bis 31.03.2009 bekannt gewordenen Verbindlichkeiten in Höhe von 2.593.644,60 € 3. sonstige Verbindlichkeiten, die sich aus besonderen Vorgängen ergeben in Höhe von 4.192.320,61 € Unter dem Bilanzposten „Verbindlichkeiten“ sind am Bilanzstichtag gegenüber Dritten bestehende Verpflichtungen des Kreises Euskirchen in Höhe von insgesamt 7.109.376,24 € auszuweisen: 4.2 Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen Seite 57 894.970,40 € Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 4.4 4.5 4.6 4.7 Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Verbindlichkeiten aus Transferleistungen Sonstige Verbindlichkeiten 243.485,38 € 2.832.487,25 € 295.142,81 € 2.843.290,40 € 7.109.376,24 € Die Bilanzposition „Sonstige Verbindlichkeiten“ ist ein Auffangposten für die Verbindlichkeiten, die nicht unter einem anderen Verbindlichkeitsposten gesondert anzusetzen sind. Im Einzelnen handelt es sich um - - Umsatzsteuer Tankstelle Umsatzsteuer Gutachterausschuss Verbindlichkeiten gegenüber Zweckverband KDVZ Erhaltene Anzahlung Feuerschutz Erhaltene Anzahlung Fahrzeugförderung Erhaltene Anzahlungen Straßenbau Ausgleichsabgabe nach Schwerbehinderten-AusgleichsabgabeVerordnung (SchwbAV) Versorgungsverwaltung, Versorgungs- und Schwerbehindertenangelegenheiten Erhaltene Anzahlung Ahrtalradweg Erhaltene Anzahlung Soldatenfriedhof Steinfeld Antizipative Rechnungsabgrenzung PROSOZ Ersatzgelder Untere Landschaftsbehörde Aus- und Fortbildung staatlicher Lehrkräfte Übernahme der Bestände aus dem Verwahr- und Vorschussbuch Sonstige Verbindlichkeiten (GSiG und HzL) Sonstige Verbindlichkeiten (PfWG und HzP) Sonstige Verbindlichkeiten (Sicherheitsleistungen investiv) Sonstige Verbindlichkeiten (Sicherheitsleistungen konsumtiv) Ungeklärte Zahlungseingänge 5. Passive Rechnungsabgrenzung (PRAP) 874,20 € 942,55 € 297.451,54 € 19.959,54 € 321.487,71 € 168.000 € 108.908,19 € 104.959,30 € 123.838,23 € 1.136,06 € 924.829,10 € 339.819,27 € 24.331,14 € 28.392,17 € 237.521,46 € 14.587,38 € 35.355,91 € 8.145,02 € 82.751,63 € 2.843.290,40 € 9.264.664,21 EUR Gemäß § 42 Abs. 3 GemHVO sind vor dem Abschlussstichtag eingegangene Einnahmen, soweit sie einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, als passive Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen. Die Notwendigkeit der Rechnungsabgrenzung ergibt sich, wenn bei einem gegenseitigen Leistungsaustausch, bei dem für eine bestimmte Zeit Leistungen zu erbringen sind, diese Leistungen und die Gegenleistungen zeitlich auseinander fallen, z.B. wenn haushaltsjahrbezogene Erträge und Einzahlungen in verschiedene Haushaltsjahre fallen. Rechnungsabgrenzungsposten werden daher angesetzt, um eine haushaltsjahrbezogene Ergebnisermittlung zu gewährleisten. Sie dienen dazu, Einzahlungen periodengerecht aufzuteilen. In der Eröffnungsbilanz des Kreises wurden PRAP für folgende Sachverhalte veranschlagt: a) b) c) d) PRAP Förderung Kindertagesstätten PRAP Fahrzeugförderung ÖPNV PRAP Verbesserung der Verkehrsverhältnisse Sonstige PRAP 7.659.719,00 EUR 1.436.236,00 EUR 99.166,00 EUR 69.543,21 EUR 9.264.664,21 EUR zu a) PRAP Förderung Kindertageseinrichtungen Für den Bau von Kindertagesstätten in Trägerschaft der kreisangehörigen Kommunen und der privaten Träger hat der Kreis in der Vergangenheit Zuweisungen auf Basis von Zuwendungsbescheiden des Landes erhalten. Die Mittel wurden weitergeleitet an die o.g. Träger (siehe auch Ausführungen zu Teil B, Nr. 3 Buchst. c). Das wirtschaftliche Eigentum an den mit diesen Seite 58 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Fördermitteln geschaffenen Einrichtungen und den beschafften Vermögensgegenständen liegt bei den Empfängern. Die Ermittlung des passiven Rechnungsabgrenzungspostens (PRAP) erfolgte durch Multiplikation des bei der Abrechnung jeder einzelnen Maßnahme ermittelten prozentualen Förderanteils auf den jeweiligen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (siehe auch Ausführungen zu Teil B, Nr. 3 Buchst. c). Hieraus ergab sich für die Eröffnungsbilanz ein Wertansatz in Höhe von 7.659.771,00 €. Aufgrund der Abrundung auf volle Euro bei den einzelnen Anlagegütern (siehe oben, Teil A, letzter Absatz) ist der Bilanzansatz in der in der Überschrift genannten Höhe auszuweisen. zu b) PRAP für geleistete Zuschüsse im Bereich des ÖPNV Der Kreis Euskirchen hat in den vergangenen Jahren Mittel aus der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW als Zuwendungsempfänger von der Bezirksregierung Köln erhalten. Aus dieser Pauschale wurden bis zum Jahre 2008 Zuwendungen gemäß § 13 Regionalisierungsgesetz auf Antrag an öffentliche und private Verkehrsunternehmen, die Linienverkehr nach § 42 PBefG auf dem Aufgabenträgergebiet des Kreises Euskirchen erbringen, gewährt. Seit dem Jahr 2008 erfolgt die Zuschussgewährung aufgrund der Richtlinie des Kreises zur Förderung von Fahrzeugbeschaffungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) vom 04.09.2008.Die Zweckbindung der Mittel beträgt in der Regel 10 Jahre und beginnt bis zum Jahre 2008 mit dem 1. Juli des Anschaffungsjahres. Nach der Richtlinie des Kreises Euskirchen zur Förderung von Fahrzeugbeschaffungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist ab dem Jahre 2008 der Tag der Zulassung auf den Antragsteller für den Beginn der Zweckbindung maßgeblich. Alle gewährten Zuwendungen der Jahre 1999 bis 2008 wurden einzeln erfasst und auf den Stichtag 01.01.2009 berechnet. Für die Eröffnungsbilanz ergibt sich ein Wert von 1.436.266,93 €. Aufgrund der Abrundung auf volle Euro bei den einzelnen Anlagegütern (siehe oben, Teil B, letzter Absatz) ist der Bilanzansatz in der in der Überschrift genannten Höhe auszuweisen. zu c) PRAP Verbesserung der Verkehrsverhältnisse Zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im Gebiet des Nationalparks Eifel richteten der Kreis Euskirchen als Aufgabenträger ÖPNV und die Dürener Kreisbahn GmbH (DKB) als für diese Maßnahme Beauftragte im Kreis Düren Busbuchten, Haltestellensäulen, Infovitrinen, Wartehallen sowie Leitbeschilderungen ein. Dazu wurde unter Federführung der Kreisverkehrsgesellschaft Euskirchen mbH (KVE) als Rechtsvorgänger des Kreises Euskirchen ein gemeinsamer Antrag zur Verbesserung der Infrastruktur an Haltestellen erarbeitet und Fördermittel über die Bezirksregierung Köln aquiriert. Zuwendungsempfänger dieser Mittel war der Kreis Euskirchen. Diese Mittel (siehe oben, Teil B, Nr. 3) wurden anschließend vom Kreis auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung mit zehnjähriger Zweckbindung ungekürzt an die DKB zur zweckentsprechenden Verwendung weiterleitet. Da der Kreis nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Infrastrukturbauten wurde, war zum Bilanzstichtag ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten, und zwar in Höhe der Zuwendung zu bilden. zu d) Sonstige PRAP Folgende Sonstige 31.12.2008 gebildet: • • • passive Rechnungsabgrenzungsposten wurden zum Abschlussstichtag Einzahlung der Landeskasse Düsseldorf am 23.12.2008 über Es handelte sich um einen Abschlag auf die Wahlkostenerstattung zur Europawahl 2009, Einzahlung einer Pachtvorauszahlung für das Jahr 2009 am 11.11.2008 Rückruf eines Besoldungsteilbetrages für Januar 2009 am 30.12.2008 über 65.500,00 € Gesamtsumme 69.543,21 €. * * * Seite 59 1.337,31 € 2.705,90 € Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Seite 60 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Anlage 1: Anlagenspiegel Anlagenspiegel 31.12.2008 Anschaffungs- und Herstellungskosten Anlagevermögen 1. Immaterielle Vermögensgegenstände Stand am 31.12. des Vorjahres Zugänge im Haushaltsjahr Abgänge im Haushaltsjahr Umbuchungen im Haushaltsjahr EUR EUR + EUR - EUR +/- 158.982,00 2. Sachanlagen 2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 2.1.1 Grünflächen 32.515,00 2.1.2 Ackerland 2.346.907,00 2.1.3 Wald, Forsten 1.340.692,00 2.1.4 sonst. unbebaute Grundstücke 3.406,00 2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 2.2.1 Kindertageseinrichtungen 2.2.2 Schulen 2.2.3 Wohnbauten 2.2.4 sonstige Dienst-, Geschäfts- und 34.903.268,00 88.268,00 37.350.935,00 Betriebsgebäude 2.3 Infrastrukturvermögen 2.3.1 Grund und Boden des Infrastruktur- 6.238.211,00 vermögens 2.3.2 Brücken und Tunnel 7.526.795,00 2.3.3 Gleisanlagen mit Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen 2.3.4 Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen 2.3.5 Straßennetz mit Wegen, Plätzen und Verkehrslenkungsanlagen 2.3.6 Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens 2.4 Bauten auf fremden Grund und Boden 1,00 106.168,00 82.799.015,00 1.279.550,00 434.543,00 2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler 215.517,00 2.6 Maschinen und technische Anlagen, 4.644.694,00 Fahrzeuge 2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung 1.239.282,00 2.8 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau 1.697.346,00 3. Finanzanlagen 3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen 33.274.000,00 3.2 Beteiligungen 23.945.297,00 3.3 Sondervermögen 3.4 Wertpapiere des Anlagevermögens 5.312.576,00 3.5 Ausleihungen 3.5.1 an verbundene Unternehmen 3.5.2 an Beteiligungen 3.5.3 an Sondervermögen 3.5.4 Sonstige Ausleihungen Abschreibungen 3.500.000,00 Seite 61 Abschreibungen im Haushaltsjahr EUR - Zuschreibungen im Haushaltsjahr EUR + Kumulie rte Abschreibungen (auch aus Vorjahren) EUR - Buchwert am 31.12. des Haushaltsjahres am 31.12. des Vorjahres EUR EUR Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Seite 62 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Anlage 2: Forderungsspiegel Der Eröffnungsbilanz ist gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 46 GemHVO NRW ein Forderungsspiegel beizufügen. Im Forderungsspiegel sind die Forderungen des Kreises nachzuweisen. Zu den Posten ist jeweils der Gesamtbetrag am Abschlussstichtag unter Angabe der Restlaufzeit, gegliedert in Betragsangaben für Forderungen mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag am vorherigen Abschlussstichtag anzugeben. Eine Angabe des Gesamtbetrages am vorherigen Abschlussstichtag ist durch die Umstellung zum 01.01.2009 erstmalig zum Jahresabschluss 2009 möglich. Forderungsspiegel 31.12.2008 Arten der Forderungen Gesamtbetrag des Haushaltsjahre 2008 EUR mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 bis zu 1 Jahr 1 bis 5 Jahre Jahre EUR EUR Gesamtbetrag des Vorjahres 2007 EUR EUR 1. Öffentlich-rechtliche Forderungen und Forderungen aus Transferleistungen 1.1 Gebühren 5.550.583,82 5.486.319,38 38.227,39 26.037,05 1.2 Beiträge 0,00 0,00 0,00 0,00 1.3 Steuern 4.885,02 4.885,02 0,00 0,00 4.391.353,86 4.114.070,72 82.793,52 277.283,14 1.529.518,01 77.566,01 0,00 1.451.952,00 3.501.372,00 3.378.851,40 122.520,60 0,00 2.2 gegenüber dem öffentlichen Bereich 83.287,77 77.560,89 5.726,88 0,00 2.3 gegen verbundene Unternehmen 32.506,63 32.506,63 0,00 0,00 2.4 gegen Beteiligungen 33.157,16 33.157,16 0,00 0,00 2.5 gegen Sondervermögen 0,00 0,00 0,00 0,00 3. Summe aller Forderungen 15.126.664,27 13.204.917,21 249.268,39 1.755.272,19 1.4 Forderungen aus Transferleistungen 1.5 Sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen 2. Privatrechtliche Forderungen 2.1 gegenüber dem privaten Bereich Seite 63 0,00 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Seite 64 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Anlage 3: Verbindlichkeitenspiegel 31.12.2008 Arten der Verbindlichkeiten Gesamtbetrag des Haushaltsjahres mit einer Restlaufzeit von bis zu 1 Jahr 1 bis 5 Jahre mehr als 5 Jahre 2008 2007 EUR 1. Anleihen Gesamtbetrag des Vorjahres EUR EUR EUR 0,00 0,00 0,00 0,00 2.1 von verbundenen Unternehmen 0,00 0,00 0,00 0,00 2.2 von Beteiligungen 0,00 0,00 0,00 0,00 2.3 von Sondervermögen 0,00 0,00 0,00 0,00 2.4.1 vom Bund 0,00 0,00 0,00 0,00 2.4.2 vom Land 894.970,40 0,00 0,00 894.970,40 2.4.3 von Gemeinden (GV) 0,00 0,00 0,00 0,00 2.4.4 von Zweckverbänden 0,00 0,00 0,00 0,00 2.4.5 vom sonstigen öffentl. Bereich 0,00 0,00 0,00 0,00 2.4.6 von sonstigen öffentl. Sonderrechnungen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 EUR 2. Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen 2.4 vom öffentlichen Bereich 2.5 vom privaten Kreditmarkt 2.5.1 von Banken und Kreditinstituten 0,00 0,00 0,00 0,00 2.5.2 von übrigen Kreditgebern 0,00 0,00 0,00 0,00 3. Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung 0,00 0,00 0,00 0,00 3.1 vom öffentlichen Bereich 0,00 0,00 0,00 0,00 3.2 vom privaten Kreditmarkt 0,00 0,00 0,00 4. Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kredit aufnahmen wirtschaftlich gleichkommen 243.485,38 0,00 64.783,08 178.702,30 5. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 2.832.487,25 2.832.487,25 0,00 0,00 295.142,81 295.142,81 0,00 0,00 7. Sonstige Verbindlichkeiten 2.843.290,40 2.143.800,83 359.670,30 339.819,27 8. Summe aller Verbindlichkeiten 7.109.376,24 5.271.430,89 424.453,38 1.413.491,97 6. Verbindlichkeiten aus Transferleistungen Nachrichtlich: Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten: 0,00 0,00 Seite 65 0,00 0,00 0,00 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Seite 66 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Anlage 4: Lagebericht Lagebericht 1. Allgemeine Vorbemerkungen Die Eröffnungsbilanz ist gemäß § 53 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 48 GemHVO NRW durch einen Lagebericht zu ergänzen. Er ist so zu fassen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage des Kreises vermittelt wird. Die Regelungen des § 48 GemHVO beziehen sich vom Grundsatz her auf Jahresabschlüsse. Sie können daher nicht wörtlich umgesetzt werden, sondern bedürfen vielmehr einer Auslegung in Bezug auf die Eröffnungsbilanz. Durch den Lagebericht soll die wirtschaftliche Lage des Kreises Euskirchen erläutert werden. Entsprechend der Intention des Gesetzgebers werden daher im Folgenden zunächst die Positionen der Bilanz anhand von geeigneten Kennzahlen interpretiert. Im Anschluss daran wird dargestellt, welche Aspekte die Haushaltswirtschaft des Kreises vor dem 01.01.2009 beeinflusst haben und welche Chancen und Risiken hinsichtlich der künftigen Entwicklung des Kreises bestehen. Auf einen Abdruck der im Haushalt des Kreises enthaltenen Kennzahlen wird verzichtet, da diese im öffentlichen Kreishaushalt eingesehen werden können. 2. Bilanzkennzahlen Das Innenministerium hat mit Runderlass vom 01.10.2008 ein NKF-Kennzahlenset veröffentlicht. Dieses soll der Beurteilung der haushaltswirtschaftlichen Lage der Kommune dienen sowie die Tätigkeit der Aufsichtsbehörden unterstützen. Das Kennzahlenset gliedert sich in vier Analysebereiche: • • • • Haushaltswirtschaftliche Gesamtsituation Kennzahlen zur Vermögenslage Kennzahlen zur Finanzlage Kennzahlen zur Ertragslage „Bei der Auswertung der Kennzahlen ist darauf zu achten, dass das Kennzahlenset nur bei vollständiger Anwendung Schlüsse über die haushaltswirtschaftliche Situation einer Gemeinde zulässt. Die isolierte Betrachtung einzelner Kennzahlen könnte zu Fehlinterpretationen führen.“ (RdErl. des Innenminsteriums vom 01.10.2008: „Kommunales Haushaltsrecht. NKF - Kennzahlenset Nordrhein-Westfalen (NKF-Kennzahlen)“, 3448.04.05/01-2328/08) Nachfolgend wird zur Erleichterung der Lesbarkeit der Runderlass ohne weitere Kennzeichnung zitiert. Seite 67 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 2.1 Haushaltswirtschaftliche Gesamtsituation a) Aufwandsdeckungsgrad (ADG) Diese Kennzahl zeigt an, zu welchem Anteil die ordentlichen Aufwendungen durch ordentliche Erträge gedeckt werden können. Die Kennzahl bezieht sich nicht auf Daten der Eröffnungsbilanz, sondern des Jahresabschlusses bzw. des Ergebnishaushaltes. Sie wird daher erstmals mit dem Jahresabschluss 2009 gebildet. b) Eigenkapitalquote 1 (EkQ1) Die Kennzahl „Eigenkapitalquote 1“ misst den Anteil des Eigenkapitals am gesamten bilanzierten Kapital (Gesamtkapital) auf der Passivseite der kommunalen Bilanz. Die Kennzahl kann bei einer Gemeinde ein wichtiger Bonitätsindikator sein. Ermittlung der Kennzahl: Unter der Wertgröße „Eigenkapital“ sind die Ansätze der Bilanzposten nach § 41 Abs. 4 Nr. 1 GemHVO zu erfassen. Unter der Wertgröße „Bilanzsumme“ ist die Summe der Passivseite der Bilanz nach § 41 Abs. 4 GemHVO zu erfassen. Für den Kreis Euskirchen ergibt sich: Eigenkapital = Bilanzsumme = Eigenkapitalquote 1 = 20.978.645,77 € 443.472.093,17 € 4,7 c) Eigenkapitalquote 2 (EkQ2) Die Kennzahl „Eigenkapitalquote 2“ misst den Anteil des „wirtschaftlichen Eigenkapitals“ am gesamten bilanzierten Kapital (Gesamtkapital) auf der Passivseite der kommunalen Bilanz. Weil bei den Gemeinden die Sonderposten mit Eigenkapitalcharakter oft einen wesentlichen Ansatz in der Bilanz darstellen, wird die Wertgröße „Eigenkapital“ um diese „langfristigen“ Sonderposten erweitert. Ermittlung der Kennzahl: Unter der Wertgröße „Eigenkapital“ sind die Ansätze der Bilanzposten nach § 41 Abs. 4 Nr. 1 GemHVO zu erfassen. Unter der Wertgröße „Sopo Zuwendungen/Beiträge“ sind die Ansätze der Bilanzposten nach § 41 Abs. 4 Nrn. 2.1 und 2.2 GemHVO zu erfassen. Unter der Wertgröße „Bilanzsumme“ ist die Summe der Passivseite der Bilanz nach § 41 Abs. 4 GemHVO zu erfassen. Für den Kreis Euskirchen ergibt sich: Eigenkapital = Sonderposten Zuwendungen/Beiträge = Bilanzsumme = Eigenkapitalquote 2 = 20.978.645,77 € 75.215.424,00 € 443.472.093,17 € 21,7 Seite 68 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 d) Fehlbetragsquote (FbQ) Diese Kennzahl gibt Auskunft über den durch einen Fehlbetrag in Anspruch genommenen Eigenkapitalanteil. Da mögliche Sonderrücklagen hier jedoch unberücksichtigt bleiben müssen, bezieht die Kennzahl ausschließlich die Ausgleichsrücklage und die allgemeine Rücklage ein. Zur Ermittlung der Quote wird das negative Jahresergebnis ins Verhältnis zu diesen beiden Bilanzposten gesetzt. Die Kennzahl bezieht sich nicht allein auf Daten der Eröffnungsbilanz, sondern des Jahresabschlusses bzw. des Ergebnishaushaltes. Sie wird daher erstmals mit dem Jahresabschluss 2009 gebildet. 2.2 Kennzahlen zur Vermögenslage a) Infrastrukturquote (IsQ) Diese Kennzahl stellt ein Verhältnis zwischen dem Infrastrukturvermögen und dem Gesamtvermögen auf der Aktivseite der Bilanz her. Sie gibt Aufschluss darüber, ob die Höhe des Infrastrukturvermögens den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Gemeinde entspricht. In Einzelfällen kann es sachgerecht sein, auch die Gebietsgröße der Gemeinde oder andere örtliche Besonderheiten bei der Bewertung dieser Kennzahl zu berücksichtigen. Ermittlung der Kennzahl: Unter der Wertgröße „Infrastrukturvermögen“ sind die Ansätze der Bilanzposten nach § 41 Abs. 3 Nr. 1.2.3 GemHVO zu erfassen. Unter der Wertgröße „Bilanzsumme“ ist die Summe der Aktivseite der Bilanz nach § 41 Abs. 3 GemHVO zu erfassen. Für den Kreis Euskirchen ergibt sich: Infrastrukturvermögen = Bilanzsumme = Infrastrukturquote = 97.949.740,00 € 443.472.093,17 € 22,1 b) Abschreibungsintensität (AbI) Die Kennzahl zeigt an, in welchem Umfang die Gemeinde durch die Abnutzung des Anlagevermögens belastet wird. Die Kennzahl bezieht sich nicht auf Daten der Eröffnungsbilanz, sondern des Jahresabschlusses bzw. des Ergebnishaushaltes. Sie wird daher erstmals mit dem Jahresabschluss 2009 gebildet. c) Drittfinanzierungsquote (DfQ) Die Kennzahl zeigt das Verhältnis zwischen den bilanziellen Abschreibungen und den Erträgen aus der Auflösung von Sonderposten im Haushaltsjahr. Sie gibt einen Hinweis auf die Frage, inwieweit die Erträge aus der Sonderpostenauflösung die Belastung durch Seite 69 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Abschreibungen abmildern. Damit wird die Beeinflussung des Werteverzehrs durch die Drittfinanzierung deutlich. Die Kennzahl bezieht sich nicht auf Daten der Eröffnungsbilanz, sondern des Jahresabschlusses bzw. des Ergebnishaushaltes. Sie wird daher erstmals mit dem Jahresabschluss 2009 gebildet. d) Investitionsquote (InQ) Die Kennzahl gibt Auskunft darüber, in welchem Umfang dem Substanzverlust durch Abschreibungen und Vermögensabgängen neue Investitionen gegenüberstehen. Die Kennzahl bezieht sich nicht auf Daten der Eröffnungsbilanz, sondern des Jahresabschlusses bzw. des Ergebnishaushaltes. Sie wird daher erstmals mit dem Jahresabschluss 2009 gebildet. 2.3 Kennzahlen zur Finanzlage a) Anlagendeckungsgrad 2 (AnD2) Die Kennzahl „Anlagendeckungsgrad II“ gibt an, wie viel Prozent des Anlagevermögens langfristig finanziert sind. Bei der Berechnung dieser Kennzahl werden dem Anlagevermögen die langfristigen Passivposten Eigenkapital, Sonderposten mit Eigenkapitalanteilen und langfristiges Fremdkapital gegenübergestellt. Ermittlung der Kennzahl: Unter der Wertgröße „Eigenkapital“ sind die Ansätze der Bilanzposten nach § 41 Abs. 4 Nr. 1 GemHVO zu erfassen. Unter der Wertgröße „Sonderposten Zuwendungen/Beiträge“ sind die Ansätze der Bilanzposten nach § 41 Abs. 4 Nrn. 2.1 und 2.2 GemHVO zu erfassen. Unter der Wertgröße „Langfristiges Fremdkapital“ sind die Ansätze der Bilanzposten nach § 41 Abs. 4 Nrn. 3.1, 3.2 und 4 GemHVO zu erfassen. Die langfristigen Verbindlichkeiten nach § 41 Abs. 4 Nr. 4 GemHVO müssen eine Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren haben und sind dem Verbindlichkeitenspiegel nach § 47 GemHVO zu entnehmen. Unter der Wertgröße „Anlagevermögen“ sind die Ansätze der Bilanzposten nach § 41 Abs. 3 Nr. 1 GemHVO zu erfassen. Für den Kreis Euskirchen ergibt sich: Eigenkapital = Sonderposten Zuwendungen/Beiträge = Langfristiges Fremdkapital = Anlagevermögen = Anlagendeckungsgrad 2 = 20.978.645,77 € 75.215.424,00 € 304.224.064,97 € 248.437.968,00 € 161,2 Seite 70 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 b) Dynamischer Verschuldungsgrad (DVsG) Mit Hilfe der Kennzahl „Dynamischer Verschuldungsgrad“ lässt sich die Schuldentilgungsfähigkeit der Gemeinde beurteilen. Sie hat dynamischen Charakter, weil sie mit dem Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit aus der Finanzrechnung eine zeitraumbezogene Größe enthält. Dieser Saldo zeigt bei jeder Gemeinde an, in welcher Größenordnung freie Finanzmittel aus ihrer laufenden Geschäftstätigkeit im abgelaufenen Haushaltsjahr zur Verfügung stehen und damit zur möglichen Schuldentilgung genutzt werden könnten. Der Dynamische Verschuldungsgrad gibt an, in wie vielen Jahren es unter theoretisch gleichen Bedingungen möglich wäre, die Effektivverschuldung aus den zur Verfügung stehenden Finanzmitteln vollständig zu tilgen (Entschuldungsdauer). Ermittlung der Kennzahl: Die Kennzahl „Dynamischer Verschuldungsgrad“ wird aus der Division der Wertgröße „Effektive Verschuldung“ der Gemeinde durch die Wertgröße „Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit“ aus der Finanzrechnung (FR) der Gemeinde ermittelt. Die Wertgröße „Effektive Verschuldung“ berechnet sich wie folgt: Für diese Berechnung sind unter der Wertgröße „Gesamtes Fremdkapital“ die Ansätze der Bilanzposten nach § 41 Abs. 4 Nrn. 2.3, 3 und 4 GemHVO zu erfassen. Unter der Wertgröße „Liquide Mittel“ ist der Ansatz des Bilanzpostens nach § 41 Abs. 3 Nr. 2.4 GemHVO zu erfassen. Unter der Wertgröße „Kurzfristige Forderungen“ sind die Teilansätze der Bilanzposten nach § 41 Abs. 3 Nr. 2.2 GemHVO zu erfassen, die eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr haben. Letztgenannte Teilansätze sind dem Forderungsspiegel nach § 46 GemHVO zu entnehmen. Als Wertgröße „Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit (FP/FR)“der nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 GemHVO im Finanzplan bzw. gem. § 39 S. 3 GemHVO in der Finanzrechnung auszuweisende Saldo einzusetzen. Die Kennzahl bezieht sich nicht allein auf Daten der Eröffnungsbilanz, sondern des Jahresabschlusses bzw. des Ergebnishaushaltes. Sie wird daher erstmals mit dem Jahresabschluss 2009 gebildet. Zur effektiven Verschuldung ergibt sich für den Kreis Euskirchen: Fremdkapital = 330.561.681,19 € Liquide Mittel = 141.707.314,99 € Kurzfristige Forderungen = 13.204.917,21 € Effektive Verschuldung = 175.649.448,99 € c) Liquidität 2. Grades (Li2) Die Kennzahl gibt stichtagsbezogen Auskunft über die „kurzfristige Liquidität“ der Gemeinde. Sie zeigt auf, in welchem Umfang die kurzfristigen Verbindlichkeiten zum Bilanzstichtag durch die vorhandenen liquiden Mittel und die kurzfristigen Forderungen gedeckt werden können. Seite 71 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Ermittlung der Kennzahl: Unter der Wertgröße „Liquide Mittel“ ist der Ansatz des Bilanzpostens nach § 41 Abs. 3 Nr. 2.4 GemHVO zu erfassen. Unter der Wertgröße „Kurzfristige Forderungen“ sind die Ansätze der Bilanzposten nach § 41 Abs. 3 Nr. 2.2 GemHVO zu erfassen. Die kurzfristigen Forderungen müssen eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr haben (vgl. Forderungsspiegel nach § 46 GemHVO). Unter der Wertgröße „Kurzfristige Verbindlichkeiten“ sind die Ansätze der Bilanzposten nach § 41 Abs. 4 Nr. 4 GemHVO zu erfassen. Die kurzfristigen Verbindlichkeiten müssen eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr haben (vgl. Verbindlichkeitenspiegel nach § 47 GemHVO). Für den Kreis Euskirchen ergibt sich: Liquide Mittel = Kurzfristige Forderungen = Kurzfristige Verbindlichkeiten = Liquidität 2. Grades = 141.707.314,99 € 13.204.917,21 € 5.271.430,89 € 2.939 d) Kurzfristige Verbindlichkeitsquote (KVbQ) Wie hoch die Bilanz durch kurzfristiges Fremdkapital belastet wird, kann mit Hilfe der Kennzahl „Kurzfristige Verbindlichkeitsquote“ beurteilt werden. Ermittlung der Kennzahl: Unter der Wertgröße „Kurzfristige Verbindlichkeiten“ sind die Teilansätze der Bilanzposten nach § 41 Abs. 4 Nr. 4 GemHVO zu erfassen, die eine Restlaufzeit von bis zu einem Jahr haben. Diese Teilansätze sind dem Verbindlichkeitenspiegel nach § 47 GemHVO zu entnehmen. Unter der Wertgröße „Bilanzsumme“ ist die Summe der Passivseite der Bilanz nach § 41 Abs. 4 GemHVO zu erfassen. Für den Kreis Euskirchen ergibt sich: Kurzfristige Verbindlichkeiten = Bilanzsumme = Kurzfristige Verbindlichkeitsquote = 5.271.430,89 € 443.472.093,17 € 1,2 e) Zinslastquote Die Kennzahl „Zinslastquote“ zeigt auf, welche Belastung aus Finanzaufwendungen zusätzlich zu den (ordentlichen) Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit besteht. Die Kennzahl bezieht sich nicht auf Daten der Eröffnungsbilanz, sondern des Jahresabschlusses bzw. des Ergebnishaushaltes. Sie wird daher erstmals mit dem Jahresabschluss 2009 gebildet. Seite 72 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 2.4 Kennzahlen zur Ertragslage a) Netto-Steuerquote (NSQ) oder Allgemeine Umlagenquote (AUQ) Die Netto-Steuerquote gibt an, zu welchem Teil sich die Gemeinde „selbst“ finanzieren kann und somit unabhängig von staatlichen Zuwendungen ist. Für eine realistische Ermittlung der Steuerkraft der Gemeinde ist es erforderlich, den Gemeindeanteil an der Gewerbesteuer und den Aufwand für die Finanzierungsbeteiligung am Fonds Deutsche Einheit in Abzug zu bringen. Bei Kreisen und anderen Gemeindeverbänden, denen Steuern nicht in einem Umfang wie den Gemeinden zufließen, ist die Netto-Steuerquote durch eine „Allgemeine Umlagenquote“ zu ersetzen. Ermittlung der Kennzahl: Unter der Wertgröße „Allgemeine Umlagen“ sind die dafür zutreffenden Teilerträge nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 GemHVO zu erfassen. Dies sind Erträge aus der Kreisumlage einschließlich Mehrbelastung, der Jugendamtsumlage sowie ggf. der Landschaftsumlage und der Verbandsumlage RVR gem. Anlage 17 (Kommunaler Kontierungsplan) – Kontengruppe 41 – zum RdErl. IM vom 24.02.2005. Die Kennzahl bezieht sich nicht auf Daten der Eröffnungsbilanz, sondern des Jahresabschlusses bzw. des Ergebnishaushaltes. Sie wird daher erstmals mit dem Jahresabschluss 2009 gebildet. b) Zuwendungsquote (ZwQ) Die Zuwendungsquote gibt einen Hinweis darauf, inwieweit die Gemeinde von Zuwendungen und damit von Leistungen Dritter abhängig ist. Die Kennzahl bezieht sich nicht auf Daten der Eröffnungsbilanz, sondern des Jahresabschlusses bzw. des Ergebnishaushaltes. Sie wird daher erstmals mit dem Jahresabschluss 2009 gebildet. c) Personalintensität (PI) Die „Personalintensität“ gibt an, welchen Anteil die Personalaufwendungen an den ordentlichen Aufwendungen ausmachen. Im Hinblick auf den interkommunalen Vergleich dient diese Kennzahl dazu, die Frage zu beantworten, welcher Teil der Aufwendungen üblicherweise für Personal aufgewendet wird. Die Kennzahl bezieht sich nicht auf Daten der Eröffnungsbilanz, sondern des Jahresabschlusses bzw. des Ergebnishaushaltes. Sie wird daher erstmals mit dem Jahresabschluss 2009 gebildet. Seite 73 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 d) Sach- und Dienstleistungsintensität (SDI) Die Kennzahl „Sach- und Dienstleistungsintensität“ lässt erkennen, in welchem Ausmaß sich eine Gemeinde für die Inanspruchnahme von Leistungen Dritter entschieden hat. Die Kennzahl bezieht sich nicht auf Daten der Eröffnungsbilanz, sondern des Jahresabschlusses bzw. des Ergebnishaushaltes. Sie wird daher erstmals mit dem Jahresabschluss 2009 gebildet. e) Transferaufwandsquote (TAQ) Die Kennzahl „Transferaufwandsquote“ stellt einen Bezug Transferaufwendungen und den ordentlichen Aufwendungen her. zwischen den Die Kennzahl bezieht sich nicht auf Daten der Eröffnungsbilanz, sondern des Jahresabschlusses bzw. des Ergebnishaushaltes. Sie wird daher erstmals mit dem Jahresabschluss 2009 gebildet. 3. Rückblick auf die Haushaltswirtschaft vor dem 01.01.2009 Bedingt durch die Aufgabenstellungen des Kreises, den daraus resultierenden Finanzbelastungen einerseits und den beschränkten Möglichkeiten einer Refinanzierung über Steuern, Gebühren, Kostenerstattungen und laufenden Finanzzuweisungen andererseits ist eine Spitzenfinanzierung über die Kreisumlage zum Haushaltsausgleich unumgänglich (vgl. § 56 Abs. 1 KrO NRW). Diese Spitzenfinanzierung ist in den letzten Jahren besonderen, sich steigernden Belastungen ausgesetzt, da vermehrt eine Aufgabenverlagerung auf den Kreis, insbesondere im Sozialbereich, stattgefunden hat, ohne dass damit eine (auskömmliche) Entlastung durch Kostenerstattungen oder Finanzierungsbeteiligungen verbunden wurde: Die kamerale Zeit vor dem Stichtag der Eröffnungsbilanz war geprägt von im Landesvergleich äußerst niedrigen Kreisumlagen, die ihrerseits einen nicht unerheblichen Eigenkapitalverzehr verursachten. So wurde das Eigenkapital bis zum 01.01.2009 um ca. 60 Mio. € durch Vermögensveräußerungen und Nichttilgung innerer Darlehen reduziert. Als Ergebnis bewegen sich Eigenkapitalstand und Eigenkapitalquote auf relativ geringem Niveau. Dies für sich mag hinnehmbar sein, denn wie Prof. Mühlenkamp/Magin 5 richtigerweise ausgeführt haben, kann derzeit keine Mindesteigenkapitalausstattung allgemein gültig festgelegt werden. Ziel der Haushaltswirtschaft der Kommunen ist der Eigenkapitalerhalt, weshalb auch mit geringem Eigenkapital nicht per se eine negative Bewertung verbunden sein muss. Gleichwohl erfüllt insbesondere die Ausgleichsrücklage eine Pufferfunktion, um zu gewährleisten, dass negative Rechnungsergebnisse aufgrund der Automatismen des § 76 nicht zu unerwünschten Folgen führen. Hinzu kommt, dass einmal eingesetztes Eigenkapital nach derzeitiger Rechtslage nicht mehr planmäßig auffüllbar ist. 5 Mühlenkamp/Magin: „Zum Eigenkapital von Gebietskörperschaften - populäre Irrtümer und Missverständnisse“ in: der gemeindehaushalt 1/2010, S. 8ff Seite 74 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Insgesamt ist daher zu konstatieren, dass sich die Eigenkapitalhöhe des Kreises Euskirchen am unteren Rand des Notwendigen bewegen dürfte. Die kameralen Jahresrechnungen der letzten Jahre waren im Verwaltungshaushalt von Fehlbeträgen geprägt: • 2005 1,3 Mio. € • 2006 0,4 Mio. € • 2007 1,1 Mio. € • 2008 4,5 Mio. € Durch die Entstehung der beiden letzten kameralen entsprechende Eigenkapitalminderung eingetreten. Jahresfehlbeträge ist eine Bestimmend für die Haushaltswirtschaft des Kreises Euskirchen ist der soziale Sektor. Dieser umfasst a) den vom Kreis direkt zu finanzierenden sozialen Bereich (Budget 300 500), b) die Landschaftsumlage sowie c) den vom Kreis direkt zu finanzierenden Jugendbereich (Budget 300 510). Der Zuschussbedarf dieser drei Bereiche umfasst ca. 75 % des Gesamthaushaltes. Der soziale Sektor ist damit die bestimmende Größe für Kreisumlage und Haushaltssituation. Die Entwicklung der Fallzahlen sowie der Ausgaben in diesem Sektor bereitet große Sorge. Betrachtet man die seit Jahren wachsende Haushaltsbelastung im Land Nordrhein-Westfalen, zeigt sich, dass auf den Kreis Euskirchen das zutrifft, was Junkernheinrich/Micosatt 6 im Jahr 2011 allgemein für die Kreise in Nordrhein-Westfalen festgestellt haben: • Überproportionales Wachstum der Sozialausgaben, daher steigender Ausgabebedarf der Kreise. • Aber keine Anpassung der Kreisschlüsselzuweisungen an diese Entwicklung, daher automatisch erhöhte Kreisumlagen. Die maßgeblichen Sozialleistungen entwickelten sich bis 2008 wie folgt: 6 Junkernheinrich/Micosatt: „Kreise im Finanzausgleich der Länder“, Wiesbaden 2011 Seite 75 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 a) Budget 300 500 JR 2005 JR 2006 JR 2007 JR 2008 19.472.361 209.874 21.570.184 742.588 21.347.794 586.772 21.953.399 684.954 + 2.481.038 + 475.080 12,7% 226,4% Hilfe zur Pflege und Pflegewohngeld Pflegewohngeld (§ 14 PfG NRW) Investitionspauschalen Pflegeeinrichtungen Hilfe zur Pflege 2.712.800 686.517 4.507.391 2.979.985 850.652 4.426.696 3.223.561 854.362 4.827.204 3.421.183 916.485 4.938.216 + 708.383 + 229.968 + 430.825 26,1% 33,5% 9,6% Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII Grundsicherung a.v.E. (<65) Grundsicherung a.v.E. (>65) Grundsicherung i.E. (>65) 1.478.821 1.795.666 490.275 1.631.224 2.012.042 467.419 2.301.020 2.170.755 469.471 2.545.833 2.411.656 466.676 + 1.067.012 + 615.990 - 23.599 72,2% 34,3% -4,8% Hilfe zum Lebensunterhalt Laufende Leistungen Einmalige Leistungen 881.649 160.860 859.550 87.699 941.251 80.480 1.035.637 75.022 + 153.988 - 85.838 17,5% -53,4% Leistungen bei Behinderung Heilpädagogische Maßnahmen Hilfe zur angemessenen Schulausbildung 270.057 172.297 264.706 192.891 300.108 294.277 427.003 547.695 + 156.945 + 375.398 58,1% 217,9% Krankenhilfe 955.347 988.972 776.507 905.341 - 50.006 -5,2% 33.793.915 37.074.609 38.173.562 40.329.099 + 6.535.184 19,3% Bundesbeteiligung SGB II Landeszuweisung SGB II Bundeserstattung SGB XII 5.665.852 1.614.461 736.379 6.270.710 1.865.186 673.046 6.658.592 1.179.033 674.251 6.238.383 1.365.903 745.904 + 572.531 - 248.558 + 9.526 10,1% -15,4% 1,3% Summe der wesentlichen Einnahmen - Soziales 8.016.691 8.808.942 8.511.877 8.350.189 + 333.498 4,2% JR 2005 JR 2006 JR 2007 JR 2008 28.187.207 17,3 28.906.181 17,1 30.895.936 16,5 33.131.828 15,85 JR 2005 JR 2006 JR 2007 JR 2008 5.216.707 1.536.982 459.036 336.646 1.492.986 234.085 785.391 747.735 139.879 332.388 258.424 150.874 5.203.454 1.665.252 710.004 159.872 1.268.860 397.192 676.359 815.354 237.258 271.086 238.450 151.330 4.402.517 1.951.443 937.570 234.916 797.836 256.163 560.423 1.103.954 230.738 317.923 214.401 143.817 5.544.575 2.037.332 1.100.011 281.166 679.924 424.334 496.057 1.288.797 255.668 283.030 259.441 164.484 + 327.868 + 500.350 + 640.974 - 55.480 - 813.062 + 190.249 - 289.334 + 541.062 + 115.789 - 49.358 + 1.017 + 13.610 6,3% 32,6% 139,6% -16,5% -54,5% 81,3% -36,8% 72,4% 82,8% -14,8% 0,4% 9,0% Betriebskostenzuweisungen Kindertageseinrichtungen Elternbeiträge Kindertageseinrichtungen Landeszuweisungen Kindertageseinrichtungen Kindertageseinrichtungen - netto 22.441.315 3.858.610 9.124.893 9.457.811 22.668.391 3.815.962 8.920.590 9.931.839 21.834.346 3.762.077 8.341.538 9.730.731 22.843.626 3.944.426 9.307.111 9.592.089 + 134.278 1,4% Summe der wesentlichen Ausgaben - Jugend 21.148.945 21.726.310 20.882.433 22.406.909 + 1.257.964 5,9% Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II Kosten der Unterkunft - SGB II SGB II: einmalige Leistungen Summe der wesentlichen Ausgaben - Soziales Differenz 2008/2005 prozentual Wesentliche Einnahmen b) Landschaftsumlage Landschaftsumlage Landschaftsumlage - Hebesatz Differenz 2008/2005 prozentual + 4.944.621 17,5% c) Budget 300 510 Heimerziehung Vollzeitpflege Eingliederungshilfe (Heimerziehung) Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung Erziehung in Tagesgruppen Inobhutnahmen Betreutes Wohnen Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) Sonstige Hilfen (§ 27 II SGB VIII) Erziehungsbeistandschaft (§ 30 SGB VIII) Eingliederungshilfen Förderung Kinder in Tagespflege Differenz 2008/2005 prozentual Der Kreis Euskirchen hält das Jugendamt für den kompletten Kreisbereich vor, da keine Stadt von der Möglichkeit der Einrichtung eines eigenen Jugendamtes Gebrauch gemacht hat. Seite 76 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Die Schlüsselzuweisungen entwickelten sich wie folgt: Jahr 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 Einnahme in € 15.586.545 16.165.888 14.815.256 15.938.671 17.791.115 18.229.102 17.295.940 13.044.058 16.660.030 15.524.154 15.227.396 16.925.084 20.272.569 Differenz zum prozentual Vorjahr + 579.343 - 1.350.632 + 1.123.415 + 1.852.444 + 437.987 - 933.162 - 4.251.882 + 3.615.972 - 1.135.876 - 296.758 + 1.697.688 + 3.347.485 3,7% -8,4% 7,6% 11,6% 2,5% -5,1% -24,6% 27,7% -6,8% -1,9% 11,1% 19,8% Entwicklung der für die Kreisumlageerhebung maßgeblichen Umlagegrundlagen: Aufgrund der gestiegenen Ausgaben, insbesondere im sozialen Bereich, erhöhte sich auch die Kreisumlage. Der folgende Überblick zeigt die Entwicklung der Kreisumlage einschließlich der Jugendamtsumlage: Jahr 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 Hebesatz Hebesatz Hebesatz Summe allgemein Jugend 45,20 30,67 14,53 45,70 29,66 16,04 47,13 30,44 16,69 46,85 31,50 15,35 46,85 30,61 16,24 42,68 24,93 17,75 42,68 25,85 16,83 48,54 30,84 17,70 48,54 30,19 18,35 53,50 37,11 16,39 56,37 40,52 15,85 51,08 36,65 14,43 51,08 36,49 14,59 Einnahme in € 60.921.537 62.540.993 64.404.722 66.290.363 70.678.812 66.030.919 66.708.966 70.708.974 73.770.841 78.863.112 86.705.279 87.001.005 96.419.142 Seite 77 Differenz zum prozentual Vorjahr + 1.619.457 + 1.863.728 + 1.885.641 + 4.388.449 - 4.647.893 + 678.047 + 4.000.008 + 3.061.867 + 5.092.271 + 7.842.167 + 295.726 + 9.418.137 2,7% 3,0% 2,9% 6,6% -6,6% 1,0% 6,0% 4,3% 6,9% 9,9% 0,3% 10,8% Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Die steigenden Lasten auf der einen und die angespannte finanzielle Situation der Städte und Gemeinden auf der anderen Seite haben den Kreis Euskirchen bewogen, über die auch sonst bestehenden Anstrengungen hinaus, die Kreisumlage möglichst niedrig zu halten, einen mehrjährigen Prozess der Aufgabenkritik durchzuführen sowie darüber hinaus mehrere Personalausgabeneinsparkonzepte zu beschließen. Die Erfolge dieser Maßnahmen sind angesichts erheblich steigender Soziallasten in der Höhe der Kreisumlage kaum sichtbar. Der investive Bereich wird vom Kreisstraßenbau dominiert, der in aller Regel zum großen Teil durch Landeszuweisungen begleitet wird. Darüber hinaus wurden Investitionen in gebührenfinanzierten Bereichen getätigt. Außerhalb dieser Bereiche wurde in den Vorjahren als wesentliche Maßnahme der Kreishausanbau durchgeführt. 4. Vorgänge von besonderer Bedeutung seit dem 01.01.2009 Der Kreistag hat seit dem 01.01.2009 die Fortführung des Personalausgabeneinsparkonzeptes beschlossen sowie eine weitere Aufgabenkritik durchgeführt. Die Gemeindeprüfungsanstalt hat 2011 ihre zweite überörtliche Prüfung abgeschlossen. Die sozialen Lasten sind im Wesentlichen auch nach dem 31.12.2008 weiter gestiegen. Dies gilt insbesondere für die Leistungen der Hilfe zur Pflege und des Pflegewohngeldes. Das Land hat 2010 aufgrund eines verlorenen Klageverfahrens rückwirkend die Verteilung der Wohngeldersparnis (AG-SGB II) neu geregelt. Die Neuregelung führte zu einem Nachteilsausgleich an den Kreis Euskirchen in Höhe von 11,8 Mio. €, von dem 10,7 Mio. € in 2010 direkt an die Städte und Gemeinden weitergeleitet wurden. Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich die Landeszuweisungen aus der Wohngeldersparnis in 2010 und 2011 deutlich gegenüber den früheren Festsetzungen erhöht haben. Der Bund hat am 25.02.2011 das Gesetz zur Ermittlung des Regelbedarfes und zur Änderung des SGB II und SGB XII beschlossen. Es beinhaltet neben Änderungen im Bereich der Kosten der Unterkunft (SGB II) bereits ab 2011 das Bildungs- und Teilhabepaket sowie ab 2012 eine schrittweise Erhöhung der Bundesbeteiligung an der Grundsicherung nach dem SGB XII. Ergebnis des dem Gesetz zugrunde liegenden Vermittlungsverfahrens war, dass sich die Quote der Bundesbeteiligung wie folgt erhöht: in 2012: 45%, 2013: 75% und ab 2014: 100%. Berechnungsgrundlage sind die für das Vorvorjahr ermittelten reinen Ausgaben für Leistungen ohne Gutachterkosten. Mit dieser Übernahme der Grundsicherungskosten durch den Bund ist eine erhebliche Entlastung für den Kreis Euskirchen verbunden, die insbesondere auch deshalb von Bedeutung ist, da die Grundsicherung zu den weiter steigenden Leistungsarten zählt. Stadt Euskirchen und Kreis Euskirchen haben 2010 die Fusion der beiden Volkshochschulen zum 01.01.2014 beschlossen. Die Aufgabe der Volkshochschule wird dann mit dem Ziel der Erhöhung der Wirtschaftlichkeit von der Stadt Euskirchen auf den Kreis Euskirchen übertragen. Der Betrieb des Eifelmuseums wurde ab 2009 auf die Gemeinde Blankenheim übertragen, wobei vertraglich das Ziel einer endgültigen Übernahme des Museums ab 2021 vereinbart wurde. Auch seit dem 01.01.2009 ist eine Vielzahl an Standards landes- oder bundesseitig erhöht worden, ohne dass es einen Ausgleich zu verzeichnen gibt. Teilweise ergeben sich kleinere, teilweise aber auch größere Aufgabenausweitungen, die die Erhöhung der personellen Seite 78 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Ressourcen zur Folge haben. Als Beispiel seien die Neuregelungen im Bereich des Vormundschaftsrechts (gesetzlicher Personalschlüssel) genannt. Besondere Bedeutung hat auch das Leuchtturmprojekt Vogelsang. Nach einer längeren Phase der Unsicherheit konnte Ende 2011 der Gesamtzuwendungsbescheid des Landes entgegen genommen werden. Der Kreistag hat im Juli 2011 den Grundsatzbeschluss gefasst, auch unter Reduzierung des aktuellen 50-%-Anteils den Städten und Gemeinden die Beteiligung an der Energie Nordeifel GmbH & Co. KG zu ermöglichen. Änderungen im Gemeindefinanzierungsgesetz, insbesondere die Änderung des Soziallastenansatzes, führten dazu, dass der Kreis Euskirchen ab 2011 höhere Schlüsselzuweisungen erhält. Im Hinblick auf die Städte und Gemeinden als Umlagezahler ist allerdings zu ergänzen, dass deren Verluste aufgrund der Änderung des Soziallastenansatzes deutlich höher sind. Die Haushaltssatzungen der Jahre 2009 bis 2011 wurden ausgeglichen aufgestellt. Lediglich zur Abwicklung früherer Überschüsse bei der ÖPNV-Umlage wurde die Ausgleichsrücklage planmäßig in Anspruch genommen. Die Arbeiten an den jeweiligen Jahresabschlüssen sind noch nicht abgeschlossen. 5. Chancen und Risiken Die Chancen und Risiken für die künftige Entwicklung des Kreises Euskirchen lassen sich wie folgt beschreiben. Finanzielle Risiken ergeben sich aus der Entwicklung der sozialen Lasten. Bedingt bzw. beeinflusst durch Gesetzgebung (insb. Höhe der Bundeserstattung nach dem SGB II), Konjunktur (insb. Grundsicherung nach dem SGB II), Demografie (insb. Hilfe zur Pflege und Pflegewohngeld sowie Landschaftsumlage) und gesellschaftliche Entwicklung (ins. Jugendhilfe) ist nicht auszuschließen, dass die Sozialaufwendungen auch künftig weiter steigen werden. Diese finanziellen Risiken werden abgemildert durch erhöhte Landeszuweisungen aus der Wohngeldersparnis sowie die bundesseitige Übernahme der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII. Die Höhe der Landeszuweisungen aus der Wohngeldersparnis ist aufgrund des Verteilungssystems jeweils schwer prognostizierbar. Es ergeben sich damit automatisch Risiken (bzw. Chancen) für den jeweiligen Jahresabschluss. Zu erwähnen ist weiter das Zinsänderungsrisiko. Aufgrund des hohen Betrages an Geldanlagen sind die Auswirkungen der am Markt zu erzielenden Zinssätze für die jährliche Haushaltswirtschaft und damit für die Kreisumlage nicht unerheblich. Umgekehrt birgt eine positive Marktentwicklung Chancen zur Haushaltsverbesserung. Derivate Finanzgeschäfte wurden nicht eingegangen, so dass sich hieraus keine Risiken ergeben. Allgemeine Risiken bestehen nach wie vor im Nichteinhalten des Konnexitätsprinzips. Sowohl in der Bundes- als auch der Landesgesetzgebung werden beim Setzen von Standards bzw. bei der Erweiterung des Aufgabenspektrums die finanziellen Verhältnisse der Kommunen oftmals missachtet. Es bleibt abzuwarten, ob und wann ein Umdenken stattfindet. Seite 79 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Die landespolitischen Entwicklungen zu den Kommunalfinanzen (Stärkungspakt, GFG, Gutachten Junkernheinrich/Lenk) bleiben nicht ohne Auswirkungen auf den Kreis Euskirchen. Ob tatsächlich die Chance besteht, dass bundes- und landesseitig die chronische Unterfinanzierung der Kommunen beseitigt wird, darf angesichts der jüngsten Entwicklungen bezweifelt werden. Dass sich daraus für den Kreishaushalt geringere Erträge ergeben, wird derzeit nicht erwartet. Die demografische Entwicklung lässt sich in Kürze mit den Begriffen „Weniger – Bunter – Älter“ beschreiben, die auch im Kreis Euskirchen zutreffen. Der Rückgang der Bevölkerungszahl, die Zunahme der Älteren sowie der Rückgang der Kinderzahlen sind bereits in den letzten Jahren Realität geworden. Die Prognosen lassen erwarten, dass sich die Entwicklung nicht umkehren wird. Um den Risiken, die die demografische Entwicklung mit sich bringt, zu begegnen, wurde ein intensiver Demografieprozess begonnen. Es gilt, Antworten auf die Entwicklung zu finden. Ein erster wichtiger Schritt ist das Leitziel des familienfreundlichen Kreises Euskirchen. Die allgemeinen Entwicklungschancen, die sich aus diesem Leitziel sowie den weiteren Ergebnissen des Demografieprozesses ergeben, führen andererseits dazu, dass entsprechende finanzielle Mittel bereitgestellt werden müssen. Die Schulentwicklung ist allgemein von einem Rückgang der Schülerzahlen geprägt. Bezogen auf die kreiseigenen Förderschulen bleibt abzuwarten, wie sich die Inklusion auswirken wird. Sollte sich eine hohe Zahl an Eltern für die Regelbeschulung entscheiden, dürfte die heterogene Förderschullandschaft vor grundlegenden Veränderungen stehen. Die Entwicklung im Kindergartenbereich ist von erhöhten Anforderungen geprägt. Besteht damit einerseits die Chance, den Bedürfnissen der Einwohnerschaft gerecht zu werden und insbesondere den beruflichen Zugang zu verbessern, ergeben sich andererseits bedeutsame finanzielle Auswirkungen auf den Kreishaushalt. Die ÖPNV-Umlage, über die die kreisangehörigen Kommunen den Aufwand des Kreises für die Sicherstellung des ÖPNV-Angebotes finanzieren, wird in den nächsten Jahren voraussichtlich ansteigen. So bewirkt der Rückgang der Schülerzahlen im Kreis Euskirchen deutliche Einnahmerückgänge bei den Verkehrsunternehmen. Die Konzentration von Schulstandorten, die Ausweitung von Nachmittagsunterricht und hohe Dieseleinkaufspreise führen hingegen zu erhöhten Kosten. Gleichzeitig lässt u.a. der Anstieg der älteren Generation, die auf öffentliche Mobilitätsangebote angewiesen ist, wenig Spielraum für Angebotsreduzierungen. Eine örtliche Besonderheit für den Kreishaushalt ist die Zentrale Mülldeponie in Mechernich, die mittlerweile geschlossen ist. Während der Betriebsphase wurden Gebühren zum Zwecke der späteren Nachsorge und Rekultivierung angesammelt. Aus diesem erheblichen Gebührenaufkommen wurden über innere Darlehen Investitionsmaßnahmen finanziert. Aus der Eröffnungsbilanz ist ersichtlich, dass den Deponierückstellungen sowie den Pensionsrückstellungen derzeit nicht liquide Mittel in entsprechender Höhe gegenüber stehen. Die in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Geldanlagen sind für die Erfüllung der Rückstellungen erforderlich. Da insbesondere bei den Deponierückstellungen ein laufender Liquiditätsbedarf besteht, ist mittelfristig der Aufbau von Liquidität notwendig. Zur Verbesserung der wirtschaftlichen Entwicklung des Kreises Euskirchen hat sich der Kreis in zwei Leuchtturmprojekten engagiert: In Vogelsang geht es um die Konversion einer historisch bedeutsamen Fläche. Unter erheblichem Ressourceneinsatz des Kreises Euskirchen, des Landschaftsverbandes Rheinland und der gesamten Region werden der Region bedeutsame Entwicklungschancen eröffnet. Risiken sind insbesondere finanzieller Natur, die sich aus dem komplexen Geflecht der EU-, Bundes- und Landesförderung sowie der damit zusammenhängenden Zwischenfinanzierung ergeben. Seite 80 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Bei der Landesentwicklungsfläche Euskirchen/Weilerswist („Prime Site Rhine Region“) engagiert sich der Kreis Euskirchen in erheblichem Maße. Der Ankauf der Flächen wird durch das Land Nordrhein-Westfalen sowie eine von den Trägern Stadt Euskirchen, Gemeinde Weilerswist und Kreis Euskirchen gegründete Anstalt öffentlichen Rechts (LEPAöR) finanziert. Da das Engagement des Landes limitiert ist, bestehen insofern Risiken für die drei Kommunen. Das Projekt ist insgesamt darauf angelegt, dass ein Großvorhaben realisiert werden soll. Die Chance besteht im Gelingen und damit in der Schaffung einer erheblichen Zahl an Arbeitsplätzen, die der gesamten Region einen enormen Schub der Wirtschaftskraft bringen soll. Umgekehrt besteht das Risiko, dass eine Ansiedlung nicht zustande kommt und am Ende das Projekt rückabgewickelt werden müsste. Im diesem Fall ist davon auszugehen, dass es zu finanziellen Belastungen der Haushalte der drei Kommunen kommen wird. Die allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklungschancen sollen durch den Ausbau des Tourismus erhöht werden. Dazu gründete der Kreis Euskirchen zusammen mit der Mehrheit der Städte und Gemeinden die Nordeifel Tourismus GmbH. Bei bisher vergleichsweise überschaubarem finanziellen Einsatz gestalten sich die Risiken gering. Seite 81 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Seite 82 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Anlage 5: Inventurrichtlinien zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 vom 14.03.2008 (einschließlich Abschreibungstabelle Kreis Euskirchen) Seite 83 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Seite 84 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Anlage 5 Abt. 20 – Finanzen & Steuerungsunterstützung NKF Inventurrichtlinien zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 -2- Inhaltsverzeichnis Teil I Allgemeine Grundsätze 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Bestandsaufnahme, Erstinventur und Inventar Verantwortlichkeiten und Zweck dieser Inventurrichtlinien Wertgrenzen Abschreibungstabelle Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur Körperliche Inventur, Buchinventur Dokumentation, Aufbewahrung, Datenzugriffe Fortschreibung von Vermögensveränderungen nach erfolgter Bestandsaufnahme Geltungsbereich Teil II Immaterielles Vermögen Teil III Immobilienvermögen 1. 2. Allgemeines Verfahren und Zuständigkeiten Teil IV Bewegliches Anlagevermögen 1. 2. 3. 4. 5. 6. Allgemeines Inventurverfahren Sachliche Abgrenzung / technische Verfahren Zuständigkeiten Inventarisierung / Bestandspflege Einzelregelungen Teil V Sonstiges Anlagevermögen, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten Teil VI Inventurplanung, Inventurgang und Dokumentation der Erstinventur beim beweglichen Anlagevermögen 1. 2. 3. 4. 5. 6. Inventurrahmenplan Sachplan Zeitplan Personalplan, Inventurgang Dokumentation Fortschreibung von Vermögensveränderungen nach erfolgter Stichtagsinventur Teil VII Anlagenteil Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Anlage 4: Anlage 5: Erläuterungen zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Inventur Erläuterungen zu Bewertungsregeln Entwurf der Abschreibungstabelle Kreis Terminplan Erstinventur Kreis Euskirchen Muster Inventurprotokoll Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 -3- Teil I Allgemeine Grundsätze 1. Bestandsaufnahme, Erstinventur und Inventar Im Rahmen der Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) sind die Kreise verpflichtet, eine Eröffnungsbilanz zu erstellen (§ 53 Abs. 1 GemHVO). Der Kreis Euskirchen erstellt die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2009. Vor der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ist eine Erstinventur (§ 53 Abs. 2 GemHVO) durchzuführen. Das Verfahren erfolgt beim Kreis Euskirchen in zwei Stufen, und zwar   in einer zeitlich vorgelagerten Ersterfassung und Identifizierung des Vermögens standsaufnahme) und in der eigentlichen Erstinventur zum 31.12.2008. (Be- Im Rahmen der Inventur müssen alle Aktiva sowie Passiva entsprechend § 41 Abs. 3 GemHVO erfasst werden. Die Tätigkeit des Erfassens heißt Inventur (zählen, messen, wiegen, schätzen). Im Anschluss an die Inventur sind alle Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten in einem Inventar aufzuführen. Sofern mehrere Anlagegüter etc. pro Art vorhanden sind, können diese im Inventar zusammengefasst dargestellt werden. Hierbei ist die Menge anzugeben. Den bei der Inventur i.d.R. ohne Wert erfassten Vermögensgegenständen und Schulden werden im Inventar die entsprechenden Werte zugeordnet. Das Inventar enthält somit alle zu bilanzierenden Vermögensgegenstände (VG), Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten. Der Inventarbestand des Kreises Euskirchen wird elektronisch erfasst und stichtagsbezogen auf Datenträgern gesichert (siehe auch Ausführungen in Teil VI Nr. 5). 1 Diese Inventurrichtlinien regeln Grundsätze zur Ersterfassung und -bewertung des Anlagevermögens des Kreises Euskirchen. Sie sind unterteilt in        2. Teil I Teil II Teil III Teil IV Teil V Teil VI Allgemeine Grundsätze Immaterielles Vermögen Immobilienvermögen, Infrastrukturvermögen Bewegliches Anlagevermögen Sonstiges Vermögen, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten Inventurplanung, Inventurgang und Dokumentation der Erstinventur beim beweglichen Anlagevermögen Teil VII Anlagenteil Verantwortlichkeiten und Zweck dieser Inventurrichtlinien Die Erfassung und Fortschreibung des Vermögens ist Teil der in der Kreisverwaltung praktizierten Budgetierung und dezentralen Ressourcenverantwortung. Die Budget- und Produktverantwortlichen 2 sind wie bereits heute auch künftig die Verantwortungsträger für die ordnungsgemäße Inventarisierung der Vermögenswerte. Sie können innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs die Verantwortung auf sog. Inventurverantwortliche delegieren. Bei Delegation sind der Abt. 20 die jeweiligen Inventurverantwortlichen schriftlich bis zum 31.3.2008 zu benennen. Der Abteilung 20 obliegt die Festlegung der Regelungen und Rahmenbedingungen für die (Erst)Inventur. Sie entscheidet nach Anhörung der Rechnungsprüfung über Mittel, Wege und Verfahren. Zweck dieser Inventurrichtlinien ist die nähere Ausgestaltung der in §§ 53 ff. GemHVO in Verbindung mit den §§ 28 ff. GemHVO, § 92 Abs. 3 GO festgelegten Regelungen. Sie orientieren sich dabei an den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung nach den handelsrechtlichen Vorschriften. Diese Inventurrichtlinien sind für alle Organisationseinheiten verbindlich. Nach erfolgter Erstinventur wird eine Dienstanweisung für die Folgeinventuren erlassen. 1 Nähere Erläuterungen zu Bewertungsregeln und –verfahren sind im Anlagenteil beschrieben 2 siehe Dienstanweisung über die Erfassung des beweglichen Vermögens bei der Kreisverwaltung vom 08.01.2002 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 -4- 3. Wertgrenzen 3 Die Ermittlung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AHK) ist für eine Vielzahl von Gegenständen nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich. Der Gesetzgeber hat diese Problematik erkannt und folgende Sonderbestimmungen in § 54 Abs. 1 GemHVO / § 92 Abs. 3 GO aufgenommen: Die Ermittlung der Wertansätze für die Eröffnungsbilanz ist auf der Grundlage von vorsichtig geschätz4 ten Zeitwerten durch geeignete Verfahren vorzunehmen. Die in der Eröffnungsbilanz anzusetzenden Werte für die Vermögensgegenstände gelten für die künftigen Haushaltsjahre als Anschaffungs- oder Herstellungskosten (fiktive AHK), soweit nicht Wertberichtigungen vorgenommen werden. 3.1 Wertgrenzen für die Inventarisierung Auf die Inventarisierung von selbständig nutzbaren Gegenständen, deren vorsichtig geschätzter Zeitwert wertmäßig 60 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreitet, wird beim Kreis Euskirchen verzichtet (siehe Wahlrecht in § 29 Abs. 3 GemHVO). 3.2 Sonderbestimmungen für die erstmalige Bewertung von Vermögen in der Eröffnungsbilanz Nach § 56 Abs. 1 GemHVO besteht zudem ein Wahlrecht für geringwertige Vermögensgegenstände (GVG). GVG sind Vermögensgegenstände mit einem Zeitwert > 60 und < 410 Euro ohne Umsatzsteuer. Diese können, müssen aber nicht in der Eröffnungsbilanz aktiviert werden. Der Kreis Euskirchen hat sich aus Wirtschaftlichkeitsgründen für einen Nichtansatz von Vermögensgegenständen < 410 Euro ohne Umsatzsteuer in der Eröffnungsbilanz entschieden. Gleichwohl werden diese Gegenstände inventarisiert. 3.3 Überblick über Wertgrenzen für die Eröffnungsbilanz Zeitwert (jeweils ohne USt.) je einzeln nutzbaren Gegenstand Gegenstand 4. Vermögensgegenstand ≤ 60 € > 60 < 410 € ≥ 410 € (=Aufwand) (=GVG) (=Anlagevermögen) keine Erfassung Erfassung Erfassung keine Aktivierung keine Aktivierung Aktivierung Abschreibungstabelle Nach § 54 Abs. 1, Satz 2, § 35 Abs. 3 GemHVO ist für die Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen die vom Innenministerium verbindlich vorgegebene Rahmentabelle zu Grunde zu legen. Innerhalb dieses Rahmens ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse die Bestimmung der jeweiligen Nutzungsdauer so vorzunehmen, dass eine Stetigkeit für zukünftige Festlegungen von Abschreibungen gewährleistet ist. Der als Anlage 3 diesen Richtlinien beigefügte Entwurf der „Abschreibungstabelle mit örtlicher Festlegung des Kreises Euskirchen“ (im Folgenden „Abschreibungstabelle Kreis“ genannt) wird rechtzeitig vor Beginn des Jahres 2009 in Kraft gesetzt. Müssen Vermögensgegenstände inventarisiert werden, die nicht in dem Entwurf der Tabelle aufgelistet sind, ist die Abt. 20 unverzüglich zu informieren. Im Benehmen mit dem betreffenden Budgetverantwortlichen und der Rechnungsprüfung wird die Nutzungsdauer für diesen VG dann festlegt. 3 gemeint sind hier die tatsächlichen AHK zum Zeitpunkt des Kaufs/der Inbetriebnahme eines VG lt. GPA-Kommentar zu § 53 GemHVO ist der vorsichtig geschätzte Zeitwert „...kein bestimmter Wert, sondern der Wert, der nach dem Zweck der Bestimmung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls der sinnvollste Wert ist. Dabei ist das Vorsichtsprinzip des § 32 Abs.1 Nr.3 GemHVO zu beachten... Durch die Vorgabe des vorsichtig geschätzten Zeitwerts sollen die Gemeinden (GV) angehalten werden, ihr Vermögen mit einem Wert zu belegen, der unter vorsichtiger Einschätzung und unter Berücksichtigung der individuellen Situation eine realistische Wertgröße ergibt....“. 4 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 -5- 5. Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur Im NKF sind die Inventurunterlagen und das Inventar Bestandteile der Rechnungslegung. Die Inventur muss die gleichen formalen Grundsätze erfüllen wie das übrige Rechnungswesen. Für die Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Aufbereitung der Inventur sind daher die folgenden Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur zu beachten:       Vollständigkeit der Bestandsaufnahme Richtigkeit der Bestandsaufnahme Einzelerfassung der Bestände Nachprüfbarkeit der Bestandsaufnahme Grundsatz der Wirtschaftlichkeit Grundsatz der Klarheit Nähere Erläuterungen zu diesen Grundsätzen sind im anhängenden Anlagenteil (Anlage 1) beschrieben. 6. Durchführung der Inventur Welches Inventurverfahren Anwendung findet, hängt im Wesentlichen davon ab, ob es sich um physisch erfassbare Vermögensgegenstände (körperliche Inventur) oder um nicht physisch erfassbare Vermögensgegenstände (Buch- oder Beleginventur) handelt. Zulässige Inventurvereinfachungsverfahren dürfen nur nach vorheriger Absprache mit der Inventurleitung und der Rechnungsprüfung angewendet werden. 6.1 Körperliche Inventur Die materiell vorhandenen Vermögensgegenstände sind einzeln in Augenschein zu nehmen. Sind die Erfassungskriterien erfüllt (siehe weiter unten), werden sie in den Vermögensbestand aufgenommen. Zu jeder Zeit muss es einer unbeteiligten Person möglich sein, den Zählvorgang und die Eintragungen in den Verzeichnissen nachzuvollziehen. 6.2 Buch- oder Beleginventur Bei der Buch- oder Beleginventur werden Art, Menge und Wert der Vermögensgegenstände und Schulden anhand der Buchführung ermittelt. Für physisch nicht erfassbare Vermögensgegenstände ist die Buch- oder Beleginventur die einzige Aufnahmemöglichkeit. Zu den physisch nicht erfassbaren Vermögensgegenständen gehören z.B. Lizenzen und Patente (Immaterielles Vermögen), Finanzanlagen, Bankguthaben, Forderungen, Verbindlichkeiten und Sonderposten. Für die Erfassung können hier z.B. Buchungsbelege, Verträge und Urkunden herangezogen werden. Die ermittelten Nennwerte werden in die Inventarverzeichnisse vorgetragen. Die Beleginventur wird auch für die Erfassung der Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten angewandt. 7. Dokumentation, Aufbewahrung, Datenzugriffe Die Kreisverwaltung Euskirchen setzt auf die papierlose Inventarisierung. Sämtliche inventurrelevan1 ten Informationen werden in elektronischen Inventarverzeichnissen archiviert und gesichert . Auf die Vorschriften des § 58 GemHVO wird verwiesen. Die Rechnungsprüfung und die Abt. 20 erhalten generelle Leserechte zu allen eingesetzten Softwareverfahren. Zudem erhält die Abt. 20 auf Anforderung stichtagsbezogene Sicherungsdateien auf Datenträgern. 8. Fortschreibung von Vermögensveränderungen nach erfolgter Bestandsaufnahme Die Vermögensbestandspflege ist Teil der Budget- und Produktverantwortung. Die Fortschreibung der Zu- und Abgänge im Vermögensbestand obliegt den Budget- und Produktverantwortlichen. 1 weitere Ausführungen sind Teil VI, Nr. 5 zu entnehmen Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 -6- Die Bestandsaufnahme gilt mit der Freigabe des dezentralen Datenzugriffs und der erfolgten Einweisung durch die Abt. 20 als abgeschlossen. 9. Geltungsbereich Die Inventurrichtlinien gelten für alle Organisationseinheiten nach dem Verwaltungsgliederungsplan der Kreisverwaltung Euskirchen i.V.m. den Budgetregeln des Haushaltes. Mit Inkrafttreten ersetzen sie die Dienstanweisung über die Erfassung des beweglichen Vermögens bei der Kreisverwaltung vom 08.01.2002. Teil II Immaterielles Vermögen Siehe hier die Ausführungen zur Buch- oder Beleginventur Teil I Nr. 6.2. Teil III Immobilienvermögen, Infrastrukturvermögen 1. Allgemeines Im Geschäftsbereich IV –Bauen, Umwelt, ÖPNV und Abfall– sind alle für eine Bestandsaufnahme und Inventur relevanten raumbezogenen Daten über Grundstücke, Immobilien und des Infrastrukturvermögens im rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum des Kreises Euskirchen vorhanden bzw. herstellbar. Der GB IV verfügt darüber hinaus über die fachliche Kompetenz, Wertgutachten von unbebauten und bebauten Grundstücke zu erstellen. Mit Verfügung vom 26.7.2004 beauftragte der Landrat daher den GB IV, die Erfassung und Erstbewertung des gesamten unbeweglichen Vermögensbestandes des Kreises Euskirchen in enger Abstimmung mit der Stabsstelle 14 sowie den Abt. 10 –Immobilienmanagemant– und Abt. 20 durchzuführen und die Ergebnisse rechtzeitig für die Eröffnungsbilanz an die Abt. 20 zu liefern. Soweit bereits Daten z.B. in kostenrechnenden Einrichtungen vorhanden sind, werden diese entsprechend der Regelungen in § 56 Abs. 4 GemHVO übernommen. Die Bestandsaufnahme, Datenpflege und -sicherung des Inventars –auch über die Eröffnungsbilanz hinaus– erfolgt in Abstimmung mit der Rechnungsprüfung für alle unbebauten Grundstücke einschließlich des Straßennetzes, der Rad- und Gehwege und Brücken in einer zentralen Datenbank (Programmname Avenida), für alle bebauten Grundstücke in einer Exceldatei. Auf die Beachtung der Vorschriften des § 58 Abs. 3 GemHVO über die Aufbewahrung und Sicherung der elektronischen Daten wird hingewiesen (siehe auch Teil VI Nr. 5). 2. Verfahren und Zuständigkeiten 2.1 Unbebaute Grundstücke Alle Flurstücke, an denen der Kreis Euskirchen das wirtschaftliche Eigentum hält, werden in Avenida erfasst und zeitnah, spätestens jeweils zum Ende eines Jahres fortgeschrieben. Die Fortschreibung von Bestands- und Nutzungsveränderungen an Grundstücken dient nicht nur einer ordnungsgemäßen Bestandspflege (Inventur), sondern ist auch gleichzeitig Grundlage für Wertansatzkorrekturen in der Bilanz. Bestands- und Nutzungsveränderungen sind der Anlagenbuchhaltung in der Abt. 20 unverzüglich nach Verarbeitung in Avenida schriftlich anzuzeigen. Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 -7- 2.2 Bebaute Grundstücke 5 Alle Grundstücke mit Gebäuden , an denen der Kreis Euskirchen das wirtschaftliche Eigentum hält, sind in der oben beschriebenen Exceldatei erfasst worden. Bestands- und Nutzungsveränderungen werden von der zuständigen Abteilung 10 –Immobilienmanagement– unverzüglich fortgeschrieben. Die Fortschreibung dient nicht nur einer ordnungsgemäßen Bestandspflege (Inventur), sondern ist auch gleichzeitig Grundlage für Wertansatzkorrekturen in der Bilanz und für aufwandswirksame Zuund Abschreibungen. Bestands- und Nutzungsveränderungen sind der Anlagenbuchhaltung in der Abt. 20 unverzüglich nach Verarbeitung in der Exceldatei schriftlich anzuzeigen. 2.3 Infrastrukturvermögen 6 Die Ersterfassung, Bewertung und Fortschreibung des gesamten Straßennetzes der Kreisstraßen , der Brücken und der Rad- und Gehwege im wirtschaftlichen Eigentum des Kreises obliegt dem GB IV. Die Datenvorhaltung und -sicherung für Bilanzierungszwecke erfolgt ausschließlich in Avenida. Für die Ersterfassung und Zustandsfestlegung des Straßen- und Brückenbestandes sowie der Rad7 und Gehwege und für jede spätere körperliche Inventur nach § 28 Abs. 1 Satz 3 GemHVO ist eine Begehung und Inaugenscheinnahme des gesamten Straßennetzes und der Brücken durch fachkompetentes Personal nach dem 4-Augen-Prinzip erforderlich. Die Ergebnisse dieser Zustandsbegutachtungen sind für jeden nicht homogenen Oberflächenzustandsabschnitt und für jede Brücke einzeln 8 schriftlich zu dokumentieren und unverzüglich nach Avenida zu übertragen. Grundlage für die Bewertung jedes Straßenabschnittes sind die zwischen GB IV, Abt. 20 und der Rechnungsprüfung abgestimmten und für verbindlich erklärten Straßenklasseneinteilungen, die Straßenzustandstabelle und die definierten straßentypischen Nutzungsdauern von Straßen. Bestands- und Nutzungsveränderungen sind nach Verarbeitung in Avenida der Anlagenbuchhaltung der Abt. 20 unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 2.4 Bau- und Kulturdenkmäler Grundlage der Bestandserfassung der Bau- und Bodendenkmäler sind die Denkmallisten der Gemeinden, in denen jedes Denkmal bezeichnet und beschrieben ist. Bestands- und Nutzungsveränderungen werden vom GB IV unverzüglich fortgeschrieben. Sie sind nach Verarbeitung in Avenida der Anlagenbuchhaltung der Abt. 20 unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Teil IV Bewegliches Anlagevermögen 1. Allgemeines Sämtliche bewegliche Vermögensgegenstände (VG) im wirtschaftlichen Eigentum des Kreises Euskirchen, deren vorsichtig geschätzter Zeitwert sich im Einzelnen auf > 60 Euro ohne Umsatzsteuer beläuft, werden inventarisiert. 2. Inventurverfahren Die Inventur muss zum Bilanzstichtag, also zum Schluss des jeweiligen Jahres, sowie einmalig zur Erstellung der Eröffnungsbilanz bei der Umstellung auf das NKF erfolgen. Der Kreis Euskirchen hat sich für das Verfahren der vorgelagerten Stichtagsinventur entschieden, wobei für die Eröffnungsbi- 5 Hierzu gehören auch Baudenkmäler, die als Gebäude oder als Teil eines Gebäudes genutzt werden Grund und Boden des Infrastrukturvermögens werden hier nicht behandelt (s.o. III. 2.1). 7 § 28 Abs. 1 Satz 3 GemHVO: “Die Vermögensgegenstände sind mindestens alle drei Jahre durch eine körperliche Inventur aufzunehmen“. 8 auf Formblatt FSGV oder in PDA vor Ort. 6 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 -8- lanz eine Zeitspanne von der Inventuraufnahme bis zum Bilanzstichtag von bis zu einem Jahr zulässig 9 ist . 3. Sachliche Abgrenzung / technische Verfahren In Abstimmung mit der Rechnungsprüfung werden sämtliche beweglichen Vermögensgegenstände im wirtschaftlichen Eigentum des Kreises Euskirchen ausschließlich in folgenden elektronischen Verfahren inventarisiert: Vermögensart Softwarelösung 1. Hausnetzgebundene Hard- und Software und IT Quadriga 2. Technische Anlagen, Geräte, Maschinen und Betriebsund Geschäftsausstattung (BGA) KAI 3. Medienbestand des Kreismedienzentrums Antaris 4. Buchbestand des Kreisarchivs/der Kreisbibliothek buze zu 1. Unter hausnetzgebundener Hard- und Software und IT ist die EDV- und Telefon-Ausstattung der Ver10 waltungsgebäude, der Schulen und sonstigen Einrichtungen des Kreises zu verstehen, die von der Abt. 10 –Team EDV– eingerichtet und betreut wird. Ausgenommen sind die nicht hausnetzgebundenen Sonderlösungen in Fachräumen der Schulen, der VHS, in der Feuer- und Rettungsleitstelle, in den Rettungswachen, in der Umgebung des Geoservers der Abt. 62, in Vogelsang und dem AWZ Mechernich. Diese Vermögensgegenstände werden unter 2., BGA, in KAI erfasst und gepflegt. Quadriga ist eine Spezialsoftware für EDV- und IT-Erfassung. zu 2. Sämtliche Technischen Anlagen, Geräte, Maschinen und Betriebs- und Geschäftsausstattung (einschließlich der nicht hausnetzgebundenen EDV und IT aller Verwaltungsgebäude, der Schulen und sonstigen Einrichtungen des Kreises) werden ausschließlich in KAI erfasst und gepflegt. zu 3. und 4. Der Medienbestand des Medienzentrums und der Buchbestand des Kreisarchivs/der Kreisbibliothek werden in Sonderverfahren inventarisiert und fortgeschrieben. 4. Zuständigkeiten Die Inventarisierung der beweglichen VG des Kreises Euskirchen nach der Erstinventur erfolgt als zentrale oder als dezentrale Lösung. Die Abt. 20 entscheidet über die Freigabe dezentraler Zugriffe. 4.1 Hausnetzgebundene Hard- und Software und IT (kurz: EDV und IT) EDV und IT unter Teil IV. 3.1 wird in alleiniger Verantwortung der Abteilung 10 –Team EDV– inventarisiert und fortgeschrieben. 4.2 Technische Anlagen, Geräte, Maschinen und Betriebs- und Geschäftsausstattung (kurz: TA/BGA) 4.2.1 TA/BGA –ohne Büroausstattung– TA/BGA werden generell dezentral inventarisiert und fortgeschrieben. Den bewirtschaftenden Organisationseinheiten werden bedarfsgerecht die erforderlichen Zugriffsberechtigungen für die Nutzung von 9 Aussage der GPA NRW in FAQ Eröffnungsbilanz bei Schulleitung und Sekretariat 10 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 -9- KAI eingerichtet. Die personelle(n) Verantwortlichkeit(en) innerhalb der Budgets regeln die Budgetverantwortlichen in eigener Zuständigkeit. Der Abt. 20 sind die Personen zu benennen. Für Organisationseinheiten, die keinen KAI-Zugriff haben, übernimmt die Abt. 20 die Inventarisierung in KAI. 4.2.2 Büroausstattung Büroausstattung wird für alle Organisationseinheiten ausschließlich zentral von der Abt. 10 –Zentrale Dienste– beschafft und in KAI inventarisiert. 5. Inventarisierung / Bestandspflege 5.1 Zugangsbuchungen Zugangsbuchungen werden bei Nutzungsbeginn bzw. beim Kauf von Vermögensgegenständen > 60 € (ohne USt.) mit der Rechnungsfakturierung in die Inventarisierungssoftware eingetragen. Die folgenden Mindestangaben sind als Pflichtfelder pro Datensatz zu erfassen: Inventarnummer 11 Typ Menge Standort (Gebäude, Etage, Raum) Bezeichnung Anschaffungsdatum (ggfls. Inbetriebnahme) Anschaffungswert Nutzungsdauer Mit der Datenerfassung erfolgt die Identifizierung des erfassten Gegenstandes per Barcode-Etikett, 12 ersatzweise per Handsignierung mittels wasserfestem Spezialstift an einer gut zugänglichen und 13 geeigneten Stelle des zu erfassenden Gegenstandes. Die Nutzungsdauer ist der Abschreibungstabelle (siehe oben Teil I Nr. 4) zu entnehmen. 5.2 Abgangs-/Veränderungsbuchungen Sobald Vermögensgegenstände aus dem Bestand genommen werden, ist die Aussonderung in der Inventarisierungssoftware unter Angabe des Aussonderungsdatums vorzunehmen. 5.3 Vermögensgegenstände ≤ 60 Euro Nach § 29 Abs. 3 GemHVO kann auf die Inventarisierung von VG ≤ 60 Euro netto verzichtet werden. Die Kreisverwaltung Euskirchen macht von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch. Damit bei einer späteren Regelinventur erkennbar ist, dass ein bestimmter VG bei Kauf unter der Wertgrenze 60 Euro netto lag, ist der Gegenstand bei Ersterfassung/Inbetriebnahme/ Erstnutzung mit wasserfestem Stift an leicht erkennbarer Stelle mit einem A (= Aufwand  siehe Wertgrenzengrafik unter Teil I Nr. 3.3) zu markieren. 6. Einzelregelungen 6.1 Inventarisierung von abgeschriebener BGA (ohne Schulen) In den Einrichtungen des Kreises befinden sich große Mengen von Vermögensgegenständen, die nach NKF wirtschaftlich abgeschrieben wären, aber noch genutzt werden (z.B. Schreibtische, Bespre- 11 gilt nur für KAI-Inventarisierung Jedes Barcode-Etikett verfügt neben dem Strichcode über eine Identifikationsnummer. Diese Nummer wird auf den Gegenstand geschrieben. 13 Wenn es im Einzelfall wegen der Beschaffenheit des VG nicht möglich ist, ein Etikett oder eine Signierung dauerhaft anzubringen, muss die Bezeichnung des Gegenstandes so ausformuliert werden, dass eine spätere eindeutige Identifizierung möglich ist (z.B. Teerkocher beim Bauhof). 12 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 - 10 - chungstische, Schränke, etc.). Da bei diesen VG noch eine zweckentsprechende Nutzung vorliegt, werden sie inventarisiert, wenn sie den Zeitwert von 60 Euro überschreiten. 6.2 Inventarisierung von abgeschriebener BGA (Schulen) In den Berufskollegs und Förderschulen des Kreises befinden sich große Mengen von Lehr- und Unterrichtsmitteln, Geräten und Werkstatteinrichtungen, die nach NKF wirtschaftlich abgeschrieben wären und –wenn überhaupt– nur noch sporadisch genutzt werden (z.B. alte Mikroskope aus SchulErstausstattungen, analoge Messgeräte, PC aus dem letzten Jahrhundert, etc.). Auf eine Inventarisierung wird hier ausnahmsweise verzichtet, da der zu tätigende Erfassungsaufwand aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu rechtfertigen ist. Damit bei einer späteren Regelinventur erkennbar ist, dass auf die Erstinventarisierung bewusst verzichtet wurde, sind diese Gegenstände mit wasserfestem Stift an leicht erkennbarer Stelle mit einem A (= Aufwand  siehe Wertgrenzengrafik unter Teil I Nr. 3.3) zu markieren. Ausnahmen: 14 - Vermögensgegenstände, deren ermittelter Zeitwert 5.000 Euro offensichtlich übersteigt - sog. Klassensätze von Tischen (Einzel- und Zweiertische) und Stühlen (i.d.R. Kufenstühle). Diese werden aus grundsätzlichen Erwägungen ersterfasst, obwohl sie im Einzelfall die Wertgrenze von 60 Euro netto nicht überschreiten und auch überwiegend bereits wirtschaftlich abgeschrieben sind. Jedem Klassensatz wird in KAI eine Sammel-Inventarnummer zugeordnet, welche die Anzahl der Tische und Stühle pro Klasse dokumentiert. Teil V Sonstiges Vermögen, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten Siehe hier die Ausführungen zur Buch- oder Beleginventur Teil I Nr. 6.2. Teil VI Inventurplanung, Inventurgang und Dokumentation der Erstinventur beim beweglichen Anlagevermögen 1. Inventurrahmenplan Der Inventurrahmenplan grenzt den Umfang der Inventur sachlich und zeitlich klar ab und legt die personellen Verantwortlichkeiten fest. Er besteht aus dem Sachplan, dem Zeitplan und dem Personalplan. Der Inventurrahmenplan wird den Budgetverantwortlichen rechtzeitig vor Beginn einer Inventur zugeleitet. 2. Sachplan Der Sachplan legt die jeweiligen Inventurfelder nach örtlichen und sachlichen Gesichtspunkten fest. In den o.a. Datenbanken wurden der unterschiedlichen Aufgabenstellung entsprechend jeweils optimierte individuelle Aufbau- und Abfragestrukturen entwickelt und erprobt. Damit stellt der Sachplan sicher, dass jeweils der „günstigste Weg“ bei Ersterfassung und bei der Durchführung der Inventur gewährleistet ist. Die Inventurgebiete, die Inventurbereiche und die Inventurfelder wurden so festgelegt, dass eine exakte Abgrenzung gewährleistet ist. 3. Zeitplan Der Zeitplan regelt den zeitlichen Ablauf für die Inventur. 14 Zur Ermittlung des Zeitwertes bietet sich z.B. eine Internet-Recherche über vergleichbare gebrauchte VG an Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 - 11 - 4. Personalplan, Inventurgang Ein sog. Inventurteam führt die jeweilige Inventur zum festgelegten Zeitraum durch. Das Team besteht aus mindestens zwei Personen, wobei der/die Inventurleiter/in aus der Abt. 20 gestellt wird. Die zweite Person wird der Abt. 20 von der dezentralen Organisationseinheit rechtzeitig vor einem Inventurgang schriftlich benannt. Sie muss die fachlichen Besonderheiten des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs kennen. Das Inventurteam nimmt alle vorzufindenden Vermögensgegenstände des Inventurfeldes auf und vergleicht das Soll (Datenbestand) mit dem Ist (Vermögensbestand am Inventurtag). Das Inventurergebnis einschließlich der Abweichungen wird durch den/die Inventurleiter/in in der Datenbank (KAI, Quadriga) abgeschlossen. 5. Dokumentation / Datensicherung Die Datenbanken (s.o. Teil IV Nr. 3) enthalten je einen Anfangsbestand an Vermögensgegenständen aus den Bestandsaufnahmen. Mit der Erstinventur wird dieser Vermögensbestand mit evtl. Zu- und Abgängen zum Endbestand (=Inventar) der durch das Inventurteam aufgenommenen körperlichen Inventur. Jeder abgeschlossene Inventurgang ist vom Inventurteam wie folgt zu dokumentieren und zu sichern: - Vom Endbestand wird eine pdf-Datei erzeugt. - Vom Inventurteam ist ein Inventurprotokoll (siehe Muster in Anlage 5) zur Bestätigung der ordnungsgemäßen Durchführung der Inventur zu unterzeichnen. - Das unterzeichnete Inventurprotokoll wird in die o.a. pdf-Datei übernommen. - Nach Abschluss aller Inventurgänge wird zusätzlich je einer CD-Rom mit allen erstellten pdfDateien zur Archivierung bei der Abt. 20 und der Rechnungsprüfung erzeugt. - Für die Aufbewahrung der Datenbestände sind die gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften (§ 58 Abs. 3 GemHVO) zu beachten. 6. Fortschreibung von Vermögensveränderungen nach erfolgter Stichtagsinventur Da die Erstinventur in den einzelnen Inventurfeldern zeitlich vor dem Bilanzstichtag aufgenommen wird, müssen Vermögenszu- und -abgänge für diesen Zeitraum nacherfasst werden. Diese Zu- und –abgänge können in den Datenbanken separat ausgewertet werden und fließen in das Inventar zum Bilanzstichtag ein. Diese werden von der Abt. 20 ausgewertet und in einer Liste als pdf-Datei je Inventurgebiet zusammengestellt. Diese Dateien sind auf der o.g. CD-Rom zu sichern. Euskirchen, 14.03.2008 gez. Rosenke Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 - 12 - Teil VII Anlagenteil Anlage 1 Erläuterungen zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Inventur Zur Vollständigkeit der Bestandsaufnahme Als Ergebnis der Inventur muss ein Inventar vorliegen, das sämtliche Vermögensgegenstände, Rechnungsabgrenzungsposten und Schulden des Kreises Euskirchen vollständig enthält. Bei der Erfassung der Vermögensgegenstände sind alle für die Bewertung relevanten Informationen (qualitativer Zustand, Beschädigungen und Mängel, verminderte oder fehlende Verwertbarkeit) festzuhalten. Zur Richtigkeit der Bestandsaufnahme Bei allen Inventurverfahren (körperliche Inventur, Buchinventur) sind Art, Menge und Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden zweifelsfrei festzustellen. Die Erfassung der Mengen ist durch Zählen, Messen oder Wiegen vorzunehmen. Der Wert bestimmt sich durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Schätzung, Qualität, Zustand, Beschädigungen und Mängel, verminderte oder fehlende Verwertbarkeit. Bewertungsrelevante Feststellungen bei der Inventur sind zu jedem Datensatz unter Beschreibung/Bemerkungen schriftlich festzuhalten. Jede Inventur ist nach dem 4-Augen-Prinzip von mindestens zwei Personen durchzuführen. Die ordnungsgemäße Durchführung wird durch Unterzeichnung des Inventurergebnisses dokumentiert (s. auch Ausführungen im Inventurrahmenplan weiter unten). Bei der Buchinventur sind Art, Menge und Wert anhand von Zugängen, Abgängen und sonstigen Wertveränderungen festzustellen. Zur Einzelerfassung der Bestände Grundsätzlich sind alle Vermögensgegenstände und Schulden einzeln nach Art, Menge und Wert zu erfassen. Stichprobeninventur, Festbewertung und Gruppenbewertung sind nur ausnahmsweise und nur für die nachfolgend aufgezeigten Vermögensgegenstände und Schulden und nur im Benehmen mit der Rechnungsprüfung anwendbar. - Stichprobeninventur Eine Stichprobeninventur, die auf anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren beruhen muss, ist zulässig, wenn die Grundsätze der Richtigkeit und der Vollständigkeit eingehalten werden. Der Aussagewert muss daher demjenigen einer vollständigen Aufnahme gleichkommen. Der mit der Stichprobeninventur verbundene Vorbereitungsaufwand führt allerdings oft dazu, dass eine Rationalisierungswirkung nicht vorhanden und ein Einsatz deshalb nicht sinnvoll ist. - Festbewertung Die Bildung von Festwerten ist für den Bereich des Sachanlagevermögens sowie für den Bereich der Roh-, Hilfs- u. Betriebsstoffe und der Waren möglich. Bei der Festbewertung handelt es sich um eine periodische Erleichterung der Verpflichtung zur jährlichen Bestandsaufnahme. Für die erstmalige Bildung eines Festwertes ist eine körperliche Inventur durchzuführen. Danach ist die körperliche Aufnahme nicht für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres/Rechnungsjahres erforderlich, sondern kann in zeitlich vorgegebenen Abständen (spätestens nach 3 Jahren) durchgeführt werden. Da bei der Bildung von Festwerten davon ausgegangen wird, dass Verbrauch, Abgänge und Abschreibungen der in den Festwert einbezogenen Vermögensgegenstände bis zum Bilanzstichtag durch Zugänge ausgeglichen werden, können die Vermögensgegenstände mit gleichbleibendem Wert und gleichbleibender Menge nachgewiesen werden. - Gruppenbewertung Die Gruppenbewertung kann angewandt werden auf gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Waren). Darüber hinaus ist eine Gruppenbewertung für den Bereich des beweglichen Anlagevermögens, Umlaufvermögens sowie der Schulden möglich, wenn eine Gleichartigkeit oder eine annähernde Gleichwertigkeit vorliegt. Die Gruppenbewertung stellt eine Vereinfachung bei der Bewertung dar. Die zusammengefassten Gruppen dürfen mit dem gewogenen Durchschnitt angesetzt werden. Die gruppenweise Zusammenfassung ist auch im Inventar und Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 - 13 - damit bereits bei der Inventur möglich. Die Bestandsaufnahme erfolgt nach den allgemeinen Regeln dieser Richtlinien. Zur Nachprüfbarkeit der Bestandsaufnahme Die Vorgehensweise der Inventur ist im Inventurrahmenplan und die Ergebnisse der Inventur in den Zähllisten und den Inventarlisten zu dokumentieren. Ein sachverständiger Dritter muss sich innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Vorgehensweise und die Ergebnisse der Inventur verschaffen können. Zum Grundsatz der Wirtschaftlichkeit Der Aufwand, der im Rahmen der Durchführung der Inventur erforderlich ist, muss in angemessener Relation zu den zu erwartenden Ergebnissen stehen. Zulässige Vereinfachungen (z.B. verlegte Inventur), Abweichungen vom Grundsatz der Einzelbewertung (z.B. Festbewertung) und Einschränkungen bei der geforderten Genauigkeit (z.B. Grundsatz der Vollständigkeit) sind bei der Inventurplanung zu prüfen und zu berücksichtigen. Prüfungskriterium ist die Wesentlichkeit der betreffenden Bestände und den im Vergleich zu einer genaueren Erfassung entstehenden Abweichungsrisiken. Zum Grundsatz der Klarheit Klare Aufzeichnungen sind zwingende Voraussetzung für die Nachprüfbarkeit. Die einzelnen Inventurposten sind eindeutig zu bezeichnen, inhaltlich zu umreißen, von anderen Posten abzugrenzen und verständlich und übersichtlich anzuordnen. Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 - 14 - Anlage 2 Erläuterungen zu Bewertungsregeln im NKF Bewertung Die Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden richtet sich nach den Vorschriften des Neuen Kommunalen Finanzmanagements. Insbesondere sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für Kommunen (GoB-K) zu beachten. Die Erstbewertung hat auf der Basis von vorsichtig geschätzten Zeitwerten zu erfolgen. Bei der Bewertung sind die folgenden Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung zu beachten: 1. Vollständigkeit Im Rahmen der Bilanzierung sind nach dem Grundsatz der grundsätzlich sämtliche Vermögensgegenstände, Rechnungsabgrenzungsposten und Schulden zu bilanzieren. Ein bewusstes Fortlassen von Gütern ohne rechtliche Grundlage (rechtliche Grundlage wäre z.B. das Vorhandensein von Bilanzierungswahlrechten) würde ebenso einen Bilanzierungsverstoß darstellen wie das Einfügen fiktiver Vermögenspositionen. Im weiteren Sinne beinhaltet der Grundsatz der Vollständigkeit auch die Forderung nach vollständiger Berücksichtigung aller bewertungsrelevanten Informationen bis zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses. 2. Grundsatz der Bilanzidentität, formelle Stetigkeit Der Grundsatz der Bilanzidentität verlangt, dass die Positionen der Schlussbilanz einer Rechnungsperiode und der Eröffnungsbilanz der Folgeperiode wert- und mengenmäßig übereinstimmen. Dieser Grundsatz ergibt sich aber auch schon bereits aus dem System der doppelten Buchführung. 3. Grundsatz der Fortführung der Tätigkeit Bei der Bewertung ist im Grundsatz davon auszugehen, dass die Verwaltungstätigkeit fortgeführt wird. Eine Abweichung darf nur erfolgen, wenn dem Tatsachen oder Rechtsvorschriften entgegenstehen. Bei einer unterstellten Stilllegung bzw. Nichterweiterung spezieller Vermögensgegenstände müssten diesen erheblich niedrigere Wert zugemessen werden. Dieser Grundsatz soll manipulative Abweichungen bei der Bewertung verhindern. Der Grundsatz der Fortführung der Tätigkeit ist aus Sicht der Kommunalverwaltung selbstverständlich, da die kommunale Selbstverwaltung und damit der Fortbestand der Kommunalverwaltung verfassungsmäßig garantiert ist. 4. Grundsatz der Einzelbewertung Dieser Grundsatz beinhaltet die Verpflichtung, jedes Objekt einzeln zu erfassen und zu bewerten. Hierbei sind mit höchstmöglicher Genauigkeit, die unmittelbar zuzurechnenden Wertgrößen zur Grundlage der Bewertung zu machen. Es bestehen einige Sachverhalte, die es erforderlich machen, diesen Grundsatz zu durchbrechen. 5. Vorsichtsprinzip Eine vorsichtige Darstellung der Finanzsituation verhindert eine Überforderung der kommunalen Leistungsfähigkeit. Die vorsichtige Darstellung der Finanzsituation bedeutet, dass Vermögensgegenstände eher zu niedrig als zu hoch und Schulden eher zu hoch als zu niedrig anzusetzen sind. Bis zum Abschlussstichtag sind alle entstandenen bzw. drohenden Risiken und Verluste zu berücksichtigen. Die Vorgabe der angemessenen Berücksichtigung von Risiken und Verlusten erfüllt auch den Zweck, eine nicht gerechtfertigte Belastung zukünftiger Generationen zu vermeiden. 5.1 Realisationsprinzip Dieses Prinzip besagt, dass Gewinne nicht schon dann in Ansatz gebracht werden dürfen, wenn ihr Eintritt vorhersehbar ist, sondern erst nach ihrer Realisierung. 5.2. Imparitätsprinzip Im Gegensatz zum Realisationsprinzip müssen aus Vorsichtsgründen vorhersehbare Verluste bereits vor der Realisierung berücksichtigt werden. 6. Periodisierungsprinzip Das Periodisierungsprinzip besagt, dass Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres (Haushaltsjahres) unabhängig von den Zahlungszeitpunkten zu berücksichtigen sind. Diese wesentliche Abwei Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 - 15 - chung von dem im kameralen Haushaltsrecht gültigen Kassenwirksamkeitsprinzip trägt hauptsächlich zur Ermittlung des periodenbezogenen Ressourcenverbrauchs und -aufkommens bei. 7. Grundsatz der Stetigkeit der Bewertungsmethode Die einmal angewandte Bewertungsmethode soll beibehalten werden. Der Grundsatz der Stetigkeit dient der Objektivierung des Jahresabschlusses und der Periodengerechtigkeit der Erfolgsermittlung. Im Anhang als Bestandteil des kommunalen Jahresabschlusses sind die angewandten Bilanzierungsund Bewertungsmethoden anzugeben sowie Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zusätzlich zu begründen. 8. Zeitwertermittlung 8.1 Zeitwertermittlung bei unbekannten AHK In den Einrichtungen des Kreises, insbesondere in den Berufskollegs und Förderschulen, befindet sich eine Vielzahl an Lehr- und Unterrichtsmitteln, Geräten und Werkstatteinrichtungen, die dem Grunde nach dem Anlagevermögen zuzuschreiben sind, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand feststellbar ist (siehe Ausführungen oben zu I.3.2 Wertgrenzen). Hier gelten in Abstimmung mit der Rechnungsprüfung zur Ermittlung des vorsichtig geschätzten Zeitwertes folgende Verfahrensregeln: Ist das Anschaffungsdatum eines Vermögensgegenstandes nicht bekannt, ist die individuelle Restnutzungsdauer anhand des Abnutzungsgrades zu ermitteln. Diese darf die festgeschriebene Gesamtnutzungsdauer der Abschreibungstabelle (s.o. I.4) nicht überschreiten. Mittels der geschätzten Restnutzungsdauer und der Gesamtnutzungsdauer laut Abschreibungstabelle kann der Zeitwert ermittelt werden. Beispiel: Aktueller Anschaffungswert des Restnutzungsdauer Gesamtnutzungsdauer VG 1.000 € 06 10 Zeit- bzw. Restbuchwert bei Eröffnungsbilanzierung = 600 € Nach dieser Formel werden VG mit ermittelten Zeitwerten von > 60 Euro in den Vermögensbestand des Kreises aufgenommen. Umgekehrt gelten VG mit einem Zeitwert ≤ 60 Euro als verbraucht. Sie 15 werden auch nicht mit einem Erinnerungswert angehalten . Die Markierung „A“ muss allerdings auch bei diesen Gegenständen angebracht werden. 8.2 Zeitwertermittlung bei bekannten AHK Ist die Zeitwertermittlung auf Basis der hist. AHK vorzunehmen, ist die eingetretene Preisentwicklung seit Anschaffung zu berücksichtigen und entsprechende Indizierungen vorzunehmen. Die Wertermittlung an sich erfolgt analog der Beschreibung zu 8.1. 15 Empfehlung des Innenministeriums (siehe Handreichung für Kommunen, 2. Auflage, Seite 305, Nr. 6.2) Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Abschreibungstabelle nach § 35 Abs. 3 GemHVO mit örtlicher Festlegung des Kreises Euskirchen Nutzung in Jahren (GND) Nr. 1 Vermögensgegenstand Gebäude und bauliche Anlagen Feuerwehrgerätehäuser (massiv) Brandschutzzentrum Schleiden Garagen (massiv) Carport Berufskolleg Eifel Fertiggaragen Thomas-Eßer-Berufskolleg Fertiggarage Don-Bosco-Schule Reihengaragen Nikolaus-Schule Kall Garagen (sonstige Bauweise) Überdachung Tankanlage Bauhof Fahrzeughalle Brandschutzzentrum Verwaltungsgebäude (massiv) Verwaltungsgebäude Kreishaus Trakt A und B Verwaltungsgebäude Kreishaus Trakt C Verwaltungsgebäude Bauhof Verwaltungsgebäude Nebenstelle Schwalbenberg Verwaltungsgebäude Nebenstelle Schleiden Eifelmuseum Blankenheim, Ahrstr. 55 Eifelmuseum Blankenheim, Ahrstr. 57 Eifelmuseum Blankenheim, Gildehaus Medienzentrum Kall Sportanlagen (nur Sozialgebäude und andere Funktionsgebäude) Sporthalle Thomas-Eßer-Berufskolleg Sporthalle Berufskolleg Eifel Schulgebäude (massiv) Schulgebäude Thomas-Eßer-Berufskolleg Schulgebäude Berufskolleg Eifel Schulgebäude Don-Bosco-Schule Schulgebäude Nikolaus-Schule Schulgebäude Hans-Verbeek-Schule Schulgebäude TEB; DRK-Räume Hallen (sonstige Bauweise) Salzlagerhalle Bauhof Hallen (massiv) Kfz-Halle Bauhof Gerätehalle Bauhof Rettungswachen (massiv) Waschplatz Rettungswache Euskirchen Wohnhäuser (auch Mehrfamilienhäuser) Mietwohnungen Schleiden, Blankenheimer Str. Sonstige Dienst- Geschäfts- und Betriebsgebäude Sonstige Betriebsvorrichtungen Sonstige baulichen Anlagen Tankanlagen Siloanlagen (z.B. Salzsilo) Auslaufbauwerke (z.B. Erdbau-Regenüberlaufbecken) Hochwasserschutzanlagen (z.B. Stahlbeton-Rückhaltebecken) Rohrdurchlässe (u.a. auch Krötentunnel) 2 nach den örtlichen Verhältnissen (§ 35 Abs. 3 GemHVO) 60 60 44 44 60 40 40 80 80 50 70 70 80 80 80 60 60 60 60 60 60 60 60 60 40 50 50 50 60 8 20 20 45 70 50 Straßen, Wege, Plätze (Grundstückseinrichtungen) Grundstückseinfriedungen Zaunanlagen Stützmauern Stahlbetonmauer 10 40 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Nutzung in Jahren (GND) Nr. Vermögensgegenstand Betonmauer und Stützwandkonstruktion Stahlprofile mit Holzbohlenverbau Felssicherung (Drahtgeflecht / Fangzaun) Gabionenwand Brücken Brücken (Holzkonstruktion) Brücken (Mauerwerk) Brücken (Stahlbeton) Brücken (Stahlkonstruktion und WIB-Verbundkonstruktion) Straßen Belastung > 6.000 DTVPKW oder Schwerlastverkehrsanteil > 300 DTVSV Belastung ≤ 6.000 DTVPKW und Schwerlastverkehrsanteil ≤ 300 DTVSV Kreisverkehre Kompostplätze (z.B. Deponiebetriebsteile) Radwege Außerhalb der OD nach den örtlichen Verhältnissen (§ 35 Abs. 3 GemHVO) 30 70 70 70 30 100 70 80 40 45 40 20 60 DTVPKW = Durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke PKW DTVSV = Durchschnittliche tagliche Verkehrsstärke Schwerverkehr WIB-Verbundkonstruktion = Walzträger in Beton - Verbundkonstruktion 3 Technische Anlagen (Betriebsanlagen) Alarmgeber, Alarmanlagen Aufzüge (mobil), Hublifte, Hebe- und Arbeitsbühnen, sonstige Bühnen Bahnkörper, Gleisanlagen, Gleiseinrichtungen, Weichen Baucontainer, Bürocontainer, Transportcontainer Beleuchtungsanlagen Druckluftanlagen, Kompressoren Krananlagen Leitstellenausstattung /-technik - Leitstellendokumentationsanlage - Leitstellenprojektionswand - Leitstellenrechner (Soft- und Hardware) - Leitstellentische - Netzwerkschränke - Notruf- und Funkvermittlungseinrichtung Lichtzeichenanlagen Notstromaggregate, Stromgeneratoren, - umformer, Gleichrichter Schrankenanlage Schlauchwaschstraße (Feuerschutz) Telekommunikationseinrichtungen, Betriebsfunkanlagen, Antennenmasten Wasseraufbereitungsanlagen, Wasserenthärtungsanlagen, Wasserreinigungsanlagen 4 10 15 30 20 20 15 10 6 8 5 10 8 8 25 15 10 15 15 15 Maschinen und Geräte Atemschutzgerät Atemschutzübungsanlage Beatmungsgeräte Betonmischer Bohrhämmer Bohrmaschinen Defibrillatoren Rettungsdienst Desinfektionsgeräte Druckmaschinen, Druckereinrichtungen Druckflaschen Erdbohrgeräte Feuerwehrschläuche Feuerwehrschutzanzug (Gas-Säure-Kontaminations-Schutzanzug) Fräsmaschinen 10 20 6 10 8 8 6 10 15 20 15 10 5 15 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Nutzung in Jahren (GND) Nr. Vermögensgegenstand Funkanlagen Gasverdichter AWZ Häcksler Hobelmaschinen Hochdruckreiniger, mobile Kompressoren Hubwagen, Gerätewagen Krankentragen mit Fahrgestell Mähgeräte (Aufsitz-, Rasen-, Sichel-, Spindel-, Balken-, Kreisel-, Frontauslagemäher usw.) Markierungsmaschine Maschinen in Druckerei Maschinen in Werkstätten Maskendichtprüfgerät Medizinisch-technische Geräte (z.B. Defibrillatoren, Kapnometer etc.) Mess- und Prüfgeräte Messestand (Ausstellungsstand) Poliermaschinen (mobil) Praxis- / Krankenhauseinrichtungen (Röntgenbildbetrachter, Gymnastikgeräte, Gehstützen, Krankentragen, -fahrstühle, Untersuchungstisch) Pressen Presslufthämmer Pumpen Rüttelplatten Sägen aller Art (z.B. Kettensäge) Scheren Schleifmaschinen Schneepflug / Schneeräumschild Schweißgeräte Sportgeräte und Spielgeräte Straßenkehrmaschinen Streuer(Salz-,Silostreuer) Streugutbehälter, -kästen Teerkocher, -spritze Trennmaschinen und -schleifer Verkehrsüberwachungsgeräte Vermessungstechnische Geräte - optische Geräte - elektronische Geräte (z.B. GPS, TPS) Walzen Werkzeuge Winterdienstgeräte 5 nach den örtlichen Verhältnissen (§ 35 Abs. 3 GemHVO) 20 6 9 12 8 10 6 8 10 20 15 10 6 10 10 8 10 14 7 15 12 12 12 12 10 13 10 8 10 15 15 7 5 6 8 6 10 10 15 10 Büro- und Geschäftsausstattung Arbeitszelte (inkl. Pavillons) Abfallbehälter und -körbe Aktenvernichter Audio-,Video-,Foto-,geräte Aufrufanlagen Ausstattung Leitstelle / Rettungswachen - Büromöbel - allgemein - Küchen- /Kücheneinrichtung - Leitstellenstühle - Möbel - allgemein (z.B. Betten, Sofas etc.) - Sportgeräte Beamer Bepflanzungen in Gebäuden Betten Bildschirme 10 10 10 7 8 10 10 4 4 3 5 10 15 5 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Nutzung in Jahren (GND) Nr. Vermögensgegenstand Fachliteratur, Bücher Büromaschinen (z.B. Rechenmaschinen, Brieföffner usw.) Büromöbel (Stühle, Tische, Schränke etc.) Bürodrehstühle Einbauküchen Elektroausstattung Entlüftungsgeräte (mobil) Erste-Hilfe-Puppen elektronische Zutrittskontrolle Faxgeräte Feuerwehrausstattung - Sonstiges (Feuerlöscher etc.) Flipcharts Funksprechgerät/Handfunksprechgerät (mit Zubehör) Garderobenausstattung Gerüste ( mobil ) Geschirrspülmaschinen Kassenautomaten Kommunikationssysteme, Telefonanlagen Kopiergeräte Kücheneinrichtung Küchengeräte Kühlschränke Laborgeräte / -einrichtung Lagerbehälter Laptops/Notebooks Laubbläser / Laubsauger Lehr- und Lernmaterial, Testkoffer, etc. Leinwände Leitern Lesegeräte Magnetwand/Whiteboard Medizinisch-technische Ausstattung (z.B. Notfallkoffer, Schaufeltragen, Spritzenpumpen, etc.) Mikroskope Mikrowellengeräte Möbel - allgemein Mobilfunkendgeräte (PDA/Handy) Modelle / Ausstellungsgegenstände Musikinstrumente Peripheriegeräte (z.B. Drucker, Scanner etc.) Personalcomputer und Server inkl. Komponenten (z.B. Festplatten) Pinnwand Plotter Präsentationsgeräte/Projektoren Raumheizgeräte/Klimageräte Regaleinrichtungen (allgemein) Registrierkassen Rettungszelt (aufblasbar) Rollcontainer Schilder (Absperrschranken etc.) Schneidemaschinen Schub-,Sack- und andere Karren Schulmöbel (Tische, Schränke etc.) Lehrmittel (Skelett, Torso, Demonstrationspuppen) Software und Lizenzen (Anwendersoftware, Betriebssysteme u. Netzwerk) Lizenzen des Kreismedienzentrums Stahlregal Stahlschränke Staubsauger Stellwände/Trennwände Tafeln nach den örtlichen Verhältnissen (§ 35 Abs. 3 GemHVO) 5 10 20 15 18 10 15 5 10 5 10 10 8 15 20 10 10 10 5 15 10 10 14 10 5 5 10 10 10 8 8 6 13 8 20 5 15 15 5 5 8 3 9 15 20 8 10 15 10 10 15 20 15 5 10 20 20 7 20 20 Anhang zur Eröffnungsbilanz des Kreises Euskirchen zum 01.01.2009 Nutzung in Jahren (GND) Nr. Vermögensgegenstand Teppiche Theken Transportwagen Tresore Vitrinen Wäschetrockner Waschmaschinen Werkstatteinrichtungen Zeiterfassungsgeräte 6 nach den örtlichen Verhältnissen (§ 35 Abs. 3 GemHVO) 8 10 20 20 10 10 10 15 10 Fahrzeuge Anhänger Anhänger Einsatzleitung Feuerschutz Bagger, sonstige Baufahrzeuge (z.B. Walzen) Bagger AWZ (mit Überdruckfilteranlage) Bauwagen Einsatzleitwagen (Feuerschutz) Fahrräder Kipper Kleintraktoren Kleintransporter, Mannschaftstransportfahrzeuge Krankentransportwagen Lastkraftwagen (LKW), Sattelschlepper,. Notarzteinsatzfahrzeugen Personenkraftwagen (PKW), Wohnwagen Radlader Raupen Rettungstransportwagen Stapler Traktoren Unimog Wechselaufbauten, Abrollbehälter Abrollbehälter Feuerschutz 15 20 10 5 15 15 8 10 10 10 6 10 5 8 6 10 6 10 10 10 10 15