Daten
Kommune
Wesseling
Größe
188 kB
Datum
19.09.2012
Erstellt
05.09.12, 06:14
Aktualisiert
05.09.12, 06:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
152/2012
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Stadtplanung
- 80 -
Vorlage für
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel; Beteiligung der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen
hier: Stellungnahme der Stadt Wesseling
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 80 -
13.08.2012
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 152/2012
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Stefan Wessels
13.08.2012
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Betreff:
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel; Beteiligung
der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen
hier: Stellungnahme der Stadt Wesseling
Beschlussentwurf:
Die Stellungnahme zum Entwurf des Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen - Sachlicher Teilplan
Großflächiger Einzelhandel - wird beschlossen.
Sachdarstellung
1. Problem
Am 17.04.2012 hat die Landesregierung NRW den Kabinettsbeschluss zum sachlichen Teilplan Großflächiger Einzelhandel des Landesentwicklungsplans 2025 (LEP) Nordrhein-Westfalen gefasst. Die vorgezogene
Teilregelung für den großflächigen Einzelhandel (Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von ≥
800m²), die insoweit aus der Neufassung des Landesentwicklungsplanes ausgegliedert wurde, wurde für
erforderlich erachtet, nachdem zunächst der Verfassungsgerichtshof für das Land NRW einen Teil der Vorgängerregel – des § 24a des Landesentwicklungsprogramms NRW (LEPro) für verfassungswidrig erklärt und
anschließend das Oberverwaltungsgericht Münster der Regelung in Gänze die Qualität eines Ziels der
Raumordnung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG aberkannt hat (vgl. VGH NRW. Urteil vom 25.08.2009. Az. 18/08;
OVG Münster. Urteil vom 30.09.2009, Az. 10 A 1676/08). Aufgrund dessen wurde das Gesetz nach Ablauf
der fünfjährigen Erprobungsphase nicht verlängert und trat somit am 31.12.2011 gänzlich außer Kraft.
Mit dem Kabinettsbeschluss soll die nach dem Außerkrafttreten hinterlassene landesplanerische „Lücke“ zur
Steuerung von großflächigen Einzelhandelsansiedlungen geschlossen werden. Die dem Aufstellungsverfahren zum LEP 2025 vorgezogene Regelung zu großflächigen Einzelhandelsbetrieben verdeutlicht die Bedeutung, die die Landesregierung dem Thema beimisst.
Die Stadt Wesseling ist nunmehr von der Staatskanzlei NRW gebeten worden eine Stellungnahme zu den im
Entwurf enthaltenen Zielen und Grundsätzen der Raumordnung zum großflächigen Einzelhandel bis zum 04.
Oktober 2012 vorzulegen. Die von der Staatskanzlei gesammelten Stellungnahmen werden im Anschluss
ausgewertet, sodass Ende 2012/ Anfang 2013 mit dem In-Kraft-Treten der neuen Regelungen zur Steuerung
des großflächigen Einzelhandels zu rechnen ist. Bei In-Kraft-Treten der Regelungen sind die formulierten
Ziele für die kommunale Bauleitplanung und Genehmigungspraxis verbindlich und die Grundsätze der Abwägung zugänglich. Bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens haben die im Entwurf formulierten Ziele den
Status von „In-Aufstellung-befindlichen-Zielen-der -Raumordnung“ und sind bereits jetzt als Abwägungsbelang zu berücksichtigen.
2. Lösung
Das Ziel der landesplanerischen Steuerung von Einzelhandelsansiedlungen ist im Grundsatz unverändert.
Großflächige Einzelhandelsansiedlungen sollen künftig nur in regionalplanerisch ausgewiesenen Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) zulässig sein und dort nur in von der jeweiligen Kommune in entsprechenden
Einzelhandelskonzepten bzw. Masterplänen abgegrenzten zentralen Versorgungsbereichen. Ausnahmen
sieht der Entwurf für großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevantem Sortiment vor, da diese
Betriebe (z.B. Baumärkte, Möbelhäuser usw.) i. d .R. sehr flächenintensiv sind und in den zentralen Versorgungsbereichen nicht untergebracht werden können bzw. sollen. Zudem ist für die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment eine Ausnahmeregelung getroffen, um eine wohnortnahe Versorgung auch in Ortsteilen zu gewährleisten, die keine zentralen Versorgungsbereiche aufweisen.
Die im Entwurf formulierten Ziele und Grundsätze der Raumordnung lauten wie folgt:
„1 Ziel: Standorte nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen
Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung dürfen nur in
regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden.“
2 Ziel: Zentrenrelevante Kernsortimente: Standorte nur in zentralen Versorgungsbereichen
Dabei dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung
mit zentrenrelevantem Kernsortiment nur in zentralen Versorgungsbereichen dargestellt und festgesetzt
werden. Ausnahmsweise dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche dargestellt und festgesetzt werden, wenn nachweislich:
eine integrierte Lage in den zentrale Versorgungsbereichen nicht möglich ist und
die Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs diese Bauleitplanung
erfordert und
zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.“
„3 Ziel: Zentrenrelevante Kernsortimente: Beeinträchtigungsverbot
Durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben i. S. des § 11
Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevantem Kernsortiment dürfen zentrale Versorgungsbereiche
von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden.“
„4 Grundsatz: Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche
Bei der Darstellung und Festsetzung von Sondergebieten für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen soll
der zu erwartende Gesamtumsatz der durch die jeweilige Festsetzung ermöglichten Einzelhandelsnutzungen
die Kaufkraft der Einwohner der jeweiligen Gemeinde für die geplanten Sortimentsgruppen nicht überschreiten.“
„5 Ziel: Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Standort, Beeinträchtigungsverbot, relativer Anteil zentrenrelevanter Randsortimente
Sondergebiete für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrelevantem
Kernsortiment dürfen auch außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden, wenn der Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente maximal 10 % der Verkaufsfläche beträgt.
Dabei dürfen zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden durch den absoluten Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente nicht wesentlich beeinträchtigt
werden.“
„6 Grundsatz: Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche zentrenrelevanter Randsortimente
Der Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente eines Sondergebietes für Vorhaben i. S. des § 11 Abs. 3
Baunutzungsverordnung mit nicht zentrenrelevantem Kernsortiment soll 2.500 m2 Verkaufsfläche nicht
überschreiten.“
„7 Ziel: Überplanung von vorhandenen Standorten“
Vorhandene Standorte von Vorhaben im Sinne von § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung außerhalb von
zentralen Versorgungsbereichen dürfen als Sondergebiete gemäß § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung
dargestellt und festgesetzt werden. Dabei sind die Verkaufsflächen in der Regel auf den genehmigten Bestand zu begrenzen. Ausnahmsweise kommen auch geringfügige Erweiterungen in Betracht, wenn diese für
eine funktionsgerechte Weiternutzung des Bestandes notwendig sind und durch die Festlegung keine wesentliche Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden erfolgt.“
„8 Ziel: Einzelhandelsagglomerationen
Die Gemeinden haben dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender zentrenschädlicher Einzelhandelsagglomerationen außerhalb Allgemeiner Siedlungsbereiche entgegenzuwirken.
Darüber hinaus haben sie dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender zentrenschädlicher Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Kernsortimenten außerhalb zentraler
Versorgungsbereiche entgegenzuwirken. Sie haben sicherzustellen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung
zentraler Versorgungsbereiche von Gemeinden durch zentrenschädliche Einzelhandelsagglomerationen
vermieden wird.“
„9 Grundsatz: Regionale Einzelhandelskonzepte
Regionale Einzelhandelskonzepte sind bei der Aufstellung und Änderung von Regionalplänen in die Abwägung einzustellen.“
(Quelle: Staatskanzlei NRW 2012: Landesentwicklungsplan NRW – sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel – Entwurf, Stand
17.04.2012. Düsseldorf)
3. Alternativen
Keine
4. Kosten
Keine
Anmerkung:
Der vollständige Entwurf zum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel und weiterführende Informationen sind von der Landesregierung unter
http://www.nrw.de/landesregierung/landesplanung/?page=2 zur Verfügung gestellt.
Stellungnahme der Stadt Wesseling zum Entwurf Sachlicher Teilplan Groß-flächiger
Einzelhandel des Landesentwicklungsplans NRW (Stand: 17.04.2012)
Grundsätzlich begrüßt die Stadt Wesseling eine Neuregelung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels und die Schließung der „Rechtslücke“ nach Außerkrafttreten der Vorgängerregelung in
§ 24a LEPro NRW. Insbesondere die Zusammenführung der beiden landesplanerischen Steuerungsinstrumente LEPro und Landesentwicklungsplan wird positiv aufgenommen.
Die formulierten Ziele und Grundsätze sind in ihrer Abfolge und Aussage verständlich und nachvollziehbar
und auch in ihrer Begründung schlüssig. Im Einzelnen hat die Stadt Wesseling allerdings folgende Anmerkungen zu den im Entwurf enthaltenen Zielen und Grundsätzen der Raumordnung.
Zu „1 Ziel: Standorte nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen“
Inhaltlich ist das Ziel nachvollziehbar, klar formuliert und in der praktischen Anwendung unkritisch zu bewerten. Allerdings ist insbesondere bei der Aufstellung der Regionalplanung der Flächenbedarf von Einzelhandelsbetrieben mit zu berücksichtigen und in die Ausweisung zu integrieren, sodass geeignete Standorte für
eine Einzelhandelsansiedlung auch von nicht zentrenrelevanten Einzelhandelsbetrieben im Stadtgebiet verbleiben.
Zu „2 Ziel: Zentrenrelevante Kernsortimente: Standorte nur in zentralen Versorgungsbereichen“
Die Stadt Wesseling begrüßt insbesondere die Ausnahmeregelung für großflächige Einzelhandelsbetriebe
mit nahversorgungsrelevantem Hauptsortiment. Allerdings ist eine Konkretisierung der Ausnahmetatbestände insbesondere zur „Gewährleistung einer wohnortnahen Versorgung“ und der „nicht wesentlichen Beeinträchtigung“ aus Sicht der Stadt Wesseling wünschenswert, um eine praktische Anwendung zu erleichtern.
Es stellt sich die Frage, ob die wohnortnahe Versorgung gleichzusetzen ist mit der Begrifflichkeit der „verbrauchernahen Versorgung“ im Einzelhandelserlasses NRW 2008 S. 21 und ob entsprechend bei einer
Kaufkraftabschöpfung im Nahbereich von < 35% von einer Nahversorgungsfunktion des Betriebes auszugehen ist? Entspricht der Ausnahmetatbestand der „wesentlichen Beeinträchtigung“ von zentralen Versorgungsbereichen den Auswirkungen nach § 11 Abs 3 Nr. 2 BauNVO?
Zu „3 Ziel: Zentrenrelevante Kernsortimente: Beeinträchtigungsverbot“
Grundsätzlich wird das Ziel begrüßt, allerdings sollte spezifiziert werden, ob die Auswirkungen gem. § 11
Abs. 3 Nr. 2 BauNVO gleichzusetzen sind mit der Beeinträchtigung gem. des formulierten Ziels und die Ermittlung dieser analog vorgenommen werden kann.
Zu „4 Grundsatz: Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche“
Für Kommunen mit einer Einwohnerzahl wie Wesseling kann der Grundsatz zu einem Ansiedlungshemmnis
für flächenintensive Einzelhandelsbetriebe mit hoher Flächenproduktivität führen. Dementsprechend wird es
von der Stadt Wesseling begrüßt, dass die Regelung als Grundsatz formuliert ist und der kommunalen Abwägung zugänglich ist. So kann je nach Einzelfall eine begründete Abweichung vom genannten Grundsatz
sinnvoll sein.
Zu „5 Ziel: Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Standort, Beeinträchtigungsverbot, relativer Anteil zentrenrelevanter Randsortimente“
Die Möglichkeit, Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevantem Hauptsortiment auch außerhalb der
zentralen Versorgungsbereiche zuzulassen, wird in Hinblick auf Ansiedlungsvoraussetzungen entsprechender Betriebe (z.B. Baumärkte, Möbelmärkte usw.) befürwortet. Eine Beschränkung der zentrenrelevanten
Randsortimente wird grundsätzlich positiv aufgefasst, da von diesen durchaus absatzwirtschaftliche und
städtebauliche Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche ausgehen können. Inwieweit die Grenze von 10% als pauschaler Wert geeignet ist, kann nicht abschließend beurteilt werden. Aus Sicht der Stadt
Wesseling erscheint die folgende, im Entwurf beinhaltete, Formulierung ausreichend und hinreichend konkret, um schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche von zentrenrelevanten Randsortimenten
zu vermeiden: „Dabei dürfen zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden durch den absoluten Umfang
der zentrenrelevanten Randsortimente nicht wesentlich beeinträchtigt werden“. Auf die 10%-Regelung kann
aus Sicht der Stadt Wesseling verzichtet werden.
Zu „6 Grundsatz: Nicht zentrenrelevante Kernsortimente: Verkaufsfläche zentrenrelevanter Randsortimente“
Die Begrenzung der Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente in Einzelhandelsbetrieben, die ein nicht
zentrenrelevantes Hauptsortiment führen, auf 2.500 m² ist für die Stadt Wesseling und vergleichbare Städte
ein theoretisches Konstrukt. So würde unter die Regel lediglich bspw. ein Möbelmarkt fallen, der 25.000 m²
Verkaufsfläche überschreitet und damit gem. der 10%-Regelung (siehe 5 Ziel) mehr als 2.500 m² zentrenrelevantes Randsortiment anbieten dürfte. Der Umsatz eines solchen Marktes dürfte allerdings die einzelhandelsrelevante Kaufkraft in Wesseling in den meisten Fällen so stark überschreiten, dass der Grundsatz 4
anzuwenden wäre.
Zu „7 Ziel: Überplanung von vorhandenen Standorten“
Die Regelung zur Überplanung vorhandener Standorte wird grundsätzlich begrüßt. In der Praxis wird sich die
Frage stellen, was unter einer “geringfügigen Erweiterung“ bzw. einer „funktionsgerechten Weiternutzung
des Bestandes“ i. S. der Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung verstanden werden kann. Eine Handreichung
von Seiten des Gesetzgebers wäre als Orientierungshilfe wünschenswert und kann in einem überarbeiteten
Einzelhandelserlass erfolgen.
Zu „8 Ziel: Einzelhandelsagglomerationen“
Die Regelung zur Einzelhandelsagglomeration stellt eine wesentliche Neuregelung in der Steuerung von
großflächigen Einzelhandelsbetrieben dar. In der praktischen Umsetzung stellen sich allerdings folgende
Fragen, die vom Gesetzgeber beantwortet werden sollten:
Wann ist in der Bauleitplanung und Genehmigungspraxis von Einzelhandelsagglomerationen auszugehen?
Für welche Fallkonstellationen ist das Agglomerationsverbot anzuwenden?
Wie ist das Agglomerationsverbot in die Aufstellung von Angebotsbebauungsplänen zu integrieren.
Für eine Handhabung des „Agglomerationsverbotes“ in der Praxis wäre eine einheitliche Merkmalsbeschreibung für das Vorliegen einer Einzelhandelsagglomeration wünschenswert.
Zu „9 Grundsatz: Regionale Einzelhandelskonzepte“
Die Regelungen zu regionalen Einzelhandelskonzepten werden von der Stadt Wesseling begrüßt.
Fazit
Die im Entwurf zum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel beinhalteten Regelungen zur Steuerung von großflächigen Einzelhandelsansiedlungen werden
grundsätzlich begrüßt. Insgesamt erscheinen die formulierten Grundsätze und Ziele „anwenderfreudlicher“
als die Vorgängerregelung. Einige Aspekte bedürfen, wie in der Stellungnahme zu den Zielen und Grundsätzen erläutert, aus Sicht der Stadt Wesseling kleiner Änderungen bzw. Erläuterungen zur praktischen Anwendung. Diese können ggf. im Rahmen einer Überarbeitung des Einzelhandelserlasses NRW 2008 vorgenommen werden.