Daten
Kommune
Wesseling
Größe
119 kB
Datum
19.09.2012
Erstellt
05.09.12, 06:14
Aktualisiert
05.09.12, 06:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
159/2012
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Stadtplanung
- 80 -
Vorlage für
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
55. Änderung des Flächennutzungsplanes "Gotenstraße-Innenbereich"
hier: Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1), 4 (1)
BauGB
Bebauungsplan Nr. 1/106.1 „Gotenstraße-Innenbereich"
hier: Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1), 4 (1)
BauGB
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 80 -
21.08.2012
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 159/2012
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Stefan Wessels
21.08.2012
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Betreff:
55. Änderung des Flächennutzungsplanes "Gotenstraße-Innenbereich"
hier: Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1), 4 (1)
BauGB
Bebauungsplan Nr. 1/106.1 „Gotenstraße-Innenbereich"
hier: Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1), 4 (1)
BauGB
Beschlussentwurf:
Der in der Sitzung vorliegende Vorentwurf zur 55. Änderung des Flächennutzungsplanes „GotenstraßeInnenbereich“ wird zum Zweck der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3
(1), 4 (1) BauGB beschlossen.
Der in der Sitzung vorliegende Vorentwurf zum Bebauungsplan Nr. 1/106.1 „Gotenstraße-Innenbereich“ wird
zum Zweck der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (1), 4 (1) BauGB
beschlossen.
Die ergänzend vorliegende Vorhabenbeschreibung wird zur Kenntnis genommen.
Sachdarstellung:
1. Problem
Vorgeschichte:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat im Jahr 2005 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/106 für den Bereich „Gotenstraße“ beschlossen. Der Beschluss ist im
Amtsblatt der Stadt Wesseling am 05.10.2005 bekannt gemacht worden und stellt die Rechtsgrundlage für
den Erlass der Plansicherungsinstrumente der §§ 14 ff BauGB (Zurückstellung, Veränderungssperre) dar.
Der Geltungsbereich dieses Aufstellungsbeschlusses umfasste den gesamten Bereich zwischen Dreilindenstraße, Keltenstraße, Bonner Straße, Dreifaltigkeitskrankenhaus und L 300 Konrad- Adenauer- Straße (vgl.
Beschlussvorlage 193/2005).
Wesentliche Planungsziele, die mit der Aufstellung der Bauleitplanung „Gotenstraße“ verfolgt werden, sind:
-
die Mobilisierung, Neuordnung und Bebauung bisher mindergenutzter Flächen zur Stärkung der Innenstadtentwicklung,
die Sicherung und Herstellung der öffentlichen Erschließung für die Grundstücksflächen als Voraussetzung ihrer baulichen Nutzbarkeit,
die Sicherung einer städtebaulich sinnvollen und immissionsrechtlich praktikablen Nutzungskonzeption,
die Vermeidung städtebaulicher Fehlentwicklungen innerhalb des Plangebietes und der angrenzenden
Innenstadtbereiche durch Anwendung der BauNVO 1990.
Zur Sicherung der Bauleitplanung während der Planaufstellung ist mit Beschluss des Ausschusses für
Stadtentwicklung und Umweltschutz vom 18.03.2010 und Bescheid vom 19.03.2010 eine Bauvoranfrage zur
Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses in unmittelbarer Nachbarschaft des Gewerbehofes, mit Zufahrt
über die Gotenstraße, gemäß § 15 BauGB zurückgestellt worden (vgl. Beschlussvorlage 49/2010).
Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 15.02.2011 zur Sicherung der Bauleitplanung während
der Planaufstellung die Veränderungssperre für den Bereich „Gotenstraße“ als Satzung beschlossen (vgl.
Beschlussvorlage 283/2010). Der Satzungsbeschluss ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 09.03.2011
ortsüblich bekannt gemacht worden, die Satzung der Stadt Wesseling über die Veränderungssperre für den
Bereich „Gotenstraße“ ist am 09.03.2011 in Kraft getreten. Der Geltungsbereich der Satzung über die Veränderungssperre umfasst lediglich die im Innenbereich liegenden, noch unbebauten Grundstücksflächen
(ca. 6.200 qm).
Am 21.07.2011 wurde vom Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz ein Aufstellungsbeschluss für
den Bebauungsplan Nr. 1/106.1 mit veränderter Abgrenzung des Geltungsbereichs gefasst. Ein veränderter
Aufstellungsbeschluss wurde aufgrund der sich konkretisierenden Planungen zum Vorhaben eines Lebensmittelvollsortimenters (s. u. und Anlage) notwendig. Gleichermaßen wurde in selbiger Sitzung ein Beschluss
über die 55. Änderung des Flächennutzungsplans gefasst. Die Änderung des Flächennutzungsplans soll in
einem Parallelverfahren zur Bebauungsplanaufstellung erfolgen.
Plangebiet:
Bei dem Plangebiet „Gotenstraße“ handelt es sich derzeit um einen unbeplanten Innenbereich im Sinne des
§ 34 BauGB. Auf Grund der heterogenen Baustrukturen, verschiedenster Nutzungen und der fehlenden öffentlichen Erschließung der noch unbebauten Grundstücksflächen bedarf dieser Bereich einer konzeptionellen Planung, um eine städtebaulich sinnvolle Entwicklung gewährleisten zu können. Zudem ist in Anbetracht
der gewachsenen Gemengelage und der kleinteiligen Parzellenstruktur eine geordnete Entwicklung der im
Innenbereich liegenden, bisher unbebauten Grundstücke (ca. 6.200 qm) auf Grundlage des § 34 BauGB
nicht sicher zu stellen. Die Neuordnung und Bebauung dieser derzeit mindergenutzten Grundstücksflächen
ist jedoch im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung (Innenentwicklung vor Außenentwicklung) geboten.
Aktuelle Planungen:
Seit September 2010 liegt der Stadt Wesseling die Anfrage eines Unternehmens vor, das großes Interesse
an der Realisierung eines Lebensmittelvollsortimenters (nähere Informationen siehe Anlage) auf den unbebauten Grundstücksflächen des Plangebietes „Gotenstraße“ hat und seitdem mit der Stadt Wesseling Abstimmungen hinsichtlich der eigentumsrechtlichen und bauleitplanerischen Umsetzung des Planvorhabens
führt. Das Unternehmen beabsichtigt, als Vorhabenträger für die Errichtung des Lebensmittelvollsortimenters
aufzutreten und die erforderlichen Grundstücke (teils Privateigentum, teils Eigentum der Stadt Wesseling) zu
erwerben.
Eine gutachterliche Vorprüfung der grundlegenden Vereinbarkeit des Planvorhabens mit landesplanerischen
Zielvorgaben und den Inhalten des Masterplans Einzelhandel der Stadt Wesseling hat zum Ergebnis, dass
die Ansiedlung des geplanten Lebensmittelvollsortimenters an der Gotenstraße grundsätzlich geeignet ist,
um die Nahversorgungssituation des Siedlungsbereiches zwischen Rhein und Stadtbahntrasse zu verbessern, da dieser Bereich bisher nicht über eine qualitativ angemessene, fußläufig erreichbare Nahversorgung
verfügt.
Der Vorhabenträger strebt nunmehr, nach weitestgehend abgeschlossenen Grundstücksverhandlungen
zwischen dem Vorhabenträger und den bisherigen Grundstückseigentümern, die Schaffung der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für eine Realisierung des Vorhabens an. Zur planungsrechtlichen Umsetzung des geplanten Lebensmittelvollsortimenters im Innenbereich Gotenstraße ist nach derzeitigem Sachstand die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit der Festsetzung eines Sondergebietes gemäß § 11 (3)
BauNVO erforderlich. Da ein Bebauungsplan grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist
(vgl. § 8 (2) BauGB), wird die parallele Änderung der Darstellung des Flächennutzungsplanes für das Plangebiet „Gotenstraße- Innenbereich“ von einer „Wohnbaufläche (W)“ zu einer „Sonderbaufläche (SO) Einzelhandel“ erforderlich (siehe Anlage).
2. Lösung
Um eine abgestimmte Planung und spätere Verfahrensverzögerungen zu vermeiden wird von Seiten der
Stadtverwaltung eine frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 (1), 4 (1) BauGB empfohlen.
Grundlage der frühzeitigen Beteiligung der Bürger und Behörden stellen die vorliegenden Planunterlagen dar
(siehe Anlage).
3. Alternativen
Der Bebauungsplan kann alternativ im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB i. V. m. § 13a BauGB
ohne frühzeitige Beteiligung der Behörden und Bürger durchgeführt werden. Auch wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahren gegeben wären (entsprechende Prüfung
müsste noch erfolgen) ist es aus Sicht der Stadtverwaltung äußerst sinnvoll eine frühzeitige Beteiligung
durchzuführen, um spätere Konflikte im Verfahren zu vermeiden.
4. Finanzielle Auswirkungen
- laufende Verwaltungskosten Die Kosten für die erforderliche Bauleitplanung (55. FNP- Änderung, Bebauungsplan Nr. 1/106.1 „Gotenstraße- Innenbereich“) sowie für die Realisierung des Planvorhabens werden von dem Vorhabenträger übernommen. Wie erläutert, werden zur Sicherung der Erschließung, Durchführung und Finanzierung des Planvorhabens entweder ein Durchführungsvertrag (§ 12 BauGB) oder ein städtebaulicher Vertrag (§ 11 BauGB)
zwischen der Stadt Wesseling und dem potenziellen Vorhabenträger abgeschlossen.
Anlagen:
Geltungsbereich der Bauleitplanung zum Innenbereich Gotenstraße
Vorhabenbeschreibung/ Kurzbegründung
Vorentwurf des Vorhabens
Vorentwurf der FNP-Änderung