Daten
Kommune
Wesseling
Größe
376 kB
Datum
19.09.2012
Erstellt
05.09.12, 06:14
Aktualisiert
05.09.12, 06:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
54. Änderung des Flächennutzungsplans
„nextpark Wesseling“
UMWELTBERICHT (ENTWURF)
NEXTPARX GMBH
Aufgestellt: August 2012
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Planungsgesellschaft mbH
Zehntwall 5-7
50374 Erftstadt-Lechenich
663-UB-FNP_4.doc
Impressum
Auftraggeber:
Nextparx GmbH
Philipp-Reis-Straße 14
63303 Dreieich
Auftragnehmer:
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN
Planungsgesellschaft mbH
Zehntwall 5-7
50374 Erftstadt
Bearbeitung:
Dipl.-Ing. Antonia Kühl
Hinweis zum Urheberschutz:
Dieser Fachbericht ist zu Planungszwecken erstellt. Er unterliegt insgesamt wie auch einzelne als Planungsgrundlage verwendete Inhalte und
Darstellungen dem Urheberschutz. Eine Vervielfältigung und Veröffentlichung, insbesondere im Internet, ist nur mit Zustimmung der Inhaber der
einzelnen Urheberrechte zulässig.
Der Auftraggeber hat vertraglich das Recht zur Veröffentlichung, Nutzung
und Änderung dieses Fachbeitrags.
Stadt Wesseling – 54. Flächennutzungsplanänderung
Umweltbericht (Entwurf)
2
GLIEDERUNG
1
Einleitung ............................................................................................ 4
1.1
Darstellung des Inhaltes und der Ziele der
Flächennutzungsplanänderung .................................................................4
1.2
Darstellung der Ziele des Umweltschutzes einschlägiger
Fachgesetze und Fachpläne ......................................................................4
2
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ............. 8
2.1
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit.......................8
2.2
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt .............................................9
2.3
Boden ...........................................................................................................9
2.4
Wasser .......................................................................................................10
2.5
Luft / Klima.................................................................................................10
2.6
Landschaft .................................................................................................11
2.7
Kultur- und sonstige Sachgüter...............................................................12
2.8
Wechselwirkung zwischen den Schutzgütern........................................12
3
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Durchführung der Planung.............................................................. 13
3.1
Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima
und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft
und die biologische Vielfalt (GEMÄß § 1 ABS. 6 NR. 7A BAUGB).........13
3.1.1
3.1.2
3.1.3
3.1.4
3.1.5
3.1.6
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt...........................................................13
Boden ...................................................................................................................13
Wasser .................................................................................................................14
Luft / Klima............................................................................................................14
Landschaft ............................................................................................................14
Artenschutzrechtlich relevante Arten.....................................................................14
3.2
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen
Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
(gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7b) BauGB) ...........................................................15
3.3
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine
Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (gemäß § 1 Abs. 6
Nr. 7c BauGB)............................................................................................15
3.4
Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige
Sachgüter (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7d BauGB)..........................................15
3.5
Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang
mit Abfällen und Abwässern (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB) ...........16
Stadt Wesseling – 54. Flächennutzungsplanänderung
Umweltbericht (Entwurf)
3
3.6
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und
effiziente Nutzung von Energie (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB) ........16
3.7
Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen,
insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes
(gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB) ............................................................16
3.8
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen
die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden
Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (gemäß § 1
Abs. 6 Nr. 7h BauGB) ................................................................................16
3.9
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des
Umweltschutzes nach den Buchstaben a), c) und d) (gemäß § 1
Abs. 6 Nr. 7i BauGB) .................................................................................16
4
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung ............................. 17
5
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen .................................... 17
6
Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................... 17
7
Zusätzliche Angaben........................................................................ 17
7.1
Verfahren der Umweltprüfung – Schwierigkeiten bei der
Zusammenstellung der Angaben.............................................................17
7.2
Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswirkungen ..................17
8
Allgemein verständliche Zusammenfassung ................................ 18
9
Literatur............................................................................................. 20
ABBILDUNGEN
Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Regionalplan................................................................6
Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan..........................................................7
Stadt Wesseling – 54. Flächennutzungsplanänderung
Umweltbericht (Entwurf)
1
4
Einleitung
Die Vorhabenträgerin, nextpark Wesseling GmbH & Co. KG, beabsichtigt die Errichtung eines Logistikzentrums zur Vorhaltung von zeitgemäßen Entwicklungsflächen für Zulieferanten
der produzierenden Industrie, den Handel oder Mehrwertlogistiker. Hierzu ist die planungsrechtliche Entwicklung und Sicherung von Gewerbeflächen und damit die Weiterentwicklung
des vorhandenen Gewerbestandorts „Eichholz“ mit der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wesseling geplant. Der Änderungsbereich befindet sich westlich der A 555
und südlich der Urfelder Straße bzw. südlich des Areals der Fruchthansa GmbH. Parallel zur
54. Flächennutzungsplanänderung wird für das Plangebiet ein vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark wesseling“ erarbeitet.
Im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben
und bewertet werden. Die ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes sind im
Umweltbericht darzulegen. Im Umweltbericht sind zudem die erforderlichen Maßnahmen zur
Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen darzustellen.
Der Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB bildet einen gesonderten
Teil der Begründung und berücksichtigt die in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und §§ 2a und 4c
BauGB benannten Inhalte.
1.1
Darstellung des Inhaltes und der Ziele der Flächennutzungsplanänderung
Die Stadt Wesseling plant die 54. Änderung des Flächennutzungsplans für die Fläche westlich der A 555 und südlich des Areals der Fruchthansa GmbH. Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist die Fläche derzeit als „Fläche für die Landwirtschaft“ überlagert mit der
Kennzeichnung „Landschaftsschutzgebiet“ dargestellt. Es ist beabsichtigt, die derzeit im
wirksamen Flächennutzungsplan dargestellten „Flächen für die Landwirtschaft“ in „Gewerbliche Baufläche“ zu ändern. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark
Wesseling“ wird im Parallelverfahren aufgestellt.
1.2
Darstellung der Ziele des Umweltschutzes einschlägiger Fachgesetze
und Fachpläne
Im Hinblick auf die Ziele des Umweltschutzes sind folgende Fachgesetze und –pläne von
Bedeutung:
Baugesetzbuch (BauGB), neugefasst durch Bek. v. 23.09.2004, zuletzt geändert
am 22.07.2011
Sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Vermeidung und Ausgleich erheblicher
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushaltes
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), neugefasst durch Bek.
v. 24.02.2010, zuletzt geändert am 24.02.2012
Sicherstellung einer wirksamen Umweltvorsorge
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), vom 29.7.2009, zuletzt geändert am
06.02.2012
Erhaltung landschaftlicher Strukturen; Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung
naturnaher und natürlicher Gewässer; Schutz der natürlichen und historisch gewach-
Stadt Wesseling – 54. Flächennutzungsplanänderung
Umweltbericht (Entwurf)
5
senen Artenvielfalt; Geringhalten schädlicher Umwelteinflüsse durch landschaftspflegerische Maßnahmen; Ausgleich von Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft;
Sicherung des Erlebnis- und Erholungsraumes des Menschen
Landschaftsgesetz (LG), neugefasst durch Bek. v. 21.07.2000 zuletzt geändert
am 16.03.2010
Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung landschaftlicher Strukturen; sparsame, schonende und nachhaltige Nutzung der Naturgüter; Erhaltung, Entwicklung
oder Wiederherstellung der natürlichen oder naturnahen Gewässer; Geringhalten
von schädlichen Umwelteinwirkungen; Erhaltung und Entwicklung der biologischen
Vielfalt; Schutz der natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt; Erhaltung
und Entwicklung von Naturbeständen im besiedelten Bereich; Erhaltung unbebauter
Bereiche und Entsiegelung nicht mehr benötigter versiegelter Flächen; Sicherung
des Erlebnis- und Erholungsraumes des Menschen
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17.03.1998, zuletzt geändert am
9.12.2004
Nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens; Vermeidung von Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion
als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte
Wasserhaushaltsgesetz (WHG), vom 31.07.2009, zuletzt geändert am 24.02.2012
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für
Tiere und Pflanzen, Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) vom 25.06.1995, zuletzt
geändert am 16.03.2010
Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen; sparsame Verwendung
des Wassers; Bewirtschaftung der Gewässer, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit
und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), neugefasst durch Bek. v.
26.09.2002, zuletzt geändert am 24.02.2012
Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre und Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 11.03.1980, zuletzt geändert am 05.04.2005
Erforschung und Erhaltung von Kulturdenkmalen und Denkmalbereichen
Als planerische Vorgaben werden die Inhalte des Regionalplanes, des Flächennutzungsplanes sowie des Landschaftsplanes betrachtet. Ferner werden bestehende Schutzgebiete
bzw. –objekte berücksichtigt.
Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln
Der Änderungsbereich ist im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln – Teilabschnitt
Region Köln als „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ (GIB) dargestellt. Hier
sollen vordringlich solche Betriebe angesiedelt werden, die wegen ihres großen Flächenbedarfs oder ihrer Emissionen nicht in den „Allgemeinen Siedlungsbereich“ (ASB) integriert
werden können.
Der weiter südlich anschließende Freiraum an der Stadtgrenze zu Bornheim ist als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit spezialisierter Intensivnutzung“ sowie überlagernd
als „Regionaler Grünzug“ dargestellt. Diese Flächen werden durch die Planung nicht in Anspruch genommen.
Stadt Wesseling – 54. Flächennutzungsplanänderung
Umweltbericht (Entwurf)
6
Abbildung 1: Ausschnitt aus dem Regionalplan
Landschaftsplan
Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Nr. 8 „Rheinterrassen“ (8. Änderung, rechtskräftig seit dem 5.12.2006) des Rhein-Erft-Kreises.
Für den landwirtschaftlich genutzten Freiraum am südlichen Stadtrand von Wesseling ist im
Landschaftsplan das Entwicklungsziel 2 „Anreicherung einer im ganzen erhaltenswürdigen
Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen“
festgesetzt. Durch dieses Entwicklungsziel soll eine Verbesserung der vorhandenen Substanz bewirkt werden, so dass das Schwergewicht der Landschaftsentwicklung in der zusätzlichen Ausstattung der Landschaft mit naturnahen Lebensräumen sowie landschaftsgliedernden und belebenden Elementen liegt. Dieses Entwicklungsziel wird im Wesentlichen für
solche Räume verfolgt, in denen das Landschaftsbild und der Landschaftshaushalt aufgrund
der vorhandenen Nutzungen verarmt ist und die Verbesserung der Verhältnisse ohne grundsätzliche Nutzungsänderungen unter Beibehaltung der jetzigen Struktur zu erzielen ist.
Für die benachbarten Bereiche der ehemaligen Kiessand- Abgrabung östlich der A 555 ist
das Entwicklungsziel 3 „Wiederherstellung einer in ihrem Wirkungsgefüge, ihrem Erscheinungsbild oder ihrer Oberflächenstruktur geschädigten oder stark vernachlässigten Landschaft“ festgesetzt.
Der Änderungsbereich liegt im Landschaftsschutzgebiet „Eichholz“ (LSG 2.2-29), welches den Eichholzer Busch und Teich bei Gut Eichholz, Kiesgewässer an der A 555 sowie
das Umfeld dieser Objekte mit den darin befindlichen Gehölzbeständen umfasst. Der Landschaftsplan enthält für die im Regionalplan als „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ dargestellten Flächen südlich der Urfelder Straße die Festsetzung „temporäres
Landschaftsschutzgebiet“ (Teilfläche des Landschaftsschutzgebietes 2.2-29 Eichholz). Da
es sich hierbei um ein temporäres Landschaftsschutzgebiet handelt erlischt gemäß Landschaftsplan der Landschaftsschutz mit Rechtskraft des Bebauungsplanes.
Stadt Wesseling – 54. Flächennutzungsplanänderung
Umweltbericht (Entwurf)
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Als geschützter Landschaftsbestandteil (LB 2.4-21) setzt der LP ein ca. 0,2 ha großes Feldgehölz östlich der L 192 südwestlich von Wesseling-Urfeld fest.
Als Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen setzt der Landschaftsplan im Umfeld des Änderungsbereiches die Pflanzung einer Reihe aus Stiel-Eichen südlich der Urfelderstraße und
auf den Böschungen der Autobahnunterführung zwischen Gut Eichholz und der A 555 (5.2200) fest. Die Baumreihe dient der Anreicherung und Gliederung der Landschaft. Diese
Festsetzung ist bereits unter Verwendung von Rosskastanien umgesetzt.
Weiterhin ist eine flächige Baum- und Strauchpflanzung, z.T. ergänzend auf den Böschungsflächen der Autobahnunterführung festgesetzt (5.2-201). Die Pflanzung dient der
besseren Eingliederung der Straße in die Landschaft.
Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan
Im Änderungsbereich befinden sich lt. Biotopkataster des Landesamtes für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz (LANUV) NRW keine schutzwürdigen Biotope. Jenseits der Autobahn befindet sich die Biotopkatasterfläche BK-5108-301 „Abgrabungsgewässer östlich der
Autobahn 555“. Westlich des Änderungsbereiches an der Akademie Eichholz befindet sich
die Biotopkatasterfläche BK-5107-302 „Gehölz an der Akademie Eichholz“.
Der Änderungsbereich befindet sich am Rande des Naturparks Rheinland und wird hier dem
landschaftlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungsraum zugeordnet.
Stadt Wesseling – 54. Flächennutzungsplanänderung
Umweltbericht (Entwurf)
2
8
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umwelt und ihrer Bestandteile ist Voraussetzung zur Beurteilung der Umweltauswirkungen im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB.
Vorab erfolgt eine kurze Charakterisierung des Änderungsbereiches.
Naturräumlich wird das Gebiet der Köln-Bonner Rheinebene und hier der Untereinheit „KölnBonner Niederterrasse zugeordnet. In dieser Naturraumeinheit ist die Niederterrasse gleichmäßig von Hochflutbildungen mit durchweg lehmigen Böden bedeckt.
Der Änderungsbereich umfasst ein ackerbaulich genutztes Gebiet. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen werden von umliegenden Wirtschaftswegen aus erschlossen. Der Änderungsbereich wird westlich von einem asphaltierten Weg begrenzt, der an die Urfelder Straße angeschlossen ist und der als Erschließung der weiter südlich gelegenen Ackerflächen
dient.
Unmittelbar östlich schließt sich die sechsspurige A 555 an, von der eine erhebliche Lärmbelastung ausgeht. Schallschutzeinrichtungen sind nicht vorhanden.
Die örtlichen Gegebenheiten wurden im Rahmen einer flächendeckenden Kartierung im
Frühjahr 2012 erfasst und bewertet. Grundlage für die Ausarbeitung sind neben der Erfassung des Zustandes von Natur und Landschaft, die Planzeichnung zur 54. Flächennutzungsplanänderung.
2.1
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit
Beschreibung
Die geplante gewerbliche Baufläche stellt die Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes „Eichholz“ am Ortsrand von Wesseling nördlich und südlich der Urfelder Straße dar.
Das bestehende Gewerbegebiet des Fruchthansa-Grundstücks grenzt im Norden an den
Änderungsbereich. Jenseits der Urfelder Straße befindet sich das bestehende Gewerbegebiet „Eichholz“. Die Gebiete (bestehendes und geplantes Gewerbegebiet) werden mit Ausnahme des Fruchthansa-Grundstücks südlich der Urfelder Straße durch die Urfelder Straße
räumlich voneinander getrennt. In unmittelbarer Nähe zum Änderungsbereich befindet sich
keine Wohnbebauung. Die nächstgelegenen Wohnflächen befinden sich jenseits der Autobahn im ca. 170 m entfernten Wohngebiet „Auf dem Radacker“ sowie die vorhandenen Betriebswohnungen im Gewerbegebiet nördlich der Urfelder Straße.
Das durch intensive landwirtschaftliche Nutzung geprägte Gelände wird insbesondere durch
die angrenzende gewerbliche Nutzung sowie den Verkehrslärm der A 555 und der Urfelder
Straße erheblich vorbelastet. Die Lärmbelastungen und Immissionen wirken bereits heute
erheblich auch auf das Umfeld. Der Änderungsbereich wird deshalb kaum für Erholung genutzt. Als Flächen für Erholungsfunktion sind die wohnungsnahen Freiräume in Siedlungsrandlage westlich des Änderungsbereiches jenseits der L 192 anzuführen.
Bewertung
Eine optimale Erholung in der freien Landschaft setzt eine gewisse Störungsarmut und Erlebbarkeit voraus. Die Bedeutung steigt im siedlungsnahen Umfeld. Die Wohnsiedlungsgebiete in der Umgebung stellen wichtige und gegenüber Beeinträchtigungen empfindliche
Flächen dar. Der Änderungsbereich ist jedoch aufgrund der unmittelbar angrenzenden gewerblichen Nutzung sowie den Verkehrswegen erheblich vorbelastet. Die Lärmbelastungen
Stadt Wesseling – 54. Flächennutzungsplanänderung
Umweltbericht (Entwurf)
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und Immissionen wirken im Rahmen zulässiger Grenzwerte bereits heute auch im Umfeld.
Die Flächen stellen keine besonderen Erholungsbereiche dar.
2.2
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
Beschreibung
Der Änderungsbereich befindet sich auf landwirtschaftlich genutztem Gelände. Als potenziell
natürliche Vegetation würde sich ein für die Niederrheinische Bucht typischer MaiglöckchenPerlgras-Buchenwald ausbilden. Diese ursprünglich weitverbreitete Waldgesellschaft der
Niederrheinischen Bucht ist in ihrer typischen Ausprägung kaum noch vorzufinden, da die
fruchtbaren Standorte seit alters her als Ackerland genutzt wurden.
Es dominieren ackerbauliche Intensivkulturen. Erschlossen wird die Feldflur durch einen öffentlichen Wirtschaftsweg sowie einen Grünweg. Im Norden des Änderungsgebietes befindet sich das Gewerbegebiet mit dem Fruchthansa-Grundstück. Nördlich hiervon verläuft die
Urfelder Straße.
Aufgrund der bestehenden Nutzungen (Landwirtschaft) sowie vorhandener verkehrlicher
Störfaktoren (vor allem A 555) ist davon auszugehen, dass sich ein Tierartenspektrum eingestellt hat, welches überwiegend durch anpassungsfähige und weit verbreitete Arten gekennzeichnet ist.
Dennoch war aufgrund vorliegender Daten des LANUV nicht auszuschließen, dass planungsrelevante Arten vorkommen. Aufgrund dessen erfolgte parallel zum Baurechtsverfahren im Frühjahr 2012 eine avifaunistische Erfassung durch Smeets Landschaftsarchitekten
(2012), um Klarheit über artenschutzrechtliche Aspekte, insbesondere in Hinblick auf die
Tiergruppe der Vögel zu erlangen. Da Mitte Mai im Rahmen archäologischer Untersuchungen Grabungen auf der Fläche stattfanden, wurde aufgrund dieser Störung die Brutvogelerfassung abgebrochen. Es fanden lediglich zwei Kartierdurchgänge statt. Zum Bebauungsplan Nr. 4/103.2 wurde eine Artenschutzrechtliche Prüfung durch das Büro Smeets Landschaftsarchitekten (2012) durchgeführt, um die Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG zu
klären.
Bewertung
Gemessen an der potenziell natürlichen Vegetation ist die tatsächlich vorhandene Biotopstruktur des Änderungsbereiches insbesondere im Bereich der Ackerflächen aufgrund der
bestehenden Nutzung von vergleichsweise geringer Bedeutung.
Die Nutzung des Änderungsbereiches durch die ackerbauliche Tätigkeit lässt das Aufkommen wildwachsender Pflanzen und Pflanzengesellschaften in weiteren Teilen des Änderungsbereiches in der Regel nicht zu.
Von höherer Wertigkeit sind, im Hinblick auf die Lebensraumfunktion, die Gehölzstrukturen
entlang der Urfelder Straße. Ihnen ist aufgrund der Artenzusammensetzung und der Altersstruktur eine mittlere Bedeutung zuzuweisen.
2.3
Boden
Beschreibung
Der Änderungsbereich wird laut Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen (Blatt 5106 Köln) von
Braunerden (B3), stellenweise Parabraunerden eingenommen. Stellenweise sind die Parabraunerden schwach pseudovergleyt. Die Böden bestehen aus Hochflutlehm, Schwemmlöß und Lößresten über den Sanden und Kiesen der Niederterrasse. Die Braunerden und die
Parabraunerden erreichen Bodenwerte zwischen 60 und 80 und weisen eine hohe Sorpti-
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Umweltbericht (Entwurf)
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onsfähigkeit für Nährstoffe sowie eine hohe bis mittlere nutzbare Wasserkapazität auf. Die
Wasserdurchlässigkeit ist im allgemeinen mittel. Örtlich kann es durch verdichteten Unterboden zu schwacher Staunässe kommen. Bei den genannte Bodentypen treten nach starken Niederschlägen und bei Staunässe Bearbeitungsschwierigkeiten auf.
Bei den Böden besteht kein Grundwassereinfluss. Belastungen der Böden sind nutzungsbedingt oder resultieren aus den Schadstoffeinträgen des Kfz-Verkehrs.
Bewertung
Die Böden des Änderungsbereiches zeichnen sich im Hinblick auf die natürliche Ertragsfähigkeit und gemessen an den Wertzahlen der Bodenschätzung, durch eine hohe Wertigkeit
aus. Die Braunerden weisen Werte zwischen 60 und 80 Bodenpunkten auf. Damit gelten sie
nach den Kriterien des Geologischen Dienstes NRW als besonders schutzwürdig aufgrund
der hohen natürlichen Ertragsfähigkeit als Produktionsgrundlage für die Landwirtschaft. Aus
naturschutzfachlicher Sicht handelt es sich bei den Böden im Wesentlichen um natürliche
Funktionen, die erhaltenswert sind. Durch die intensive Bewirtschaftung (teilweise Acker unter Folie) sind die Bodenfunktionen jedoch bereits herabgesetzt. Aufgrund der Verbreitung
im Raum Köln-Bonn sind sie regional relativ häufig anzutreffen, so dass die naturschutzfachlichen Kriterien der Seltenheit nicht zutreffen.
Ein ähnliches Bild zeigt sich bei der Beurteilung der Speicher- und Reglerfunktion der
Braunerden. Auch hier ist grundsätzlich von einem hohen Vermögen der Böden des Änderungsbereiches auszugehen, Schadstoffe zu filtern, zu puffern und umzuwandeln.
2.4
Wasser
Beschreibung
Der Änderungsbereich liegt in einem Bereich mit sehr ergiebigen Grundwasservorkommen.
Die grundwasserführenden Lockergesteine verfügen über eine gute Filterwirkung, so dass
Verschmutzungen schnell eindringen, sich aber langsam ausbreiten. Das Grundwasser steht
ca. 15 m unter Flur an. Die Fließrichtung ist bedingt durch die Lage zum Rhein und Grundwasserentnahmen, nach Norden gerichtet.
Oberflächengewässer sind nicht vorhanden. Der Änderungsbereich liegt außerhalb von
Wasserschutzgebieten sowie außerhalb des potenziellen Hochwasserbereiches.
Bewertung
Hinsichtlich der Grundwassersituation bestehen für den Landschaftsraum eher grundwasserferne Verhältnisse, wobei keine außergewöhnlichen Standortsituationen im Sinne von Bereichen mit mehr oder weniger ganzjährig hohen Grundwasserständen herauszustellen sind.
2.5
Luft / Klima
Beschreibung
Relevant sind vor allem lokalklimatische Gegebenheiten, die das Wohlbefinden des Menschen (Bioklima) beeinflussen und durch das Vorhaben verändert werden können. Damit ist
die Erfassung dieses Landschaftsfaktors Luft / Klima im Wesentlichen auf das Vorhandensein von Frisch- und Kaltluftsystemen, klimatisch ausgleichend und immissionsmindernd
wirkenden Landschaftsstrukturen sowie mögliche Vorbelastungen durch Schadstoffe ausgerichtet.
Der Änderungsbereich zeigt in Bezug auf klimatische Verhältnisse atlantische Einflüsse. Die
mittlere Niederschlagshöhe im Jahr liegt ca. zwischen 750 und 800 mm. Die Jahresdurch-
Stadt Wesseling – 54. Flächennutzungsplanänderung
Umweltbericht (Entwurf)
11
schnittstemperatur liegt bei ca. 10-10,5°C. Der Wind weht vorherrschend aus südöstlicher
Richtung. Auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche ist mit nächtlicher Kaltluftentstehung
zu rechnen. Lufthygienische Beeinträchtigungen sind entlang der A 555 vorhanden. Die
nördlich angrenzenden Gehölzbestände entlang der Urfelder Straße tragen zur Immissionsminderung und Frischluftproduktion bei.
Bewertung
Die vorhandenen Gehölzbestände im unmittelbaren nördlichen Umfeld des Änderungsbereiches üben im Hinblick auf die lufthygienische Ausgleichsfunktion einen unwesentlichen positiven Einfluss auf das Klima aus. Vielmehr ist von einer Überlagerung durch die autobahnbedingten Emissionsbänder auszugehen, die wegen der Nähe zur Autobahn und des Fehlens begleitender Schutzstreifen nahezu ungehindert einwirken können.
Der Ackerfläche wird als Kaltluftlieferant keine Bedeutung beigemessen. Wegen der geringen Reliefenergie des Geländes ist nicht von einem Kaltluftabfluss und einer Durchlüftung
der im Norden angrenzenden Gewerbebereiche auszugehen.
In der Gesamtbetrachtung fällt dem Änderungsbereich somit nur eine untergeordnete Bedeutung für lokale lufthygienische und klimatische Ausgleichsfunktionen zu.
2.6
Landschaft
Beschreibung
Das Landschaftsbild wird als die wahrnehmbare Ausprägung von Natur und Landschaft verstanden. Neben den natürlichen Faktoren wie Relief, Bewuchs und Gewässer, wird es von
der vorhandenen Nutzung geprägt und berücksichtigt auch die Lärm- und Geruchsbelastung.
Der Landschaftsraum, in dem sich der Änderungsbereich befindet, verfügt über eine Gestaltqualität, die von charakteristischen Merkmalen städtischer Siedlungsrandlagen geprägt
wird. Das Gewerbegebiet „Eichholz“ und das Stadtgebiet von Wesseling befinden sich nördlich. Zahlreiche Verkehrswege (Autobahn, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen) durchziehen den Landschaftsraum. Intensive landwirtschaftliche Nutzung schließt im Westen und
Süden an. Positive Elemente sind die prägenden raumbegrenzenden Gehölzbestände an
Gut Eichholz und die Baumreihen entlang der L 192 westlich des Änderungsbereiches. Jenseits der Autobahn wird der Landschaftsraum durch Kiesseen in ihrer ursprünglichen Gestalt
und Wahrnehmbarkeit überformt. Störend auf das Landschaftsbild wirken zudem vorhandene Windkraftanlagen und Hochspannungsfreileitungen.
Das Bebauungsplangebiet selbst wird ausschließlich von ackerbaulicher Nutzung bestimmt.
Ästhetisch höherwertige Elemente befinden sich entlang der Urfelder Straße in Gestalt von
Gehölzstreifen auf Böschungsbereichen und vergleichsweise jüngeren straßenbegleitenden
Baumreihen.
Der Änderungsbereich unterliegt dem temporären Landschaftsschutz. Der bestehende Wirtschaftsweg am Westrand des Änderungsbereiches wird im Netzplan der „Rad Region
Rheinland“ als Radwanderweg dargestellt.
Störende Verkehrsemissionen werden vor allem durch die angrenzende niveaugleiche Autobahn A 555 und die Landesstraße L 192 westlich des Änderungsbereiches verursacht.
Bewertung
Der ästhetische Wert des von der Planung betroffenen Raumes ist eher allgemeiner Art.
Verantwortlich hierfür sind die nutzungsbedingten Gegebenheiten im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes wie auch die beeinträchtigenden Einflüsse von außen.
Stadt Wesseling – 54. Flächennutzungsplanänderung
Umweltbericht (Entwurf)
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Die Landschaft in der Umgebung des Änderungsbereiches wird in starkem Maße durch den
Siedlungsrandbereich und die ackerbaulich genutzten Flächen bestimmt. Landschaftsästhetisch höherwertige Elemente sind kaum vorhanden. Lediglich die Gehölzbestände im Bereich von Gut Eichholz und entlang der Urfelder Straße tragen zu einer Aufwertung der
Landschaft bei.
2.7
Kultur- und sonstige Sachgüter
Beschreibung
Die ackerbaulich genutzten Flächen des Änderungsbereiches dienen der Landwirtschaft als
Produktionsgrundlage. Die Böden des Änderungsbereiches zeichnen sich im Hinblick auf die
natürliche Ertragsfähigkeit und gemessen an den Wertzahlen der Bodenschätzung, durch
eine hohe Wertigkeit aus. Die Braunerden weisen Werte zwischen 60 und 80 Bodenpunkten
auf. Damit gelten sie nach den Kriterien des Geologischen Dienstes NRW als besonders
schutzwürdig aufgrund der hohen natürlichen Ertragsfähigkeit.
Im Stadtgebiet Wesseling ist grundsätzlich aufgrund der siedlungsgünstigen Lage und der
fruchtbaren Böden an vielen Stellen mit vor- und frühgeschichtlichen Funden zu rechnen.
Nördlich der Urfelder Straße befindet sich die aufbereitete Fundstelle „Villa Rustica“ (Keller
und gesicherte Fundamentierung, Teilrekonstruktion). Südlich des Änderungsbereiches sind
ebenfalls zwei Reste von Siedlungsstellen bekannt, die durch vorgeschichtliche Scherben
nachgewiesen wurden. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde nach Maßgabe des
Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege Bonn eine archäologische Untersuchung
(Fundort GmbH, 2012) durchgeführt. Die angelegten Suchschnitte führten zur Aufdeckung
von teilweise gut erhaltenen Siedlungsbefunden, wobei die Befunde vermehrt im nördlichen
Bereich der Sondagen auftraten. Die Siedlungsbefunde datieren in die Metallzeit. In den
Sondagen trat eine lockere Streuung aus Siedlungsspuren in Form von Siedlungsgruben
und vereinzelten Pfostenstellungen auf, die ehemaligen Gebäuden zuzuordnen sind. Unter
den Funden befinden sich ferner Eisenobjekte, Metallschlacken, Scherben etc.
Bewertung
Die Bedeutung der in Anspruch genommenen landwirtschaftlichen Flächen liegt bislang in
ihrer schutzgutspezifischen Funktion als landwirtschaftlicher Produktionsstandort. Aufgrund
der hohen Bodenfruchtbarkeit der im Änderungsbereich vorkommenden Braunerden und
Parabraunerden sind die ackerbaulich genutzten Flächen von hoher Wertigkeit.
Mit der durchgeführten archäologischen Untersuchung wurde festgestellt, dass der Änderungsbereich inmitten eines archäologisch bedeutsamen Raumes gelegen ist. Es konnten
gut erhaltene Bodendenkmäler nachgewiesen werden. Die Bodendenkmäler dokumentieren
die Geschichte der Menschen in diesem Gebiet und geben Auskunft über damalige Arbeits-,
Produktions- und Lebensverhältnisse. Der nordöstliche Teil der Fläche ist auf der Grundlage
des vorliegenden Untersuchungsergebnisses sowohl denkmalfähig als auch denkmalwürdig.
Die Fläche erfüllt lt. Stellungnahme des Fachamtes die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, 5
DSchG NW zur Eintragung in die Denkmalliste (Stellungnahme vom LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, 16.07.2012).
2.8
Wechselwirkung zwischen den Schutzgütern
Wechselwirkungen sind alle denkbaren und strukturellen Beziehungen zwischen den obengenannten Schutzgütern, innerhalb von Schutzgütern sowie zwischen und innerhalb von
landschaftlichen Ökosystemen, soweit sie aufgrund einer zu erwartenden Betroffenheit
durch Projektwirkungen von entscheidungserheblicher Bedeutung sind.
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Umweltbericht (Entwurf)
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Bestehende Wechselwirkungen werden im Rahmen der Erfassung der einzelnen Schutzgüter beschrieben. Dieser Vorgehensweise liegt ein Umweltbegriff zugrunde, der die Umwelt
nicht als Summe der einzelnen Schutzgüter, sondern ganzheitlich versteht.
3
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
Im Rahmen der Umweltprüfung ist die Betroffenheit insbesondere der in § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB und § 1a BauGB aufgeführten Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu untersuchen und zu bewerten.
Die Ermittlung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen erfolgt durch die gedankliche Verknüpfung der vom Planungsvorhaben ausgehenden Wirkungen mit den Wertund Funktionselementen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sowie den weiteren Schutzgütern. Der Flächennutzungsplan soll die Errichtung von gewerblichen Baukörpern ermöglichen.
3.1
Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt (GEMÄß § 1 ABS. 6 NR. 7A BAUGB)
3.1.1 Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
Die mit der Planung einhergehende Versiegelung und Überbauung führt überwiegend zu einem Verlust intensiv landwirtschaftlich genutzter Flächen. Weiterhin führt die Planung zu einem Verlust von einem Grasweg. In diesen Bereichen kommt es zu einem völligen Verlust
der heutigen Vegetation, was als erhebliche Umweltauswirkung zu bewerten ist. Zur Vermeidung und Minderung sowie zum Ausgleich der erheblichen Auswirkungen auf das
Schutzgut werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“
private Grünflächen sowie externe Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt.
Zu Hinweisen auf Vorkommen seltener oder bestandsbedrohter Tier- oder Pflanzenarten s.
Kap. 3.1.6.
3.1.2 Boden
Die geplante Nutzung bedingt die Überbauung sowie die Versiegelung bzw. Teilversiegelung
von überwiegend ertragreichen Böden, die aufgrund der intensiven ackerbaulichen Nutzung
eingeschränkte Bodenfunktionen besitzen. Beansprucht werden etwa 5,7 ha.
Schadstoffeinträge in den Boden, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung dieses Schutzgutes führen, werden aufgrund der geplanten Nutzung und der bestehenden Vorbelastung
nicht erwartet. Außerdem besitzen die Böden des Änderungsbereiches ein hohes Vermögen, Schadstoffe zu filtern, zu puffern und umzuwandeln.
Der Verlust von Bodenfunktionen betrifft aus naturschutzfachlicher Sicht allgemeine und keine hochwertigen Funktionen. Gemäß Geologischer Dienst NRW gelten die Böden aufgrund
der hohen natürlichen Bodenfruchtbarkeit als besonders schutzwürdig. Dennoch stellen sich
die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden als erhebliche Umweltauswirkung dar und beeinträchtigen die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes. Zur Minderung der
Auswirkungen auf das Schutzgut werden im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ bodenbezogene Gestaltungsmaßnahmen ausgewählt, die den Boden schonen und geeignet sind, die Bodenfunktionen zu fördern.
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3.1.3 Wasser
Oberflächengewässer werden bei Realisierung der Planung nicht betroffen.
Im Hinblick auf das Grundwasser liegen ortsübliche bzw. naturraumtypische Verhältnisse
vor. Zur Minderung der Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser ist vorgesehen, im Bebauungsplan Nr. 4/103.2 entsprechende Festsetzungen zu treffen. Beispielsweise ist vorgesehen, das Niederschlagswasser der Dachflächen und der Verkehrsflächen über Rigolen zu
versickern. Das im tiefer liegenden Abschnitt des Anlieferungsbereiches anfallende Niederschlagswasser sowie das Sanitär- und Schmutzwasser soll über eine Druckleitung in den
bestehenden Hausanschlusskanal der Firma Fruchthansa GmbH eingeleitet werden.
3.1.4 Luft / Klima
Mit einer gewerblichen Nutzung kommt es zu einem Verlust klimawirksamer Freiflächen und
zu einer Veränderung des Temperaturhaushaltes auf den versiegelten, teilversiegelten und
bebauten Flächen. Diese Klimaveränderungen sind jedoch in der Regel auf die Flächen
selbst begrenzt. Im Hinblick auf das Schutzgut stellen sich die Auswirkungen als nicht erheblich dar, da die Standortbedingungen im Umfeld oder die Klimasituation in angrenzenden
Siedlungsteilen nicht in nennenswertem Maße nachhaltig verändert werden.
3.1.5 Landschaft
Veränderungen des Landschaftsbildes ergeben sich aus dem geplanten Nutzungswandel.
Dieser wirkt sowohl innerhalb der beanspruchten Flächen, ist aber auch im Umfeld wahrnehmbar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Veränderungen einen Landschaftsraum
erfassen, der durch bestehende Störwirkungen (Industrie und Gewerbestandorte, Straßenverkehr, Freileitungstrassen, Windräder) bereits eine deutlich von Menschenhand beeinflusste Eigenart aufweist. Die vorgesehene Nutzung entspricht dieser Eigenart. Folglich wirkt
sich die Veränderung nur in der Fläche des Änderungsbereiches aus, die aber über keine
herausragenden Landschaftsbildelemente verfügt.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Erholungsnutzung ist nicht festzustellen, da die Erlebbarkeit des Landschaftsraumes im Umfeld sowie dessen Zugänglichkeit nicht beeinflusst
werden.
3.1.6 Artenschutzrechtlich relevante Arten
Die artenschutzrechtlichen Belange werden dahingehend geprüft, ob nach dem Bundesnaturschutzgesetz ein Verbotstatbestand bei Umsetzung der Planung vorliegen könnte. Bei
dem nach BauGB zulässigen Vorhaben dürfen die ökologischen Funktionen der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang bei den
FFH Anhang IV-Arten und der europäischen Vogelarten gemäß § 44 (5) BNatSchG nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Die Zulässigkeit setzt voraus, dass zwar die Prüfung des artenschutzrechtlichen Tatbestands auf ihre Vermeidbarkeit und die Schwere hinsichtlich der Erheblichkeit geprüft würde.
Für eine sachangemessene Prüfung der artenschutzrechtlichen Belange in der Bauleitplanung werden entsprechend den o.g. Hinweisen insbesondere die planungsrelevanten Arten
und die möglichen Folgen durch die Planung fachlich beurteilt.
Bei Einhaltung geeigneter Vermeidungsmaßnahmen wird aus fachlicher Sicht erwartet, dass
sowohl Zugriffsverbote bei Individuen, als auch populationsrelevante (erhebliche) Störungen
von Arten und ebenso Beeinträchtigungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ausgeschlossen werden können.
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Umweltbericht (Entwurf)
3.2
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Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7b) BauGB)
Die Möglichkeit der Beeinträchtigung von FFH-Gebieten wurde im Rahmen des Umweltberichts geprüft. Im Änderungsbereich und in seiner unmittelbaren Umgebung sind keine FFHGebiete und keine europäischen Vogelschutzgebiete vorhanden. Im Weiteren werden deshalb Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäische Vogelschutzgebiete nicht
weiter betrachtet.
3.3
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7c
BauGB)
Mit der geplanten gewerblichen Nutzung sind insbesondere durch den 24-stündigen LKWVerkehr Schallemissionen verbunden, die auf das Umfeld einwirken und trotz der bestehenden Vorbelastungen aufgrund der benachbarten Autobahn zu zusätzlichen Belastungen umliegender Siedlungsbereiche führen können. Vor diesem Hintergrund wurde durch das Büro
Kurz und Fischer (2012) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4/103.2 eine Schallimmissionsprognose zur Ermittlung und Beurteilung der schalltechnischen Auswirkungen
durch und auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan durchgeführt. Folgende Auswirkungen des Bebauungsplangebietes bzw. schalltechnische Einwirkungen auf das Bebauungsplangebiet wurden hierbei untersucht:
•
Auswirkungen durch Anlagenlärm
•
Auswirkungen durch Erhöhung der Straßenverkehrsimmissionen an der schützenswerten Bebauung
•
Ermittlung der zu erwartenden Straßenverkehrsimmissionen innerhalb des Änderungsbereiches
•
Zu erwartende Geräuscheinwirkungen des Anlagenlärms innerhalb des Änderungsbereiches
Die schalltechnische Untersuchung ergab, dass durch die Planung die Grenzwerte teilweise
überschritten werden. Zum Schutz der Mitarbeiter und zum Schutz der Anwohner an kritischen Immissionsorten im Umfeld werden im Bebauungsplan verschiedene Festsetzungen
getroffen. Diese gewährleisten die Einhaltung der Grenzwerte. Somit können Auswirkungen
auf den Menschen und seine Gesundheit ausgeschlossen werden.
3.4
Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7d BauGB)
Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege werden gemäß § 1 DSchG angemessen berücksichtigt. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde nach Maßgabe
des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege eine archäologische Untersuchung durchgeführt. Mit Realisierung des Bebauungsplanes werden zunächst erhebliche Auswirkungen
auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter erwartet. Um die Auswirkungen zu minimieren und die Belange angemessen zu berücksichtigen, ist die Sicherung der Bodendenkmäler als Sekundärquelle zu gewährleisten. Dies umfasst die Ausgrabung des Bodendenkmals einschließlich der Dokumentation dieses Vorgangs. Dies wird vor Bebauung der Flächen abgeschlossen und in dem parallel aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 4/103.2 geregelt.
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Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB)
Unbelastetes Dach- und vorgeklärtes Oberflächenwasser der Verkehrsflächen wird innerhalb
geeigneter Anlagen auf dem Betriebsgelände größtenteils ortsnah versickert.
Altlastenverdachtsflächen werden für den Änderungsbereich nicht benannt.
3.6
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente
Nutzung von Energie (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB)
Das geplante Vorhaben sieht die Errichtung von nachhaltigen Gebäuden vor, die verschiedene z.B. ökologische, ökonomische, soziokulturelle Aspekte mit einbeziehen und damit eine umfassende Qualitätsperspektive gewährleisten. Der hohe Qualitätsstandard der geplanten Gebäude soll durch das DGNB (Deutsche Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen e.V.)
Zertifikat dokumentiert werden. Angestrebt wird das Zertifikat in Silber.
3.7
Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes (gemäß
§ 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB)
Die für den Änderungsbereich relevanten Entwicklungsziele und Festsetzungen des rechtskräftigen Landschaftsplanes Nr. 8 „Rheinterrassen“ werden bei Realisierung der Inhalte der
Flächennutzungsplanänderung nicht in Frage gestellt. Der Landschaftsplan enthält für die im
Regionalplan als „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ dargestellten Flächen
südlich der Urfelder Straße die Festsetzung „temporäres Landschaftsschutzgebiet“ (Teilfläche des Landschaftsschutzgebietes 2.2-29 Eichholz). Da es sich hierbei um ein temporäres
Landschaftsschutzgebiet handelt erlischt gemäß Landschaftsplan der Landschaftsschutz mit
Rechtskraft des Bebauungsplanes.
3.8
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die
durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen
der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB)
Der Änderungsbereich befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches eines bestehenden
oder zu verabschiedenden Luftreinhalteplans.
3.9
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a), c) und d) (gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7i
BauGB)
Wechselwirkungen, die über die bereits bei den einzelnen Schutzgütern berücksichtigten
Funktionszusammenhänge hinausgehen, ergeben sich nicht. Eine Verstärkung der Auswirkungen durch sich gegenseitig in negativer Weise beeinflussende Wirkungen ist nicht zu erwarten.
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Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Der derzeitige Zustand der Landschaft im Änderungsbereich wird durch die landwirtschaftliche Nutzung geprägt. In absehbarer Zeit würde sich vermutlich, begründet durch die hohe
Bodenfruchtbarkeit, keine gravierende Nutzungsänderung ergeben. Die Fläche würde weiterhin intensiv landwirtschaftlich genutzt werden.
5
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen
In grundlegender Weise tragen die planungsrechtlich zu berücksichtigenden Umweltstandards und Regelwerke zur Umweltvorsorge bei. Neben den grundsätzlichen Aussagen in
§ 1a Abs. 2 BauGB (z. B. sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Begrenzung von Bodenversiegelungen, Nachverdichtung) sind auf der Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4/103.2 weitere Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen wie z.B. umfangreiche Gehölzpflanzungen, örtliche Versickerung, passive und aktive Schallschutzmaßnahmen, Zufahrtsbeschränkung für die nördliche Zufahrt, Beschränkung der Gebäudehöhe,
vorgesehen. Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB werden die Beeinträchtigungen von Natur und
Landschaft auf Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4/103.2 auf der
Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ermittelt und Aussagen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich konkretisiert.
6
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Entscheidungen zum Standort, zum Umfang und Art der Planinhalte wurden bereits in der
raumordnerischen Betrachtung und der vorbereitenden Bauleitplanung getroffen. Die Umsetzung des Planes in der vorliegenden Form folgt den planerischen Vorgaben.
Eine Alternativenbetrachtung erscheint aus Gründen der funktionalen Zuordnung und der
Umweltvorsorge wenig sinnvoll.
7
Zusätzliche Angaben
7.1
Verfahren der Umweltprüfung – Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Zur Sicherstellung des vorbeugenden Immissionsschutzes wurde im Zuge der Bebauungsplanaufstellung eine Schallimmissionsprognose zum Bebauungsplan Nr. 4/103.2 von der
Kurz und Fischer GmbH (2012) erarbeitet.
Der Prognosestand ist vergleichsweise gut gefestigt. Somit kann davon ausgegangen werden, dass keine erheblichen Risiken hinsichtlich der Voraussagegenauigkeit auftreten werden. Alle erforderlichen Angaben zu Wirkungen oder Erkenntnissen über Wirkungsketten
sind vorhanden. Wissenslücken oder besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Auswirkungen bestehen nicht.
7.2
Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswirkungen
Die Überwachung erheblicher Auswirkungen ist Inhalt des § 4c BauGB. Ziel des sogenannten „Monitorings“ ist es, erhebliche Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung ei-
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nes Bauleitplanes eintreten, zu überwachen oder frühzeitig zu ermitteln, um unter Umständen Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können.
Da die Umweltauswirkungen weitgehend durch die zulässige Nutzung geprägt sind, werden
die Maßnahmen zur Überwachung im Wesentlichen die Überprüfung der Einhaltung der Inhalte der Bebauungsplanung umfassen. Dies betrifft insbesondere die sich aus der Art und
dem Maß der geplanten Bebauung resultierenden Beeinträchtigungen bestimmter Umweltbelange. Dies erfolgt über die Kontrollinstrumente der Stadt Wesseling.
Zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen überprüft die Stadt Wesseling im
Rahmen des allgemeinen Verwaltungshandelns bzw. eine beauftragte Kontrollinstanz den
Vollzug der festgesetzten Maßnahmen. Da über die Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme und Versiegelung hinaus keine erheblichen Auswirkungen prognostiziert werden, erscheinen weitere Maßnahmen zur Überwachung nicht angezeigt.
8
Allgemein verständliche Zusammenfassung
Die Vorhabenträgerin, nextpark Wesseling GmbH & Co. KG, beabsichtigt die Errichtung eines Logistikzentrums zur Vorhaltung von zeitgemäßen Logistikflächen für Zulieferanten der
produzierenden Industrie, des Handels oder Mehrwertlogistiker. Durch die 54. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Wesseling ist die planungsrechtliche Entwicklung und Sicherung von Gewerbeflächen und damit die Weiterentwicklung des vorhandenen Gewerbestandorts „Eichholz“ geplant. Das Plangebiet ist im wirksamen Flächennutzungsplan als
„Fläche für Landwirtschaft“ dargestellt. Bei der 54. Flächennutzungsplanänderung wird das
Plangebiet als „Gewerbliche Baufläche“ festgesetzt. Die zu bebauende Fläche liegt südlich
des Areals der Fruchthansa GmbH und damit westlich der A 555. Parallel zur 54. Änderung
des Flächennutzungsplans wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ erarbeitet.
Die Qualität und damit das Schutzbedürfnis der Umwelt ist aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, der bestehenden Verkehrswege und der angrenzenden gewerblichen
Nutzung nicht besonders hoch ausgeprägt.
Bei der Durchführung der Planung kommt es zu umwelterheblichen Auswirkungen auf die
Schutzgüter Tiere und Pflanzen sowie den Boden. So gehen durch Versiegelung dauerhaft
Lebensräume für die Tier- und Pflanzenwelt verloren. Größtenteils handelt es sich dabei allerdings um intensiv genutzte Ackerflächen. Der anstehende Boden wird durch die Flächeninanspruchnahme und insbesondere die Versiegelung beeinträchtigt. Die Auswirkungen auf
das Schutzgut Landschaft werden nicht als erheblich eingestuft, da die Eigenart des Plangebietes und dessen Umfeld bereits vorbelastet ist und die Erlebbarkeit des Landschaftsraumes nicht in Frage gestellt wird. Erhebliche Umweltauswirkungen auf das Schutzgut
Mensch sind nicht gegeben, da die immissionsschutzrechtlich relevanten Grenz- oder Orientierungswerte durch entsprechende Maßnahmen u.a. passive Schallschutzmaßnahmen,
Emissionskontingentierung, die im Bebauungsplan festgesetzt werden, eingehalten werden
können. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde nach Maßgabe des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege eine archäologische Untersuchung durchgeführt. Dabei traten
zahlreiche Funde aus verschiedenen Epochen zu Tage. Nach Einschätzung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege ist ein nördlicher Teil des Plangebietes als Bodendenkmal einzustufen. Um erhebliche Umweltauswirkungen zu vermeiden wird die Sicherung
des Bodendenkmals als Sekundärquelle gewährleistet.
Die mit der 54. FNP-Änderung verbundenen Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter und
der unvermeidbare Eingriff in Natur und Landschaft werden als grundlegend ausgleichbar
beurteilt. Für die unvermeidbaren und nicht weiter zu mindernden Auswirkungen wird, wie für
Eingriffe in Natur und Landschaft vorgeschrieben, mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 4/103.2 „Gewerbeansiedlung nextpark Wesseling“ der notwendige Ausgleich ge-
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schaffen. Die Überwachung der Auswirkungen (Monitoring) wird über die Kontrollinstrumente
der Bauordnung gewährleistet.
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Literatur
BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR LANDESKUNDE UND RAUMORDNUNG (Hrsg.):
Geografische Landesaufnahme 1:200.000. Naturräumliche Gliederung Deutschlands.
Die naturräumlichen Einheiten auf Blatt 122/123 Köln-Aachen. Bonn-Bad Godesberg
1978.
BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR NATURSCHUTZ UND LANDSCHAFTS-ÖKOLOGIE (Hrsg.) (1991): Vegetationskarte der Bundesrepublik Deutschland 1:200.000 Potentielle natürliche Vegetation - Blatt CC 5502 Köln. Schriftenreihe für Vegetationskunde. Heft 6. Bonn-Bad Godesberg 1991.
GEOLOGISCHER DIENST NORDRHEIN-WESTFALEN (2006): Karte der Erdbebenzonen
und geologischen Untergrundklassen der BRD – Bundesland NRW 1:350.000. Krefeld.
GEOLOGISCHER DIENST NORDRHEIN-WESTFALEN (2004): Informationssystem Bodenkarte, Auskunftssystem BK 50, Karte der schutzwürdigen Böden.
GEOLOGISCHES LANDESAMT NRW (1971): Bodenkarte von NRW, 1:50.000, Blatt L 5106
Köln.
KURZ UND FISCHER GMBH (2012): Ermittlung und Beurteilung der schalltechnischen
Auswirkungen durch und auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4/103.2
„nextpark Wesseling“ der Stadt Wesseling. Winnenden.
LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (2008): Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW, Recklinghausen.
LANUV NRW: Biotopkataster, geschützte Arten, Fachdaten aus dem Landschaftsinformationssystem (LINFOS), Abfrage 04/12.
MINISTERIUM FÜR UMWELT, RAUMORDUNG UND LANDWIRTSCHAFT NW (1995):
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW), Düsseldorf.
MINISTERIUM FÜR UMWELT, RAUMORDNUNG UND LANDWIRTSCHAFT DES LANDES
NORDRHEIN-WESTFALEN (1989): Klima-Atlas von Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf.
RHEIN-ERFT-KREIS (Stand 2006): Landschaftsplan Nr. 8 „Rheinterrassen“.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN (2012):Artenschutzbeitrag zum Bebauungsplan
Nr. 4/103.2, Erftstadt.
SMEETS LANDSCHAFTSARCHITEKTEN (2012): Faunistische Untersuchungen – Brutvogel-Kartierung zum Bebauungsplan Nr. 4/103.2, Erftstadt.
STADT WESSELING (Stand 2009): Flächennutzungsplan, Wesseling.