Daten
Kommune
Wesseling
Größe
171 kB
Datum
19.09.2012
Erstellt
05.09.12, 06:14
Aktualisiert
05.09.12, 06:14
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Inhalt der Datei
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung
Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
STADT WESSELING
22.08.2012
Stand: 22. August 2012
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ sowie 54. FNP-Änderung
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
vom 17.02.2012 bis einschließlich 23.03.2012
SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER ÖFFENTLICHKEIT
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen aus der Bürgerschaft eingegangen. Bei der Bürgerversammlung am 28.02.2012 waren drei Bürgerinnen / Bürger anwesend, bei denen es sich ausschließlich um die ehemaligen Eigentümer der Vorhabenfläche handelte. Nach eigener Aussage sind diese im Vorfeld umfangreich von der Firma nextpark GmbH über die Planung informiert worden,
so dass sie keinen Informationsbedarf sahen.
LISTE 1
SCHRIFTLICH EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN DER BEHÖRDEN
1
Behörde / Institution
Zusammenfassung der Behördenstellungnahmen
Bezirksregierung Köln
50606 Köln
Schreiben vom 04.06.2012
(FNP/B-Plan)
7
Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 22
Kampfmittelbeseitigungsdienst
Postfach 30 08 65
40408 Düsseldorf
(B-Plan)
Es wird bestätigt, dass die 54. Änderung des Flächennutzungsplanes den Zielen der Raumordnung angepasst ist.
Stellungnahme der Verwaltung /
Abwägungsvorschläge
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben vom 23.02.2012
Der Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) teilt mit, dass ein
diffuser Kampfmittelverdacht vorliegt. Es wird eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Fläche empfohlen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat,
sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Diese bauseitig durchzuführende Arbeit vorbereitender
Art sollte, falls keine anderen Gründe dagegen sprechen,
zweckmäßigerweise mit Baubeginn durchgeführt werden.
Zur genauen Festlegung des abzuschiebenden Bereichs
und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabspra-
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Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Fläche
durchgeführt. Bei der Untersuchung wurden keine Kampfmittel geborgen. Daher kann aus Sicht des Kampfmittelbeseitigungsdienstes mit den Bauarbeiten begonnen werden. Allerdings ist es nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel
im Boden vorhanden sind. Daher kann diese Mitteilung des
Kampfmittelräumdienstes nicht als Garantie der Freiheit von
Kampfmitteln gewertet werden. Insofern sind Erdarbeiten mit
entsprechender Vorsicht auszuführen. Daher wird der Hin-
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7
Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 22
Kampfmittelbeseitigungsdienst
Postfach 30 08 65
40408 Düsseldorf
(B-Plan)
8
Rhein-Erft-Kreis
Der Landrat
70 / Amt für Umweltschutz und Kreisplanung
Willy-Brandt-Platz 1
50126 Bergheim
(FNP / B-Plan)
Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
22.08.2012
che für einen Ortstermin mit einem Mitarbeiter des KBD
gebeten. Vorab werden dann zwingend Betretungserlaubnisse der betroffenen Grundstücke und eine Erklärung inkl.
Pläne über vorhandene Versorgungsleitungen benötigt. Sofern keine Leitungen vorhanden sind, ist dieses schriftlich zu
bestätigen.
weis aufgenommen, dass generell die Bauarbeiten sofort
einzustellen sind, sofern Kampfmittel gefunden werden. Die
zuständige Ordnungsbehörde, der Kampfmittelbeseitigungsdienst oder die nächstgelegene Polizeidienststelle ist dann
unverzüglich zu verständigen.
Weiterhin weist der KBD darauf hin, dass wenn zusätzliche
Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie
Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. erfolgen, eine Sicherheitsdetektion empfohlen wird.
Es wird ein diesbezüglicher Hinweis in die textlichen Festsetzungen aufgenommen.
Schreiben vom 16.07.2012
Der Kampfmittelbeseitigungsdienst teilt mit, dass eine Untersuchung der Fläche folgende Ergebnisse lieferte: Nur
eine Teilfläche von 64.319 m² wurde auf Grund von Störfaktoren im Erdreich geräumt. Kampfmittel wurden nicht geborgen. Mit den Bauarbeiten kann aus Sicht des Kampfmittelbeseitigungsdienstes begonnen werden. Es ist nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind.
Daher kann diese Mitteilung nicht als Garantie der Freiheit
von Kampfmitteln gewertet werden. Insofern sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten
Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und umgehend die Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Da die
Mitteilung des Kampfmittelräumdienstes nicht als Garantie
der Freiheit von Kampfmitteln gewertet werden kann, wird
ein Hinweis aufgenommen, dass generell die Bauarbeiten
sofort einzustellen sind, sofern Kampfmittel gefunden werden. Die zuständige Ordnungsbehörde, der Kampfmittelbeseitigungsdienst oder die nächstgelegene Polizeidienststelle
ist dann unverzüglich zu verständigen.
Schreiben vom 20.03.2012
Aus Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege bestehen
keine Bedenken.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eine Stellungnahme aus der Sicht des Immissionsschutzes
kann erst nach Vorlage des Schallschutzgutachtens erfolgen. Die im weiteren Planverfahren zu erstellende Schallimmissionsprognose (Ziffer 5.3.1, Begründung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan) sollte auch die Erweiterung
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Erweiterung
von Fruchthansa wird ebenfalls Grundlage der Schallimmissionsprognose sein.
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der Firma Fruchthansa berücksichtigen.
Für die von den Vorhaben betroffenen Flächen liegen im
Altlastenkataster keine Eintragungen vor. Aus altlastentechnischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen die geplanten
Vorhaben.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
In wasserwirtschaftlicher und abwassertechnischer Sicht
wird wie folgt Stellung genommen: Auf den Grundstücken
sollen 2 Hallen errichtet werden. In den vorliegenden Unterlagen werden nur allgemeine Aussagen zur Beseitigung des
anfallenden Niederschlagswassers gemacht. Ob RecyclingBaustoffe eingebaut werden, ist den Unterlagen nicht zu
entnehmen. Für die Beseitigung des Niederschlagswassers
und den Einbau von Recycling-Baustoffen sind entsprechende Genehmigungen zu beantragen.
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde das Entwässerungskonzept weiter konkretisiert und mit dem Rhein-ErftKreis abgestimmt. Recycling-Baustoffe sollen im Bereich der
Niederschlagsbeseitigung nicht verwendet werden. Der
Hinweis, dass für die Beseitigung des Niederschlagswassers
und den Einbau von Recycling-Baustoffen eine entsprechende Genehmigung zu beantragen ist, wird zur Kenntnis
genommen.
Unter 5.1.3 Verkehrserschließung des Erläuterungsberichtes
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4/103.2
werden 300 m² private Grünfläche (Versickerungsbecken
Furchthansa) des vorgenannten Bebauungsplanes für die
Erschließungsstraße benötigt. Es ist dann erforderlich, die
Versickerungsanlage der Firma Fruchthansa zu ändern oder
eine neue zu errichten. Hierfür ist eine wasserrechtliche
Erlaubnis beim Rhein-Erft-Kreis zu beantragen.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass für die Änderung der
Versickerungsanlage der Fa. Fruchthansa eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Rhein-Erft-Kreis zu beantragen ist.
In dem Telefongespräch am 20.03.2012 mit dem Büro
„Stadtplanung Zimmermann Köln“ wurden die o. a. Punkte
versucht zu klären. Entsprechende Aussagen konnten dem
Rhein-Erft-Kreis zu den Einzelheiten nicht mitgeteilt werden.
Es wurde um ein Gespräch gebeten, in welchen dem RheinErft-Kreis das Projekt vorgestellt wird und die noch offen
stehenden Fragen beantwortet werden. Das Büro „Stadtplanung Zimmermann“ wird dem Gesellschafter Herrn Schmitt
benachrichtigen, damit er sich mit dem Rhein-Erft-Kreis in
Verbindung setzen kann.
Ein erstes Abstimmungsgespräch hat am 28.03.2012 statt
gefunden. Hier wurden dem Rhein-Erft-Kreis das Projekt von
Herrn Schmitt (Gesellschafter) vorgestellt. Ein weiteres Abstimmungsgespräch fand am 19.07.2012 zwischen Herrn
Kirschbauer (Fischer Ingenieurbüro GmbH) und dem RheinErft-Kreis statt. Hier wurde das Entwässerungskonzept vorgestellt. Von Seiten des Rhein-Erft-Kreises wurde diesem
vorgestellten und nun verfolgten Konzept zugestimmt.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung
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Landesbetrieb Straßenbau NRW
Regionalniederlassung
Ville-Eifel
Jülicher Ring 101-103
53879 Euskirchen
(FNP / B-Plan)
Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
22.08.2012
Schreiben vom 05.03.2012
Der Landesbetrieb weist darauf hin, dass die Vorlage eines
Verkehrsgutachtens unerlässlich ist. Bei der Betrachtung der
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sind sämtliche
künftigen Entwicklungen, die sich auf die in der Begründung
zum Bebauungsplan aufgeführten Knotenpunkte auswirken,
wie Fruchthansa, Bebauungsplan Nr. 2/93.1 "Wohngebiet
Eichholz", Nextpark, evtl. geplante künftige Gewerbe-/ Baugebiete in das Gutachten einzuarbeiten. Ferner ist die Prognose 2025 für den allgemeinen Verkehr zu berücksichtigen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im angemessenen Rahmen umgesetzt. Das erstellte Verkehrsgutachten
beinhaltet drei Prognosefälle, welche die Auswirkungen einer möglichen Erweiterung von Fruchthansa und dem kompletten Bebauungsplan Nr. 2/93.1 "Wohngebiet Eichholz"
berücksichtigen. Darüber hinausgehende künftige Gewerbe/ Baugebiete sind derzeit nicht bekannt und aufgrund begrenzter Datengrundlagen musste auf eine Hochrechnung
bis 2025 verzichtet werden. Das Gutachten sowie das Vorgehen wurde in zwei Terminen am 18.04.2012 und am
27.06.2012 beim Landesbetrieb Straßenbau NRW Regionalniederlassung Ville-Eife vorgestellt, abgestimmt und seitens des Landesbetriebes Straßenbau NRW akzeptiert.
Mögliche Knotenpunktertüchtigungen gehen zu Lasten der
Stadt Wesseling. Für die Ertüchtigung der Kreuzungspunkte
ist der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen
der Stadt Bergheim (Anmerkung: wahrscheinlich meint der
Landesbetrieb die Stadt Wesseling) und dem Landesbetrieb
Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville- Eifel in Euskirchen, erforderlich. Mit dem Bau der Anbindung darf vor
Abschluss der Vereinbarung nicht begonnen werden.
Die Hinweise zu den Knotenpunktertüchtigungen, zur Verwaltungsvereinbarung und zum Beginn der Arbeit werden
zur Kenntnis genommen. Die Kosten für die veränderte
Spuraufteilung und die Umstellung der Lichtsignalanlage
werden von der Vorhabenträgerin finanziert. Die Regelung
erfolgt im Durchführungsvertrag. Die Maßnahme zum Bypass ist nicht kausal alleine durch das Vorhaben „nextpark“
bedingt. Bereits im Bestand und dem Prognosenullfall ist die
Verkehrssituation an dem Knotenpunkt, u. a. bedingt durch
die kurze Entfernung zwischen der Lichtsignalanlage und
dem Kreisverkehr nicht ausreichend leistungsfähig. Des
Weiteren ist eine kurzfristige Realisierung des Bypasses
nicht zu verwirklichen, u. a. da mehrere Partner die Finanzierung übernehmen müssen. Im Wohngebiet Eichholz sind
darüber hinaus erst ca. 1/10 der geplanten 450 Gebäude
verwirklicht. Die Realisierung des Bypasses wird daher als
mittel- bis langfristige Maßnahme verfolgt. Die Maßnahme
befindet sich darüber hinaus außerhalb der planungsrechtlichen Festsetzungsmöglichkeiten und ist somit nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Die Optimierungsmaßnahme soll
vielmehr in Abstimmung mit allen Beteiligten im Rahmen der
weiteren Verkehrsplanung und nach den geltenden rechtlichen Vorschriften und Gesetzen konkretisiert werden.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung
Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
Bezüglich der Nähe des Bebauungsplangebietes zur BAB
A 555 ist die Stellungnahme der Autobahnniederlassung
Krefeld, Hansastraße 2, 47799 Krefeld einzuholen.
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Landesbetrieb Straßenbau NRW
Autobahnniederlassung
Krefeld
Hansastr. 2
47799 Krefeld
(FNP / B-Plan)
22.08.2012
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Autobahnniederlassung Krefeld wurde im Verfahren beteiligt.
Schreiben vom 22.03.2012
Das Plangebiet grenzt unmittelbar an die A 555 und berührt
somit die Belange der Straßenbauverwaltung. Der Nahbereich entlang der Autobahn 555 unterliegt den Bestimmungen des§ 9 Fernstraßengesetz (FStrG), wonach die in den
beiliegenden "Allgemeinen Forderungen" dokumentierten
Belange der Straßenbauverwaltung zu berücksichtigen sind.
Per E-Mail vom 05.01.2012 wurde das Bauvorhaben seitens
des Architekturbüros Jochen Gerber dem Landesbetrieb
vorgestellt. Die Planung beinhaltete seinerzeit eine Umfahrt
für LKW und PKW innerhalb der 40-m-Anbauverbotszone
gemäß § 9 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Dies
wurde seitens der Straßenbauverwaltung mit Schreiben vom
19.01.2012 abgelehnt, da das gesamte Vorhaben (Gebäude
mit Umfahrt) als bauliche Einheit zu betrachten ist und Ausnahmetatbestände gemäß § 9 Abs. 8 FStrG dafür nicht vorliegen. Lediglich für die Errichtung einer Feuerwehrumfahrt
in einem Abstand von 35 m vom befestigten Fahrbahnrand
kann eine Ausnahmegenehmigung vom Anbauverbot erteilt
werden, da die Errichtung einer derartigen Umfahrt im Wohle der Allgemeinheit liegt und damit einen Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 8 FStrG erfüllt.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
In der nun eingereichten Bauleitplanung wurden diese Maßgaben umgesetzt. Gemäß Lageplan vom 20.01.2012 (Maßstab 1:2000) befinden sich sämtliche Hochbauten in einem
Abstand von 40 m zum befestigten Fahrbahnrand der A 555,
die Umfahrt hält einen Abstand von 35 m ein. In diesem
Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nach
Baurecht erforderliche Stellplätze ebenfalls nicht in der 40m-Zone errichtet werden dürfen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Jedoch fehlen in diesem Lageplan eine umfassende Legende sowie die eindeutige Darstellung der Baugrenzen. Eben-
Die umfassende Legende, die eindeutige Darstellung der
Baugrenzen sowie die Eintragung der Anbauverbots- und
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung
Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
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falls fehlt die Eintragung der Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone gemäß § 9 Abs. 1 und 2 FStrG wie in
Ziffer 1 der anliegenden "Allgemeinen Forderungen" beschrieben.
Anbaubeschränkungszone werden zur Offenlage ergänzt.
Auch die geplante Erweiterung des Fruchthansagebäudes
(Stellplätze, Anlieferung, Umfahrt etc.) ist im weiteren Verfahren aufzuzeigen.
Da es sich bei der Erweiterung der Fruchthansa um ein Angebot außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes
handelt, werden keine detaillierten Unterlagen (Stellplätze,
Anlieferung, Umfahrt) erstellt. Durch geeignete Festsetzungen wird sichergestellt, dass die 40m-Anbauverbotszone
nicht beeinträchtigt wird.
Da sich das Bauvorhaben auf gleichem Niveau wie die Bundesautobahn befindet, wird seitens der Straßenbauverwaltung darauf hingewiesen, dass in der weiteren Planung
Maßnahmen aufzunehmen sind, um einen Blendschutz der
Verkehrsteilnehmer auf der Bundesautobahn durch rangierende LKW und PKW zu gewährleisten.
Im Rahmen der Baugenehmigung wird ein ausreichender
Blendschutz sicher gestellt. Diesbezügliche Festsetzungen
im Rahmen des Bebauungsplanes sind nicht erforderlich.
Das Plangebiet ist belastet durch den Verkehrslärm der
A 555 sowie durch davon ausgehende Luftschadstoffe. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass gegenüber der Straßenbauverwaltung weder jetzt noch zukünftig Ansprüche auf
aktiven und/oder passiven Lärmschutz oder auf sonstige
Entschädigungen aus dieser Bauleitplanung heraus geltend
gemacht werden können.
In den Bebauungsplan wird ein Hinweis aufgenommen, dass
das Plangebiet durch Verkehrslärm und Luftschadstoffe
vorbelastet ist.
Die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen im unmittelbar
an die BAB grenzenden Bereiche sind zu gegebener Zeit mit
der Straßenbauverwaltung abzustimmen. Es wird darauf
hingewiesen, dass am Böschungsfuß der A 555 in Fahrtrichtung Bonn das BAB-Streckenfernmeldekabel verläuft. In
einem Abstand von 2 m beidseitig der Trasse des Kabels
dürfen keine Anpflanzungen erfolgen. Vor Beginn der Arbeiten ist das Fachcenter Telekommunikation, Bonner Str. 69,
51379 Leverkusen, Tel.: 02171 / 3407317, zu verständigen,
um bei einem Ortstermin die genaue Lage des BAB-Kabels
anzuzeigen.
Im Rahmen der Baugenehmigung werden die Begrünungsmaßnahmen mit der Straßenbauverwaltung abgestimmt.
Das BAB-Streckenfernmeldekabel liegt außerhalb des Plangebietes. Neben diesem Kabel verlaufen parallel zur Bundesautobahn mehrere Leitungen, für die ein Leitungsrecht
mit entsprechenden Schutzmaßnahmen festgesetzt wird.
Durch die Lage und die getroffenen Festsetzungen wird
sichergestellt, dass das BAB-Streckenfernmeldekabel nicht
beeinträchtigt wird.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung
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Landschaftsverband
Rheinland – Amt für
Bodendenkmalpflege im
Rheinland
Endenicher Str. 133
53115 Bonn
(FNP / B-Plan)
Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
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Zur Vermeidung von Planungskollisionen bitte ich der hiesigen Niederlassung gegebenenfalls erforderliche externe
Ausgleichsflächen anhand eines Übersichtsplanes mitzuteilen.
Bis zur Offenlage werden die externen Ausgleichsmaßnahmen ermittelt und im Rahmen der Offenlage dargelegt. Hier
wird der Landesbetrieb Straßenbau NRW erneut beteiligt.
Gemäß Punkt 5.3.2 der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan ("Verkehrliche Auswirkungen") werden
verkehrliche Engpässe im Bereich L 190 / L 192 / Urfelder
Strasse erwartet. Hier ist eine Vorlage des Verkehrsgutachtens bei der zuständigen Regionalniederlassung Ville-Eifel
unerlässlich. Eventuell erforderlich werdende Umbauarbeiten auf den betroffenen Straßen gehen dabei voll zu Lasten
des Vorhabensträgers bzw. der Stadt Wesseling.
Die Regionalniederlassung Ville-Eifel ist im Verfahren beteiligt. Der Hinweis zu den Umbauarbeiten wird zur Kenntnis
genommen.
Schreiben vom 06.03.2012
Der LVR weist darauf hin, dass im Plangebiet zwischen der
Urfelder Straße und der A 555, südlich der Fruchthansa, mit
einem bedeutenden Bodenarchiv zur Geschichte der Menschen zu rechnen ist. Indizien hierfür lieferten sowohl Untersuchung im nördlich anschließenden Gelände, bei denen
Teile einer spätbronzezeitlich bis früheisenzeitlichen Siedlung erfasst wurden, die sich in die südliche Fläche ausdehnen, als auch aufgepflügtes Fundmaterial in der hier zur
Planung anstehenden Fläche. Bestätigt wird dies zusätzlich
durch einen archäologischen Befund, der im Zuge der Begleitung einer Gasleitungstrasse im Plangebiet selbst dokumentiert wurde. Der Nachweis von Bodendenkmälern wurde
damit eindeutig erbracht, deren Denkmalwürdigkeit und
Ausdehnung ist im Rahmen der der Planung angegliederten
Umweltprüfung zu überprüfen. Im Ergebnis ist zu beachten,
dass Denkmalschutz als öffentliche Aufgabe grundsätzlich
nicht auf das Ziel beschränkt, durch Ausgrabung über die
Vergangenheit lediglich zu informieren. Denkmalschutz
muss vorrangig Zeugnisse aus vergangener Zeit als "Identitätszeichen" für historische Umstände bewahren und die
Zerstörung historischer Substanz verhindern.
Das heißt für diese Planung, dass unter Beachtung der Vor-
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Im Bebauungsplanverfahren wurde zwischen der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage eine archäologische
Sachverhaltsermittlung durchgeführt.
Im Plangebiet wurden im Rahmen dieser archäologischen
Prospektion zahlreiche Funde aus verschiedenen Epochen
gemacht: „In diesen Schnitten wurden Teile einer metallzeitlichen Siedlung aufgedeckt. Es handelt sich dabei um Gruben und Pfostengruben, die ehemaligen Gebäuden zuzuordnen sind“. Nach Einschätzung des Rheinischen Amtes
für Bodendenkmalpflege mit Schreiben vom 16.07.2012 ist
ein nordöstlicher Teil des Plangebietes als Bodendenkmal
im Sinne des § 2 Abs. 5 DSchG NW einzustufen. Da die
Durchführung der Baumaßnahme mit einer Zerstörung dieser Geschichtsquelle verbunden ist, sind die Auswirkungen
der Planung aus Sicht des Amtes als erheblich und nicht
ausgleichbar anzusehen.
Die Stadt Wesseling hält dennoch an der gewerblichen Entwicklung im Plangebiet fest und stellt in Übereinstimmung
mit der übergeordneten Raumordnung und Landesplanung
(GIB) die Belange der Bodendenkmalpflege soweit zurück,
wie es die Verwirklichung des Vorhabens verlangt. Gründe
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung
Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
gaben §§ 1, 3, 4, 7, 8, 11 DSchG NW nicht auszuschließen
ist, dass das Planungskonzept dem gesetzlichen Auftrag zur
Erhaltung und Sicherung der Bodendenkmäler angepasst
werden muss. Dies setzt zunächst eine Prüfung der Abwägungs- bzw. Entscheidungserheblichkeit der Belange des
Denkmalschutzes voraus. Es sind Untersuchungen vorzunehmen, die die Betroffenheit der Kulturgüter im Einzelnen
verifizieren und in einem Gutachten bewerten. Hierfür ist
eine archäologische Fachfirma zu beauftragen, die nach
Maßgabe einer (Nachforschungs-)Erlaubnis gemäß § 13
DSchG NW tätig wird. Einzelheiten hierzu wurden bereits mit
Herrn Hofmann IBU Ingenieurbüro abgestimmt.
Sobald das Ergebnis der im Rahmen der Umweltprüfung
vorzunehmenden Untersuchung vorliegt, wird das LVR - Amt
für Bodendenkmalpflege in der Funktion als Träger öffentlicher Belange prüfen, ob und in welchem Umfang Belange
des Bodendenkmalschutzes abwägungserheblich im Sinne
der Vorgaben des § 9 DSchG NW iVm § 1 Abs. 7 BauGB
sind. Das Ergebnis der archäologischen Sachverhaltsermittlung muss im Übrigen vor der öffentlichen Auslegung der
Planung vorliegen, um dieses angemessen in die Planung
integrieren zu können.
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Landschaftsverband
Rheinland – Amt für
Bodendenkmalpflege im
Rheinland
Endenicher Str. 133
53115 Bonn
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des Denkmalschutzes stehen dem Vorhaben dann nicht
entgegen, wenn das betroffene Bodendenkmal den Anforderungen des Denkmalschutzgesetzes NW entsprechend gesichert wird. Als Sicherungsmaßnahme wird in dem hier
vorliegenden Fall die Sicherung als Sekundärquelle Bodendenkmal durch archäologische Ausgrabung und Dokumentation vorgegeben. Diese archäologische Maßnahme (Untersuchung, Bergung, Dokumentation) wird vom Bauträger
veranlasst und finanziert. Sie dient dem Ausgleich widerstreitender Interessen zwischen Vorhaben und Denkmalschutz. Im Bebauungsplan wird der archäologische Fundplatz gekennzeichnet. Die Auflagen des Rheinischen Amtes
für Bodendenkmalpflege werden in die Planunterlagen eingefügt.
Schreiben vom 16.07.2012
Da im Plangebiet mit erhaltenen Bodendenkmälern zu rechnen ist, wurde seitens des LVR im Rahmen des Verfahrens
nach § 4 Abs. 1 BauGB Anregungen zum Umfang und Detaillierungsgrad des für die Planung erforderlichen Umweltberichtes – soweit es um die Auswirkungen auf das archäologische Kulturgut geht - vorgetragen. Davon ausgehend
wurden im Mai / Juni 2012 durch eine archäologische Fachfirma in der Fläche mehrere Suchschnitte angelegt. In diesen Schnitten wurden Teile einer metallzeitlichen Siedlung
aufgedeckt. Es handelt sich dabei um Gruben und Pfostengruben, die ehemaligen Gebäuden zuzuordnen sind. Im
nordöstlichen Teil der Fläche ist die Befunderhaltung gut, sie
nimmt in Richtung Süden, jenseits einer ehemals wohl was-
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Nach Einschätzung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege (wurde im Rahmen der Untersuchung beteiligt) ist ein nordöstlicher Teil des Plangebietes als Bodendenkmal im Sinne des § 2 Abs. 5 DSchG NW einzustufen.
Da die Durchführung der Baumaßnahme mit einer Zerstörung dieser Geschichtsquelle verbunden ist, sind die Auswirkungen der Planung aus Sicht des Amtes als erheblich
und nicht ausgleichbar anzusehen.
Die Stadt Wesseling hält dennoch an der gewerblichen Entwicklung im Plangebiet fest und stellt in Übereinstimmung
mit der übergeordneten Raumordnung und Landesplanung
(GIB) die Belange der Bodendenkmalpflege soweit zurück,
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung
Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
serführenden Rinne, ab.
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Der nordöstlich gelegene Teil der Fläche ist auf der Grundlage des vorliegenden Untersuchungsergebnisses sowohl
denkmalfähig als auch denkmalwürdig. Die Fläche erfüllt die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, 5 DSchG NW zur Eintragung in die Denkmalliste.
wie es die Verwirklichung des Vorhabens verlangt. Gründe
des Denkmalschutzes stehen dem Vorhaben dann nicht
entgegen, wenn das betroffene Bodendenkmal den Anforderungen des Denkmalschutzgesetzes NW entsprechend gesichert wird. Als Sicherungsmaßnahme wird in dem hier
vorliegenden Fall die Sicherung als Sekundärquelle Bodendenkmal durch archäologische Ausgrabung und Dokumentation vorgegeben. Diese archäologische Maßnahme (Untersuchung, Bergung, Dokumentation) wird vom Bauträger
veranlasst und finanziert. Sie dient dem Ausgleich widerstreitender Interessen zwischen Vorhaben und Denkmalschutz. Im Bebauungsplan wird der archäologische Fundplatz gekennzeichnet. Die Auflagen des Rheinischen Amtes
für Bodendenkmalpflege werden in die Planunterlagen eingefügt.
Das OVG Münster hat mit Beschluss vom 27.08.2007 – 10 A
3856/06 diesbezüglich folgendes festgestellt:
Die Hinweise zu den Ausgrabungen werden zur Kenntnis
genommen.
Auf der Grundlage dieses Untersuchungsergebnisses stehen Gründe des Bodendenkmalschutzes der geplanten
Festsetzung als Gewerbe- und Industriegebiet für den in der
Übersichtskarte rot schraffierten Teilbereich der Fläche entgegen. Der südliche Teil der Fläche kann aufgrund des Erhaltungszustandes und des damit verminderten Quellenwertes für die Geschichte der Menschen freigegeben werden.
Wissenschaftliche Forschung dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Diese sind - unabhängig davon, wie sicher sie
im Einzelfall und zu einem gegebenen Zeitpunkt erscheinen mögen
- dadurch charakterisiert, dass jederzeit ein Wandel des gewonnenen Erkenntnisstandes möglich erscheinen muss, dass also jederzeit bisher unbekannte materielle oder methodische Aspekte auftauchen können, die das bisher gewonnene Wissen in Frage stellen. Auch für diesen Fall, das heißt für den Fall zukünftiger - derzeit
nicht absehbarer - wissenschaftlicher Forschung sollen Bodendenkmäler erhalten werden. Denn es erscheint als jederzeit möglich, dass sich die scheinbar fest stehenden Kenntnisse erneuter
Untersuchung und Prüfung stellen müssen. Sollten in diesem Fall
die vorhandenen Untersuchungsobjekte nicht mehr vorhanden
sein, wäre ein weiterer Erkenntnisfortschritt allein aus diesem
Grund gefährdet.
Diese Wertung trifft den Kern der durch das Denkmalschutzgesetz vorgegebenen Pflichten. Denkmäler sind zu
schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und [zu gegebener
Zeit] wissenschaftlich zu erforschen (§ 1 DSchG NW). Der
Stellenwert und die wissenschaftlichen Bedeutung des hier
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Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
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betroffenen Bodendenkmals ist hoch und das damit verbundene öffentliche Erhaltungsinteresse ist bei der planerischen
Abwägung angemessen zu berücksichtigen. Sollten die
Stadt Wesseling dennoch der städtebaulichen Zielsetzung
gegenüber den Interessen Denkmalschutzes Vorrang einräumen, so ist dies nur auf dem Wege der Sicherung des
Bodendenkmals durch Ausgrabung umsetzbar. Diese Untersuchungen sind jedoch auf der Grundlage des bestehenden
Planungsrechtes (Fläche für Landwirtschaft) verbunden mit
dem Auftrag des Denkmalschutzgesetzes weder im Sinne
des § 22 Abs. 3 Nr. 4 DSchG NW erforderlich noch besteht
derzeit ein öffentliches Interesse an der Ausgrabung des
Bodendenkmals. Unabhängig vom Planungsrecht besteht
die Möglichkeit, über einen Antrag nach § 13 DSchG N prüfen zu lassen, ob dem Planbegünstigten ein Recht eingeräumt werden kann, dass Bodendenkmal auf eigene Kosten
ausgraben zu lassen. Damit wird dem Vorhabenträger (oder
der planenden Gemeinde) gegebenenfalls die Möglichkeit
eingeräumt, das Bodendenkmal durch Ausgrabung zu sichern, wenn dies zur Erlangung von Planungsrecht, entgegen der Eingaben des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege,
erforderlich wird. Die Erlaubnis nach § 13 DSchG NRW erlischt erst, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung mit der Durchführung der Maßnahme begonnen wurde.
Die Frist kann verlängert werden (§ 26 DSchG NW). Es wird
daher angeregt, diese Erlaubnis vor Erlangung von Planungsrecht einzuholen, um dann im städtebaulichen Vertrag
Einzelheiten zur Umsetzung einer Grabung regeln zu können. Im Bebauungsplan selbst sollte die Fläche als Bodendenkmal gekennzeichnet werden. Es ist zudem auf die Verpflichtung zur Sicherung hinzuweisen.
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Wehrbereichsverwaltung West, Dez. III
Wilhelm-Raabe-Str. 46
40470 Düsseldorf
Schreiben vom 19.03.2012
(FNP / B-Plan)
Es wird gebeten zu prüfen, ob die geplante Überbauung der
Produktfernleitung und des Schutzstreifens vermeidbar ist.
Der Stellungnahme der Fernleitungs-BetriebsGesellschaft
mbH vom 27.02.2012 wird sich vollinhaltlich angeschlossen.
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Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die inhaltliche Abwägung erfolgt unter der Stellungnahme der Fernleitungs-BetriebsGesellschaft. Eine Überbauung der Produktfernleitung ist nicht vorgesehen.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung
32
IHK zu Köln
Zweigstelle Rhein-Erft
Bahnstr. 1
50126 Bergheim
(FNP / B-Plan)
37
Wasserbeschaffungsverband WesselingHersel
Willy-Brandt-Str. 470
50389 Wesseling
Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
22.08.2012
Schreiben vom 20.03.2012
Seitens der IHK zu Köln bestehen grundsätzlich keine Bedenken hinsichtlich der 54. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der Aufstellung des oben genannten Bebauungsplanes.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die IHK möchte allerdings darauf hinweisen, dass ihrer Ansicht nach geklärt werden muss, wie der LKW-Verkehr die
Autobahn erreicht. Die Urfelder Straße ist nicht direkt angebunden, so dass der Verkehr über die Siebengebirgsstraße
(L 192) geführt werden muss. Insbesondere sollte untersucht werden, ob in diesem Zusammenhang Schwierigkeiten zu erwarten sind.
Der Lkw-Verkehr wird über die Siebengebirgsstraße zur
Autobahn A 555 geführt. Im Verkehrsgutachten werden entsprechende Verkehrsströme bei der Verkehrsuntersuchung
berücksichtigt. Von den Ergebnissen werden Maßnahmen
(veränderte Spuraufteilung und ein geänderter Lichtsignalzeitenplan im Knotenpunkt Urfelder Straße / Siebengebirgsstraße, neuer Bypass am Knotenpunkt Urfelder Straße /
Eichholzer Straße) abgeleitet, wie der Verkehr abzuwickeln
ist.
Mail vom 08.03.2012
Der Verband teilt mir, dass das Vorhaben außerhalb der
Wasserschutzzone liegt und somit nicht betroffen ist.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
(FNP / B-Plan)
39
Naturschutzbund Erftkreis e.V.
Matthias-Curt-Str.64
50374 Erftstadt
Mail vom 16.03.2012
Gegen die 54. Änderung des FNP sowie den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4/103.2 bestehen aus Sicht
des NABU Rhein Erft keine Bedenken.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Verein bittet jedoch um Beteiligung bei dem Ausgleich
des Eingriffs. Durch die weitere Verdichtung der Bebauung
in Wesseling hält der Verein eine Biotopvernetzung zwischen den vorhandenen Waldstrukturen und dem Rhein für
dringend erforderlich. Ausgleichsmaßnahmen sollten deshalb vorzugsweise in tiefliegenden, ehemaligen Rheinarmen
erfolgen und eine Vernetzung des Bornheimer Waldes, des
Eichholzer Waldes sowie des Wasserwerks Urfeld mit dem
Im Umweltbericht zur Offenlage wird die Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung zum Eingriff in den Naturhaushalt dargestellt. In Abstimmung mit der Stadt und dem Rhein-Erft-Kreis
wird ein Teil des Kompensationsbedarfs auf Flächen der
Stadt Wesseling durchgeführt. Hierbei handelt es sich um
die Aufforstung von Ackerflächen in der Gemarkung Urfeld
und der Gemarkung Berzdorf. Der verbleibende Kompensationsbedarf wird mit Flächen aus dem Ökokonto des Rhein-
(FNP / B-Plan)
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung
Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
Rhein ermöglichen. Diese Forderung wurde auch schon mit
dem Ausbauvorhaben Burgstraße / L300 gestellt, diese Flächen sollten in die Überlegungen mit einbezogen werden.
Da der ausgebaute Bornheimer Bach zwar sehr nach am
Eingriffsort, aber nicht mehr im Stadtgebiet liegt, wird angeregt, eine kreisübergreifende konzeptionelle Abstimmungen
vorzunehmen.
40
BUND
Weidenweg 2
50389 Wesseling
(B-Plan)
41
Zweckverband Naturpark Rheinland
Willy-Brandt-Platz 1
50126 Bergheim
(FNP / B-Plan)
22.08.2012
Erft-Kreises verrechnet.
Schreiben vom 27.02.2012
Schon anlässlich der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes (Gewerbeansiedlung Fruchthansa) hat der BUND
Bedenken bei dem Verbrauch intensiv genutzter landwirtschaftlicher Flächen mit höchster Bodenbonität angemeldet.
Die geplante weitere Gewerbeansiedlung bedeutet einen
Freiflächenverlust, der nicht die Billigung des BUND findet.
Es wird um Kontaktaufnahme zu höheren Instanzen gebeten, um deren neuerliche Beurteilung einzuholen.
Der grundsätzliche Konflikt zwischen den konkurrierenden
Freiraumansprüchen Gewerbe und Landwirtschaft wurde auf
der Ebene des Regionalplanes ausgetragen und mit der
Darstellung eines „Gewerbe- und Industriebereiches“ (GIB)
zugunsten einer gewerblich orientierten Entwicklung entschieden. Die Stadt Wesseling leitet nun durch die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes die entsprechenden planerischen Schritte auf kommunaler Ebene
ein. Der Anregung wird somit nicht gefolgt.
Schreiben vom 21.03.2012
Der Zweckverband Naturpark Rheinland erhebt keine Bedenken gegen die oben genannte Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes der Stadt Wesseling, gibt im Folgenden aber noch einige Anregungen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Das Planungsgebiet wird innerhalb des Naturparks Rheinland den landschaftlichen und kulturlandschaftlichen Entwicklungsräumen zugeordnet. Diese Areale stellen großflächige landwirtschaftlich genutzte Räume dar, die in langjähriger Tradition bewirtschaftet werden. Durch die gesamte
Landschaftsstruktur und vor allem das agrarkulturelle Potenzial kommt dieser Zone eine hohe Bedeutung für die Grunddaseinsfunktion "Erholung" zu. Darüber hinaus erfüllt sie als
Pufferzone eine wichtige ergänzende Funktion für die Kernund Wanderzone. In diesem genannten Entwicklungsraum
verfolgt der Naturpark Rheinland das Ziel, durch land-
Im Umweltbericht zur Offenlage wird die Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung zum Eingriff in den Naturhaushalt dargestellt. Der erforderliche Kompensationsumfang, der sich aus
dem Eingriff ergibt, wird mit Maßnahmen innerhalb und außerhalb des Plangebietes sichergestellt. Innerhalb des Plangebietes ist z.B. als Fortführung an das Fruchthansa-Areal
die Pflanzung von Gehölzen entlang der A 555 vorgesehen.
Aussagen zu Dachbegrünung werden im Bebauungsplan
nicht getroffen. Im Rahmen der Baugenehmigung erfolgt
eine diesbezügliche Prüfung.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung
Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
schaftspflegerische Maßnahmen den agrarisch geprägten
Landschaftsraum aufzuwerten. Die Umsetzung des geplanten Bauvorhabens zieht den weiteren Verlust freier Agrarfläche nach sich und hat damit eine erhebliche Zunahme versiegelter Flächen zur Folge. In der Begründung zum Vorentwurf des Vorhabens sind noch keine Angaben zur Flächenbilanz und möglichen Ausgleichsflächen vorhanden.
Diese sollten im Hinblick auf die Ziele des Naturparks Rheinland für diese Zone im endgültigen Bebauungsplan dringend
Beachtung finden. Im Zuge der Schaffung eines Übergangs
des beplanten Gebietes zu den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen, empfiehlt der Naturpark Rheinland daher die Begrünung des Daches und den Einsatz
landschaftsgliedernde Elemente zur ökologischen Aufwertung des Baukörpers. Zusätzlich zu der schon erfolgten Begrünung an der Urfelder Straße, wären demnach weitere
Grünstreifen geeignete Maßnahmen. Des weiteren wird
darauf hingewiesen, dass durch den Bau von zwei 13 m bis
16 m hohen Hallen auf dem ausgewiesenen Gelände das
Landschaftsbild massiv gestört wird, was in der Konsequenz
zum Beispiel die Behinderung der direkten Sichtachse auf
Schloss Eichholz bedeutet.
44
Geologischer Dienst
NRW – Landesbetrieb
Postfach 10 07 63
47707 Krefeld
22.08.2012
Da das Vorhaben in einem bereits durch die A 555 und das
bestehende Gewerbegebiet vorbelasteten Raum errichtet
werden soll, sind die Auswirkungen auf das Landschaftsbild
nicht von grundsätzlich anderer Art. Zudem befindet sich
östlich des Vorhabens keine Wohnbebauung bzw. der Erholungsbereich östlich der Autobahn wird durch Gehölzbestände abgeschirmt und auch Schloss Eichholz wird durch
umfangreiche Gehölze eingegrünt. Insofern bestehen vom
Vorhabensbereich ohnehin keine direkten Sichtbeziehungen
in Richtung Schloss Eichholz.
Schreiben vom 27.02.2012
Der Geologische Dienst empfiehlt zur Beachtung der DIN
4149 (Fassung April 2005) die Kennzeichnung nach § 9 (5)
BauGB.
(FNP / B-Plan)
1. Die Gemarkung Urfeld der Stadt Wesseling befindet
sich innerhalb der Erdbebenzone 1 mit der Untergrundklasse T.
2. Die Gemarkung Wesseling der Stadt Wesseling befindet sich innerhalb der Erdbebenzone 2 mit der
Untergrundklasse T.
Für die Erdbebenzonen werden Bebenintensitäten und Bodenbeschleunigungen festgeschrieben, die bei der Planung
und Bemessung von Hochbauten zu berücksichtigen sind.
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Das Plangebiet liegt komplett innerhalb der Gemarkung
Urfeld. Daher wird in den Bebauungsplan ein Hinweis auf
die Erdbebenzone 1 mit der Untergrundklasse T aufgenommen. Auf eine Kennzeichnung nach § 9 (5) BauGB wird
verzichtet.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung
Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
Zu Kap. 2.5 Baugrund / Gründung + Baufeldentwicklung
(Begründung: Stand 13. Februar 2012) wird um die Zusendung einer Kopie der Ergebnisse der in der 48. / 49. KW
2011 in Teufen zwischen 6,0 und 8,0 m niedergebrachten
Bodenaufschlüsse 365-1 bis RKS 365-8 + DPH 365-1 bis
DPH 365-8).
Der geologische Dienst NRW wird im weiteren Verfahren
beteiligt.
Die Beschreibung und Bewertung der Bodenschutzbelange
sind u. g. Karten zu entnehmen. Der geologische Dienst
empfiehlt auch die bodenbezogenen Ausgleichsmaßnahmen
mit in die Kompensationsberechnung einzubeziehen. Mögliche Berechnungsverfahren können der Anlage entnommen
werden. Bodenkarten im Maßstab 1:50 000:
Die Böden des Plangebietes zeichnen sich im Hinblick auf
die natürliche Ertragsfähigkeit durch eine hohe Wertigkeit
aus. Aus naturschutzfachlicher Sicht handelt es sich bei den
Böden u. a. auch aufgrund der intensiven Bewirtschaftung
aber nicht um besondere abiotische Wert- und Funktionselemente. Im vorliegenden Fall wird deshalb vorausgesetzt,
dass die zum Ausgleich der Beeinträchtigungen der Tierund Pflanzenwelt gewählten Maßnahmen auch zur funktionalen Aufwertung des Bodens in dem gebotenen Maße im
Zuge der in der Bauleitplanung üblichen Bewertungsverfahren ausgeglichen werden.
1. Karte der Schutzwürdigen Böden, BK 50, Blatt 5106
Köln Mülheim. 2. Aufl. 2004. Hrsg. GD NRW
2. Bodenkarten im Maßstab 1:50 000 von NRW. BK
50, Blatt L 5106 Köln – Mülheim. 1980. Hrsg. GD
NRW
3. Auskunftssystem der Bodenkarten im Maßstab
1:50 000von NRW. Mit der Karte der Schutzwürdigen Böden. Hrsg. GD NRW. 1. Aufl. 2004. CD-ROM
64
Amprion GmbH
Rheinlanddamm 24
44139 Dortmund
(FNP / B-Plan)
22.08.2012
Schreiben vom 23.02.2012
Im Planbereich verlaufen keine Höchstspannungsleitungen
des Unternehmens. Planungen von Höchstspannungsleitungen liegen für diesen Bereich aus heutiger Sicht nicht vor.
Die Stellungnahme betrifft nur die von der Gesellschaft betreuten Anlagen des 220- und 380-kv Netzes. Wegen der in
diesem Bereich verlaufenden 110-kv-Hochspannungsleitungen hat die Gesellschaft die Unterlagen an die RWE
Deutschland AG weitergeleitet. Ferner geht die Gesellschaft
davon aus, dass bezüglich weiterer Versorgungsleitungen
die zuständigen Unternehmen beteiligt wurden.
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Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die weiteren Unternehmen wurden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung an dem Verfahren beteiligt.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung
65
RWE Westfalen-WeserEms Netzservice GmbH
Rheinlanddamm 24
44139 Dortmund
(FNP / B-Plan)
66
PLEdoc GmbH
Schnieringshof 10-14
45329 Essen
(FNP / B-Plan)
Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
22.08.2012
Schreiben vom 21.02.2012
Der Planbereich liegt bereits außerhalb des 2 x 26,5 m =
53,0 m breiten Schutzstreifens der 110-kv-Hochspannungsfreileitung Sechtem – Wesseling, Bl. 1006 (Maste 7 bis 8).
Die Leitungsführung kann den beigefügten Lageplänen entnommen werden, wobei darauf hingewiesen wird, dass sich
die tatsächliche Lage der Leitungsachse und somit auch das
Leitungsrecht allein aus der Örtlichkeit ergeben. Zu den
Bauleitplanverfahren werden somit keine Anregungen vorgetragen. Diese Stellungnahme betrifft nur die von der Gesellschaft betreuten Anlagen des 110-kv-Netzes.
Schreiben vom 26.03.2012
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme betrifft folgende Leitungen:
1. Ferngasleitung Nr. 79, Lichtenbusch- Porz, DN 800,
Blatt 249 und 250, mit Betriebskabel (Kabelschutzrohranlage mit einliegenden Lichtwellenleiter- kabeln), Schutzstreifenbreite 10 m
2. Ferngasleitung Nr. 3/23,Köln - Bonn, ON 300,Blatt
55 und 56, mit Betriebskabel, Schutzstreifenbreite 8
m
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Von der Open Grid Europe GmbH, Essen, und der GasLINE
GmbH & Co. KG, Straelen, ist die Gesellschaft mit der
Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung
von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
In den Plan der 54. FNP-Änderung wurden die Trassenführungen der innerhalb des Geltungsbereiches und eingangs
näher bezeichneten Versorgungseinrichtungen graphisch
übernommen und die Schutzstreifengrenzen angedeutet.
Die im Vorentwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4/103.2 "nextpark Wesseling" bereits dargestellten
Trassenführungen der Ferngasleitungen wurden geprüft und
berichtigt. Der Vollständigkeit halber wurden die Leitungskenndaten hinzugeschrieben. Es wird darum gebeten die
Lage der Leitungen anhand der beiliegenden Kataster- und
Die Leitungen einschließlich der Schutzstreifen wurden in
die Bauleitpläne übernommen bzw. berichtigt.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung
Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
22.08.2012
Bestandspläne der Ferngasleitungen im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu berichtigen und in den Flächennutzungsplan zu übernehmen. Die Höhenangaben in den Längenschnitten beziehen sich auf den Verlegungszeitpunkt.
Zwischenzeitliche Niveauänderungen wurden nicht nachgetragen.
Die Darstellung der Versorgungsanlagen ist in den Bauleitplänen und in den Kataster- und Bestandsplänen nach bestem Wissen erfolgt. Gleichwohl ist die Möglichkeit einer Abweichung im Einzelfall nicht ausgeschlossen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Gemäß den Unterlagen zur 54. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4/103.2 "nextpark Wesseling" ist das Ziel der Planaufstellung, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die Ansiedlung von Gewerbe innerhalb des Geltungsbereiches zu schaffen und somit der steigenden Nachfrage nach
Gewerbeflächen entgegenzukommen. Wie den beiliegenden
Bestandsunterlagen zu entnehmen ist, verläuft die Ferngasleitung Nr. 3/23 in nordsüdlicher Richtung parallel zu der
BAB A555 in einem 8 m breiten Schutzstreifen, östlich der
Ferngasleitung Nr. 79. Die Ferngasleitung Nr. 79 verläuft
zunächst ebenfalls parallel zu der BAB A555 in einem 10 m
breiten Schutzstreifen und knickt im weiteren Verlauf in
westlicher Richtung ab und liegt somit zwischen den geplanten Hallen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Gegen die 54. Änderung des Flächennutzungsplanes und
die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Nr. 4/103.2 "nextpark Wesseling" werden keine Einwände
erhoben, wenn eine Be- und Überbauung der gesamten
Schutzstreifenbreite der Ferngasleitungen ausgeschlossen
wird und die nachfolgenden Auflagen im weiteren Verfahren
Berücksichtigung finden. Zur Erläuterung: Die Leitungsbetreiberin ist aufgrund der einschlägigen Vorschriften (Verordnung über Gashochdruckleitungen, Regelwerk des
DVGW - Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches
e.V.) verpflichtet, alle leitungsgefährdenden und leitungsbe-
Im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird festgesetzt,
dass eine Be- bzw. Überbauung der gesamten Schutzstreifen ausgeschlossen ist.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung
Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
22.08.2012
einträchtigenden Einflüsse vom Rohrnetz fernzuhalten. Die
Schutzstreifen der Leitungen müssen jederzeit sichtfrei und
begehbar bleiben.
Nachfolgend sind die in der Begründung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 4/103.2 genannten Punkte, die
die Ferngasleitungen betreffen, sowie die im weiteren Verfahren zu berücksichtigenden Auflagen im Einzelnen aufgeführt:
Zu Punkt 5.1.2 Außenanlagen und Begrünung
Anpflanzungen, insbesondere Bäume, stellen eine potenzielle Gefährdung für den Bestand der Ferngasleitung dar, da
das Wurzelwerk die Rohrisolierung und umstürzende Bäume
die Leitung selbst beschädigen können. Anpflanzungen von
Bäumen und tief wurzelnden Sträuchern zu bestehenden
Versorgungsanlagen sind mit einem horizontalen Abstand
von mindestens 2,5 m zwischen Stammachse und Außenhaut der Versorgungsanlagen vorzusehen. Bei diesen Abständen sind in der Regel keine zusätzlichen Wurzelschutzmaßnahmen erforderlich. Die sich aus den Abständen ergebenen Freihaltezonen sind dauerhaft stockfrei und begehbar
zu halten.
Zu Punkt 5.1.3 Verkehrserschließung
Verkehrswege und Stellflächen innerhalb der Schutzstreifen
sind unter Berücksichtigung der zu erwartenden Verkehrslast und der erforderlichen Leitungsüberdeckung von
≥ 1,0 m so auszulegen, dass die Leitungen im Schadensfall
zügig und ohne Behinderungen erreicht werden können. In
den Schutzstreifen vorgesehene Stellflächen und Verkehrswege müssen für notwendig werdende Wartungs- und Reparaturarbeiten an den Gasversorgungsanlagen auf Verlangen des örtlichen Beauftragten der Open Grid Europe GmbH
jederzeit räumbar und sperrbar sein.
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Im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird nachrichtlich
Übernommen, dass die Leitungen nicht durch Wurzelwerke
beschädigt werden.
Im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden die Hinweise zur Gestaltung von Verkehrswegen und Stellflächen
nachrichtlich übernommen.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung
Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
Zu Punkt 5.1.4 Schmutzwasser und Regenwasser aus den
Betriebsgeländen
Rigolen und/oder Versickerungsmulden/-becken zur Ableitung der Oberflächenwässer sind in den Schutzstreifen nicht
zulässig.
Grundsätzlich gilt bei Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen:
Kreuzungen der Ferngasleitungen mit Ver- und Entsorgungsleitungen sind mit einem lichten Abstand von mindestens 0,4 m herzustellen. Parallelführungen sind grundsätzlich außerhalb der Schutzstreifen der Versorgungsanlagen
vorzusehen. Gleiches gilt für die Standortbestimmung geplanter Schächte.
22.08.2012
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Innerhalb des
Schutzstreifens ist keine Ableitung der Oberflächenwässer
vorgesehen. Es erfolgt eine nachrichtliche Übernahme im
Bebauungsplanverfahren.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Im Baugenehmigungsverfahren werden die Punkte beachtet. Es erfolgt eine nachrichtliche Übernahme im Bebauungsplanverfahren.
Die weiteren Planungen sind der Gesellschaft anhand detaillierter Planunterlagen (Lagepläne, insbesondere Längenschnitte und Querprofile) zwecks technischer Abstimmungen
frühzeitig zur Prüfung und Stellungnahme anzuzeigen. Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der
Eingriffsfolgen teilen Sie im Teil B Umweltbericht der Begründung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
4/103.2 mit, dass im Rahmen des Bauleitplanverfahrens
eine Ermittlung der Grundlagen einschließlich Biotoptypenkartierung und die Ermittlung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen erfolgen. Sollten im Zuge der Ermittlung ein
Festsetzung planexterner Ausgleichflächen erforderlich werden, wird um Mitteilung dieser Flächen gebeten, da eine
Betroffenheit von Versorgungsanlagen der Open Grid Europe GmbH und der GasLINE GmbH nicht auszuschließen ist.
Die Gesellschaft wird im Rahmen der Offenlage erneut am
Bebauungsplanverfahren beteiligt. Bis zur Offenlage liegen
auch detaillierte Planunterlagen (Planzeichnung, externe
Ausgleichsflächen, etc.) vor. Im Rahmen der nachfolgenden
Baugenehmigung wird die Gesellschaft ebenfalls beteiligt.
Weitere Hinweise können dem beiliegenden Merkblatt "Berücksichtigung von unterirdischen Ferngasleitungen bei der
Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen" der Open Grid Europe GmbH entnommen werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Abschließend wird mitgeteilt, dass innerhalb der Geltungsbereiche der 54. FNP- Änderung und des Vorhabenbezoge-
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung
Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
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nen Bebauungsplanes Nr. 4/103.2 keine Versorgungseinrichtungen der GasLINE GmbH & Co. KG verlaufen.
70
RRP – Rotterdam-Rijn
Pijpleiding
Postbus 490
NL – 3190 AK Hoogvliet
(FNP / B-Plan)
71
Nord-West-Ölleitung
GmbH
Kolkerhofweg 20
45478 Mülheim/Ruhr
Schreiben vom 21.05.2012
Die Gesellschaft teilt mit, dass ihre Leitungen nicht von den
Arbeiten betroffen sind. Wenn die Arbeiten von der angegebenen Stelle abweichen oder Fragen bestehen wird um Kontaktaufnahme gebeten. Falls Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden müssen, wir ebenfalls um Kontaktaufnahme
gebeten.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ausgleichsmaßnahmen werden erforderlich. Im Rahmen der Offenlage wird
die Gesellschaft erneut beteiligt.
Fax vom 20.02.2012
Die Mineralölfernleitung und die FL 38 der Westgas GmbH
werden von der Planänderung nicht berührt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
(FNP / B-Plan)
72
Rhein- Main- Rohrleitung
Godorfer Hauptstr. 186
50997 Köln
(FNP / B-Plan)
73
Deutsche Telekom
Netzproduktion GmbH
TI NL West
Postfach 10 07 09
44782 Bochum
(FNP / B-Plan)
Fax vom 17.02.2012
Die Gesellschaft teilt mit, dass weder vorhandene Anlagen
noch laufende bzw. vorhersehbare Planungen ihres Hauses
betroffen sind. Es wird darauf hingewiesen, falls für die
Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft gefordert wird, dieser nicht im Schutzstreifen der Leitungen der Gesellschaft stattfinden soll. Sollten Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden, bittet die Gesellschaft
um erneute Beteiligung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Externe
Ausgleichsmaßnahmen sind vorgesehen. Das Unternehmen
wird im Rahmen der Offenlage erneut beteiligt.
Schreiben vom 19.03.2012
Die Telekom Deutschland GmbH als Netzeigentümerin und
Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt,
alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen
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Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung
Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
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und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen
abzugeben.
Gegen die Planung bestehen keine Einwände, es wird jedoch auf folgendes hingewiesen: Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich.
Falls notwendig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen
wieder aufgebrochen werden. Für den rechtzeitigen Ausbau
des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit
dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen
Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der
Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der
Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH, TI NL, PTI 22,
Innere Kanalstr.98, 50672 Köln so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich anzuzeigen. Es
wird darauf aufmerksam gemacht, dass aus wirtschaftlichen
Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur in unterirdischer Bauweise nur
bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit möglich
ist.
76
Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH
Postfach 13 62
46502 Xanten
(FNP / B-Plan)
Schreiben vom 27.02.2012
Die Gesellschaft teilt mit, dass die Produktenfernleitung
Würselen – Altenrath, Pl-km 69,190 – 69,210 südöstlich das
Verfahrensgebiet auf einer Länge von ca. 20 m durchquert.
In der Begründung des BP-Vorentwurfs wird auf Seite 4 wie
folgt auf die Produktenfernleitung hingewiesen: „Südlich des
Plangebietes verläuft die Treibstoffversorgungsleitung 10 ¾
(Pipeline der NATO), welche durch die Fernleitungsbetriebsgesellschaft betreut wird. Ein geringfügiger Teil liegt
innerhalb des Plangebietes. Im Schutzstreifen von beidseits
5,0 m ist keine Bebauung vorgesehen.“
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der grobe Trassenverlauf der Produktenfernleitung ist ebenfalls bereits in den Planunterlagen - Vorentwurf M 1:2000
zum BP - in einer Grünfläche dargestellt. Da Abweichungen
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde eine exakte
Lagebestimmung der Trassen der Produktenfernleitung mittels
einer
fachgerechten
Erkundung
durchgeführt
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Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
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zwischen Plandarstellung und tatsächlicher Lage der Produktenfernleitung nicht auszuschließen sind, ist diese Eintragung nicht bindend für den tatsächlichen Verlauf der Leitungstrasse und kann nur zur Übersicht für die weitere Bearbeitung des Vorhabens genutzt werden. Die exakte Lagebestimmung in Relation zur geplanten Bebauung sowie die
Tiefenlage der Leitung, sind durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen (z. B. durch Querschlag, Suchschlitz)
unter Aufsicht der Gesellschaft vor Ort durch den Vorhabenträger zu ermitteln und zu vermessen. Auf der Grundlage
der so genau ermittelten Lagepunkte, ist der Gesellschaft
die Leitungslage - in Bezug zur geplanten Bebauung - in
einem Lageplan mit den sich exakt zueinander ergebenden
Abstandsangaben darzustellen. Hierzu wird um frühzeitige
Kontaktaufnahme mit der örtlich zuständigen Betriebsstelle
Tanklager Altenrath Tel. 02246/130348-0 gebeten, die auch
zur Beantwortung technischer Fragen, Arbeitsfreigabe im
Schutzstreifenbereich sowie Ortsterminen auf Anfrage zur
Verfügung stehen. Die Ortungs- und Markierungsarbeiten
sind für den Veranlasser kostenfrei. Arbeiten im Schutzstreifen der Produktenfernleitung dürfen grundsätzlich nur nach
Rücksprache und im Einverständnis mit der Gesellschaft
durchgeführt werden.
(25.04.2012). Auf dieser Grundlage wurde die Leitung von
dem Vermesser aufgenommen und in die Planzeichnung
übernommen.
Eigentümer und Betreiber der Fernleitungsanlage ist die
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung West in Düsseldorf, Dezernat IUW 4
(WBV). Die Fernleitungs- Betriebsgesellschaft mbH (FBG)
ist mit der Durchführung von Aufgaben des Betriebes beauftragt. In der Produktenfernleitung werden Kraftstoffe der
höchsten Gefahrenklasse für militärische Zwecke transportiert. Sie ist dem besonderen Schutz des § 109e des StGB
(Wehrmittelbeschädigung) unterstellt. Beschädigungen können erhebliche Folgeschäden (Personen-, Vermögens- und
Sachschäden, insbesondere Grundwasserverunreinigungen)
auslösen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
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Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
Zu Wartungs- und Reparaturzwecken sowie zur Verhinderung einer Gefährdung durch äußere Einflüsse ist die Fernleitung in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit
auf den einzelnen Grundstücken dinglich durch einen 10 m
breiten Schutzstreifen gesichert, dessen Mitte mit der Rohrachse in der Regel übereinstimmt. In diesem vorgeschriebenen Schutzstreifen dürfen keine Bauwerke errichtet werden
und sind alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand,
den Betrieb und die Unterhaltung der Produktenfernleitung
beeinträchtigen oder gefährden könnten. Die Nutzung sowie
Inanspruchnahme des Schutzstreifens bedürfen der vorherigen Zustimmung der WBV und ggf. des Abschlusses eines
Gestattungsvertrages. Die Gesellschaft wird zuständigkeitshalber eine Mehrfertigung dieses Schreibens der WBV zur
Kenntnis vorlegen. Schon jetzt weist die Gesellschaft zum
geplanten Vorhaben aus betrieblicher Sicht zur Gewährleistung der Sicherheit der Produktenfernleitung auf besondere
zu beachtende Hinweise und Auflagen hin: Der dinglich gesicherte 10,0 m breite Schutzstreifen muss von jeglicher
Bebauung und sonstigen baulichen Maßnahmen (hierzu
zählen bereits Zaunfundamente, Mauern, Hofbefestigungen
usw.), Bepflanzung mit Bäumen und sonstigem tiefwurzelnden Bewuchs entsprechend den bestehenden vertraglichen
Regelungen freigehalten werden. Eine Überbauung des
Schutzstreifens durch Überdachungen - auch auskragende
Überdachungen - ist ebenfalls nicht zulässig. Der jederzeitige und ungehinderte Zugang zur Rohrleitungstrasse muss
gewährleistet bleiben, um eventuelle Reparaturarbeiten,
Wartungsarbeiten, Messungen und Kontrollgänge ungehindert durchführen zu können. Ebenso ist die uneingeschränkte Einsichtnahme der Trasse während der behördlich vorgeschriebenen Leitungsbefliegungen und Begehungen sicher
zu stellen. Die Rechte an der o.a. Produktenfernleitung dingliche Sicherung einschließlich Schutzstreifen - müssen
gewahrt bleiben.
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22.08.2012
Der Schutzstreifen wird in die Planzeichnung übernommen
und mit einem Leitungsrecht belegt. Die genannten Auflagen
werden in die textlichen Festsetzungen übernommen.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung
Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
22.08.2012
Im Zuge der weiteren Umsetzung des Bebauungsgebietes
ist darauf zu achten, dass im Bereich parallel zur Rohrfernleitung keine Unternehmen anzusiedeln, von denen für die
Rohrfernleitung negativ beeinflussende Schwingungen oder
Erschütterungen (z. B. Stanzwerke, Pressen usw.) ausgehen können. Zur Vermeidung eines Schadens der Produktenfernleitung muss sichergestellt werden, dass keine unzulässigen Beanspruchungen durch äußere Biegekräfte, hohe
Erschütterungen und Schwingungen auf die Leitung einwirken können.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Unternehmen,
von denen für die Rohrfernleitung negativ beeinflussenden
Schwingungen oder Erschütterungen ausgehen sind nicht
angedacht.
Der Schutzstreifenbereich ist daher an ungesicherten Stellen
während der Gesamtbaumaßnahme von zusätzlichen Belastungen, z. B. Be- und Überfahren mit schwerem Baugerät,
Lagerung von Baumaterial oder Bodenaushub freizuhalten.
Im Zuge der Durchführung der beantragten Planung, darf
zur Vermeidung von Zusatzspannungen die Fernleitung
nicht freigelegt werden. Das Befahren und Überqueren des
Schutzstreifens mit schweren Fahrzeugen, Arbeitsmaschinen und Geräten ist nur auf für solchen Verkehr zugelassenen Wegen erlaubt. Werden weitere Überfahrten benötigt,
so sind diese vorab mit der Betriebsstelle der Gesellschaft
abzustimmen und ggfs. durch konkrete Lastverteilungsmaßnahmen (z. B. Betonplatten Stahlplatten, Baggermatratzen)
zu sichern. Ggf. ist eine statische Berechnung zur Ermittlung
der Verkehrslasten durchzuführen und die erforderlichen
Sicherungsmaßnahmen mit dem regional zuständigen TÜVSachverständigen für Fernleitungen festzulegen. Beim Überfahren der Rohrleitungstrasse auf befestigten Wegen ist
darauf zu achten, dass die für den Weg/Straße max. zulässige Achslast nicht überschritten wird.
Ein diesbezüglicher Hinweis wird in die textlichen Festsetzungen übernommen. Weitere Regelungen im Rahmen der
Bauleitplanungen sind nicht erforderlich. Im Baugenehmigungsverfahren werden die Hinweise befolgt.
Für die Gesamtmaßnahme der geplanten Baumaßnahmen
ist sicherzustellen, dass sämtliche weitere Planungen (z.B.
Überwegungen zu Grundstücken, Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Leuchten, Zaunanlagen oder andere Installationen), die den Schutzstreifen der Fernleitung kreuzen oder
berühren, rechtzeitig unter Vorlage von Detailplänen der
Gesellschaft zur Prüfung und Abgabe einer Stellungnahme
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen
der Bauausführung berücksichtigt.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 4/103.2 „nextpark Wesseling“ / 54. FNP-Änderung
Abwägungsvorschlag §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB
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vorgelegt werden, da gegebenenfalls größere Schutzabstände bzw. besondere Sicherungsmaßnahmen und Vertragsregelungen erforderlich sind. Im Kreuzungsbereich des
Schutzstreifens ist vor Beginn und nach Beendigung der
Baumaßnahmen durch Potential- und Spannungstrichtermessungen der Zustand der Rohrumhüllung und des ebenfalls dort endenden Schutzrohres festzustellen und zu bewerten. Die hierzu erforderlichen Arbeiten werden durch die
örtlich zuständige Betriebsstelle der Gesellschaft durchgeführt. Sollten die Messergebnisse ggf. Isolationsschäden insbesondere nach Fertigstellung der Baumaßnahme an der
Fernleitung vermuten lassen, so ist zur Festlegung weiterer
Maßnahmen der zuständige TÜV-Sachverständige einzuschalten.
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InfraServ GmbH & Co.
Knapsack KG
Chemiepark Knapsack
50351 Hürth
(FNP / B-Plan)
Des Weiteren liegt der Stellungnahme die "Hinweise für
Arbeiten im Bereich der Produktenfernleitungen der NATO
und des Bundes in der Bundesrepublik Deutschland" zur
weiteren Beachtung bei. Es wird gebeten eine beiliegende
Empfangsbescheinigung der Gesellschaft zurück zu senden.
Die Anlage wird zur Kenntnis genommen. Mit Unterzeichnung vom 06.03.2012 wurde die Empfangsbescheinigung
zurück gesendet.
Die Gesellschaft bittet darum sicherzustellen, dass die WBV
und die FBG an den weitergehenden Planungen beteiligt
werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Kosten zu erforderlichen Leitungssicherungs- und Anpassungsmaßnahmen
sofern keine anderslautenden vertraglichen Regelungen
bestehen - vom Veranlasser zu tragen sind.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die WBV
und die FBG werden an den weitergehenden Planungen
weiterhin beteiligt.
Mail vom 13.03.2012
Die Flächen westlich der A 555 und südlich der Urfelder
Straße für den geplanten Nextpark Wesseling befinden sich
außerhalb des Schutzstreifens der Rohrfernleitungen, welche im Besitz Gesellschaft bzw. von dieser betreut werden.
Der vorgenannte Schutzstreifen kreuzt die A 555 nördlich
der Urfelder Straße. Die Gesellschaft ist von der Maßnahme
nicht betroffen.
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Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
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Infracor GmbH
Paul-Baumann-Str. 1
45772 Marl
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22.08.2012
Fax vom 21.02.2012
Die Gesellschaft teilt mit, dass im Plangebiet keine von ihr
betreuten Fernleitungen verlaufen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
(FNP / B-Plan)
80
RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH
Kuchenheimer Str. 1-3
53881 Euskirchen
(FNP / B-Plan)
82
WINGAS TRANSPORTGesellschaft
GmbH
Abteilung GNT
Baumbachstraße 1
34119 Kassel
(FNP / B-Plan)
83
Rheinische NETZGesellschaft mbH
P, Netzplanung
Maarweg 159-161
50825 Köln
Schreiben vom 02.03.2012
Die Gesellschaft weist vorsorglich darauf hin, dass sich im
Planungsbereich ein Betriebsfernmeldekabel der Gesellschaft befindet. Dieses Kabel soll in den weiteren Planungen
berücksichtigt werden. Zur genauen Lage liegt als Anlage
ein Übersichtsplan im Maßstab 1:1000 bei.
Das Betriebsfernmeldekabel inklusive eines Schutzstreifens
von beidseits 4,0 m wird in den Bebauungsplan übernommen und mit einem Leitungsrecht versehen.
Schreiben vom 01.03.2012
Die Gesellschaft weist auf eine neue Firmierung (GASCADE
Gastransport GmbH) und neue Adresse hin. Nach Prüfung
des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der
Anlagen der Gesellschaft wird mitgeteilt, dass die Anlagen
der Gesellschaft sowie von WINGAS GmbH & Co. KB sowie
OPAL NEL TRANSPORT GmbH zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen sind.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich Kabel und Leitungen
anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden können. Diese
Betreiber sind gesondert zur Ermittlung der genauen Lage
der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen. Die
GASCADE Gastransport GmbH kann nur für ihre eigenen
Anlagen Auskunft geben und für die Anlagen der Anlagenbetreiber, welche GASCADE Gastransporte GmbH mit der
Beauskunftung beauftragt hat.
Die weiteren Leitungsträger sind im Bebauungsplan ebenfalls beteiligt worden.
Schreiben vom 13.03.2012
Seitens der Gesellschaft bestehen gegen die Verfahren
keine Bedenken. Im Gasnetz sind keine Planungen beabsichtigt oder eingeleitet, die für die gewünschte städtebauli-
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Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
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che Entwicklung in diesem Bereich von Bedeutung sind.
(FNP / B-Plan)
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass der Bereich
des VEP 4/103.2 aus technischer Sicht mit der umweltschonenden Energie Erdgas versorgt werden kann.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
In den Begründungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird – unter 2.3.2 Stadttechnik, vorhandene Leitungstrassen (Seite 4) – aufgeführt, dass sich innerhalb des
Plangebietes ein Mittelspannungskabel der RheinEnergie
AG befindet. Eigentümer dieses Kabels ist jedoch nicht die
RheinEnergie, sondern RWE. Es wird gebeten, dieses zu
beachten und in den Unterlagen zu ändern.
In den Unterlagen wird der Eigentümer der vorhandenen
Leitungstrasse angepasst.
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