Daten
Kommune
Bedburg
Größe
192 kB
Datum
19.04.2016
Erstellt
05.04.16, 15:38
Aktualisiert
20.09.16, 17:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP9-76/2016
Fachdienst 3 - Ordnung und Soziales
Sitzungsteil
Az.: 32 00 00
öffentlich
Beratungsfolge:
Familien-, Kultur- und Sozialausschuss
Sitzungstermin:
19.04.2016
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Betreff:
Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
(Sondernutzungssatzung)
Beschlussvorschlag:
Der Familien-, Kultur- und Sozialausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg die
Änderung der Anlage zur Sondernutzungssatzung zu beschließen.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Die aktuelle Sondernutzungssatzung stammt aus dem Jahr 2003 und wurde in den Jahren 2008
und 2010 insbesondere bezüglich der Wahlwerbung verändert.
Im Bereich der Gebührentarife ist neben einer textlichen Korrektur (der Gebührentarif nimmt
Bezug auf § 10 und nicht wie in der aktuellen Fassung noch auf § 8) auch Regelungen zu treffen,
um der Verwaltung einen größeren Spielraum zu geben, wenn es um die Gebührenerhebung bei
besonderen Veranstaltungen und/oder um Veranstaltungen im Sinne der Stadt Bedburg handelt.
Verwaltungsseits wird vorgeschlagen, dass dem Bürgermeister bei einer besonderen
Förderwürdigkeit das Recht auf (teilweisen) Verzicht der Gebühr eingeräumt wird. Bislang besteht
nur eine Möglichkeit eine Mindestgebühr von derzeit 10,00 € zu erheben, wenn der Veranstalter
„gemeinnützig“ ist und die Veranstaltung „gemeinnützigen“ Zwecken dient.
Weiter sieht der Gebührentarif unter A.1 vor, dass die Gebühr für jeden Tag erhoben wird, an dem
die Fläche genutzt wird. Dies bedeutet formal z.B. für das Aufstellen eines Festzeltes sind alle
Tagen vom Aufbau bis zum Abbau zu berechnen. Dies mag bei einem Gewerbetreibenden noch
gerechtfertigt sein, bringt Vereine, welche an der guten Außendarstellung der Stadt Bedburg
mitwirken, ggf. zur der Abwägung die Veranstaltung nicht durchzuführen.
Unter die Tarifstelle B12 `Sonstiges´ wurden bislang beispielswiese die Karnevalsveranstaltungen
auf dem Schlossparkplatz die Veranstaltungen zum jeweiligen Schützenfest wie auch der
Ricardamarkt gefasst und mit einem Durchschnittswert von 4,00 € / m² / Monat berechnet.
Zumindest Vereine, die als gemeinnützig anerkannt sind, können die Mindestgebühr von 10 €
beantragen. Dies dürfte aber eben nicht für alle Vereine möglich sein. Hier kann die
Einzelfallentscheidung des Bürgermeisters konkrete Härtefälle beheben.
Im Gegenzug bestünde für gemeinnützige Vereine die Möglichkeit ohne großen Kostenaufwand
eine öffentliche Fläche über einen längeren Zeitraum zu beantragen und etwa den Ab- und
Wiederaufbau eines Zeltes zu sparen. Dies kann durch die Verwaltung unabhängig von der
Gebührenthematik allerdings nur durch konkrete Zusage oder Ablehnung gesteuert werden.
Die Gebühren für die Wochenmärkte (siehe hierzu auch die Vorlage WP9-67/2016) sind unter der
Gebührentarifstelle A mit 1,50 € / m² beziffert. Dies wird verwaltungsseits für angemessen und
gerechtfertigt gehalten. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass eine konsequente
Gebührenerhebung den Marktstandort schwächen könnte.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Beschlussvorlage WP9-76/2016
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers:
----------------------------------Gersmann
----------------------------------Brunken
----------------------------------Solbach
Sachbearbeiter
Fachdienstleiter
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP9-76/2016
Seite 3